Bundesverwaltungsgericht W227 2261486-1

W227 2261486-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Ermessensübung Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W227 2261486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2261486.1.00

Spruch

W227 2261486-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 7. September 2022, Zl. 804.1357/0001-BD-VBG/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 (Datum des Einlangens) teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass die Drittbeschwerdeführerin und ihr Bruder, XXXX , seit dem Sommer 2021 „ideelle gemeinnützige Vereinsmitglieder verschiedener Bildungs-, Forschungs-, Gesundheits- und Familienfürsorgevereine“ seien. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten bereits bei den Geschwistern der Drittbeschwerdeführerin die Erfahrung gemacht, dass das Schulsystem den „Grundpfeiler des Menschseins“ in Bezug auf die „Erhaltung der intrinsisch und ausschließlich durch Freude motivierten, angeborenen Lernfähigkeit“ massiv schwäche. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Drittbeschwerdeführerin auch in den „folgenden Bildungsjahren […] Forschungsteilnehmerin“ seien werde und sich als ideelles und gemeinnütziges Vereinsmitglied in den Lebensbereichen Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge ausschließlich im „Rechtsraum des österreichischen Vereinsrechts“ bewege.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 und ordnete an, dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Da nicht beabsichtigt sei, eine Externistenprüfung abzulegen und eine „Prüfung“ in einem Verein damit nicht vergleichbar sei, sei der häusliche Unterricht zu untersagen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen:

Die belangte Behörde sei bereits Anfang Juli 2022 über den Wechsel der Zuständigkeiten die Drittbeschwerdeführerin betreffend in Kenntnis gesetzt worden. Auch sei der häusliche Unterricht fristgerecht und gesetzeskonform angezeigt worden. Eine Untersagung des häuslichen Unterrichts sei keinesfalls gerechtfertigt und liege zudem außerhalb der Zuständigkeit der belangten Behörde. Vielmehr hätte die belangte Behörde belegen müssen, dass der häusliche Unterricht innerhalb eines ideell gemeinnützigen Bildungs- und Forschungsprojekts mit dem an einer „staatlichen Institution“ durchgeführten Unterricht nicht gleichwertig sei.

Da Kindern in Österreich zudem das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf uneingeschränkten häuslichen Unterricht zustehe, würden die nachrangigen Gesetzesbestimmungen ins Leere gehen.

Im konkreten Fall habe die belangte Behörde kein mängelfreies Verfahren durchgeführt, da der Inhalt des beiliegenden Schriftverkehrs der Beschwerdeführer und die Bekanntgabe des Wechsels der Zuständigkeiten ignoriert worden seien, ebenso wie die „kooperativen Lösungsvorschläge“ zur „schad- und klaglosen Befriedigung beider Parteien in den jeweiligen Rechtsräumen“. Auch hätten die Beschwerdeführer eine Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG „als kooperative Lösung vorgeschlagen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 6. Juli 2022 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an.

Der Bruder der Drittbeschwerdeführerin, XXXX , nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teil, trat jedoch nicht zur Externistenprüfung an.

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, wobei zusätzlich auszuführen ist:

Die Feststellung, dass der Bruder der Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, konnte in Anbetracht des am 6. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreibens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022, Zl. W128 2260253-1/2E, und des Beschwerdevorbringens zweifelsfrei getroffen werden.

Dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist, ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2022 gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin und ihres Bruders an einem „Forschungsprojekt“ bekannt und setzten die belangte Behörde darüber in Kenntnis, dass die Drittbeschwerdeführerin und ihr Bruder im aktuellen und den folgenden Bildungsjahren den häuslichen Unterricht innerhalb eines ideellen gemeinnützigen Forschungsprojekts absolvieren würden. Dies zeigt, dass ein Antritt zu künftigen Externistenprüfungen unwahrscheinlich ist. So trat der Bruder der Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 nicht zur Externistenprüfung an.

Zudem zeigten die Beschwerdeführer ihre ablehnende Haltung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts dadurch, dass sie der belangten Behörde mitteilten, dass die Drittbeschwerdeführerin und ihr Bruder sich als Vereinsmitglieder ausschließlich im Rechtsraum des österreichischen Vereinsrechts bewegen würden, womit eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion in Angelegenheiten der Bildung der Drittbeschwerdeführerin ausgeschlossen sei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.1.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit der Teilnahme an häuslichem Unterricht gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich davon ausgeht, dass nur ein einziger, aus drei Spruchpunkten bestehender Bescheid vorliegt – dies aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht als auch die Anordnung des Besuches einer Regelschule am selben Tag unter derselben Geschäftszahl erfolgte.

Weiters ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können. Denn abgesehen davon, dass der Bruder der Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 202/2022 nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, bringt für das erkennende Gericht die Bekanntgabe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin nehme aktuell und in den kommenden Jahren an einem „Forschungsprojekt“ teil, welches sich außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bildungsdirektion befinde, die ablehnende Haltung der Beschwerdeführer gegenüber der Externistenprüfung deutlich zum Ausdruck. Zudem geht das Gericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt sind, sich an die Bestimmungen des SchPflG und damit die rechtlichen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts zu halten. Folglich lehnen die Beschwerdeführer die ex post Prüfung des häuslichen Unterrichts ab.

Damit folgerte die belangte Behörde – auch wenn sie die Umstände für ihre Ermessensübung im angefochtenen Bescheid nur verkürzt darlegte – zutreffend, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Somit übte sie das ihr eingeräumte Ermessen (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) im Rahmen des Gesetzes. Die Untersagung der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 sowie die Anordnung, dass diese im Schuljahr 2022/2023 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat, erfolgte im Ergebnis zu Recht.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Befreiung vom Schulbesuch als „kooperative Lösung“ möglich gewesen wäre, ist festzuhalten:

Ob eine Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin vorliegt, welche zu einer Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG führen könnte, wäre in einem eigenen Verfahren zu klären. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht nach § 11 SchPflG untersagt und den Schulbesuch angeordnet, nicht aber über eine Befreiung der schulpflichtigen Drittbeschwerdeführerin vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG abgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, über den Rahmen der „Hauptsache“ hinaus vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung eines allfälligen Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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