Bundesverwaltungsgericht W200 2260700-1

W200 2260700-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2260700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2260700.1.00

Spruch

W200 2260700-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 08.09.2022, OB: 84231024000057, beschlossen:

A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.07.2019 ein mit 30.09.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vom Hundert (vH) ausgestellt. Grundlage hierfür war ein vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 18.06.2019, basierend auf einer Untersuchung am 04.06.2019, in dem die folgenden Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Benzodiazepinen

Oberer Rahmensatz, da Probleme im sozialen Umfeld, stationäre Aufnahmen in der Anamnese, soziale Beeinträchtigung

03.08. 01

40

2

Generalisierte Angststörung, Rezidiviernde Depressive Störung

Oberer Rahmensatz, da neben affektiven und somatischen Symptomen beginnende soziale Deintegration

03.05. 01

40

3

St.p. Schädel Hirntrauma mit diskretem OPS

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da diskrete Beeinträchtigung

03.04. 01

20

Zur Frage der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Gutachten Folgendes festgehalten:

„1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, die AW imponierte im Status eher als umtriebig- überkommunikativ und äußerte keine agoraphobischen Beschwerden, zudem ist in den neuen Facharztbefunden die Diagnose nicht beschrieben, die Therapieoptionen sind noch nicht ausgeschöpft, die Orientierung im Raum ist ausreichend gegeben, so dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar erscheinen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein“

Gegenständliches Verfahren:

Am 31.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Unterlagen und einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme von Zusatzeintragungen. Dem Antrag beigelegt war zudem ein handschriftliches Schreiben, in dem die Beschwerdeführerin u. a. auf eine „Luxation des Schultergelenkes“ im Oktober 2021 hinweist. Auch im dem Antrag beigelegten fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.12.2021 wurde auf die Schulterluxation bzw. den Zustand nach der Schulterluxation eingegangen: „Erwähnenswert ist die rezente Schwäche für die Abduktion des linken Oberarmes nach einer Schulterluxation […]. Dies führt zu zusätzlicher Bewegungseinschränkung bzw. erhöhten Betreuungsaufwand.“

Das vom SMS aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.07.2022, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2022, gestaltet sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese:

VGA vorliegend von 06/2019, GdB. 50%.

Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung eines "Pflegers", […], der den PKW fährt und bei der Untersuchung anwesend ist (im Laufe der Untersuchung stellt sich heraus, dass die Antragstellerin und Herr […] im gemeinsamen Haushalt leben).

Facharzt: Dr. XXXX , Termine ca. 1x monatlich.

Erstmals in psychiatrischer Behandlung 2007.

Psychotherapie: keine.

Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.

Stationärer Aufenthalt: KFJ 2022, 1x über Nacht.

Reha: keine.

Tagesstruktur: „Aufstehen um 6-7 Uhr, füttere die Tiere, nehme meine Medikamente, Memory, Rätsel lösen."

Forensische Anamnese: negativ.

Führerschein: vorhanden.

Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung.

Erwachsenenvertretung: keine.

Derzeitige Beschwerden:

„Ich habe Panikattacken. Ich hatte einen Skiunfall vor ca. 20 Jahren, danach konnte ich nichts mehr alleine machen. Mittlerweile kann ich nicht mehr alleine zum Spar gehen.“

Herr […] ergänzt: „Hilfe beim Baden und Einkaufen, Türen müssen offen sein, kann kaum Hausarbeit bewältigen, kann weder alleine zum Arzt oder mit dem Hund spazieren gehen, kann nicht mal alleine Stiegen steigen."

Konzentration: „geht.“

Schlaf: Einschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: 1 Dose Bier/Tag, früher 3 Spritzer und 3 Bier.

Nikotin: 0.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Sertralin 100 mg 1x1

Mirtazapin 30 mg 1x1 zum Schlafen

Seroquel 100 mg 1x1 zum Schlafen

Depakine 300 mg 3x1

Xanor 0,5 mg bei Bedarf

Atarax 1x1 bei Bedarf

Betaserc 16 mg 2x1

Arosuva plus (Dosierung wird nicht angegeben)

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: pensioniert seit 2017, Pflegestufe 1 (Bestätigung vorliegend). Wohnverhältnisse: im gemeinsamen Haushalt mit dem "Pfleger".

Allgemein biographische Anamnese: in Deutschland geboren.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 18.12.2021, 25.03.2022: generalisierte Angststörung, rez. depressive Störung, Tranquilizerabusus, C2-Abusus, psychische Verhaltensstörung durch Sedativa und Alkohol, organisches Psychosyndrom, st. p. Iuxatio omi sin., Abduktionsschwäche des rechten Oberarms, phobischer Schwankschwindel.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Ernährungszustand: -Größe: 167,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus: -

Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: leicht vermindert.

Auffassung: o.B.

Konzentration: o.B.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, teilweise sprunghaft, aber kohärent und zielführend, keine Produktivität.

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.

Befindlichkeit: negativ.

Stimmung: subdepressiv.

Affektlage: inadäquat.

Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: Einschlafstörung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen.

Oberer Rahmensatz, da Probleme im sozialen Umfeld.

03.08. 01

40

2

generalisierte Angststörung, rez. depressive Störung.

Oberer Rahmensatz, da Zeichen sozialer Desintegration.

03.05. 01

40

3

organisches Psychosyndrom.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da diskrete Beeinträchtigung.

03.04. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 steigern, da negative wechselseitige Beeinflussung. […]

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung im Vergleich zum VGA.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung im Vergleich zum VGA.

[…] Nachuntersuchung 05/2024 - Besserung der Symptomatik möglich, Verlaufskontrolle.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte […]

x

Bedarf einer Begleitperson […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile der beantragten Leiden darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

keiner bekannt. […]“

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen, u. a. Ambulanzkarten vom Oktober 2021, in denen die Schulterluxation beschrieben wird, vor. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie ersuche um eine neue Begutachtung und um Erhöhung ihres derzeitigen GdB von 50 vH.

In einer Stellungnahme vom 23.08.2022 führte der befasste Facharzt für Psychiatrie dazu Folgendes aus:

„Die Antragstellerin erhebt mit Schreiben vom 25.072022 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 05/2022. Sie möchte eine Erhöhung des eingeschätzten GdB. Nachgereicht wurde ein Entlassungsbrief der Klinik Ybbs vom 28.06.2022 (Gruppentherapie, Beschäftigungstherapie, Benzodiazepinentzug und Stabilisierung).

Die Benzodiazepinabhängigkeit ist bekannt und wurde bei der Einschätzung bereits berücksichtigt (Leiden 1).

Ein höherer GdB. ist daher aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.“

Mit Bescheid vom 08.09.2022 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorlägen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin der neue Behindertenpass mit der entsprechenden Zusatzeintragung übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 08.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie im Oktober 2021 bei einem schweren Unfall ihre Schulter ausgerenkt habe. Sie komme nicht ohne Hilfe aus der Badewanne und könne nichts tragen. Zum Gutachten hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine Begleitperson erforderlich sei, sie komme nicht alleine über eine Straße. Dass sie gut geh- und stehfähig sei, stimme nicht. Es liege eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund ihrer Behinderung vor. Sie benötige einen Assistenzhund. Aufgrund von Drehschwindel sei sie mehrmals gestürzt, eine hohe Sturzgefahr – sowohl in der Wohnung als auch außer Haus – liege vor. Sie habe mehrere stationäre Aufenthalte und Reha-Aufenthalte hinter sich. Zudem legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Am 07.10.2022 legte das SMS dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde und den gegenständlichen Akt vor.

Am 20.10.2022 reichte das SMS weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)

Wie im Verfahrensgang dargestellt, haben die von der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung von medizinischen Unterlagen geltend gemachten Erkrankungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie im von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten Niederschlag gefunden (Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen; generalisierte Angststörung, rez. depressive Störung; organisches Psychosyndrom).

Doch daneben wurde von ihr auch – bereits mit der Antragstellung – auf eine Schulterluxation hingewiesen und diesbezügliche Befunde vorgelegt. Aus dem im eingeholten Gutachten festgestellten Untersuchungsbefund ergibt sich jedoch, dass die (betroffene linke) Schulter der Beschwerdeführerin gar nicht begutachtet wurde:

„Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Ernährungszustand: -Größe: 167,00 cm Gewicht: 65,00 kg […]

Klinischer Status - Fachstatus: -

Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: leicht vermindert.

Auffassung: o.B.

Konzentration: o.B.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, teilweise sprunghaft, aber kohärent und zielführend, keine Produktivität.

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.

Befindlichkeit: negativ.

Stimmung: subdepressiv.

Affektlage: inadäquat.

Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: Einschlafstörung.“

Eine Begutachtung ihrer Schulter wäre aufgrund ihres Vorbringens bzw. der vorgelegten Befunde jedenfalls angezeigt gewesen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, ein entsprechendes Gutachten, in dem ein entsprechender Befund der Schulter enthalten ist, einzuholen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin daher jedenfalls zu einer Untersuchung bei einem entsprechenden Sachverständigen zu laden und eine Untersuchung der Beschwerdeführerin (insbesondere Begutachtung der Schulter) durchzuführen sein, auf deren Basis die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat. Ob auch noch weitere Untersuchungen zu erfolgen haben, hat das SMS nach Einholung des aufgetragenen Gutachtens zu entscheiden.

Nach Gewährung des Parteiengehörs hat das SMS die Entscheidung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu treffen.

Sollte die Beschwerdeführerin einer Ladung nicht Folge leisten wollen, so wird das SMS allerdings gemäß § 41 Abs. 3 BBG vorzugehen, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen, das Verfahren einzustellen haben.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 31.01.2022 unter Punkt 3. „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.“ die Antwort „Ja“ eingetragen sowie auf Seite 4 des Antrages „kann keine Öffis benutzen“ vermerkt hat. In ihrer Beschwerde brachte sie auch vor, dass aufgrund ihrer Behinderung eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Jedoch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die belangte Behörde (noch) nicht über die entsprechende Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ entschieden hat. Nach den durchzuführenden ergänzenden Ermittlungen wird die belangte Behörde daher auch darüber zu entscheiden haben, und im Falle eines Nichtvorliegens der Voraussetzungen, einen Bescheid zu erteilen haben.

Zudem wird auch über die beantragten Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes besitzt einen geprüften Assistenzhund“, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, zu entscheiden sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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