Bundesverwaltungsgericht W156 2233974-1

W156 2233974-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Pension Rechtslage Rechtsschutzinteresse Ruhestandsversetzung Unzuständigkeit Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W156 2233974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2233974.1.00

Spruch

W156 2233974-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RIEDL-PARTNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der BVAEB vom 02.06.2020, Zl.: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruches zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 stellte Fr. XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) den Antrag, dem Grunde und der Höhe nach über ihren Pensionsanspruch ab dem 01.09.2019 abzusprechen.

Sie führte an, dass sie Beamtin im Sinne des § 136b BDG sei (Antragsbeamtin). Sie hätte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 236 ASVG einen Anspruch auf Alterspension.

Sie sei gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln.

2. Mit Bescheid vom 02.06.2020 wies die bvaeb (belangte Behörde) mangels Zuständigkeit den Antrag der Beschwerdeführerin zurück.

Bei den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung handle es sich lt Erkenntnis W122 2214536 vom 20.08.2019 (Erkenntnis über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid ihrer Dienstbehörde) um eine dienstrechtliche Angelegenheit. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch nicht aus dem Dienststand ausgeschieden sei und es sich um eine dienstrechtliche Angelegenheit handle, sei die bvaeb nicht zur Entscheidung zuständig.

Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides für die summenmäßige Feststellung der (zukünftigen) Ruhebezüge fehle die gesetzliche Grundlage.

3. Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Sie habe an ihre Dienstbehörde den Antrag gestellt, mit Ablauf des 31.08.2019 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Bescheid ihrer Dienstbehörde vom 18.12.2018 sei der Antrag abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe sie in weiterer Folge Beschwerde an das BVwG erhoben – dieses habe die Beschwerde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung ihrer Beschwerde abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Die außerordentliche Revision sei dort noch anhängig.

Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin am 08.10.2019 den Antrag an die belangte Behörde gestellt, welchen diese wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen habe. Die belangte Behörde hätte bei vermeintlicher Unzuständigkeit den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Dazu komme, dass die belangte Behörde entgegen ihren Behauptungen zur Sachentscheidung zuständig sei.

Dies ergebe sich aus § 1 BPAÜG, wonach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung vom 01.01.2007 insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten sei.

4. Der Beschwerdeakt wurde am 10.08.2020 dem BVwG vorgelegt.

5. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, W156 2233974-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

7. Mit Erkenntnis vom 13.09.2022 wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin im Sinne des § 136a BDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst war sie als Vertragsbedienstete beschäftigt.

Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.07.2008 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 ernannt.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an ihre Dienstbehörde auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendete.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.12.2018 durch ihre Dienstbehörde abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis W122 2214536-1 vom 20.08.2019 als unbegründet abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge eine außerordentliche Revision an den VwGH, welcher mit Beschluss vom 27. April 2021, Ra 2020/12/0025-3, die Revision zurückwies.

Einlangend am 14.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr einen Antrag auf Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruches dem Grunde und der Höhe nach ab dem 01.09.2019 bei der belangten Behörde ein, welche den Antrag mangels Zuständigkeit zurückwies.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich die Antragstellung an die Dienstbehörde, die Abweisung des Antrages durch ihre Dienstbehörde und das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Aus dem Beschwerdeakt zu W122 2214536-1 ergibt sich die Abweisung der Beschwerde, die VfGH-Beschwerde und die Einbringung einer ao Revision an den VwGH sowie deren Zurückweisung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, lautet auszugsweise:

„§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird. ...“

§ 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise: „§ 1. ...

...

(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die

1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder

2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,

sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“

§ 105 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 lautet:

„ABSCHNITT XIV

Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1. eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

§ 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:

„Alterspension

§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.“

In seinem den gegenständlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom 13.09.2022, Ra 2021/12/0004, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin niemals behauptet, bereits in den Ruhestand getreten zu sein. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass ihr gemäß § 253 ASVG neben dem Bezug ihres Gehaltes eine Pension zustehe, weil sie das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahren erreicht habe.

Die reguläre Alterspension war im ASVG ursprünglich als Leistung mit Einkommensersatzfunktion konzipiert, die strikt an die Aufgabe der (bisherigen) Erwerbstätigkeit geknüpft war. Erst wenn sich die Versicherten zur Ruhe setzten, sollte ihnen das anfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden, und zwar unter Wahrung des erreichten Lebensstandards unter Annahme einer etwas niedrigeren Bedürfnisstruktur im Alter (Lebensstandardprinzip).

Seit den 1990er Jahren hat sich der Charakter der Regelalterspension gewandelt: Da die Alterspension nach § 253 ASVG nicht mehr an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gebunden ist, hat sie sich von einer Einkommensersatzleistung zu einer Art „Altersprämie“ gewandelt, die ohne Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden kann. Auch der letzte Rest eines Ruhens der Pension bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit wurde mit der Aufhebung der Teilpensionsregelung beseitigt. Seither kann die reguläre Alterspension ungeschmälert neben einem Erwerbseinkommen bezogen werden (siehe Rainer in SV-Komm, Vor § 253 ASVG Rz 3 sowie 13ff).

Für Antragsbeamte gemäß § 136b BDG 1979 gelten im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 136b Abs. 4 BDG 1979 sowie die §§ 1 Abs. 14 und 105 PG 1965. Es ist daher das Interesse an der Klärung des Bestehens eines Pensionsanspruches der Revisionswerberin ab 1. September 2019 zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses (vgl. etwa VwGH 4.9.2009, 2008/12/0209).

Die belangte Behörde hat daher das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin in ihrem Bescheid vom 2. Juni 2020 in Verkennung der Rechtslage mit der Begründung, dass die Revisionswerberin noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei und gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsschutzinteresse bei einem Antrag auf Feststellung eines zukünftigen Ruhebezuges nicht bestehe, verneint. Die daraus in diesem Bescheid abgeleitete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher nicht gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge von Antragsbeamten gemäß § 136b BDG 1979 betreffend die Gebührlichkeit von Ruhebezugsansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 BPAÜG haben weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt.

Der vorliegende Antrag der Revisionswerberin betraf die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe einer Pension der Revisionswerberin nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 253 ASVG) ab 1. September 2019 auf Grund des Erreichens des Regelpensionsalters unabhängig von einem Ruhestands- bzw. Pensionsantritt neben dem Bezug ihres Gehaltes. Mit dieser von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - der belangten Behörde nicht ersatzlos behob, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, mwN).“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid im Sinne des obzitierten Erkenntnisses ersatzlos zu beheben.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Erkenntnis an der fallbezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

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