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L515 2259584-2•Bundesverwaltungsgericht L515 2259584-2
L515 2259584-2Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK Gesamtbetrachtung reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit unzulässiger Antrag Zurückweisung
L515 2259584-2/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH - BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb am XXXX StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH - BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensleitender Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsangelegenheiten GmbH - BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. XXXX , beschlossen:
Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie reiste am XXXX .7.2022 auf dem Luftweg in die Tschechische Republik und im Anschluss zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
Am 31.8.2022 wurde sie in einem XXXX Kaufhaus von einer Zeugin bei der Begehung eines Diebstahles beobachtet. Nachdem sie flüchtete, wurde die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und stellte sich in weiterer Folge heraus, dass die bP bereits am 23.8.2022 und auch am 31.8.2022 zu einem früheren Zeitpunkt einen Diebstahl beging. Es konnte ein vorläufiger Schaden in der Höhe von zumindest € 1.025,87 festgestellt werden.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zeigte sich die bP geständig und gab an, die Straftaten begangen zu haben, um ihre Drogensucht zu finanzieren.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde („bB“) brachte die bP vor, sie befände sich in Österreich zur Durchreise nach Italien, wo sich ihre Gattin und ihre Kinder befänden. Diese verfügen in Italien über einen Aufenthaltstitel.
In Georgien wären die Mutter und der Bruder der bP aufhältig.
Sie sei drogenabhängig und leide an Hepatitis C.
Sie verfüge über Barmittel in der Höhe von ca. € 110,--.
Über die bP wurde die Untersuchungshaft verhängt, welche zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde.
I.1.2. Im amtswegig eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.
I.1.2.1. Die bB ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Grundsätzlich sei es georgischen Staatsbürgern möglich, sich den im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum visumsfrei im Bundesgebiet, bzw. im Schengenraum aufzuhalten. Der Aufenthaltszweck der bP, welcher sichtlich nicht bloß in der Durchreise, sondern insbesondere in der Begehung strafbarer Handlungen zwecks Finanzierung ihrer Drogensucht liegt, ist von diesem Aufenthaltszweck nicht erfasst und hält sich die bP daher rechtswidriger Weise im Bundesgebiet auf. Weiters sei aufgrund des Besitzes der geringen Barmittel davon auszugehen, dass die bP nicht über jene Barmittel verfüge, welche sie zur Bestreitung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet benötige.
I.1.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund eines qualifizierten öffentlichen Interesses sei weiters ein Einreisverbot zu verhängen
I.1.3. Gegen die Spruchpunkt II ff des angefochtenen Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Vertretung der bP führte aus, dass sich die bP seit 20 Jahren legal in Italien aufhalte, wo ebenso ihre Gattin und ihre beiden Kinder aufhältig seien. Sie legte die teilweise Kopie dreier italienischer Fremdenpässe vor, welche behauptetermaßen der vermeintlichen Gattin und den beiden Kindern zuzuordnen seien. Personenstandsurkunden, welche bezeugen, dass die bP der Gatte bzw. der Vater der in den Kopien genannten Personen ist, wurden nicht vorgelegt. Weiters legte die bP das Foto eines italienischen Dokuments vor, welches nur sehr schwer und lediglich teilweise lesbar ist. Aus der teilweisen Lesbarkeit ist erschließbar, dass darin der Name der bP ersichtlich ist, eine Adresse in Italien benennt und ein Ausstellungsdatum im Jahre 2015 aufweist. Ob es sich um einen Aufenthaltstitel handelt und ob dieser aktuell noch gültig ist, ist der Kopie nicht entnehmbar.
Weites führte die bP aus, dass die Behandelbarkeit ihre Erkrankungen in Georgien nicht gewährleistet sei. Ebenso stelle eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf ihr Privat- und Familienleben in Bezug auf ihre in Italien aufhältige Gattin und Kinder dar.
Im Ergebnis stellte sich die Entscheidung der bB rechts- und tatsachenirrig dar.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.2. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
Mit ho. Erkenntnis vom 16.9.2022 wurde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des selben Tages als unzulässig zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren wurde gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
I.4. Mit Schriftsatz vom 22.9.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der bP dem ho. Gericht mit, dass die bP nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, worauf der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang in Bezug auf die Spruchpunkte 2 ff gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben wurde (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
I.5.1. Im Rahmen des am 7.9.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz verwies die bP zum einen auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte vor, sie wäre in Georgien ein Anhänger von Saakashvili und deswegen Repressalien ausgesetzt gewesen.
Weiters wäre die bP im Jahre 2008 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem ua. ein Georgier, welcher der Unterwelt angehören würde, ums Leben gekommen sei. Die weiteren Angehörigen wollen nunmehr Blutrache an der bP üben. Sie könne daher nicht nach Georgien zurück und in Italien könne sie sich nicht frei bewegen, weil sie auch dort gesucht wäre.
Letztlich sei die bP schwul. Ihre Frau wisse nichts davon. Schwule hätten in Georgien Probleme.
I.5.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. In Bezug auf die bP wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen.
I.5.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB verwies insbesondere auf die im Vorbringen aufgetretenen Ungereimtheiten.
I.5.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.5.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG). Aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP war ein Einreiseverbot zu erlassen.
I.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen davon ausgegangen, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Im Beschwerdevorbringen bezeichnete sich die bP als bisexuell und stelle sich ihre Situation aufgrund ihres Outings in Georgien als prekär dar.
I.7. Aktuell befindet sich die bP im Stande der Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen männlichen georgischen Staatsbürger. Sie reiste rechtswidrig in die Tschechische Republik und im Anschluss nach Österreich ein hielt sich bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Zur individuellen Lage der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP sichtlich auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden; es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen.
Die bP verfügt über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist unbekannt, liegt aber jedenfalls unter 3 Monaten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die bP lediglich zum Zwecke der Durchreise von der Tschechischen Republik nach Italien aufhielt. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich die bP –zumindest auch- im Bundesgebiet aufhielt, um durch die Begehung von Straftaten ihre Drogensucht zu finanzieren.
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, welche sich sichtlich nicht auf die rasche Durchreise von Tschechien nach Italien beschränkte, ist davon auszugehen, dass sie nicht über jene Mittel verfügt, um ihren Unterhalt in Österreich zu bestreiten.
Ob die bP über einen aktuellen Aufenthaltstitel in Italien verfügt und ob dort ihre Gattin und ihre Kinder aufhältig sind, ist nicht bekannt und aktuell nicht feststellbar.
Die bP entwendete nach einem kurzen Zeitraum nach ihrer Einreise in Wien zu drei verschiedenen Tatzeiten aus einem Geschäft Waren im Wert von zumindest € 1.025,87, um damit ihre Drogensucht finanzieren zu können.
Die bP leidet an keiner Erkrankung, welche in Georgien nicht behandelbar wäre und sind der bP die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten der bP in ihrem Herkunftsstaat zugänglich.
Die bP ist aufgrund der behaupteten Anhängerschaft von Michail Saakashvili keinen Repressalien ausgesetzt. Ebenso ist die bP aufgrund der behaupteten Verwicklung in einen Autounfall ebenso wenig der schutzlosen Gefahr von Repressalien ausgesetzt wie aufgrund ihrer behaupteten Bisexualität.
Die bP stellte den gegenständlichen Antrag sichtlich rechtsmissbräuchlich in der Absicht, durch die Antragstellung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuvor zu kommen.
Die Identität der bP steht nach dafürhalten der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der bP
Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, ein Drogensubstitutionsprogramm, sowie Programm zur Behandlung von Hepatitis C besteht (beide Programme sind der bP zugänglich) Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert und unterstützt werden.
Wie in den Länderfeststellungen der bB festgehalten wird, ist die Situation von sexuellen Minderheiten in Georgien fallweise schwierig, allerdings besteht keine rechtliche Benachteiligung, sondern ist die öffentliche Meinung stark polarisiert und geprägt von den konservativen Werten in der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche
Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, woraus sich ergibt, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Personen, welche sich auf dem von der international anerkannten Regierung kontrollierten Territorium aufhalten, vor Übergriffen Dritter wirksam zu schützen.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des § 18 Abs. 5 BFA-VG treffen zu können.
Der legale Aufenthalt der Gattin und der Kinder der bP in Italien stehen mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nicht fest. Die bP legte zwar die Kopien der beschriebenen italienischen Fremdenpässe vor, jedoch keine unbedenklichen Personenstandsurkunden, welche ein etwaiges Verwandtschaftsverhältnis der bP zu diesen Personen bescheinigen würden.
Ebenso legte die bP kein unbedenkliches Dokument vor, welches ein aktuelles Aufenthaltsrecht ihrerseits in Italien bescheinigen würden und ist festzuhalten, dass sie die Existenz eines solchen Aufenthaltsrechts erst im fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens erstmals behauptete. Die Kopie des vorgelegten Dokuments bescheinigt kein aktuelles Aufenthaltsrecht in Italien.
Dass sich die bP nicht zum Zwecke der (raschen) Durchreise durch Österreich aufhält, ergibt sich aus dem dokumentierten chronologischen Hergang der Ereignisse, insbesondere ihrer Aufenthaltsdauer, ihrem dokumentierten Verhalten und dem Umstand, dass sie sichtlich nicht die annähernd kürzeste Route hierzu wählte.
Die Delinquenz der bP ergibt sich aus der der bB vorgelegten polizeilichen Akte und den Angaben der bP.
Die in Bezug auf die seitens der bB angenommene fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Rückkehrgefährdung der bP ergibt sich aus den aufgetretenen Ungereimtheiten und den seitens der bP getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Georgien. Ebenso sei auf den Umstand verwiesen, dass die bP ihren Antrag nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich anlässlich ihrer Ankunft in der Tschechischen Republik und auch in Österreich erst nach der Verhängung der Schubhaft stellte, um mit der Antragstellung einer Abschiebung vorzukommen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Nicht gefolgt werden kann der bP ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung bzw. des Untätig-Bleibens des Staates bei Übergriffen in Zusammenhang mit Homosexuellen, zumal gerade die Reaktion des georgischen Staates anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophopie und Transphobie (IDAHOT) 2017 und 2018 in Tiflis zeigt, wo LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, dass der georgische Staat sehr wohl gewillt und befähigt ist im Falle einer konkreten und möglichen Bedrohung Homosexueller durch Private einzuschreiten.
Bemerkenswert erscheint auch der –von der bB bzw. der zur Objektivität (und somit auch zur Berücksichtigung positiver Aspekte) verpflichtete Staatendokumentation der bB nicht aufgegriffene- Umstand, dass in öffentlich zugänglichen Homosexuellenseiten im Internet kein durchwegs negatives Bild Georgien skizziert wird und vor allem in den einschlägigen auf homosexuelle Reisende ausgerichteten Internetforen Homosexuellen nicht ausdrücklich davon abgeraten wird, nach Georgien zu reisen. Es werden viel mehr Treffpunkte Homosexueller öffentlich genannt (https://gaybatumi. wordpress.com/g-tbilisi/; https://gaybatumi.wordpress.com/gay-life/; www.menkarta.com /gay-club-georgia;www.spartacusword.com/en/hotels/asia/georgia; http://archive.globalgayz.com/asia/georgia/gay-georgia-news-and-reports/; https://de.foursquare.com/v /success/4e98bfdbf79022d7ec33c3df). Es wird dort Homo-sexuellen lediglich empfohlen, mit ihrer Neigung an öffentlichen Orten nicht allzu freizügig umzugehen.
Auch existiert etwa die Homosexuellenorganisation Identoba und tritt sichtlich öffentlich und nicht bloß im Verborgenen auf (https://www.gays-cruising. com/de/tbilisi/georgia/).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass in Georgien Treffpunkte Homosexuller bestehen und sich über deren Existenz und Lage jedermann, wer über einen Internetzugang verfügt, sofort Kenntnis verschaffen kann. Dennoch kann der Berichtslage kein systematisches Vorgehen gegen diese Örtlichkeiten und die sich dort befindlichen Menschen entnommen werden und sehen sich die Betreiber der genannten Seiten nicht veranlasst, Homosexuellen von einer Reise nach Georgien abzuraten.
Geht man von der in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität zwischen 3 und 10% in der Bevölkerung aus (siehe etwa öffentliche zugänglich http://www.psychomeda.de/ lexikon/homosexualitaet.html), kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
Es bestehen keine Hinweise, dass sich die Situation Bisexueller signifikant anders darstellt als jene Homosexueller.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind, weshalb davon auszugehen ist, dass –wie im gegenständlichen Fall- die Nennung von allgemein gehaltenen Berichten durch die bP nicht geeignet ist, den Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit zu erschüttern).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass diese in jenem Umfang feststeht, als die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen ist. Soweit dieser den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass dieser in Bezug auf die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischer Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen werden kann.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
II.3.1.5.1. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
II.3.1.5.2. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es wäre diesfalls der bP unbenommen geblieben, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall ihrer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233), was jedoch nicht geschah.
II.3.1.6. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht war in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
II.3.3.1. § 18 BFA-VG lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) …(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht.
(3) …
(4) …
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Art. 8 EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
§ 52 Abs. 6 AsylG lautet:
„(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“
Relevante Bestimmungen aus dem SDÜ:
Artikel 21 SDÜ:
"(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22."
Artikel 5 SDÜ:
"(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt."
II.3.3.2. Sicherer Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.
II.3.3.3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden).
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen nicht vor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.
II.3.3.4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Aufenthalt der bP im Bundesgebiet bei hypothetischer Annahme eines Aufenthaltsrechts in Italien
Falls sich die bP im Besitze eines Aufenthaltstitels Italiens befände, stünde es ihr somit frei, sich im Rahmen der im § 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat –und somit auch in Österreich- aufzuhalten.
Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, dass die bP das Bundesgebiet zumindest nicht ausschließlich zu Besuchs- oder touristischen Zwecken bzw. zur Durchreise aufsuchte und liegt aufgrund ihrer Delinquenz der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 1 lit e SDÜ vor.
Aufgrund des Reisezecks kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bP auf die visafreie Einreise von georgischen Staatsbürgern in die EU berufen kann, zumal diese lediglich touristischen, Besuchs- oder geschäftlichen Zwecken gestattet ist und ist aufgrund des chronologischen Herganges der Ereignisse davon auszugehen, dass die bP zu keinem dieser drei Zwecke einreiste.
Soweit im gegenständlichen Fall keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, sei zur Klarstellung an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Im Hinblick auf die seitens der bP in Bezug auf ihre Drogensucht eingestandene Beschaffungskriminalität sei auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität hingewiesen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]).
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher selbst bei hypothetischer Annahme, dass die bP über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügt, davon auszugehen, dass sie sich vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt.
Am Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn seitens des ho. Gerichts die Existenz eines Aufenthaltsrechts in Italien nicht bestünde, zumal in diesem Fall der festgestellte Aufenthaltszweck der bP nicht von jenem gedeckt ist, welcher ihr die bereits genannte visafreie Aufenthaltsdauer gestattete. Ebenso wird auf den festgestellten Umstand, dass die bP nicht in der Lage ist, die Mittel für ihren Aufenthalt zu bestreiten, hingewiesen.
Da aufgrund der Delinquenz der bP ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kommt § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG nicht zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben.
Die Frage der Existenz familiärer Anknüpfungspunkte in Italien ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes zu prüfen und im Rahmen des im gegenständlichen Verfahrens relevanten Prüfungsrahmens nicht weiter beachtlich.
II.3.3.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB im Ergebnis zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannte, zumal aufgrund deren Delinquenz deren sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und dass diese nicht gem. § 18 Abs. 5 leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war (vgl. insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien).
II.3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des seitens der bP erlassenen Einreiseverbotes im Lichte der hierzu festgestellten Umstände von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist.
II.3.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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