Bundesverwaltungsgericht I406 2262380-1

I406 2262380-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Aufwandersatz Entscheidungszeitpunkt Festnahme Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesamtbetrachtung Mandatsbescheid Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Verfahrenskostenersatz Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 2262380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I406.2262380.1.00

Spruch

I406 2262380-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 21.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 08.11.2022 von Italien kommend mit einem Reisezug in das österreichische Bundesgebiet ein.

Im Rahmen einer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten fremdenrechtlichen Kontrolle konnte er keinen Aufenthaltstitel oder Reisepass vorweisen, weshalb er festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Eine Abfrage aus dem EURODAC System ergab weiters, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien, Slowenien und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Noch am selben Tag vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab er an, Asyl in Deutschland zu haben und wieder zurück nach Deutschland reisen zu wollen. Zurzeit nehme er Medikamente wegen Herzproblemen, wie diese heißen wisse er nicht. Ein Reisedokument habe er nicht dabei, er führe aber ein deutsches Dokument (Aussetzung der Abschiebung) mit. Er habe nur in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Er sei das erste Mal in Österreich und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt. Die letzten 20 Tage sei er in Italien gewesen und davor sei er nur in Deutschland gewesen.

Nach der Einvernahme wurde mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet.

Am 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Arzt des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion Tirol als haftfähig eingestuft.

2. Gegen den angefochtenen (Mandats-)Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.11.2022, in welcher unter anderem die Durchführung einer Verhandlung, die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Gebiet Psychiatrie und der Ersatz von Aufwendungen beantragt wurde.

Die Voraussetzungen der Schubhaft seien nicht vorgelegen und lägen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern erkennungsdienstlich behandelt worden ist und EURODAC Treffer aufscheinen, genüge nicht als Argument für Fluchtgefahr. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er unrechtmäßig in Österreich eingereist sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er aufgrund der deutschen Duldungskarte zur Aus und Einreise berechtigt gewesen sei. Er habe sich somit nicht bewusst dem Verfahren in Deutschland entzogen, um in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen. Ihm sei es unerklärlich, warum eine Asylantragstellung im Oktober 2022 in Italien aufscheine. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen. Er habe ein Zugticket Bologna-München bei sich gehabt, welches ebenfalls belege, dass er nach Deutschland zurückkehren und sich gerade nicht dem Verfahren habe entziehen wollen.

Die Schubhaft treffe den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes hart. Er sei psychisch schwer belastet, ernstlich besorgt um seine körperliche Unversehrtheit und fürchte, dass ihn die Verzweiflung und Ausweglosigkeit dazu bringe, sich erneut etwas anzutun. Das Bundesamt hätte zunächst zu ermitteln, welche Erkrankungen beim Beschwerdeführer tatsächlich vorlägen und in welchem Allgemeinzustand er sich befinde.

Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus wäre das Vorliegen gelinderer Mittel zu bejahen gewesen. Sowohl die angeordnete Unterkunftnahme als auch die periodische Meldeverpflichtung wäre in Frage gekommen.

3. Am 17.11.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme.

4. Am 21.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters des Bundesamtes durch. Dieser stellte in der Verhandlung einen Antrag auf Kostenersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und war im Besitz einer deutschen Duldungskarte. Die Duldung ist aufgrund seiner letzten Ausreise seit 05.10.2022 erloschen.

Der Beschwerdeführer stellte bereits in mehreren Mitgliedstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz;

  • am 27.08.2018 in Slowenien

  • am 12.12.2018 in Deutschland

  • am 12.10.2022 in Italien

Das Verfahren über seinen in Italien gestellten Antrag ist nach wie vor laufend.

Am 08.11.2022 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein, wurde danach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und war nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Aufenthaltstitels. Seit dem 08.11.2022 befindet er sich in Schubhaft, welche mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeordnet wurde. Er war bei der Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 18.11.2022 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie einer Untersuchung unterzogen und als haftfähig eingestuft.

Der Beschwerdeführer hatte bislang keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und übte keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus. Er hat in Österreich auch keine Verwandten oder maßgebliche Beziehungen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesamt stellte am 08.11.22 ein Ersuchen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland, jedoch stimmten die deutschen Behörden am 10.11.22 mit einem begründeten Zuständigkeitshinweis auf Italien nicht zu. Eine Antwort auf das vom Bundesamt an Italien gestellte Wiederaufnahmeersuchen ist bislang noch nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, der Abfrage aus dem EURODAC-System vom 08.11.2022 und aus den im Akt befindlichen Unterlagen der Landespolizeidirektion Tirol und des Bundesamtes.

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war und auch weiterhin haftfähig ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll des polizeiärztlichen Dienstes vom 09.11.2022 und aus dem Gutachten der Dr. XXXX vom 18.11.2022 über die Beurteilung der Haftfähigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Schubhaft:

3.1.1. Rechtslage

Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:

„Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).

Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Vom Bundesamt wurde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insoweit zu rechnen als er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und Italien als zuständiger Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist (Art 18 Abs 1 lit b VO 604/2013).

Das Bundesamt ging auch zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer ist schon deshalb persönlich unglaubwürdig, da er selbst angegeben hat, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, obwohl er in Italien um Asyl ansuchte, bevor er illegal nach Österreich einreiste. Er hat das Verfahren dort nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel für ein europäisches Land zu besitzen. Im Gegensatz zu seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm in Deutschland außerdem nicht Asyl zuerkannt, sondern vielmehr ist er lediglich geduldet worden, auch mußte ihm bewußt gewesen sein, dass entgegen seiner Aussage zuvor noch gültige deutsche Duldungskarte ihn nicht zum Grenzübertritt berechtigt.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert bzw. integrativ verfestigt. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen.

Im Falle einer Entlassung ist damit zu rechnen, dass er umgehend untertaucht, um seine Überstellung nach Italien zu verhindern, dies auch angesichts seiner geäußerten Absicht, nach Deutschland weiterzureisen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen.

Gleichzeitig konnte aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die bloße Anordnung einer Unterkunftnahme und einer periodischen Meldeverpflichtung hindern den Beschwerdeführer auch nicht daran, sofort nach Haftentlassung unterzutauchen. Die gelinderen Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Die Durchführung einer Abschiebung setzt aber seine Anwesenheit voraus. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens und der fehlenden Anbindung zu Österreich kann weder mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und des Fehlens substanzieller sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet anzunehmen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.

Ferner erweist sich die Anordnung der Schubhaft in zeitlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Er wurde und wird nach wie vor im Rahmen der Schubhaft engmaschig medizinisch betreut und kann jederzeit bei Bedarf auf Unterstützung zurückgreifen. Dem Ergebnis der bisherigen Untersuchungen über seine Haftfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die beantragte Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens besteht daher keine Notwendigkeit.

Der Beschwerdeführer wird erst seit kurzem in Schubhaft angehalten. Die zeitnahe Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eine anschließende Überstellung nach Italien sind sehr wahrscheinlich. Das Bundesamt stellte bereits ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien und es ist von einer raschen Zustimmung innerhalb weniger Tage auszugehen. Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist gemäß Art 28 Abs 3 der Dublin VO beschränkt und die Verordnung sieht unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vor. Es ist deshalb bald mit einer positiven Antwort von Italien und einer zeitnahen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu rechnen.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ein starkes Interesse an der Sicherstellung einer Überstellung gegeben ist.

Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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