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G315 2258802-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2258802-1
G315 2258802-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
Dauer Einreiseverbot Herabsetzung individuelle Verhältnisse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit
G315 2258802-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ; alias XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2022, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A.1.)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B.1.)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Beschluss
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ; alias XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2022, Zahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
A.2.)Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.08.2020 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet erstmals am XXXX .2021 festgenommen und im Anschluss daran über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Strafurteil vom XXXX .2021 sei der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung habe das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 01.07.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von vier Jahren erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen und bis 02.07.2025 gültig sei. Der BF sei am 02.07.2021 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet ausgereist. Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Österreich hätten jedoch zu einer neuerlichen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Festnahme geführt. Am 02.12.2021 sei der Beschwerdeführer von Serbien nach Österreich ausgeliefert worden. Am 03.12.2021 sei über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Strafurteil vom XXXX .2022 sei der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu seiner unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft und sei seine Entlassung am 22.05.2025 vorgesehen. Er verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und sei mangels Beschäftigungsbewilligung auch nicht zur Arbeitsaufnahme berechtig. Er sei in Österreich bisher auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, abgesehen von seinen Inhaftierungen auch nie mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, sei mittellos und verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziere jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei lediglich mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet eingereist, hier Suchtgifthandel zu betreiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Suchtmittelhandel sei erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden. Zur Dauer des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, das Suchtgiftkriminalität in höchstem Maße sozialschädlich sei, da dadurch eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne und vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen dadurch gefährdet würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angeführten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Weder aus den Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr, sodass sich die Abschiebung als zulässig erweise. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten sei, sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Serbien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien zum Stand 30.07.2021).
2. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 25.08.2020 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlose beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie das unbefristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da anzunehmen sei, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zudem mit keinem Wort begründet worden und stelle das Verhalten des Beschwerdeführers nicht ein solches dar, das die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde.
Das vom Bundesamt durchgeführt Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da die Entscheidung der Behörde ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei, der überdies sprach- und rechtsunkundig sei. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befragt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine (namentlich nicht angeführte) Schwester und pflege zu dieser eine enge Beziehung. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein schützenswertes Privat- und Familienleben handle und eine Abschiebung nach Serbien sowie insbesondere die Erlassung eines Einreiseverbotes das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verletzen würde. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig, weil das Bundesamt in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Weder würden sich Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen im Rahmen der Strafbemessung finden. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen würde. Es sei auch anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht annähernd ausgeschöpft worden sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot stehe jedenfalls nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 29.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche das Beschwerdevorbringen insbesondere dahingehend zu substantiieren, ob durch die Abschiebung nach Serbien in ein nach der EMRK verbrieftes Recht eingegriffen würde und wenn ja, konkret in welches. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage allfälliger ergänzender Bescheinigungsmittel eingeräumt.
6. Am 12.09.2022 lange eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien nicht beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer werde durch die Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt, weil sich seine (namentlich nicht genannte) Schwester in Österreich befinde. Durch das verfahrensgegenständliche Einreiseverbot wäre es dem Beschwerdeführer für den Rest seines Lebens nicht möglich, seine Schwester zu sehen. Dies wäre ein massiver Eingriff in sein Familienleben. Das Bundesamt sei zudem gegenständlich zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer stelle offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe sich das Bundesamt auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft, sodass die sofortige Abschiebung aus diesen Gründen nicht erforderlich sei.
7. Mit Note vom 20.10.2022 wurde der BF eingeladen zu den aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel vorzulegen. In diesem Zusammenhang wurde ihm mitgeteilt, dass die unzureichenden Angaben, etwa zu den im Bundesgebiet ansässigen Verwandten nicht verifiziert werden konnten bzw. sich als nicht nachvollziehbar darstellten. Bis dato hat der BF weder eine Stellungnahme abgegeben noch sei Vorbringen substantiiert oder weitere Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität bzw. die angeführten Alias-Identitäten. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.10.2022; aktenkundige Kopie des bis 31.07.2029 gültigen serbischen Reisepasses, AS 33 ff/Teil I; aktenkundige Kopie des bis 17.09.2031 gültigen serbischen Reisepasses, AS 3/Teil II).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unter keiner seiner Identitäten über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.10.2022). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (unter dem vormaligen Namen: XXXX ) und seit XXXX .2021 (unter seiner aktuellen Identität) – in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. aktenkundige Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 04.10.2022).
Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet, ohne Sorgepflichten und reiste seinen eigenen Angaben nach am XXXX .2021 visumfrei in das Bundesgebiet ein, um hier gewinnbringen Kokain zu verkaufen. Er hielt sich in der Folge ohne Meldung und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.06.2021, AS 37/Teil I; aktenkundiger Einreisestempel in das Schengen-Gebiet über Ungarn am 23.03.2021, AS 35/Teil I; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom XXXX .2022, AS 100 ff/Teil I).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF engere familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet hat.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich offensichtlich in Serbien. Dass der Beschwerdeführer über relevante Deutsch-Kenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Bereits am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer unter seinem vormaligen Nachnamen XXXX (nachfolgend: P.) im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Personeninfo vom 08.04.2021, AS 1/Teil I). In der Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Entlassungsbestätigung vom XXXX .2021, AS 23/Teil I).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .201, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt und die Vorhaft von XXXX .2021 bis XXXX .201 auf die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 86 ff/Teil I; Strafregisterauszug vom 04.10.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,24 Prozent Cocain, überließ, und zwar am XXXX .2021 einem unbekannten Abnehmer in nicht mehr feststellbarer Menge sowie einer festgestellten Person 14,4 Gramm netto gegen nicht mehr feststellbares Entgelt, sowie einem unbekannten Abnehmer in zumindest zwei Angriffen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX .2021 insgesamt 10 Gramm brutto gegen ein nicht mehr feststellbares Entgelt.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer sei nicht an Suchtgift gewöhnt und sei es ihm bei der Tatbegehung nicht zumindest vorwiegend darauf angekommen, sich für seinen allfälligen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel für deren Erwerb zu verschaffen, sondern habe er sich den Lebensunterhalt finanzieren bzw. aufbessern wollen. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung oder nach § 35 Abs. 2 SMG würden nicht vorliegen, weil eine Verfahrenseinstellung nicht im gleichen Ausmaß geeignet sei, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
1.2.3. Noch am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer aus der gerichtlichen Haft entlassen und in Schubhaft genommen (vgl. Anhalteprotokoll vom XXXX .2021, AS 16 ff/Teil I; Enthaftungsanordnung und Entlassungsbestätigung vom XXXX .2021, AS 22 ff/Teil I).
Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 36 ff/Teil I).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 48 ff/Teil I).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer zur Ermöglichung der freiwilligen und unterstützten Ausreise aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein vom XXXX .2021, AS 74/Teil I).
Am XXXX .2021 reiste der Beschwerdeführer daraufhin auf dem Landweg freiwillig und unterstützt nach Serbien aus (vgl. Ausreisebestätigung, AS 83/Teil I; Fremdenregisterauszug vom 04.10.2022).
1.2.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aber von der Staatsanwaltschaft abermals zur Festnahme ausgeschrieben, in Serbien am XXXX .2021 festgenommen und am XXXX .2021 nach Österreich ausgeliefert. Über den Beschwerdeführer wurde abermals die Untersuchungshaft verhängt (vgl. ua. Personeninfo vom XXXX .2021, AS 92/Teil I; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 118 ff/Teil I; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 97/Teil I; Urteil vom XXXX .2022, AS 102/Teil I).
1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2022 verurteilt und ein Betrag von EUR 1.345,00 für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 99 ff/Teil I; Strafregisterauszug vom 04.10.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX zwischen XXXX .2021 und XXXX .2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm ein weiterer bekannter Mittäter sowie vier noch nicht ausgeforschte Täter, deren Decknamen jedoch bekannt sind, sowie zahlreiche weitere bislang nicht ausgeforschte Täter angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 82,24 % Reinsubstanz Kokain anderen in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ, indem er im genannten Zeitraum von unbekannten Mittätern insgesamt 12.800 Gramm für den Weiterverkauf übernahm und davon in wiederholten Angriffen insgesamt 8.065 Gramm an zehn bis fünfzehn unbekannte Abnehmer zu einem noch festzustellenden Preis veräußerte, wobei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .201, AZ XXXX , bereits schuldig erkannt wurde, am XXXX .2021 einem unbekannten Abnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge überlassen zu haben, am XXXX .2021 einer bekannten Person 14,4 Gramm gegen ein nicht mehr feststellbares Entgelt überlassen zu haben und einem unbekannten Abnehmer in zumindest zwei Angriffen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .2021 insgesamt zehn Gramm gegen ein nicht mehr feststellbares Entgelt überlassen zu haben. Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 82,24 % Reinsubstanz Cocain, in einer das 15-fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er den Rest des oben angeführten, von ihm von unbekannten Tätern erworbenen Suchtgiftes in den von ihm benützten Wohnungen in XXXX zum Weiterverkauf verwahrte, wobei der abgesondert verfolgte Mittäter am XXXX 2021 davon 1.000 Gramm aus einer der Wohnungen an sich nahm.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und ihn keine Sorgepflichten treffen würden. Er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach, verfüge dementsprechend über kein Einkommen oder Vermögen, es würden ihn jedoch auch keine finanziellen Verpflichtungen treffen. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer beschlossen, nach Österreich zu reisen und hier Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe er sich einer Organisation angeschlossen, die darauf ausgerichtet gewesen sei, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, in XXXX Suchtgift, insbesondere Kokain und Heroin, arbeitsteilig wiederholt und gewinnbringend zu verkaufen. Der Tätergruppe hätten neben dem Beschwerdeführer auch ein bekannter Mittäter, sowie bislang noch nicht ausgeforschte Täter mit bekannten Decknamen angehört. Die Mitglieder dieser Gruppierung hätten sich gegenseitig unterstützt, indem sie Wohnungen zur Verfügung gestellt, Suchtgift geliefert und verpackt, den Kundenstock übergeben, das eingenommene Geld wieder übernommen und während der Verkäufe auf der Straße Aufpasser-Dienste geleistet hätten. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an die Absicht verfolgt, die einzelnen Tathandlungen in einer Weise zu wiederholen, dass er mittels eines Kleinhandels von Kokain ein die Grenzmenge um das 25-fache übersteigendes Suchtgiftquantum anderen überließ und seien vom Additionsvorsatz umfasst.
Im Rahmen der Strafzumessung sei gemäß § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen, wobei auf eine Vorverurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, Bedacht zu nehmen gewesen sei. Erschwerend wurde im Fall des Beschwerdeführers das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfachen Tatangriffe, als mildernd hingegen die reumütige und geständige Verantwortung sowie die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft sei die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Aufgrund der massiven Delinquenz im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen einer international tätigen kriminellen Vereinigung sei jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verhängen gewesen. Eine mildere Bestrafung könnte Nachahmungstäter ermutigen, sich ebenfalls einer kriminellen Vereinigung anzuschließen, deren Ziel es sei, in Österreich Suchtgift gewinnbringend zu verkaufen.
1.2.6. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.7. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Erster möglicher Termin für eine bedingte Entlassung ist der XXXX .2023. Bislang ist keine Mitteilung bei Gericht eingelangt, wonach der Beschwerdeführe zu diesem Termin auch tatsächlich entlassen wird. Errechnetes Strafende ist der XXXX .2024 (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX .2022, AS 9 ff/Teil II).
1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei (konkrete) Rückkehrbefürchtungen geäußert. Er ist im XXXX 2021 freiwillig und unterstützt nach Serbien ausgereist und hat in Serbien weder politische noch strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (vgl. Niederschrift Bundesamt vom XXXX .2021, AS 37; Fremdenregisterauszug vom 04.10.2022).
Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.
Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
1.4.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
1.4.2. Zur gegenwärtigen allgemeinen Lage in Serbien werden die folgenden Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten Quellen getroffen:
„Länderinformation der BFA-Staatendokumentation – Serbien zum 04.05.2022
[…]
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Hinweis:
Das Länderinformationsblatt geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
COVID-19
Letzte Änderung: 04.05.2022
Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022).
Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).
Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022).
Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022).
Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021).
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022).
Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021).
In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.1.2022): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
MHS - Ministery of Health Serbia [Serbien] (8.3.2022): Latest Information about COVID-19 in the Republic of Serbia, https://covid19.rs/homepage-english/, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.11.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 18.4.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajčák) (AA 6.12.2021a).
Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022).
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vučić vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021).
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022).
Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo (35) und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021).
Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).
Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021).
Serbien ist auf die EU‐Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch‐orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen‐, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022).
Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).
Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).
Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).
Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022
Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022
DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vučić gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level/, Zugriff 18.4.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022
LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022
TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.4.2022).
Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6 % für und 41,4 % gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.1.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des 9.2.2022 die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022).
Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022mm=02dd=09nav_category=11nav_id=2102704, Zugriff 18.4.2022
TAZ - die Tageszeitung (17.1.2022): Justiz in Serbien: Ja zu einer Reform der Verfassung, https://taz.de/Justiz-in-Serbien/!5826306/, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021).
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021).
Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021).
Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022).
Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 8.3.2022).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Korruption
Letzte Änderung: 04.05.2022
Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021).
Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und -bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbeügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021).
Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.4.2022).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am 96. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2021, Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 04.05.2022
Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt trotz der Einrichtung des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog begrenzt. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nicht staatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022).
Ein neu geschaffenes Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog hat eine Reihe von öffentlichen Dialogen eingeleitet. Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen erforderlich, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Die Institutionen müssen die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verbessern und sie als wesentlichen Partner bei Reformen und als Garant für wirksame Kontrollen und Gleichgewicht betrachten. Eine nationale Strategie und ein Aktionsplan, die zur Schaffung eines positiven Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen beitragen sollen, sind immer noch nicht angenommen worden. Ein Rat für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft wurde noch nicht eingerichtet (EK 19.10.2021).
Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Öffentlich gewordene Informationen zu einer Untersuchung des Finanzministeriums gegen regierungskritische NROs im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führten im Juli 2020 zu deutlicher Kritik der Zivilgesellschaft an dem als Diffamierung und Ausübung politischen Drucks empfundenen Vorgehens. Trotz Verabschiedung eines Code of Conduct hat sich die Situation in Abwesenheit einer Opposition auch im Parlament verschärft, sodass unter anderem NGOs von einzelnen Abgeordneten im Parlament diffamiert werden. NGOs klagen auch über Diskriminierung bei der Vermietung von Veranstaltungsräumen (AA 18.10.2021).
NGOs und unabhängige Medien werden von regierungsnahen Politikern und Medien verunglimpft. Im Oktober/November 2021 wurden die Büros der NGO „Frauen in Schwarz“ zweimal mit frauenfeindlichen und nationalistischen Graffiti besprüht (AI 29.3.2022).
In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Ombudsmann
Letzte Änderung: 04.05.2022
Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2021 4.048 Beschwerden. Er schloss 2.988 Fälle ab, während die Prüfung von 1.060 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2021 341 Empfehlungen ab; 95 davon wurden umgesetzt und neun davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 237 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2021 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2022).
Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Nach Angaben des Ombudsmannes ist der Prozentsatz der Behandlungen seiner Empfehlungen durch die Behörden weiterhin hoch (2019: 95,5 %; 2020: 94,5 %). Bestimmte Empfehlungen, die sich auf das "öffentliche Interesse" beziehen, wurden jedoch immer noch nicht behandelt. Ein neues Ombudsmann-Gesetz und Änderungen des Gesetzes über den Zugang zu Informationen von öffentlicher Bedeutung hat die Regierung am 7.10.2021 verabschiedet (EK 19.10.2021).
Seit 2010 gibt es eine/n institutionell unabhängigen Gleichstellungsbeauftragte/n, der/die Bürgerbeschwerden zu Diskriminierungen jeglicher Art entgegennimmt. Einige unabhängige nationale Aufsichtsbehörden [Ombudsperson - 2007 erstmals gewählt, Datenschutzbeauftragter, Regulierungsagentur für elektronische Medien (REM)] klagen über mangelhafte finanzielle wie personelle Ausstattung. Ihre Jahresberichte wurden 2019 und 2020 nach fünf Jahren ohne parlamentarische Befassung wieder vom Parlament zur Kenntnis genommen. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 18.10.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungsabteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Wehrpflicht wurde im Januar 2011 abgeschafft. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 18.1.2022).
Am 1.1.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#military-and-security, Zugriff 18.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 18.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Todesstrafe
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021).
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AI - Amnesty International (21.4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.4.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).
Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).
Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022
RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prosečne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
SOZIALBEIHILFEN
Letzte Änderung: 04.05.2022
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022“
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.09.2022 sowie durch Einsichtnahme in die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, denen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Verfahren die aktuellste Version des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation zu Serbien zum Stand 04.05.2022 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Stellungnahme der aktuellsten Berichte ungenutzt verstreichen lassen. Zudem wird festgehalten, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer, seine konkrete Situation und der in den aktuellen Länderberichten dokumentierten allgemeinen Lage in Serbien auch im Verhältnis zu den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zum Stand 30.07.2021 keine relevanten Änderungen ergeben haben, zumal der Beschwerdeführer gegen den ersten Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot erlassen wurde, kein Rechtsmittel erhoben hat, freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe am 02.07.2021 nach Serbien ausreiste und im gesamten Verfahren bisher nicht vorgebracht hätte, dass sich bezüglich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat für ihn relevante Änderungen ergeben hätten. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die aktuelle Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 in Serbien sind allgemein zugänglich und für jedermann einsehbar.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind darüber hinaus Kopien seiner serbischen Reisepässe, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Deutsch-Kenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wie auch im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren jeweils eines Serbisch-Dolmetschers bedurfte und nichts Gegenteiliges im Verfahren vorgebracht wurde.
Dass keine engen familiären Bindungen festgestellten werden konnten, beruht darauf, dass der BF trotz expliziter Einladung und Mitteilung in Bezug auf die Familienmitglieder und Verwandten, zu den im Verfahren genannten Verwandten und Familienmitgliedern im Bundesgebiet, keine genaueren Angaben machte. Dass zu einer Cousine (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 30.06.2021, AS 37/Teil I; Feststellungen Bescheid Bundesamt vom 01.07.2021, AS 52/Teil I) sowie einer nicht zu identifizierenden Schwester (vgl. Beschwerde vom 25.08.2022, S 2 ff; Stellungnahme vom 12.09.2022, OZ 4) enge familiäre Bindungen bestehen, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beachten wären, kann nicht angenommen werden, zumal der BF trotz Aufforderung dazu keine genauen Angaben zu diesen Personen machen konnte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach durch die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes eine relevante Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK vorliegen würde, erweist sich vor diesem Hintergrund als unsubstantiiert. In der Beschwerde wurde nicht einmal der Name oder sonstige nachprüfbare persönliche Daten der Schwester angeführt. Weiters wurde auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer zu seiner Schwester oder der Cousine in einem besonderen Naheverhältnis stehen würde oder allenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde.
Trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, erstmals mit Schreiben vom 05.09.2022, wurde auch in der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet und lediglich abermals ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt, weil sich seine – namentlich wieder nicht genannte – Schwester in Österreich befindet. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen in Bezug auf die Familienmitglieder und Verwandten nicht nachvollzienbar ist, hat der Beschwerdeführer gar nicht geantwortet.
Damit ist es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung jedenfalls nicht gelungen, konkrete Gründe geltend zu machen, die die Feststellung zulassen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über maßgebliche familiäre oder private Bindungen verfügen würde.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. Aktenkundig sind weiters die Strafurteile des Beschwerdeführers. Die darin enthaltenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien:
Sofern in der Beschwerde seitens der Rechtsvertretung – ebenso wie zum Privat- und Familienleben unsubstantiiert – vorgebracht wird, es bestünde im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass trotz expliziter Aufforderung des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen, eine solche auch nicht mit Stellungnahme vom 12.09.2022 erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer selbst brachte zudem konkrete Rückkehrbefürchtungen nicht vor bzw. verneinte solche konkret in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2021. Der Beschwerdeführer reiste zudem am 02.07.2021 freiwillig und unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus.
Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, wo er offensichtlich inzwischen verheiratet ist, zumal der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundgebiet eingereist ist, was er vor dem Landesgericht für Strafsachen auch reumütig eingestanden hat (vgl. dazu neuerlich Feststellungen im Strafurteil vom 16.02.2022, AS 99 ff/Teil I).
Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung. Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren. Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Profils in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage schaffen kann, wobei er außerdem auf die Unterstützung der dortigen Verwandten zumindest im Hinblick auf die anfängliche Befriedigung seines Wohn- und anderer grundlegender Bedürfnisse zurückgreifen können wird.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Eine allgemeine, das Leben eines jeden Bürgers betreffende, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK liegt in Serbien demnach nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die serbischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung hindeuten würden, wurden im Verfahren schließlich nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört insbesondere nicht einer Minderheit an und ist auch sonst keine im sozialen oder politischen Gefüge exponierte Person.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, wie unter 2.1. aufgelistet, die dem Beschwerdeführer auch zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen sowie aktuelle Medienberichte berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Berichten nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A.1.):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
[…]“
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Straftaten in den Schengen-Raum ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon deswegen als rechtswidrig iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erweist.
Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig.
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Der Beschwerdeführer reiste – sofern nachvollziehbar – erstmals im März 2021 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts in Serbien zu begehen. Er wurde bereits am 06.04.2021 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Nach der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 02.07.2021 nach Serbien haben ergänzende Ermittlungen weitere Straftaten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben, sodass er am 22.11.2021 aufgrund einer neuen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft in Serbien festgenommen und am 02.12.2021 von Serbien nach Österreich ausgeliefert wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer zu einer Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,24 % Cocain in insgesamt das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigender Menge, nämlich insgesamt 12.800 Gramm für den Weiterverkauf übernahm und davon in wiederholten Angriffen insgesamt 8.065 Gramm an zehn bis fünfzehn unbekannte Abnehmer zu einem noch festzustellenden Preis veräußerte. Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 82,24 % Reinsubstanz Cocain, in einer das 15-fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er den Rest des oben angeführten, von ihm von unbekannten Tätern erworbenen Suchtgiftes in den von ihm benützten Wohnungen in Wien zum Weiterverkauf verwahrte, wobei der abgesondert verfolgte Mittäter am 07.04.2021 davon 1.000 Gramm aus einer der Wohnungen an sich nahm.
Den Entscheidungsgründen des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX .2022 ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse einer kriminellen Vereinigung mit dem Zweck angeschlossen hat, nach Österreich zu reisen und hier Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Die Organisation ist auf das Ziel ausgerichtet, zeitlich nicht begrenzt, jedoch mindestens mehrere Monate hindurch, in Wien Suchtgift, insbesondere Kokain und Heroin, arbeitsteilig wiederholt und gewinnbringend zu verkaufen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde gemäß § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, wobei auf eine Vorverurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, Bedacht genommen wurde. Erschwerend wurde im Fall des Beschwerdeführers das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfachen Tatangriffe, als mildernd hingegen die reumütige und geständige Verantwortung sowie die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft sei die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Aufgrund der massiven Delinquenz im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen einer international tätigen kriminellen Vereinigung sei jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verhängen gewesen. Eine mildere Bestrafung könnte Nachahmungstäter ermutigen, sich ebenfalls einer kriminellen Vereinigung anzuschließen, deren Ziel es sei, in Österreich Suchtgift gewinnbringend zu verkaufen.
Schon mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (konkret: drei Jahre und sechs Monate) erfüllt er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls indiziert ist (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen:
Der Beschwerdeführer reiste – wie bereits ausgeführt – lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel aus rein finanziellen Motiven und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet ein, wobei er selbst nicht suchtmittelabhängig ist und die Straftaten daher auch nicht überwiegend zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Erlangung von Suchtmitteln zum eigenen Konsum begangen hat.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer kriminellen Vereinigung lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Taten vor dem Strafgericht reumütig und vollständig eingestanden hat, was bei der Strafbemessung ohnehin als strafmildernd berücksichtigt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer zum zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende des Beschwerdeführers ist der 22.03.2024. Erster möglicher Termin für eine vorzeitige Entlassung ist der 22.08.2023.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 iVm. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
-Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Beschwerdeführer hat vor dem Strafgericht eingestanden, lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch ist er in Übereinstimmung mit den Einreisebestimmungen entsprechend des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und der Visumpflicht-Verordnung in das Bundesgebiet eingereist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist rechtswidrig.
-tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau lebt jedenfalls nicht in Österreich. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht von engen familiären Bindungen in Österreich ausgegangen werden, da der BF trotz mehrmaliger Aufforderung keine näheren Angaben zu seiner Schwester machen konnte. Am 30.06.2021 brachte der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift zudem auch vor, eine Cousine lebe in Österreich und wurde dieser Umstand auch im ersten Bescheid des Bundesamtes über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot so festgestellt. Dass er eine Nahebeziehung zu dieser Cousine pflegt, konnte der BF aber nicht glaubhaft machen, zumal er trotz Aufforderung dazu keine näheren Angaben zur Cousine machte.
Insgesamt wurde im gesamten Verfahren nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine besonders enge oder maßgebliche Bindung zu den genannten Verwandten in Österreich hätte, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist zu sein, auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liegt in Österreich jedenfalls nicht vor.
-Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von den Haftzeiten nie mit einem Wohnsitz gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und ging nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Eine maßgebliche Integration kann – abermals vor dem Hintergrund der ausschließlichen Einreise zur Begehung von Straftaten – jedenfalls nicht angenommen werden und wurde auch nicht vorgebracht.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien.
-strafrechtliche Unbescholtenheit
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer massiv strafrechtlich vorbelastet ist. Wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. der rechtlichen Beurteilung zum gegenständlich anzuwendenden Tatbestand betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ergibt, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine unbedingte Haftstrafe von dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels. Außerdem besteht noch eine bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten ebenfalls wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels.
Hervorzuheben ist hier – abermals – die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die nicht vorhandene eigene Suchtmittelabhängigkeit und die Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck des Suchtgifthandels.
-Bindungen zum Herkunftsstaat
Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo er bisher immer gelebt hat. Er kehrte auch am 02.07.2021 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien zurück.
-- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier seither auch rechtswidrig aufgehalten.
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
In Österreich liegt wie bereits festgestellt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.
-mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Vor dem Hintergrund der Dauer der unbedingten Haftstrafe und der ersten bedingten Entlassungsmöglichkeit im August 2023 ist kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
-Auswirkungen der allgemeinen Lage Serbien
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.
-Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist daher kein unzulässiger Eingriff verbunden.
Angesichts der bereits erörterten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. des dieses zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es – wie bereits erwähnt – grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein entscheidungserhebliches Wohlverhalten in Freiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten wird und er sich in der letzten Zeitspanne in Freiheit nicht wohlverhalten hat.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor dem Hintergrund, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren unbedingter Freiheitsstrafe vorlag, das Strafgericht jedoch mit einer Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten das Auslangen gefunden hat, erweist sich ein unbefristetes Einreiseverbot im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig.
Da der Beschwerdeführer jedoch über keine persönlichen oder maßgeblichen familiären Bindungen in Österreich verfügt und eine Abwägung gemäß § 9 BFA-VG erheblich zulasten des Beschwerdeführers ausfiel, er weiters im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelte und aus rein finanziellen Motiven, wird die Dauer des Einreiseverbotes – auch unter Berücksichtigung der vom Strafgericht herangezogenen Milderungsgründe – gegenständlich mit zehn Jahren bemessen. Dieser Zeitraum wird erforderlich sein, um einen allfälligen und insbesondere nachhaltigen Lebenswandel des Beschwerdeführers herbeizuführen.
Es bedarf gegenständlich daher eines entsprechend langen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von zehn Jahren, währenddessen der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als insgesamt notwendig, wenngleich grundsätzlich bei unstrittigem Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes in Betracht gekommen wäre.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Situation in Serbien wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen verwiesen.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides werden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen getätigt und kam auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.
3.5. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.
Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter Punkt 3.2. ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.
3.6. Zum Antrag auf Einschränkung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet von Österreich:
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde die Einschränkung der Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbots für das Staatsgebiet Österreichs beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten:
Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten" (vgl. dazu auch VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).
Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweit geltenden Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Antrages keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen.
Zu Spruchteil A.2.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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