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G315 2136534-2•Bundesverwaltungsgericht G315 2136534-2
G315 2136534-2Bundesverwaltungsgericht22.11.2022
Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Körperverletzung Ladendiebstahl Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G315 2136534-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias XXXX ), geboren am XXXX (alias: XXXX ), Staatsangehörigkeit: Bulgarien sowie Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.07.2022 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen drauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist ist, hier aber erstmals im April 2010 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Das folgende Asylverfahren des Beschwerdeführers sei im Februar 2012 rechtskräftig negativ entschieden worden. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger, ihm komme nunmehr aber (auch) die bulgarische Staatsangehörigkeit zu. Der Beschwerdeführer sei ledig und für einen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Im Bundesgebiet würden inzwischen weiters seine Mutter und seine Schwester leben. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten bisher über keine Wohnsitzmeldungen verfügt, sei nie einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und weise keinerlei soziale Integration im Bundesgebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer seien im Jahr 2016 und im Jahr 2019 bereits rechtskräftige Aufenthaltsverbote erlassen worden, wobei das letzte Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von acht Jahren befristet worden sei. Weiters sei der BF mehrfach selbst ausgereist bzw. abgeschoben worden, aber trotz der bestehenden Aufenthaltsverbote immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Es würden insgesamt sechs strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Er sei im März 2012 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, im Oktober 2014 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (wobei die bedingte Strafnachsicht später widerrufen wurde), im Juni 2016 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, im April 2019 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, im April 2021 abermals wegen des Vergehens des teils versuchten schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zuletzt im Mai 2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zum Sohn bestehe kein maßgeblicher Kontakt, dieser könnte zudem – wie auch jener zur in Österreich lebenden Mutter und Schwester – auch von Bulgarien aus aufrechterhalten werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühren. Er habe durch sein bisheriges Verhalten im Bundesgebiet gezeigt, dass er nicht willens sei, sich an österreichische Gesetz zu halten. Auch die bereits zweimalige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und das mehrfache Verspüren des Haftübels habe den Beschwerdeführer nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten jedenfalls hinter den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten.
Es bestünden weiters keinerlei berufliche oder sonstige Bindungen, wie etwa eine bestehende Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nach der Haftentlassung unterstandslos. Es seien daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, sodass ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen sei. Das massiv strafrechtlich und fremdenrechtlich vorbelastete Leben des Beschwerdeführers rechtfertige auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde, da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet jedenfalls geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 07.07.2022 in der Justizanstalt durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.08.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu das Einreiseverbot [sic!] zur Gänze aufheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger sei, der in der Ukraine geboren und aufgewachsen sei. Vor Kriegsbeginn habe er dort zudem eine eigene Wohnung besessen. Er habe erst im Jahr 2014 die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben, um in der Europäischen Union visumfrei arbeiten und einreisen zu können. Jedoch habe er nie in Bulgarien gelebt und spreche auch kein Bulgarisch. Es mangle dem Beschwerdeführer an jeglichem Bezug zu Bulgarien, wo weder ein familiäres noch ein soziales Netz bestehe. Richtig sei, dass gegen den Beschwerdeführer mit 26.09.2019 ein rechtskräftiges und aufrechtes Einreiseverbot [sic!] in der Dauer von acht Jahren erlassen, der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2022 zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden sei und er sich aktuell in Strafhaft befinde. Der Beschwerdeführer habe einen im Juli 2012 in Österreich geborenen Sohn. Weiters lebe seine Schwester seit knapp zehn Jahren im Bundesgebiet, seine Mutter sogar seit über zwanzig Jahren. Der Beschwerdeführer führe zu allen ein sehr gutes und enges Familienverhältnis. Auch habe der Beschwerdeführer mit seinem Sohn über Jahre hinweg im gemeinsamen Haushalt gelebt und bis 2019 einen sehr engen Kontakt gepflegt. Der Beschwerdeführer spreche zudem fließend Deutsch. Er habe die in Österreich begangenen Straftaten zur Finanzierung der eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen, bereue seine Taten zutiefst und habe den Wunsch, eine Drogentherapie abzuschließen. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den angefochtenen Bescheid ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer einvernommen, hätte dieser insbesondere vorbringen können, dass er nur aus einer akuten finanziellen Notsituation heraus gehandelt habe, damals drogenabhängig gewesen sei und sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Er habe jedoch den Wunsch, endlich eine Therapie zu machen und wolle für seinen Sohn ein gutes Vorbild sein. Er verfüge über eine Ausbildung als Schiffsmechaniker und wolle künftig einer legalen Beschäftigung nachgehen. In Anbetracht der im Zuge der letzten strafgerichtlichen Verurteilung herangezogenen Strafmilderungsgründe sowie dem Umstand, dass das Strafgericht nicht den vollen möglichen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgenützt habe, erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung jahrelang mit dem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sei nicht ersichtlich, wieso ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht geboten erscheine.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 18.08.2022 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein nicht aktenkundiges Strafurteil des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist sowohl ukrainischer als auch bulgarischer Staatsangehöriger und hat bereits mehrere unterschiedliche Identitäten geführt. Die oben im Spruch angeführte Identität steht nunmehr jedoch fest (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom 20.05.2022, AS 26/Verwaltungsakt Teil II/1; Gültigkeitsbestätigung des bulgarischen Personalausweises, AS 539/Verwaltungsakt Teil I; Identifizierung durch Interpol, AS 601/Verwaltungsakt Teil I; aktenkundige Kopie des bulgarischen Personalausweises, des bulgarischen Reisepasses und des ukrainischen Führerscheines, AS 607 ff/Verwaltungsakt Teil I).
In Österreich war der Beschwerdeführer mit seinen verschiedenen Identitäten insgesamt zu nachfolgenden Zeiten mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 18.10.2022):
04.04.2010 bis 16.04.2010Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
25.07.2010 bis 05.08.2010Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
14.12.2011 bis 13.03.2012Hauptwohnsitz Justizanstalt
13.03.2012 bis 16.03.2012Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
17.06.2014 bis 07.11.2014Nebenwohnsitz privat
13.09.2014 bis 22.10.2014Hauptwohnsitz Justizanstalt
02.06.2016 bis 02.08.2017Hauptwohnsitz Justizanstalt
07.11.2018 bis 11.11.2018Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
25.01.2019 bis 07.02.2019Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
22.03.2019 bis 28.03.2019Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
28.03.2019 bis 07.08.2020Hauptwohnsitz Justizanstalt
19.02.2021bis 03.11.2021Hauptwohnsitz Justizanstalt
03.11.2021 bis 02.12.2021Hauptwohnsitz privat
17.12.2021 bis 20.12.2021Hauptwohnsitz Suchtmitteltherapie
26.04.2022 bis laufendHauptwohnsitz Justizanstalt
Der Beschwerdeführer ging bisher in Österreich keiner einzigen legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt neben seinen strafbaren Handlungen ausschließlich durch nicht legale Arbeit – „Schwarzarbeit“ (vgl. dazu Sozialversicherungsdatenabfragen zu den unterschiedlichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers jeweils vom 18.10.2022 sowie entsprechende Angaben des Beschwerdeführers vor den Behörden in seinen unterschiedlichen Einvernahmen, etwa Einvernahme BPD vom 04.04.2010, AS 17 ff/Verwaltungsakt Teil I; Einvernahme BPD vom 21.12.2011, AS 271 ff/Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 69/Verwaltungsakt Teil II/2; Niederschrift Bundesamt vom 26.01.2019, AS 189 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Er verfügte in Österreich zudem bisher weder über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über eine Anmeldebescheinigung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 18.10.2022).
1.2. Zur Einreise, dem Aufenthalt und dem Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge erstmals im April 2009 mit einem Schengen-Visum als ukrainischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet ein und verblieb nach Ablauf des Visums bewusst rechtswidrig in Österreich. Er nahm bei Freunden Unterkunft, ohne einen Wohnsitz zu melden und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit am Bau (vgl. Einvernahme BPD vom 04.04.2010, AS 17 ff/Verwaltungsakt Teil I; Einvernahme BPD vom 21.12.2011, AS 271 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.2. Am 04.04.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen unrechtmäßigem Aufenthalt erstmals festgenommen und in weiterer Folge noch am selben Tag niederschriftlich vor der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien niederschriftlich einvernommen (vgl. Anzeige vom 04.04.2010, AS 1 ff/Verwaltungsakt Teil I; Einvernahme BPD vom 04.04.2010, AS 17 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit Bescheid der BPD vom 04.04.2010, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 21 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom 04.04.2010, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zumindest am 04.04.2010 gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 bzw. im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und er zudem zum Kostenersatz des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,00 verpflichtet (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 29 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit einem weiteren Bescheid der BPD vom 12.04.2010 zur Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 43 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Der Beschwerdeführer trat jedoch in Hungerstreik und wurde deswegen am 16.04.2010 aus der Schubhaft entlassen (vgl. AS 57/Verwaltungsakt Teil I). Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.2.3. Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht, eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte jedoch nicht (vgl. Anzeige, AS 61 ff/Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
1.2.4. Am 25.07.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen rechtswidrigem Aufenthalt sowie wegen des Verdachts des Diebstahls im Bundesgebiet angezeigt und festgenommen (vgl. Anzeigen, AS 69 ff und AS 95/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.5. Ebenfalls am 25.07.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der BPD Wien niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Niederschrift BPD vom 25.07.2010, AS 127 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit einem weiteren Bescheid der BPD vom 26.07.2010 zur Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer zum zweiten Mal die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 135 ff/Verwaltungsakt Teil I). Aus der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer jedoch am 05.08.2010 wieder entlassen, weil unter der damals vom Beschwerdeführer angeführten Identität kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte (vgl. AS 167/Verwaltungsakt Teil I).
Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter, sodass das Asylverfahren am 24.09.2010 erst zugelassen und dann mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.09.2010 gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AsylG eingestellt wurde (vgl. Aktenvermerk, AS 173/Verwaltungsakt Teil I; Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei, AS 203/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.6. Am 18.07.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft und wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen sowie angezeigt (vgl. Anzeige, AS 181 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom 19.07.2011, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts von 29.09.2010 bis 18.07.2011 gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG neuerlich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 bzw. im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt und er zudem zum Kostenersatz des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,00 verpflichtet (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 219 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Noch am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen (vgl. AS 225/Verwaltungsakt Teil I). Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung offensichtlich nicht nach.
1.2.7. Am 02.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wieder einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wieder wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt fortgesetzt (vgl. AS 233 ff/Verwaltungsakt Teil I).
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer bis Dezember 2011 mehrfach im Bundesgebiet wegen diverser strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht (vgl. AS 249 ff/Verwaltungsakt Teil I). Neben seinen strafbaren Handlungen bestritt er seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit durch die Unterstützung der Caritas (vgl. Niederschrift BPD vom 21.12.2011, AS 271 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.8. Am 13.12.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Anhalteprotokoll, AS 269/Verwaltungsakt Teil I; Strafurteil, AS 383 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des sich damals im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.07.2010 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs am 14.02.2012 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 19.01.2012, AS 279 ff/Verwaltungsakt Teil I; Fremdenregisterauszug vom 18.08.2022).
1.2.10. Mit Strafverfügung vom 05.01.2012, rechtskräftig am 25.01.2012, wurde über den Beschwerdeführer zudem wegen § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,00 und wegen § 14 Abs. 8 FSG (Alkoholdelikt 0,5 bis 0,79 Promille) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00, insgesamt daher EUR 665,00 verhängt (vgl. AS 375/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.12.2011 bis 09.03.2012 verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter zur ungeteilten Hand verurteilt, EUR 2.305,- an einen Privatbeteiligten zu bezahlen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 383 ff/Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde beweglichen Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert einer Drogeriekette mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegnahm und zwar in nicht genau feststellbarer Anzahl an Angriffen im Zeitraum von 18.11.2011 bis 29.11.2011 insgesamt zumindest 55 Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 1.288,50, sowie am 01.12.2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer bislang unbekannt gebliebenen Person als Mittäter eine unbekannte Menge in nicht feststellbarem Wert und am 05.12.2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer bislang unbekannt gebliebenen Person als Mittäter insgesamt vier Parfums im Gesamtwert von EUR 174,60. Weiters versuchte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.07.2010 bis 13.12.2011 in fünf unterschiedlichen Angriffen einmal diverse Toiletteartikel unbekannten Wertes, indem er seinen Rucksack mit Alufolie auskleidete und das Geschäft betrat, um verwertbare Toiletteartikel zu stehlen, jedoch dabei von einer Angestellten beobachtet wurde, einmal insgesamt sechs Rasierklingen im Gesamtwert von EUR 287,40, indem er diese in einen zuvor mit Alufolie präparierten Rucksack legte, jedoch auch von einem Angestellten beobachtet und angehalten wurde, weil er das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, einmal in einem Baumarkt eine Bohrmaschine im Wert von EUR 199,00, einer Drogeriekette 15 Parfums im Gesamtwert von EUR 629,50 sowie einer Supermarktkette eine Flasche Rum im Wert von EUR 4,49 zu stehlen.
Der Beschwerdeführer verletzte zudem am 27.05.2011 gemeinsam mit einem Mittäter einen Mann am Körper, indem er diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte sowie beide schließlich auf den am Boden liegenden Mann einschlugen, wodurch dieser eine Gesichtsprellung, eine Kopfprellung, eine Lockerung der Backenzähne am linken Unterkiefer sowie eine Prellung mit Blutunterlaufung am linken Oberarm und an der linken Wade erlitt. Am selben Tag verletzte der Beschwerdeführer weiters gemeinsam mit dem gleichen Mittäter eine Frau am Körper, indem sie diese an deren Oberarmen festhielten und gegen ihren linken Fuß traten, wodurch sie Prellungen im rechten Oberarm- und Ellenbogenbereich mit Blutunterlaufungen, eine Prellung am linken Ellenbogen, Schmerzen am linken Rippenbogen, eine massive Prellung mit handtellergroßer Blutunterlaufung und Schwellung am Oberschenkel in Gesäßnähe, eine Prellung mit Abschürfung am linken Außenknöchel sowie eine Hautabschürfung mit Blutungen beim linken großen Zehennagel erlitt.
Am 12.07.2011 verletzten der Beschwerdeführer und sein Mittäter einen Mann am Körper, indem sie mit Fäusten gegen sein Gesicht sowie dessen Körper schlugen, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im linken Mundwinkel, Abschürfungen der oberen und unteren Extremitäten sowie eine Prellung des linken Handgelenks erlitt; einen weiteren Mann, indem sie diesem mehrere Schläge gegen dessen Körper versetzten, wodurch dieser Schmerzen im rechten Knöchelbereich sowie am Rücken und Hinterkopf erlitt, sowie einen dritten Mann, indem sie auf ihn einschlugen, wodurch er eine Verletzung am rechten Bein im Bereich zwischen Knie und Knöchel erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd, dass es teils beim Versuch geblieben war sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
1.2.12. Nach Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und bis 16.03.2012 in Verwaltungshaft genommen, aus welcher er wegen eines neuerlichen Hungerstreikes mangels Haftfähigkeit wieder entlassen wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 18.08.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Alias-Identität XXXX vom 11.06.2012, AS 425/Verwaltungsakt Teil I; Befund und Gutachten Polizeianhaltezentrum vom 16.03.2012, AS 435/Verwaltungsakt Teil I).
In weiterer Folge entzog sich der Beschwerdeführer wieder den Behörden und tauchte unter (vgl. Schreiben der LPD vom 08.10.2012, AS 447/Verwaltungsakt Teil I). Er bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt wieder durch illegale Gelegenheitsarbeiten und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (vgl. Niederschrift LPD Wien vom 17.11.2013, AS 487/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.13. Am 17.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wegen rechtswidrigem Aufenthalt wieder festgenommen und angezeigt (vgl. Anzeige, AS 455 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom 17.11.2013, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts von 01.03.2012 bis 17.11.2013 gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 bzw. im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen verhängt und er zudem zum Kostenersatz des Strafverfahrens in Höhe von EUR 400,00 verpflichtet (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis, AS 493 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Noch am 17.11.2013 wurde der Beschwerdeführer jedoch wieder aus der Festnahme entlassen, da für ihn in der Vergangenheit und aufgrund seiner damals im Verfahren geführten Identität kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte (vgl. Entlassungsschein, AS 497/Verwaltungsakt Teil I).
Der Beschwerdeführer reiste abermals nicht aus dem Bundesgebiet aus.
1.2.14. Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von Polizisten alkoholisiert in einem Linienbus beim abermals rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und neuerlich zur Anzeige gebracht (vgl. AS 505 ff/Verwaltungsakt Teil I).
In der Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 nach Bulgarien, wo ihm die bulgarische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.05.2014 ein bulgarischer Personalausweis unter seiner nunmehrigen richtigen und bestätigten Identität ausgestellt (vgl. LPD Kurzbrief vom 10.03.2015, AS 525 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 17.07.2014, kehrte der Beschwerdeführer daraufhin wieder in das österreichische Bundesgebiet zurück.
1.2.15. Am 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil vom XXXX .2014, AS 535 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anrechnung der Vorhaft vom 12.09.2014 bis zum 22.10.2014 verurteilt (vgl. Strafurteil vom XXXX .2014, AS 535 ff/Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen den Verfügungsberechtigten einer Drogerie-Kette mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar am 17.07.2014 mehrere Nassrasierer im Gesamtwert von EUR 1.236,71, am 08.09.2014 fünf Parfums im Gesamtwert von EUR 301,00 und am 11.09.2014 14 Parfums im Gesamtwert von EUR 1.063,20. Weiters versuchte er am 12.09.2014 diverse Parfums wegzunehmen, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil er von einer Mitarbeiterin erkannt und angesprochen wurde.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie [offenbar aufgrund der neuen Identität des Beschwerdeführers, Anm.] den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen die große Anzahl an Diebesgut und den nicht unbeträchtlichen Schaden.
Der Beschwerdeführer wurde noch am XXXX 2014 aus der Haft entlassen (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.2015, AS 561/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.17. Am 25.03.2015 reiste der Beschwerdeführer offenbar nach Belgrad/Serbien (vgl. aktenkundiges Zugticket, AS 605 Verwaltungsakt Teil I).
Wo sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge konkret aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Er hielt sich jedoch spätestens seit 02.12.2015 wieder in Österreich auf (vgl. Strafurteil vom 30.06.2016, AS 629 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.18. Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2016 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl aktenkundiger Beschluss, AS 621 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016, XXXX y, rechtskräftig am XXXX .2016, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 02.06.2016 bis 30.06.2016 verurteilt und die Probezeit zur Verurteilung vom 22.10.2014 auf fünf Jahre verlängert (vgl. Strafurteil vom 30.06.2016, AS 629ff/Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag abermals zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 1.204,30, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seiner Kleidung und in einem von ihm mitgebrachten Rucksack verbarg und das Geschäft ohne diese zu bezahlen verließ, und zwar am 02.12.2015 vier Parfums im Gesamtwert von EUR 234,60, am 24.03.2016 sechs Parfums im Gesamtwert von EUR 435,40 und am 04.05.2016 zumindest sieben Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 534,30.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht die einschlägigen Vorverurteilungen und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Taten zwar durch Alkohol beeinträchtigt, aber stets in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe sei aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und der neuerlichen Delinquenz während offener Probezeit nicht möglich. Auch von den Möglichkeiten der Diversion bzw. der Verhängung einer Geldstrafe habe kein Gebracht gemacht werden können, weil es vor allem im Hinblick auf die massive Vorstrafenbelastung sowie das bereits in der Vergangenheit verspürte Haftübel aus spezial- aber auch generalpräventiven Gesichtspunkten nötig sei, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verfehlungen abzuhalten. Die Schuld des Beschwerdeführers sei überdies aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem raschen Rückfall als schwer anzusehen.
1.2.20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2016, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 767 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.11.2016 (schriftlich ausgefertigt am 09.03.2017), Zahl G311 XXXX , der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2016 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers insofern statt, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen (vgl. Verhandlungsniederschrift, AS 817 ff/Verwaltungsakt Teil I; schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 09.03.2017, AS 837 ff/Verwaltungsakt Teil I).
1.2.21. Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführers sodann aus der Strafhaft entlassen. Er reiste am 02.08.2017 freiwillig und unterstützt auf dem Luftweg nach Bulgarien aus (vgl. Ausreisebestätigung, AS 897/Verwaltungsakt Teil I).
Bereits am 22.09.2017 reiste der Beschwerdeführer jedoch nach einem Aufenthalt in Deutschland wieder über Tschechien kommend, im Bewusstsein über das bestehende Aufenthaltsverbot, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2017 abermals im Zug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, AS 1 ff/Verwaltungsakt Teil II/1; Anhalteprotokoll vom 27.09.2017, AS 11 ff/Verwaltungsakt Teil II/1).
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt neuerlich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und ihm andernfalls die Abschiebung nach Bulgarien angedroht und aus der Anhaltung entlassen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, AS 6/Verwaltungsakt Teil II/1; Entlassungsschein, AS 95/Verwaltungsakt Teil II/1).
1.2.22. Der Beschwerdeführer kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung wieder nicht nach. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt wieder – neben seinen strafbaren Handlungen – durch Schwarzarbeit, etwa als Gartenarbeiter (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 69/Verwaltungsakt Teil II/2).
Er wurde am 22.10.2017 von der Polizei wegen des Lenkens eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein sowie in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,48 mg/l) zur Anzeige gebracht. Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom 07.12.2017, Zahl: XXXX , wurde deswegen eine Geldstrafe von einmal EUR 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) gemäß § 99 Abs. 1b StVO und einmal von EUR 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls sieben Tage) wegen § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 101 ff Verwaltungsakt Teil II/1).
1.2.23. Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels mit einem Ladendetektiv eines Supermarktes wegen des Verdachts des Ladendiebstahls durch den Beschwerdeführer und der hinzugerufenen Polizei abermals wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überführt (vgl. Meldung vom 07.11.2018, AS 1 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und er sodann am 11.11.2018 auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 69 ff/Verwaltungsakt Teil II/2; Mandatsbescheid, AS 83 ff/Verwaltungsakt Teil II/2; Ausreisebestätigung, AS 161/Verwaltungsakt Teil II/2).
1.2.24. Spätestens im Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer aber von Bulgarien aus über Ungarn wieder in das Bundesgebiet ein und ging hier Schwarzarbeit auf Baustellen nach, bis er am 25.01.2019 wieder von Polizeibeamten im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und angezeigt wurde (vgl. Anhalteprotokoll, AS 163 ff/Verwaltungsakt Teil II/2; Niederschrift Bundesamt vom 26.01.2019, AS 189 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer abermals die Schubhaft verhängt und er am 07.02.2019 wieder auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 195 ff/Verwaltungsakt Teil II/2; Abschiebebericht, AS 257/Verwaltungsakt Teil II/2).
1.2.25. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 22.03.2019, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein. Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von der Polizei wieder wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen (vgl. aktenkundiger Bericht, AS 259 ff/Verwaltungsakt Teil II/2; Anhalteprotokoll, AS 263 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2019 wurde abermals die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt (vgl. AS 295 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer jedoch aus der Schubhaft entlassen und in gerichtliche Anhaltung überführt (vgl. Abschlussbericht, AS 351 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Am XXXX .2019 wurde über den Beschwerdeführer sodann die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 357 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
1.2.26. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 23.03.2019 bis 23.04.2019 verurteilt. Weiters wurde die zu XXXX vom XXXX .2014 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 5 ff/Verwaltungsakt Teil III; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar am 18.01.2019 Gewahrsamsträgern eines Supermarktes zwei Flaschen Champagner im Wert von EUR 110,00, bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar im Zeitraum von 07.11.2018 bis 22.03.2019 in vier unterschiedlichen Angriffen jeweils Gewahrsamsträgern von Supermärkten verschiedene alkoholische Getränke, nämlich insgesamt zwei Flaschen Whiskey, zwei Flaschen Schaumwein und sechs Flaschen Champagner in einem Gesamtwert von EUR 360,42. Weiters nötigte er am 18.01.2019 zwei Männer mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von seiner rechtmäßigen Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO, indem er sie wegstieß und sich aus der Anhaltung losriss. Dadurch misshandelte er einen der Männer am Körper und verletzte ihn fahrlässig, sodass dieser eine Prellung eines linken Fingers erlitt.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
1.2.27. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG in der Dauer von acht Jahren verhängt, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 377 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.08.2019 durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt zugestellt. Er erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, sodass das Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren in erster Instanz mit 26.09.2019 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Zustellschein, AS 407/Verwaltungsakt Teil II/2; AS 91/Verwaltungsakt Teil II/3).
1.2.28. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 133a StVG wieder aus der Haft entlassen und reiste noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien aus (vgl. Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg über das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG, AS 97 ff/Verwaltungsakt Teil II/3; Vollzugsinformation vom 03.03.2021, AS 7/Verwaltungsakt Teil III; Ausreisebestätigung, AS 267/Verwaltungsakt Teil II/3).
1.2.29. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Zuge eines Ladendiebstahls betreten und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 133a StVG wieder festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert (vgl. Meldung, AS 291 ff/Verwaltungsakt Teil II/3).
1.2.30. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer im Stande der gemäß § 133a StVG fortgesetzten Strafhaft zur Verurteilung vom 23.04.2019 wieder wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 5; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer wieder gewerbsmäßig in zumindest neun Angriffen im Zeitraum von 05.01.2021 bis 06.02.2021 in verschiedenen Drogeriefilialen insgesamt 60 Parfüms im Gesamtwert von EUR 3.778,08 stahl sowie am 18.02.2021 versuchte, weitere acht Parfüms im Wert von insgesamt EUR 680,65 zu stehlen, wobei es beim Versuch blieb, weil er beim Einstecken des Diebesguts vom Ladendetektiv beobachtet und nach Verlassen des Geschäfts angehalten wurde.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen vier Vorstrafen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und ärztlicher Kontrolle in Form von begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme sei binnen einem Monat, Bestätigungen über den Verlauf seien alle zwei Monate vorzulegen. Der Aufschub könne widerrufen und die Strafe vollstreckt werden, wenn der Beschwerdeführer sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterziehe oder es unterlasse, sich ihr weiterhin zu unterziehen (vgl. aktenkundiger Beschluss im Beiakt (gelb)).
Am 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer deswegen aus der Haft entlassen, trat die Suchtmitteltherapie am 17.12.2021 im Schweizer Haus Hadersdorf an, brach diese jedoch schon am 20.12.2021 wieder ab und setzte diese in der Folge nicht fort. Der Beschwerdeführer tauchte wieder unter und wurde in der Folge zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2022; E-Mail-Verkehr des Bundesamtes mit dem Landesgericht für Strafsachen vom 10.01.2022 im Beiakt (gelb)).
1.2.31. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 27.04.2022, AS 10/Verwaltungsakt Teil III).
1.2.32. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 25.04.2022 bis 20.05.2022 verurteilt. Weiters wurde gemäß § 20 Abs. 3 StGB ein Geldbetrag in Höhe von EUR 3.240,05 für verfallen erklärt und der Beschwerdeführer dazu verurteilt, der Privatbeteiligten Aktiengesellschaft EUR 126,70 binnen 14 Tagen zu bezahlen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 26 ff/Verwaltungsakt Teil III; Strafregisterauszug vom 18.08.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer neuerlich gewerbsmäßig, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter, Gewahrsamsträgern näher genannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, wobei er diese unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Im Zeitraum von 05.02.2022 bis 26.03.2022 stahl er einem Parfümerie-Unternehmen in insgesamt zehn Angriffen insgesamt 38 Parfums im Gesamtwert von EUR 3.120,55 und am 14.04.2022 einer Supermarktkette drei Flaschen Wodka im Wert von EUR 119,50. Der Gesamtschaden belief sich daher auf EUR 3.240,05. Am 25.04.2022 versuchte er zudem noch einer anderen Supermarkt-Kette eine Flasche Bier im Wert von EUR 1,05 zu stehlen, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Zahl der Angriffe. Weiters wurde § 39 Abs. 1 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) angewandt und ausgeführt, ein diversionelles Vorgehen oder die Verhängung einer Geldstrafe sei mit Blick auf die als tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen.
1.2.33. Errechnetes Strafende ist der 25.04.2024, erstmöglicher Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der halben Strafe ist der 25.04.2023 (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt, AS 24 ff/Verwaltungsakt Teil III).
1.2.34. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Schiffsmechaniker absolviert und als solcher auch gearbeitet (vgl. etwa schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.08.2016, AS 749/Verwaltungsakt Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2016, AS 821/Verwaltungsakt Teil I; Beschwerdevorbringen, AS 70/Verwaltungsakt Teil III; Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 69 ff/Verwaltungsakt Teil II/2).
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2016, AS 821/Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 63/Verwaltungsakt Teil II/2). Der Beschwerdeführer spricht ausreichend gut Deutsch, um auch vor Behörden oder bei Gerichten den jeweiligen Verfahren ohne Dolmetscher folgen zu können (vgl. etwa AS 26/Verwaltungsakt Teil III). Er hat jedoch keine maßgeblichen Bulgarisch-Kenntnisse.
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist geschieden (vgl. Vollzugsinformation vom 03.03.2021, AS 7/Verwaltungsakt Teil III; Strafurteil vom 30.06.2016, AS 629/Verwaltungsakt Teil I).
Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , ukrainische Staatsangehörige, sowie seine Schwester XXXX , geboren am XXXX , bulgarische Staatsangehörige, und deren Tochter XXXX , geboren am XXXX , bulgarische Staatsangehörige, leben in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. 2014 verstorben, der Beschwerdeführer verfügt weder in der Ukraine noch in Bulgarien über familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.08.2016, AS 749/Verwaltungsakt Teil I; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 20.09.2016, AS 761 ff/Verwaltungsakt Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2016, AS 821/Verwaltungsakt Teil I).
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde erstmals mit 01.06.2011 in Österreich Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und seither immer wieder verlängert. Aktuell verfügt sie über einen bis 06.06.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (vgl. Fremdenregisterauszug der Mutter vom 29.09.2022). Weiters ist die Mutter des Beschwerdeführers seit 21.01.2011 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und geht hier seit 01.12.2011, unterbrochen durch zwischenzeitige Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen, wobei sie seit 06.08.2018 bis laufend beim selben Dienstgeber als Arbeiterin beschäftigt ist (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten der Mutter des Beschwerdeführers jeweils vom 29.09.2022).
1.3.3. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, XXXX , hat der Beschwerdeführer einen in Österreich am XXXX .2012 geborenen, gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX , der in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt, für den er jedoch nicht sorgepflichtig ist und zu dem der Beschwerdeführer überwiegend, insbesondere während der Inhaftierung 2016, keinen Kontakt hatte, im Jahr 2017 nur wenige Male über Skype, 2018 etwa ein oder zwei Mal wöchentlich. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 mit seinem Sohn noch irgendeinen maßgeblichen oder regelmäßigen Kontakt gehabt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.08.2016, AS 749/Verwaltungsakt Teil I; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.08.2016, AS 753/Verwaltungsakt Teil I; Besucherliste vom 17.08.2016, AS 759 Verwaltungsakt Teil I; Beschwerde hinsichtlich des ersten Aufenthaltsverbotes, AS 797/Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, AS 6/Verwaltungsakt Teil II/1; Niederschrift Bundesamt vom 08.11.2018, AS 67 Verwaltungsakt Teil II/2; Fremdenregisterauszug des Sohnes vom 29.09.2022).
1.3.4. Bis zu seiner letzten Inhaftierung im April 2022 konsumierte der Beschwerdeführer täglich zwischen drei und sechs Gramm Heroin oder Kokain. Er beging die Straftaten deshalb, um damit seine Drogensucht finanzieren zu können (vgl. Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für Strafsachen zur Zahl XXXX , AS 27/Verwaltungsakt Teil III; Beschwerdevorbringen, AS 68/Verwaltungsakt Teil III).
Der Weisung, sich im Rahmen des Strafaufschubes gemäß § 39 Abs. 1 SMG einer stationären Entzugstherapie in der Dauer von sechs Monaten, gefolgt von einer ambulant fortgesetzten Therapie zu unterziehen, kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte stattdessen unter und wurde wieder straffällig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Strafhaft eine Suchtmitteltherapie absolviert oder sich um eine solche tatsächlich bemüht hätte.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in Bulgarien nicht behandelbar ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher mehrere Alias-Identitäten führte, wurde die im gegenständlichen Erkenntnis im Spruch angeführte Identität nunmehr von Interpol bestätigt. Aktenkundig sind weiters ein bulgarischer Personalausweis und ein ukrainischer Führerschein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Sohn Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2021 ein. Die gegenständlich genannten übrigen Strafurteile liegen ebenfalls im Akt ein. Die von den Strafgerichten jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die Feststellung zu den jedenfalls ausreichenden Deutsch-Kenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem auch daraus, dass zuletzt keine Dolmetscher im Zuge des Strafverfahrens benötigt wurde (vgl. etwa AS 26/Verwaltungsakt Teil III).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 mit seinem Sohn noch irgendeinen maßgeblichen oder regelmäßigen Kontakt gehabt hätte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er etwa in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2019 angab, er habe zwar einen Sohn, sei für diesen aber nicht obsorgeberechtigt und wisse nicht, ob er mit der Kindesmutter noch an derselben Adresse wohne wie früher (vgl. AS 191/Verwaltungsakt Teil II/2). In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Beschwerde nicht mehr vor, über maßgeblichen Kontakt zum Sohn zu verfügen. Vor dem Hintergrund der Inhaftierungen des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Hauptwohnsitzmeldungen beinahe ausschließlich in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren konnte entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn jemals und zumindest nicht in den letzten Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, zumal der Beschwerdeführer auch nie an derselben Adresse wie sein Sohn gemeldet gewesen ist. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer allenfalls kurz nach der Geburt bzw. in den ersten Lebensjahren des Sohnes mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, würde dieser Umstand zumindest sieben bis acht Jahre zurückliegen und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes damit nicht geeignet, maßgebliche Bindungen zum Sohn zu begründen, zumal bisher auch keinerlei tatsächlicher Nachweis dahingehend erbracht wurde, dass es sich tatsächlich um den Sohn des Beschwerdeführers handelt.
Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit über zwanzig Jahren in Österreich, so muss entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen im Verlauf der gegen ihn geführten Verfahren beginnend ab der Einvernahme am 04.04.2010 (vgl. AS 17 ff/Verwaltungsakt Teil I) bis zur Einvernahme am 19.07.2011 (vgl. AS 211 ff/Verwaltungsakt Teil I) angab, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen und der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich erstmals mit 01.06.2011 ein Aufenthaltstitel Familienangehörige erteilt wurde und sie erst seit 12.01.2011 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter jeweils vom 29.09.2022), sodass sich diese tatsächlich seit etwas über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nachhaltig von Suchtmitteln entwöhnt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer der Weisung, sich im Rahmen des Strafaufschubes gemäß § 39 Abs. 1 SMG einer stationären Entzugstherapie in der Dauer von sechs Monaten, gefolgt von einer ambulant fortgesetzten Therapie zu unterziehen, nicht nachgekommen ist, stattdessen untertauchte und wieder straffällig wurde. In der Folge brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er gerade während der aktuellen Strafhaft eine Therapie absolviert, sondern dass er eine solche künftig beabsichtigte. Diesbezüglich erstattete er auch keinerlei substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass er sich nachhaltig um eine Therapiemöglichkeit bemüht hätte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX .2014 von Bulgarien nach Österreich zurückgekehrt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2014 in Österreich eine Straftat beging, wegen welcher er (unter anderem) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl. AS 535 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am 02.12.2015 wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2015 in Österreich eine Straftat beging, wegen welcher er (unter anderem) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2016 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl. AS 629 ff/Verwaltungsakt Teil I).
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchteil A.): Zum Aufenthaltsverbot:
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und das Beschwerdevorbringen im Übrigen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1.in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;2.für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder3.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er1.wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;2.sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;3.sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder4.eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1.Ehegatte oder eingetragener Partner sind;2.Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;3.Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;4.Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder5.sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.3. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist unter anderem bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er reiste erstmals im April 2009, damals noch als ukrainischer Staatsangehöriger, in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier – abgesehen von zwischenzeitlichen Abschiebungen und kurzen Aufenthalten im Ausland, quasi ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, wobei ihm die bulgarische Staatsangehörigkeit und damit die Eigenschaft des EWR-Bürgers bzw. Unionsbürgers erst seit etwa Mai 2014 zukommt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügte der Beschwerdeführer in Österreich vor 2014 jedoch (abgesehen vom Aufenthaltsrecht während seines Asylverfahrens) über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ging in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, verfügte über keine Anmeldebescheinigung und verfügte auch sonst weder über einen Krankenversicherungsschutz oder anderweitige finanzielle Unterstützung, sodass er seinen Lebensunterhalt beginnend zumindest mit 2011 durch strafbare Handlungen und illegaler Arbeit –„Schwarzarbeit“ finanzierte.
Insgesamt lagen beim Beschwerdeführer – insbesondere auch unter Heranziehung seines strafbaren Verhaltens – die Voraussetzungen für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in der Dauer von über drei Monaten und somit auch nicht für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vor, zumal seit 2016 bereits zwei rechtskräftige Aufenthaltsverbote gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden. Demnach hat sich der Beschwerdeführer auch nicht zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, hat das Bundesamt zu Recht den Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung gebracht.
3.4.2. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten, jedoch auch sein fremdenrechtliches Verhalten im Mittelpunkt:
So wurde der Beschwerdeführer erstmals im März 2012 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er in Drogerieketten insgesamt 59 Parfums im Gesamtwert von EUR 1.463,10 stahl sowie diverse Toiletteartikel in unbekanntem Wert (zumindest jedoch EUR 287,40),eine Bohrmaschine im Wert von EUR 199,00, weitere 15 Parfums im Wert von EUR 629,50 sowie eine Flasche Rum im Wert von EUR 4,49 zu stehlen versuchte. Weiters verletzte er mit einem Mittäter insgesamt drei Männer und eine Frau durch Faustschläge und Fußtritte am Körper. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd, dass es teils beim Versuch geblieben war sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Im Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht jedoch mit Strafurteil vom April 2019 widerrufen wurde. Der Verurteilung lag abermals zugrunde, dass der in einer Drogeriekette in drei Angriffen zwischen Juli und September 2014 insgesamt mehrere Nassrasierer im Gesamtwert von EUR 1.236,71 und 19 Parfums im Gesamtwert von EUR 1.364,20 stahl, sowie weitere diverse Parfums zu stehlen versuchte, wobei er aber von Mitarbeitern betreten wurde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie [offenbar aufgrund der neuen Identität des Beschwerdeführers, Anm.] den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen die große Anzahl an Diebesgut und den nicht unbeträchtlichen Schaden.
Im Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt, weil er wieder gewerbsmäßig in Drogerieketten Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 1.204,30 in insgesamt drei Angriffen im Zeitraum von 02.12.2015 bis 04.05.2016 stahl. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht die einschlägigen Vorverurteilungen und die Begehung während offener Probezeit als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Taten zwar durch Alkohol beeinträchtigt, aber stets in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe sei aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und der neuerlichen Delinquenz während offener Probezeit nicht möglich. Auch von den Möglichkeiten der Diversion bzw. der Verhängung einer Geldstrafe habe kein Gebracht gemacht werden können, weil es vor allem im Hinblick auf die massive Vorstrafenbelastung sowie das bereits in der Vergangenheit verspürte Haftübel aus spezial- aber auch generalpräventiven Gesichtspunkten nötig sei, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Verfehlungen abzuhalten. Die Schuld des Beschwerdeführers sei überdies aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem raschen Rückfall als schwer anzusehen.
Mit Strafurteil vom April 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Nötigung sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt, weil der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in einem Supermarkt zwei Flaschen Champagner im Wert von EUR 110,00 wegnahm und in einem Zeitraum von 07.11.2018 bis 22.03.2019 in vier unterschiedlichen Angriffen jeweils Gewahrsamsträgern von Supermärkten verschiedene alkoholische Getränke, nämlich insgesamt zwei Flaschen Whiskey, zwei Flaschen Schaumwein und sechs Flaschen Champagner in einem Gesamtwert von EUR 360,42 wegzunehmen versuchte. Weiters nötigte er im Jänner 2019 zwei Männer mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von seiner rechtmäßigen Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO, indem er sie wegstieß und sich aus der Anhaltung losriss. Dadurch misshandelte er einen der Männer am Körper und verletzte ihn fahrlässig, sodass dieser eine Prellung eines linken Fingers erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Im April 2021 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, weil er insgesamt 60 Parfüms zu einem Gesamtwert von rund EUR 3.800,00 stahlt und weitere acht Parfüms im Gesamtwert von EUR 680,65 zu stehlen versuchte, dabei aber vom Ladendetektiv betreten wurde.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 20.05.2022 abermals wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weil er neuerlich gewerbsmäßig, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter, Gewahrsamsträgern näher genannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, wobei er diese unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte. Im Zeitraum von 05.02.2022 bis 26.03.2022 stahl er einem Parfümerie-Unternehmen in insgesamt zehn Angriffen insgesamt 38 Parfums im Gesamtwert von EUR 3.120,55 und am 14.04.2022 einer Supermarktkette drei Flaschen Wodka im Wert von EUR 119,50. Der Gesamtschaden belief sich daher auf EUR 3.240,05. Am 25.04.2022 versuchte er zudem noch einer anderen Supermarkt-Kette eine Flasche Bier im Wert von EUR 1,05 zu stehlen, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Zahl der Angriffe. Weiters wurde § 39 Abs. 1 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) angewandt und ausgeführt, ein diversionelles Vorgehen oder die Verhängung einer Geldstrafe sei mit Blick auf die als tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen.
Insgesamt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet daher zwischen März 2012 und Mai 2022 sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, darunter zwei Mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils schweren, Diebstahls, vier Mal wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, zwei Mal wegen der Vergehen der Körperverletzung und einmal wegen des Vergehens der Nötigung, und das insgesamt zu (schließlich) unbedingten Haftstrafen in einem Gesamtausmaß von sieben Jahren und zwei Monaten.
Weiters ergingen gegen den Beschwerdeführer im April 2010, im Juli 2011 und im November 2013 jeweils rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnisse wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, wobei im April 2010 und im Juli 2011 jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 sowie im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils sieben Tagen, im November 2013 hingegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt wurde. Im Jänner 2012 wurde gegen ihn wegen Übertretungen nach dem FSG (Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung und im alkoholisierten Zustand mit 0,5 bis 0,79 Promille) eine Geldstrafe von insgesamt EUR 665,00 verhängt, im Dezember 2017 wegen Übertretung von StVO und FSG eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.163,00 (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 14 Tage).
Schließlich ist auch festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2017 bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von 30 Monaten und im Jahr 2019 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt wurde, denen er beiden nicht Folge leistete, ebenso wenig wie den beiden Ausweisungen im April 2010 und im Jänner 2012 im Zuge der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. Auch die insgesamt fünfmalige Verhängung der Schubhaft ließ den Beschwerdeführer offensichtlich unbeeindruckt, ebenso wie seine zweimalige Abschiebung aus dem Bundesgebiet im November 2018 und im Februar 2019. Der Beschwerdeführer reiste nur ein einziges Mal freiwillig auf Aufforderung aus dem Bundesgebiet aus und zwar am 02.08.2017, kehrte jedoch binnen kürzester Zeit wieder in das Bundesgebiet zurück. Schlussendlich hielt er sich nicht einmal an das gegen ihn 2019 verhängte Aufenthaltsverbot, als er gemäß § 133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug) am 07.08.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde.
Auch kann in der, in der Beschwerde als Rechtfertigung für das Verhalten des Beschwerdeführers herangezogenen, Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der bisher nicht erfolgten Therapie kein Umstand erblickt werden, welcher das massive strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet relativieren könnte, zumal Suchtmittelabhängigkeit – wie der Fall des Beschwerdeführers auch eindrucksvoll unter Beweis stellt – im Allgemeinen mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung nämlich ausgesprochen, dass in Zusammenhang mit Suchtmitteln, sei es Suchtmitteldelinquenz an sich (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082; vom 24.04.2007, 2006/21/0113) oder unter dem Einfluss von Suchtmitteln, erfahrungsgemäß mit großer Wiederholungsgefahr verbunden sind und überdies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interessen verbunden ist (vgl. abermals VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082).
Vor dem Hintergrund des festgestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der seinen Lebensunterhalt seit 2011 (daher fast seine ganze Aufenthaltsdauer lang) durch die gewerbsmäßige Begehung von (teils schweren) Diebstählen sowie teilweise durch Schwarzarbeit finanzierte und dabei in einem Zeitraum von über zehn Jahren trotz der inzwischen sechsfachen strafgerichtlichen Verurteilung zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und zwei Monaten, den verhängten empfindlichen Verwaltungsstrafen und Schubhaften, den beiden vorangehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverboten sowie erfolgten Abschiebungen keinerlei Änderung in seinem Verhalten gezeigt hat, obwohl im diesbezüglich eine entsprechende Möglichkeit durch das Strafgericht durch Gewährung eine Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG zur Absolvierung einer Therapie eingeräumt hat und im Wissen, dass er weder in der Ukraine noch in Bulgarien über familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte verfügt, geht für das erkennende Gericht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Vermögens und auch Gewaltdelikten, den Folgen von Suchtmittelkonsum und dem beharrlichen rechtswidrigen Verbleiben im Bundesgebiet, berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013).
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem festgestellten strafbaren und fremdenrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Vermögensdelikte und Schwarzarbeit bestritt, sämtliche bisher verhängten Freiheitsstrafen, Geldstrafen und fremdenrechtlichen Maßnahmen keine Wirkung zeigten und der Beschwerdeführer daher keinerlei Bemühen um ein rechtstreues und straffreies Leben sowie der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts durch Arbeit gezeigt hat, dass vom Beschwerdeführer eine massive Wiederholungsgefahr ausgeht, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet und der erstmögliche bedingte Entlassungstermin der 25.04.2023 wäre.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Straftaten „nur“ deshalb begangen habe, um seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren, seine Taten zutiefst bereue und den Wunsch habe eine Drogentherapie abzuschließen, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Strafverfahren zur Zahl XXXX mit Beschluss vom XXXX .2021 gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren gewährt wurde, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer anschließenden ambulanten Therapie mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und ärztlicher Kontrolle in Form von begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch die stationäre Therapie nur für vier Tage begonnen und sie dann abgebrochen. In der Folge tauchte er wieder unter und wurde abermals einschlägig straffällig, sodass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde, die er gerade verbüßt. Dem Beschwerdeführer wurde also bereits eine Möglichkeit einer staatlich finanzierten sowohl stationären und folgenden ambulanten Therapie eingeräumt, die er nicht wahrgenommen hat und stattdessen weiter delinquierte. Es wurde zudem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Haft einer Therapie unterziehen würde oder sich zumindest um einen Therapieplatz nachhaltig bemüht hätte.
Von einer erheblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb auch zum Zeitpunkt einer künftigen Haftentlassung jedenfalls auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von weiteren schweren Eigentums- bzw. Vermögensdelikten bzw. Gewaltdelikten gegeben ist.
Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und kein ernst zu nehmendes Unrechtsbewusstsein erkennen lässt. Im vorliegenden Fall sticht vor allem die Beharrlichkeit hervor, mit welcher sich der Beschwerdeführer gerichtlichen und behördlichen Anordnungen über Jahre hinweg widersetzt, was auf eine besonders ausgeprägte Form der Respektlosigkeit vor der österreichischen Rechtsordnung hinweist. Im Ergebnis kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den Beschwerdeführer verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall zeigen schon die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen klar, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen und im Rahmen von regelmäßigen und gewerbsmäßigen Angriffen auf fremdes Eigentum zuzugreifen und auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen anzugreifen. Darüber hinaus ist eben zu beachten, dass – wie die Strafgerichte bereits zutreffend hervorhoben – derartige Vergehen bzw. Verbrechen keine Einzelfälle mehr darstellen und durch eine strenge Bestrafung unter anderem das Vertrauen der Bevölkerung und insbesondere auch der vielen Geschädigten in die Rechtsordnung gestärkt werden soll. Auch aus fremdenrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass Vorgehensweisen wie jene des Beschwerdeführers geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung wohl auch in den Rechtsstaat arg in Mitleidenschaft zu ziehen und letztendlich schwere volkswirtschaftliche Schäden zu verursachen.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von tatsächlichen maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet substanziiert geltend gemacht hat.
Obwohl diesbezüglich keinerlei Nachweis vorliegt, hat das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich einen 2012 geborenen minderjährigen Sohn habe, dem Verfahren zugrunde gelegt. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall aber – wie in den beweiswürdigenden Erwägungen bereits ausgeführt – nicht hervorgekommen, dass den Beschwerdeführer jemals Sorgepflichten getroffen hätte, er tatsächlich jemals mit dem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, noch, dass er seit 2019 Kontakt mit seinem Sohn gehabt hat, wobei dieser etwa im Jahr 2017 ebenfalls nur über Skype stattgefunden haben will und sich 2018 auf wenige persönliche Besuche beschränkt hat. Ein besonders schützenswertes persönliches Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn liegt daher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer seit 2016 fast durchgehend in Schubhaft, Untersuchungshaft oder Strafhaft befand. Auch konnte den Beschwerdeführer der Umstand, dass er einen minderjährigen Sohn hat, bisher nicht von seinem strafbaren Verhalten abbringen.
Auch bezogen auf die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, die beide in Österreich leben, ist kein maßgeblich schützenswertes Privatleben hervorgekommen, auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers diesen zumindest in der Vergangenheit schon in der Strafhaft besucht hat.
Zum Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer noch nie in Bulgarien gelebt habe, dort weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge und auch die Sprache kaum oder nicht spreche, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach Bulgarien auszureisen bzw. sich dort niederzulassen. Ein Aufenthaltsverbot in Österreich erfordert nur die Ausreise aus Österreich. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich in einem anderen Land der Europäischen Union niederzulassen.
Bezeichnend ist diesbezüglich auch die Angabe des Beschwerdeführers auf die Frage des Bundesamtes im Zuge der Einvernahme am 26.01.2019, weshalb er denn trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dazu gab der Beschwerdeführer nämlich nicht etwa an, wegen des in Österreich lebenden Sohnes oder seiner Mutter bzw. Schwester, sondern nur: „Ich weiß nicht … Aus Gewohnheit.“ (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.01.2019, AS 191/Verwaltungsakt Teil II/2).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in Österreich sonst über keine persönlichen, sozialen oder beruflichen Bindungen zu verfügen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit im gegenständlichen Fall kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde mit einer Dauer von zehn Jahren kann vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der möglichen Schäden im Falle des weiteren Aufenthaltes bzw. einer neuerlichen Einreise und unter Berücksichtigung der insgesamt verhängten unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und zwei Monaten, bei einem bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbot von acht Jahren, nicht als unangemessen bewertet werden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes scheint mindestens notwendig, um Gewissheit zu erlangen, dass der Beschwerdeführer endgültig einen soliden Lebenswandel einschlagen wird.
3.5. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Wie auch das Bundesamt bereits festgehalten hat, verfügte der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen weder über einen Wohnsitz noch ging er einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Es geht auch nicht hervor, dass er nach seiner Haftentlassung bei seiner Mutter oder Schwester Unterkunft nehmen könnte, zumal das auch bisher nicht der Fall gewesen ist. Zum Sohn hat er seit zumindest drei Jahren keinen Kontakt und davor entweder nur über Skype oder durch gelegentliche Besuche. Er hat darüber hinaus keinerlei weiteren oder maßgeblichen Bindungen in Österreich und nach der Haftentlassung keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Aufgrund der besonders negativen Zukunftsprognose, des einschlägigen Vorlebens und der Wirtschaftssituation des Beschwerdeführers kann ein rascher Rückfall erwartet werden, zumal der Beschwerdeführer zumindest seit 2011, daher fast seine ganze Aufenthaltsdauer hindurch, seinen Lebensunterhalt quasi ausschließlich durch die abgeurteilten Straftaten oder eingestandener Schwarzarbeit erwirtschaftet hat und auch nicht dargelegt wurde, dass er in der Haft erfolgreiche eine Suchtmitteltherapie absolviert hätte oder dort eventuell einer Beschäftigung nachgehen würde.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist einerseits festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht substanziiert behauptet hat, ein Rückkehrhindernis in der gegenständlichen Beschwerde nicht genannt hat und für das erkennende Gericht dahingehend auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dies der Fall sein könnte.
Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, er wurde daher noch nicht abgeschoben und wurde nunmehr mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Sachentscheidung getroffen, sodass er hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht beschwert ist.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).
Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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