Bundesverwaltungsgericht W256 2246546-2

W256 2246546-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W256 2246546-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2246546.2.00

Spruch

W256 2246546-2/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als vorsitzende Richterin über den Antrag von Mag. XXXX vom 2. September 2021 auf Befreiung der Eingabegebühr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26. Juli 2021, Zl. D124.1886 (2020-0.692.439) den Beschluss:

A)Der Antrag wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26. Juli 2021, Zl. D124.1886 (2020-0.692.439) hat die Datenschutzbehörde u.a. der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise Folge gegeben (Spruchpunkt 1. und 2.), im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde der Antrag gestellt, dem Antragsteller die Eingabegebühr zu erlassen.

Die Datenschutzbehörde legte die Eingabe samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, ein Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege vorzulegen.

Dazu hat sich der Antragsteller innerhalb der vorgegeben Frist nicht geäußert.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.

Dieser Aufforderung ist der Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.