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W232 2257520-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2257520-1
W232 2257520-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022
Außerlandesbringung Dublin III-VO ersatzlose Behebung faktischer Abschiebeschutz Überstellung
W232 2257520-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zl., 1312404508-221961146, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am 22.06.2022 von den deutschen Behörden an der Grenze zurückgewiesen und am 23.06.2022 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes rückübernommen und einer Kontrolle unterzogen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen (Asylantragstellung in Deutschland am 23.12.2020, in Italien am 05.11.2020 und am 24.05.2022).
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet.
Am 23.06.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sein Reiseziel sei Deutschland gewesen, da er dort einen Asylantrag hätte stellen wollen. Die letzten fünf Monate habe er sich in Italien aufgehalten, wobei er obdachlos gewesen sei. Er habe keinen Bescheid erhalten und das Essen sei schlecht gewesen.
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass eine Zustimmung Italiens gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III VO vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass Italien der zuständige Mitgliedsstaat laut Dublin-III-Verordnung sei. Mit 08.07.2022 sei Italien ex lege durch Fristablauf zuständig geworden. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Am 15.07.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen wird, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch seine Asylantragstellung vom 15.07.2022 gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich demnach aktuell im Zulassungsverfahren und sei noch keine diesbezügliche Entscheidung im Verfahren getroffen worden. Schon aus diesem Grund sei die Erlassung einer Außerlandesbringung unzulässig und hätte diese bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die belangte Behörde von Amts wegen behoben werden müssen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und mit einer neuerlichen Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden. Mit Schreiben vom 25.07.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid ab und ersuchte um zeitnahe Überstellung nach Italien.
Am 02.09.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste nach Stellung eines Asylantrages in Italien unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte nach dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht gegen diese Entscheidung ab und wurde er bereits nach Italien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie des Asylantrages in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellungen zum in Österreich geführten Asylverfahren ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“
§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 basierte auf § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.
Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 61 FPG 2005 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
…
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht hat und sohin ein Verfahren gemäß § 5 AsylG 2005 iVm Dublin III-VO und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 durchzuführen war, kam dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz im Bundesgebiet zu.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit im Ergebnis ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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