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W220 2256237-1•Bundesverwaltungsgericht W220 2256237-1
W220 2256237-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022
Antragsrecht Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Familienleben gefährliche Drohung Interessenabwägung Kindeswohl Nötigung Privatleben Rückkehrentscheidung behoben schwerer Betrug strafrechtliche Verurteilung unzulässiger Antrag Urkundenfälschung Zurückweisung
W220 2256237-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (geborener XXXX ), geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2022, ZI.: 548310902-211732808, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
III. und beschließt:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Jahr 1999 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich ein und war auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig für den Zeitraum von 03.10.2012 bis 03.10.2015. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde am 18.12.2015 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hielt sich dennoch weiterhin im Bundesgebiet auf und wurden im XXXX 2015 und im XXXX 2018 die Kinder des Beschwerdeführers geboren. Am XXXX .2021 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich die Mutter seiner Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2020, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.08.2021, GZl.: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31.08.2021 wurde der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 03.05.2021 mit Verweis auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und die damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgewiesen.
Am 15.11.2021 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 und gab an, dass in Österreich seinerseits ein Privat- und Familienleben bestünde, da er eine österreichische Ehefrau, zwei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister in Österreich habe. Er halte sich seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich auf, hätte hier die Schule bis zur 8. Klasse besucht, sei von 2012 bis 2016 einer Beschäftigung nachgegangen und hätte eine aktuelle Beschäftigungszusage. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag jeweils in Kopie einen von seiner Ehefrau als Mieterin abgeschlossenen Mietvertrag vom 01.09.2020, den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Kinder, ein Vaterschaftsanerkenntnis sowie seinen serbischen Reisepass bei.
Mit Schreiben vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Verständigung im Zuge einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vollständige und konkrete Angaben zu näher angeführten Fragen zu seinem Leben in Österreich abzugeben.
Nach einer Fristerstreckung langte am 04.02.2022 eine Stellungnahme durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis 2015 die Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ gehabt hätte. Zwar hätte er die Verlängerung beantragt, aber die Karte nicht abgeholt. Im Jahr 2021 sei der Antrag auf „Aufenthalt“ „Familienangehöriger“ eingebracht, allerdings dieser mit Bescheid vom September 2021 nicht positiv bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hätte in Österreich die gesamte Schulzeit verbracht, hätte eine Lehre als Einzelhandelskaufmann gemacht und sei seit seinem 17. Lebensjahr berufstätig gewesen. Bei positiver Erledigung könne umgehend mit einer angestellten Erwerbstätigkeit begonnen werden. Er lebe seit 2012 bis aktuell mit seiner Ehefrau durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau sei berufstätig und der Beschwerdeführer sei für Familie und Haushalt zuständig, wobei das Einkommen der Ehefrau nicht ausreiche und in Zukunft die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers von Nöten sei. In Serbien bestehe keine Heimatadresse, es gäbe dort kein Eigentum und keine Familienangehörigen. Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen hätte sich der Beschwerdeführer schuldig bekannt und sei es ein unglaublicher Fehler gewesen, sich auf solche kriminellen Machenschaften einzulassen. Im Falle eines Einreiseverbotes seien Besuche seiner Familie aus finanziellen Gründen schwer möglich und könnten ihn seine Kinder deshalb fast nicht mehr sehen. Mit dieser Stellungnahme wurden unter einem ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und seiner Familie, die Anmeldung seiner Ehefrau zur Sozialversicherung, mehrere Fotos, die Bestätigung einer Volksschule über den positiven Abschluss des Schuljahres 2004/2005, ein am 07.12.2021 vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer abgeschlossenen Vollzeitarbeitsvertrag sowie Kopien seines alten serbischen Reisepasses sowie seines am 01.07.2021 ausgestellten neuen serbischen Reisepasses vorgelegt.
Mit oben zitiertem Bescheid vom 18.05.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 sowie wegen Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten einer Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegenstünden. Insbesondere, da der Beschwerdeführer es nach „Abweisung“ seines „NAG-Antrages“ unterlassen hätte, weiterhin Bestrebungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu unternehmen, und seine familiären Bindungen ihn nicht davon abgehalten hätten, strafbare Handlungen in Österreich zu begehen, ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus. Durch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und eine rechtskräftige „Strafverfügung“ wegen illegalen Aufenthaltes stehe fest, dass sein Verhalten nicht dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspreche, sondern dass er „Angst und Unruhen“ verbreite. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, wodurch die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 20.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Bescheid eine mangelnde Gefährdungsprognose zugrunde liege. Der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich ein ordentliches Leben gepflegt, bevor er im Jahr 2020 verurteilt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer vor Begehung der ersten Straftat mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sei, sei der frühere Aufenthaltsverfestigungsgrund des § 9 Abs. 4 „Z 4 BVA-VG“ idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt. Überdies hätte die belangte Behörde in ihren Erwägungen das junge Alter der Kinder des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten überhaupt keinen Bezug nach Serbien und sei es ihnen auch nicht möglich, den Beschwerdeführer an Wochenenden in Serbien zu besuchen oder ihren Lebensmittelpunkt nach Serbien zu verlagern. Der Beschwerdeführer hätte eine sehr starke Bindung zu seinen Kindern und hätte der Beschwerdeführer die letzten sechs Jahre wegen fehlender Arbeitserlaubnis überwiegend die Aufgabe als Familienvater übernommen. Abschließend wurde noch beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZl.: W220 2256237-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 13.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt wurden.
Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage der Schulzeugnisse des Beschwerdeführers vom 24.10.2022 wurde nicht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Kopf und Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der Beschwerdeführer wurde im heutigen Serbien geboren, kam mit seinen Eltern im Jahr 1999 im Alter von XXXX Jahren nach Österreich und lebt seither durchgehend in Österreich. Er war in der Vergangenheit auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen: Ihm wurde am 09.03.2011 eine von 09.03.2011 bis 09.03.2012 gültige unbeschränkte Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von 03.10.2012 bis 03.10.2015. Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 02.10.2015 wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückgewiesen. Am 24.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstbewilligung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Akt wurde zweimal abgetreten und der Zweck des Antrages nach der Eheschließung des Beschwerdeführers schließlich auf einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ geändert. Der vom Beschwerdeführer am 03.05.2021 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 31.08.2021, GZl.: XXXX , abgewiesen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Schule und hat dabei die deutsche Sprache erlernt, wobei nicht nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Jahre jeweils das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in Österreich geboren ist und selbst serbische Vorfahren hat, liiert und wohnt seit dem Jahr 2020 mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden sind seit XXXX .2021 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame, in Österreich geborene Töchter (geboren am XXXX .2015 und am XXXX .2018), welche ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie und der Tochter seiner Ehefrau aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Während seine Ehefrau arbeitet, kümmert sich der Beschwerdeführer um die gemeinsamen Kinder. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers besucht die Volksschule, während die jüngere Tochter in den Kindergarten geht. In Österreich leben zudem weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter und seine Geschwister.
Der Beschwerdeführer ging als Arbeiter in den Zeiträumen von 26.09.2011 bis 21.11.2011, von 03.04.2012 bis 01.10.2012 und von 16.03.2013 bis 06.09.2013 sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter in den Zeiträumen von 24.04.2009 bis 02.06.2009, von 13.09.2011 bis 30.09.2011, von 05.12.2012 bis 01.03.2013, von 01.11.2014 bis 31.03.2015, von 01.11.2015 bis 31.01.2016 und am 02.03.2015 unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, in deren Rahmen er bei der Sozialversicherung gemeldet war. Zwischendurch bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und von 20.03.2015 bis 26.04.2015, von 28.04.2015 bis 03.05.2015, von 14.05.2015 bis 09.07.2015 und von 30.07.2015 bis 31.07.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Seither ist der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, lebt von Unterstützungsleistungen seiner Familie und ist bei seiner Ehefrau mitversichert. Der Beschwerdeführer hat am 07.12.2021 einen Arbeitsvertrag als „Fachkraft-Reinigungskraft“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Monatsbezug von EUR 1.970,- brutto mit Arbeitsbeginn „[s]o schnell wie möglich“ abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer war von 03.09.2002 bis 17.12.2013, von 14.05.2014 bis 26.05.2015, von 01.10.2015 bis 01.08.2016 und ist seit 18.05.2020 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 10.07.2001 bis 03.09.2002 war er mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und von 10.08.2020 bis 20.11.2020 mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt. Dabei war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.08.2016 und bis 17.05.2020 deshalb nicht im Bundesgebiet gemeldet, um sich dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2020, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in Wien
I./ mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 „Abs“ StGB) handelte, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, wobei der Vermögensschaden insgesamt € 5.000,- und die jeweiligen Tathandlungen einen € 5.000,- übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar:
1. ) im März 2014 Verfügungsberechtigte der E. H. GmbH durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und –willigkeit, zu einer Handlung, nämlich der Lieferung von elektronischen Zigaretten verleitet, wobei ein Schaden in der Höhe von EUR 2.293,- entstand;
2. ) im Zeitraum zwischen Juli 2019 und September 2019 in mehreren Angriffen C. A. G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nachstehenden, abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) durch die wahrheitswidrige Behauptung, diese wären zahlungswillige und zahlungsfähige Käufer, wobei er gegen eine Provision selbst als Vermittler auftrat, zur Ausfolgung nachstehender Kraftfahrzeuge,
a.) am 26.07.2019 des XXXX im Wert von € 23.500,- an V. D.;
b.) am 16.07.2019 des XXXX im Wert von € 22.500,- an L. L.;
c.) den XXXX im Wert von € 61.000,- an S. B.;
d.) am 18.07.2019 des XXXX im Wert von € 28.500,- an S. J.;
e.) am 27.07.2019 des XXXX im Wert von € 32.000,- an D. J.;
3. ) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2019 D. B. durch die wahrheitswidrige Behauptung, er wäre über den im Eigentum der P. B. AG stehenden Pkw XXXX , silber lackiert, amtl. Kennzeichen XXXX , im Wert von € 11.000,- verfügungsbefugt, zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend dieses Fahrzeug und zur Leistung eines Anzahlung in Höhe von € 1.400,- und zumindest sechs weiteren Monatsraten in der Höhe von jeweils € 840,-, insgesamt somit zur Übergabe von € 6.440,- an ihn;
II./ am 07.10.2019 unbekannte Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt, eine Sache, die diese durch die Handlung erlangt haben zu verheimlichen, indem er betreffend den Pkw XXXX , amtl. Kennzeichen XXXX , im Wert von € 29.500,-, welcher zuvor von unbekannten Tätern unter Verwendung der Identität der E. K. und durch die Vorlage gefälschter Lohnabrechnungen zum Nachteil der E. GmbH betrügerisch finanziert worden war, die Abmeldung des Fahrzeuges bei einer Zulassungsstelle in Wien veranlasste, und dazu W. W. mit der Abmeldung des Fahrzeugs beauftragte, diesem eine Vollmacht, die Kennzeichen sowie die Fahrzeugdokumente übergab und somit die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland vorbereitete;
III./ am 27.09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) tschetschenischer Herkunft alias „A.“ den O. S. durch die sinngemäße Äußerung „Gib uns das Auto, sonst werden wir deine Eltern verletzen“, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des unter Punkt I./ 1.) e.) genannten Fahrzeuges XXXX zu nötigen versucht;
IV./ am 26.04.2015 M. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Krad XXXX im Wert von € 1.000,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das umfassende reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Zustandebringung der Beute zu Pkt. I./, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen und die mehrfachen Angriffe in einem kurzen Zeitraum zu Pkt. I./ gewertet.
Der Beschwerdeführer befand sich von 10.08.2020 bis 20.11.2020 in Vor- bzw. Strafhaft. Er wurde aus der Freiheitsstrafe am 20.11.2020 unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
2. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.08.2021, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 22.09.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht und der ihm vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 02.11.2020 zu XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm. § 494a Abs. 2 Z 2 StPO abgesehen, jedoch jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2021 um 11:38 Uhr in einem Ort in Österreich einen verfälschten kroatischen Führerschein, Nummer XXXX , lautend auf XXXX , somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen Urkunden gleichgestellt ist (§ 1 Abs 4 FSG), Beamten im Zuge der Lenker- u. Fahrzeugkontrolle vorgelegt, somit eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht.
Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung während offener Probezeit und das getrübte Vorleben durch eine Vorstrafe gewertet.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.12.2021, GZl.: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 1.500,- verhängt, da sich der Beschwerdeführer seit 19.12.2015 (Ablauf der Niederlassungsbewilligung) zumindest bis zum 03.12.2021 im Schengenraum aufhielt, obwohl er keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates besaß.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat Serbien seit seiner Einreise in Österreich nur ein paar Mal besucht. In Serbien leben zwar Familienangehörige des Beschwerdeführers, diese sind ihm jedoch nicht bekannt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers und seinem Geburtsort ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben (AS 1 im Verwaltungsakt; Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und den im Akt einliegenden Kopien seines abgelaufenen, auf seinen Geburtsnamen lautenden (AS 261 Verwaltungsakt) sowie seines aktuellen serbischen Reisepasses (AS 43 im Verwaltungsakt) und seiner österreichischen Heiratsurkunde (AS 31 im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers stützen sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem serbischen Familienverband aufgewachsen ist, und die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Jahr 1999 im Alter von XXXX Jahren nach Österreich kam und er seither durchgehend in Österreich lebt, beruht auf seinen einheitlichen Angaben im Verfahren (AS 7 und 193 im Verwaltungsakt). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln und ging davon auch die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid aus (siehe den Verfahrensgang auf Seite 3 des Bescheides in AS 329 im Verwaltungsakt). Dabei vermochten die erst mit dem Jahr 2001 beginnenden und insbesondere im Zeitraum von 02.08.2016 und bis 17.05.2020 unterbrochenen Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister, welchen ohnedies lediglich Indizwirkung zukommt, das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er von 02.08.2016 und bis 17.05.2020 deshalb nicht mit einem Wohnsitz gemeldet war, um sich der Polizei zu entziehen (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen zu Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers und den vor Niederlassungsbehörden geführten Verfahren fußen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid einer Niederlassungsbehörde vom 31.08.2021 (AS 111 ff im Verwaltungsakt). Daraus haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer auch über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt hat (vgl. dagegen AS 193 im Verwaltungsakt).
Die Feststellungen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers und dem Erlernen der deutschen Sprache basieren auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 7 und 195 im Verwaltungsakt) und der Darlegung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welche ohne Dolmetscher durchgeführt wurde (OZ 5 im Gerichtsakt). Dass nicht nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Jahre jeweils das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat, ergibt sich aus der mangelnden Vorlage entsprechender Unterlagen. Der Beschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2021 aufgefordert, alle Schulzeugnisse vorzulegen (AS 161 im Verwaltungsakt). In der Folge legte der Beschwerdeführer jedoch nur ein Schreiben der Direktorin einer Volksschule vom 11.01.2022 vor, worin bestätigt wird, dass er diese Volksschule besucht und das Schuljahr 2004/2005 positiv abgeschlossen hätte (AS 245 im Verwaltungsakt). Mit Schreiben vom 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführer nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sämtliche österreichischen Schulzeugnisse vorzulegen (OZ 6 im Gerichtsakt). Dazu teilte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 31.10.2022 mit, dass er diese nicht mehr in Verwahrung hätte und Kopien nach einer Auskunft beim Stadtschulrat nicht angefertigt werden könnten. Es wurde um Fristverlängerung um weitere sieben Tage zur Vorlage von Schulbesuchsbestätigungen ersucht (OZ 7 im Gerichtsakt). Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 wurde neuerlich die bereits bekannte Bestätigung über den einjährigen Besuch einer Volksschule vorgelegt (OZ 8 im Gerichtsakt). Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind keine weiteren Unterlagen eingelangt.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den glaubhaften und stimmigen Angaben des Beschwerdeführers (Seiten 3, 4, 6 bis 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; siehe auch die Angaben in der Stellungnahme vom 04.02.2022 in AS 191 bis 195 im Verwaltungsakt) und seiner Ehefrau (Seiten 11 bis 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie den in Kopie vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, und zwar der österreichischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (AS 31 im Verwaltungsakt), der österreichischen Geburtsurkunde seiner Ehefrau (AS 29 im Verwaltungsakt), des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Ehefrau (AS 27 im Verwaltungsakt), der österreichischen Geburtsurkunden seiner Töchter (AS 33 und 41 im Verwaltungsakt) sowie der österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Töchter (AS 37 und 39 im Verwaltungsakt). Die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin untermauerte der Beschwerdeführer dabei durch die Vorlage mehrerer Fotos, die bis ins Jahr 2013 zurückgehen (AS 213 bis 243 im Verwaltungsakt).
Dagegen konnte den Angaben, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 mit seiner nunmehrigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Sowohl der Beschwerdeführer (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) als auch seine Ehefrau (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) behaupteten in der mündlichen Verhandlung, seit dem Jahr 2012 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Beide konnten jedoch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb im Zentralen Melderegister viele unterschiedliche Meldeadressen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 aufscheinen und er jeweils an anderen Meldeadressen als seine nunmehrige Ehefrau gemeldet war. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ihm nicht erlaubt hätten, dass er aus der Wohnung ausziehe und er deswegen bei ihnen angemeldet geblieben sei. Wenn seine Eltern umgezogen seien, sei er jeweils „meldetechnisch“ ihren Adressen gefolgt. Seine Mutter habe ihn von seiner Wohnadresse abgemeldet, da er sein erstes Kind „bekommen“ habe, und auch im nicht gemeldeten Zeitraum von 02.08.2016 bis 17.05.2020 habe er bei seiner Ehefrau gelebt. Er habe sich deshalb nicht im Zentralen Melderegister angemeldet, da er damals Parkstrafen gehabt und er gewusst hätte, dass ihn in diesem Fall die Polizei aufsuchen und mitnehmen würde (vgl. zu alldem Seiten 4 und 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Es ist zwar durchaus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer durch die Abmeldung aus dem Zentralen Melderegister der Polizei entziehen wollte, doch konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihn seine Mutter aufgrund der Geburt seiner ersten Tochter über eineinhalb Jahre später plötzlich von seinem Wohnsitz abgemeldet haben sollte. Wäre dies nämlich tatsächlich der Fall gewesen, würde dies auch nicht damit zusammenpassen, dass der Beschwerdeführer sich im Mai 2020 neuerlich zunächst bei seiner Mutter mit einem Wohnsitz angemeldet hat. Dabei fiel auf, dass der Beschwerdeführer auch noch bei seiner Verurteilung im September 2020 dem Strafgericht die Adresse bei seiner Mutter als seine Wohnadresse nannte (vgl. die Generalien in AS 131 im Verwaltungsakt). Vor allem aber war dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er noch im Zuge seiner jüngsten Antragstellung am 03.05.2021 vor der Niederlassungsbehörde angegeben hatte, dass er mit seiner Ehefrau nicht – wie hier behauptet – seit dem Jahr 2012, sondern erst seit „Mai 2020“ ununterbrochen in Österreich zusammenlebe (vgl. AS 113 im Verwaltungsakt). Auch die unglaubwürdigen Rechtfertigungen seiner Ehefrau vermochten angesichts dieser eindeutigen, gegenteiligen Beweislage nicht zu überzeugen (Seiten 12 und 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dementsprechend war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2020 über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verfügt.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitversichert ist, gründen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 101 ff im Verwaltungsakt). Dagegen fand die in der Stellungnahme vom 04.02.2022 behauptete Lehre als Einzelhandelskaufmann (AS 195 im Verwaltungsakt) darin keine Deckung und gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung an, keine Berufsausbildung absolviert zu haben (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer von Unterstützungsleistungen seiner Familie lebt, fußt auf seinen Angaben (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ergeben sich aus der vorgelegten Urkunde (AS 247 ff im Verwaltungsakt). Das Bestehen des Vertrages wurde nochmals durch die Vorlage einer Einstellungszusage vom 06.10.2022 in der mündlichen Verhandlung bekräftigt (Beilage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer dabei im Zeitraum von 02.08.2016 und bis 17.05.2020 deshalb nicht im Bundesgebiet gemeldet war, um sich der Polizei zu entziehen, stützt sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen vom 22.09.2020 (AS 131 ff im Verwaltungsakt) und vom 05.08.2021 (AS 173 ff im Verwaltungsakt).
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Vor- bzw. Strafhaft beruhen auf Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Strafregister in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil vom 22.09.2020 (siehe die dort vorgenommene Vorhaftanrechnung in AS 139 im Verwaltungsakt).
Die Feststellungen zur Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers fußen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnis vom 29.12.2021 (AS 313 ff im Verwaltungsakt).
Die Feststellungen zur Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Erkrankung vorgebracht hat und dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Serbien nur ein paar Mal besucht hat, gründet auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dies wird auch für den Zeitraum ab Juli 2012 durch die Vorlage von Kopien seines am 13.07.2012 ausgestellten, mittlerweile abgelaufenen serbischen Reisepasses belegt, aus welchem nur wenige Ein- und Ausreisestempel ersichtlich sind (AS 263 und 267 im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Serbien beruhen wiederum auf seinen überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde und Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
3.2.2. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich; die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist damit im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als sehr lang zu werten. Dabei war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Vergangenheit auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig: Ihm wurde am 09.03.2011 eine von 09.03.2011 bis 09.03.2012 gültige unbeschränkte Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von 03.10.2012 bis 03.10.2015. Ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 02.10.2015 wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zurückgewiesen. Dabei stellte der Beschwerdeführer erst am 24.07.2020 zunächst einen Antrag auf Erstbewilligung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und bemühte sich damit seinen rechtswidrigen Aufenthalt zu legalisieren.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat, im Zeitraum von 2009 bis 2016, wenn auch in mehreren kurzen Beschäftigungsverhältnissen und dabei überwiegend als geringfügig beschäftigter Arbeiter, erwerbstätig war und die deutsche Sprache erlernt hat, sodass jedenfalls nicht davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sondern durchaus integrationsbegründende Aspekte vorliegen; zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch Notstandshilfe bezogen hat, seit dem Jahr 2016 nicht mehr erwerbstätig und derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern von seiner Ehefrau finanziert wird. Dabei ist insofern zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitarbeitsstelle in Aussicht hat und im Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet, von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich dieses als stark ausgeprägt darstellt: Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2011 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, lebt mit dieser sowie den beiden gemeinsamen, im XXXX 2015 und im XXXX 2018 geborenen Töchtern (beide ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen) seit dem Jahr 2020 im gemeinsamen Haushalt und hat der Beschwerdeführer seine langjährige Lebensgefährtin im XXXX 2021 geehelicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet und der Beschwerdeführer kümmert sich um die gemeinsamen Kinder. Zwar hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau zu einem Zeitpunkt geheiratet hat, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war (AS 475 im Verwaltungsakt), doch führen sie ihre Beziehung bereits seit dem Jahr 2011 und wurde auch seine erste Tochter im Jahr 2015 geboren, sodass das Familienleben bereits während des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers begründet wurde.
In Österreich leben zudem weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, wie insbesondere seine Mutter und seine Geschwister. Das Bestehen einer engen Bindung, eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines gemeinsamen Haushalts ist jedoch nicht hervorgekommen, sodass diese Beziehungen des Beschwerdeführers nicht vom nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben umfasst (aber im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen) sind.
Allerdings hat der Beschwerdeführer melderechtliche Vorschriften bewusst missachtet, um sich dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen, es wurde über den Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- verhängt und weist der Beschwerdeführer zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf.
So wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2020, GZl.: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.08.2021, GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 22.09.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht und der ihm vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 02.11.2020 zu XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm. § 494a Abs. 2 Z 2 StPO abgesehen, jedoch jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachverhalte auf die Feststellungen verwiesen.
Zu Recht räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Verurteilungen ein großes Gewicht zulasten des Beschwerdeführers ein. Dennoch ist festzuhalten, dass das Strafgericht bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers trotz der Vielzahl an Fakten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens das Auslangen fand. Auch bei der zweiten, noch innerhalb offener Probezeit erfolgten Verurteilung wurde nur eine kurze, gänzlich bedingte Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt, wobei das Strafgericht weder die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Entlassung noch die bedingte Strafnachsicht widerrief, sondern lediglich jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängerte. Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner ersten Tat im Jahr 2014 wohlverhalten und ist er auch seit der letzten Tat im Mai 2021 nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Dabei hat der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspürt, wurde vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen und zeigte sich durchgehend reumütig geständig. Bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist es zu keiner Gewaltanwendung gegenüber Mitmenschen gekommen, sondern waren die Straftaten primär im Vermögensbereich angesiedelt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch nunmehr eine Vollzeitarbeitsstelle in Aussicht hat, haben sich die Umstände, unter denen seinerzeit die Straftaten begangen wurden, wesentlich geändert und ist eine neuerliche Delinquenz im Vermögensbereich nicht zu erwarten. Angesichts dessen sowie des positiven, persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden.
Bei der Abwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Solche Bindungen sind beim Beschwerdeführer kaum mehr vorhanden: Er ist zwar in Serbien geboren, spricht die Landessprache und leben Familienangehörige des Beschwerdeführers dort, doch sind ihm diese nicht bekannt, und hat der Beschwerdeführer Serbien im Alter von XXXX Jahren verlassen und das Land seither nur ein paar Mal aufgesucht.
Auch die Berücksichtigung des Kindeswohls seiner beiden minderjährigen Töchter schlägt in concreto zugunsten des Beschwerdeführers aus. Im gegenständlichen Fall würde eine Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Auswirkungen auf das Kindeswohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers haben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien wäre der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers, die jeweils in Österreich geboren und aufgewachsen bzw. verwurzelt sind, wohl nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer weist daher in Österreich neben seiner sehr langen Aufenthaltsdauer insgesamt ein schützenswertes Familienleben in Österreich auf. Den ungeachtet des weit mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Umständen kommt angesichts der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation eine geringere Bedeutung zu als – insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles – den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Da es demnach gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abwies, stattzugeben.
3.2.3. Zu überprüfen ist noch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen oder ob nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
„§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet auszugsweise:
„[…]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet auszugsweise:
„[…]
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt, ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.3. Zu A) II. Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkt III.), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG (Spruchpunkt IV.), die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt V.) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt VI.) mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben waren.
3.4. Zu A) III. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Da dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte Antrag zurückzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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