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W154 2262316-1•Bundesverwaltungsgericht W154 2262316-1
W154 2262316-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022
Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität illegale Beschäftigung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W154 2262316-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2022 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2022, GZ. I419 2256542-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt.
3. Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers benutzte er dabei die Identität eines gewissen „S.U.“, dem er im Monat € 150.- zahlte (s. dazu die Anzeige der LPD Wien vom 20.10.2022, Aktenseite 1). Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch geklärt werden. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde dessen Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet.
4. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinen Reisepass auf dem Fluchtweg aus der Ukraine verloren zu haben. Auf Nachfrage gab er an, aus eigenem nichts getan zu haben, um ein Reisedokument zu erhalten, da er gewartet habe, dass Österreich ihm Papiere gebe. Er gab weiters an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine 4 Schwestern würden in Nigeria leben, seine Eltern seien verstorben. Er gab explizit an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Zuerst habe er sich in einer Asylunterkunft aufgehalten, dann sei er ins Burgenland überstellt worden. Dort sei er entlassen worden und sei danach nach Wien gekommen, um zu arbeiten. Dort, wo er aufgegriffen worden sei, habe er gearbeitet. Dort habe er schon 2 Monate lang gearbeitet. Er habe bei einem Anwalt, namens Chika, den Nachnamen kenne er nicht, in der Josefstädter Straße in einer privaten Unterkunft geschlafen. Schlüssel habe er keinen gehabt. Er habe um 18 Uhr dort sein und in der Früh wieder gehen müssen, da sei der Anwalt wiedergekommen. Auf Nachfrage, warum er dort nicht behördlich gemeldet gewesen sei, antwortete der der Beschwerdeführer, dass er dort gemeldet sei. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von ca. 5 Euro. Einer legalen Beschäftigung sei er nie nachgegangen und sei in Österreich auch nicht kranken- bzw. sozialversichert.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG.
5. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung am 14.11.2022 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er niemals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung umgangen oder behindert habe. Bei seiner Festnahme am 20.10. sei er kooperativ gewesen. Er habe auch in keiner anderen denkbaren Weise seine Abschiebung zu verhindern versucht. Er würde auf seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 27.10.2022 verweisen, den die Behörde dennoch abgewiesen habe. Es würde nicht ausschließlich an ihm liegen, dass er das Land aus eigenem Entschluss nicht verlassen könne. Vielmehr gelinge es der Behörde nicht, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Er besitze kein Reisedokument und es sei davon auszugehen, dass die Behörde nicht bald ein Ersatzreisedokument beschaffen könne. Er würde über eine Postadresse verfügen, die Behörde hätte ihn auch postalisch über die bevorstehende Abschiebung informieren können. Zudem wohne seine namentlich genannte Schwester unter der von ihm angegebenen Adresse. Sie habe sich bereit erklärt, ihn bei sich aufzunehmen und für alle Wohnkosten aufzukommen. Es gebe keinen Grund, ihn als fluchtgefährlich einzustufen. Der Sicherungszweck könne auch im Rahmen eines gelinderen Mittels erreicht werden.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.10.2022 sowie die weitere Anhaltung als rechtswidrig festzustellen, sowie eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Schwester als Zeugin durchzuführen und der belangten Behörde den Kostenersatz für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung aufzutragen.
6. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlich wie folgt aus:
„Herr XXXX (BF) reiste am 08.03.2022 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 23.05.2022 gem. §§ 3 und 8 AsylG negativ beschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.07.2022 in Rechtskraft.
Der BF war mit 10.08.2022 unstet von seiner Betreuungsstelle und somit nicht greifbar. Es wurde daraufhin ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG ausgeschrieben. Am 08.08.2022 wurde bereits ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet.
Am 20.10.2022, um 16.00 Uhr wurde der BF aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages von der LPD Wien festgenommen und anschließend ins PAZ Hernalser Gürtel einliefert. Am 21.10.2022, um 12:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 21.10.2022, um 14:05 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 27.10.2022 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF rückkehrwillig, jedoch kann diesem nicht zugestimmt werden, da der BF bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde somit am 28.10.2022 abgelehnt.
Der BF wurde am 03.11.2022 der nigerianischen Delegation vorgeführt und wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Am 04.11.2022 wurde der BF somit auf den Charter vom 29.11.2022 gebucht.
Am 11.11.2022 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung mittels Charter am 29.11.2022 persönlich zugestellt.
Am 15.11.2022, um 08:27 Uhr langte ha. die Schubhaftsbeschwerde ein. Am 15.11.2022, um 08:29 Uhr langte ha. die Maßnahmenbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.Der Fremde wurde ehestmöglich der nigerianischen Delegation vorgeführt. Es finden derzeit regelmäßig, das heißt alle zwei Wochen, Interviewtermine bei der nigerianischen Delegation statt. Davor war der letzte Termin der 20.10.2022, wobei an diesem Tag die Vorführung nicht mehr möglich war, da er sich zum Zeitpunkt der Interviews noch nicht im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel befunden hat. Am Tag des tatsächlichen Interviews, der 03.11.2022, wurde bereits von der nigerianischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und konnte der BF somit für den Charter am 29.11.2022 gebucht werden. Das Heimreisezertifikat wird kurz vor dem Charter von der nigerianischen Botschaft ausgestellt.
Der BF ist trotz rechtskräftig negativer Entscheidung im Bundesgebiet verblieben. Er ist gleich nach Rechtskraft untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben und konnte dieser mit 20.10.2022, 16:00 Uhr von der LPD Wien vollzogen werden. Die Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte erst um 20:27 Uhr. Die niederschriftliche Einvernahme hat ab 21.10.2022, 12:00 Uhr stattgefunden. Eine Einvernahme war am 20.10.2022 nicht mehr möglich, da diese sonst über die Dienstzeit hinaus gegangen wäre, da es schon für die Dolmetscherbestellung über diese Zeit gedauert hätte. Die Anhaltung im Stande der Festnahme wurde so kurz wie möglich gehalten, da am 21.10.2022, um 12:40 Uhr die Einvernahme endete und um 14:05 Uhr bereits die Schubhaft gegen den BF angeordnet wurde.
Die Festnahme am 20.10.2022, ab 16:00 Uhr und Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft am 21.10.2022, 14:05 Uhr, somit knapp unter 22 Stunden, waren somit rechtmäßig.
Der Schubhaftbeschwerde muss weiterhin entgegengehalten werden, dass der BF in der Einvernahme angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat und dass vier Schwestern in Nigeria leben. Nun wird in der Beschwerde angeführt, dass er bei einer Schwester wohnen kann. Er hat seit der Einvernahme am 21.10.2022 bis zur Beschwerde keine Angaben über eine Schwester oder eine Wohnadresse wo er wohnhaft sein kann angegeben. Er konnte nur angeben, dass er bei seinem Rechtsanwalt in der Zeit von 18:00 Uhr abends bis in der Früh täglich Unterkunft genommen hat. Er hat aber weder einen Schlüssel noch ist er dort aufrecht gemeldet. Jetzt wird eine Adresse im 13. Bezirk angegeben, obwohl hier angemerkt werden muss, dass es einer Veitinger Straße nicht gibt. Es handelt sich um die Veitingergasse. Wie der Angehörigenstatus zum BF ist, kann auch nicht wirklich nach vollzogen werden, da er laut eigenen Angaben keinerlei Familienangehörige in Österreich hat und die angegebene Person österreichische Staatsbürgerin ist. Es kann somit nicht von einem glaubhaften zukünftigen Wohnsitz ausgegangen werden.
Es wurde ihm bereits die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich ausgehändigt und von der nigerianischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Er wurde bei einer Kontrolle, wo ursprünglich der Verdacht bestand, dass dort mehrere Personen mit den Legitimationsdokumenten von anderen Personen arbeiten, angetroffen. Des Weiteren hat er sich bis zu dieser Anhaltung illegal und im Verborgenen aufgehalten und war nicht greifbar für die Behörde. Obwohl er zwar während der Schubhaft bereit war freiwillig auszureisen, hätte er dies jedoch bereits vor seiner Festnahme beantragen können, da mit der Asylentscheidung die Information für eine Rückkehrberatung zugestellt wurde. Es wurde ihm diese Information persönlich vor Einbringung der Beschwerde zugestellt.
Da er bereits nach Rechtskraft untertaucht ist, davor nie eine freiwillige Rückkehr beantragt hat und bei der illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde, würde sich der BF somit auch einer Meldeverpflichtung in Form eines Gelinderen Mittels entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF nun untertaucht, um sich der Abschiebung am 29.11.2022 zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.“ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
7. Am 17.11.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Beisein des BFA und des Beschwerdeführers als Verfahrensparteien und unter Einvernahme der in der Schubhaftbeschwerde beantragten Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1. Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden in seinen Verfahren lediglich eine Kopie eines Reisepasses vorgelegt, seine Identität konnte jedoch durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien am 03.11.2022 festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 21.10.2022 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der Beschwerdeführer hat sich von 10.11.2022, 13:25 Uhr bis 17.11.2022, 15 .000 Uhr im Hungerstreik befunden.
2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der Beschwerdeführer war von 08.03.2022 bis 10.08.2022 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht, am 11.08.2022 wurde er von dort wegen Abwesenheit abgemeldet. Von 15.09.2022 bis 20.10.2022 war der Beschwerdeführer beim Verein Suara, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, obdachlos gemeldet. Andere behördliche Meldungen weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seit 10.08.2022 war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht ohne weiteres greifbar.
3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 27.07.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
3.3. In Österreich leben außer einer – erstmals in der Schubhaftbeschwerde namhaft gemachten -Tante, keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Er verfügt über keine nennenswerten privaten Beziehungen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
Am 08.08.2022 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA gestartet.
Am 03.11.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt. Der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der Delegation zugestimmt. Am 04.11.2022 wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers mittels Charterfluges am 29.11.2022 organisiert.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie von Teilen eines Reisepasses des Beschwerdeführers ein. Ein Originalreisepass des Beschwerdeführers liegt nicht vor, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 selbst angegeben hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
Die Feststellung betreffend die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht des BFA vom 03.11.2022 die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien.
2.2. Dass der BF seit 21.10.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Die Feststellung betreffend die Dauer des Hungerstreiks des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie aus dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022.
2.4. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist, was im Übrigen auch durch ein Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Wien Hernalser Gürtel vom 17.11.2022 bestätigt wurde.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellung zur Meldeadresse des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister und der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich gab der Beschwerdeführer weder in der Schubhaftbeschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 bekannt. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht, nach einer möglichen Schubhaftentlassung bei seiner „Schwester“ wohnen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 durchgeführte Zeugeneinvernahme hat jedoch ergeben, dass es sich bei der Zeugin nicht um die Schwester des Beschwerdeführers, wie diese in der Beschwerdeschrift und auch vom Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung bezeichnet wurde, sondern lediglich um die seit 2003 in Österreich aufhältige Tante handelt. Aus der Zeugenaussage selbst konnte nicht entnommen werden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin ein besonders inniges Verhältnis gäbe, so hat der Beschwerdeführer seine Tante lediglich von Zeit zu Zeit besucht, wenn er an den Wochenenden „frei hatte“. Auch hat der Beschwerdeführer seiner Tante nicht von seiner Tätigkeit bei dem Paketdienst erzählt, in dessen Verteilungslager er am 20.10.2022 festgenommen wurde. Sie habe ihn auch nicht finanziell unterstützt, seit er sich in Österreich befindet, lediglich habe sie ihm Kleidung gekauft, so die Tante in ihrer Zeugenaussage. Sie habe ihn auch deshalb nicht bei sich aufgenommen, weil er ihr gesagt habe, dass er bei einem Freund wohne.
3.2. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. I419 2256542-1.
3.3. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. I419 2256542-1, auf dem Verwaltungsakt im gegenständlichen Verfahren sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022. Dabei ist insbesondere hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer seine illegale Tätigkeit bewusst war, er nahm sogar die Identität einer anderen Person an, wie aus der Anzeige vom 20.10.2022 hervorgeht, um seine eigene Identität zu verschleiern (s. dazu die Anzeige der LPD Wien vom 20.10.2022, Aktenseite 1).
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.11.2022 ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem Bericht des BFA vom 03.11.2022 die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien betreffend sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 16.11.2022.
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und die Identität des Beschwerdeführers bereits im Asylverfahren gegeben war.
3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 11.08.2022 über keine Meldeadresse und wies erst mit 15.09.2022 eine Obdachlosenmeldung auf. An seiner – illegalen - Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst trat der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität auf.
Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz von Familienangehörige in Österreich bislang explizit verneint und Angehörige erst in seinem Beschwerdeverfahren genannt. Die belangte Behörde konnte in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, noch über wesentliche soziale Bindungen verfügt. Er ging auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte lediglich über eine Obdachlosenmeldung. Wie die mündliche Verhandlung am 17.11.2022 ergeben hat, war der Beschwerdeführer tatsächlich unsteten Aufenthaltes. Auch seine in der Beschwerde genannte Verwandte besuchte er nur gelegentlich. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer war auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. Seine offensichtlich in Österreich lebende Familienangehörige hat er verschwiegen, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging in vollem Bewusstsein in Österreich der Schwarzarbeit nach, weshalb ihm die freiwillige Ausreise aus Österreich seitens der Behörde auch nicht gewährt werden konnte. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und kaum familiär verankert. Er geht keiner – legalen - beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz. Er wurde bei der Schwarzarbeit betreten und trat darüber hinaus unter falscher Identität auf.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als die Abschiebung des BF bereits für den 29.11.2022 organisiert wurde.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF war kurz nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er ging der Schwarzarbeit nach und trat unter falscher Identität auf. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 ergibt sich aber, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verwandten kein besonderes Naheverhältnis besteht.
Erhöhter Sicherungsbedarf besteht auch deshalb, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits in wenigen Tagen, nämlich am 29.11.2022, bevorsteht, wodurch von einer nochmals erhöhten Fluchtgefahr auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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