Bundesverwaltungsgericht W136 2259336-1

W136 2259336-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Dienstausübung Dienstkleidung Dienstpflichtverletzung Dienstwaffe Dienstweg Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verdacht Verdachtslage Weisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W136 2259336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2259336.1.00

Spruch

W136 2259336-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden der RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2022, GZ: 2022-0.238.606, 2022-0.394.960, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamtin und versieht Dienst an der PI XXXX .

2.1. Mit Bescheid vom 23.03.2022 verfügte die Landespolizeidirektion XXXX als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, weil sie im Verdacht stünde, unmittelbar nach ihrem XXXX -Einsatz im Zeitraum vom 25.02.2022 bis zumindest 11.03.2022 die ihr dienstlich zugewiesene Faustfeuerwaffe und das ihr dienstlich zugewiesene Reizgasspray nicht auf ihre Dienststelle rückverbracht zu haben und die Gegenstände ab 11.03.2022 nicht wie vorgesehen im Waffenschrank sondern in ihrem Dienstspind verwahrt zu haben. Weiters stünde die Beschwerdeführerin im Verdacht, die Weisung ihres Vorgesetzten zur Rückgabe ihres Organmandatsblockes, zur unverzüglichen Deponierung ihrer Dienstwaffe samt Munition und ihres Reizgassprays im zugewiesenen Waffenschrank und zur unverzüglichen Beantwortung der in diesem Zusammenhang an sie gestellten Fragen nicht beachtet zu haben. Im Weiteren wurde begründend dargestellt, worauf sich der Verdacht gründe (siehe unten).

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht und brachte vor, dass die belangte Behörde Verfahrensfehler zu verantworten habe und die Bescheidbegründung sich in Floskeln erschöpfe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.04.2022 bekanntgegeben, dass sie den erteilten Weisungen nachgekommen sei.

3.1. Mit Bescheid vom 30.05.2022 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung der Beschwerdeführerin gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979.

Zum Sachverhalt wurde begründend auszugsweise wie folgt ausgeführt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Gegen die Disziplinarbeschuldigte bestand zunächst der Verdacht, sie hätte ihre Dienstwaffen nach ihrem Auslandseinsatz nicht wieder zurück zur Dienststelle verbracht, sondern hätte diese an einem unbekannten Ort - sehr wahrscheinlich ihrem Wohnort - und somit entgegen bestehender Erlasslage verwahrt. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, da die Waffen im Zuge einer Öffnung des ihr zugewiesenen Waffenschrankes, als auch des ihr dienstlich zugewiesenen Spindes (Lichtbilddokumentation) nicht vorgefunden werden konnte und habe die Disziplinarbeschuldigte trotz Aufforderung - zunächst keine - in der Folge (offensichtlich) tatsachenwidrige Angaben zum Verwahrungsort der Waffen gemacht. Des Weiteren bestand aufgrund der von der Dienstbehörde geführten Ermittlung der Verdacht, dass die Disziplinarbeschuldigte die Waffen nicht nur - ohne Bewilligung - ins Ausland verbracht hatte, sondern, da sie in Deutschland keine Berechtigung zu Besitz oder Führen von Waffen habe, dass diese auch gegen deutsches Recht verstoßen habe. Dieser Umstand wurde der deutschen Polizei (PI XXXX ) gemeldet und von dieser „das Schreiben vom 06.04.2022“ zur Bearbeitung an die StA XXXX (D) übermittelt. Von dieser wurde das Verfahren in der Folge am 13.05.2022 eingestellt.“

3.2. Die gegen die Verfügung der vorläufigen Suspendierung sowie die Verfügung der Suspendierung von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsreicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.09.2022, GZ W136 2255544-1/10E und W136 2257013-1/9E als unbegründet abgewiesen.

4.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da sie im Verdacht stünde (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht)

„1. sie habe am 10.12.2021 um 16.35 Uhr ihren Dienst beim türkischen Generalkonsulat in XXXX nicht wie vorgesehen im Eingangsbereich des Konsulates bzw. vor diesem verrichtet, sondern habe sich diese im Innenbereich des dort aufgestellten Holzhauses bei verschlossener Türe befunden; weiters habe sie die Langwaffe StG 77 A3 am Boden an der Wand lehnend abgestellt und hätte die Beamtin auch nicht die ballistische Überziehschutzweste „Mehler“ getragen und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2 sowie 44 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt;

2. sie habe am 10.12., 11.12., 12.12., 13.12. und 15.12.2021 im Zuge der normalen Dienstverrichtung vorschriftswidrig den Einsatzoverall getragen, obwohl dieser nur bei speziellen Dienstverrichtungen getragen werden dürfe, und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 44 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt;

3. sie habe am 15.12.2021 ein behördliches Schriftstück, RSa-Brief, nicht an den Empfänger, sondern einem nicht berechtigten Ersatzempfänger (Schwiegermutter) zugestellt und dadurch ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 91 BDB 1979 verletzt;

4. sie habe am 26.09.2021 unter Umgehung des Dienstweges von ihrer privaten e-mail- Adresse ( XXXX ) eine e-mail an das Funktionspostfach „ XXXX “ gesandt, in welcher sie von ihr im Rahmen des Auslandsdienstes geleistete Plusstunden und NDG-Stunden (Nachtdienstguthaben) gemeldet habe, ohne vorher davon ihren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen und habe dadurch ihre Dienstpflichten nach § 54 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt;

5. sie habe ihre dienstlich zugewiesene Schusswaffe Glock 17 (Waffennummer XXXX ) samt der dazugehörigen Munition (32 Schuss 9x19 mm AED) sowie das dienstlich zugewiesene Reizstoffsprühgerät — während ihres Krankenstandes - im Zeitraum zwischen 25.02.2022 und dem 11.03.2022 nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank auf der PI XXXX verwahrt und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2 und 44 BDG gern. § 91 BDG 1979 verletzt.“

Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass sich die Anlastungen zu den Punkten 1. bis 4. aus der am 07.03.2022 erstatteten Disziplinaranzeige ergäben. Auslösend sei eine Dienstkontrolle gewesen, bei welcher die Vorgesetzten die angeführten Dienstpflichtverletzungen in Bezug auf die Vorhalte beim Generalkonsulat festgestellt hätten. Im Zuge der Erhebungen bzw. Aufarbeitung dieser Vorhalte seien dann die weiteren zwei Vorhalte, zum einen eine RSa-Brief-Zustellung an einen „Ersatzempfänger“ und zum anderen die - direkte unter Umgehung des Dienstweges - Vorlage bzw. Meldung der NDG-Stunden an die LPD, bekannt und angezeigt worden. Der Vorhalt zur Anlastung Punkt 5 sei im Zuge einer im Rahmen der Dienstaufsicht - zunächst - durchgeführten Kontrolle des Waffenschrankes der Disziplinarbeschuldigten - zur Einholung bzw. Rücknahme des ihr zugewiesenen OM (Organmandat) Blockes wahrgenommen worden. Dabei sei am 10.03.2022 vom Vorgesetzten festgestellt worden, dass sich darin weder der (streng verrechenbare) OM- Block, noch die dienstlich zugewiesenen Dienstwaffen (Glock 17 samt Munition sowie der Reizgasspray) befanden. Nachdem eine Anfrage an die im Krankenstand befindliche Disziplinarbeschuldigte nach dem Verbleib der Waffe unbeantwortet geblieben sei, sei ihr Dienstspind geöffnet worden. Dabei sei wiederrum (fotodokumentiert) festgestellt worden, dass sich die Dienstwaffen auch nicht im Spind befinde. Im Zuge einer späteren weiteren Nachschau vom Vorgesetzten im Beisein von zwei weiten Beamten im Dienstspind der Disziplinarbeschuldigten sei festgestellt worden, dass sich sowohl der Pfefferspray als auch die Dienstwaffe (Glock 17) samt Munition, verwahrt in versperrten Waffenboxen in einem Rucksack im Spind befunden hätten. Weiters sei festgestellt worden, dass die der Disziplinarbeschuldigten persönlich zugewiesene Zutrittscodekarte, die den Zugang zur Dienststelle über eine Garage ermöglicht, zuletzt am 11.03.2022 um 23:52 Uhr verwendet worden sei, weshalb es naheliegend sei, dass die Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt (die Dienststelle sei an diesem Tag - wie üblich - nur bis 22:00 Uhr besetzt gewesen) die angeführten Waffen zur Dienststelle verbracht und in ihrem Dienstspind hinterlegt habe.

4.2. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. ausgeführt, dass der bekämpfte Einleitungsbeschluss seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde und ferner Aktenwidrigkeit zugrunde liege. Diese vier Spruchpunkte ließen Zweifel an ihrem Inhalt offen, da diese Spruchpunkte die Verletzung von Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs 1 und 44 BDG ("Kontrolle Generalkonsulat" und "Vorschriftswidrige Waffenverwahrung") und §§ 43 Abs 2 und 44 BDG ("Tragen des Einsatzoveralls" und 3 "Zustellung RSa-Brief") anlasteten. Diese Spruchpunkte stünden je mit sich hinsichtlich der Anlastung in Widerspruch, da nur entweder eine Anlastung der Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 BDG oder nach § 44 BDG erfolgen könne.

Zu Spruchpunkt 4 „Nichteinhaltung des Dienstweges" wurde ausgeführt, dass gemäß § 54 Abs. 1 BDG nur „Anbringen“ der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen, unterlägen. Darunter seien Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen, also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen. Da die Anmeldung zu einem von einem Dritten veranstalteten Seminar keine solche Eingabe sei, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Beamten gegenüber diesem, bestehe keine aus Gesetzen im materiellen Recht ableitbare Verpflichtung eines Beamten, solche Schriftstücke im Dienstweg vorzulegen (VwGH 10.10.2012, 2010/12/0198). Genau dies läge hier vor. Aus der Disziplinaranzeige ergäbe sich, dass der Kommandant der PI moniert habe, dass die Beschwerdeführerin eine E-Mail betreffend „Nachtragen von geleisteten Plusstunden und NDG Stunden im Rahmen ihres Auslandseinsatzes" gesendet habe, es handle sich gegenständlich allerdings nicht um einen Antrag, ein Gesuch, eine Anzeige, eine Beschwerde oder eine sonstige Mitteilung im Verständnis des § 13 AVG, sohin läge auch tatbildlich keine Nichteinhaltung des Dienstweges vor. Zudem sei der Kommandanten der PI im Zuge des Auslandseinsatzes nicht ihr Kommandant gewesen und sei somit funktionell nicht Vorgesetzter für den Inhalt der inkriminierten Email gewesen. Somit sei er dafür nicht „zuständiger Vorgesetzter“ gewesen und sei es der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Grundrechtes auf Datenschutz nicht zumutbar, die von ihr geleisteten Plusstunden und NDG Stunden im Rahmen ihres Auslandseinsatzes dem Kommandanten der PI zugänglich zu machen, sondern es geboten und zulässig gewesen, diese Email direkt zu versenden.

5. Mit Note vom 07.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, die oben unter Punkt I.4.1. dargestellten ihr spruchgemäß angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

1.2. Diese Verdachtslage ergibt sich unmittelbar aus dem in der Disziplinaranzeige vom 07.03.2022 (Spruchpunkt 1. bis 4.) und der Nachtragsdisziplinaranzeige vom 11.05.2022 (Spruchpunkt 5.) dargestellten Sachverhalten, wobei die Pflichtverletzungen im Verdachtsbereich entweder unmittelbar durch Vorgesetzte (Spruchpunkte 1., 2. und 5.) wahrgenommen wurden oder im Zuge der disziplinären Erhebungen festgestellt wurden.

Die Beschwerdeführerin tritt den Anlastungen was den Sachverhalt betrifft, nicht entgegen, sondern bringt rechtliche Mängel des bekämpften Bescheides vor.

Dass die Beschwerdeführerin während ihres Krankenstandes zwischen 25.02.2022 und 11.03.2022 ihre Dienstwaffe samt Munition und das Reizgasspray nicht im Waffenschrank, sondern im Spind verwahrt hat, hat ihr Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsreicht betreffend Suspendierung der Beschwerdeführerin zugestanden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen ist ausreichend erhoben und steht fest. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wird sie vom BVwG aus den o.a. Gründen für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

2. 1 Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. […]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“

2.2. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung sie sich vergangen habe und inwiefern sie pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht würde, kommt somit keine Berechtigung zu. Die behauptete Aktenwidrigkeit, zu der keine näheren Ausführungen getroffen wurde, konnte ebenfalls nicht erkannt werden.

Wenn vorgebracht wird, dass die Anlastungen Zweifel offenließen, weil der Beschwerdeführerin Dienstpflichtverletzungen sowohl nach den §§ 43 und 44 BDG 1979 angelastete würden, was einander ausschließen würde, ist darauf verwiesen, dass die in einem Einleitungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens keine abschließende ist, sondern dies im Disziplinarverfahren zu klären ist.

Zum Vorbringen, das der unter Spruchpunkt 4. angelastete Sachverhalt keine Pflichtverletzung darstellen würde, weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr gemeldeten Plusstunden und Nachtdienstguthaben den Dienstweg nicht einzuhalten hatte, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu prüfen sein wird. Zunächst kann aber nicht erkannt werden, dass es sich bei einem E-Mail, mit dem um Nachtrag von geleisteten Plusstunden ersucht wird, nicht um Anbringen handelt, das auf dem Dienstweg einzubringen wäre.

Die in der Beschwerde getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.

Zusammengefasst liegen auch keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Anschuldigungspunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

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