Bundesverwaltungsgericht W119 2153498-2

W119 2153498-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig soziales Netzwerk Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W119 2153498-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W119.2153498.2.00

Spruch

W119 2153498-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF, Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 8. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101496001/160043788, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt

II. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihren Eltern (Zlen W119 2153428 und W119 2153422) und ihren Geschwistern (Zlen W119 2153441, W119 2153439 und W119 2153433) am 23. 11. 2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der am 11. 1. 2016 abgehaltenen Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund vor, dass ihr Großvater einen Konflikt mit einer Person gehabt habe, die er in weiterer Folge unabsichtlich getötet habe. Nun würden sie und ihre Familie aus Gründen der Blutrache von der Familie des Getöteten verfolgt werden.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 13. 10. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und führte dort zunächst aus, in XXXX geboren zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Schwiegervater anlässlich einer Feier mit einer anderen Person in Streit geraten sei, worauf ihr Schwiegervater diese Person mit einem Messer erstochen habe. Es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, ihr Schwiegervater sei aus der Haft entlassen worden. Trotzdem seien sie mit der Familie des Getöteten verfeindet gewesen. Ihr Ehemann sei am Fuß angeschossen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2017, Zl. 1101496001/160043788, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso wenig zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14. 4. 2017 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer schweren Mehrfachbehinderung leide, wofür auch ärztliche Atteste beigelegt wurden, und gerügt, dass sich das Bundesamt nicht hinreichend mit dem für den Bruder der Beschwerdeführerin bestehenden Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt habe auch unvollständige Länderfeststellungen, etwa über die Gesundheitsversorgung in Georgien und den Zugang zum dortigen Schulsystem für behinderte Personen getroffen. Beigelegt wurde das Prüfungszeugnis der Beschwerdeführerin auf Niveau B1 des ÖIF vom 21. 7. 2016 sowie eine Schulnachricht.

Mit Stellungnahme vom 23.05.2017 wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD in Bezug auf den Bruder der Beschwerdeführerin übermittelt, in der ausgeführt wurde, dass sich diese auf einen ähnlichen Fall beziehe und dass es keine Möglichkeit zur Behandlung dieser Krankheit in Georgien gebe. Ferner wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass die in Georgien verfügbaren Behandlungen für XXXX ungenügend seien.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 5. 2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 11. 2019, Zl L526 2153498-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Bescheid des Bundesamtes nicht ersichtlich sei, worauf dessen Schlussfolgerung, alle Erkrankungen des Bruders der Beschwerdeführerin seien in Georgien heilbar, basiere.

Am 23. 7. 2020 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie um tschetschenisch stämmige Georgier (Kisten) aus der Stadt XXXX handeln würde. Der Bruder der Beschwerdeführerin leide an einer schweren Mehrfachbehinderung. Diese Erkrankungen seien in Georgien nicht bzw kaum behandelbar.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 8. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101496001/160043788, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staus der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Mit Schriftsatz vom 22. 9. 2020 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass es das Bundesamt unterlassen habe, den Vater der Beschwerdeführerin erneut zu dem Schussattentat zu befragen. Überdies sei das Bundesamt zum Ergebnis gelangt, dass es in Georgien keine Schule für mehrfach behinderte Kinder gebe, es aber dennoch diese Feststellung nicht berücksichtigt habe und davon ausgehe, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art 2 oder Art 3 EMRK gelange.

Mit Schriftsatz vom 18. 1. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

ein Reifeprüfungszeugnis,

eine Studienbestätigung Bachelorstudium Slawistik, Russisch, WS 2021,

Bestätigungen über die absolvierte Ausbildung und Tätigkeit als Rettungssanitäterin,

B1 Zeugnis des ÖIF,

mehrere Empfehlungsschreiben,

XXXX ,

eine Bestätigung über eine Remunerationstätigkeit bei der Diakonie vom 7. 1. 2022,

einen unbefristeten Dienstvertrag XXXX .

Am XXXX übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von XXXX :

XXXX

Am 5. 4. 2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Inhalt:

„Der BF leidet an Mikrozephalie und schwerer psychomotorischen Retardierung, Schwerer therapieresistenten Epilepsie, XXXX .

Er benötigt folgende notwendige Medikamente mit Wirkstoffen zur Epilepsiebehandlung: (Medikamente müssen alle sonden-gängig sein!

•Valproat: Convulex 300 mg/ml 3x1,3ml (seit 09/2020, ca 30mg/kg/d)

•Oxcarbazepin: Trileptal Suspension 60mg/mg 2x9ml (seit Jahren)

•Perampanel: Fycompa Suspension 0,5mg/ml 12ml abends (seit Jahren)

•Lacosamid: Vimpat Sirup 10mg/ml 10ml - 0 – 10ml (seit Jänner 2022 eintitriert)

•Diazepam: Stesolid 10mg Rectiole im Bedarf bei generalisiertem Krampfanfall

•Magenschutz:

•Esomeprazol: Nexium 10mg Beutel 1x täglich Laxans: Macrogol: Molaxole 2x10mg

•Ernährung:

•Nutrison Energy (1,5kcal/ml) ca 4x 190ml + 500ml

•Wasser/Tee via Pumpe und Sonde

Er benötigt fachärztliche Kontrollen:

•Epilepsiebehandlung bei Facharzt für Neurologie, alle 3-4 Monate + RRG und Blutspiegelbestimmung der Antiepileptica. Ca 1x jährlich Therapieumstellung zumindest eines Medikaments.

•Orthopädische Kontrollen 3-4 x im Jahr inklusive

•Hilfsmittelanpassung: Rollstuhl, Stehbänder, Badeliege, Korsett, Schienen.

•eine Anpassung der Hilfsmittel aufgrund des kontinuierlichen Größenwachstums wird immer wieder benötigt

•Chirurgische Kontrollen: Zumindest 3x im Jahr

•Aufgrund der Mangelernährung bei Schluckbeeinträchtigung PEG Sonde seit 201

•Zahnambulatorium für Menschen mit Behinderung

•Regelmäßige Physiotherapie 1x wöchentlich (Mobilisation in den Stehbändern, Durchbewegen)

•Musiktherapie: Ca 2x pro Monat zur Förderung der Interaktion und Teilhabe

Schulbesuch von 2016 bis Juni 2021. Die Integration in eine basale Tagesstruktur für junge Erwachsene wird angestrebt

XXXX .

Am 4. 8. 2022 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. 8. 2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:1.Sind die angeführten Medikamente in Georgien erhältlich, wo sind diese erhältlich und wie hoch sind die Kosten für diese Medikamente?2.Ist die in Österreich gegebene ärztliche Infrastruktur (fachärztliche Kontrolle und weitere oben genannte Einrichtungen) in Georgien vorhanden und wo bestehen solche Krankenhäuser, Ärztezentren und weitere genannte Einrichtungen?

Zusammenfassung:

Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Kontrollen durch Fachärzte für Innere Medizin (Internisten), durch Neurologen, durch Physiotherapeuten, durch Orthopäden / orthopädische Chirurgen, durch Fachärzte für Rehabilitationsmedizin, durch Gastroenterologen und durch Kiefer-/Zahnchirurgen verfügbar sind, sowie ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Zahnarzt (AVA 15736).

Gleichfalls verfügbar sind medizinische Hilfsmittel der Orthopädie wie Wirbelsäulen- oder Korsettbandage, sowie ein Badewannensitz für Patienten im Rollstuhl (AVA 15736).

Auch gastroenterologische Versorgung/Behandlung wie Sondenernährung (PEG) und Ernährung durch Flüssignahrung, energiereiche, eiweißreiche, vitamin- und mineralstoffreiche Flüssignahrung und Nahrungsergänzungsmittel wie Nutridrink® oder Fresubin® sind verfügbar (AVA 15736). Gleichsam wie Nahrungsergänzungsgetränke (für medizinische Zwecke) (AVA 14799).

Auch verfügbar ist eine dauerhafte stationäre 24-Stunden-Pflege bei geistiger Behinderung (AVA 15736).

Die angefragten Wirkstoffe Valproat (AVA 15471), Diazepam (AVA 15636) und Esomeprazol (AVA 14799) sind verfügbar. Während die Wirkstoffe Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid nicht verfügbar sind (AVA 15736). Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat (Valproat, siehe oben), Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam (Analyse zu AVA 15736; vgl. AVA 15471).

Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7659.

Alle Bürgerinnen und Bürger Georgiens können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, bei dem der Staat die Gesundheitsausgaben übernimmt und die Patienten einen Beitrag leisten, sofern sie:

•die georgische Staatsbürgerschaft besitzen

•ein monatliches Einkommen von weniger als 1.000 Georgische Lari (GEL) haben, oder

•in die Kategorie der sozial schwachen Menschen fallen (eine Punktzahl zwischen 70.000 und 100.000 im Punktesystem des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Gesundheit, Arbeit und Soziales)

Einzelquellen:

MedCOI-Ärzte:

Labortests zur Bestimmung des Blutspiegels der Antiepileptika Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi, verfügbar.

Badeliegen, Stehgurte und Schienen sind nicht verfügbar. Die Informationen wurden überprüft bei:

-Georgische medizinische Dienste, Ljubljana-Straße 34, Tiflis, private Einrichtung

-Akhali Khedva, Nino Javakhishvili Straße 6, Tbilissi, private Einrichtung

Labortests zur Bestimmung der Blutspiegel der Antiepileptika Valproinsäure, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, in Tiflis verfügbar.

[…] Open Questions

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, lacosamide available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, and lacosamide are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Question

Are a bath stretcher, standing straps and splints available?

Answer

Bath stretcher, standing straps and splints are not available. The information was checked at:

-Georgian medical services, 34 Ljubljana street, Tbilisi, private facility

-Akhali Khedva, 6 Nino Javakhishvili street, Tbilisi, private facility

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid (valproate or Depakine®), carbamazepin, lamotrigine and levetiracetam available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid, carbamazepine, lamotrigine, and levetiracetam are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Zusatzinformationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen der MedCOI-Ärzte (18.5.2022): Additional information on treatment availability, AVA 15736

Analyse [Medizinische Expertise] der MedCOI-Ärzte:

Zu den Medikamenten: Die derzeit verwendeten Antikonvulsiva Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in Georgien nicht verfügbar. Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam. Die Konzentrationen dieser Wirkstoffe im Blut können ebenfalls bestimmt werden. Dies ist von großer Bedeutung, da die optimale Dosis auf der Grundlage der Blutspiegel bestimmt wird. Zu den Behandlungen: Die notwendigen Behandlungen und Kontrollen durch Internisten, Neurologen, Zahnärzte, Kieferchirurgen, Physiotherapeuten, Orthopäden, Rehabilitationsärzte und Gastroenterologen sind verfügbar. Es gibt auch Möglichkeiten, die Ernährung über eine PEG-Sonde zu verabreichen, so dass die Gefahr des Verschluckens verringert wird. Was die für die Fortbewegung und die Körperpflege erforderlichen Hilfsmittel betrifft, so kann ein Rollstuhl für den Transport verwendet werden, und diese sind verfügbar. Was die Körperpflege betrifft, so fehlt eine Badeliege. Dies bedeutet, dass der Patient nicht in oder über einer Badewanne gebadet werden kann. Das bedeutet, dass er im Bett gewaschen werden muss, was mehr Mühe und Zeit erfordert und für den Patienten belastender ist. Es gibt auch keine Aufstehhilfen. Dadurch werden die Beinmuskeln nicht ausreichend beansprucht und die Muskelkraft wird weniger genutzt. Die Einschränkungen beim Stehen und bei der Belastung der Beine werden schnell zunehmen. Das bedeutet, dass er in seiner Beweglichkeit und Körperhaltung stärker eingeschränkt wird. Das Stehen kann auch nicht durch den Einsatz von Schienen unterstützt werden. Sie scheinen auch nicht verfügbar zu sein. Der Patient wird also weniger mobil und seine Stehfunktion wird sich weiter verschlechtern.

Valproat: Convulex 300 mg/ml 3x1,3ml (seit 09/2020, ca 30mg/kg/d)

•Oxcarbazepin: Trileptal Suspension 60mg/mg 2x9ml (seit Jahren)

•Perampanel: Fycompa Suspension 0,5mg/ml 12ml abends (seit Jahren)

•Lacosamid: Vimpat Sirup 10mg/ml 10ml - 0 – 10ml (seit Jänner 2022 eintitriert)

•Diazepam: Stesolid 10mg Rectiole im Bedarf bei generalisiertem Krampfanfall

•Magenschutz:

•Esomeprazol: Nexium 10mg Beutel 1x täglich Laxans: Macrogol: Molaxole 2x10mg

•Ernährung:

•Nutrison Energy (1,5kcal/ml) ca 4x 190ml + 500ml

•Wasser/Tee via Pumpe und Sonde

Er benötigt fachärztliche Kontrollen:

•Epilepsiebehandlung bei Facharzt für Neurologie, alle 3-4 Monate + RRG und Blutspiegelbestimmung der Antiepileptica. Ca 1x jährlich Therapieumstellung zumindest eines Medikaments.

•Orthopädische Kontrollen 3-4 x im Jahr inklusive

•Hilfsmittelanpassung: Rollstuhl, Stehbänder, Badeliege, Korsett, Schienen.

•eine Anpassung der Hilfsmittel aufgrund des kontinuierlichen Größenwachstums wird immer wieder benötigt

•Chirurgische Kontrollen: Zumindest 3x im Jahr

•Aufgrund der Mangelernährung bei Schluckbeeinträchtigung PEG Sonde seit 201

•Zahnambulatorium für Menschen mit Behinderung

•Regelmäßige Physiotherapie 1x wöchentlich (Mobilisation in den Stehbändern, Durchbewegen)

•Musiktherapie: Ca 2x pro Monat zur Förderung der Interaktion und Teilhabe

Schulbesuch von 2016 bis Juni 2021. Die Integration in eine basale Tagesstruktur für junge Erwachsene wird angestrebt

XXXX .

Diese Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs am 22. 8. 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 12. 9. 2022 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass zu den in Georgien nicht erhältlichen und lebensnotwendigen Medikamenten pauschal einige Wirkstoffe angegeben werden, die als Ersatz in Georgien verfügbar wären. Dazu müsse jedoch aus medizinischer und fachärztlicher Sicht auf die beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 31. 8. 2022 verwiesen werden. Aus dieser gehe nämlich hervor, dass sich die angegebenen Ersatzprodukte beim Bruder der Beschwerdeführerin als therapieresistent gezeigt hätten. Es bestehe demnach ein erhebliches Risiko einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes. Bei der feststehenden Art und Schwere der Erkrankung des Bruders der Beschwerdeführerin würde die Gabe der Ersatzwirkstoffe daher unmittelbare Lebensgefahr bedeuten. Ergänzend werde auf die mangelnde Verfügbarkeit von Badehilfen, Aufstehhilfen und Schienen verwiesen. Diese ermöglichten dem Bruder der Beschwerdeführerin überhaupt erst eine regelmäßige und entsprechende Hygiene, sowie Teilnahme am sozialen, vor allem am Familienleben.

Am 19. 9. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat.

Dabei brachte der Vater des Beschwerdeführers die ihm und seiner Familie drohende Blutrache vor. Überdies gab er an, seine Ehefrau bei der Pflege ihres gemeinsamen Sohnes zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, in Georgien zehn Jahre die Schule besucht zu haben. In Österreich habe sie im Jahr 2021 die Matura abgelegt, danach habe sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und führe diese Tätigkeit weiterhin ehrenamtlich aus. Sie studiere seit einem Jahr Slawistik (Russisch), da sie die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium nicht bestanden habe. Sie könne ab Februar 2023 einen Arbeitsplatz im Lerninstitut XXXX innehaben. Sie fahre regelmäßig zu ihren Eltern, um ihnen bei der Pflege ihres Bruders zur Seite zu stehen. Mittlerweile bewohne sie mit ihrer Schwester eine eigene Wohnung. In Österreich habe sie sich auch einen Freundeskreis aufgebaut, der unter anderem aus Arbeitskollegen und Kolleginnen bestünde. Derzeit führe sie keine partnerschaftliche Beziehung.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin der Länderbericht zu Georgien, Stand: 22. 3. 2022, übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer solchen Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 5. 10. 2022 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I – III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 8. 2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern am 23. 11. 2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2017, Zl. 1101496001/160043788, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso wenig zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 11. 2019, Zl L526 2153498-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürgerin, gehört der kaukasischen Volksgruppe an und stammt aus XXXX in Georgien. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebt in Georgien, zu der die Mutter der Beschwerdeführerin in Kontakt steht.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer legalen Einreise im Oktober 2015 - somit seit sieben Jahren - ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Nachdem sie mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt lebte, bewohnt sie seit kurzem mit ihrer Schwester eine gemeinsame Wohnung.

Der Bruder der Beschwerdeführerin leidet an Mikrozephalie und einer schweren psychomotorischen Retardierung, einer schweren therapieresistenten Epilepsie XXXX . Er wird derzeit medikamentös behandelt und benötigt sowohl neurologische Kontrollen hinsichtlich der Epilepsiebehandlung als auch orthopädische Kontrollen (auch regelmäßige Physiotherapie) inklusive der Hilfsmittelanpassung (Rollstuhl, Stehbänder, eine Badeliege, ein Korsett sowie Schienen) als auch allgemeinmedizinische Kontrollen.

Bei der Art und der Schwere der Erkrankung des Bruders der Beschwerdeführerin würde die Gabe von medikamentösen Ersatzwirkstoffen, wie sie in der Anfragebeantwortung vom 4. 8. 2022 genannt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bedeuten, weil sich diese Ersatzwirkstoffe beim Bruder der Beschwerdeführerin als therapieresistent gezeigt haben.

Durch die Verfügbarkeit von Badehilfen, Aufstehhilfen und Schienen wird dem Bruder der Beschwerdeführerin erst eine regelmäßige und entsprechende Hygiene, sowie die Teilnahme am sozialen, vor allem am Familienleben ermöglicht.

Hinsichtlich der Epilepsie ist eine Verbesserung in Bezug auf Krampfanfälle in den letzten Jahren eingetreten. Er ist auf die Ernährung mittels vollbilanzierter Sondennahrung über eine Pumpe angewiesen. Es kommt immer wieder zu im Rahmen der Retardierung und Muskelschwäche zu respiratorischen Infekten, die stationäre Aufenthalte notwendig machen. Unter all diesen Maßnahmen hat sich die Lebensqualität des Bruders der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch deutlich verbessert.

Der Bruder der Beschwerdeführerin wird durch die Eltern der Beschwerdeführerin ganztägig gepflegt. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Familie bei der Pflege ihres Bruders, um diese zu entlasten. Seit März 2019 wird der Bruder der Beschwerdeführerin auch von einem mobilen Kinderhospiz betreut.

Da dem Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund seiner schweren Erkrankung eine Rückkehr nach Georgien aktuell nicht möglich ist, wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurden im Familienverfahren ebenfalls jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Die Beschwerdeführerin besuchte in Georgien zehn Jahre die Schule und legte in Österreich die Matura ab. Im Anschluss daran machte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin, diese Tätigkeit übt sie ehrenamtlich aus. Sie studiert seit einem Jahr Slawistik (Russisch), nachdem sie die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium nicht bestanden hat. Sie engagierte sich bei einem XXXX , bei welchem ihr XXXX wurde. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde sie eine Festanstellung im Lerninstitut XXXX erhalten, mit der sie sich am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren und somit ihre Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen kann.

Die Beschwerdeführerin unterhält intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und ihrem Bruder und resultieren aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 19. 9. 2022.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der Asylantragstellung am 23. 11. 2015.

Die Feststellung zur absolvierten Matura ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführte Zeugnis. Dass sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin machte und diese Tätigkeit ehrenamtlich ausführt, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.

Dass sie derzeit ein Slawistikstudium betreibt, geht aus den vorgelegten Studienbestätigungen vor.

Die Feststellung, dass sie bei dem Lerninstitut XXXX eine Festanstellung erhalten würde, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde.

Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Familie ein ausgeprägtes soziales Netzwerk besitzt, ist den Empfehlungsschreiben zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug zu ersehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Spruchpunkt I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der mit Schriftsatz vom 5. 10. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I – III des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 8. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – III des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.

Spruchpunkt II:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als georgische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Das bedeutet Folgendes:

Die Beschwerdeführerin führt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, wenngleich sie nicht mehr mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt. In dieser Zeit entwickelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit 7 Jahren in Österreich auf. Sie hat sich während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht.

Die Beschwerdeführerin legte in Österreich die Matura ab. Im Anschluss daran machte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin, diese Tätigkeit übt sie ehrenamtlich aus. Sie studiert seit einem Jahr Slawistik (Russisch), nachdem sie die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium nicht bestanden hat. Sie engagierte sich bei einem XXXX , bei welchem ihr XXXX wurde. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde sie eine Festanstellung im Lerninstitut XXXX erhalten, mit der sie sich am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren und somit ihre Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen kann.

Die Beschwerdeführerin unterhält intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Neben ihren guten sprachlichen Fähigkeiten hinterließ die Beschwerdeführerin zudem einen überaus positiven und engagierten Eindruck. Sie unterstützt täglich ihre Eltern bei der Pflege ihres Bruders.

Auch hat die Beschwerdeführerin ein intensives soziales Netzwerk geknüpft, wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu ersehen ist. Aus diesen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin besonderer Beliebtheit erfreut und sich sehr gut in die lokale Gesellschaft integriert hat. Das bedeutet, dass es der Beschwerdeführerin in besonderer Weise gelungen ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Die Bindung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsstaat ist wegen der langen Verweildauer in Österreich sehr abgeschwächt.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen – wenngleich immer noch Bindungen in sehr abgeschwächter Form an das Heimatland bestehen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist, sodass ihr gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist. Da ein solcher zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien nicht mehr vor; die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.

Aufenthaltstitel § 55 AsylG iVm der Integrationsvereinbarung

§ 55 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Die genannte Bestimmung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) …

(2a) …

(3) …

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) - (7) …“

Der erste Absatz des § 64 Universitätsgesetz 2002 betreffend „Allgemeine Universitätsreife“ lautet:

„Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:1.ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,2.ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;3.ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;4.eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;5.in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;6.ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;7.ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.“

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG bzw. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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