Bundesverwaltungsgericht W111 2219168-3

W111 2219168-3Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W111 2219168-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W111.2219168.3.00

Spruch

W111 2219168-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl.: 1214404804-181175032, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der russischen Föderation, stellte am 06.12.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am gleichen Datum abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt in Moskau gelebt, wo sich unverändert seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder aufhielten. Der Beschwerdeführer gehöre der ossetischen Volksgruppe an, sei christlich-orthodoxen Glaubens, habe Rechtswissenschaften studiert und sei zuletzt Vizepräsident einer Firma gewesen. Den Herkunftsstaat habe er Anfang Februar 2018 legal verlassen und sei selbständig über Weißrussland, Polen und Tschechien nach Österreich gereist, wo er sich seit dem 08.02.2018 aufhalte. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer an, es habe Gelderpressungen von Leuten des tschetschenischen Präsidenten gegeben. Anfangs habe der Beschwerdeführer das Geld bezahlt, bald jedoch habe er begriffen, dass er dies nicht weiterhin könne. Er sei von einem namentlich bezeichneten engen Vertrauten von Kadyrow entführt und für seine Freilassung zur Zahlung von 1 Million USD aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe nur 100.000 USD zahlen können, damit er freigelassen werde. Bis zur Ausreise habe er sich versteckt. Die Drohungen seien ernst zu nehmen, da der zuvor erwähnte Mann für den Tod des Oberhauptes der tschetschenischen Diaspora in der Türkei verantwortlich gewesen wäre. Es würde keinen Sinn ergeben, bei der Polizei um Hilfe zu ersuchen, weil alle korrupt respektive Geheimdienstmitarbeiter wären. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen.

Der vom Beschwerdeführer im Original vorgelegte gültige russische Reisepass und ein Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergaben, dass der Beschwerdeführer im Besitz von griechischen/italienischen Schengen-Visa der Kategorie C mit einem Gültigkeitszeitraum von 30.08.2018 bis 09.03.2020 sowie vom 29.08.2017 bis 28.08.2018 gewesen und eines Visums der USA mit einem Gültigkeitszeitraum von 14.12.2016 bis 11.12.2019 gewesen ist.

2. Mit Eingabe vom 13.02.2019 wurde die Bevollmächtigung einer Rechtsanwaltskanzlei bekanntgegeben.

3. Am 20.02.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei gesund und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt rückübersetzt worden seien.

Auf die Frage, ob er neben dem bereits bei der Behörde aufliegenden russischen Reisepass weitere Beweismittel vorzulegen habe, gab der Beschwerdeführer an, er hätte zwei ihm über WhatsApp übermittelte Gespräche, welche er übersetzen lassen und vorlegen werde. Es handle sich um Ende Dezember 2017 und Ende März 2018 erhaltene Nachrichten jenes Mannes, welcher ihn bedroht hätte. Desweiteren legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des russischen Innenministeriums vom 30.03.2018 über seine strafgerichtliche Unbescholtenheit vor, welche über einen Bevollmächtigten ausgestellt worden wäre, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befunden hätte. Grund sei gewesen, dass er sichergehen hätte wollen, dass in der Russischen Föderation kein Strafverfahren gegen ihn geführt werde. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Russischen Föderation keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe im Heimatland ein Jus-Studium absolviert und werde diesbezügliche Unterlagen nachreichen. Von 1999 bis 2009 habe er als Untersuchungsbeamter im Innenministerium gearbeitet, im Anschluss habe er ein Jahr lang in einer Firma, welche sich mit Elektro beschäftigt hätte, als Stellvertreter des Generaldirektors gearbeitet. Zuletzt sei er als Vizepräsident für die Sicherheit im Hotelmanagement beschäftigt gewesen, zusätzlich sei er Stellvertreter des Generaldirektors eines Hotels gewesen. Ein halbes Jahr vor seiner Ausreise habe er beide Jobs gekündigt. Anfang 2017 hätte ihn am Diensttelefon ein Mann namens A angerufen, welcher sich mit ihm treffen wollte. Es sei zu einem Treffen gekommen, in welchem sie über Aktienanteile gesprochen hätten. Der Mann hätte ihm gesagt, dass ihm ein Aktenanteil eines der Hotels gehöre und er im Namen des Kadyrow auftrete. Man habe vom Beschwerdeführer wollen, dass er die Juristen nicht zur Gerichtsverhandlung lasse. Der Beschwerdeführer habe schließlich gesagt, dass er sich überlegen werde und habe sodann gleich den Hauptaktionär und den Vizepräsidenten für Sicherheitsfragen benachrichtigt. Als die Mitteilung erfolgte, hätte man Kadyrow scheinbar direkt kontaktiert. A habe den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er einen Fehler gemacht hätte. Es sei viel Geld verloren worden und man habe gesagt, dass der Beschwerdeführer dieses Geld zahlen müsste. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorgesetzten informiert, dass er Probleme hätte. Sie hätten nicht verstanden, welche Probleme er habe, weshalb er gekündigt hätte. In der Russischen Föderation hätte der Beschwerdeführer zwei Eigentumswohnungen sowie zwei Firmen; er sei kein armer Mensch. Er selbst habe zuletzt in der Eigentumswohnung seiner Frau in Moskau gelebt. Nach dem Anruf vom 25.12.2017 habe er aus Sorge nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Bruder - womit er nicht seinen leiblichen Bruder meine – in der gleichen Straße gelebt. Seine Frau und seine Kinder würden noch an der ursprünglichen Adresse leben. Seine Frau arbeite als Ärztin, die drei gemeinsamen Kinder würden die Schule besuchen. Im Jahr 2017 habe er eine weitere Tochter mit einer anderen Frau bekommen, welche ebenfalls in Moskau wohne. Sein Vater lebe in XXXX , seine Mutter und sein Bruder in Moskau. Zu seiner Ehefrau stehe er täglich telefonisch in Kontakt. Sie würden über Alltägliches sprechen, bei seiner Familie sei alles in Ordnung. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat im Februar 2018 verlassen und sei im Besitz eines italienischen Visums gewesen, welches er sich für touristische Zwecke habe ausstellen lassen. Österreich sei sein Zielland gewesen, da er schon früher hier gewesen wäre und ihm dieses Land gefalle. Der Beschwerdeführer bewohne in Österreich eine Mietwohnung mit monatlichen Kosten in Höhe von 3.400 EUR. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden oder anderen Institutionen seines Herkunftsstaates gehabt und es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor. Seit seiner Ausreise im Februar 2018 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Ich bin aus einem einfachen Grund ausgereist. Ich wurde entführt. Man hat mich erpresst. Um freigelassen zu werden, habe ich mich verpflichtet Geld zu zahlen. Man hat 1 Mio $ von mir gefordert. Ich habe 100.000 USD bezahlt. Ich habe dann verstanden, dass man mich observiert. Ich bin in der Nacht dorthin gekommen und in der Früh wurde ich schon angerufen. Der Mann, welcher das gemacht hat, hat mich das erste Mal ins Hotel XXXX gebracht. Als ich wieder dorthin geflogen bin, habe ich gesagt, dass ich nicht bereit bin. Man hat mir gesagt, dass ich mit einem Flieger aus XXXX gekommen bin. Man hat mir sogar die Flugnummer mitgeteilt. Er hat mir gesagt dass ich gleich kommen soll. Ich bin hingefahren, es war im Sommer, ich weiß nicht mehr genau wann, weil ich diese Treffen vermische. Ich bin hingekommen und er hat mich gefragt, ob ich mit ihnen ein Spiel spiele. Er hat gesagt, dass ich offensichtlich nicht viel über ihn weiß. Er hat gesagt, dass er XXXX heißt. Er sagte, dass er über sich selbst erzählen wird, damit ich weiß, mit wem ich es zu tun habe. Er hat mir gesagt, dass er die Aufträge von Kadyrow erfüllt und die Feinde von ihm überall auf der Erde beseitigt werden, egal wo sie sich befinden. Vor ein paar Jahren sagte er wurde ein Feind von Kadyrow in der Türkei beseitigt. Er sagte, dass ich das überprüfen kann und feststellen kann, welche Möglichkeiten diese Leute haben. Er sagte mir, dass es kein Witz ist und es besser für mich wäre, wenn ich folge. Er sagte mir, dass ich das Geld bringen soll, da man sonst mich und meine Familie ergreifen wird. Ich bin dann dorthin und habe das Geld gebracht. Die 100.000 USD habe ich in Beträgen von jeweils 10.000 bzw. 15.000 USD bezahlt, insgesamt waren es 100.000. Es gab mehrere Treffen. Er sagte mir, wie gefährlich er ist. Obwohl ich eingeschüchtert war. Als wir dort saßen, war ich Zeuge eines Gespräches mit ihm. Er hat persönlich mit jmd. gesprochen. Der Inhalt des Gespräches war wie folgt. Er sagte dann werden wir jetzt mit XXXX abrechnen. Ihr könnte zurück, dann habt ihr in der Ukraine nichts zu tun, das war der Inhalt des Gespräches. Ich habe kurz später in der Zeitung gelesen, dass es einen Anschlag auf XXXX gegeben hat. Das war ein Parlamentsabgeordneter der Ukraine. In Folge des Anschlages ist ein Wachmann umgebracht worden. Der XXXX wurde schwer verletzt. Ich habe diese Fakten in Verbindung gebracht. Es war schon gegen Ende des Jahres 2017. Ich konnte zu dem Zeitpunkt nicht mehr als 100.000 USD bezahlen. Ich habe XXXX angerufen und habe gesagt, dass ich im Jahr 2017 nicht mehr bezahlen kann. Er sagte, dass ich im Jahr 2017 noch 100.000 bezahlen soll. Ich musste bis Ende 2017 noch 100.000 USD bezahlen. Er hat grob mit mir gesprochen. Ich war völlig fertig und habe gesagt, auf Wiedersehen und habe aufgelegt. Nach ein paar Tagen hat er versucht mich anzurufen, ich habe aber nicht abgehoben. Ich war wütend, weil es den Rahmen gesprengt hat. Ich hatte Angst und war sauer. Ich weiß gar nicht, wie ich es beschreiben soll. Am 25. Dezember 2017 hat er mir dann die Audionachricht, die ich vorlegen werde, geschickt. Er hat mir gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll, da bald das neue Jahr kommt und er für mich und Familie Geschenke hätte. Es hat wie eine Drohung geklungen. Ich habe dann meine Familie in das Gebiet Moskau gebracht, damit sie sich nicht direkt in Moskau befinden. Ich wollte, dass sie dort Silvester feiern können. Seit dem Zeitpunkt habe ich bei XXXX gelebt. Ich habe für meine Familie ein Cottage gemietet, an der Straße XXXX gemietet. Ich glaube, dass Sie dort bis zum 12. Jänner 2018 waren. Ich habe ständig den Gedanken gehabt, wie ich verschwinden kann, damit man mich nicht umbringt. Ich habe dann versucht meine geschäftliche Tätigkeit abzuschließen. Man kann nicht so schnell wegfahren. Ich habe meine Geschäfte abschließen müssen. Ich habe meiner Frau erklärt, dass die Situation kompliziert ist und meine Ehefrau den Eindruck erwecken soll, dass ich weggefahren bin. Das ist alles. Am 29. März 2018 habe ich die endgültige Mitteilung bekommen. Ich habe verstanden, dass sich nicht geändert hat und die Leute feindliche Absichten haben. Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde. Ich habe hier in Österreich um Asyl angesucht, da diese Leute solche Möglichkeiten in Österreich nicht haben.

[…]

Sie führten an, dass Sie entführt worden wären, machen Sie dazu bitte konkreten Angaben? Nennen Sie Personen, Namen, Ortsdaten, Zeitangaben etc.?

VP:Ich erkläre das. Ich war mit dem Auto im Zentrum von Moskau unterwegs. XXXX hat mich angerufen und gesagt, dass ich zu ihm ins XXXX kommen soll. Das ist ein Hotel, das vom föderalen Sicherheitsdienst bewacht wird. Dort kann nicht jeder rein. Ich ging hin und habe meinen Pass gezeigt und ich wurde reingelassen. XXXX hat auf mich gewartet. Es waren noch 6 bewaffnete Personen dabei. Sie waren bewaffnet und hatten Bärte. Er sagte, dass ich mitkommen soll. Ich fragte wohin, er sagte, dass er es mir erklären wird. Er hat mir 2x einen Schlag auf das Gesicht versetzt. Es war aber nicht so ein starker Schlag, ich wurde nicht bewusstlos. Er fragte mich, mit wem ich ein Spiel spielen möchte. Ich sagte mit niemanden und ich nicht weiß, was man von mir will. Ich sagte, ich weiß nicht was ich sagen soll. Er sagte mir, dass man entschieden hat eine Million $ zu verdienen. Weil ich nicht das notwendige gemacht habe, das Geld zahlen soll. Ich habe gesagt, dass es nicht richtig ist. Er hat mir gesagt, dass es die einzige Möglichkeit ist um frei zu kommen und ich damit einverstanden sein soll. Ich habe gesagt, dass ich nicht bereit bin ein Gespräch in dieser Form zu führen. Ich habe versucht aufzustehen. Die anderen haben mich eingekreist. Ich habe ok gesagt und dass ich verstanden habe. Ich sagte, dass ich das Geld nicht sofort zahlen kann und nicht die Möglichkeiten habe so viel Geld zu zahlen. So war das, dann bin ich gegangen und habe mit den Geldzahlungen begonnen.“

Befragt, ob er sich an die Polizei gewandt hätte, gab der Beschwerdeführer an, wie hätte er sich an die Polizei wenden sollen, er hätte gesagt, dass er die rechte Hand von Kadyrow sei. Auf die Frage, weshalb man nach seiner Kündigung weiterhin Geld von ihm haben wollte, meinte der Beschwerdeführer, man habe die Summe von ihm wollen, das sei alles. Befragt, wie es möglich sei, dass seine Frau und seine Kinder weiterhin ohne Probleme ein normales Leben in der Russischen Föderation führen könnten, entgegnete der Beschwerdeführer, die Leute hätten das Geld von ihm gefordert und gedroht, dass sie seiner Familie etwas antun könnten. Der Beschwerdeführer habe nicht seine gesamte Familie rausbringen können, seine Frau arbeite und die Kinder gingen zur Schule. Sie hätten die Entscheidung getroffen, dass der Beschwerdeführer ausreise und sie schauen würden, wie sich die Situation entwickle. Danach gefragt, weshalb er infolge seiner Einreise nach Österreich im Februar 2018 bis Dezember 2018 mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zugewartet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, eine Flucht sei ein einschneidendes Erlebnis. Er sei die ganze Zeit im Stress gewesen und habe über die Möglichkeiten nachgedacht; er habe gedacht, dass er vielleicht mit Kadyrow eine Vereinbarung treffen könne. Dann habe er verstanden, dass es keinen Weg zurückgebe, weshalb er um Asyl angesucht hätte. Er möchte, dass ihm der österreichische Staat Schutz gebe und wolle alles machen, um sich zu integrieren. Bislang habe er noch keine Integrationsschritte unternommen. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er selbständig.

4. Am 07.03.2019 brachte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zunächst auf Auszüge aus den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten verwiesen wurde, welche die in der Russischen Föderation herrschenden Missstände im Justizsystem und die verbreitete Korruption belegen würden. Weiters ergebe sich aus dem Berichtsmaterial eine allgemein kritische Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Zum Verhältnis zwischen Kadyrow und der russischen Regierung sowie die Reichweite seines Einflusses wurde ergänzend auf eine Analyse der Bundeszentrale für politische Bildung vom 09.04.2018 sowie einen Bericht aus der Neuen Züricher Zeitung verwiesen.

Beiliegend übermittelt wurden beglaubigte Kopien der Heiratsurkunde und des Arbeitsbuchs des Beschwerdeführers sowie der Geburtsurkunden seiner vier Kinder und seiner Ehegattin. Desweiteren wurden unübersetzte Kopien eines Diploms und eines Leumundszeugnisses sowie Übersetzungen der Telefonaufzeichnungen vom 25.12.2017 und vom 29.03.2018 in Vorlage gebracht.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zl. 1214404804/181175032 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft und es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu befürchten hätte. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu seiner angeblichen Entführung habe tätigen können. Dieser habe weder eine konkrete Beschreibung der Person XXXX noch eine Erklärung dafür abgeben können, wie er das Hotel problemlos wieder verlassen habe können. Ein weiteres Indiz für die Tatsachenwidrigkeit seiner Fluchtgründe sei der Umstand, dass seine Familie trotz der vorgebrachten Drohungen weiterhin ohne Probleme in der Russischen Föderation aufhältig sei. Auch die letzte legale Ausreise und die regelmäßigen Reisen des Beschwerdeführers würden den Eindruck einer Unglaubwürdigkeit seiner Angaben erhärten. Überdies sei es für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar, weshalb dieser infolge seiner Einreise in das Bundesgebiet mehrere Monate abgewartet und erst dann einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage gewesen, ein stichhaltiges, detailliertes und somit nachvollziehbares Vorbringen rund um seinen Fluchtgrund darzulegen. Selbst bei einer Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil sein Herkunftsland aufgrund einer funktionierenden Staatsgewalt seine Staatsbürger schütze.

Der Beschwerdeführer sei gesund und zur uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig, er besitze Universitätsbildung und Berufserfahrung und habe ein enges familiäres Netz in der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, ginge keiner Arbeit nach und habe bislang keine Deutschprüfung abgelegt.

6. In der mit Schreiben vom 16.05.2019 durch den damaligen gewillkürten Vertreter rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei von Personen, welche als die Hintermänner des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow operieren würden, bedroht und erpresst worden, an diese 1 Million USD zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits 100.000 USD gezahlt hätte und nicht im Stande und gewillt gewesen sei, mehr Geld aufzubringen, die existenzielle Bedrohungslage sich jedoch zugespitzt hätte, habe er das Herkunftsland verlassen. Da die russischen Behörden als äußerst korrupt gelten würden, habe der Beschwerdeführer die kriminellen Handlungen nicht angezeigt, sondern in Österreich um Schutz angesucht. Da der Beschwerdeführer sich dem Druck des tschetschenischen Oberhauptes, dem zahlreiche schwerste Menschenrechtsverletzungen zugerechnet würden, und dessen Macht sich nicht auf das Gebiet Tschetscheniens begrenze, nicht gebeugt hätte, werde dieser in der Russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt. Die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan und den Bescheid dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe der Entscheidung Länderberichte zugrunde gelegt, diese jedoch nicht in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt. Zudem habe sich die Behörde mit den vom Beschwerdeführer übermittelten Telefonaufzeichnungen nicht auseinandergesetzt, aus welchen sich jedenfalls ergebe, dass der Beschwerdeführer vom Absender massiv eingeschüchtert bzw. erpresst werden sollte. Personen, welche solche Nachrichten übermitteln, würden jedenfalls keine Repressalien seitens der russischen Justiz befürchten. Entgegen den Vorhalten der Behörde habe der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen und zur Person des Verfolgers erstattet. Das Verlassen des Hotels sei dem Beschwerdeführer „erlaubt“ worden, damit er die geforderte Geldsumme besorgen könnte. Zum Vorhalt, die Familie des Beschwerdeführers könne nach wie vor ohne Probleme in der Heimat leben, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie über einen Bekannten aufrechterhalten hätte, um diese nicht zu gefährden. So habe der Eindruck entstehen sollen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beteiligten nun alle Vorkehrungen getroffen hätten, um die Sicherheit der Familie möglichst zu gewährleisten. So würden die minderjährigen Kinder von Bodyguards und anderen Personen beschützt werden, sobald sie die Wohnung verließen. Aufgrund der betreffenden Vorfälle, die eine außerordentliche Belastung innerhalb der Familie bedeuten würden, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers schließlich beschlossen, die Scheidung einzureichen. Sie möchte daher den Kontakt mit dem Beschwerdeführer offenbar auf das Nötigste beschränken und erreichen, dass sowohl sie als auch die minderjährigen Kinder keinerlei Gefahr ausgesetzt würden. Die aktuelle Entwicklung zeige deutlich, dass nunmehr lediglich der Beschwerdeführer im Fokus der Gruppe bzw. des Ramsan Kadyrow stehe, sodass der betreffende Vorhalt des BFA nicht haltbar sei. Da gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren geführt werde, bestünde kein Grund, weshalb er das Land nicht auf legalem Weg hätte verlassen können. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, sein Heimatland zu verlassen, um der Gelderpressung und den Bedrohungen durch Kadyrows Hintermänner zu entgehen. In Sicherheit angekommen, habe der Beschwerdeführer sich zunächst mit seiner Lage eingehend auseinanderzusetzen. Erst als dem Beschwerdeführer klar geworden sei, dass eine Vereinbarung mit Kadyrow zur Lösung der Situation nicht möglich sein würde, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, in Österreich um Schutz anzusuchen. Die soeben beschriebene Reaktion entspreche jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass der entsprechende Vorhalt der Behörde unbegründet sei. Zur im angefochtenen Bescheid angesprochenen Schutzfähigkeit der russischen Behörden sei festzuhalten, dass die Justiz in seinem Herkunftsland korrupt sei und das dortige Justizwesen von Missständen, darunter politischer Einflussnahme, betroffen sei. Andererseits sei von Bedeutung, dass hinter der Entführung und Erpressung Kadyrow selbst stehen würde. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die Machtstellung des tschetschenischen Präsidenten und die von ihm zuzurechnenden Verstöße gegen Menschenrechte hinzuweisen. Bereits aus diesem Grund würden Personen, welche zum engeren Kreis des tschetschenischen Machthabers gehören, keine staatlichen Repressionen drohen. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht zumutbar, bei den russischen Behörden Schutz zu suchen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Ramsan Kadyrow ermitteln würden. Der Beschwerdeführer, welcher von den Gefolgsleuten des Kadyrow entführt und bedroht worden sei, könne im Falle einer Rückkehr demnach jedenfalls nicht mit einem staatlichen Schutz rechnen. Da der Beschwerdeführer in keinem Landesteil Schutz vor Verfolgung finden könnte, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten, erfüllt. Schließlich habe die Behörde bei der Entscheidungsfindung das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am gleichen Datum langte die vom Beschwerdeführer übermittelte Ehescheidungsklage inklusive beglaubigter Übersetzung ins Deutsche ein.

9. Mit Eingabe vom 12.11.2019 wurde die Vertretungsmacht des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bekanntgegeben.

10. Mit Erkenntnis vom 27.04.2020, Zl. W111 2219168-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Betreffend die Spruchpunkte II. bis VI. wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der zuletzt in Moskau ansässig gewesene Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit einer versuchten Gelderpressung durch Hintermänner des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, welche mit Drohungen gegen ihn und seine Familie einhergegangen seien, begründe. Der Beschwerdeführer habe einen Teil der geforderten Summe in der Höhe von 1 Million USD gezahlt und sei in weiterer Folge aus dem Heimatland geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe sich nie politisch betätigt, habe die behaupteten kriminellen Handlungen nicht behördlich zur Anzeige gebracht und habe sich nie öffentlich kritisch gegenüber dem tschetschenischen Regime geäußert. Darüberhinausgehende Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe er nicht geschildert. Durch die Unterlassung der vollständigen Begleichung der – aus rein kriminellen Motiven – geforderten Geldsumme, habe der Beschwerdeführer keine bestimmte politische Haltung zum Ausdruck gebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten einer Bedrohung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt sein würde.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung am 06.12.2018 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2019, sowie den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2019 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.05.2019 insgesamt kein Hinweis entnehmen lasse, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen und Gelderpressungsversuche durch Hintermänner des tschetschenischen Staatsoberhauptes andere, als rein kriminelle Motive besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe gegen die Erpressungsversuche keine behördlichen Schritte eingeleitet und sich auch nicht öffentlich kritisch in Bezug auf das tschetschenische Regime und die erlebten Drohungen geäußert. Eine allfällige politische Komponente des Vorbringens könne demnach nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei durch seine berufliche Funktion in das Blickfeld der Hintermänner Kadyrows geraten und die geschilderten Drohungen seien ausschließlich aus kriminellen Motiven – nämlich der beabsichtigten Einflussnahme auf ein Unternehmen sowie die Erpressung von Geldzahlungen – erfolgt. Darüberhinausgehende Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht darlegen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich auch bei Wahrunterstellung kein potentieller Zusammenhang zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründe entnehmen.

Zur Behebung der Spruchteile II.-VI. (Spruchpunkt II.) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der angefochtene Bescheid sich mit der Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden und den damit in Zusammenhang stehenden Rückkehrbefürchtungen nur im Ansatz auseinandergesetzt und das Verfahren dadurch mit einem gravierenden Mangel belastet habe. Wenn auch eine Asylrelevanz des Vorbringens auch im Falle der Wahrunterstellung nicht gegeben sei, so sei nicht auszuschließen, dass die geschilderten Vorfälle ein sonstiges Rückkehrhindernis begründen würden, sodass es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung bedurft hätte. Die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu den Fluchtgründen habe sich auf eine allgemeine Befragung beschränkt, es sei nicht auf das vom Beschwerdeführer eigenständig geschilderte Fluchtvorbringen und damit nicht auf den Einzelfall eingegangen oder gezielt nachgefragt worden. Es hätte einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen bedurft, dies hätte eine strukturierte und eingehende Befragung vorausgesetzt. Die Behörde habe sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Hierbei handle es sich um Transkriptionen von angeblichen Telefonaufzeichnungen, welche die Drohungen durch den Verfolger belegen würden. Schließlich habe sich die Behörde auch in keiner Weise mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Drohung befasst. Der Bescheid führe zwar an einer Stelle aus, dass der Herkunftsstaat aufgrund einer funktionierenden Staatsgewalt seinen Staatsbürgern Schutz biete, dabei werde jedoch das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Hintermännern des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow verfolgt worden, vollkommen außer Acht gelassen. Den im Bescheid getroffenen Länderberichten würden sich keine konkreten Informationen dahingehend entnehmen lassen, ob die russischen Behörden in einem Fall einer kriminellen Verfolgung, wie dem geschilderten, ausreichend in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, welche eine Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei außerhalb der Tschetschenischen Teilrepublik, nämlich in Moskau, einer Verfolgung durch Hintermänner Kadyrows ausgesetzt gewesen, zulassen würden.

11. Am 12.06.2020 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei gesund und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu der Befragung am 20.02.2019 möchte er ergänzend ein Video vorlegen, welches eine tatsächliche Gewaltausübung von Leuten des Geheimdienstes/Militärs gegenüber Personen im „ XXXX “ zeige. In dieses Hotel würden Leute gebracht werden, die „etwas schuldig seien“. Auch der Beschwerdeführer sei dort geschlagen worden. In diesem Hotel werde Willkür und Gewalt ausgeübt und es könne sein, dass Personen die dorthin kommen, verschwinden. Der Beschwerdeführer habe das Video aus dem Internet und kenne die Personen darauf nicht. Er wolle damit erklären, dass dieses Hotel von Leuten an der Macht kontrolliert werde und wie eine Militärbasis oder ein privates Gefängnis, mitten in Moskau, sei. Der genaue Name des Hotels laute: XXXX . Die Tschetschenen würden das Hotel, seit ca. 10 Jahren, seitdem Kadyrow an die Macht gekommen sei, als Militärbasis nutzen. Jede Person, die Geschäfte oder einen Konflikt mit Kadyrow habe, wisse von den Menschenrechtsverletzungen in diesem Hotel. Der Beschwerdeführer sei einmal 2005 oder 2006 aufgrund einer Dienstreise dort gewesen, damals habe es noch keine Probleme gegeben. Das zweite Mal sei er gegen Ende 2017 dort gewesen. Auf die Frage, ob er zu der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 oder zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020 noch etwas anführen möchte, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nunmehr ausschließlich um die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gehe. Auf die Frage, ob neue Beweismittel vorgelegt werden können, so seien dies das erwähnte Video, die beglaubigte Übersetzung der Telefongespräche, ein Zettel mit zwei Telefonnummern, ein Scheidungsurteil im Original sowie ein Arbeitsbuch mit Übersetzung. Befragt, zu den Entführungen und wie oft er nun entführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie entführt worden sei und das auch nie behauptet habe. Er habe damit gemeint, dass er nach Ankunft im „ XXXX “ geglaubt habe, dort nicht mehr herauszukommen. Auf Wiederholung der Frage zum konkreten Datum seines letzten Aufenthaltes im Hotel, gab der Beschwerdeführer an, dies sei entweder im Juni oder Juli 2017 gewesen. Er glaube, er sei beobachtet worden, als er von einer Dienstreise aus XXXX zurückgekommen sei. Die „Banditen“ hätten die Möglichkeit, Daten von Flügen herauszufinden und würden mit den Leuten am Flughafen „gemeinsame Sache“ machen. Auf die Frage, wie er es denn geschafft habe, legal und ohne Probleme aus der Russischen Föderation auszureisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Auto von Moskau über Weißrussland und Polen gefahren sei und es zwischen Weißrussland und Russland keine Grenzkontrollen gebe. Kontrolliert worden sei er dann bei der Grenze zwischen Weißrussland und Polen. Befragt, nach XXXX und den Grund für die „Einladung“ in das Hotel, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Einfluss auf Anwälte nehmen sollen. Damals (Ende 2016 bzw. Anfang 2017) sei der Beschwerdeführer Sicherheitsbeauftragter im Hotel XXXX gewesen, dieses gehöre dem XXXX an, sei das XXXX und zu XXXX . Das XXXX sei eine riesige Holding und in 20 Wirtschaftsbranchen tätig, der Geschäftsführer heiße XXXX . Es sei dann so gewesen, dass diese Aktienanteile in die Gewalt von XXXX gekommen seien und dies hätte eine Gefahr für das Unternehmen dargestellt. Das Hotel habe gerichtlich vorgehen wollen, um die Aktienanteile zu entsperren und der Beschwerdeführer hätte diesen Vorgang beeinflussen sollen. Er habe die Geschäftsleitung informiert, diese habe die Sache regeln wollen. Die Polizei habe er nicht informiert, man hätte ihn dafür umgebracht. Befragt, nach den Drohungen bzw. der Erpressung, gab der Beschwerdeführer an, Leute von Kadyrow hätten ihm gesagt, sie hätten wegen ihm viel Geld verloren. Das Hotel habe er dann nur aus dem Grund verlassen dürfen, da er zugestimmt habe, dieses Geld zu bezahlen. Insgesamt hätten 6, 7 oder 8 Geldübergaben stattgefunden, die Letzte an der Straße XXXX , in Moskau, dort habe der Beschwerdeführer XXXX 15.000 USD übergeben. Befragt, seit wann er XXXX kenne und wie er ihn kennengelernt habe, gab der Beschwerdeführer an, er kenne ihn seit Ende 2016. XXXX habe ihn am Diensthandy angerufen und mit ihm reden wollen. Auf Vorschlag des Beschwerdeführers habe dann ein Treffen im Restaurant des Hotel XXXX stattgefunden, XXXX sei von „bärigen“ bewaffneten Männer begleitet worden. Im Gespräch sei es um die gesperrten Aktien gegangen, der Beschwerdeführer hätte dabei helfen sollen, diese lastenfrei zu machen. Der Aufforderung, XXXX zu beschreiben und über ihn zu erzählen, entgegnete der Beschwerdeführer damit, bereits alles bei der Einvernahme am 20.02.2019 gesagt zu haben. Hinzufügen möchte er aber, dass der Familienname XXXX laute und er dem Beschwerdeführer erzählt habe, wo überall Leute umgebracht worden seien. In der Türkei sei ein Oppositioneller von Kadyrow umgebracht worden, XXXX gelte dort als Verdächtiger. Auf Vorhalt, dass für die Behörde die Erpressung bzw. „Einladung“ nicht logisch nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass hinter der Erpressung der tschetschenische Präsident Kadyrow stecke aber auch angegeben habe, sich niemals politisch geäußert zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass Kadyrow niemanden persönlich anrufen würde, er habe Leute dafür und XXXX sei so jemand. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob noch andere Personen erpresst worden seien. Weiters würden nicht nur politisch aktive Leute ausgesucht werden, sondern es gehe darum, den Leuten ihr Vermögen wegzunehmen. Man könne sich nicht an die Polizei wenden, die staatlichen Organisation würden unter einer Decke stecken und bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde man ihn umbringen. Befragt, nach den unmittelbaren Vorgesetzten und konkreten Angaben zum Hotel XXXX , nannte der Beschwerdeführer die Namen XXXX , die genaue Adresse laute: XXXX ; die Adresse der Geschäftsleitung der XXXX . Angaben zu seiner Kündigung könne man dem Arbeitsbuch entnehmen. Dem Vorhalt der Behörde, dass in Anbetracht der Berufs-bzw. Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ein Erpressungsgeld iHv 1. Mio USD nicht nachvollziehbar sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies auch für ihn eine gewaltige Summe gewesen sei, er hätte 17.000 EUR netto im Monat verdient und hätte auch noch 2 Firmen in XXXX . Er glaube, dass Kadyrow diese Firmen übernehmen werde. Befragt, warum man dann von 1 Mio USD auf 100.000 USD heruntergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht mehr zahlen können und sei deshalb ausgereist. Befragt, warum er, obwohl er als Jurist beim russischen Innenministerium langjährig tätig gewesen sei und über Verbindungen innerhalb des Innenministeriums verfügen müsste, keinerlei Versuche dahingehend unternommen habe, um dieser behaupteten Verfolgung entgegenzuwirken, gab der Beschwerdeführer an, nicht Jurist im Innenministerium, sondern Ermittler in Wirtschaftsverbrechen gewesen zu sein. Er habe in XXXX gearbeitet. Die Arbeit habe sich aber verändert und es habe immer mehr Korruption gegeben, sodass ein ehrliches Arbeiten nicht mehr möglich gewesen sei und er das Angebot in Moskau zu arbeiten angenommen habe und 2009 dann dorthin gezogen sei. Zu den Drohnachrichten und den vorgelegten Telefonaufzeichnungen führte der Beschwerdeführer aus, es gebe zwei Drohnachrichten von XXXX . Das erste Audiofile habe er am 25.12.2017 und das zweite Audiofile am 29.03.2018 erhalten. XXXX habe ihn aber noch öfter angerufen und nach dem Geld gefragt. Er habe dem Beschwerdeführer damit gedroht, das Geld ansonsten von den Kindern des Beschwerdeführers zu fordern. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen und habe den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. In der Russischen Föderation habe er nur Kontakt zu seinem Cousin, dies etwa 1-2 mal am Tag. Dabei erkundige er sich über seine Kinder, denen gehe es gut. Befragt, warum die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Ruhe gelassen würden, wenn ihm doch damit gedroht worden sei, das Geld von den Kindern bzw. seiner Familie einzufordern, so gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe gesagt, ihr Mann sei verrückt geworden und man solle die Angelegenheit mit ihm klären; die Kinder seien noch sehr klein. Der Beschwerdeführer habe sich von seiner Familie getrennt, damit diese in Sicherheit leben könne.

Er hätte einen A1-Kurs besucht und spreche etwas deutsch. In Österreich seien keine Angehörigen des Beschwerdeführers aufhältig und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Familie unterstütze er, indem seine Firmen noch in seinem Heimatstaat arbeiten. Er wolle in Österreich normal arbeiten und leben. Es habe noch nie Probleme mit Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Organisationen gegeben. Auf die Frage, was bei einer Rückkehr in die Russische Föderation passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, XXXX würde ihn finden und umbringen. Befragt, warum der russische Staat den Beschwerdeführer nicht schützen könne, verfüge die Russische Föderation ja über ein Justizsystem, Gesetze, Höchstgerichte, etc., so sei dies deshalb, weil der Beschwerdeführer wisse, wie das System in Russland funktioniere. Kadyrows Einfluss reiche über die ganze Welt und er habe überall Leute, die für ihn arbeiten.

Im Zuge der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer angefertigte Skizzen, eine A1-Kurs Bestätigung, die Videoaufzeichnungen betreffend die Vorkommnisse im „ XXXX “, sowie die Audiofiles – Anrufe von XXXX vom 25.12.2017, sowie vom 29.03.2018 – vorgelegt.

12. Am 24.06.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein und beantragte die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens im Zuge der Befundaufnahme. Die Behörde könne sich durch Recherchen vor Ort, etwa in jenem Hotel, in welchem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sowie auch im Zusammenhang mit den Geschehnissen im „ XXXX “, ein Bild der tatsächlichen Geschehnisse machen. Zudem könnten Ermittlungen über die Person „ XXXX “ geführt werden. Der Beschwerdeführer befürchte Repressalien im Falle der Rückkehr in sein Heimatland, d.h. einen ungesetzlichen/unmenschlichen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit, sowie Freiheit zu erfahren. Auch sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland einem sehr gut dotierten Job nachgegangen und hätte keinen Grund gehabt, seinen Job aufzugeben und seine Familie zurückzulassen, hätte es die von ihm angeführten Vorfälle nicht gegeben. Zu den vorliegenden Länderdokumentationen wird festgehalten, dass diese sehr allgemein gefasst seien und daher auf die Details im Einzelfall nicht näher Bezug nehmen könnten. Deshalb sei die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens notwendig.

Der Stellungnahme angeschlossen sind die Links der in der Befragung am 12.06.2020 erwähnten Videoaufnahmen und Audiofiles.

13. Am 16.07.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Medienbericht (Auszug aus der Tageszeitung DIE PRESSE datiert mit 07.07.2020 – KADYROWS blutiger Rachefeldzug in Europa). Der Beschwerdeführer befürchte, es könne ihm aufgrund der vorliegenden gegenständlichen Problematik das gleiche Schicksal wiederfahren und ersucht, diese schriftliche Eingabe, samt Medienbericht an die Staatendokumentation zur Überprüfung zu übermitteln.

14. Am 21.01.2021 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, bezugnehmend auf die Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2021, erneut eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin aus, es würden sich aus dieser Verständigung keine neuen Beweisergebnisse, etwa durch Einholung eines Berichtes der Staatendokumentation, ergeben. Auch habe keine konkrete Auseinandersetzung mit jenen übermittelten Unterlagen bzw. bekanntgegebenen Dateien vom 24.06.2020 bzw. 13.07.2020 (eingelangt am 16.07.2020) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bislang bemüht gewesen, Beweismittel vorzulegen, auch habe er entsprechende Beweisanträge gestellt. Außerdem sei ausdrücklich ersucht worden, einen Bericht der Staatendokumentation einzuholen. Bislang liege kein entsprechendes Ermittlungsergebnis vor. Im Zuge einer Gutachtenerstattung bzw. Befundaufnahme könnte, wie bereits mehrfach dargelegt, auch unter Beweis gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall in keiner Weise mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden rechnen könne bzw. dass eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen Behörden nicht gewährleistet sei – dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer von Hintermännern des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow verfolgt worden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass erforderliche Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen seien.

Bezugnehmend auf die Fragen der Behörde im Schreiben vom 07.01.2021, brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer eheähnlichen häuslichen Lebensgemeinschaft. Im Herkunftsland würden seine Ex-Frau und drei Kinder leben, zu denen aus Sicherheitsgründen kein Kontakt bestehe. Kontakt habe er nur zu seinem Cousin. Hinsichtlich des Fluchtgrundes wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Er halte sich seit seiner Ankunft durchgehend in Österreich auf und verfüge derzeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Zu den Integrationsschritten gab der Beschwerdeführer an, dass Kurse mit Präsenzunterricht aufgrund der Covid-19-Situation derzeit nicht möglich seien, er sei aber um die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und lese diverse Tageszeitungen und App-Inhalte. Er habe sich im Februar 2021 für einen Intensivkurs an der XXXX angemeldet. Die Kommunikation im täglichen Leben sei mittlerweile in deutscher Sprache möglich. Er finanziere seinen Aufenthalt durch Ersparnisse sowie aus laufenden Geschäften seiner Firma in Russland. Er sei Alleineigentümer dieser GmbH und habe Bezüge von monatlich bis zu 17.000 EUR zuzüglich eines jeweiligen Jahresbonus im Ausmaß von bis zu 100 Prozent des genannten Einkommens. Um die Agenden vor Ort kümmere sich sein Cousin. Der Mietzins für die Unterkunft werde vom Beschwerdeführer bzw. von seiner Lebensgefährtin entrichtet. Seine Rückkehrbefürchtungen habe er bereits umfassend dargelegt, demnach befürchte er umgehend nach Einreise in sein Herkunftsland Widrigkeiten gegen Leib und Leben, da die Suche durch die erwähnte Gruppierung nach ihm, auch nach Mitteilung seines Cousins, nach wie vor aufrecht sei.

15. Mit dem Schreiben wurde die Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs an der XXXX , eine Versicherungsbestätigung, ein Beleg über die Mietzinszahlungen der letzten drei Monate sowie der Mietvertrag, ein Beleg über die Zahlung eines KFZ-Abstellplatzes und der Meldezettel des Beschwerdeführers übermittelt.

16. Am 01.03.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat der XXXX bezüglich eines A1/1 Deutschkurses in Vorlage gebracht.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl.: 1214404804-181175032 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt IV. und V.).

In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder dies in Zukunft zu befürchten hätte. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. Todesstrafe ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die dargelegte Verfolgung ausschließlich auf kriminellen Hintergründen beruhe und somit geklärt sei. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen, Verfolgung von Seiten Dritter, nämlich von Tschetschenen aus dem Umfeld von Kadyrow zu erfahren, handle es sich bloß um Bedrohungen von Privatpersonen. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel nachvollziehbar darlegen können, dass die Sicherheitsbehörden der Russischen Föderation gänzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären, bzw. dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation mit Schutzverweigerung bzw. mangelnder Schutzgewährung aufgrund der Ineffizienz der staatlichen Sicherheitsbehörden zu rechnen hätte, zumal er behauptet habe, dass er keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden habe. Der Beschwerdeführer habe nur oberflächlich angegeben, dass alle korrupt seien. Auch die langjährige Tätigkeit im russischen Innenministerium sei ein Indiz für die Behörde, dass der Beschwerdeführer das System kenne und über entsprechendes Wissen und Beziehungen verfüge, um sich dem Schutz des russischen Staates bedienen zu können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgung seitens Tschetschenen, von den russischen Sicherheitsbehörden ernst genommen werde. Ein weiterer Beweis dafür sei auch, dass die Familie des Beschwerdeführers problemlos in Moskau aufhältig sei, ohne je von Hintermännern Kadyrows bedroht worden zu seien. Der Russische Staat sei grundsätzlich gewillt und befähigt, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden kein substantiiertes Indiz dafür darstellen, dass die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation kriminelle Handlungen unterstützen oder nichts unternehmen würden. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich unter den Schutz der russischen Sicherheitsbehörden zu stellen. Er habe weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können und es bestehe auch keine sonstige besondere Gefährdung. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in der Russischen Föderation, die praktisch jeden (und damit auch den Beschwerdeführer) treffen könnte. Der Beschwerdeführer sei eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer guten Schul- und Universitätsausbildung und habe sich den Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung in der Russischen Föderation sichern können. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, im Besonderen seine Kinder und seine Ex-Frau würden in Moskau leben. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und seine Kernfamilie lebe in Russland. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, so könne der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder integriert noch habe er intensive Bemühungen einer Integration gezeigt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe, es liege auch kein schützenswertes Privatleben vor.

18. In der mit Schreiben vom 14.04.2021, durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich die Behörde mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe und dem ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei. Durch Einholung der beantragten Beweise hätte der maßgebende Sachverhalt festgestellt werden können und wäre objektiv feststellbar gewesen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers plausibel und lebensnah seien und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Der Bescheid sei im Wesentlichen eine Wiedergabe der Geschehnisse im ersten Verfahren bzw. der Länderfeststellungen, welche sehr allgemein gefasst seien, außerdem seien die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation nicht aktuell und es habe auch keine Bezugnahme auf die aktuellen Verhältnisse – speziell auch auf die Covid-19 Situation im Heimatland des Beschwerdeführers – stattgefunden. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei darauf zu verweisen, dass sich die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter in Österreich aufhielten und der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen häuslichen Gemeinschaft lebe. Auf diesen Umstand sei die Behörde ebenfalls nicht weiter eingegangen. Der Beschwerdeführer habe konkret vorgebracht, Verfolgung von Seiten Dritter, nämlich von Tschetschenen aus dem Umfeld von Kadyrow, zu befürchten. Da die russischen Behörden als äußerst korrupt gelten würden, habe der Beschwerdeführer die kriminellen Handlungen nicht angezeigt, sondern in Österreich Schutz gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich dem Druck des tschetschenischen Oberhaupts, dem zahlreiche, teils schwerste Menschenrechtsverletzungen zugerechnet werden würden, und dessen Macht sich nicht nur auf das Gebiet Tschetscheniens begrenzen würde, nicht gebeugt und werde in der Russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt.

Die Behörde habe auch im zweiten Rechtsgang nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren entsprochen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner aktuell bestehenden Befürchtung eines unrechtmäßigen Eingriffs in das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit, kein Glauben geschenkt wurde. Zur objektiven Überprüfung der vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers hätte es jedenfalls der Anfrage bei der Staatendokumentation bedurft bzw. der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zwecks objektiver Überprüfung der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen, der russische Staat sei tatsächlich gewillt und befähigt, auf seinem Territorium befindlichen Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen.

Da der Beschwerdeführer in keinem Landesteil Schutz vor Verfolgung finden könne, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen erfüllt. Die Behörde habe sich wiederum nur ansatzweise mit der Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundes bzw. speziell seinen damit in Zusammenhang stehenden Rückkehrbefürchtungen auseinandergesetzt.

19. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.04.2021 mitsamt dem bezughabenden Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

20. Mit Schreiben vom 27.07.2021 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Studentenvisum zuerkannt worden sei und in weiterer Folge auch der gemeinsamen minderjährigen Tochter ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hoffe, dass sich diese Umstände und die Tatsache des in Österreich bestehenden Privat-und Familienlebens positiv auf die noch ausstehende Sachentscheidung auswirke und ihm zumindest – für den Fall, dass ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde – die Abschiebung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt werde.

Die gegenständlichen Erkenntnisse waren dem Schreiben beigelegt.

21. Am 20.09.2021 wurden ergänzend die der Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers erteilten Aufenthaltstitel in Kopie übermittelt.

22. Mit Schreiben vom 23.05.2022 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ein schriftliches Vorbringen erstattet, mit welchem auf die laufenden Bemühungen des Beschwerdeführers, sich im Bundesgebiet sozial und sprachlich zu integrieren, hingewiesen wurde. Dazu wurde konkret vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nun ein Einzelunternehmen, mit Standort der Gewerbeberechtigung XXXX mit 14.03.2022 gegründet, mit dem Gewerbewortlaut XXXX , führe. Gewerbelizenzinhaber sei der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei sozialversichert. Zur ordnungsgemäßen Steuer- bzw. Finanzangelegenheiten sei auch eine Steuerberatungskanzlei beauftragt worden und werde der Beschwerdeführer nun die Geschäftstätigkeit im Bereich der internationalen Logistik aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich weiters um einen Führerschein bemüht und sei er auch bemüht, seine Sprachkenntnisse stets zu verbessern. Der Beschwerdeführer sei legal am 08.02.2018, im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines griechisch/italienischen Schengenvisums der Kategorie C, in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er sich seither ununterbrochen aufhält; er befindet sich daher seit mehr als 4 Jahren in Österreich. Seine Lebensgefährtin und Tochter hielten sich legal in Österreich auf und der Beschwerdeführer lebe mit ihnen in einer eheähnlichen häuslichen Lebensgemeinschaft. Die Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK seien bereits so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht höher zu werten seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe daher ein schützenswertes Privatleben und wäre daher ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat-und Familienleben gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK nicht mehr statthaft. Der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde zu keiner Gefahr für die nationale Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes führen. Der Beschwerdeführer sei auch bestrebt, ein regelmäßiges redliches Erwerbseinkommen zu erzielen, sodass auch der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sohin zu keiner finanziellen Belastung führen würde.

Dem Schreiben waren eine Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, eine Führerscheinkopie, eine Rechnung der Deutschakademie vom 04.02.2022, Unterlagen des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ein Schreiben des Finanzamt Österreich, sowie ein vom Beschwerdeführer unterfertigter Fragebogen datiert mit 02.05.2022, betreffend „Beginn der unternehmerischen Tätigkeit/Unternehmensgründung“, beigelegt.

23. Mit Schreiben vom 26.08.2022 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: aktuell gültiger Aufenthaltstitel der Lebensgefährtin und der Tochter des Beschwerdeführers, die Antragsbestätigung zur Vorerteilung des Aufenthaltstitels beim XXXX , Übernahmebestätigung / Aufenthaltstitel vom 21.07.2022 sowie hinsichtlich des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers die durch die MA 35 übermittelte Einladung, datiert mit 05.08.2022. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und aufgrund dieser, ein regelmäßiges Erwerbseinkommen erziele, wodurch dessen Lebensunterhalt finanziert werden könne. Der aktuelle und künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Hierzu wurden der Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Auszüge GISA vom 24.08.2022 bzw. 25.08.2022, sowie die Mitteilung Steuernummer und Abgaben vorgelegt.

24. In weiterer Folge wurde am 22.09.2022 ein Firmenbuchauszug bezüglich der als Einzelunternehmen eingetragenen Firma des Beschwerdeführers sowie Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31.08.2022 hinsichtlich der Bewilligung der Eintragung in das Firmenbuch.

25. Am 15.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, ist jedoch zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

R befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird der BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen.

BF: Es liegen keine physischen und psychischen Hindernisgründe für die heutige Verhandlung vor. Der BF gibt an, der Verhandlung folgen zu können. Auf Nachfrage ist die Verständigung zwischen D und BF problemlos möglich.

Eröffnung des Beweisverfahrens

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Auf eine Verlesung des Akteninhaltes wird unter Zustimmung der BFV verzichtet. Der Verfahrensakt wird zum Bestandteil des Verfahrens erklärt.

R gibt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Der BF gibt nachgefragt an, diese verstanden zu haben.

RI: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten ihren bisherigen Lebenslauf.

BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX , in der Republik XXXX in der russischen Föderation geboren und bin russischer Staatsangehöriger. 1985 habe ich mit dem Unterricht in der Schule Nr. XXXX begonnen, ich habe diese Schule 1995 mit Auszeichnung abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich mit Jus Studium an der staatlichen Uni von XXXX . 1999 habe ich diese Uni fortzeitig mit Auszeichnung abgeschlossen. Am 07.07 habe ich das Diplom begonnen. Am 12 Juli habe ich bereits mit der Arbeit begonnen. Ich habe als Untersuchungsbeamter in der Stadt XXXX begonnen, das ist die Untersuchungsabteilung beim Innenministerium. Ich habe 10 Jahre dort gearbeitet und hatte verschiedene Funktionen bis 2009. Ich habe meinen Dienst im Innenministerium als Leiter für wirtschaftliche Straftaten beendet. Danach habe ich nicht mehr bei den Behörden für Inneres gearbeitet. Ich war zwar mit dem Gehalt zufrieden, aber das System war zunehmend korrumpiert und ich wollte es daher verlassen. Ich bin nach Moskau umgezogen. Ich habe ein Jobangebot mit einem guten Gehalt bei der Fa. XXXX . Sie haben Energie gekauft und weiter verkauft an Großabnehmer. Ich war dort der stellvertretende Generaldirektor für die Sicherheit. Meine Aufgabe dort war, zu schauen, dass niemand etwas stiehlt und ähnliches. Unter mir befand sich die Abteilung der Innenrevision. Ich habe dort bis 2012 gearbeitet. Danach habe ich in einer anderen Firma begonnen zu arbeiten, in einer interregionalen Verteilungsgesellschaft für Energie gearbeitet, es war eine ähnliche Branche. Die Energie Firma hat dich Energie als Ware verkauft. Die andere Firma war ein Netzbetreiber. Dort war ich zuerst für die Sicherheit zuständig und dann war ich der stellvertretende Generaldirektor für operative Verwaltung. Dann bin ich wieder nach Moskau zurückgekehrt, es hat dort eine große Holding gegeben. Das war eine Aktiengesellschaft für Finanzierung. Das war eine Holding, die sich mit vielen Bereichen beschäftige. Unter anderem hat sich diese Holding mit Hotels beschäftigt. Der Hauptaktioniär hieß XXXX . Ich habe dort in einer Gesellschaft gearbeitet, die hieß öffentliche Aktiengesellschaft XXXX . Einer der größten Hotels heißt XXXX . Ich war dort der stellvertretende Generaldirektor für Sicherheit. Ich war Compliance, Interne Compliance. Meine Aufgabe war darauf zu schauen, dass die Mitarbeiter keine Vergehen begehen, in dem Sinne, dass sie nicht stehlen etc. Es war auch so, dass diese Hotels viel Personal haben. Ich musste auf Versicherungen und andere notwendigen Formalitäten der Mitarbeiter schauen. Für die Wachmannschaft war ich auch zuständig, ebenso wie für den Feuerschutz. Für diese Angelegenheiten gab es allerdings eigene Abteilungen, für die ich auch zuständig war. Ich musste auf die wirtschaftliche und physische Sicherheit schauen.

R: Können Sie das irgendwie belegen?

Der BF verweist auf das beigebrachte Arbeitsbuch.

Die Dolmetscherin wird ersucht, dass Arbeitsbuch mit Blick auf das Ebengesagte auszugsweise zu übersetzen:

12.07. 1999 – Antritt des Dienstes bei den inneren Behörden

04.09. 2009 – Kündigung

21.04. 2010 – Aufnahme in die XXXX

09.07. 2010 – Kündigung

01.12. 2012 – Aufnahme als Stellvertreter des Generaldirektors für juristische Fragen

29.12. 2012 – Kündigung

09.01. 2013 – Aufnahme in die Kontrollabteilung der offenen Aktiengesellschaft XXXX .

01.04. 2013 – Verlegung in die wirtschaftliche Abteilung

Februar 2015 – Beginn der Arbeit bei XXXX

23.03. 2017 – Ende der Arbeit bei XXXX

Sohin wird festgehalten, dass der vorgebrachte Lebenslauf mit den Daten im Arbeitsbuch im Wesentlichen übereinstimmt.

RI: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, welche Umstände zu ihrer Flucht aus der russischen Föderation geführt haben.

BF: Zu meinen Ausführungen in der ersten Instanz angeben: Sie waren alle samt korrekt und vollständig. Ich glaube das alles gut protokolliert wurde. Mir wurde auch das Protokoll zum Durchlesen gegeben.

R: Bitte schildern Sie trotzdem nochmals das Geschehen.

BF: Als ich bei XXXX gearbeitet habe, gab es eine Gerichtsverhandlung, in Bezug auf das Aktienkapital von XXXX . Zu meinen Aufgaben gehöre die wirtschaftliche Sicherheit und Compliance. Es handelte sich um ein Schiedsgericht. Zu mir kamen die Männer, das waren XXXX . Er hat gesagt, dass er von XXXX geschickt worden wäre. Er sagte, dass sie Interesse hätten, beschlagnahmten Aktien unter ihre Kontrolle zu bekommen. Ich führe dazu aus, dass die Aktien „beschlagnahmt“ waren, da sich um sie der Rechtsstreit drehte. Es gab eine XXXX Bank, dort gab es einen kasachischen Unternehmer, ich glaube das dieser in London lebt und Asyl bekommen hat. Er heißt XXXX . Er hat angeblich ein Aktienpaket an Kadyrow übergeben, und dieser hat seine Interessen vertreten. Auf der anderen Seite des Schiedsgerichtlichen Verfahren war die Fa. XXXX , an dessen Seite ich gestanden bin. Der Streit um die Aktien war also zwischen der Fa. XXXX , vertreten durch mich und auf der anderen Seite war die XXXX Bank, vertreten durch Juristen, aber die Kadyrow Leute meinten, dass XXXX mit ihnen eine Vereinbarung getroffen haben und die Aktien ihnen gehören. Die Kadyrowleute traten im Schiedsgerichtlichem Verfahren nicht auf. Nachgefragt gebe ich an, dass die Kadyrowleute im Auftrag der XXXX Bank mich unter Druck setzen sollten, damit die XXXX Bank das Verfahren gewinnt. Ich sollte die Juristen unserer Seite entsprechend beeinflussen, so dass unsere Seite, sprich die Fa. XXXX das Verfahren verlieren sollte. Sie argumentierten, dass die XXXX Bank ihnen die Aktien übergeben hätten und sie daher nun mehr Eigentümer der Aktien wären. Ich habe erst später erklären können, wer XXXX ist. Es handelt sich um einen Kriminellen. XXXX ist ein Mittelsmann zwischen seinen Auftraggebern in meinem Fall XXXX und ausführenden Kriminellen.

BFV verweist auf die Stellungnahme vom 24.06.2020 an das BFA. Darin ist ein Fall erwähnt, in dem XXXX von türkischen Behörden gesucht wird wegen Auftragmordes.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: XXXX trat also an mich heran. Er ist zu mir ins Hotel XXXX gekommen. Ich kann mich nicht genau erinnern, es war ungefähr 2017. Er ist zu mir gekommen. Er hat gesagt wer er ist und hat gesagt, dass er sich mit mir treffen und mit mir sprechen will. Er erzählte mir seine Sicht der Dinge von den Aktien, nämlich das die Aktien jetzt seinem Chef namens XXXX gehören, der dem Regime von Kadyrow nahe steht. Er sagte zu mir, dass ich unsere Juristen so beeinflussen soll, dass sie die Verhandlung verlieren. Ich wusste um welche Leute es sich handelt, hörte mir daher sein Ansinnen an und informierte meine Geschäftsleitung über das Gesagte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich bedroht gefühlt habe. XXXX sprach zwar ruhig, sagte aber, dass die Angelegenheit jedenfalls in seinem Sinne geregelt werden würde und er zu mir lediglich gekommen wäre, damit das einfacher geht. Ich informierte also meine Geschäftsleitung über dieses Treffen. Mein unmittelbarer Vorgesetzter hieß XXXX , dieser XXXX erklärte mir, dass es gut wäre, dass ich ihn informiert hätte und man sich um die Angelegenheit kümmern werde. XXXX forderte mich nach einigen Tagen auf, in das XXXX zu kommen, dabei handelt es sich um jenes Hotel, das gemeiniglich als Zentrale der Kadyrowcy in Moskau betrachtet wird. XXXX machte mir Vorwürfe, weil ich diese Infos an meine Vorgesetzten weitergeleitet hätte und forderte mich auf, sofort in das Hotel zu kommen. Ich kam also ins Hotel. Dort war XXXX und 30 oder 40 andere Personen. Ich wusste natürlich wer XXXX war, weil er in Russland bekannt ist. Ich habe zuerst nur gewartet und habe gesessen. Ich habe ein Gespräch mitbekommen, dass jemand in der Ukraine umgebracht werden soll. Ich wusste zwar nicht um was es geht, ich war jedoch erschrocken, bevor es zu meinem Gespräch gekommen ist. Ich habe mit XXXX gesprochen. XXXX war zwar anwesend, ich habe aber nicht direkt mit ihm gesprochen, es war aber klar, dass XXXX seine Instruktionen durch XXXX erhielt. XXXX sagte mir, dass man mich einfach umbringen werde. Meine Handlungen hätten zu frustrierten Aufwendungen seitens seiner Gruppe geführt und bezifferte diese mit ca. 1 Million USD. Sollte ich dieses Geld ihnen nicht rückerstatten, würde ich getötet werden. Aus Angst habe ich zugesagt, dieses Geld aufzubringen. Ich wollte schließlich so schnell wie möglich das Gebäude verlassen. Das Gespräch verlief etwas chaotisch, mal kam jemand zu mir und sagte etwas, ging dann wieder weg, kam zurück….Insgesamt dauerte mein Aufenthalt ca. 1 – 1 ½ Stunden. Hauptsächlich sprach nur XXXX mit mir, er war aber immer auch von anderen Männern umgeben. Es handelte sich um ein großes Hotel. Ich war nicht der einzige, der dort vorgeführt wurde. Zeitgleich kamen und gingen anderen Menschen, denen es ähnlich so ging wie mir. Man fragte mich, wann ich Geld bringen könnte und wie viel ich heute bringen könnte. Ich kann mich erinnern, dass das Geld in einzelnen Tranchen übergeben würde, es waren ca. 10 000 bis 30 000 USD. So genau kann ich es nicht sagen. Ich kann auch nicht genau sagen, wie oft ich das Geld übergeben habe, es könnten auch durchaus mehr als 5 Übergaben gewesen sein. Ich bin mir, was die Geldhöhe und die Anzahl der Übergaben anbelangt nicht mehr ganz sicher und möchte hier keinen Fehler machen. Ich möchte nicht das Gefühl erwecken, dass ich Sie belüge, aber ich kann mich einfach nicht mehr erinnern. Teilweise ich und teilweise XXXX haben das Geld übergeben. Eine der Übergaben fand in der Straße XXXX . Das Geld wurde immer XXXX übergeben. Nachdem insgesamt ca. 100 000 USD übergeben wurde, konnte ich nicht mehr zahlen.

R: Informierten Sie ihre Vorgesetzten über diese Ereignisse oder wissen Sie, ob sie etwas unternommen haben?

BF: Ich habe der Leitung die Infos übergeben, aber danach war die Leitung für mich unerreichbar. Ich habe verstanden, dass ich riesige Probleme habe. Ich habe also gekündigt, um von diesem System wegzukommen. Es waren zwischen den Übergaben ein paar Tage vergangen. Ich wollte Zeit gewinnen, damit die Leitung etwas unternimmt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie meine Geschäftsleitung sich mit ihren Gegnern, sprich mit der XXXX Bank bzw. den Leuten von Kadyrow geeinigt hat. Jedenfalls haben meine Vorgesetzten fallen gelassen und waren für mich nicht mehr erreichbar. Ich bin hier ganz offensichtlich in den kriminellen Fokus von XXXX und seinen Konsorten gekommen und bekam daher große Angst. Dann habe ich in den Nachrichten gehört, dass ein Auto gesprengt wurde und ein Abgeordneter namens XXXX in Kiew verletzt wurde durch einen Sprenganschlag, ein Wachmann wurde getötet. Ich habe mich erinnert, dass diese Angelegenheit in meiner Anwesenheit im XXXX besprochen wurde. Mit einem Wort, es war mir klar, dass ich gehen musste.

R: Was geschah mit ihrer Familie?

BF: Ich habe meiner Frau XXXX gesagt, dass es schlecht stehe und dass ich weg muss. Ich habe ihr gesagt, dass sie einfach sagen solle, dass ich weg wäre. Ich wollte nicht, dass es sich auf meine Familie auswirkt. Ich habe meine Familie in Moskau zurückgelassen, diese sind XXXX , meine Frau, meinen Sohn XXXX und zwei Töchter, XXXX . Diese sind in Moskau bis zum Februar 2022. Jetzt sind sie nach Dubai übersiedelt, da der Krieg in der Ukraine ist. Früher war es schon schrecklich genug. Nachgefragt gebe ich an, dass die finanzielle Situation meiner ersten Familie gut ist, meine Frau war und ist als Ärztin tätig. Sie ist plastische Chirurgin und verdiente daher sehr gut. Sie ist nicht von meiner Unterstützung abhängig. Ich lebe in Scheidung, gleichzeitig aber in einer Lebensgemeinschaft mit einer gemeinsamen Tochter.

R: Bitte schildern Sie mir ihre gegenwärtige finanzielle Situation.

BFV legt zwei Bestätigungen vor, welche als Beilage 1 und 2 zum Protokoll genommen werden.

BF: Ich beschäftige mich mit In- und Export von Waren aus Osteuropa. Ich bin hier auch beratend tätig unter anderem ging es um Getreideexporte aus der Ukraine bzw. dem Import von Waren aus Großbritannien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion noch immer gute Kontakte habe, die ich noch immer für mein Geschäft einsetze.

R: Haben Sie sich je an Polizeibehörden in Russland gewandt?

BF: Nein, das ist ja das Hauptproblem. Alle diese Leute mit denen ich in Konflikt geriet, gehören bekannter weise zum russischen Establishment mit guten Kontakten in die kriminelle Szene und zum Staatsapparat. Ein Kontakt zur Polizei hat daher in meinem gegenständlichen Fall keinen Sinn bzw. wäre kontraproduktiv, weil die handelnden Akteure ( XXXX etc.) nicht einfache kriminelle sind, sondern beste Kontakte haben.

R: Wurden Sie in dem Hotel misshandelt?

BF: Es waren keine schweren Misshandlungen, allerdings wurde ich geohrfeigt. Dort waren auch bewaffnete Männer.

R: Haben Sie Beweise für ihr Vorbringen?

BF: Ich verweise auf die übermittelten Audio-Dateien, die seitens meines Anwaltes an das BFA übermittelt wurden.

Nach Einsichtnahme in den Akt, wird die beglaubigte Übersetzung der Audio-Dateien auf Aktenseite 283 gefunden.

RI: Vorgelegt wird das aktuelle LIB zur russischen Föderation, Datum der Veröffentlichung: 10.10.2022.

BFV: Auf die Übernahme eines Exemplars wird verzichtet. Ebenso wird auf eine Stellungnahme verzichtet. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im LIB die Ausführungen sehr allgemeiner Natur sind und daher nicht auf jeden Einzelfall anwendbar sind.

R: Möchten Sie noch weiteres vorbringen?

BFV: Wir möchten ergänzend vorbringen, dass der BF im wehrfähigem Alter ist und eine Einberufung in die russischen Streitkräfte als Grund nicht nach Russland zurückkehren zu können, vorgebracht wird. Diesbezüglich verweise ich auf die militärische Situation.

Der BFV legt diesbezüglich Unterlagen vor, die als Beilagen 3, 4 und 5 zum Protokoll genommen werden.

BFV: Ansonsten kein weiteres Vorbringen, zu § 8 AsylG.

R: Bitte schildern Sie ihre familiären Verhältnisse in Österreich.

BF: Ich lebe hier mit XXXX und meiner Tochter XXXX . Unsere finanzielle Lage ist komfortabel, XXXX arbeitet auch. Wir beziehen keine Unterstützung staatlicher Seite.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich spreche Deutsch und kann mich im täglichen Leben verständigen.

BFV verweist auf das vorgelegte Unterlagenkonvolut.

RI: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

RI: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben oder etwas hinzufügen?

BF: Nein.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen bzw. möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein.

Vorgelegtes LIB wird als Beilage 6 zum Protokoll genommen.

Schluss der Verhandlung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er reiste am 08.02.2018 unter Mitführung seines russischen Reisepasses und eines gültigen Schengen-Visums der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2020, Zl. W111 2219168-1/8E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2018 rechtskräftig abgewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Moskau wohnhaft. Er brachte glaubwürdig vor, im Herkunftsstaat von Hintermännern des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow erpresst und bedroht worden zu sein. Er wurde demnach aufgefordert, in einem Gerichtsverfahren Juristen seines Arbeitgebers zu beeinflussen, damit sein Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren (es handelte sich um einen Rechtsstreit betreffend Aktien) verlieren würde. Er ist dabei massiv von Personen unter Druck gesetzt worden, die dem Präsidenten der Tschetschenischen Republik nahe stehen, und informierte darüber seine Vorgesetzen. Daraufhin wurde er aufgefordert, in das „ XXXX “ (einer Zentrale der Kadyrowzy) zu kommen. Man teilte ihn dort mit, dass sein Handeln zu frustrierten Aufwendungen in Höhe von ca. 1 Mio. US-Dollar geführt hätte und forderte ihn auf, dieses Geld zurückzuzahlen, ansonsten würde man ihn umbringen. Aus Angst tätigte der Beschwerdeführer mehrmals Geldzahlungen (insgesamt ca. 100.000 US-Dollar). In weiterer Folge war es ihm nicht möglich weitere Zahlungen zu leisten. Die Firmenleitung war für den Beschwerdeführer unerreichbar, weshalb er realisierte, dass ihm enorme Probleme drohen würden. Schließlich einigte sich die Leitung der Firma seines Arbeitgebers mit den „Kadyrow Leuten“ und ließ den Beschwerdeführer fallen. Da er in den Fokus von kriminellen Hintermännern Kadyrows geriet, weswegen von der Schutzwillig- bzw. fähigkeit des Russischen Staates nicht auszugehen war, fürchte er um sein Leben.

1.3. Es kann nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, auf Grund der vorliegenden Gesamtsituation, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Tschetschenien

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am 1. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).

Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022).

Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Dieses Gesetz trat 2021 in Kraft (HRW 13.1.2022). Facebook und Instagram sind mittlerweile in Russland gesperrt. Russische Behörden haben die Facebook-Mutter Meta als „extremistische Organisation“ bezeichnet, nachdem diese in neuen Richtlinien Drohungen gegen Präsident Putin und Russland unter bestimmten Umständen zugelassen hat (Standard.at 15.3.2022). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). 2021 trat ein weiteres Gesetz in Kraft, das Strafen für Hersteller vorsieht, die auf den in Russland verkauften Geräten keine bestimmte russische Software vorinstallieren. Auch verpflichten neue Bestimmungen beliebte ausländische Webseiten und Apps, Vertretungen in Russland zu eröffnen. Zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften gehören Geldstrafen, Werbeverbote und Sperrungen. Die Behörden verhängen weiterhin hohe Geldstrafen gegen Social-Media-Plattformen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften. Auch verlangten die russischen Behörden 2021, dass YouTube Kanäle sperrt, die mit Nawalny-Gruppen verbunden sind, die als 'extremistisch' eingestuft wurden. Im August 2021 forderten sie Apple und Google auf, Nawalnys App aus ihren Stores zu entfernen. Die Unternehmen kamen der Aufforderung schließlich nach, aber Google stellte die App im Oktober wieder ein (HRW 13.1.2022).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021).

In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021).

In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den 149. Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).

Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. ZO 2.8.2019).

In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).

Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am 22. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).

Haftbedingungen

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).

Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).

Rückkehr

Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2021).

Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem im Original vorgelegten russischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen dahingehend glaubhaften Angaben. Dass er im Zuge der Einreise im Besitz eines gültigen Schengen-Visums gewesen ist, ergibt sich, ebenso wie das Datum seiner Einreise, aus dem vorgelegten Reisedokument. Die Feststellungen über seine Herkunft, seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2020, Zl. W111 2219168-1/8E.

2.2. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, zu den Gründen des Verlassens seines Herkunftsstaates, ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde, den Ausführungen in den diversen vorgebrachten Stellungnahmen, sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und insbesondere seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2022. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich bei den vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, Verfolgung von Seiten Dritter, nämlich von Tschetschenen aus dem Umfeld von Kadyrow zu erfahren, bloß um Bedrohungen von Privatpersonen handle und der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, dass die Sicherheitsbehörden der Russischen Föderation gänzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Auch die langjährige Tätigkeit im russischen Innenministerium sei ein Indiz für die Behörde, dass der Beschwerdeführer das System kenne und über entsprechendes Wissen und Beziehungen verfüge, um sich dem Schutz des russischen Staates bedienen zu können. Ein weiterer Beweis dafür sei auch, dass die Familie des Beschwerdeführers problemlos in Moskau aufhältig sei, ohne je von Hintermännern Kadyrows bedroht worden zu seien. Der Russische Staat sei grundsätzlich gewillt und befähigt, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden kein substantiiertes Indiz dafür darstellen, dass die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation kriminelle Handlungen unterstützen oder nichts unternehmen würden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, hat der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert vorgebracht, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine individuelle, gegen seine Person gerichtete Gefahr seitens Dritter, nämlich Hintermänner Kadyrows, drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltet sich im gesamten Verfahren konsistent und ohne wesentliche Widersprüche. Er schilderte insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und schlüssig, dass er aufgefordert worden sei, Anwälte in einem Gerichtsverfahren zu beeinflussen und dass er in weiterer Folge zur Zahlung von 1 Mio. US-Dollar aufgefordert worden sei und ihm, sollte er diese Summe nicht bezahlen, mit dem Tod gedroht worden sei (insbesondere VH-Protokoll S. 5 ff). Der Beschwerdeführer untermauerte sein widerspruchsfreies Vorbringen auch mit zahlreichen Details, wie in etwa exakten Angaben zu Namen der involvierten Personen, Adressen, Straßennummern, Hotelbezeichnungen etc. Er konnte in einer Gesamtschau glaubhaft darlegen, dass er in das Blickfeld krimineller Anhänger Kadyrows geraten ist. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz des russischen Staates stellen hätte können, so vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen, dass er die kriminellen Handlungen deshalb nicht bei der Polizei angezeigt habe, da die Leute, mit denen er in Konflikt geraten sei, zum russischen Establishment mit guten Kontakten zum Staatsapparat und der kriminellen Szene gehören. Die handelnden Akteure seien somit nicht einfach Kriminelle, sondern hätten beste Kontakte (VH-Protokoll S: 8). Das Vorbringen, dass die russischen Behörden äußerst korrupt seien, steht auch im Einklang mit den angeführten Länderberichten, wonach Korruption sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet ist und die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung oft nur symbolischer Natur sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet und sind Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene dokumentiert, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (siehe Länderinformationsblatt, insbesondere der Unterabschnitt Korruption). Es ist demnach durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er massive Angst um sein Leben gehabt habe, als er realisiert habe, dass auch seine Firma mit Anhängern Kadyrows verhandle und er offensichtlich in kriminelle Machenschaften verwickelt worden sei und staatlicher Schutz folglich nicht mehr garantiert sei. Aufgrund des vorliegenden Falles mit Verwicklungen auf hoher politischer Ebene, ist auch das Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer durch langjährige Tätigkeit im russischen Innenministerium das System kenne und über entsprechendes Wissen und Beziehungen verfüge, um sich dem Schutz des russischen Staates bedienen zu können, nicht geeignet, die vorliegende individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers und den mangelnden staatlichen Schutz, zu widerlegen.

2.3. In einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte, konnte der Beschwerdeführer plausibel darlegen, dass er persönlich und individuell von Hintermänner Kadyrows erpresst und mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation somit der konkreten Gefahr seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Aufgrund der gegenständlichen Akteure droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine individuelle Verfolgung und ist es ihm nicht möglich sich dem Schutz des russischen Staates zu bedienen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhin anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Antragsteller betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 26. 6. 1997, 95/18/1293; 17. 7. 1997, 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen kann aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Repressalien, nämlich ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, sowie seine Freiheit, wiederfahren würden. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation individuell und persönlich bedroht. Er wurde von Hintermännern Kadyrows erpresst. Staatlicher Schutz ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

3.2.3. Eine interstaatliche Fluchtalternative ist zu verneinen, da es sich bei den gegenständlichen Kriminellen um Personen mit Kontakten in maßgebliche politische Kreise handelt.. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976). Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles daher im Widerspruch zu diesen.

3.2.4. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der dargelegten Umstände subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Angst vor einer Einziehung zum Militärdienst, war demnach nicht mehr einzugehen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III-V des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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