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W108 2215083-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2215083-1
W108 2215083-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung private Verfolgung Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
W108 2215083-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. 16-1127735300/161183553, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am XXXX .2016 mit einem gefälschten Schengen-Visum illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
Der iranische Reisepass des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er sei Christ. Aufgrund einer Verbrennung vor etwa eineinhalb Jahren leide er an Asthma und Verletzungen der Lunge sowie beider Arme. Weil im Iran sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe sein Vater den Entschluss gefasst, dass er flüchten solle, und seine Ausreise aus dem Iran organisiert. Er sei am XXXX 2016 legal mit seinem iranischen Reisepass von Teheran aus auf dem Luftweg aus dem Iran ausgereist. Im Iran habe er eine Hauskirche besucht und sich so über die christliche Religion informiert. Vor etwa drei Jahren sei er dann vom Islam zum Christentum übergetreten. Sein Bruder XXXX (in der Folge: A.) sei bereits zuvor zum Christentum übergetreten und aus dem Iran nach Österreich geflüchtet. Sie seien beide von der Polizei gesucht worden, weil sie zum Christentum konvertiert seien. Aus finanziellen Gründen habe sein Vater damals nur für seinen Bruder die Flucht organisieren können, ihn habe sein Vater außerhalb seiner Heimatstadt XXXX versteckt. Während seines Aufenthaltes im Versteck habe er die erwähnten Verbrennungen erlitten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er wegen seiner Konversion getötet zu werden.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2017, GZ 37Hv 27/17f, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am XXXX .2016 am Flughafen Wien-Schwechat eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde (ein auf seinen Namen lautendes verfälschtes deutsches Schengenvisum) im Rechtsverkehr zum Nachweise einer Aufenthaltsberechtigung im Gebiet der Europäischen Union, mithin zum Beweis eines Rechtes, gebraucht zu haben. Er habe dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurden 120 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Strafteil EUR 160 EUR betrug. Mildernd wurde berücksichtigt, die gewisse Notsituation bei der Erlangung dieses Visums und die Unbescholtenheit. Die offene Geldstrafe wurde am 17.07.2017 zur Gänze bezahlt und die Strafe mittlerweile im Strafregister getilgt.
4.1. Im Verfahren dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor, so eine Bestätigung der Freikirche XXXX (in der Folge: F.C.), ausgestellt von Pastor XXXX (in der Folge: R.P.), aus der sich Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer besuche seit März 2017 regelmäßig die genannte Kirche und habe darum gebeten, getauft zu werden. In der genannten Kirche sei die Wassertaufe eine große Entscheidung, denn sie bedeute in der Kirche eine persönliche Entscheidung für Jesus Christus zu treffen und sei sogleich ein öffentliches Bekenntnis, dass der Beschwerdeführer diesen Weg nachfolgen möchte. Nachdem der Beschwerdeführer an einem fundierten Bibelunterricht teilgenommen habe, möchte die Freikirche F.C. den Beschwerdeführer feierlich am 03.02.2019 taufen.
4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.01.2019 schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes: Durch seinen Bruder A. sei er mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen, sein Bruder habe damals eine Hauskirche besucht und ihn später dorthin mitgenommen. Wegen seiner Arbeit habe er die Hauskirche nicht regelmäßig besuchen können. Damals hätten Nachbarn seinen Bruder A. und alle anderen Kirchenmitglieder als Besucher der Hauskirche bei der Polizei zu erkennen gegeben. Sie hätten gewusst, dass auch er, der Bruder von A., diese Hauskirche besuche, hätten jedoch nicht gewusst, wie der Beschwerdeführer aussehe. Aufgrund dieses Vorfalles habe sein Vater beide außer Landes bringen wollen, doch sei es finanziell nur für seinen Bruder A. möglich gewesen. Die Polizei habe oft bei ihnen zu Hause nach ihm und seinem Bruder A. gefragt. Er habe mit der Unterstützung seines Vaters etwa eineinhalb Jahre in mehreren Städten gelebt und habe sich dann etwa 12 Monate in einem Ort außerhalb von XXXX auf ihrem Grundeigentum versteckt gehalten. Nachdem die Polizei erfahren habe, dass er sich für das Christentum interessiere, sei er von den Behörden verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da er wahrscheinlich gehängt werde, denn im Iran werde jemand, der zum Christentum wechsle, als Ungläubiger bezeichnet. Im Islam habe er nur Gewalt und Blutvergießen gesehen, daher habe er als Moslem keinen Bezug zum Glauben gehabt. Als Kind sei er zwangsweise in Moscheen gegangen, danach nicht mehr. Zwar habe er die Regeln des Islam gekannt, habe sich aber nicht an die islamischen religiösen Pflichten gehalten. Seine Eltern hätten ihn nicht gezwungen, sich an die Regeln des Islam zu halten. Er habe im Iran nie Probleme gehabt, weil er nicht in die Moschee gegangen sei bzw. sich nicht an die Regeln des Islam gehalten habe. Seine Eltern lebten den islamischen Glauben normal aus, im Herzen würden sie aber auch nicht den Islam, wie er im Iran praktiziert werde, befürworten. Damit man den Gott finde und seinen Weg verfolge, brauche man eine Religion. Der wichtigste Weg sei, den Gott zu finden und seinen Willen zu erfüllen. Er habe sich mit dem Islam beschäftigt und im Koran gelesen, etwa, dass Jesus ein Prophet sei und falls jemand Jesus als Kind Gottes anerkenne, sei er ein Ungläubiger. Es habe ihn neugierig gemacht, warum sich der Islam der Gewalt hingebe. Über seinen Bruder A. sei er dann mit dem Christentum in Berührung gekommen, er habe sich in der Folge über das Christentum informiert, indem er in der Bibel gelesen und mit seinem Bruder über den christlichen Glauben gesprochen und Hauskirchen besucht habe. Er habe den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum aufgrund des Lesens der Bibel erkannt. Im Christentum würden mit der Taufe die Sünden verziehen und damit werde man neu geboren. Im Islam hingegen komme man nach dem Tod in die Hölle und müsse für seine Taten büßen. Sein Bruder habe ihm über Frieden und Ruhe erzählt und darüber, dass man im Christentum keine Gewalt und kein Blutvergießen erlebe. In der Hauskirche hätten sie eine Bibel gehabt, diese aber aus Angst nicht mit nach Hause nehmen dürfen. Von Herzen sei er bereits Christ und mit der Taufe werde er von seinen Untaten befreit und neu geboren. Nach dem christlichen Glauben sei man erst dann ein voller Christ. Im Iran würden viele Frauen vergewaltigt und Unschuldige erhängt. Er habe nicht einem Glauben nachgehen wollen, der dies erlaube. Im Iran werde man erhängt, wenn man Jesus als Sohn Gottes anerkenne. Dort habe er nicht wie ein normaler Christ leben und den Pflichten eines Christen nachkommen können. Er habe nur seinen Freunden über sein Interesse am Christentum erzählt und in Altersheimen Menschen als Friseur die Haare kostenlos geschnitten, ohne den Grund dafür zu nennen, nur damit er seinen persönlichen Frieden finde. Anderes habe man nicht machen dürfen. Er habe eine Hauskirche besucht, die lediglich ein Haus gewesen sei. In XXXX gebe es zwar christliche Kirchen, die hätten sie aber nicht besuchen dürfen. Seine Eltern, seine Tanten und Onkel wüssten von seiner Konversion zum Christentum. Seit er in Österreich sei, wüssten auch seine Freunde und Bekannten darüber Bescheid. Er nehme in Österreich seit 2017 an der Taufvorbereitung teil.
4. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. traf die belangte Behörde die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Abs. 2 Zif. 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.04.2017 verloren.
Die belangte Behörde ging von der angegebenen Identität und Nationalität des Beschwerdeführers aus und stellte weiters fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt XXXX und sei als schiitischer Moslem geboren. Die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten wurde von der belangten Behörde im Kern damit begründet, dass ein tatsächlicher Glaubenswechsel zum Christentum nicht habe festgestellt werden können und von einer Scheinkonversion des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei noch nicht getauft worden und es stehe nicht fest, ob und wie lange der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs gehabt habe. Im Rahmen seines Vorbringens zur Konversion habe kein ernsthafter innerer Willensentschluss vermittelt werden können, dass er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe. Es stehe nicht fest, dass er formell aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft anführen können, dass er aufgrund eines inneren Entschlusses tatsächlich zum Christentum konvertiert sei. Die schlichte Konversion, Taufe, reiche dafür jedenfalls nicht aus, da damit nur ein formeller Übertritt belegt werde. Auch die regelmäßige Teilnahme an christlichen Gottesdiensten und andere Aktivitäten in der Kirchengemeinde reichten für sich allein nicht aus, um einen Übertritt zum christlichen Glauben aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus zu beweisen. Eine enge persönliche Gottesbindung mit dem dauerhaften, ernsthaften Bedürfnis, ein zentral christlich geprägtes Leben zu führen, sei nicht hervorgekommen. Eine Konversion zum Christentum allein stelle im Iran noch kein Verfolgungsrisiko dar. Ein solches Risiko bestehe nur für Konvertiten, die als Missionare tätig seien und oder sonst die Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass er nicht das Bedürfnis oder die Fähigkeit habe, im Falle seiner Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Er sei nicht in leitender Funktion exponiert und habe auch nicht vorgebracht, dass er missionierend tätig sei. Eine Missionierungstätigkeit des Beschwerdeführers scheide auch schon deshalb aus, da er selbst nur rudimentäre Kenntnisse über den christlichen Glauben habe, was aber Voraussetzung wäre, um andere von seinem neuen Glauben zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei ein gewöhnliches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, habe keine Führungsposition und sei auch sonst nicht aufgrund seines christlichen Glaubens besonders exponiert. Es sei im Iran möglich, andere Religionen als den Islam diskret und im Privaten zu praktizieren. Es gebe im Fall des Beschwerdeführers keine – als glaubhaft bewerteten – Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion erfahren hätten. Selbst wenn seine Konversion echt und nachhaltig wäre, müsste sich für eine Asylrelevanz sein christlicher Glaube derart manifestiert haben, dass dies ein für ihn nicht ablegbares Merkmal seiner religiösen Identität wäre. Auch dies habe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er eine Bestätigung der Freikirche F.C., wonach er am 03.02.2019 getauft und als Mitglied in der genannten Freikirche aufgenommen wurde, und eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 18.01.2019, wonach er kein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, vorlegte und auszugsweise Folgendes vorbrachte: Sein Interesse am Christentum habe bereits im Iran bestanden, bereits dort habe er eine Hauskirche besucht und sich mit diesem Thema intensiv gemeinsam mit seinem Bruder auseinandergesetzt. In Österreich habe er angefangen, die Kirche regelmäßig zu besuchen und er habe bei einigen Gottesdiensten und Kirchenveranstaltungen mitgewirkt. Er sei am 03.02.2019 getauft und sohin in der christlichen Kirche in Österreich als vollwertiges Mitglied aufgenommen worden. Der belangten Behörde sei ein erheblicher Ermittlungsmangel bezüglich der Beziehung zu seinem Bruder unterlaufen, dieser sei in Österreich bereits Asylberechtigter. Es werde beantragt, den Bruder als Zeugen zu vernehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Informationen zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuholen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr die Bestrafung mit der Todesstrafe aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Den Länderfeststellungen sei u.a. zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Apostasie im Iran schwere Konsequenzen nach sich ziehe. Apostasie bzw. Abfall vom Islam sei im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Eine Verfolgung von im Ausland konvertierter Rückkehrer könne dabei nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitglieder von Hauskirchen ab.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer u.a. ein Empfehlungsschreiben der Freikirche F.C. vom 28.07.2020, ausgestellt von Pastor XXXX , in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass die Freikirche F.C. einen Arbeitszweig XXXX in XXXX in Kooperation mit XXXX habe. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig den wöchentlichen Bibelkreis, dieser finde jeweils Samstagnachmittag statt. Seit einigen Monaten gehöre der Beschwerdeführer zu denen, die treu komme würden, er leite den Medienbereich und koche auch regelmäßig. In diesem Bibelkreis, der ein ganzes Jahr dauere, würden am Samstag die Grundlagen des christlichen Glaubens gelehrt. Zudem finde zweimal im Monat ein Sonntagsgottesdienst auf Farsi statt, dieser solle in naher Zukunft wöchentlich abgehalten werden. Auch zu diesen Gottesdiensten komme der Beschwerdeführer regelmäßig. Der Beschwerdeführer sei schon im Iran vom moslemischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert. Auf Grund seines klaren Bekenntnisses zu Jesus Christus und seiner Taufe sei er als Mitglied in die Freikirche aufgenommen worden. Seine höfliche, helfende und ruhige Art stelle eine große Bereicherung für die Freikirche F.C. dar, er bemühe sich aktiv in allen Bereichen um Integration und lebe seinen Glauben ehrlich und aufrichtig.
8. Die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers A. wurden beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass A. am 08.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.09.2015, mit dem A. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, Folge gab. Die belangte Behörde ging auf der Grundlage der von ihr als glaubwürdig erachteten Angaben des A. davon aus, dass dieser aufgrund seiner Konversion zum Christentum bzw. seines christlichen Glaubens im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte.
Zu seinem Glaubensleben befragt, sagte der Beschwerdeführer etwa aus, dass er durch seinen Bruder mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Sein Bruder habe ihn missioniert. Er habe im Christentum seinen Weg gefunden. Der Islam bestehe aus Gewalt, Vergeltung, Krieg, Blut und man sei gezwungen, diesen Glauben anzunehmen. Man habe keine Möglichkeit, die Meinung zu äußern. Er habe das nicht akzeptieren können. Er sei am 03.02.2019 in der Freikirche F.C. getauft worden. Er sei auf seinem öffentlichen Instagram-Account mit 47.000 Follower und auf dem Instagram-Account der Kirche aktiv. Die Aufnahmen dort würden live übertragen. Er poste christliche Inhalte, Aufnahmen, die ihn beim Beten, Predigen und Vorlesen aus der Bibel zeigten, auch ein Film von Jesus sei auf seiner Seite veröffentlich worden. Auf dem Account der Kirche werde alles aufgenommen und beim Aufruf dieser Videos sei er zu erkennen. In diesen Videos lese er aus der Bibel vor. Dies mache er, weil er ein gläubiger Christ sei, jeder Christ müsse seinen Glauben weitergeben, das sei ein Befehl von Jesus. Er sehe es als seine Aufgabe an, für seinen Glauben aktiv zu sein. Er nehme regelmäßig an Gottesdiensten, Feierlichkeiten und Veranstaltungen teil. Im Gottesdienst lese er aus der Bibel vor. Es werde alles aufgenommen und live übertragen. Er sei in seiner Kirchengemeinde als Koch tätig, ferner nehme er beim Sammeln von Geldspenden teil und wenn jemand Hilfe brauche, versuche er mit anderen dieser Person zu helfen. Es sei seine Aufgabe, für die anderen da zu sein und ihnen zu helfen. Er sei seit etwa zwei oder zweieinhalb Jahren in der farsi-sprachigen Kirche XXXX , auch XXXX genannt, aktiv, wo die meisten in seiner Muttersprache sprechen würden, dort könne er mehr tun als in seiner Taufkirche. Sein Bruder A. besuche sowohl die Freikirche F.C. als auch die farsi-sprachige Kirche. Er habe mit vielen Personen und Mitgliedern seiner Taufkirche weiterhin Kontakt. Der Inhalt des Empfehlungsschreibens des Pastors XXXX , welcher Pastor in der farsi-sprachigen Kirche sei, sei korrekt. Das Bibelkreis-Treffen habe vor der Corona-Krise stattgefunden, während der Corona-Krise hätten die Gottesdienste online stattgefunden. Er stufe sein christliches Wissen als gut ein, er habe die ganze Bibel gelesen. Das Vater Unser sage er täglich in der Früh auf und wenn er Entscheidungen treffe. Er lese regelmäßig in der Bibel, aber sein Ziel sei es nicht, die Bibel auswendig zu können, sondern dass sie sein Herz berühre. Im Iran sei bekannt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sein Instagram-Account sei auf Farsi und alle seine Freunde und Follower wüssten, dass er ein Christ sei. Manchmal spreche er mit ihnen auch über den Glauben. Er bereite sich auf eine aktive Zusammenarbeit mit einer Gruppe aus der Türkei vor. Sie würden ihm etwa ein Gebet schicken bzw. ein christliches Lied und er werde es vorsingen. Im Falle einer Rückkehr würde er niemals seinen Glauben verleugnen, egal, wie gefährlich es für ihn werde, denn er sei ein gläubiger Christ.
In der mündlichen Verhandlung wurde Pastor im Ruhestand R.P. als Zeuge vernommen, dieser sagte auszugsweise aus: Er sei bis Mai 2018 der Pastor in der Freikirche F.C. gewesen und habe im Jahr 2017/2018 die Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich taufen lassen wollen. Der Taufunterricht habe jede dritte Woche oder auch etwa nach zehn Tagen stattgefunden. Auch in seinem Ruhestand besuche er sonntags den Gottesdienst und er sei auch bei der Taufe des Beschwerdeführers am 03.02.2019 dabei gewesen. Vom Pastor, der den Beschwerdeführer getauft habe, habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer sehr aufrecht und sehr glücklich darüber gewesen sei, den Taufunterricht zu besuchen. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer eine sehr aufrichtige Person sei. Er habe mit dem Beschwerdeführer nach dem Gottesdienst Glaubensfragen erörtert, meistens, wenn er etwas von der Predigt nicht verstanden habe oder Näheres dazu habe wissen wollen. Er habe den Beschwerdeführer einmal mit Kamm und Schere gesehen und ihn gefragt, ob er arbeite, woraufhin dieser geantwortet habe, er sei im Seniorenheim freiwillig tätig. Nach der Taufe sei der Beschwerdeführer noch zwei oder drei Mal in die Gemeinde gekommen und habe dann zur iranischen Kirche gewechselt.
Ferner wurde der Bruder des Beschwerdeführers A. als Zeuge vernommen, dieser gab im Wesentlichen an: Er habe während seines Aufenthaltes im Iran etwa eineinhalb Jahre eine Hauskirche besucht. Die Freunde von ihm, die die Hauskirche ebenfalls besucht hätten, seien verhaftet worden und er habe rechtzeitig flüchten können. Er habe seinen Bruder missioniert und mit ihm gemeinsam Hauskirchen besucht. Kurz bevor er den Iran verlassen habe, habe er seinen Bruder darüber informiert, dass es sein könne, dass auch nach ihm gesucht werde, er solle besser nach XXXX oder XXXX gehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Hinsichtlich der Lage im Iran:
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes. Er steht somit höher als der Präsident.
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt. Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Sicherheitslage
Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert.
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden.
Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung.
Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen. Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert sowohl online als auch offline. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.
Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen. 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert. Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen.
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln.
Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht.
Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert. So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert. Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden. Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten. Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen.
Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt.
In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180. Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit.
Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung. Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden.
In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert. Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden, wurden Tausende Personen festgenommen. Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten. Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes. Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen. Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung. Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten. Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen.
In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.).
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert.
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Religionsfreiheit
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.
Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem.
Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Christen
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt.
Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen.
Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären. Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden.
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten.
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Situation für Konvertiten
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit', 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen'. Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat. Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt.
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.
Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt.
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt. Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen.
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen.
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist.
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist.
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.
Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende.
Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden.
Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).
Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden
Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert.
Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).
Anzahl verhafteter Konvertierter
Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).
Familienangehörige Konvertierter
Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten).
Soziale Folgen einer Konversion
Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten.
Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).
Rückkehr von Konvertiten
Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet.
Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen.
Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).
Menschenrechtslage/Sanktionen
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet.
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen.
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste.
Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden. Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen, die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind. Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen.
Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden. Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus. Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv. Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet. Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken.
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes.
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat. Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen.
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet. Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert.
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden.
Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';
-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
-Spionage für fremde Mächte;
-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.
Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen.
Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom 'code pénal napoléon' von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden.
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang).
Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen.
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftlern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen. Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen. Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).
1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.
1.3. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist Zugehöriger der Volksgruppe der Perser und stammt aus der Stadt XXXX (Provinz Fars).
Der Bruder des Beschwerdeführers A. wurde wegen seiner Konversion zum Christentum aufgrund seines Antrages vom 08.01.2014 mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2015 als Asylberechtigter anerkannt. A. ist ein gläubiger Christ und besucht in Österreich die Freikirche F.C. und auch die farsi-sprachige Abteilung dieser Kirche.
Am XXXX .2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Schengen-Visum illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein Moslem. Er hat sich bereits im Iran vom Islam abgewendet. Er wurde im Iran von seinem Bruder A. zum Christentum missioniert und besuchte gemeinsam mit ihm dort Hauskirchen. In Österreich intensivierte der Beschwerdeführer seine Glaubensaktivitäten, die er seither offen ausübt. Er schloss sich im März 2017 der Freikirche F.C. an, wo er regelmäßig am Gottesdienst teilnahm und einen Taufvorbereitungskurs absolvierte. Er ließ sich, weil er vom Christentum überzeugt war, am 03.02.2019 in dieser Freikirche taufen und wurde als Kirchenmitglied aufgenommen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und des Willens, seinen Glauben aktiver auszuüben und sich aktiver in den Kirchenalltag einzubringen, wechselte er zur farsi-sprachigen bzw. iranischen Abzweigung der Kirche, wo er sehr engagiert ist, als Koch arbeitet und den Medienbereich leitet, regelmäßig an den Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnimmt, im Gottesdienst aus der Bibel vorliest und hilfsbedürftigen Menschen hilft. Sein Bruder A. besucht sowohl die Freikirche F.C. als auch die dortige iranische Kirche. Der Beschwerdeführer betet, auch zu Hause, liest viel in der Bibel, verfügt über Wissen über das Christentum und versucht, auch missionarisch tätig zu sein. Er bekennt sich öffentlich zum Christentum, insbesondere auch durch Social-Media. Der Beschwerdeführer veröffentlicht auf seinem öffentlichen Instagram-Account mit 47.000 Follower christliche Inhalte und Aufnahmen, die ihn beim Beten, Predigen und Vorlesen aus der Bibel zeigen. Er ist auch auf dem Instagram-Account der Freikirche F.C. aktiv. Er ist kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet und ist ein geschätztes Mitglied seiner Kirchengemeinschaft.
Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, bekennt sich zum christlichen (protestantischen) Glauben und ist in der Freikirche F.C. bzw. in der dortigen iranischen Kirche aktiv. Die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht.
2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], die, wenngleich in einer älteren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde. Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens traten den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, auch nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran im Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Der Sachverhalt betreffend das Verwaltungsgeschehen und den Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den bezughabenden Gerichtsakten, den beigeschafften Akten betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und den Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), insbesondere jedoch aus dem - jedenfalls im Umfang der Feststellungen – glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden sowie den Aussagen der Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer und den Zeugen gewonnen werden konnte.
Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Er legte den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Seinen familiären/religiösen Hintergrund, seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensüberzeugung und die ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren vermochte er stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Er wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch persönlich glaubwürdig, antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse zurückzuführen; dies wurde in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargetan bzw. erklärt. Zudem ist das festgestellte Vorbringen zur Konversion durch aussagekräftige Urkunden untermauert sowie zeugenschaftlich bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Zwar ist davon auszugehen, dass Teile des Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, etwa dass er schon vor seiner Ausreise in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung seine Behauptung, er wäre schon vor seiner Ausreise gesucht worden, nicht überzeugend darstellen. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Teheran aus dem Iran ausreisen konnte.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers unwahr sind. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines ernsthaften Abfalls vom Islam und seines Übertritts zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung (bereits im Iran) ist nämlich entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen.
Zu Recht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, dass der belangten Behörde betreffend diese Frage erhebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel, insbesondere bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers A., dem sie den Status des Asylberechtigten wegen Konversion zum Christentum zuerkannt hat, anzulasten sind. So hat die belangte Behörde es insbesondere verabsäumt, den Bruder A. oder einen kirchlichen Amtsträger der Freikirche F.C. als Zeugen zum Konversionsvorbringen des Beschwerdeführers und zu Wahrnehmungen betreffend die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zu vernehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0510), dass es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Die belangte Behörde hat insofern nicht vollständig die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die notwendigen Feststellungen getroffen, sodass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die behauptete Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen ist.
Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Sachverhaltsermittlungen selbst durchgeführt und ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn etwa zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden (insbesondere Empfehlungsschreiben des Pastors XXXX der Freikirche F.C. und Bestätigungsschreiben des ehemaligen Pastors dieser Freikirche R.P.) sowie der Zeugenaussage des ehemaligen Pastors R.P. und des Bruders des Beschwerdeführers A. zur Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam losgelöst und dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus.
In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass beim Beschwerdeführer keine tiefe innere Überzeugung zum christlichen Glauben vorliegt.
Auf Grund äußerer Tatsachen ist es vielmehr sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - ernsthaft und dauerhaft – vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Dies manifestiert sich zum einen in den stimmigen - von A. als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung bestätigten -Angaben des Beschwerdeführers, dass er von seinem Bruder A., einem gläubigen Christen, im Iran zum Christentum missioniert und zu Hauskirchenbesuchen motiviert wurde. Zum anderen in seiner - durch die Zeugenaussagen und Unterlagen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben und aktiven Religionsausübung in Österreich seit 2017 in (der farsisprachigen bzw. iranischen Abteilung/Abzweigung) der Freikirche F.C., wo er getauft und als Mitglied aufgenommen wurde. Die vorgelegten (kirchlichen) Schreiben und die Einschätzungen von kirchlichen Amtsträgern der Freikirche F.C. zeichnen ein Bild von einer tatsächlichen und ernsthaften Konversion des Beschwerdeführers. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer das Christentum schon seit vielen Jahren praktiziert, in Österreich, wie sein Bruder A., außenwirksam und engagiert in der genannten Freikirche. Der Beschwerdeführer hat sich eingehend mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und Glaubenskurse absolviert, er nimmt laufend an den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirche teil und hat Kontakte zu anderen Gemeindemitgliedern geknüpft. Der Zeuge R.P., ehemaliger Pastor der Freikirche F.C., bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer den Taufkurs besucht hat und er mit ihm nach dem Gottesdienst Glaubensfragen erörtert hat. Ferner geht aus dem Empfehlungsschreiben des Pastors XXXX der Freikirche F.C. hervor, dass der Beschwerdeführer an den wöchentlichen Bibelkreisen und Gottesdienten regelmäßig teilnahm und seinen Glauben ehrlich und aufrichtig lebt. Der Beschwerdeführer vermochte auch dahingehend zu überzeugen, dass er über seinen Glauben spricht und zu missionieren bestrebt ist, weil er die Weitergabe seines Glaubens als Aufgabe eines gläubigen Christen ansieht, sowie, dass er im Internet/auf Social-Media bezüglich seines Glaubens aktiv ist. So veröffentlicht der Beschwerdeführer auf seinem öffentlichen Instagram-Account mit 47.000 Follower christliche Inhalte und Aufnahmen, die ihn beim Beten, Predigen und Vorlesen aus der Bibel zeigen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung teilweise detaillierte Angaben zu seiner Religionsausübung und zu seinen Aktivitäten (im Internet/auf Social-Media) gemacht, sodass keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus tatsächlich, offen und ernsthaft lebt und er sich, seiner inneren Überzeugung entsprechend, nach außen als gläubiger Christ präsentiert und er auch als solcher wahrgenommen wird.
In Bezug auf die Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel konnte der Beschwerdeführer plausibel darlegen, weshalb er den Islam und die islamische Lebensweise/Werteordnung ablehnt und sich dem Christentum zugewandt hat. Der Beschwerdeführer führte nachvollziehbar seine Kritik am Islam und an der islamischen Werteordnung als Grund für seine Abwendung vom Islam in Treffen. So gab er glaubwürdig an, dass er nicht mehr an den Islam habe glauben können, als ihm klargeworden sei, dass der Islam aus Gewalt, Vergeltung, Blut und Rache bestehe. Zum Grund/Anlass für seine Hinwendung zum Christentum sagte er ebenfalls glaubwürdig aus, er sei über seinen Bruder A. mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe damit Vergebung, Frieden und Ruhe verbunden. Er hob die Bedeutung seines Bruders A. für seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensfindung hervor, denn dieser habe ihn, was A. als Zeuge bestätigte, zum Christentum missioniert, sodass er seinen Weg gefunden habe. An der Seriosität der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive für den Glaubenswechsel und am Bestehen einer diesen zu Grunde liegenden echten Glaubensüberzeugung ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer über seinen Bruder, dessen ernsthafte Konversion zum Christentum der belangten Behörde glaubwürdig erschien, zum Christentum gelangt ist, lässt im konkreten Fall gerade nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Konversion/Religionsausübung schließen. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch in Bezug auf seine Motivation authentisch und vermochte die Gründe für seine Abwendung vom Islam und die für ihn positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Dass der Beschwerdeführer ein überzeugter Moslem wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer zeige ein „völliges Unwissen“ betreffend den christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer verfügt nach den vorgelegten kirchlichen Schreiben, aus denen sich der regelmäßige und ernsthafte Besuch des Bibelkreises bzw. die Absolvierung eines fundierten Bibelunterrichtes als Voraussetzung für die Taufe ergibt, über Wissen über seine neue Religion. Dies wurde auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich und vom Zeugen R.P. bestätigt. In der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und sich mit christlichen Glaubensinhalten und Texten beschäftigt hat. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus auswendig gelernt. Es ist auch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern über die neue Religion angelegt werden dürfen (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN). Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde in ihre beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang des Beschwerdeführers zu seinem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa VwGH 27.04.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).
Weiters spricht für die Ersthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers der Umstand, dass der Religionswechsel mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Beschwerdeführers einherging. Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für ihn, da er dadurch seinen Lebensweg erkannt bzw. gefunden hat. Der Beschwerdeführer schilderte überzeugend seine Wandlung zu einem aktiven Christen, der es als seine Verpflichtung ansieht, anderen zu helfen und seinen Glauben weiterzugeben. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den vorgelegten kirchlichen Schreiben und den Aussagen/Ausführungen des Zeugen R.P. sowie des Pastors XXXX . Denn danach hat der Beschwerdeführer die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und sich zu einem gut integrierten sowie geschätzten Mitgliedern seiner (kirchlichen) Gemeinde entwickelt. Es wurde glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben ehrlich und aufrichtig lebt und mit seiner höflichen, helfenden und ruhigen Art eine große Bereicherung für die Freikirche F.C. darstellt. Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer sein religiöses Leben während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich in hohem Maße mit dem Christentum und der Freikirche F.C. verknüpft hat und, wie auch sein Bruder, der als gläubiger Christ den Beschwerdeführer missioniert hat, ein Leben nach christlichen Grundsätzen führt.
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, nicht zu ändern, kann daraus im speziellen Fall doch nicht geschlossen werden, dass er kein gläubiger Christ ist. Denn er hat überzeugend dargetan, dass er seine Tat ehrlich bereut und an einer christlichen Lebensweise orientiert ist bzw. er sich bemüht, entsprechend der Bibel zu leben. So war die Verurteilung des Beschwerdeführers auch kein Hindernis für seine nachfolgende Taufe in der Freikirche F.C. Festzuhalten ist auch, dass die Strafe mittlerweile im Strafregister getilgt ist.
All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen und den islamischen Glauben nicht mehr leben wird sowie, dass er vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor allem auch den Zeugen R.P. als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Den Ausführungen des Zeugen R.P., der mit dem Beschwerdeführer Glaubensgespräche geführt hat, ist zu entnehmen, dass er an der echten, aufrichtigen christlichen Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer nicht zweifelt. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen des Pastors XXXX in seinem ausführlichen Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer, wonach dieser aufgrund seines klaren Bekenntnisses zu Jesus Christus und seiner Taufe als Mitglied in die Freikirche aufgenommen worden sei. Der Zeuge R.P. und der Pastor XXXX können kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Kirchengemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zum Christentum sie nicht überzeugt wären. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um bloße „Gefälligkeitsangaben“ für den Beschwerdeführer handelt. Auch die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers A., der als Zeuge ebenfalls persönlich glaubwürdig war, bekräftigen die Angaben des Zeugen R.P. und des Pastors XXXX bzw. des Beschwerdeführers zu seiner aus inneren Überzeugung erfolgten Konversion. Der Zeuge A. legte ferner glaubwürdig dar, dass er selbst ein gläubiger Christ ist. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen aufgrund zahlreicher äußerer, objektiver Umstände die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit seines Abfalls vom Islam und seiner Konversion zum Christentum sprechen. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion des Beschwerdeführers.
Diese - ernsthafte, aus innerer Überzeugung erfolgte - Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und als nachhaltig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Religionsausübung fortsetzen wird. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der christlichen Glaubenslehre und seine Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das er aufgrund seiner Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Iran den Islam praktizieren wird.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.
Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt steht fest. Angesichts dessen besteht (schon deshalb) kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Pastors XXXX zu entsprechen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran - hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f) (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen“ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; vgl. zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran vgl. auch VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485 und 2004/20/0215, mwN).
Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben bzw. nach dem vorgeschriebenen Glauben nicht zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).
3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, eine offene und aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers entsprechend seiner inneren christlichen Überzeugung gegeben und nicht zu erwarten, dass er im Iran den dort vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und seine christliche Religionsausübung unterlassen wird.
Ausgehend davon ist im Fall des Beschwerdeführers zu prognostizieren, dass er im Iran mit Reaktionen der iranischen Behörden und/oder der konservativ-religiösen Gesellschaft in Form von gravierenden Sanktionen und Repressalien zu rechnen hat, weil die Behörden und die Gesellschaft des Iran im Verhalten des Beschwerdeführers und in seinen konkreten Handlungen (zur Religionsausübung) eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblicken (zu einer unterstellten religiösen oppositionellen Gesinnung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert.
Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen nach sich ziehen.
Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nach dem christlichen Glauben zu leben und er seine christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von seinen religiösen Betätigungen abzusehen (vgl. EuGH 05.09.2012, C 71/11 und C 99/11, Rz 78f, wonach die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden).
Überdies handelt es sich im Fall des Beschwerdeführers nicht bloß um eine innere Abwendung vom Islam und Ausübung seines Glaubens, sondern um eine offen zur Schau gestellte Abkehr von der islamischen Religion/der islamischen Gesellschaftsordnung und Annahme des Christentums, die nicht dauerhaft geheim bleiben können.
Aus der Situation im Iran ergibt sich, dass die iranische Regierung eine umfassende Überwachung der politischen Opposition, aber auch von bloßen (nichtpolitischen) Aktivisten - durch ihre omnipräsenten Spitzel - vornimmt, auch die Social Media und Online-Aktivitäten sowie die exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen Behörden überwacht werden, von ihr als oppositionell eingestufte Personen schwersten Sanktionen/Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind und die staatlichen Repressionen gegen jegliche Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System verbunden werden, besonders schwerwiegend und verbreitet sind. Aufgrund der aus den Länderberichten hervorgehenden Überwachung von Social Media und Online-Aktivitäten durch die iranischen Behörden ist davon auszugehen, dass diese die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers, aus denen eine eindeutig ablehnende Haltung gegenüber dem Islam und eine Glorifizierung des Christentums hervorgehen, sodass sie von den iranischen Behörden nur als „unislamisch“ bzw. als Ausdruck von politischem bzw. religiösem Dissens eingestuft werden können, bereits registriert haben.
Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Apostaten und Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion des Beschwerdeführers bzw. seiner konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Apostasie bzw. Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugter Nichtmoslem/Christ/Konvertit sein - öffentlich gemachtes bzw. offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine als unislamisch bzw. politisch bzw. religiös oppositionell anzusehenden Aktivitäten und Verhaltensweisen - etwa auch das Unterlassen der im Iran erwarteten islamischen Religionsausübung - fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in einer Art und Weise kundgetan hat bzw. (weiter) kundtun wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden kann (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Somit werden die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben und seinen Abfall vom Islam/seine Konversion zum Christentum und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit als erwiesen ansehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach jüngeren Länderberichten das iranische Parlament das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter ausgehöhlt hat, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können und im Juli 2021 drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Auch angesichts der aktuellen Berichterstattung zum harten Vorgehen der iranischen Regierung gegenüber bloß Protestierenden und Demonstrierenden in Zusammenhang mit dem Tod von Masha Amini bzw. gegenüber Personen, die bloß ihre Sympathie für derartige Proteste oder ihre abweichende Meinung bezüglich der islamischen/iranischen Gesellschafts- und Werteordnung zu erkennen geben, ist eine derartige Einstufung sehr wahrscheinlich zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist daher der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates betroffen zu sein.
Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes des Beschwerdeführers zum Christentum nicht davon auszugehen, dass er gegenüber den iranischen Behörden angeben wird, Moslem geblieben zu sein.
Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die dem Beschwerdeführer drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an die Konventionsgründe „Religion“ und „politische Gesinnung“ an. Der Beschwerdeführer hat deshalb mit asylrelevanten Reaktionen der iranischen Behörden/Gesellschaft zu rechnen, weil in seinem Verhalten und seinen konkreten religiösen Aktivitäten eine politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird, zumal darin eine Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion/Ordnung zum Ausdruck kommt.
Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers. Das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss.
Dass der Beschwerdeführer im Iran vor seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann doch bei der konkreten Sachlage der Beschwerdeführer bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit dem gleichen Desinteresse der iranischen Regierung bzw. der konservativ-religiösen Gesellschaft des Iran rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aber auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist somit erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Behörden/der iranischen konservativ-religiösen Gesellschaft zu geraten und aus politischen/religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für diesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen.
3.3.3. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Apostaten/Konvertiten bzw. für religiös/politisch Oppositionelle folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
3.3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG; die mittlerweile getilgte Strafe des Beschwerdeführers stellt keinen Asylausschlussgrund dar) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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