Bundesverwaltungsgericht W104 2260412-1

W104 2260412-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W104 2260412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2260412.1.00

Spruch

W104 2260412-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 7.9.2022, Zl. 1179299910-211524865:

A)Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) und Zl. EU 2022/0017-1 (Ra 2022/20/0028) vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 8.1.2019 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehegatten, XXXX , legal mit einem Visum Typ D mit Gültigkeitszeitraum vom 31.10.2018 bis 28.2.2019 über den Luftweg am Flughafen Wien-Schwechat in die Republik Österreich ein.

2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin stellte ihr die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitszeitraum 11.1.2019 bis 11.1.2020 aus. Diese wurde anschließend mit einem Gültigkeitszeitraum von 12.1.2020 bis 12.1.2021 verlängert.

3. Am 11.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Diese leitete mangels rechtzeitiger Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

4. Am 14.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren, afghanische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihre Schwester, ihr Bruder samt dessen Familien seien in Pakistan aufhältig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat Afghanistan im Dezember 2018 verlassen und sei am 8.1.2019 legal in Österreich eingereist. Nach ihren Fluchtgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen der Familienzusammenführung mit ihrem Gatten in Österreich zu sein. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan keine Familie und Angst um ihr Leben. Außerdem wolle sie einfach bei ihrem Ehemann leben.

5. Am 2.5.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Hier gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Gatten im Jahr 2016 in Pakistan geheiratet, ohne ihn vorher gekannt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie habe in Afghanistan keine Angehörigen mehr und könne dort als Frau nicht alleine leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. In Österreich besuche sie den Deutschkurs und versuche, die deutsche Sprache zu lernen. Die Beschwerdeführerin gebe ihr Bestes, habe die Deutschprüfung bislang aber nicht bestanden. Außerdem erledige sie den Haushalt, koche und putze. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihrem Gatten spazieren, gemeinsam einkaufen oder mache Ausflüge aufs Land. Ab und zu gehe die Beschwerdeführerin auch alleine einkaufen. Sie wisse nicht, wie viel ihr Mann verdient; dieser verwalte das Haushaltsgeld. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich bislang nicht erwerbstätig gewesen und leiste auch keine gemeinnützige Arbeit. Sie lebe vom Einkommen ihres Ehemannes.

6. Mit Bescheid vom 7.9.2022, Zl. 1179299910-211524865, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes, XXXX Diesem sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.2.2015, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei jedoch erst im Jahr 2016 geschlossen worden. In einer Gesamtbeurteilung sei auch nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin einen westlichen Lebensstil angeeignet habe oder ein selbstbestimmtes Leben führe. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine westlich orientierte Frau. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 28.9.2022 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Nach einer Darlegung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen betreffend die Situation von Frauen Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban seien unvollständig und veraltet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, sich mit der besonderen Gefährdungslage von Frauen und Mädchen in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es komme derzeit zu weitreichender und systematischer geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Es sei insbesondere hinsichtlich aus dem Ausland zurückkehrenden Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese aufgrund einer unterstellten Verwestlichung in den Fokus der Taliban gelangen und einer massiven Verfolgung ausgesetzt seien. Aktuell bestehe jedenfalls eine verstärkte Verfolgungsgefahr für Frauen, die aus dem Westen zurückkehren. Hätte sich die belangte Behörde mit den Länderfeststellungen zur Lage von Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt, hätte sie erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe habe. Der Beschwerdeführerin drohe bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitische Muslimin. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Paschtu. Sie ist Analphabetin und kann diese Sprache weder lesen und schreiben. Außer Paschtu spricht die Beschwerdeführerin ein bisschen Deutsch. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder.

Die Beschwerdeführerin wuchs in ihrem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar im afghanischen Familienverband mit ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester auf. Zuletzt lebte die Beschwerdeführerin in der Provinzhauptstadt XXXX . Die Beschwerdeführerin besuchte keine Schule. Als Hausfrau hielt sich die Beschwerdeführerin in Afghanistan meist zu Hause auf und erledigte den Haushalt. Nach dem Tod ihres Vaters wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder versorgt.

Im Jahr 2016 heiratete die Beschwerdeführerin ihren jetzigen in Österreich asylberechtigten Ehemann, XXXX , in Pakistan. Es handelt sich um eine arrangierte Ehe, die am XXXX registriert wurde. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehemann erst am Tag der Hochzeit kennen. Nach der Hochzeit kehrte die Beschwerdeführerin (ohne ihren Ehegatten) nach Afghanistan zurück, wo sie bis Oktober 2018 in XXXX bei ihrer Familie lebte. Zuletzt verließ die Beschwerdeführerin Afghanistan im Oktober 2018 und reiste nach Pakistan. Am 8.1.2019 reiste die Beschwerdeführerin legal über den Luftweg am Flughafen Wien-Schwechat in die Republik Österreich ein.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder halten sich derzeit in Pakistan in XXXX auf. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , ist in Österreich asylberechtigt und lebt in der Stadt XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit ihrer Familie. Es leben keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten der Beschwerdeführerin in Afghanistan. Sie verfügt in Afghanistan über kein soziales Netzwerk.

Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

1. 2 Die Beschwerdeführerin reiste am 8.1.2019 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehegatten, XXXX , legal mit einem Visum Typ D mit Gültigkeitszeitraum vom 31.10.2018 bis 28.2.2019 über den Luftweg am Flughafen Wien-Schwechat in die Republik Österreich ein.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin stellte ihr die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeitszeitraum 11.1.2019 bis 11.1.2020 aus. Diese wurde anschließend mit einem Gültigkeitszeitraum von 12.1.2020 bis 12.1.2021 verlängert. Am 11.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Diese leitete mangels rechtzeitiger Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Am 14.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei sie angab, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen der Familienzusammenführung mit ihrem Gatten in Österreich zu sein. In Afghanistan habe sie keine Familie und Angst um ihr Leben. Sie wolle in Österreich bei ihrem Ehemann leben.

1. 3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , reiste im Juni 2012 in die Republik Österreich ein, wo er am 23.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehe zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2016 in Pakistan geschlossen und am XXXX registriert.

1. 4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Beschwerdeführerin legt in Österreich keine erkennbaren Verhaltensweisen an den Tag, aufgrund derer sie im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau wahrgenommen werden würde.

Der Alltag der Beschwerdeführerin in Österreich unterscheidet sich nicht wesentlich von ihren Tätigkeiten in Afghanistan. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt. Nebenbei besucht sie Deutschkurse und geht in ihrer Freizeit mit ihrem Ehemann gemeinsam spazieren, einkaufen oder unternimmt Ausflüge aufs Land. Ab und zu geht die Beschwerdeführerin auch alleine einkaufen. Die Beschwerdeführerin spricht etwas Deutsch und ist mehrmals zur Integrationsprüfung auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie ist in Österreich nicht erwerbstätig und wird in finanzieller Hinsicht von ihrem Ehemann erhalten, der auch das Haushaltsgeld verwaltet. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützige Arbeit. Die Beschwerdeführerin ist nicht von einem intensiven und nachhaltigen Streben nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit in Lebensführung und Beruf erfüllt und hat bislang keine entsprechenden nach außen erkennbaren Schritte gesetzt. Es sind keine Anzeichen einer ausgeprägten „westlichen Orientierung“ bei der Beschwerdeführerin zu beobachten.

1. 5 Mit Beschlüssen vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) und Zl. EU 2022/0017-1 (Ra 2022/20/0028), hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

-die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

-keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

-allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

-einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

-der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

-der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

-sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

-ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

-keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen unter Punkt 1.1 sowie Punkt 1.2 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den schlüssigen und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 2.5.2022.

2. 2 Die Feststellungen unter Punkt 1.3 zum Asylstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Die Feststellung zur Eheschließung im Jahr 2016 beruhen auf der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde (Verwaltungsakt, AS 101 bis 113).

2. 3 Die Feststellung, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handelt, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, handelt, gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 2.5.2022 behauptete die Beschwerdeführerin, die in Afghanistan geltenden traditionellen sozialen Normen abzulehnen oder konkrete Schritte in Richtung einer Erwerbstätigkeit unternommen zu haben.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ihr Ehemann sei tagsüber in der Arbeit. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Tag damit, den Haushalt zu erledigen und Deutsch zu lernen. Sie besuche auch Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin sei jedoch Analphabetin, habe Schwierigkeiten beim Lernen und sei nicht lernfähig. Wenn ihr Ehemann von der Arbeit nach Hause kommt, esse sie gemeinsam mit ihrem Gatten, gehe mit ihm spazieren oder einkaufen. An Tagen, an denen ihr Ehemann frei habe, würden sie Ausflüge aufs Land unternehmen. Ab und zu gehe die Beschwerdeführerin auch alleine einkaufen. Ihr Ehemann beschreibe ihr dann den Weg und zeige ihr die Busverbindung. Das Haushaltsgeld werde von ihrem Ehemann verwaltet. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie viel Geld ihr Ehemann verdient. Sie selbst habe noch nie gearbeitet und lebe vom Einkommen ihres Gatten. Wenn sie Geld brauche, frage sie ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein und habe auch keine gemeinnützige Arbeit geleistet.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass sie aktuell weder ein hochgradig selbstbestimmtes Leben führt, noch ein solches anstrebt. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin in Österreich unterscheidet sich nicht wesentlich von ihrem Alltag in Afghanistan. In der Beschwerde wird zwar pauschal behauptet, die Beschwerdeführerin sei westlich orientiert, weshalb ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen Verfolgung in Afghanistan drohe. Begründend führt die Beschwerde aus, die Beschwerdeführerin genieße es, alleine einkaufen und aus dem Haus gehen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts manifestiert sich darin jedoch (noch) keine deutlich fortgeschrittene und verfestigte Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin äußerte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde weder den Wunsch nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit, noch hat sie entsprechende nach außen erkennbare Schritte gesetzt. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin (noch) keine „westliche“ Lebensweise verinnerlicht, die zu einem unverzichtbaren Kernelement ihrer Identität geworden wäre.

2. 4 Die Feststellungen in Punkt 1.5 betreffend die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch den Verwaltungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ergeben sich aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) und Zl. EU 2022/0017-1 (Ra 2022/20/0028).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens

3.1. 1 Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist die Bestimmung des § 38 AVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Unter einer Vorfrage im Sinn des § 38 AVG ist eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist (vgl VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226, mwN).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).

3.1. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen, oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie schließt Frauen ein, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.7.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0459).

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht gelungen, ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen glaubhaft zu machen.

3.1. 3 Die Beschwerdeführerin kann den von ihr angestrebten Status der Asylberechtigten auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 von ihrem Ehemann, XXXX , ableiten, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da die Ehe erst im Jahr 2016 (und damit nach der Einreise von XXXX im Jahr 2012) geschlossen wurde (vgl § 2 Abs. 1 Z 22 lit b AsylG 2005).

3.1. 4 Den aktuellen von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zufolge hat sich jedoch die Situation von Frauen allgemein in ganz Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verschärft; es gibt Berichte, wonach Frauen von den Taliban aufgefordert wurden, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, Studentinnen inhaftiert wurden, weil sie ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verließen, und Proteste von Frauen von den Taliban gewaltsam niedergeschlagen wurden. Auch die Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit von Frauen, Bildungseinrichtungen zu nutzen, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban stärker eingeschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH daher mit Beschlüssen vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) und Zl. EU 2022/0017-1 (Ra 2022/20/0028), die oben in Punkt 1.4 dargestellten Fragen vorgelegt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet (Rn 52 bis 56 des Beschlusses Zl. EU 2022/0016-1 [Ra 2021/20/0425] bzw. Rn 56 bis 60 des Beschlusses Zl. EU 2022/0017-1 [Ra 2022/20/0028]):

„52/56Da die in Frage 1. angeführten Maßnahmen von den faktisch die Regierungsgewalt in Afghanistan ausübenden Taliban gerade deswegen gesetzt, befördert oder geduldet werden, weil es sich bei den betroffenen Personen um solche weiblichen Geschlechts handelt, erscheint es für den Verwaltungsgerichtshof nicht weiter fraglich, dass die nach Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie notwendige Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und - falls Frage 1. zu bejahen wäre - den in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen besteht. Ob diese - gegen Frauen gerade wegen ihres Geschlechts gerichteten - Maßnahmen aus religiösen, politischen oder anderen Motiven gesetzt würden, erscheint dann nicht weiter maßgeblich.

53/57Wäre nun zu bejahen, dass allein schon die in der Frage 1. beschriebene Situation in einem Staat dazu führt, dass von einer Verfolgung von Frauen zu sprechen wäre, wäre es - so wie es die Revisionswerberin erkennbar geltend macht - für die Zuerkennung von Asyl ausreichend, dass sich die betreffende Asylwerberin in ein solches Leben zu fügen hat. Anders als in jenem Fall, in dem anhand der konkret vorliegenden aktuellen Lebensumstände geprüft wird, ob im Einzelfall die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der Frau gewordene (im Herkunftsstaat als „westlich“ eingestufte) tatsächliche Lebensweise Reaktionen hervorruft, die in ihrer Intensität ohne Zweifel als Verfolgungshandlungen einzustufen sind (wie etwa gegen sie gerichtete Gewalttätigkeiten), käme es - wie der Verwaltungsgerichtshof zur früheren nationalen Rechtslage, in der auf unionsrechtliche Vorgaben nicht Bedacht zu nehmen war, entschieden hat - dann, wenn schon die von einem die Staatsgewalt innehabenden Akteur vorgeschriebenen, beförderten oder geduldeten Maßnahmen für sich genommen als Verfolgung einzustufen wären, auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Fall des Zuwiderhandelns und auch darauf, ob von der Asylwerberin ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht mehr an. Ebenso wenig käme es dann auf die Beurteilung an, ob die gegen die Asylwerberin gerichteten Sanktionen für das Zuwiderhandeln deswegen gesetzt würden, weil sie eine gegen die im Herkunftsstaat herrschende politische und/oder religiöse Ordnung gerichtete Einstellung aufweisen oder ihr eine solche zugeschrieben werden würde.

54/58Es erscheint aber in Anbetracht der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach eine Verfolgungsgefahr (nur) dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt sowie vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie, wonach Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen sind, fraglich, ob die Gewährung des Status der Asylberechtigten an eine Asylwerberin ohne Prüfung ihrer aktuellen individuellen Situation, selbst dann, wenn in der Kumulierung der in der Frage 1. genannten Maßnahmen grundsätzlich eine Verfolgung gelegen wäre, noch in ausreichendem Zusammenhang mit dem Zweck dieses Schutzstatus steht.

55/59Es könnte nämlich - worauf sich die Frage 2. bezieht - selbst bei Bejahung des Vorliegens einer grundsätzlich bestehenden Verfolgung infolge Kumulierung von Maßnahmen die Ansicht vertreten werden, es sei nicht ausreichend, dass jede - bezogen auf den vorliegenden Fall: afghanische - Frau aufgrund ihres Geschlechts dem Grunde nach von den Maßnahmen betroffen sei. Es stellt sich nämlich die Frage, ob eine Frau, die die fraglichen Maßnahmen nicht ablehnt oder sogar befürwortet, des Schutzes durch einen anderen Staat bedürfte. Insoweit wäre diese Frau - jedenfalls aus ihrer Sicht und nach den von ihr empfundenen Auswirkungen der Maßnahmen - von den in Rede stehenden Maßnahmen auch nicht nachteilig betroffen. Diese Frage stellt sich aber auch dann, wenn zwar eine Frau die Maßnahmen ablehnt und als nachteilig empfindet, sich manche dieser Maßnahmen aber auf ihre aktuelle konkrete Lebenssituation nicht weiter auswirken (etwa wenn die an sich potentiell vorhandene Gefahr einer Zwangsverheiratung im konkreten Fall als aktuell nicht gegeben einzustufen wäre, weil die Asylwerberin bereits verheiratet ist, oder die betreffende Frau eine Erwerbstätigkeit, eine weitergehende Bildung oder die Ausübung von Sport nicht anstrebt). Dann aber erscheint es fraglich, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen für sie - obgleich sie diesen aufgrund ihres Geschlechts grundsätzlich unterliegt - so gravierend wäre, dass sie davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie beschriebenen Weise betroffen sein könnte.

56/60Bei einem solchen Verständnis bezöge sich dann die Kumulierung von Maßnahmen immer nur auf den konkreten Einzelfall. Dabei könnten sich auch - je nach Lage der konkret gegebenen Umstände - eine oder mehrere Maßnahmen im konkreten Fall als nicht oder wenig gravierend in die Lebensführung der betroffenen Frau eingreifend darstellen, sodass bezogen auf den Einzelfall die Kumulierung der (übrigen) Maßnahmen nicht als Verfolgung einzustufen sein könnte.“

Die in den Vorlagefragen angesprochene Situation liegt hier ebenfalls vor: In der Beschwerde wird eine asylrelevante Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Situation der Frauen in Afghanistan geltend gemacht; gleichzeitig erweist sich die Beschwerdeführerin nicht als „westlich orientiert“ im Sinn der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Damit ist auch im gegenständlichen Verfahren die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu klären. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant.

Das Verfahren ist daher gemäß § 38 AVG iVm § 17 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) und Zl. EU 2022/0017-1 (Ra 2022/20/0028) vorgelegten Fragen auszusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen. Die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung von Verfahren nach § 38 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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