Bundesverwaltungsgericht W104 2209327-1

W104 2209327-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W104 2209327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2209327.1.00

Spruch

W104 2209327-1/…E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8106235010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10910308010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10910308010, wird aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8106235010, wie folgt geändert wird:

Die beantragte Fläche der Feldstücke 38, 53, 85, 86, 98, 100, 118, 126, 161, 180, 240-252, 254, 256, 257, 259, 260, 262, 266, 267 und 270 stellt beihilfefähige Fläche dar. Ausgehend von einer behördlich festgestellten sanktionsrelevanten Differenzfläche von 19,2115 ha ist von dieser Differenzfläche die beantragte Fläche der angeführten Feldstücke abzuziehen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

IV. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die Beihilfeberechnung durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.1.2018, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.627,62 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 55,5408 ha bzw. einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 9.8.2017 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 35,5666 ha ausgegangen. Daraus resultiert eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 19,9742 ha, sodass in dieser Entscheidung eine Sanktion in Höhe von EUR 3.649,29 verfügt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.1.2018 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass in der angefochtenen Entscheidung „zahlreiche Feldstücke als nicht beihilfefähig gewertet worden wären (Code 90), obwohl dazu kein objektiver Grund vorhanden gewesen wäre“. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Am 15.3.2018 bzw. am 19.3.2018 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der AMA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.4.2018 zum Parteiengehör übermittelt und dieser ersucht, eine allfällige Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat sich zum Ergebnis dieser VOK nicht geäußert.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.9.2018 wurde der Bescheid der AMA vom 12.1.2018 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.860,54 gewährt wurden, und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 232,92 zuerkannt wurde.

In dieser Entscheidung wurde nunmehr von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 55,5408 ha und einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 9.8.2017 bzw. am 15.3.2018 sowie am 19.3.2018 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 36,3293 ha ausgegangen. Daraus resultiert nunmehr eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 19,2115 ha, sodass in dieser Entscheidung nur mehr eine Sanktion in Höhe von EUR 3.509,94 verfügt wurde.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.9.2018 einen Vorlageantrag ein.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wurde von der AMA auf die VOK vom 9.8.2017 hingewiesen und ausgeführt, dass im Zuge dieser VOK einige Flächen als „sonstige Flächen“ ermittelt worden wären. Folgende „Sonstige“-Kulturen wären nicht beihilfefähig: Ackerfläche, Grünlandfläche, Spezialkulturen, Weinflächen und Geschützter Anbau. All jene Flächen, welche im Zuge der Kontrolle mit einer dieser Kulturen ermittelt worden wäre, könnten nicht für die Berechnung der DIZA herangezogen werden. Der Beschwerde wären keine Nachweise für die Bewirtschaftung der als „sonstigen Kulturen“ ermittelten Fläche beigelegt worden. Die AMA vertraue weiterhin auf das Prüfergebnis. Zusätzlich wurde eine Ablichtung des dem Beschwerdeführer am 29.8.2017 zu AZ GBI/Abt. 27496733010, übermitteltem VOK-Berichtes über eine am 24.7.2017, am 27.7.2017, am 8.8.2017 und am 9.8.2017 durchgeführte VOK sowie ein Konvolut von im Zuge dieser VOK angefertigten Fotos vorgelegt.

8. Am 8.3.2019 wurde vom BVwG für den 11.4.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge der Vorbereitung auf diese Verhandlung wurde von der AMA ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 31.5.2017, AZ II/5-7097752010, betreffend Plausibilitätsfehler sowie Kontrollberichte betreffend die „Austria Bio Garantie“ vom 17.10.2016, vom 10.5.2017 und vom 19.6.2017 und ein Zertifikat des Beschwerdeführers als Biobetrieb vom 30.6.2017 übermittelt.

9. Am 11.4.2019 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sein Beschwerdevorbringen zu ergänzen und zu begründen, wofür ihm unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG eine Frist bis „10.5.2019 (im BVwG einlangend)“ eingeräumt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde an den Beschwerdeführer der Auftrag erteilt darzulegen, welche mit dem Code 90 versehenen Schläge in der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 12.1.2018 nicht rechtskonform beurteilt worden wären bzw. von welcher Fläche jeweils auszugehen sei. Insbesondere wurde ersucht auch für jeden beanstandeten Schlag darzulegen, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 9.8.2017 falsch sei.

10. Mit Schreiben vom 9.5.2019, eingelangt im BVwG am 10.5.2019, wies er auf den in der mündlichen Verhandlung erhaltenen Verbesserungsauftrag hin und führte aus, dass verschiedene Codes für verschiedene Feldstücke zu Unrecht vergeben worden seien, allerdings ohne dies im Einzelnen zu begründen. Betreffend einige Feldsütcke verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 verlassen habe dürfen, allerdings ebenfalls ohne Begründung.

11. In einer entgegnenden Stellungnahme vom 12.6.2019 aufgrund des vom erkennenden Gericht durchgeführten Parteiengehörs wurde von der AMA eine schlagbezogene Stellungnahme hinsichtlich der vom BF beanstandeten Flächen übermittelt und dazu unter Hinweis auf eine umfassende bei der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation ausführlich sowie zusammenfassend dargelegt, dass hinsichtlich der mit Code 90 beurteilen Flächen entweder keine landwirtschaftliche Produktion stattgefunden habe oder aber grundsätzliche Pflegemaßnahmen nicht eingehalten worden wären. Ergänzend wurde in dieser Stellungnahme von der AMA hingewiesen, dass, selbst wenn man davon ausgehe dass zu einem Zeitpunkt Saatgut auf den beanstandeten FS ausgebracht worden wäre, dieses im Folgenden nicht ausreichend gepflegt worden wäre. Das bloße Ausbringen von Saatgut ohne weitere sinnvolle und nutzbringende Pflege könne noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit für sich sein, weil der daraus gezogene wirtschaftliche Nutzen - wenn überhaupt - minimal sein würde. Es wurde diesbezüglich auf die ,,Naschbaumjudikatur" des VwGH; z.B. 2011/08/0085 hingewiesen. Bei den FS mit Code 95 wären die Flächen abzuziehen, weil es sich um NLN – Flächen (Stauden, Gebüsche, anderer Bewirtschafter) gehandelt habe.

12. In einer Stellungnahme vom 16.8.2019 dazu legte der Beschwerdeführer seine Sichtweise zur Bewirtschaftung dar. Die Schlussfolgerungen und Bewertungen der AMA im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle seien von massiven Vorurteilen geprägt, wie „man“ Landwirtschaft zu betreiben hätte. Es handle sich vielmehr um eine besonders naturnahe, extensive und umweltverträgliche Wirtschaftsweise. Viele Pflanzen, die andere als Unkraut betrachteten, würden gewinnbringend vermarktet oder verarbeitet. In der Stellungnahme legte er in der Folge seine Version der extensiven Bewirtschaftung zu den einzelnen Feldstücken dar.

13. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde wiederum der AMA übermittelt, die mit Stellungnahme vom 12.9.2019 darauf replizierte. Darin wird wiederholt, dass die Prüforgane auf den beanstandeten Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit hätten feststellen können. Die neuen Behauptungen schienen unglaubwürdig, es sei insbesondere nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den monierten Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht schon in seiner ersten Stellungnahme erwähnt habe. Zu den einzelnen Flächen legte die AMA z.B. dar, dass es nicht möglich sei, dass Unkraut zwischen angeblicher Ernte und Kontrollzeitpunkt eine derartige Wuchshöhe erreiche, dass überhaupt keine Kulturpflanzen festgestellt werden hätten können oder dass die Folientunnel sich in einem desolaten Zustand ohne Folie befunden hätten. Aus rechtlicher Sicht weist die AMA auf Rechtsvorschriften und Judikatur zu künstlich geschaffenen, den Zielen der jeweiligen Stützungsregelung zuwiderlaufenden Verhältnissen, hin. Die Basisprämie sei eine direkte Einkommensstütze der Landwirte mit den übergeordneten Zielen einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung als Beitrag zur Ernährungssicherheit. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich auf den beanstandeten Flächen Anbau und Ernte durchgeführt, so wären die formalen Voraussetzungen zum Erhalt der Basisprämie erfüllt. Sollte tatsächlich etwas angebaut worden sein, wäre jedoch das Saatgut jedoch sich selbst überlassen worden. Nur so könne sich erklären lassen, wieso das Unkraut auf den Flächen bis zur Vor-Ort-Kontrolle eine solche Wuchshöhe erreichen konnte. Entgegen einer guten landwirtschaftlichen Praxis oder einer unternehmerischen Vernunft seien keine Pflege- oder Schutzmaßnahmen getätigt worden. Die landwirtschaftliche Produktion sei bereits in hohem Maße von unabwägbaren Faktoren (Niederschlag, Schädlingsbefall, etc.) betroffen. Durch die Bewirtschaftungsmethode des Beschwerdeführers werde dieses immanente Risiko noch um ein Vielfaches gesteigert. Ein tatsächlicher Ertrag hänge allein vom aleatorischen Moment ab. Eine rein auf Zufall basierende Nahrungsmittelproduktion könne nicht zur Ernährungssicherheit beitragen. Dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage mit seinem Betrieb dennoch ein zufriedenstellendes wirtschaftliches Ergebnis erzielt, lasse sich leicht daraus erklären, dass zum einen die derzeitige Marktlage eine besonders günstige Gelegenheit biete, naturbelassene Nahrungsmittel gewinnbringend zu vermarkten, zum anderen daraus, dass der überwiegende Teil, der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder sich in einem besseren Zustand befinde. Nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände hätte der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich einen Anbau auf den beanstandeten FS vorgenommen hätte, dies bloß getan hätte um die Voraussetzungen zum Erhalt der Basisprämie auf diesen Flächen zu erfüllen. Ansonsten hätten sie sich in einem, den restlichen nichtbeanstandeten Flächen vergleichbaren Zustand befunden. Dass der Beschwerdeführer auch die Absicht hatte, sich durch den Anbau und unterlassene Pflege- und Schutzmaßnahmen auf den beanstandeten Flächen, einen unionsrechtlichen Vorteil zu verschaffen, leite sich zwangsläufig aus dem äußeren Geschehen ab. Dass der Beschwerdeführer einen Verkauf allfällig aufgegangener Feldfrüchte billigend in Kauf genommen habe, schade der Absicht, sich einen den Zielen der Verordnung widerlaufenden Vorteil zu verschaffen, nicht. Sollte der Beschwerdeführer also landwirtschaftliche Erzeugnisse auf den beanstandeten Flächen angebaut haben, wäre ihm gem. Art. 60 VO(EU) Nr. 1306/2013 keine Basisprämie zu gewähren.

Der Stellungnahme lag auch eine Mitteilung der Kommission an das EU-Parlament vom 18.11.2021 betreffend die Ziele der für 2020 in Aussicht genommenen GAP-Reform bei.

14. Am 11.10.2019 replizierte der Beschwerdeführer seinerseits auf die Replik der AMA. Darin wirft er der AMA außerordentlich geringes pflanzenbauliches und praktisches Wissen vor. Die ganze Kontrolle sei von fachlich nicht ausreichend geschulten Personen durchgeführt worden und sämtliche Schlussfolgerungen seien daher in Zweifel zu ziehen. In der Folge geht der Beschwerdeführer sodann wiederum auf einzelne Schläge ein, wobei etwa repliziert wird, von aus der Wuchshöhe von Unkraut könne keineswegs auf die Unmöglichkeit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit geschlossen werden. Auch stehe nicht fest, was die AMA als „Unkraut“ bezeichne oder wie dessen Wuchshöhe in nachvollziehbarer Beziehung zum Aufwuchszeitraum stehen solle. Auch sei nicht dargetan worden, warum die als Unkraut diffamierten Pflanzen nicht gleichzeitig mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wachsen könnten. Weiters tritt der den Wahrnehmungen der Kontrollorgane zu zahlreichen Feldstücken entgegen oder leitet daraus andere Schlüsse als die AMA ab. Zu den sonstigen Ausführungen der AMA insb. zum Sinn der Direktzahlungen aus europäischer Perspektive attestiert er der Behörde eine „Scheuklappenmentalität“ und will aufzeigen, dass sich seine Wirtschaftsweise insbesondere den unionsrechtlich bestimmten Herausforderungen durch Klimawandel und anderen Umweltthemen stellt.

15. In ihrer Replik darauf vom 31.10.2019 hält die AMA ihren Standpunkt vollinhaltlich aufrecht, verweist zu den einzelnen Feldstücken auf § 20 MOG 2007 und § 2 DIZA-VO, und verwehrt sich gegen die Behauptung, ihre Kontrollorgane seien fachlich nicht kompetent.

16. Am 21.12.2021 wurde der Fall einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt.

17. Mit Beschluss vom 8.3.2022 wurden Amtssachverständige für Ackerbau sowie für Wein- und Obstbau herangezogen, die in der Folge mit der Erstellung eines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Fragen aus Sicht ihres Fachbereiches beauftragt wurden.

18. Am 6.4., 18.5., 7.7., 16.9. und 9.11.2022 fanden Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung zu den Beschwerden gegen die Direktzahlungsbescheide für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 statt, in der sämtliche Feldstücke diskutiert und Gutachten der Sachverständigen dazu erstellt wurden. In der Tagsatzung am 9.11. wurde auch eine Zeugin vernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 9.8.2017 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid (i. d. Fassung der Beschwerdevorentscheidung) von einer beantragten Fläche von 55,5408 ha und einer ermittelten Fläche von 36,3293 ha, sohin von einer sanktionsrelevanten Differenz von 19,2115 ha aus.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.

1.2. Zum Ausmaß der im Antragsjahr 2017 auf den strittigen Feldstücken (FS) vorhandenen Futterfläche:

1.2.1. Zu den mit Nutzung „Feldgemüse“ beantragten FS:

FS 12:

Auf diesem wurde im Antragsjahr kein Gemüse erzeugt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Gutachters für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 4 bis 6 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Demnach war das FS von Pflanzenarten wie Kamille und echtem Wermut überwuchert. Der Wermut ist eine mehrjährige Art, die auch auf trockenen Ruderalflächen oder ruderal beeinflussten Halbtrockenrasen vorkommt. Manche Unkräuter können nicht erst nach der Ernte der – vom Beschwerdeführer behauptetermaßen angebauten – Asia-Salate aufgelaufen sein, dies zeigt die Artenzusammensetzung der Unkrautflur und das Bestandesbild Ende Juli. Auch das völlige Fehlen von Resten der angeblich angebauten Pflanzen indiziert, dass kein Gemüseanbau stattgefunden hat.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass auf einen Teil des FS, auf dem im von der AMA vorgelegten Foto von der Vor-Ort-Kontrolle kein Wermuth zu sehen ist, der Anbau von Asia-Salaten erfolgt ist, ist nicht relevant, da selbst bei Zugrundelegung dieser Aussage ein großer Teil des FS nicht antragsgemäß bebaut worden wäre; eine überwiegende antragsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des FS könnte so jedenfalls nicht festgestellt werden.

FS 44:

Auch auf dem FS 44 wurde im Antragsjahr kein Gemüse erzeugt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Gutachters für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 6/7 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Demnach war das FS mit Beikräutern überwuchert. Wenn im Mai – wie der Beschwerdeführer behauptet – Rote Rüben geerntet wurden und Ende Juli das Foto gemacht wurde, kann der Boden nicht so aussehen, wie auf dem von der AMA vorgelegten Foto dokumentiert. Es kann in dieser Zeit kein derartiger Unkrautbewuchs entstanden sein, zudem hätten Pflanzenrückstände nach der Ernte sichtbar sein müssen.

FS 52/3:

Auch auf diesem FS ist keine Gemüseproduktion erfolgt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Gutachters für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 8/8 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Demnach war das FS mit Ungräsern wie z.B. Reitgras, einer mehrjährigen Grasart und Unkräutern wie Ampfer oder Disteln überwuchert. Auf einem Gemüsefeld müsste sich nach der Ernte eine andere Pflanzengesellschaft entwickeln, wie zum Beispiel Gänsefußarten. Das wr auf diesem FS im Antragsjahr nicht der Fall. Es waren bei der Vor-Ort-Kontrolle auch keine angebauten Pflanzen zu entdecken, obwohl die Kontrollorgane das – nicht allzu breite – FS an seinen Grenzen abgeschritten und somit besichtigt haben.

FS 64:

Auf diesem FS sind Taglilien angebaut worden, dies allerdings in einer Art und Weise, die dazu geführt hat, dass die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht haben. Zwischen den Lilien wurde nicht gehakt, damit waren die Pflanzen einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora. Dies ist keine praktikable Methode diese Lilien zu produzieren, sie bleiben klein. Daneben bereitet sich die kanadische Goldrute aus, welche als Neophyt zu klassifizieren ist und sich auf Äckern, die gewissermaßen aufgegeben wurden, oder wie in diesem Fall, nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, ausbreiten.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Gutachters für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 8 bis 10 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

1.2.2. Zu den mit Nutzung „Strauchbeeren“ beantragten FS:

FS 30, 92 und 194:

Es handelt sich um keine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 10 bis 12 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Der Beschwerdeführer mag zwar auf diesen FS Aroniabeeren ausgepflanzt haben, aber diese hatten unter den gegebenen extensiven Pflegemaßnahmen keine Möglichkeit, sich durchzusetzen. Es sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos keine Strauchbeeren erkennbar, es fand also keine Obsterzeugung statt. Wären Beerensträucher erkennbar vorhanden gewesen, hätte ihre Entwicklung unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen und Qualitäten an Früchten herangereift wären.

FS 121:

Auf diesem FS hat Obstproduktion in untergeordnetem, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendem Ausmaß stattgefunden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Auf dem von der AMA vorgelegen Foto ist sehr starker natürlicher Bewuchs innerhalb und zwischen den Reihen erkennbar. Das erklärt auch den kümmerlichen Wuchs der Himbeeren. Es ist kaum möglich, Beerenobst wie hier extensiv zu pflegen, weil dieses saure Böden benötigt und eine – auf den FS im Antragsjahr nicht vorhandene – Zusatzwasserversorgung, weil die Pflanzen nicht sehr tief wurzeln. Ein Unterbewuchs in einem trockenen Klima ist eine zu starke Konkurrenz. Daher ist bei dieser Art der Bewirtschaftung nur fallweise mit sehr geringen Erträgen zu rechnen.

1.2.3. Zu den mit Nutzung „Tafeläpfel“ beantragten FS:

FS 46:

Auf einem großen Teil des FS sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos überhaupt keine Bäume erkennbar. Bei Heranziehung von Mindestbewirtschaftungskriterien ist ein Wildschutz für Apfelbäume unbedingt notwendig, und zwar auch bei mittelstarkwüchsigen Unterlagen, damit die Bäume aufkommen können. Die Bäume müssen vor Schäl- und Verbissschäden geschützt werden. Dies war auf diesem FS nicht der Fall. Wenn auf einen Wildzaun verzichtet wird, ist ein Einzelbaumschutz unbedingt notwendig, um die Bäume aus dem empfindlichen Stadium herauszubekommen. Ohne Zaun oder Einzelschutz und Beikrautregulierung kann der Zustand eines entwickelten Obstbaumes nicht erreicht werden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 12/13 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

FS 279:

Die darauf stockende Apfelbaumkultur wurde im Juni oder Juli des Antragsjahres gerodet als klar war, dass aufgrund von Spätfrost keine Ernte möglich war.

Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung und wurde vom Beschwerdeführer dort selbst dargelegt (S. 13 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

Für gewöhnlich ist sofort nach Abklingen des Spätfrostes erkennbar, ob ein Baum im Antragsjahr Früchte tragen wird oder nicht.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 6.4.2022 (S. 13 der Verhandlungsschrift).

Der letzte Frost im Frühjahr 2017 ist am FS am 10.05.2017 eingetreten. Dieser Angabe der AMA in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019 und in der mündlichen Verhandlung am 6.4.2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

1.2.4. Zu den mit Nutzung „Marillen“ und „Kirschen“ beantragten FS:

FS 73:

Der Bestand ist sehr lückenhaft, es sind abgestorbene Astbereiche vorhanden, der Triebwuchs ist sehr schwach, sodass eine Fruchtholzerneuerung nicht stattfinden kann.

Der Beschwerdeführer erntet 400-600 kg/Jahr auf einer Fläche von rund einem guten Drittel Hektar. In einer gut gepflegten Anlage ist pro Hektar mit einem Durchschnittsertrag von 10.000 bis 20.000 Kilo Marillen zu rechnen. Es ist natürlicher Bewuchs vorhanden unter den Bäumen, die Entwicklung der Marillenbäume leidet unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser und der extensiven Pflege ohne Möglichkeit von Bewässerung so stark, dass nur fallweise geringe Mengen an Früchten und Qualitäten heranreifen können. Es kann von einer Dauerkultur gesprochen werden.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 3/4 der Verhandlungsschrift).

FS 83:

Es sind drei alte Kirschbäume erkennbar. Damit sind ca. 200-300 m² von den 1.300 m² des FS genutzt. Der Beschwerdeführer erntet nach seinen plausiblen Angaben 360-450 kg Kirschen/Jahr. Bei einer intensiven Nutzung der Fläche und intensiver Pflege wären pro Hektar ca. um die 10.000 Kilo Kirschen guter Qualität erzielbar.

Es ist ein natürlicher Bewuchs (Sträucher) vorhanden. Aufgrund der Dimension der sehr alten Kirschenbäume ist es aber für die Entwicklung dieser drei Bäume nicht relevant. Wollte man mehr Wuchs erzielen, müsste man die Bäume entsprechend schneiden. Es kann von einer Dauerkultur gesprochen werden.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 4 der Verhandlungsschrift).

1.2.5. Zu den mit Nutzung „Wein“ beantragten FS:

FS 53:

Die nicht anerkannte Fläche dieses FS war zur Bewirtschaftung der Weingartenzeilen unbedingt notwendig, um mit dem Traktor dort wenden zu können.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, des Sachverständigen für Obst- und Weinbau und der AMA in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 5 der Verhandlungsschrift).

FS 85 und 86:

Es ist eine Pflanzung in Reihen erkennbar, eine durchgehende Laubwand ist vorhanden, es findet eine Erzeugung statt. Auch bei extensiver Pflege wird eine ausreichende Blattdichte der Uhudlerreben erreicht. Es findet auf dem FS Erzeugung statt, die Pflege ist ausreichend.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 5/6 der Verhandlungsschrift).

FS 98:

Es ist eine Reihe erkennbar, eine durchgehende Laubwand ist vorhanden, die Ausführungen hinsichtlich Ertragshöhe des Beschwerdeführer erscheinen plausibel, mit ca. 300 Stöcken einen Ertrag von 500-600 Kilo Trauben in einem Jahr ohne Spätfrost erzielen zu können. Dass eine grundsätzlich anfällige Sorte wie Blaufränkisch ohne jeglichen Pflanzenschutz, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, hervorragende Qualitäten bringt, ist bei den Standortbedingungen im Seewinkel nicht ausgeschlossen. Eine Verbuschung oder Verödung ist nicht erkennbar, es dürfte auch immer wieder gemulcht werden. Es besteht eine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 6 der Verhandlungsschrift).

FS 100:

Es handelt sich um vier Reihen Weißburgunder und zwei Reihen Blaufränkisch. In einem normalen Jahr. Die Fläche ist 0,6200 ha groß, die Anlagen sind 40 Jahre alt, es sind nur mehr ca. 70-80% der Stöcke vorhanden, ca. 1000-1500 Stöcke. In einem normalen Jahr kann bei 3000-4000 Kilo Ertrag erzielt werden.

Dass eine grundsätzlich anfällige Sorte wie Blaufränkisch oder Weißburgunder ohne jeglichen Pflanzenschutz, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, hervorragende Qualitäten bringt, ist bei den Standortbedingungen im Seewinkel nicht ausgeschlossen. Eine Verbuschung oder Verödung ist nicht erkennbar: auch wenn schon längere Zeit nicht gemulcht wurde, sind doch keine verholzten Pflanzen vorhanden. Es besteht eine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 7 der Verhandlungsschrift).

FS 118:

Es handelt sich um Zweigeltreben, am unteren Ende des FS befinden sich ein Holunderstrauch der beerntet wird, und Gojisträucher. Außerdem befinden sich im nördlichen Drittel einige Weingartenpfirsiche, die ebenfalls beerntet werden. Im besten Fall werden 1500 kg geerntet auf diesem FS. Es bestehen zwei eng nebeneinander gesetzte Reihen. Auch diese Anlage ist alt und es sind aber nicht mehr als 10% der Stöcke ausgefallen. Es findet Weinproduktion statt. In Wien oder im südlichen Weinviertel würde eine solche Kultivierung zu starken Problemen mit Pilzkrankheiten führen, auf dem vorhandenen Foto sieht das Laub jedoch gesund aus.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 7/8 der Verhandlungsschrift).

FS 126:

Die Anlage befindet sich auf sehr trockenem und felsigen Boden und ist ca. 40 Jahre alt, Sorte Grüner Veltliner. Es sind schon viele Stöcke ausgefallen, der Weingarten ist am Ende seiner Lebensdauer angelangt. Die Angaben des Beschwerdeführers von einer Ernte von 300-500 kg Grüner Veltliner Trauben erscheinen plausibel. Aufgrund des schwachen Wuchses und der Tatsache, dass 2019 auch gesunde Trauben auf dem Bild zu sehen waren, erscheint es auch realistisch, dass ein ausreichend gesundes Traubenmaterial geerntet werden kann. Spätperonospora ist erkennbar, das ist typisch für die dahingehend empfindliche Sorte Grüner Veltliner. Es findet Erzeugung statt, allerdings könnten auf so einer Fläche bei durchschnittlich intensiver Pflege ca. 10.000 Kilo Trauben oder 7.000 Liter Wein erwirtschaftet werden.

Es sind keine verholzten Sträucher erkennbar, der Bewuchs ist sehr hoch gewachsen, aber eine Verödung ist nicht gegeben, weil der Bewuchs ja mit einmaligem Mulchen beseitigbar ist.

1.2.6. Zu den mit Nutzung „Winterraps“ beantragten FS:

FS 15/11:

Auf dem FS 15/11 wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 10-12 der Verhandlungsschrift), wonach das FS völlig verunkrautet ist und der Rapsglanzkäfer, dessen Befall der Beschwerdeführer angegeben hat, die Bildung von Schoten, aber nicht die vegetativen Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt. Die Rapspflanze im Osten Österreichs hatte eine Wuchshöhe von 100-120 cm bei dem Sortentyp, den der Beschwerdeführer angebaut hat. Der Rapsbestand müsste auf dem Foto der Vor-Ort-Kontrolle deutlich erkennbar sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. Zwischen den sichtbaren Beikräutern, wie Kamille etc. müsste man Rapspflanzen sehen, diese sind jedoch nicht vorhanden.

Die (sich bei vielen FS wiederholenden) Deutungen des Beschwerdeführers, wonach am Foto erst im Hintergrund Rapspflanzen erkennbar seien und im Vordergrund ausschließlich Feuchtvegetation oder Raine zu sehen seien, verfängt nicht, weil einerseits das gesamte FS für Förderungen beantragt wurde und daher auch im vorderen Teil des FS bei einer vom Beschwerdeführer angegebenen Pflanzendichte von 20-25 Pflanzen/m² (!) Rapspflanzen erkennbar sein müssten; andererseits kann nicht angenommen werden, dass geschulte Amtsorgane der AMA mit jahrelanger Prüferfahrung nicht in der Lage wären, ein Feld mit zahlreichen meterhohen Rapspflanzen nicht auch von seinem Rand her zu erkennen.

Plausibel und nachvollziehbar ist außerdem auch die Beurteilung des Sachverständigen, dass, wenn der Raps, wie vom Beschwerdeführer angegeben, gut geblüht hat, dieser kaum vom Rapsglanzkäfer stark geschädigt gewesen sein kann. Eine stark geschädigte Pflanze kommt nicht zu einer schönen gelben Blüte, weil die Knospen vorher abfallen. Der Raps ist außerdem tatsächlich eine Pflanze die mit 50-60 cm Wuchshöhe zu blühen beginnt, er wächst dann aber stark weiter und wächst auch auf schlechteren Böden bis 1 Meter oder 1,10 Meter (konventionell 1,5 Meter). Er bildet eine Pfahlwurzel und hält Trockenheit vergleichsweise gut aus (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 18.5.2022).

Der von der AMA vorgenommene Abzug in der Höhe von 0,1497 ha auf diesem FS wurde vorgenommen, weil die Fläche von einem Nachbarn bewirtschaftet wurde. Dies ist am Luftbild aus 2017, das von der AMA an die Wand gebeamt wird, an der deutlich unterschiedlichen Färbung der Fläche (braun) im Unterschied zum Rest-FS des BF (dunkelgrün) zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat dies in der Verhandlung nicht bestritten (Seite 19 der Verhandlungsschrift vom 18.5.2022).

FS 130 und 177:

Auf diesen FS wurde kein Raps angebaut.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 12 der Verhandlungsschrift), wonach auf dem Feld Gräser und Unkräuter im Unterwuchs dominieren und der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten beeinträchtigt aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen und aus dem Habitus des Bewuchses ist erkennbar, dass hier nie gepflügt wurde. Die Flora müsste völlig anders aussehen, wenn hier erst gepflügt und dann Raps angebaut wurde. Sichtbar sind mehrjährige Gräser, es müssten Unkräuter aufgelaufen sein, die im Raps vorkommen.

FS 17:

Es wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 12/13 der Verhandlungsschrift), wonach das FS völlig verunkrautet ist und man im Hintergrund fruchtende Ampferpflanzen sieht. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen.

FS 25/11:

Auf dem FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 13 der Verhandlungsschrift), wonach der vordere Teil des FS völlig verunkrautet ist und der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem vorderen Teil des Fotos deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen.

Betreffend den hinteren Teil des Fotos, für den der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf seine Ausführungen zu FS 15/11 verwiesen hat, wird auf das zu FS 15/11 Ausgeführte und auf die Ausführungen des AMA-Prüfers zu diesem FS, wonach man Rapsanbau auf einen Blick sieht und keine Pflanzen suchen muss, wenn diese Fläche entsprechend bewirtschaftet wird, unabhängig vom Rapsglanzkäfer und dass wenn im Herbst ein Pflugeinsatz stattgefunden hätte, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass eine Pflanzenbedeckung der Fläche, wie auf dem Foto sichtbar, entsteht. Der Prüfer war im Jahr 2018 und 2019 dort und hat immer die gleiche Wiese von umgebrochenem und wieder aufgekommenem Bewuchs beobachtet.

FS 26:

Auf dem FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 14 der Verhandlungsschrift), wonach das FS völlig verunkrautet ist und der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Foto deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen.

FS 67:

Es wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 14/15 der Verhandlungsschrift), wonach das FS völlig verunkrautet ist. Was man links im Vordergrund sieht, wäre ungefähr die Wuchshöhe des Raps aber es ist kein Raps, sondern ein Lattich, ein Besiedler von Ruderalflächen. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. Es müssten 20-25 Rapspflanzen pro Quadratmeter zu sehen sein.

FS 81, 82 und 175:

Auf diesen FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus folgenden schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 15/16 der Verhandlungsschrift):

Auf FS 81 sind fruchtende Ampferpflanzen zu sehen, aber der Unkrautbewuchs ist eher niedrig. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. FS 82 ist völlig verunkrautet, im Vordergrund ist fruchtender Ampfer zu sehen, dieser, wenngleich nicht in dieser Dichte, zieht sich über einen Großteil des Feldes den Hang herauf. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. FS 175 ist völlig verunkrautet, zum Beispiel mit Ampfer, aber auch mit Disteln im Vordergrund. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen.

Zu FS 81 gab auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 18.5.2022 zu, keine Rapspflanzen zu erkennen. Zu den anderen FS wurden vom Beschwerdeführer wieder das Argument eingebracht, auf den Fotos seien nur Teile des FS genau zu erkennen und er verweise auf seine Aussagen zu FS 15/11. Dazu wird auf die Ausführungen oben zu FS 15/11 verwiesen.

FS 128:

Auf dem FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 16 der Verhandlungsschrift), wonach das FS völlig verunkrautet und verungrast ist, im Vordergrund Brennesseln, im Hintergrund fruchtende Ampferpflanzen zu erkennen sind, der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt und der Rapsbestand als solcher auf dem Foto deutlich zu erkennen sein müsste, jedoch keine Rapspflanzen zu sehen sind.

FS 171 und 172:

Auf diesen FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese ergibt sich daraus, dass sowohl die AMA in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass diese FS denselben Zustand wie die bisher besprochenen FS aufweisen. Aus diesem Grund kann die Stellungnahme des Gutachters zu den bisher besprochenen FS, wonach die FS völlig verunkrautet sind, der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt und der Rapsbestand als solcher auf dem Foto deutlich zu erkennen sein müsste, jedoch keine Rapspflanzen zu sehen sind, auch auf diese FS übertragen werden.

FS 174 und 176.

Auf den FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 17 der Verhandlungsschrift), wonach das FS 174 völlig verungrast ist, zB mit dem mehrjährigen Glatthafer, und verunkrautet, der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt und der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein müsste, jedoch jedoch keine Rapspflanzen zu sehen sind. Das FS 176 ist nach den Angaben des Sachverständigen völlig verungrast, zB mit dem mehrjährigen Glatthafer. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. Der Raps müsste größer sein und deutlich erkennbar.

FS 181:

Auf den FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 17 der Verhandlungsschrift), wonach der Bildausschnitt des FS 181, der auf dem von der AMA vorgelegten Foto von der Vor-Ort-Kontrolle zu sehen ist, völlig verungrast und verunkrautet ist, im Vordergrund ein Feldmannstreu, dahinter eine Königskerze zu sehen ist und beide Arten keine Ackerunkräuter und dies Pflanzen sind, die auf Ruderalstellen oder Trockenrasen vorkommen. Der Sachverständige weist darauf hin, dass der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt, der Rapsbestand als solcher daher auf dem Bild deutlich zu erkennen sein müsste und keine Rapspflanzen zu sehen sind.

Zur Einwendung des Beschwerdeführers, der Fotoausschnitt sei zu eng (zu den meisten Fotos wendet er im Gegenteil ein, diese seien mit zu großem Ausschnitt vom Rand her geschossen) wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, wonach es einem geschulten AMA-Prüforgan leicht möglich ist, ein mit 20-25 Rapspflanzen/m² bebautes Feld zu erkennen; der Fotoausschnitt dient dazu nur als Beispiel für die Dokumentation der gesamten Fläche.

FS 183 bis 185:

Auf diesen FS wurde kein Raps erzeugt.

Zu diesen FS verweist der Beschwerdeführer auf seine Aussagen zu FS 15/11. Dazu wird auf die Beweiswürdigung oben zu FS 15/11 verwiesen.

Die obige Feststellung ergibt sich weiters aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 17/18 der Verhandlungsschrift), wonach das FS 183 einheitlich verungrast ist und keine Rapspflanzen zu sehen sind, das FS 184 von Reitgras, Disteln und der wilden Möhre bewachsen ist und hier im Herbst nicht gepflügt und nicht bewirtschaftet werden konnte, sowie das FS 185 völlig verungrast und verunkrautet ist, wobei das Kanadische Berufskraut, aber keine Rapspflanzen zu sehen sind (das Berufskraut ist 50-60 cm hoch, der Raps müsste deutlich höher sein).

FS 186:

Es wurde auf diesem FS kein Raps erzeugt.

Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zu diesem FS, zu dem kein Foto existiert, auf sein Vorbringen zu FS 185 verweist und keinerlei Grund zur Annahme besteht, dass auf diesem Rapspflanzen existieren. Die gutachterlichen Aussagen zu FS 185 sind daher auch auf dieses FS übertragbar.

FS 187:

Auf diesem FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 18 der Verhandlungsschrift), wonach das FS 187 völlig verungrast und verunkrautet und im Vordergrund massenhaft eine wuchtende Kamillenart zu sehen ist. Der Rapsglanzkäfer beeinträchtigt die Bildung von Schoten, aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe. Das heißt, der Rapsbestand als solcher müsste auf dem Bild deutlich zu erkennen sein. Es sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen. Die Pflanzen im Hintergrund sind keine Rapspflanzen. Selbst wenn dort Rapspflanzen stünden, wäre das keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Es kann sich nicht um 20-25 Pflanzen pro Quadratmeter handeln.

FS 197 und 198:

Auf diesen FS wurden kein Raps erzeugt.

Dies ergibt sich daraus, dass zu diesen FS keine Fotos existieren, die Prüforgane der AMA jedoch keinen Rapsbewuchs dort festgestellt haben und der Beschwerdeführer dem in der mündlichen Verhandlung zwar Behauptungen entgegensetzt hat, es habe dort Rapspflanzungen gegeben, dies aber in keiner Weise belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen FS sind angesichts des Zustandes der anderen mit Winterraps beantragten FS, zu denen Fotos existieren, nicht glaubhaft.

FS 201 bis 203:

Auf diesen FS wurde kein Raps erzeugt.

Dies erfließt daraus, dass der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zu FS 15/11 verweist. Es kann daher auf die zu FS 15/11 getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen verwiesen werden.

Zu FS 201 ergibt sich die obige Feststellung zudem aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 19 der Verhandlungsschrift), wonach das FS im Vordergrund völlig verungrast ist, im Hintergrund ein grünlicher Bestand erkennbar ist, der kein Rapsbestand ist, der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt und der Rapsbestand als solcher auf dem Bild deutlich zu erkennen sein müsste, sind jedoch keine Rapspflanzen zu sehen sind.

FS 204 und 205:

Auf dem FS wurde kein Raps erzeugt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 16 der Verhandlungsschrift), wonach die FS völlig verunkrautet und verungrast sind, der Rapsglanzkäfer die Bildung von Schoten aber nicht vegetative Pflanzenteile wie Stängel und Triebe beeinträchtigt und der Rapsbestand als solcher auf dem Foto deutlich zu erkennen sein müsste, jedoch keine Rapspflanzen zu sehen sind.

Zu auch hier vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, auf den Fotos seien nur Teile des FS genau zu erkennen, wird auf die Ausführungen oben zu FS 15/11 verwiesen.

Zu allen FS:

Diese Feststellungen zu den mit Nutzung „Winterraps“ beantragten FS konnten aufgrund der eindeutigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Sachverständigen für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 9 bis 19 der Verhandlungsschrift) getroffen werden. Eine Einvernahme des vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen – eines Landwirtes, der die Bodenbearbeitung und Aussaat des Raps durchgeführt haben soll – war daher nicht notwendig, da der Sachverhalt feststeht.

1.2.7. Zu dem mit Nutzung „Buchweizen“ beantragten FS 45:

Auf FS 45 wurde kein Buchweizen angebaut.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Beschwerdeführer gibt an, eine Rinderherde habe den Buchweizen beweidet, es sei nichts übrig geblieben. Dies sei auch im Jahr 2016 erfolgt. Dazu sagt der Sachverständige aus, das FS 45 sei stark mit dem kanadischen Berufkraut verunkrautet. Buchweizenpflanzen sind für ihn nicht zu erkennen. Laut Beschwerdeführer wurde der Buchweizen von einer Rinderherde beweidet, allerdings frisst auch eine Herde, die über ein Buchweizenfeld geht, nicht 100% des Buchweizens. Wenn 100 Stück über ein FS darüber gehen, müsste man zudem noch nach zwei bis drei Monaten Hufabdrücke und Kotreste finden, weil sich die Herde, wenn sie das FS beweidet, eine Weile dort aufhält. Auf dem Foto ist nichts Derartiges erkennbar.

Daraus schließt das Gericht, dass ein Anbau von Buchweizen dort nie stattgefunden hat.

1.2.8. Zu dem mit Nutzung „Grünbrache“ beantragten FS 45:

FS 15/1 und 25/1:

Das FS 15/1 ist verunkrautet und verbuscht. Es befinden sich holzige Pflanzen auf dem Grundstück.

Der Beschwerdeführer gibt an, die Flächen 15/1 und 25/1 lägen direkt nebeneinander, nur ein schmaler Streifen liege dazwischen. Bei diesen Flächen sei es so, dass bei der Übernahme im Jahr 2005 schon Holunderbüsche dort standen. Er beernte die Holunderstauden für Sirup oder auch zur Verarbeitung der Blüten und auch die Hagebutten. Auch Schlehdorn werde auf der Straßenseite geerntet. Nach seiner Interpretation der burgenländischen Landesgesetze befindet sich diese Fläche im Naturschutzgebiet Neusiedlersee. Nach seiner Interpretation darf er diese Büsche nicht mulchen (eine Rodung wäre nicht notwendig, man könnte sie mit einem landwirtschaftlichen Forstmulcher abschneiden). Im mittleren Bereich, dort wo das Schilf ist, befindet sich ist eine Feuchtfläche (das betrifft beide Flächen), dort sei es in feuchten Jahren nicht möglich, zu mulchen, da der Traktor stecken bleiben würde. In trockenen Jahren sei es möglich und werde es auch gemacht.

Der AMA-Prüfer gibt an, er kenne die Fläche seit vier Jahren, entweder von eigener Anschauung oder aus Fotos der Kollegen und diese zwei Bereiche seien immer gleich gewesen. Ich sei sich sicher, dass keinerlei Pflege mit einem Mulcher jemals stattgefunden habe.

Der Beschwerdeführer gibt es, dass auch die Beerntung der Büsche eine Pflegemaßnahme darstelle.

FS 38:

Das FS 38 ist stark verunkrautet, insbesondere mit vitalen Beständen der kanadischen Goldrute. Es ist kein Ackerunkraut, die Art breitet sich auf ruderalen Stellen und aufgelassenen Äckern aus. Auf dem Bild sind keine Pflegemaßnahmen erkennbar, das FS konnte jedoch im Antragsjahr noch unaufwändig gehäckselt werden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der AMA-Prüfer gab in der Verhandlung an, im Jahr 2019 sei das FS in einem ähnlichen Zustand bei der Vor-Ort-Kontrolle gewesen, deshalb habe im Winter 2019/2020 eine Nachkontrolle stattgefunden und da sei das Grundstück dann gepflegt gewesen. Der Sachverständige hat in der Verhandlung angegeben, es sei möglich, dass in sieben Monaten nach einer Häckselung die Goldrute so hoch ausschlägt. Für ein Kontrollorgan sei es nicht schwierig festzustellen, ob die alten, oberflächlich abgestorbenen Goldruten noch vorhanden sind. Er selbst könne das aber nicht sagen.

Für das Gericht steht daher fest, dass es möglich ist, das FS zu häckseln und dass das FS im Antragsjahr noch gehäckselt wurde.

FS 161:

Die Hälfte des Grundstücks ist mit Bäumen überschirmt, die andere Hälfte stellt sich als einmal jährlich gehäckselte Grünbrache dar.

Dies ergibt sich aus der Betrachtung eines Luftbilds von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2019 und einer Erklärung des Beschwerdeführers, dass, soweit keine Überschirmung vorhanden sei, weiter gehäckselt werde. Dies wurde von der AMA in der Verhandlung nicht mehr bestritten.

FS 180:

Das FS ist verunkrautet, es ist mit Weinstöcken, die aus Wurzelstöcken aufgelaufen sind, bestockt, dahinter steht fruchtender Ampfer. Das FS konnte jedoch im Antragsjahr noch unaufwändig gehäckselt werden.

Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst ausgesagt hat, das FS sei nicht gepflegt worden, es habe keine einmalige Häckselung stattgefunden, das schließe er aus dem Pflanzenbewuchs. Nach Rückfrage bei der AMA in der Verhandlung (S. 21/22 der Verhandlungsschrift vom 18.5.2022) kam er aber zum Schluss, es sei schwierig für einen Sachverständigen, eine eindeutige Aussage zu treffen, ob eine Pflege einmal jährlich erfolgt. Zu sehen sei auf jeden Fall der erste Aufwuchs, das so genannte „Gras“.

Daraus und dass keine gröberen Verholzungen sichtbar waren, schließt das Gericht, dass eine Häckselung wenigstens einmal jährlich erfolgt.

FS 195:

Das Prüfergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 ist nicht zu beanstanden.

Dies ergibt sich aus dem von der AMA bei der Verhandlung gezeigten Luftbild, aus dem der Beschwerdeführer ableitet, der auf der Norwestseite abgezogene Streifen sei zu Unrecht abgezogen worden, weil man dort dieselbe Vegetation wie daneben, auf der anerkannten Fläche sehe. Dies war für das Gericht bei Betrachtung des Luftbilds nicht nachvollziehbar, vielmehr herrschten dort tief dunkelgrüne und braune Töne vor, was auf Überschirmung und nicht-landwirtschaftliche Nutzung hindeutet.

1.2.9. Zu den mit Nutzung „Gemüse/Folientunnel“ beantragten FS 240-273:

1.2.9. 1 Feststellungen:

Die Feldstücke 240, 241 – 249, 250 – 252, 254, 256, 257, 259, 260, 262, 266, 267 und 270 wurden antragsgemäß mit Feldgemüse bebaut.

Die Feldstücke 253, 255, 258, 261, 263, 264, 265, 268, 269, 271, 272 und 273 wurden im Antragsjahr nicht mit Feldgemüse bebaut.

1.2.9.2. Darstellung der aufgenommenen Beweise:

1.2.9.2.1. Die AMA hat bei ihrer Vor-Ort-Kontrolle im Sommer 2017 auf keinem dieser – zahlreichen – Feldstücke das vom Beschwerdeführer beantragte Gemüse vorgefunden. Die überwiegende Mehrzahl der Feldstücke war von hohem Unkraut überwuchert, einige Feldstücke waren jedoch bearbeitet/gemulcht. Manche der Folientunnel waren mit Folie bespannt, manche nicht mehr oder nur mehr zum Teil. Zwischen der Bespannung mit Folie und dem Zustand des Untergrundes (überwuchert oder gemulcht) besteht kein Zusammenhang (vgl. die Beschreibung der Felstücke samt Fotos in der Stellungnahme der AMA vom 12.6.2019).

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe auf diesen Feldstücken Salate, v.a. Asia-Salate, angebaut. Die Folientunnel seien schon sehr lange an diesem Standort gestanden. Er habe dort immer Fruchtgemüse drinnen gehabt, der Boden sei ausgelaugt bzw. versalzt, sodass es notwendig geworden sei, den Standort XXXX aufzugeben. Bei den anderen Standorten habe er die Folientunnel abgebaut um eine Bodenregeneration ein paar Jahre ohne Folientunnel zu gewähren. Das sei der Grund, warum im Sommer dort kein Fruchtgemüse mehr angebaut wurde und er sich entschlossen habe, nur Frühjahrskulturen anzubauen (Verhandlungsschrift vom 18.5.2022).

Das Unkraut sei auf diesen Flächen aufgekommen, weil er die Salate im Frühjahr bewässert habe. Ohne Bewässerung wachse nämlich auch kein Unkraut. Dass das Unkraut aufgewachsen ist, zeige, dass er vorher für die Asia-Salate bewässert habe. Unter den Folientunneln wachse Unkraut allerdings bis zu einem gewissen Grad immer, und zwar aufgrund der Kondensation (Verhandlungsschrift vom 18.5.2022).

Dass manche Feldstücke vom Unkraut überwuchert waren und manche gemulcht, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er auf manchen Feldstücken versucht habe, noch eine zweite Kultur nachzusetzen, hier sei er nochmals mit der Fräse durchgegangen, es habe aber kein zweiter Anbau mehr stattgefunden (Verhandlungsschrift vom 7.7.2022).

1.2.9.2.2. Der gerichtlich beigezogene Amtssachverständige für Pflanzenbau äußerte in der Verhandlung wiederholt gewichtige grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf einer insgesamten Fläche von 1 ha (dies ist die Fläche aller beanstandeten 34 Folientunnel-Feldstücke zusammen) Asia-Salate angebaut hat, dies auch vermarkten konnte und schließt daraus, dass bereits aus logistischen Gründen nicht auf allen dieser Grundstücke Salate angebaut worden sein konnten. Der professionelle Biobauer im Getreidebereich ernte durchschnittlich ein Drittel weniger als der konventionelle Landwirt (in Ostösterreich). Es handle sich dabei um Durchschnittswerte, die auch im Grünen Bericht nachzulesen seien (Verhandlungsschrift vom 16.9.2022).

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, auf diesen Böden sei auch das nicht möglich. Dieser Wert komme von Landwirten, die auf guten Böden wirtschaften, und zwar von sogenannten buchführenden Betrieben, da meldeten sich nur jene, die gute Ergebnisse vorweisen können (Verhandlungsschrift vom 16.9.2022).

Der Sachverständige präzisierte dazu, die Asia-Salate würden alle in einem kurzen Zeitraum reif und müssen gemeinsam vermarktet werden. Um die angebauten Asia-Salate vermarkten zu können, bräuchte der Beschwerdeführer großmarktähnliche Strukturen. Unter konventionellen Bedingungen könne man pro m² 0,8 bis 1 kg Asia-Salate erzeugen, das seien also viele tausend Kilo. Unter Bedingungen, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, seien die Ertragsleistungen geringer, aber auch noch so hoch, dass die Ernte nur mit einem Markstand niemals an den Kunden zu bringen sei (Verhandlungsschriften vom 6.4. und 7.7.2022). Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass diese Asia-Salate in Erdpresswürfeln vorgezogen worden seien. Er hätte Mitte November ausgesät und die Erdpresswürfel dann im Abstand 40x40 cm Mitte Februar ausgepflanzt. Daraufhin habe es einen relativ großen Schaden durch Hasen- und Rehfraß gegeben. Die Mengen seien deswegen nicht so groß gewesen. Die Übermengen habe er an andere marktfahrende Kollegen abgegeben (Verhandlungsschrift vom 18.5.2022). Die Erntemengen lägen auf seinem Betrieb weit unter dem, was konventionell möglich ist. Dazu komme noch, dass dieser Acker ein besonders schwacher ist, also die Bodenqualität schlecht und die Erdauflage über dem Schotter dünn, darüber hinaus sei sie langjährig ausgelaugt. Er habe ein breites Netzwerk mit anderen Marktfahrern, mit denen er Produkte tausche (Verhandlungsschrift vom 7.7.2022).

Der Sachverständige hat – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – errechnet, dass selbst wenn man damit rechne, dass der Beschwerdeführer nur 50 % von dem ernte, was konventionell geerntet werden könne, eine Menge von ca. 5.000 kg geerntet worden sein müsse. Dies sei eine „ungeheure Menge,“ die binnen eineinhalb bis zwei Monaten verkauft werden müsse. Diese Menge könne geerntet werden, wenn man Personal von 10 bis 15 Leuten habe. Die Asia-Salate müssten danach an 40, 50 bis 100 Marktständen angeboten werden, damit sich das ausgeht. Der Beschwerdeführer erinnerte sich in der Verhandlung „dunkel“, zwischen 2.500 bis 3.000 kg geerntet zu haben, weil er größere Pflanzabstände habe. Es habe acht Erntewochen und er habe auf seinen Markständen durchschnittlich 30 kg pro Stand und Woche mitgenommen. Daraus ergebe sich eine Menge von grob 1.000 kg, die er selbst vermarktet habe, den Rest habe er getauscht. Um die gesamte Menge loszuwerden, brauche man 10 bis 12 Marktstände, das sei über das Netzwerkt der Marktfahrer leicht zu organisieren. Er habe auch Kontakte zu Geschäften, die jeden Tag offen sind, wie z.B. Bio-Martin, der auch Gastronomie-Betriebe beliefert habe, der habe in diesem Jahr größere Mengen abgenommen. Zu seinem eigenen Erstaunen sei er wirtschaftlich sehr zufrieden gewesen.

Dieser Argumentation des Beschwerdeführers gegenüber blieb der Sachverständige skeptisch („Der Beschwerdeführer hat die Rechnung gemacht: Der Ertrag ist geringer, der Verkauf ist gut und das Netzwerk der Partner ist exzellent.“ Zu allem: Verhandlungsschrift vom 7.7.2022).

Nach Vorlage eines Lieferscheinbuches durch den Beschwerdeführer am 16.9.2022 konstatierte der Sachverständige, das Lieferscheinbuch beginne am 7.11.2016 und laufe bis 07.8.2017. Asia-Salate seien geliefert worden zwischen 15.3.2017 und 12.5.2017. Es seien 32 Lieferungen mit insgesamt 1.755 kg, je nach Lieferung zwischen 20 und 120 Kilogramm gewesen. Der Beschwerdeführer habe hier einige gute Kunden, es seien aber wenige, die einmal wöchentlich zwischen 20 und 120 kg bestellen. Er nehme an, das seien Wiederverkäufer oder möglicherweise auch Restaurants. Er verweist auf die Aussage des Beschwerdeführers am 7.7.2022 und führt aus, dass ein professioneller, intensiver Gemüsebaubetrieb mit Nährstoffzufuhr 1,5 kg/m2, das sind insgesamt ca. 15 bis 20 Tonnen, ernten würde. Der Beschwerdeführer gebe an, keine Nährstoffe zuzuführen und daher wesentlich weniger zu ernten, nämlich nur wenige tausend Kilo. Es erscheine ihm auch nach Durchsicht des Lieferscheinbuches unwahrscheinlich, dass auf allen vom Beschwerdeführer angegebenen Feldstücken Asia-Salate angebaut worden seien. Dies deshalb, weil selbst bei der extensiven Bewirtschaftungsweise wesentlich weniger Flächen benötigt würden, um den vom BF angegeben Ertrag zu erzielen, vielleicht 0,5 ha. Es sei ihm ein Rätsel, dass der Beschwerdeführer bei derart geringer Erntemenge vorhatte, die gesamte Fläche zu bebauen bzw. auch einen Großteil der Fläche tatsächlich bebaut haben soll, weil eine derartige Vorgangsweise nicht wirtschaftlich sei. Der Beschwerdeführer setzte dem entgegen, er habe an Wiederverkäufer mit XXXX Euro pro Kilo verkauft und selbst um XXXX Euro verkauft. Ihm sei wiederum ein Rätsel, warum das nicht wirtschaftlich sein solle (Verhandlungsschrift vom 16.9.2022).

1.2.9.2.3. Zum Zustand der einzelnen Flächen selbst wurde erhoben:

Zu 240-245 ( XXXX ):

Der pflanzenbautechnische Amtssachverständige stellte fest, dass von den 34 Folientunneln Bilder von 15 Folientunneln vorhanden seien, die keine oder keine intakten Folien aufweisen. Bei 9 Folientunneln sei die Folie intakt. Bei 10 Folientunneln sei kein Bild vorhanden und es sei unklar, ob dort eine Folie vorhanden war. Die Erzeugung von Asia-Salaten in Folientunneln mache nur Sinn, wenn eine Folie vorhanden ist, sonst könne die Produktion gleich im Freiland passieren. Dem widersprach der Beschwerdeführer: Der Anbau von Gemüse im Folientunnel ohne Folie habe gegenüber dem Gemüseanbau im Freiland die Vorteile, dass in den Folientunnels sowohl eine Überkopfberegnung als auch Tropfschläuche vorhanden seien und die vorhandene Drahtinfrastruktur für Fruchtgemüse genutzt werden könne. Aufgrund der freien Lage habe man einen wesentlichen geringeren bzw. gar keinen Krankheitsdruck (Verhandlungsschrift vom 7.7.2022).

Der Sachverständige stellte weiters anhand der in der Verhandlung und in der Stellungnahme der AMA vom 12.6.2019 präsentierten Fotos (der Beschwerdeführer legte keine Fotos vor) fest:

FS 240: Tunnel ist ohne Folie, Gemüse ist nicht zu sehen, Gründüngung angebaut.

FS 241 bis 244: Auf dem Tunnel ist eine intakte Folie gezogen, es ist Unkrautwuchs zu sehen, kein Gemüse.

FS 245: Intakte Folie aufgezogen, Pflanzenbewuchs gefräst, Gemüse ist nicht zusehen.

Zum massiven Unkrautaufwuchs auf FS 242 und 243, nämlich ob dieser auch dann möglich sei, wenn im März oder April erst Asia-Salate geerntet wurden, gibt der Gutachter an, dass es ihm möglich erscheine, dass aufgrund der Luftfeuchtigkeit in einem derartigen Folientunnel im Gegensatz zum Freiland in drei Monaten ein derartiger Aufwuchs stattfand.

Zu 246-267 ( XXXX ):

FS 250: Es gibt eine intakte Folie, es ist Unkrautwuchs zu sehen, jedoch kein Gemüseanbau.

FS 251 und 252: Hier ist nur Unkrautwuchs und kein Gemüse zu sehen. Die Folie ist intakt.

FS 253: Der Tunnel ist ohne relevante Folie, diese ist nur an der Stirnseite, es ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

Zu FS 255: Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

Zu FS 257: Der Tunnel ist ohne Folie, Gemüse ist nicht zu sehen, es gibt Grünpflanzen, es wurde hier wahrscheinlich gefräst und es ist Borstenhirse aufgelaufen.

Zu FS 258: Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

Zu FS 261: Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 262: Der Tunnel ist mit intakter Folie, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 263: Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 264: Das FS 264 ist völlig mit Unkräutern und Ungräsern bedeckt. Im Antragsjahr wurde kein Gemüse erzeugt.

Zu 268-273 ( XXXX ):

FS 268: Der Tunnel ist ohne Folie, das FS 268 ist teilweise verunkrautet auf Teilflächen im Vordergrund ist ein Pflanzenbewuchs (möglicherweise junger Raps) zu sehen, Gemüse ist aber nicht zu sehen.

FS 269: Der Tunnel ist ohne Folie, auf dem FS hat sich ein Pflanzenbewuchs etabliert, wie er auch schon auf dem FS 268 zu sehen war, um welche Pflanzenart es sich handelt, kann nicht beurteilt werden, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 270: Auf dem Tunnel ist eine intakte Folie aufgezogen, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, die im Eingangsbereich wachsende kanadische Goldrute zeigt an, dass das FS seit Längerem nicht kultiviert wurde, es wurde kein Gemüse erzeugt.

FS 271: Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS ist stark verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 272 (Schlag 1): Der Tunnel ist ohne intakte Folie, das FS 272 ist verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

FS 273: Der Tunnel ist ohne Folie, das FS ist verunkrautet und ungepflegt, Gemüse ist nicht zu sehen.

(Zu allem: Verhandlungsschrift vom 7.7.2022)

Die Befragung der vom Beschwerdeführer nominierten Zeugin, einer landwirtschaftlichen Saisonarbeiterin aus Ungarn, ergibt, dass von ihr auf allen Folientunnel-FS im Februar 2017 Salat angebaut wurde. Die Zeugin gibt äußerst einfache Antworten, meist nur ja oder nein, überlegt zu den ihr gezeigten Fotos nicht. Sie gibt an, auf dem gesamten ha Boden die Auspflanzung von 80 000 Pflanzen (Angabe Beschwerdeführer) allein durchgeführt zu haben. Auch kann sie keine Aussage darüber machen, wie lange sie für die Pflanzung pro Folientunnel gebraucht hat (Verhandlungsschrift vom 9.11.2022).

1.2.9.3. Beweiswürdigung:

Aufgrund der einzelnen, von der AMA vorgelegten Fotos konnte der Sachverständige nicht mit Sicherheit feststellen, ob und auf welchem der Feldstücke im Frühjahr Salat angebaut wurde. Bei den meisten Flächen war starke Überwucherung mit nicht kultivierten Pflanzen ohne sichtbare Spuren eines früheren Anbaus festzustellen. Gleichzeitig erfließt aus den Stellungnahmen des Sachverständigen, dass, wenn die Beantragung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Feldstücke mit Folientunneln stimmt, dieser nur einen Bruchteil dessen geerntet hat, was ein konventioneller Landwirt ernten würde, und selbst weit weniger, als der durchschnittliche biologisch wirtschaftende Landwirt ernten würde. Selbst wenn man die Argumente des Beschwerdeführers (große Pflanzabstände, viel Hasenfraß, schlechte Böden) zu Grunde legt, ist es nicht glaubhaft, dass auf allen Grundstücken ein Anbau stattgefunden hat, weil dem Beschwerdeführer als selbständigem Landwirt ein Minimum an wirtschaftlichem Arbeiten zugesonnen werden muss; bei den geringen geernteten Mengen wäre eine Ausdehnung der Pflanzung auf alle beantragten Grundstücke völlig unwirtschaftlich und betriebswirtschaftlich bei weitem nicht zu rechtfertigen, wie aus den Erwägungen des Sachverständigen hervorgeht.

Auch die Befragung der vom Beschwerdeführer nominierten Zeugin hat in dieser Hinsicht keine volle Klarheit gebracht. Zwar hat die Zeugin ohne Zögern angegeben, mit Sicherheit auf allen der ihr kurz auf Fotos gezeigten Feldstücke im Februar 2017 Salat gepflanzt zu haben, sie gab jedoch an, sämtliche Flächen allein bepflanzt zu haben (bei vom Beschwerdeführer angegebenen 80 000 Pflanzen wäre dies in einem Zeitraum von einem Monat für eine Person kaum zu schaffen), und konnte trotz mehrmaliger Aufforderung auch nicht näherungsweise darlegen, wie viel Zeit sie für die Pflanzung pro Feldstück benötigt hat. Auch liegt ein Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers, es handle sich um eine langjährige Mitarbeiterin (Verhandlungsschrift vom 7.7.2022), und der Aussage der Zeugin, sie sei nur im Februar 2017 für den Beschwerdeführer tätig gewesen (Verhandlungsschrift vom 9.11.2022), vor. Das Gericht schließt nicht aus, dass es zu Absprachen im Vorfeld der Verhandlung zwischen Beschwerdeführer und Zeugin gekommen ist, bei der abgesteckt wurde, was die Zeugin sagen und was sie verschweigen solle. Verwertbar ist die Aussage der Zeugin für das Gericht jedoch dahingehend, dass diese im fraglichen Zeitraum für den Beschwerdeführer auf zumindest einigen der Feldstücke im Raum XXXX und XXXX tätig war. Ob wirklich alle Feldstücke – die voneinander auf den der Zeugin vorgelegten Fotos nur sehr schwer zu unterscheiden waren – mit Salaten bepflanzt wurden, kann aus der Aussage der Zeugin aber nicht geschlossen werden.

Allerdings gab der Sachverständige aufgrund einer entsprechenden Argumentation des Beschwerdeführers zum massiven Unkrautaufwuchs bei der Vor-Ort-Kontrolle im Sommer auf Befragen des Richters zu Feldstück 242 und 243, nämlich ob dieser Unkrautwuchs auch dann möglich sei, wenn im März oder April davor Asia-Salate geerntet wurden, an, dass es ihm möglich erscheine, dass aufgrund der Luftfeuchtigkeit in einem derartigen Folientunnel im Gegensatz zum Freiland in drei Monaten ein derartiger Aufwuchs stattgefunden haben könnte. Diese – vom Beschwerdeführer unwidersprochene und nachvollziehbare – Aussage ist generalisierbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass auf jenen Feldstücken, auf denen Folientunnels mit intakter Folie vorgefunden wurden, ein Anbau von Salaten im Frühjahr stattgefunden hat, nicht jedoch in jenen Bereichen, wo keine Folie auf den Tunnels mehr vorhanden war. Dies passt auch eher zu den vom Beschwerdeführer geernteten Mengen.

Diese Bewertung ergibt sodann folgenden Schluss.

beihilfefähige Feldstücke (mit Begründung)

nicht beihilfefähige FS (mit Begründung)

240, 257

Zwar ohne Folie, aber gefräst und kein Unkraut (siehe Fotos)

253, 255, 258, 261, 263, 264, 265, 268, 269, 271, 272, 273

Keine Folie (siehe Fotos)

241 – 245, 250 – 252, 262, 270

Mit Folie (siehe Fotos)

246 – 249, 254, 256, 259, 260, 266, 267

Keine Fotos, jedoch lt. Beschreibung in Stn. AMA 12.6.2022 Folie vorhanden

1.3. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2016 verlassen:

In Bezug auf die Feldstücke 39, 52, 195, 197:

Zu Feldstück 64: Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 wurde das gesamte Feldstück (0,8915 ha) als sonstige Ackerfläche festgestellt, dementsprechend wurde im Bescheid DIZA 2016 dieses Feldstück mit 0 ha beihilfefähige Fläche bewertet (Code 90). Der Beschwerdeführer beantragte das Feldstück dennoch im Jahr 2017 als beihilfefähige Fläche, ohne die Fläche in einen entsprechenden Zustand zu bringen.

Zu den Feldstücken 39 und 80 hat der Beschwerdeführer nicht die von der Vor-Ort-Kontrolle 2016 ermittelte Fläche beantragt.

Zu Feldstück 175 hat der Beschwerdeführer das Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis 2016 beantragt.

Zu den Feldstücken 198 und 203 wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle 2017 ein anderer Bewirtschafter festgestellt, der Beschwerdeführer hat aber das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 beantragt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der plausiblen Stellungnahme der AMA vom Juni 2019 und wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr substantiell bestritten.

Auch in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 vertraut zu haben und tatsächlich auch eine Fläche in einer Größe wie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 beantragt hat (wie FS 175), wurde von ihm nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern keine Änderung in der Natur vorlag und er folglich berechtigt auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vertrauen konnte. Sein Argument in der Stellungnahme vom August 2019, dass er den Raps bereits 2016 angebaut habe, war nicht zu berücksichtigen, da kein Raps angebaut wurde.

1.4. Zur Festlegung der Referenzparzelle betreffend Feldstück 55:

Die im Antragsjahr 2017 aktuelle Festlegung der Referenzparzelle (reflektiert in der Tabelle „VWK-Heimbetrieb“ des angefochtenen Bescheides), in der Feldstück 55 nicht mehr enthalten war, resultiert aus der Vor-Ort-Kontrolle 2016, die im Direktzahlungsbescheid 2016 bereits berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer am 5.1.2017 versendet; dies ist lange vor Ablauf der Antragsfrist für den MFA 2017. Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die fehlende Referenz mit Schreiben vom 31.5.2017, noch vor Ende der Nachfrist zum MFA, aufmerksam gemacht.

Dies ergibt sich aus den Angaben der Behörde in der Verhandlungstagsatzung vom 9.11.2022 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…];

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […]

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…]“„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 4

Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5

Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

Artikel 6

Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

[…].“

„Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

(2) […]“

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

3. Dauer-/Spezialkulturen,

4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,

5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,

7. Alm,

8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

2.2. Rechtliche Würdigung:

2.2.1. Allgemeines:

Der vorliegende Fall betrifft in erster Line die Frage, ob und wenn ja in welchem Ausmaß auf Flächen, die der Beschwerdeführer für Direktzahlungen beantragt hat, landwirtschaftliche Tätigkeit stattgefunden bzw. ob diese Flächen im Antragsjahr überhaupt als landwirtschaftliche Flächen anzusprechen waren.

2.2.2. Zur Beihilfefähigkeit von Flächen:

2.2.2.1. Landwirtschaftliche Nutzung:

Beihilfefähig ist gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 e) bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

"Ackerland" sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht.

"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).

"Dauerkulturen" sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Aus den angeführten Bestimmungen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO [EU]1307/2013) ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit besteht dabei gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Für Dauergrünland bestimmt Art. 6 VO (EU) 639/2014, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen als vorherrschend gelten, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Dies kann auch für Ackerland und Dauerkulturen als Anhaltspunkt dafür dienen, wie intensiv eine Fläche genutzt werden muss, um kraft Nutzung als beihilfefähig zu gelten. Ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von nicht landwirtschaftlich nutzbaren oder genutzten Pflanzen bzw. von nicht beantragten Kulturen kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelten.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 kann die landwirtschaftliche Tätigkeit aber auch aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entsprechende Kriterien festzulegen haben, bestehen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 zwar davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.

In Ausführung von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 bestimmt § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der strittigen Flächen ist somit die Mindestnutzung einer Fläche für Ackerland oder Dauerkulturen (es sind keine Flächen als Grünland beantragt worden) unter gleichzeitiger Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, oder aber eine Durchführung jährlicher Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung der Flächen (für die als Grünbrache beantragten Flächen).

Dabei kann eine sehr extensive Erzeugung, selbst eine, bei der – wie im Fall des Beschwerdeführers – um Größenordnungen weniger produziert wird, als bei konventioneller oder selbst bei biologischer Produktionsweise erzielt werden könnte, landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wenn die Fläche in zufriedenstellendem agronomischem Zustand erhalten wird, d.h. keine Verödung oder Verbuschung stattfindet. Umgekehrt sind Flächen, die sich als völlig ungepflegt darstellen, sodass es zu einer Verbuschung und/oder Verödung der Kulturen kommt, selbst dann nicht als beihilfefähig zu klassifizieren, wenn dort Kulturen bestehen und von den dortigen Kulturen Produkte geerntet werden.

Eine allfällige Entnahme einzelner Pflanzen(teile) zu Erntezwecken stellt noch keine Pflegemaßnahme dar (vgl. BVwG 15.2.2018, W118 2150083-1).

2.2.2.2. Schaffung künstlicher Voraussetzungen:

Die AMA argumentiert, die Basisprämie sei als eine direkte Einkommensstütze der Landwirte gedacht. Sie verfolge damit die übergeordneten Ziele einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung um dadurch zur Ernährungssicherheit innerhalb der Europäischen Union beizutragen (Verweis auf Erwägungsgrund 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 und 1307/2013 iVm Mitteilung der Kommission ,,Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen“; sowie Art. 39 AEUV). Voraussetzung zum Erhalt der Basisprämie sei - abgesehen vom Vorhandensein von Zahlungsansprüchen - dass ein Betriebsinhaber landwirtschaftliche Flächen seines Betriebes für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich auf den beanstandeten Flächen Anbau und Ernte durchgeführt, so wären die formalen Voraussetzungen zum Erhalt der Basisprämie erfüllt. Sollte tatsächlich etwas angebaut worden sein, wäre das Saatgut jedoch sich selbst überlassen worden. Nur so könne sich erklären lassen, wieso das Unkraut auf den Flächen bis zur Vor-Ort-Kontrolle eine solche Wuchshöhe erreichen konnte. Entgegen einer guten landwirtschaftlichen Praxis oder einer unternehmerischen Vernunft seien keine Pflege- oder Schutzmaßnahmen getätigt worden. Die landwirtschaftliche Produktion sei bereits in hohem Maße von unabwägbaren Faktoren (Niederschlag, Schädlingsbefall, etc.) betroffen. Durch die Bewirtschaftungsmethode des Beschwerdeführers werde dieses immanente Risiko noch um ein Vielfaches gesteigert. Ein tatsächlicher Ertrag hänge allein vom aleatorischen Moment ab. Eine rein auf Zufall basierende Nahrungsmittelproduktion könne nicht zur Ernährungssicherheit beitragen. Dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage mit seinem Betrieb dennoch ein zufriedenstellendes wirtschaftliches Ergebnis erzielt, lasse sich leicht daraus erklären, dass zum einen die derzeitige Marktlage eine besonders günstige Gelegenheit biete, naturbelassene Nahrungsmittel gewinnbringend zu vermarkten, zum anderen daraus, dass der überwiegende Teil, der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder sich in einem besseren Zustand befinde. Nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände hätte der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich einen Anbau auf den beanstandeten FS vorgenommen hätte, dies bloß getan hätte um die Voraussetzungen zum Erhalt der Basisprämie auf diesen Flächen zu erfüllen. Ansonsten hätten sie sich in einem, den restlichen nichtbeanstandeten Flächen vergleichbaren Zustand befunden. Dass der Beschwerdeführer auch die Absicht hatte, sich durch den Anbau und unterlassene Pflege- und Schutzmaßnahmen auf den beanstandeten Flächen, einen unionsrechtlichen Vorteil zu verschaffen, leite sich zwangsläufig aus dem äußeren Geschehen ab. Dass der Beschwerdeführer einen Verkauf allfällig aufgegangener Feldfrüchte billigend in Kauf genommen habe, schade der Absicht, sich einen den Zielen der Verordnung widerlaufenden Vorteil zu verschaffen, nicht. Sollte der Beschwerdeführer also landwirtschaftliche Erzeugnisse auf den beanstandeten Flächen angebaut haben, wäre ihm gem. Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 keine Basisprämie zu gewähren.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Schaffung künstlicher Voraussetzungen, sondern um die Frage, ob die Bewirtschaftung derart erfolgt, dass eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente sind aber bei der Auslegung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, an Bord zu nehmen. Oberstes Ziel der Direktzahlungen ist nicht die Erhaltung der Biodiversität und auch nicht die Landschaftspflege, obwohl diese Ziele wichtige Ziele im Rahmen der landwirtschaftlichen Direktzahlungen darstellen. Vorrangiges Ziel der Basisprämie ist zunächst die direkte Einkommensstütze der Landwirte, um zu einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung um dadurch zur Ernährungssicherheit innerhalb der Europäischen Union beizutragen. Wird dieses Ziel verfehlt oder nur mit sehr großen Abstrichen erreicht, kann daher auch keine Stützung erfolgen, auch wenn andere Ziele der Beihilfe erreicht werden.

2.2.2.3. Bedenken gegen Rechtsvorschriften

Der Beschwerdeführer hat in der letzten Beschwerdeverhandlung am 9.11.2022 Bedenken zur Konformität von § 2 DIZA-VO mit Unionsrecht geäußert und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof angeregt. Seine Bedenken gehen dahin, dass § 2 DIZA-VO der VO (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere deren Art. 93 i.V.m. Anhang II, weil die Nationalstaaten den Minimumstandard für die Flächenbewirtschaftung unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika der betroffenen Flächen inklusive der Boden- und Klimaverhältnisse der Landnutzung der Fruchtfolge, der betrieblichen Praktiken und der Betriebsstrukturen zu definieren hätten. Es erscheine auf dem ersten Blick offensichtlich, dass in einem Land, das rein geographisch so vielfältig sei, wie Österreich, das aber auch so viele Ökosystemtypen und Bodenarten aufweise, eine über das gesamte Bundesgebiet einheitliche Mindestvorgabe diesen nicht entspreche und daher auch nicht geeignet sei, die Zielsetzungen, die in Art 93 Punkt 1a der genannten EU-VO angeführt sind, zu erreichen; eine einheitliche Mindestvorgabe sei auch in fachlicher Hinsicht überhaupt nicht sinnvoll, da zum Beispiel moderne bodenschonende Verfahren, wie Minimalbodenbearbeitung, Schlitzsaat und Ähnliches keine Berücksichtigung finden würden. Auch seien die in § 2 DIZA-VO verwendeten Begriffe „Verbuschung“ und „Verödung“ nicht definiert und daher auch nicht sinnvoll interpretierbar. Ein Busch oder auch Strauch stellt botanisch eine mehrjährige Pflanze dar, die jährlich aus bodennahen Knospen neu austreibt. Dieser Begriff umfasse sowohl krautig-niederliegende Pflanzen, als auch teilverholzende oder verholzende Arten. Der einzige Begriff in § 2, der hinreichend definiert erscheine, sei der Begriff der „Verwaldung“, da die Entstehung eines Waldes im Forstgesetz hinreichend definiert sei. Für den weiten Bereich jener Pflanzenarten, die botanisch als Büsche bezeichnet werden müssen, gebe es viele, deren Wuchshöhen einen Meter nicht überschreiten und fast alle könnten keine Wuchshöhen größer als drei Meter erreichen. Diese als Büsche bezeichneten Lampen stellten meistens wertvolle Lebensräume für verschiedenste, an diese Lebensräume angepassten Organismen bereit, deren Schutz und Erhalt in verschiedensten EU-Vorschriften gefordert werde. Die maßgebenden EU-Vorschriften könnten nicht erkennen lassen, dass der Nutzen für Umwelt und Biodiversität, den ein Landwirt durch seine Bewirtschaftungsform wählt, begrenzen werden solle. Daher sei die Formulierung des § 2 DIZA-VO negativ für die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, für die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Festlegung in § 2 DIZA-VO nicht auf Art. 93 i.V.m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 beruht, sondern auf der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 1 lit. c Pkt. ii und iii i.V.m. Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013, die in Art. 4 und 5 der VO (EU) Nr. 639/2014 weiter ausgeführt werden. Diese Ermächtigung lässt nicht erkennen, dass eine einheitliche Festlegung von Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder für die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, über die gesamte Fläche des Mitgliedstaaten hinweg, unzulässig oder ungeeignet sein soll.

Weiters kann auch keine unionsrechtswidrige oder dem Legalitätsprinzip widersprechende, weil unbestimmte Umsetzung darin erblickt werden, dass die Hintanhaltung einer Verbuschung, Verödung oder Verwaldung gefordert wird. Aus den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften lässt sich nämlich ebenso wie aus § 2 DIZA-VO selbst die Auslegungsmaxime ableiten, dass die landwirtschaftliche Fläche in einem Zustand erhalten werden soll, die sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Abholzung von stark mit verholzten Büschen besetzten Flächen ebenso nicht mehr unter derartige Vorbereitungsmaßnahmen für eine Ackerfläche fällt wie die Wiederherstellung stark vekrüppelter oder nur durch mehrjährige Anstrengungen wieder zur Fruchttragung führbarer Gewächse im Obstbau.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen einer unsachlichen Festlegung der Mindestkriterien durch § 2 DIZA-VO untermauern würden und das Gericht zur Einholung der angesprochenen Vorabentscheidung bewogen hätten.

Zur Argumentation des Beschwerdeführers, § 2 DIZA-VO wirke sich negativ auf die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, auf die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau aus, ist auf das - oben bereits angeführte – näher substanziierte Vorbringen der AMA in ihren Stellungnahmen zu verweisen, wonach die Direktzahlungen in hohem Maß auch der Sicherung der Ernährungssicherheit dienten, dass die landwirtschaftliche Produktion bereits in hohem Maße von unabwägbaren Faktoren (Niederschlag, Schädlingsbefall, etc.) betroffen sei und dass durch die Bewirtschaftungsmethode des Beschwerdeführers dieses immanente Risiko noch um ein Vielfaches gesteigert werde. Eine rein auf Zufall basierende Nahrungsmittelproduktion kann auch nach Ansicht des Gerichts nicht zur Ernährungssicherheit beitragen. Die Einhaltung bestimmter allgemeiner Mindestbewirtschaftungskriterien ist daher auch aus Sicht des Gerichts notwendig und sachlich gerechtfertigt, um das Ziel der Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion nicht aus den Augen zu verlieren. Es kann auch den Ausführungen der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie anführt, dass wenn der Beschwerdeführer nach eigener Aussage mit seinem Betrieb dennoch ein zufriedenstellendes wirtschaftliches Ergebnis erziele, sich dies daraus erklären lasse, dass zum einen die derzeitige Marktlage eine besonders günstige Gelegenheit biete, naturbelassene Nahrungsmittel gewinnbringend zu vermarkten, zum anderen daraus, dass sich der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder in einem besseren Zustand befinde.

2.2.2.4. Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle:

In der letzten Verhandlungstagsatzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Ansicht nach § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V vorsehe, dass er keinen Referenzflächen-Änderungsantrag stellen muss, wenn er der Ansicht ist, dass eine Fläche zu Unrecht aus der Referenzfläche entfernt wurde, sondern dies im Verwaltungsverfahren betreffend den MFA für das jeweilige Antragsjahr und somit auch im dazugehörigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG geltend machen könne. Ergänzend dazu brachte er vor, dass die Tabellen „Übersicht über beanstandete Flächen bezüglich Referenz“, der in Rede stehenden Bescheide 2017 bis 2019 Flächen enthielten, die zu Unrecht als „ohne Referenz“ beurteilt wurden (Code 20350).

Die Behörde verwies darauf, dass gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V der Antragssteller verpflichtet sei, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend zu veranlassen, spätestens jedoch anlässlich des Mehrfachantrags mittels Referenzänderungsantrag. Der Antragssteller habe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keinen Referenzänderungsantrag gestellt. § 15 Abs. 5 dieser Verordnung bedeute jedoch nicht, dass mit der Beschwerde gegen den Bescheid ein Referenzänderungsantrag eingereicht werden könne.

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V sich nur auf jene Fälle beziehen kann, wo aufgrund einer Bewirtschaftungsänderung durch den Antragssteller eine Änderung der Referenzparzelle erforderlich wird, nicht aber auf jene Fälle, wo ohne Bewirtschaftungsänderung, aber aufgrund fehlerhafter Beurteilungen seitens der AMA, die Referenzparzelle nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies lasse sich aus § 15 Abs. 5 auch insofern deutlich herauslesen, als dieser sich auf alle Verfahren nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur Rückforderung von Beihilfen erstreckt und somit vom Verordnungsgeber klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass Einwände gegen die Referenzparzelle auch in dieser Lage des Verfahrens erhoben werden können. Andernfalls würde eine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren durch den Antragssteller vorliegen.

Konkret monierte der Beschwerdeführer, dass Feldstück 55 in Antragsjahr 2017 zu Unrecht nicht in der Referenzfläche enthalten gewesen sei, da es wie in den Vorjahren bewirtschaftet wurde. Dazu klärte die Behörde in der Verhandlung auf, dass dieses aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2016 aus der Referenz entfernt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Liegt der Grund für die Entfernung einer Fläche aus der Referenzparzelle in den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle, wurden diese Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in einem Antragsjahr berücksichtigt und haben diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung, so können Einwände gegen den Grund für die daraus folgende Neufestsetzung der Referenzparzelle nur gegen den Direktzahlungsbescheid jenes Antragsjahres erhoben werden, in dem die Vor-Ort-Kontrolle erstmals berücksichtigt wurde (hier: Direktzahlungsbescheid 2016). Wird dagegen kein Einwand bzw. keine Beschwerde erhoben, so mag es zwar zulässig sein, aufgrund des § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V gegen die Festlegung der Referenzparzelle im darauffolgenden Antragsjahr (hier: 2017) Einwände vorzubringen, doch wurde über den Grund, aus dem die Herausnahme aus der Referenzparzelle erfolgt ist, bereits rechtskräftig entschieden. Diese Grundlage kann daher, da im System der Direktzahlungen jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres aufsetzt (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051), im darauffolgenden Antragsjahr nicht mehr aufgegriffen werden. Hat ein Beschwerdeführer daher verabsäumt, gegen einen Direktzahlungsbescheid Beschwerde zu erheben und möchte er eine daraus resultierende Neufestsetzung der Referenzparzelle im folgenden Antragsjahr bekämpfen, so muss er – so ihm die Neufestsetzung rechtzeitig mitgeteilt worden ist – in diesem Antragsjahr einen Referenzänderungsantrag nach § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung stellen.

Wenn der Beschwerdeführer nun moniert, er habe das Feldstück 55 wie bisher bewirtschaftet und es sei daher zu Unrecht aus der Referenzfläche genommen worden, so macht er damit keine Fehlerhaftigkeit der Referenzparzelle geltend, da diese gerade aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 festgestellten („bisherigen“) Bewirtschaftung festgelegt wurde. Einwände gegen diese Festlegung und die davon reflektierte Feststellung der „bisherigen Bewirtschaftung“ hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung bzw. Rückforderung der Direktzahlungen 2016 erheben müssen.

2.2.3. Zu den strittigen Flächen im Einzelnen:

FS 12, 44, 52/3 (Feldgemüse):

Da auf diesen Feldstücken kein Gemüse angebaut wurde, liegt keine (antragsgemäße) landwirtschaftliche Nutzung vor, die Fläche wurde von der belangten Behörde zu Recht als nicht beihilfefähig klassifiziert.

Zu FS 64 (Taglilien):

Auf dem Feldstück hat zwar antragsgemäß landwirtschaftliche Produktion stattgefunden, doch haben die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht, die Pflanzen waren einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora und es hat sich die kanadische Goldrute ausgebreitet, welche als Neophyt zu klassifizieren. Damit wurden bei sehr extensiver Bewirtschaftung die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht erfüllt, die Fläche stellt sich als nicht beihilfefähig dar.

Zu FS 30, 92, 121 und 194 (Strauchbeeren):

Auf diesen hat entweder keine Obstproduktion stattgefunden (Aroniabeeren) und es wurde daher nichts erzeugt (keine Dauerkultur), oder es war nur fallweise mit geringen Erträgen zu rechnen (Himbeeren), sodass bei gegebenem sehr starken natürlichen Beiwuchs die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind. Die Flächen waren daher nicht beihilfefähig.

Zu FS 46, 279 (Tafeläpfel):

Das auf einem großen Teil des FS 46 überhaupt keine Bäume mehr gestanden sein dürften, ist nicht vom Bestehen einer Dauerkultur auszugehen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass eine Dauerkultur bestanden hat, weil etwa die sehr kleinen Bäume hinter dem hohen Gras nicht sichtbar waren, ist davon auszugehen, dass die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind, da kein Wildschutz und keine Beikräuterregulierung in einem Maß stattgefunden hat, das die Verödung der Obstbaumkultur hintangehalten hätte. Die Fläche war nicht beihilfefähig.

Auf FS 279 war im Antragsjahr überhaupt keine Ernte mehr möglich, die Kultur war spätestens aufgrund des letzten Frostes am 10.5.2017 verödet und wurde daraufhin gerodet. Auch für diese Fläche gilt, dass entweder keine Dauerkultur mehr vorhanden war oder aber die Fläche als verödet zu charakterisieren und daher nicht beihilfefähig war.

FS 73 und 83 (Marillen und Kirschen):

Der Bestand von Marillenbäumen auf FS 73 war sehr lückenhaft, es waren abgestorbene Astbereiche vorhanden, der Triebwuchs sehr schwach, sodass eine Fruchtholzerneuerung nicht stattfinden konnte. Es war natürlicher Bewuchs vorhanden unter den Bäumen, die Entwicklung der Marillenbäume hat unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser und der extensiven Pflege ohne Möglichkeit von Bewässerung so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen an Früchten und Qualitäten heranreifen konnten. Es kann zwar von einer Dauerkultur gesprochen werden, doch ist der Zustand der Obstbaumkultur und der sie umgebenden Fläche nicht so beschaffen, dass – bei sehr extensiver Nutzung – von einer Hintanhaltung von Verödung gesprochen werden kann. Die Fläche war aus diesem Grund nicht beihilfefähig.

Auf FS 83 stehen auf einer Fläche von ca. 200-300 m² drei alte Kirschbäume, die gesamte Fläche des FS betrug 1.300 m². Es ist zwar ein natürlicher Bewuchs (Sträucher) vorhanden, aufgrund der Dimension der sehr alten Kirschenbäume ist dies aber für die Entwicklung dieser drei Bäume nicht relevant. Es kann daher vom Vorhandensein einer Dauerkultur gesprochen werden. Diese findet jedoch auf dem FS flächenmäßig nur in sehr untergeordnetem Maß statt, sodass diese Fläche überwiegend nicht antragsgemäß landwirtschaftlich genutzt wurde und daher nicht beihilfefähig war.

Unterstützt wird diese Auslegung, dass keine beihilfefähige Fläche vorliegt, dadurch, dass auch die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015, welche die privatrechtlich abgewickelten Förderungen nach dem Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft zum Inhalt hat, „Streuobstflächen“ von den Obstanbauflächen strikt unterscheidet. Streuobstflächen sind demnach „Flächen, auf denen Hoch- oder Mittelstammbäume von Obstarten stehen, die extensiv bewirtschaftet werden. Die Bäume können in Gruppen oder Reihen stehen, gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein.“ Genau solche Arten von Flächen, wie sich die FS 73 und 83 darstellen, sind nach dieser Sonderrichtlinie eben keine Obstflächen, weil diese nur Flächen sind, die „nach einem regelmäßigen System angelegt sind (max. Reihenabstand 10 m, ausgenommen Kulturen bei denen ein größerer Abstand Standard ist wie z.B. Walnussanlagen) und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen.“

FS 53, 85, 86, 98, 100, 118, 126 (Wein):

Alle diese Flächen wurden zwar sehr extensiv bewirtschaftet, doch fand eine Ernte statt und die Flächen haben sich als nicht verödet oder verbuscht dargestellt. Die Flächen waren daher beihilfehähig und der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn zu ändern.

FS 15/11, 17, 25/11, 26, 67, 81, 82, 128, 130, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 181, 183-187, 197, 198, 201-203, 204-205 (Winterraps):

Da auf diesen Feldstücken keine (antragsgemäße) landwirtschaftliche Produktion stattgefunden hat, konnten diese Flächen nicht als beihilfefähig qualifiziert werden.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, einen Landwirt, der die Bodenbearbeitung und Aussaat sowie die Wuchsbeobachtung durchgeführt haben soll, als Zeugen zu befragen, ist folgendes zu bemerken, dass ein zweifelsfreies sachverständiges Gutachten vorliegt zur Frage, ob auf den fraglichen Flächen Raps angebaut wurde oder nicht; eine zeugenschaftliche Befragung konnte daher keine neuen Tatsachen hervorbringen. Sollte nämlich tatsächlich eine Aussaat von Raps erfolgt sein, so kann keine entsprechende Pflege erfolgt sein, die als landwirtschaftliche Tätigkeit den Mindesterfordernissen des Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 entspricht.

Da bereits aufgrund des Gutachtens des gerichtlich herangezogenen Sachverständigen für Pflanzenbau und der in der Beschwerdeverhandlung gemeinsam betrachteten Fotos von der Vor-Ort-Kontrolle zweifelsfrei feststand, dass kein Anbau von Raps auf den fraglichen Flächen stattgefunden hat, waren weitere Erhebungen nicht zweckmäßig.

FS 45 (Buchweizen):

Da auf diesen Feldstücken keine (antragsgemäße) landwirtschaftliche Produktion stattgefunden hat, konnten diese Flächen nicht als beihilfefähig qualifiziert werden.

FS 15/1, 25/1, 38, 161, 180, 195 (Grünbrache):

Die Feldstücke 15/1 und 25/1 sind verunkrautet und verbuscht, es befinden sich holzige Pflanzen auf den Flächen. Eine Mulchung findet dort nicht statt. Eine Beerntung von Beerensträuchern stellt, wie oben bereits klargelegt, keine Pflegemaßnahme dar. Das Mindestkriterium einer Hintanhaltung von Verbuschung und Verödung durch eine mindestens einmal jährlich angewandte Pflegemethode war damit nicht eingehalten, die Flächen waren nicht beihilfefähig.

Die Feldstücke 38, 161 und 180 stellen sich als Flächen dar, die im Antragsjahr gehäckselt/gemulcht werden konnten und keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass nicht zumindest einmal in diesem Antragsjahr gehäckselt/gemulcht wurde. Die Flächen sind daher als Grünbrache beihilfefähig, der Spruch des angefochtenen Bescheides war in diesem Sinn zu ändern.

Die beanstandete Fläche des Feldstücks 195 war im Antragsjahr überschirmt und wies keine landwirtschaftliche Nutzung auf. Die Fläche war daher nicht beihilfefähig.

FS 240-273 (Gemüse/Folientunnel):

Da auf einigen Feldstücken antragsgemäße landwirtschaftliche Produktion stattgefunden hat, konnten diese Flächen als beihilfefähig qualifiziert werden. In Bezug auf weitere Flächen, auf denen wie von der AMA festgestellt, kein Gemüse angebaut worden ist, war die Beschwerde abzuweisen.

2.2.4. Zu den Sanktionen, Bedeutung einer früheren Vor-Ort-Kontrolle:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Antragsteller ist verpflichtet, richtige und vollständige Angaben zu machen.

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung und auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen allerdings Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0021).

Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Art. 77 Abs. 2 lit. d VO [EU] 1306/2013) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).

Der Beschwerdeführer hat zu den Feldstücken 39, 52, 64, 80, 175, 195, 197, 198 und 203 auch angegeben, er habe sich auf eine frühere Vor-Ort-Kontrolle verlassen können. Dazu hat er jedoch weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung konkrete Angaben gemacht. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass sich der Beschwerdeführer entweder überhaupt nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 verlassen hat oder nicht substanziiert darlegen konnte, dass keine Tatsachenänderung zwischen den Antragsjahren zu verzeichnen war und er aus diesem Grund auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vertrauen konnte.

Die ausgesprochenen Verwaltungssanktionen sind auch nicht unverhältnismäßig, wie der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt haben (vgl. auch hierzu etwa VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025 mwN).

2.2.5. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:

Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, „soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Auch wenn dies der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht geltend gemacht hat, so erfließt daraus, dass die Beschwerdevorentscheidung erst acht Monate nach dem bekämpften Bescheid erlassen wurde, gem. § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2021 die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, weil sie ihre Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat. Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben (so im Ergebnis wohl auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 14 Rz 15).

Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Bescheid vom 12.1.2018 ist, in dem noch von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 19,9742 ha ausgegangen wurde; die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018, die nur mehr eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 19,2115 ha vorsah, ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die – aus eben angeführten Gründen aufzuhebende – Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts, wie insbesondere die Neuberechnung der sanktionsrelevanten Differenzfläche wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass die in diesem Erkenntnis verfügten Änderungen der beihilfefähigen Fläche auf der sanktionsrelevanten Differenzfläche der Beschwerdevorentscheidung aufsetzen.

2.2.6. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ab wann Flächen, auf denen landwirtschaftliche Produkte in extensiver Produktion geerntet werden, überhaupt keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen oder darauf keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet wird, ist aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ohne Interpretationsvorgang ohne weiteres zu entnehmen und es liegt auch keine Rechtsprechung dazu vor. Es handelt sich dabei um eine durchaus bedeutsame Frage für die extensive Nutzung von Flächen.

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