Bundesverwaltungsgericht G314 2170890-2

G314 2170890-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Aufenthaltsverbot EU-Bürger individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2170890-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2170890.2.00

Spruch

G314 2170890-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Irena STJEPIC, Franz-Martin-Straße 8 Top 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein kroatischer Staatsangehöriger, der sich seit seiner Kindheit in Österreich aufgehalten hatte, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB) sowie der Vergehen des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) und der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2013 an einem von drei unmittelbaren Tätern begangenen bewaffneten Raubüberfall auf ein Wettbüro, der eine schwere Körperverletzung (posttraumatische Belastungsstörung) des Beraubten zur Folge hatte, dadurch beigetragen hatte, dass er mit dem Fluchtfahrzeug vor dem Tatort wartete, die Umgebung observierte und mit den unmittelbaren Tätern samt der Beute (EUR 10.680 an Bargeld) davonfuhr. Außerdem hatte er am XXXX .2013 einen Arbeitskollegen durch Täuschung über Tatsachen (Zusicherung, er werde einen Darlehensbetrag von EUR 30.000 samt Kosten in monatlichen Raten zurückzahlen) zum Abschluss eines Darlehensvertrages verleitet, was diesen in einem EUR 3.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, und seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt, und zwar gegenüber seiner XXXX geborenen Tochter im Zeitraum XXXX XXXX (Rückstand EUR 6.288,17) und gegenüber seiner XXXX geborenen Tochter im Zeitraum XXXX bis XXXX (Rückstand EUR 4.032,09).

Mit dem Bescheid vom XXXX .2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF wegen dieser Verurteilung gemäß § 67 Abs 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 04.09.2019, G313 2170890-1/43E, keine Folge. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass er im Bundesgebiet mehrere minderjährige Kinder und andere Angehörige hat, dass er mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden war (unter anderem wurden wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im XXXX 2013 eine Geldstrafe von EUR 1.400 und wegen Verstößen gegen das Glücksspielgesetz im XXXX 2017 Geldstrafen von insgesamt EUR 33.000 verhängt) und gegen ihn zwischen XXXX 2018 und XXXX 2019 mehrmals Betretungsverbote ausgesprochen worden waren, weil er seine Lebensgefährtin XXXX , die Mutter seines XXXX geborenen Sohnes, gefährdet hatte.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX . Am XXXX wurde er neuerlich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, aus der er am XXXX entlassen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von elf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Seit XXXX ist diese Strafnachsicht endgültig. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX versucht hatte, zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und eine Polizistin durch dabei gegen sie gerichtete Schläge während der Vollziehung ihrer Aufgaben zu verletzen. Außerdem hatte er das Mobiltelefon von XXXX gegen die Wand geworfen und dadurch zerstört. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde die Probezeit der bedingten Entlassung von drei auf fünf Jahre verlängert.

Am XXXX wurde der BF nach Kroatien abgeschoben.

Am XXXX beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Österreich bei XXXX und den beiden gemeinsamen, XXXX bzw. XXXX geborenen Kindern leben wolle. Er konsumiere seit mehr als 1 ½ Jahren keinen Alkohol mehr, habe aber in Kroatien aufgrund der Arbeitsmarktsituation und mangelnder Sprachkenntnisse noch keine Arbeit gefunden. Seine am XXXX geborene Tochter habe er noch gar nicht persönlich kennengelernt, weil aufgrund der Pandemiesituation keine Besuche möglich gewesen seien. Auftragsgemäß legte er eine Bescheinigung vor, wonach gegen ihn in Kroatien kein Strafverfahren anhängig war.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wies das BFA diesen Antrag gemäß § 69 Abs 2 FPG ab, weil der Beobachtungszeitraum in Freiheit angesichts der hohen kriminellen Energie des BF zu kurz sei, zumal er nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots ein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Da er sich vor der Antragstellung erst ca. 14 Monate lang außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten habe, könne noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Gegen diesen Bescheid, der ihm am XXXX .2021 zugestellt wurde, erhob der BF kein Rechtsmittel.

Am XXXX .2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, den er wieder mit dem Wunsch, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammenzuleben, sowie damit begründete, dass er seit der Abschiebung nicht mehr gegen die Gesetze verstoßen habe. Er trinke keinen Alkohol mehr und habe mittlerweile einen Wohnsitz in Kroatien angemeldet. Gleichzeitig legte er eine kroatische Anmeldebestätigung, einen biochemischen Laborbericht zum Nachweis seiner Abstinenz, einen kroatischen Strafregisterauszug und ein Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe über die familiäre Situation vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 Euro vor (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der letzten Antragstellung nicht wesentlich geändert habe. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel würden die Behörde nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Antrags verpflichten, zumal der Wohlverhaltenszeitraum angesichts der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit nach wie vor zu kurz sei.

Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine Einvernahme bei der österreichischen Botschaft in Zagreb oder im Wege einer Videokonferenz via WhatsApp sowie die Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum Nachweis seines Privat- und Familienlebens in Österreich beantragte und einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellte. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Kroatien, wo er seine Eltern, deren Nachbarn und die Eltern seiner Lebensgefährtin unterstütze, seit der Abschiebung wohlverhalten habe. Seine Lebensgefährtin besuche ihn mit den beiden gemeinsamen Kindern so oft wie möglich in den Schulferien. Die dreijährige Probezeit sei im XXXX abgelaufen. Er habe sich grundlegend geändert, so dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgehe. Es liege daher ein neuer, wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sodass die Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache rechtswidrig sei.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Der langjährige Inlandsaufenthalt des BF vor der Abschiebung im XXXX geht aus seinen Angaben hervor, die durch die Vorentscheidungen untermauert werden. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen werden anhand der aktenkundigen Strafurteile in Zusammenschau mit dem Strafregister festgestellt. Aus letzterem geht auch die im O XXXX ausgesprochene endgültige Strafnachsicht hervor. Die Entscheidungen über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, die beiden Aufhebungsanträge des BF und die Entscheidungen des BFA darüber wurden ebenfalls vorgelegt.

Die Zeiten, in denen der BF in Haft angehalten wurde, basieren auf den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister sowie den vorliegenden Vollzugsinformationen. Seine Abschiebung nach Kroatien ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert.

Aus den Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe Salzburg vom XXXX und vom XXXX geht hervor, dass XXXX mit den XXXX bzw. XXXX geborenen Kindern in Österreich lebt.

Rechtliche Beurteilung:

Da das BFA den Antrag des BF gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat, ist das BVwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).

§ 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).

Hier hat sich seit der Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag des BF weder die Rechtslage noch sein Begehren geändert. Das BVwG hat daher im Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob das BFA auf Grund des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag des BF keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (siehe z.B. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26). Darauf weist auch die Beschwerde zu Recht hin. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, ändert nichts an der Identität der Sache. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei ist die Angelegenheit im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften dahingehend zu beurteilen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 mwN).

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, wobei bei der Entscheidung auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Es bedarf grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat. Da die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, kommt die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraums nicht in Betracht (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht jedoch für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108).

Ausgehend von diesen Grundlagen ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass sich aus dem Tatsachenvorbringen des BF in seinem zweiten Aufhebungsantrag auch dann, wenn es zutrifft, keine Sachverhaltsänderung ergibt, die zu einem anderen Ergebnis als im Verfahren über seinen ersten Aufhebungsantrag führen kann. Die Prognose im angefochtenen Bescheid, wonach die vom BF nunmehr ins Treffen geführten geänderten Umstände nicht geeignet sein können, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen, ist nicht zu beanstanden. Die für die Abweisung des ersten Aufhebungsantrags maßgeblichen Gründe treffen auch für den zweiten Antrag zu. Der Wunsch des BF, in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern zu leben, wurde im Bescheid vom XXXX .2021 ebenso berücksichtigt wie die schon damals behauptete Alkoholabstinenz.

Eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage kann auch dann vorliegen, wenn nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend Zeit verstrichen ist, in der der Betroffene sich wohlverhalten hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26). Hier liegt aber auch insoweit trotz der seit der Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag verstrichenen Zeit keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, die zu einer neuen Sachentscheidung führen könnte. Zwischen der Abschiebung des BF am XXXX und der Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag sind ungefähr 17 Monate vergangen, in denen er sich nach seinen Angaben wohlverhalten hat. Der bis zur Entscheidung über den zweiten Aufhebungsantrag verstrichene Zeitraum von weiteren 17 Monaten ist angesichts der überaus schwerwiegenden Straftaten und der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots keine wesentliche Sachverhaltsänderung, auch wenn der BF sich (wie vorgebracht) weiterhin wohlverhalten hat. Die Aufhebung des (in erster Linie aufgrund einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen eines bewaffneten Raubüberfalls) erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots ist auch nach einem Wohlverhaltenszeitraum von mittlerweile 34 Monaten ausgeschlossen, sodass über den zweiten Aufhebungsantrag des BF keine andere Entscheidung ergehen kann als über seinen ersten Antrag. Die von ihm nunmehr vorgebrachten Änderungen stellen nur unwesentliche Faktoren dar, die die Erlassung einer inhaltlich anderen Entscheidung von vornherein nicht zulassen.

Auch wenn der Wohlverhaltenszeitraum, nach dem das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden kann, nicht im Vorhinein abstrakt festgelegt werden kann, ist ein Zeitraum von 34 Monaten angesichts des schwer belasteten Vorlebens des BF und der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung nach der rechtskräftigen Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots nicht einmal annähernd ausreichend, um vom Wegfall oder von der wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, auch wenn er während dieser Zeit keine Gesetzesverstöße mehr begangen hat.

Die Zurückweisung des zweiten Antrags des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots wegen entschiedener Sache ist daher nicht korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, zumal die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vorgeschriebene Bundesverwaltungsabgabe vom BF nicht konkret bekämpft wird.

Da sich der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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