Bundesverwaltungsgericht W257 2245830-1

W257 2245830-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2022

Regest

Abgrenzung Anrechnung Arbeitserfolg Auslegung Berufstätigkeit Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter Erlass EuGH Gehaltsgruppe Gesamtbetrachtung Gleichwertigkeit Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanwälte Revision zulässig Richter Unionsrecht Vergleich Vergleichbarkeitsbetrachtung Vordienstzeiten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2245830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2245830.1.00

Spruch

W257 2245830-1/5E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.07.2021, Zl.: XXXX , betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit c Gehaltsgesetz auf sein Besoldungsdienstalter in der Gehaltsgruppe „R1a“ 4 Jahre, 8 Monate und 17 Tage angerechnet werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 01.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) gemäß § 169h Gehaltsgesetz, (zunächst) eine „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse“ und die Auszahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz. Die zuständige dienstrechtliche Behörde, der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) fasste in der Folge in einem Schreiben an den BF das bisherige dienstrechtliche Einstufungsverhältnis des BFs und die ihm angerechneten bzw nicht angerechneten Vordienstzeiten zusammen. Zugleich ersuchte die Behörde den BF seinen Antrag zu konkretisieren bzw auf bestimmte Fragen zu antworten.

2. Am 25.08.2020 langte eine Stellungnahme des BFs ein. Er beantragte darin die Zeiten, welche ihm nicht angerechnet wurden im Ausmaß von 4 Jahren, 8 Monate und 17 Tage, voll anzurechnen. In diesen Zeiten wäre er Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter gewesen. Die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter hätten es ihm ermöglich die Tätigkeit als Richter mit erheblich höheren Arbeitserfolg zu führen als ohne dieser Vorbildung; so hätte er mit dieser Erfahrung, die er gesammelt hätte, bereits zwei Wochen nach Beginn seiner Ernennung am LG XXXX eine Hauptverhandlung führen können, weil er bereits einen reichen Erfahrungsschatz an Strafverteidigungen als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter mitgebracht hätte, am BG XXXX hätte er dadurch die Aktenrückstände effizienter, koordinierter und zeitnaher bearbeiten können, er wäre in der Lage gewesen sich bei Tagsatzungen treffsicher in Situationen der Parteien oder Vertreter hineinzuversetzen, bei einvernehmlichen Ehescheidungen hätte er durch sein Hintergrundwissen auf dem Gebiet des Liegenschaftsverkehrs bei der Formulierung des Scheidungsvergleiches beitragen, bei Amtstagen hätte er seine Wissen mit Umgang von Menschen vollends ausspielen können, bei Bearbeitung von Sachwalterschaftsakten wäre seine Erfahrung als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter ebenso von großen Nutzen gewesen, usw. Die Präsidentin des LG XXXX bestätigte in einer Stellungnahme am 21.08.2020 die hohe fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers.

3. Die Stellungnahme Beschwerdeführers wurde in der Folge dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (in der Folge: BMKÖS) zur erforderlichen Zustimmung vorgelegt. Dieses ersuchte im Wege des Bundesministeriums für Justiz (in der Folge: BMJ) die Behörde, einen vorläufigen Bescheidentwurf vorzulegen. Das BMKÖS teilte dem BMJ am 13.10.2020 mit, dass auf der Grundlage des Unionsrechts sowie der Inländergleichbehandlung einer vom BMJ vorgeschlagenen Vollanrechnung der Vortätigkeiten vorerst nicht zugestimmt werden könne. Anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung zu Beginn des Dienstverhältnisses als Richter des LG XXXX müsse ein Tätigkeitsabgleich zur Vorverwendung in Prozent in tabellarischer Form nachgeliefert werden.

4. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde dem BF mitgeteilt. Dieser brachte in einer Stellungnahme vor, dass die Regelung des § 12 GehG in der derzeit geltenden Fassung an sich, die bezughabenden „Übergangsbestimmungen“ und auch der (General)Erlass des BMJ vom 02.05.2021, ihrem Inhalt nach infolge unzulässiger Eingriffe in die (Grund)Rechte europa- verfassungs- und grundrechtswidrig seien. Eine antragsabweisende Entscheidung sei im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG inhaltlich rechtswidrig und würde Verfahrensvorschriften verletzten.

5. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag vom 01.10.219 abgewiesen.

6. Der Bescheid stützt sich nach Darlegung des maßgebenden Verfahrensverlaufes darauf, dass im Generalerlass des BMJ näher ausgeführt werde, dass das BMKÖS in seinen Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I Nr. 153/2020, vom 27.01.2021 die Meinung vertrete, dass im richterlichen Bereich von einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 z 1a lit c GehG nur in „den allerseltensten Fällen“ (so auch das Schreiben der Behörde vom 19.05.2021 an den BF) ausgegangen werden könne, zumal kaum eine berufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft zu 75% der Tätigkeit als Richterin bzw Richter entsprechen würde. Selbst wenn in einem Fall die Vortätigkeit etwa in der gleichen Sparte erfolgt wäre, mache schon alleine die hoheitliche Tätigkeit wie die Verhandlungsleitung (und nicht die bloße Mitwirkung an einer Verhandlung) oder die Entscheidungsfindung in der Regel mehr als 25% der Tätigkeiten einer Richterin oder eines Richters aus. Eine Anrechnung bloß „nützlicher“ Vortätigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG sei im Rahmen eines Antrages gemäß § 169 GehG nicht mehr möglich.

7. Die Behörde führte in dem abweisenden Bescheid aus, dass am 23.12.2020 die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 in Kraft getreten sei. Das BMJ habe am 02.05.2021, Gz. 2021-0.258.061, einen Erlass an alle Justizbehörden des Bundes erlassen. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass Zeiten aus der Privatwirtschaft auf die richterliche oder staatsanwaltliche Tätigkeit

  • nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit a und b GehG grundsätzlich ausscheide,

  • nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG „nur bei gleichwertiger Tätigkeit (Übereinstimmung der Aufgaben von zumindest 75%) und damit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht komme“,

  • nach § 12 Abs. 3 GehG dem Grunde nach unberührt bleibe.

8. Der Bescheid stellt in weiterer Folge das Berufsfeld des:der Rechtsanwaltes:Rechtsanwältin mit dem des:der Richter:in gegenüber und erklärt, dass im Rahmen der Prüfung der Dienstgeber eine vergleichbare Betrachtung zwischen Vortätigkeit und Tätigkeit in den ersten sechs Monaten im Bundesdienst anzustellen habe. Für eine Übereinstimmung müsse die Tätigkeit in erster Linie zumindest auf demselben fachlichen Niveau ausgeübt werden. Darüber hinaus müsse in einer Gesamtschau die Vortätigkeit und die Arbeitsplatzbeschreibung zumindest 75% übereinstimmen. Dabei können aber nur solche Tätigkeiten angerechnet werden, die von den Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermitteln. Die Behörde führte in dem Bescheid eine tabellarische Gegenüberstellung (sh zu der Tabelle auch die Anregung im Schreiben des BMKÖS vom 13.10.2020 und auch das Rundschreiben des BMKÖS vom 27.01.2021) aus, indem für die Tätigkeiten

  • „Verhandlungsleitung und Vernehmung“, sowie für „Entscheiden und Rechtsprechen“ keine gewichtete Übereinstimmung festgelegt wurde,

  • für die Tätigkeiten „Aktenstudium und Vorbereitung“ eine ca. 30% und

  • für „Aktenverwaltung und Fortbildung“ eine ca. 10% gewichtete Übereinstimmung zu dem Beruf des:der Rechtsanwaltes:Rechtsanwältin festgelegt wurde. In Summe ergäbe sich nur eine lediglich 40% Übereinstimmung der beiden Berufe.

9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine am 17.08.2021 bei der Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde ein. Darin brachte er nach der Darstellung des Sachverhaltes vor, dass der Gesetzgeber mit der Dienstrechtsnovelle 2020 die Rechtslage gegenüber jener, wie sie anlässlich seiner Antragstellung bestanden hätte, signifikant zu seinem Nachteil geändert hätte. Bei der Dienstrechtsnovelle 2002 handle es sich um eine willkürliche, anlassbezogene Gesetzgebung, die den augenscheinlichen Zweck verfolge in seine berechtigten Ansprüche einzugreifen. Damit würde unter Hinweis auf VwGH 90/08/0229 in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen werden. Hätte die Behörde innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden, hätte dies eine für ihn günstigere Ausgangslage geschaffen. Das Gesetz unterscheide ferner in unsachlicher Weise zwischen ihm bzw. den bis zum 31.12.2020 in den Richterdienst übernommene Quereinsteiger:Innen und jenen, die ab dem 01.01.2021 übernommen wurden bzw. werden. Während auf letztere der „günstigere“ § 12 Abs. 3 GehG anzuwenden sei, gelte für ihn § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, welches gleichheitswidrig und willkürlich sei. Es sei auch unsachlich differenzierend und damit gleichheitswidrig, dass die Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltswärter:In kategorisch als nicht anrechenbar angesehen werde (vergleiche dazu den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23.01.2020, Seite 6), weil nicht erkennbar sei, weshalb die als Rechtsanwalt:In weniger nützlich und wertvoll sein sollte, als die Zeit des Richteramtsanwärter:In. Weiters unterstelle der bekämpfte Bescheid und der Erlass des BMJ vom 02.05.2021 und auch der bekämpfte Bescheid impliziert eine vollkommene Gleichheitswidrigkeit der richterlichen und der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeiten. Die angeführte Tabelle sei bereits im primären Ansatz grob mangelhaft und wäre diese in der Ausgestaltung von einem Begriffsformalismus gekennzeichnet. Durch diese Tabelle wären nicht die tatsächlichen Gegebenheiten erfasst, sondern Vorstellungen, die ohne Kenntnisse der Berufswirklichkeiten entwickelt wurde. Der Kardinalfehler bestehe einerseits darin, dass die Tabelle zwischen den Begriffen „hoheitlich“ und „juristisch“ differenziere. Nach Auffassung des BFs sei jede hoheitliche Tätigkeit auch eine juristische Tätigkeit (Verweis auf Art. 18 B-VG). Es wäre nach Ansicht des BFs in der Natur der Sache, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessenten seines Mandanten in jeder Verhandlung die rechtliche Korrektheit und Sachgemäßheit des richterlichen Agierens aufmerksam begleite, beurteile und dort korrigierend eingreifen eingreift oder einzugreifen versucht, wo es im Interesse seines Mandanten als erforderlich angesehen werde. Entsprechendes gelte für die richterliche Entscheidungstätigkeit, soweit aus deren Produkte in Form von Urteilen und Beschlüssen anlangt. Nach Ansicht des BFs bedeutet dies, dass eine Rechtsanwältin bzw ein Rechtsanwalt sowohl in der Verhandlung als auch in Bezug auf Entscheidungen in eben der gleichen Wise intellektuell-kognitiv wie ein richterliches Organ zu agieren habe. Der BF sehe lediglich dort Unterschiede zwischen diesen beiden Berufsfeldern, bei denen es um die administrativ-organisatorische Belange gehe. Diese Unterschiedlichkeiten umfassen allerdings nicht mehr als 10% der richterlichen Tätigkeiten. Insgesamt sei damit wohl keine inhaltliche Übereinstimmung zu 100% gegeben, wohl aber eine Übereinstimmung, die bei einer Durchschnittsbetrachtung deutlich über 75% hinausgehe, und in seinem konkreten Fall mindestens 90% betragen würde.

Der BF stellte folgende Anträge:

1. Das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, wobei diese wegen Zweckmäßigkeitsgründen in XXXX stattfinden solle,

2. Das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass sein Besoldungsdienstalter um 4 Jahre, 8 Monate und 17 Tage erhöht wird und ihm die sich daraus ergebende Bezugsdifferenzen nach – bzw. auszuzahlen seien.

10. Die belangte Behörde übersandte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2021 den Verwaltungsakt, ohne einer weiteren Äußerung in der Sache. Entsprechend der Geschäftsverteilung wurde das Verfahren der Gerichtskammer W257 zugeleitet.

11. Am 05.10.2022 wurden die Verfahrensparteien zu einer Verhandlung für den 08.11.2022 geladen (OZ 2). Am 24.10.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX für die Verhandlungsführung bevollmächtigt wird.

12. Am 08.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Verfahrensparteien ihre Ansichten weitgehend wiederholten. Die Anträge bleiben aufrecht.

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Richter im Sprengel des OLG XXXX . Mit rechtskräftigen Bescheid vom 05.12. XXXX , Zl. Pers XXXX , wurde erstmalig der Vorrückungsstichtag mit XXXX bemessen. Mit diesem rechtskräftigen Bescheid wurden die Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt auf der Grundlage des damals geltenden § 12 Abs. 3 GehG (Deckelung mit 5 Jahren, sh § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der Fassung vom 05.12.2013, BGBl. I Nr. 120/2012) anerkannt. Dies war der Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX

1.2. Der BF war von XXXX bis zum Eintritt in den öffentlich-rechtlichen Dienst am XXXX Rechtsanwalt. Er war in den Rechtsgebieten Zivil- und Unternehmensrecht, Ehescheidungs- und Aufteilungsrecht, Abstammungsrecht, Obsorge- und Kontaktrecht, Erwachsenenschutzrecht, Vertragswesen (insbes. liegenschaftsbezogene Verträge), Strafrecht, Verwaltungs(straf)recht tätig. Der zeitliche Arbeitsumfang für Verhandlungen war in der Woche ca. 20 % und umfasste das Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht. Inhaltlich beschäftigte er sich zu 30% mit Strafrecht in der Woche.

1.3. Folgende Zeiten wurden dem BF in dem oben angeführten Bescheid nicht angerechnet:

Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter

Zeitraum von – bis:

das sind:

Angerechneter Zeitraum

Nicht angerechneter Zeitraum

XXXX

00J 05M 00T

Wurde lediglich zur Hälfte angerechnet, somit 2M 15T

00J 02M 15T

XXXX

01J 01M 25T

Wurde lediglich zur Hälfte angerechnet, somit 6M 28T

00J 06M 27T

XXXX

01J 04M 05/

Nicht angerechnet

01J 04M 05T

XXXX

00J 08M 00T

Nicht angerechnet

00J 08M 00T

Zeiten als Rechtsanwalt

XXXX

01J 11M 00T

Nicht angerechnet

01J 11M 00T

Die Summe der nicht angerechneten Zeiten (somit die knapp zwei Jahre als Rechtsanwalt, welche aufgrund der 5-jährigen Deckelung nicht angerechnet wurden und der davorliegende Zeitraum vom XXXX in der er als Rechtsanwaltsanwärter gearbeitet hat und tlws nur zur Hälfte angerechnet wurden) umfassen 4 Jahre, 8 Monate und 17 Tage, welche vom BF auch mit dem Antrag begehrt werden. Die Behörde bestreitet nicht diesen Zeitumfang.

1.4. Der BF hat keine Ausbildung nach dem II. Abschnitt des RStDG durchlaufen. Er absolvierte auch keine einjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdient gemäß § 26 RStDG und wurde nach der Ergänzungsprüfung sogleich mit Wirkung vom XXXX als Richter ernannt bzw trat zu diesem Zeitpunkt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die ersten paar Wochen wurde der dem LG XXXX zugeteilt. Ab dem XXXX wurde er dem BG XXXX als Leiter der Gerichtsabteilung 7 (Außerstreitangelegenheiten) zugeteilt. Wesentlich für die Betrachtung seiner Arbeitstätigkeit ist die Tätigkeit am BG XXXX , die wenigen Wochen am LG XXXX sind vernachlässigbar. Somit ist der Beurteilungszeitraum der XXXX bis zum 18.06.2014.

1.5. Am BG XXXX hat er die ersten 6 Monate ca. einen ganzen Tag in der Woche für mündliche Verhandlungen aufgewendet. Er leitete ca. ein bis zwei Mal im Monat einen Amtstag. Für Entscheidungsausfertigungen wendete er ca einen halben Tag in der Woche auf. Er hatte folgende Tätigkeitsfelder zu bearbeiten: Streitige und einvernehmliche Scheidungen, Obsorge- und Kontaktrechtssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Unterhaltssachen, Verlassenschaftssachen, Sachwalterschaftssachen (nunmehr Erwachsenenschutzrecht), Heimaufenthaltssachen, Verrichtung von Amtstagen.

1.6. Mit Schreiben vom 01.10.2019, konkretisiert mit Schreiben vom 25.08.2019, beantragte der BF dass diese Zeiten, die er als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter verbracht hat, voll angerechnet werden. Er begründete dies im Grunde damit, dass er durch diese Vorkenntnisse und Erfahrungen als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter unmittelbar nach dem Einstieg als Richter einen erheblich höheren Arbeitserfolg hatte.

1.7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Vordienstzeitenanrechnung und Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Sinn des § 12 GehG verletzt. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Der unter Punkt „I. Verfahrensgang“ ausgeführte Sachverhalt und die Begründungen zum Bescheid und zur Beschwerde werden hiermit als Meinungen der Gegenseiten festgestellt, ohne den Aussagen einen festgestellten Wahrheitsgehalt zugrunde zu legen.

1.8. Die Tätigkeit im beantragten Zeitraum waren gleichwertig zu seiner Aufgabe als Richter.

Die Behörde teilte die Tätigkeitsbereiche dem Inhalt nach in 4 Kategorien ein:

(i) Verhandlungsleitung, Vernehmung,

(ii) Entscheiden, Rechtsprechen,

(iii) Aktenstudium,

(iv) Aktenverwaltung, Fortbildung.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen unter Punkt 1.2 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und hstl seiner Tätigkeiten als Rechtsanwalt aus seiner Stellungnahme vom 21.08.2020 (sh ON1, B4) und aus dem Bescheid (sh Seite 5 des Bescheides), die vom BF nicht bestritten wurden. Ebenso schilderte er seine berufliche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift) und legte dar, wie viel zeitlichen Aufwand er für die einzelnen Materien als Rechtsanwalt aufwendete.

2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3 ergeben sich aus dem Schreiben der Behörde an den BF vom 14.07.2020 (sh ON 1, B3) und aus der Aussage (sh zB: des BF in der mündlichen Verhandlung (sh Seite 2). Dass die 5 Jahre als Rechtsanwalt, nämlich vom XXXX bis XXXX voll angerechnet wurden, ergibt sich aus dem Berechnungsblatt, dies dem Bescheid angefügt ist (sh ON 1, B1)

2.4. Die Feststellungen unter Punkt 1.4 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung (sh Seite 2 der gerichtlichen Niederschrift). Er wurde nach Aufnahme sogleich dem LG XXXX zugeteilt. Dass er am XXXX zum BG XXXX versetzt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid (sh Seite 7). Dass die paar Wochen am LG XXXX für die Erhebung seiner richterlichen Tätigkeit außer Acht gelassen werden kann, ergibt sich durch den kurzen Zeitraum am LG. Er konnte dort seine Arbeitsleistungen durch den geringen Zeitraum noch nicht festigen. Der BF stimmt dieser Betrachtung, von dem auch die Behörde ausgegangen ist, zu (sh Beschwerde in ON1, B8, Seite 3, zweiter Absatz). Zudem geht das Gesetz bei dem Betrachtungszeitraum auch davon aus, dass jene Tätigkeiten betrachtet werden mögen, in dem die Beamtin bzw der Beamte „überwiegend“ betraut war (sh letzter Satz des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG). Somit werden die zwei bis drei Wochen am LG nicht als Referenz herangezogen.

2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5 ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 (sh die gerichtliche Niederschrift, beginnend auf Seite 6). Die genannten Tätigkeitsfelder ergeben sich aus der Stellungnahme des BF vom 21.08.2020, sh ON1 B4, Seite 3 ff).

2.6. Die Feststellungen zu den Punkten 1.6 und 1.7 ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

2.7. Die Feststellung zu Punkt 1.8 wird wegen der hauptsächlichen rechtlichen Auseinandersetzung unter Punkt 3.2 erläutert.

2.8. Soweit die Behörde zu den Aktenrückständen am BG XXXX vermeint, dass diese „ XXXX (sh Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift), stellt dies zum einen eine reine Vermutung dar und ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auch nicht von Belang.

2.9. Soweit der BF in verschiedenen Aussagen argumentiert, dass er durch seine Vorerfahrung einen höheren Arbeitserfolg vorweisen könne als Richter:innen in einer normalen Ausbildung, ist dem ebenso entgegen zu halten, dass dies eine reine Vermutung darstellt und ebenso wenig der Beurteilung der Gleichwertigkeit dient.

2.10. Die Behörde argumentiert damit, dass es einen Unterschied macht, ob man als Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin rechtliche Abwägungen insofern zu treffen hat, ob man einen Fall weiterverfolgt oder nicht (sh Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift), und genau diese Abwägung der Richter bzw die Richterin nicht zu treffen hat. Ähnlich argumentiert die Behörde (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift) dass der Richter bzw die Richterin nicht den Klienten verpflichtet sei. Der Behörde ist insofern recht zu geben, dass Gerichte jedenfalls entscheiden müssen (JN), hingegen ein Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin idR einen Fall auch ablehnen können. Damit wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die für diese Entscheidung vorangehende intellektuelle kognitive Fähigkeit durchwegs vergleichbar sind. In beiden Fällen muss von einem Sachverhalt eine (mögliche) Rechtsfolge abgeleitet werden. Ob man bei dieser Abwägung als Anwalt bzw Anwältin ein wirtschaftliches Interesse verfolgt oder als Richter bzw Richterin alleine dem öffentliche Wohl dient, ist unerheblich, zumal man in der Funktion als Pflichtverteidiger, Gerichtskommissär oder im Erwachsenenvertreter, ebenso ein öffentliches Wohl bzw eine hoheitliche Funktion ausübt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu Punkt A) bzw zur Feststellung unter Punkt 1.8

3.2.1. Wesentliche Rechtliche Grundlage:

§ 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 lautet heute:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten1.[..]1a.einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn[...]c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgabenaa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, undbb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; [..]“

3.2.2. Die rechtliche Antragsgrundlage findet sich in § 169h Abs 1 GehG. Demnach sind [...] Vordienstzeiten auf Antrag [...] um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, welche [...] nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Dies wird gegenständlich seitens des BF behauptet.

Vorausgesetzt darf werden, dass das Berufsbild als Richter:In und Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin weitgehend bekannt ist und keiner weiteren Feststellung bedarf.

3.2.3. Das Gericht stützt seine Feststellungen vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europäischen Gerichtshofs durch das Urteil vom 08.05.2019 in der Rechtssache C‑24/17 und das Urteil vom 10.10.2019 in der Rechtssache C‑703/17. Beide Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen „Gewerkschaft öffentlicher Dienst“ behandelten die Frage der Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2019, Rechtssache C-24/17, festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist. Die entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen wurden deshalb mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, überarbeitet. Nach Inkrafttreten dieser Änderungen hat der Europäische Gerichtshof allerdings seine Rechtsprechung mit Urteil vom 10.10.2019, Rechtssache C-703/17, dahingehend präzisiert, dass seiner Rechtsprechung ein eigenständiger, unionsrechtlicher Begriff der Einschlägigkeit zugrunde zu legen ist. Demzufolge ist durch einen Vergleich der Tätigkeiten zwischen identischer bzw. gleichwertiger Berufserfahrung einerseits und schlicht nützlicher Berufserfahrung andererseits zu unterscheiden. Während die Anrechnung identischer bzw. gleichwertiger Vorerfahrung zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, ist dies bei schlicht nützlicher Vorerfahrung nicht der Fall. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 23.04.2020, Rechtssache C-710/18, weiter gefestigt und ausgeführt.

3.2.4. In Umsetzung der beiden oben angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes hat der Gesetzgeber mit der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I Nr. 153/2020, eine weitere Anpassung der dienstrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Der Gesetzgeber geht dabei in den Erläuterungen hinsichtlich dem quantitativen Aspekt der Gleichwertigkeit von „der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ (sh dazu ErlRV 461 BlgNR XXVII. GP, 9) aus und sah eine maximale 25% Abweichungsgrenze in § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG, vor. Eine Abweichung von mehr als 25% der zu vergleichenden Berufe ist demnach für eine volle Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG schädlich, bzw muss die Berufstätigkeit „zu mindest 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“. Zu diesem quantitativen Aspekt kommt durch § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG ein qualitativer Aspekt hinzu, denn zusätzlich muss für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene, gegeben sein. Eine schlichte nützliche Tätigkeit kann bis zu einer Deckelung auf 10 Jahre nach § 12 Abs. 3 GehG anrechnet werden, wobei dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 169h GehG (nachträglich) nicht möglich ist.

Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage zu klären ob seine Tätigkeit des BF als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter in Hinblick auf seine konkrete richterliche Tätigkeit „gleichwertig oder gar identisch“ war oder lediglich „schlicht nützlich“, und zwar eingeschränkt auf die ersten sechs Dienstmonate am BG XXXX .

Die Begriffe „gleichwertig oder gar identisch“ und „schlicht nützlich“ (sh oben angeführten Urteil des EuGH) sind einander im Kern ähnlich. Denn begriffslogisch ist jede „gleichwertige oder gar identische“ Tätigkeit zugleich auch eine „nützliche“ Tätigkeit, hingegen jede „nützliche“ Tätigkeit nicht gleichwohl auch eine „gleichwertige“ sein muss. Es gibt somit eine gemeinsame Menge, abhängig vom Betrachtungsstandpunkt.

Zudem spricht der EuGH von einer Tätigkeit die „gleichwertig oder identisch“ sein muss. Er meint damit nicht eine „gleiche Tätigkeit“, sondern eben nur eine „gleichwertige Tätigkeit“. Der Richter musste daher in den Vordienstzeiten nicht genau die gleichen Tätigkeiten ausüben die er als Richter auszuüben hat, denn diesfalls käme es niemals zu einer Anrechnung.

3.2.5. Der Erlass des BMJ vom 02.05.2021 (gestützt auf den Erl des BMKÖS vom 27.01.2021, sh dazu Punkt I.6), auf dem sich der Bescheid stützt, geht dagegen davon aus, dass „die Aufgaben im Bundesdienst nur so unwesentlich abweichen, dass sie wirklich dieselbe und nicht eine bloß ähnliche Berufserfahrung vermitteln“ (sh ON1, B9, Erl Seite 3, Punkt 2.3.). Der Erlass sieht eine Gleichwertigkeit nur dort, wo es nur „unwesentliche Abweichungen“ geht. Damit schränkt der Erlass die „Gleichwertigkeit“ im Verständnis des Urteiles des EuGH vom 10.10.2019, Rechtssache C-703/17, deutlich ein. Ob die Abweichungen wesentlich oder unwesentlich sind, ist für das BVwG nicht von Relevanz, sondern dem Begriffskern des Wortes „gleichwertig“ folgend, ob die Tätigkeiten in der Vordienstzeit den gleichen Wert haben wie die Zeiten als Richter bzw Richterin. Ebenso ist die Ansicht des BMKÖS in dem Erlalss vom 27.01.2021 gegenständlich hinsichtlich Zeitspanne die ein:e Richter:in für die Entscheidungsfindung aufwendet, nämlich 25% nicht relevant, denn zum einen wurde in den Erlässen nicht ausgeführt, was unter dieser „Entscheidungsfindung“ verstanden wird (das innere Abwägen einer Entscheidung oder das Konzipieren von Entscheidungen) und zum anderen ist die hoheitliche Tätigkeit der Verhandlungsführung auch eine juristische Tätigkeit und somit wieder vergleichbar (sh dazu auch unter Punkt 3.2.7).

3.2.6. Es gibt somit zwei Möglichkeiten der Vordienstzeitenanrechnung:

  • Zur Gänze anzurechnen nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG: Berufstätigkeiten, die sowohl quantitativ als auch qualitativ gleichwertig sind (die Aufgaben im Rahmen der Vortätigkeit entsprechen zu mindestens 75% der Arbeitsplatzbeschreibung für den Bundesdienst und erfordern dieselbe fachliche Vorbildung).

  • Bis höchstens zehn Jahre anrechenbar nach § 12 Abs. 3 GehG: sonstige nützliche Berufstätigkeiten, insoweit aufgrund dieser die fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist (der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung von einem „Quantensprung“).

3.2.7. Die Behörde teilte die Tätigkeitsbereiche dem Inhalt nach in 4 Kategorien ein:

(i) Verhandlungsleitung, Vernehmung,

(ii) Entscheiden, Rechtsprechen,

(iii) Aktenstudium,

(iv) Aktenverwaltung, Fortbildung.

Diese Tätigkeitsbereiche würden zu dem Beruf eines Richters (einer Richterin) Überschneidungen aufweisen, nämlich insofern, als dass diese beiden Berufe in den folgenden Kategorien eine „gewichtete Übereinstimmung“ (so genannt im Bescheid) bzw. eine „gemeinsame Schnittmenge“ (Übereinstimmung in zeitlicher und inhaltlicher Sicht) haben würden:

Kategorie laut Bescheid

Deckungsgleiche Zeiten (gewichtete Übereinstimmung):

(i) Verhandlungsleitung, Vernehmung,

0%

(ii) Entscheiden, Rechtsprechen,

0%

(iii) Aktenstudium, Vorbereitung

ca. 30%

(iv) Aktenverwaltung, Fortbildung.

ca. 10%

Die Aufteilung diese Kategorien in „hoheitliche“ und „juristische“ Aufgaben – so wie es die Behörde in dem Bescheid vornimmt (die Kategorie (i) bis (ii) ist „hoheitlich“, die Kategorie (iii) ist „juristisch“, die Kategorie (iv) ist „sonstiges“) - hat keine weitere Relevanz. Eine solche Trennung ist weder dem EuGH-Urteilen noch aus dem Gesetz entnehmbar und auch nicht sachlich nachvollziehbar bzw, von der Behörde ausgeführt worden. Eine Trennung würde dazu führen, dass die Tätigkeit als Pflichtverteidiger (hoheitliche Aufgabe zur Erfüllung des öffentliches Gemeinwesen) anzurechnen wäre, die gleiche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt nicht. Diese Unterscheidung ist nach Ansicht des BVwG in Hinblick auf gegenständliche Anrechnung der Vordienstzeiten unsachlich differenzierend.

Die Behörde geht daher davon aus, dass ein Richter bzw eine Richterin die Aufgaben der Kategorien (i) bis (iii) zu je 30% ausübt. Die Kategorie (iv) wird dagegen nur zu 10% ausgeübt. Weiteres geht sie davon aus, dass die Aufgaben der Kategorie (iii) und (iv) eine volle Übereinstimmung mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt aufweist. Das bedeutet der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ebenso wie der Richter bzw die Richterin zu 30% mit (iii) und (iv) beschäftigt sind. Gewichtet man dies an der Gesamttätigkeit würde dies allerdings nur – wie oben in der Tabelle ausgeführt – 30% (iii) und 10% (iv), zusammen lediglich 40%, ergeben.

Der Einteilung der Tätigkeiten in den genannten Kategorien kann das BVwG generell nicht folgen. Einerseits ergibt sich eine solche nicht aus dem EuGH-Urteil und zum zweiten führt die zeitmäßige Zuordnung zu den einzelnen Kategorien dazu, dass die Behörde durch die mengenmäßige Zuordnung der einzelnen Arbeitsaufwendungen das Erreichen der 75%- Grenze ausschließen kann, ohne eine sachlich nachvollziehbare Begründung darzulegen. Diese tabellarische Zuordnung ist zwar ein erlassmäßiges Hilfsmittel (sh Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I Nr. 153/2020, Punkt 4.2.), und folgt der gesetzlichen Bestimmung der 75% in §12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG, doch kann es dazu führen das damit unsachliche Zuordnungen getroffen werden, wie im gegenständlichen Fall, wie gleich gezeigt wird.

Im Bescheid wird etwa ausgeführt, dass entsprechend dem Erlass des BMJ die „Entscheidungsfindung“ mehr als 25% der Tätigkeit einer Richterin oder Richters umfasse. Im Bescheid wurde dieser Wert in der Tabelle in der Kategorie (ii) eingeteilt und mit 30% bewertet. Dh ein Richter oder Richterin wendet 30% für „Entscheidungsfindung“ auf. Als „gewichtete Übereinstimmung“ bzw gemeinsame Schnittmenge wurden beim Rechtsanwalt nur 0% veranschlagt, weil ein Rechtsanwalt mit „Entscheidungsfindung“ nicht befasst ist. Dies ist für das BVwG nachvollziehbar, weniger jedoch der hohe Prozentsatz für „Entscheiden, Rechtsprechen“.

  • Wenn damit gemeint ist, dass aus einem Sachverhalt die Rechtsfolgen abzuwägen sind („Subsumtion“), wird dies auch ein Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin machen müssen. Diesfalls ist die gemeinsame Schnittmenge mit 0% beim der „gewichteten Übereinstimmung“ wohl zu gering bemessen. Auch lässt sich bei dieser Ansicht keine genaue Abgrenzung zur Kategorie „Aktenstudium (iii)“ treffen.

  • Ist mit der „Entscheidungsfindung“ jedoch die Entscheidung im engeren Sinn gemeint, wird eine Richter bzw Richterin nur in den allerseltensten Fällen 30% des Arbeitsaufwandes dafür aufwenden müssen. In der Regel ist die „Entscheidungsfindung“ ein relativ zügiger innerer Vorgang (allenfalls in Diskurs in einem Senat, wofür jedoch in der Regel auch nicht 30% aufgewendet werden müssen), der jedenfalls nicht 30% in Anspruch nimmt.

Bei diesem Punkt stellt sich auch die Frage, wie die Abgrenzung zu der Kategorie „(iii) Aktenstudium“ erfolgte, denn legt man der „Entscheidungsfindung“ zugrunde, dass es um die intellektuelle - kognitive Arbeitsweise geht, indem man Sachverhalte subsumiert, ist die Abgrenzung zu „(iii) Aktenstudium“ unklar. Auch beim Aktenstudium wird subsumiert. Die Kategorie „(iii) Aktenstudium“ hat lt. Bescheid eine „gewichtete Übereinstimmung“ von 30%. Die Behörde hätte somit diese Arbeitsweise (versteht man unter „Entscheidungsfindung“ auch die Arbeitsweise der Subsumtion) auch unter „(iii) Aktenstudium“ einteilen können, und der BF hätte schon alleine deswegen eine höhere „gewichtete Übereinstimmung“ bzw. gemeinsame Schnittmenge.

3.2.8. Diese Tabelle ist im gegenständlichen Fall für die quantitative Betrachtung allerdings wesentlich, stützt sich die Behörde ja gerade darauf, dass der BF die 75% nicht erreichen konnte. Gerade deswegen fällt es auf, dass diese Tabelle und die Ergebnisse der Zuordnung dem BF nicht im Parteiengehör vorgehalten wurden (sh gerichtliche Niederschrift Seite 9). Damit konnte sich der BF nicht zu dem quantitativen Aspekt der lediglich 40%igen Übereinstimmung äußern.

Zudem ist das Konzipieren und Erledigen von schriftlichen Ausfertigungen, dies zweifellos sowohl bei dem Richter bzw der Richterin, als auch beim Rechtsanwalt bzw. bei der Rechtsanwältin einen hohen zeitlichen Arbeitsanteil umfasst, nicht enthalten. Im gegenständlichen Fall wendete der BF zwar nur einen halben Tag pro Woche dafür auf (sh Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift), doch mindestens ebenso viel wird er wohl auch als Rechtsanwalt aufgewendet haben. Er hat auch ca 20% pro Woche als Rechtsanwalt für Verhandlungen aufgewendet, als Richter wendete er ebenso einen ganzen Tag dafür auf. Inhaltlich sind die Materien zwar nicht deckungsgleich, doch als Rechtsanwalt war er auch mit Außerstreitangelegenheiten beschäftigt. Das er ca 30% der Woche mit Strafrecht beschäftigt war (sh Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift) ändert nichts an dieser grundsätzlichen Übereinstimmung.

In Summe kann das Verwaltungsgericht der oben angeführten Tabelle keinen Wahrheitsgehalt abgewinnen. Das Beurteilen der Gemeinsamkeit ist auch mehr als das Zusammenzählen von Prozenten oder Punkten. Für das BVwG ist das Feststellen der „Gemeinsamkeit“ bzw. das Feststellen der „gewichteten Übereinstimmung“ von einer gesamtheitlichen Betrachtung abhängig.

Dabei fällt im gegenständlichen Fall auf, dass der BF als Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht auf eine bestimmte Rechtsmaterie eingeschränkt war, sondern eine breites Tätigkeitsfeld bearbeitete (sh dazu die Feststellung unter Punkt 1.2). Als Richter war er zwar lediglich im Außerstreitangelegenheiten tätig (sh dazu Punkt 1.4), doch waren die Materien wie im Obsorge- und Kontaktrecht, Entscheidungsrecht, Erwachsenenschutzrecht deckungsgleich. Lediglich (Verwaltungs)strafrecht, Verwaltungsrecht im Administrativverfahren und Zivil- und Unternehmensrecht gehörten nicht zu den Aufgaben, die er als Richter zu bearbeiten hatte. Somit kann – abgesehen von der im Bescheid angeführten Tabelle – eine wesentliche gemeinsame Schnittmenge an Materien festgesellt werden.

3.2.9. Abgesehen von dem quantitativen Aspekt muss zusätzlich (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG das Wort „und“) ein qualitativer Aspekt vorliegen (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG). Der Wortlautet der Bestimmung lautet: „[...] für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“ Die Behörde ging im Bescheid unter Punkt „V. Rechtlich folgt daraus.“ nicht näher darauf ein, sondern stützt ihre Begründung alleine auf die mangelnde Gleichwertigkeit aufgrund der fehlenden Übereinstimmung. Sie führt aus, dass eine Gleichwertigkeit nur dann vorliege, wenn mindestens 75% der Aufgaben des Rechtsanwaltes den Aufgaben des Richters entsprechen und deswegen über Antrag abschlägig zu entscheiden war (sh ON 1, B7, Seite 13). Damit prüft die Behörde allerdings die Vorrausetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG nicht und kommt offenbar bereits bei der sublit aa leg cit zum Ergebnis, dass eine Anrechnung nicht möglich ist.

Für das BVwG liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG jedenfalls vor, denn die Ausbildung der beiden Vergleichsberufe, die des Rechtsanwaltes bzw der Rechtsanwältin und die des Richters bzw der Richterin liegen gem § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG auf „der gleichen fachlichen Ebene“, dies sich alleine schon daraus ergibt, dass die Ausbildungszeiten der beiden Vergleichsberufe gleich lang sind.

3.2.10. Schon das Gesetz sieht zwischen den Berufen eine „Gleichwertigkeit“ vor. Das Verwaltungsgericht stützt sich dabei auf die Möglichkeit für Rechtsanwälte bzw Rechtsanwältinnen, eine Ergänzungsprüfung gem. Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz abzulegen, um in den Richterstand aufgenommen zu werden. Dies wurde vom BF als „Quereinsteiger“ im gegenständlichen Fall vorgenommen. In seinem Fall wurde zusätzlich von der Möglichkeit des § 26 Abs. 3 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes Gebrauch genommen, womit der BF eine einjährige Rechtspraxis nicht absolvieren musste.

Wenn nun bereits das Gesetz eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Berufe vorsieht, sieht das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keinen Grund, von dieser grundsätzlichen Gleichwertigkeit abzugehen.

3.2.11. Das BVwG sieht das Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG als erfüllt an. Das BVwG stützt sich dabei nicht auf die Erlässe unter der Zuordnung einzelner Tätigkeiten in Kategorien, welche die Gefahr der unsachlichen Differenzierung beinhalten, sondern zusammengefasst auf folgende Aspekte:

  • Die grundsätzliche Arbeitsweise der Subsumtion als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter ist gleichwertig zu der seiner richterlichen Tätigkeit die ersten 6 Monate nach Dienstbeginn.

  • Die grundsätzliche Gleichwertigkeit ergibt sich aus der Möglichkeit mit einer Ergänzungsprüfung in den Richterstand ernannt zu werden.

  • § 12 Abs. 2 Z 1a führt hstl der „Gleichwertigkeit“ eine Legaldefinition aus. Demnach ist eine Gleichwertigkeit dann gegeben, wenn zumindest 75% der Aufgaben deckungsgleich (gemeinsame Schnittmenge) sind. Eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten scheint dem BVwG unsachlich. Die Aufgaben als Rechtsanwalt (im Sinne von den Rechten und Pflichten als RA) ergeben sich aus § 8 Abs. 1 RAO und umfassen inhaltlich auch den Tätigkeiten des BF als Richter (Außerstreitangelegenheiten). Im konkreten Fall war der BF als Rechtsanwalt ua auch mit Außerstreitangelegenheiten beschäftigt, genau jene Tätigkeiten, mit denen er als Richter betraut ist.

3.2.12. Das BVwG sieht das Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG als erfüllt an, dies sich alleine aus der gleich langen Ausbildungsdauer ergibt.

3.2.13. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit durch die Möglichkeit des „Quereinstiegs“ in den Richterstand und der gegenständlichen Tatsache, dass der BF als Rechtsanwalt weitgehend die gleichen Rechtsmaterien zu bearbeiten hatte wie als Richter, kann unter dem Licht der EuGH-Urteile (sh dazu Punkt 3.2.1) nur von einer „Gleichwertigkeit“ ausgegangen werden und wurde daher der Feststellungspunkt 1.8 getroffen. Es liegt somit gegenständlich einer dieser „Ausnahmefälle“ vor, die das BMJ in dem Erlass beschrieben hat.

3.2.14. Ausgehend von einer Gleichwertigkeit dem Grunde im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c Gehaltsgesetz nach, lässt sich hinsichtlich der Höhe feststellen, dass gegenwärtig mit dem bekämpften Bescheid 4 Jahre, 8 Monate und 17 Tage nicht angerechnet wurden. Weder der BF, noch die Behörde hatte Eiwendungen zur Höhe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Es fehlt bislang zu der unter Spruchpunkt A) genannten Entscheidungen an einer Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des heute geltenden § 12 Abs. 2 Z 1a lit c Gehaltsgesetz, nämlich insofern ob zwischen der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bzw einer Rechtsanwältin und der eines Richters bzw einer Richterin (und auch der eines:einer Staatsanwalt:ältin) eine „gleichwertige Berufstätigkeit“ vorliegt.

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