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W270 2258189-1•Bundesverwaltungsgericht W270 2258189-1
W270 2258189-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2022
Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
W270 2258189-1/10E
W270 2258190-1/11E
W270 2258191-1/11E
W270 2258192-1/11E
W270 2258193-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde (protokolliert zu W270 2258189-1) der XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde (protokolliert zu W270 2258192-1) der XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde (protokolliert zu W270 2258191-1) der XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde (protokolliert zu W270 2258193-1) der XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde (protokolliert zu W270 2258190-1) der XXXX vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Begründung zu den oben unter I. bis V. getroffenen Entscheidungen erfolgt i.S.d. § 39 Abs. 2 AVG (i.V.m. § 17 VwGVG) und unter Berücksichtigung von § 34 Abs 4 AsylG 2005 nachstehend gemeinsam.
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2), XXXX (im Folgenden: BF3), XXXX (im Folgenden: BF4), und XXXX (im Folgenden: BF5) – wobei diese alle nachfolgend auch als „BF“ bezeichnet werden – stellten am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ebenfalls an diesem Tag fand die Erstbefragung der BF statt.
2. Am 02.03.2022 wurden die BF (bzw. teilweise nur die BF1 als gesetzliche Vertreterin) von der belangten Behörde zu den Gründen für ihre jeweilige Asylantragstellung befragt.
3. Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 14.06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) ab. Sie erkannte den BF jedoch jeweils den Status einer oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf deren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkte II.) zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2024 (Spruchpunkte III.). Sie begründete ihre Entscheidungen – soweit für die gegenständlich getroffenen Entscheidungen von Relevanz – in den Bescheiden wie folgt:
In Abschnitt C) führte sie u.a. zur BF2 und BF3 als „Feststellung“ an, dass nicht festgestellt werden könne, dass diese in ihrem Heimatland einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Diese hätten Afghanistan verlassen, um mit ihrer Familie bei ihrem Vater in Österreich zu leben und eine Verbesserung der Lebenslage zu erzielen. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde unter Abschnitt D) der Begründung u.a., dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. – hinsichtlich – der BF3, dass deren gesetzliche Vertretung keine Fluchtgründe vorgebracht habe. Das Fluchtvorbringen der BF2 beziehe sich zur Gänze auf das Vorbringen ihres Vaters, der „in Gesamtschau“ außerstande gewesen sei, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Das Fluchtvorbringen der BF3 beziehe sich zur Gänze auf das Vorbringen des Vaters, der in Gesamtschau außerstande gewesen sei, vor der Behörde ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Sowohl zur BF2 wie auch zur BF3 erwog die belangte Behörde, dass es dem Vater nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, weshalb dies nicht als maßgeblicher Sachverhalt habe festgestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zu den Entscheidungen zum Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status als Asylberechtigte insbesondere dar, dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. für die BF3 keine solche Gründe vorgebracht worden wären und auch der Vater keine Bedrohung oder Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es gäbe auch keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall – etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale – hindeuten würden oder wonach künftig in deren Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte (siehe jeweils in Abschnitt E) der Begründung).
4. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erhoben die BF eine Beschwerde und führten darin jeweils mehrfach die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, insbesondere hinsichtlich der zu setzenden Ermittlungstätigkeiten zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, etwa durch eine unzureichende Vernehmung der BF oder der Feststellung entsprechender Informationen zur Lage in Afghanistan, vor. Ebenso weisen sie mehrfach darauf hin, dass die Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet seien und den BF der Status als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter zu gewähren gewesen wäre. Begehrt wird in der Beschwerde primär die Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz. Die Beschwerde wird – so für die gegenständliche Entscheidung bedeutsam – im Wesentlichen wie folgt begründet:
Unter Abschnitt C. („Sachverhalt“) wird u.a. ausgeführt, dass die BF1 als „Angehörige der sozialen Gruppe Frau“ niemals die Schule besuchen durfte, sondern das Schneidern zu Hause lernte und eine „Verfolgung durch Taliban“ aufgrund der Verfolgungssituation ihres Ehegatten und aufgrund der Tätigkeit als Schneiderin bzw. Schneiderlehrerin stattfand. Es sei aufgrund der Machtübernahme der Taliban auch den BF3 und BF4 nicht mehr möglich gewesen, zur Schule zu gehen. Man habe dann aufgrund der „Taliban-Verfolgung“ die „Heimat Jalalabad“ verlassen müssen und zu den Eltern der BF1 nach Behsud ziehen müssen. Da diese Verfolgung angehalten habe seien die BF nach Pakistan geflohen, wo sie über die positive Entscheidung des Familiennachzugsverfahrens informiert worden seien. Die BF1 habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, dass man ihre Rechte bzw. sie als Frau in ihren Grundrechten sehr einschränkte, ebenso wie ihre Kinder. Bei den BF2 bis BF4 handle es sich um Mädchen, welche ebenso als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen von den Taliban im Herkunftsland verfolgt würden. Auch würde der Ehemann, wie auch sämtliche Kinder, Dari sprechen.
In Abschnitt D. („Begründung“) der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass die BF in ihrem bisherigen Asylverfahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten glaubwürdig ihre konkrete Angst vor Verfolgung von Frauen in Afghanistan dargelegt hätten. Sie könnten den Schutz afghanischer Behörden nicht in Anspruch nehmen, weil diese die Verfolgungshandlungen ausüben würden. Eine Rückkehr sei aufgrund der Gefahr anhaltender Verfolgung ausgeschlossen.
Unter der Überschrift „Mangelhafte Feststellungen – rechtliche Beurteilung“ trägt die Beschwerde vor, dass die vorgebrachten Gründe der BF völlig ausgeblendet worden und nicht einmal Ermittlungen angestellt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man zur heutigen Situation in Afghanistan Frauen ohne Ermittlungen den Status des Asylberechtigten abspreche. Die belangte Behörde hätte im Fall der BF ermitteln können, ob sie tatsächlich politischer, gesellschaftlicher bzw. sozialer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Beschwerden tragen an anderer Stelle ganz allgemein vor, dass die belangte Behörde in den Verfahren „speziell zur Situation der Frauen in Afghanistan“ hätte ermitteln müssen.
Die Beschwerde bringt auch vor, dass es nicht nur aufgrund der Staatendokumentation der belangten Behörde selbst, sondern auch aus den Medien allgemein bekannt sei, wie sehr Menschen unter dem Taliban-Regime leiden würden, vor allem Frauen aller Altersgruppen. Den BF eine staatliche Verfolgung durch die Taliban abzusprechen sei nicht nur eine unrealistische Betrachtungsweise der Faktenlage, sondern stelle auch eine Rechtsverletzung in Bezug auf die GFK dar.
Moniert wird weiters, dass die belangte Behörde, alternativ zur Verneinung einer Verfolgung der „Zugehörigkeit der BF“ (gemeint wohl: der weiblichen BF) zur sozialen Gruppe Frau in Afghanistan, davon ausgegangen sei, dass die BF im Falle einer Rückkehr keiner Gefahr ausgesetzt wären. Sie habe dazu jedoch keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern lediglich pauschal festgestellt, dass die BF zur Besserung der Lebensqualität nach Österreich eingereist seien.
Die Beschwerde weist als „Verfahrensmangel“ auch noch auf bestimmte Ausführungen in den Länderinformationen der Staatdokumentation für Afghanistan betreffend die Lage von Frauen hin. Dabei wird insbesondere das „Recht auf Schulbesuch und Arbeit“, „Tod, Verletzung und sexuelle Gewalt“, „Bewegungsfreiheit“, „Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz“, „Repressalien“, „Einschränkungen“ oder „Zwangsverheiratung“ hervorgehoben.
5. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Parteien das zu diesem Zeitpunkt aktuelleste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
6. Am 27.09.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die BF insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen einvernommen wurden. In dieser Verhandlung legte der erkennende Richter auch seine vorläufige rechtliche Sichtweise betreffend eine mögliche Asylrelevanz des Bildungszugangs insbesondere der BF2 und der BF3 in Afghanistan dar. Der belangten Behörde wurde in der Folge noch die Möglichkeit eingeräumt, zu den Erörterungsergebnissen Stellung zu nehmen.
II. Feststellungen:
1.1.1. Die BF1 wurde am XXXX in Afghanistan, und dort in der Provinz Nangahar, geboren. Sie lebte zunächst im Distrikt Behsud und später in der Stadt Jalalabad. Die Muttersprache der BF1 ist Paschtu. Die Mutter und die Geschwister der BF1 samt deren Familie sowie ihre Schwiegerfamilie leben nach wie vor in Afghanistan.
1.1.2. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.3. Die BF1 ist Analphabetin und hat in Afghanistan keine Schule besucht. Sie hat in Afghanistan als Schneiderin gearbeitet.
1.1.4. Sie ist mit XXXX verheiratet. Die BF2 bis BF5 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und ihres Ehemannes.
1.1.5. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
1.2.1. Die BF2 wurde am XXXX in Afghanistan, und dort in der Provinz Nangahar, geboren. Sie lebte dann mit ihren Eltern, zuletzt nur mehr mit ihrer Mutter, der BF1, zunächst im Distrikt Behsud, dann in der Stadt in Jalalabad. Sie verließ Afghanistan im Dezember 2021. Die Muttersprache der BF2 ist Dari.
1.2.2. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitische Muslimin.
1.2.3. Die BF2 besuchte im Distrikt Behsud acht Jahre lang die Schule. Auch in Jalalabad besuchte sie ein Jahr lang die Schule. Bei der Schule in Jalalabad handelte es sich um eine Privatschule namens „ XXXX “. Die BF2 wollte in Afghanistan nach Absolvierung der Sekundarschule Medizin studieren. Mit der Machtübernahme der Taliban wurde die Schule jedoch geschlossen.
1.2.4. In Österreich absolvierte die BF2 bereits einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und besucht derzeit einen solchen für das Sprachniveau A2. Die BF2 möchte auch in Österreich eine Schule besuchen, für einen Pflichtschulabschluss benötigt sie jedoch ein Deutschsprachzertifikat für das Niveau B1. Nach Erhalt eines Pflichtschulabschlusses möchte die BF2 auch in Österreich Medizin studieren.
1.2.5. Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten.
1.3.1. Die BF3 wurde am XXXX in Afghanistan, und dort in der Provinz Nangahar, geboren. Sie lebte mit ihren Eltern, zuletzt nur mehr mit ihrer Mutter, der BF1, zunächst im Distrikt Behsud und dann in der Stadt in Jalalabad. Sie verließ Afghanistan im Dezember 2021. Die Muttersprache der BF3 ist Dari.
1.3.2. Die BF3 gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitische Muslimin.
1.3.3. Sie besuchte in Behsud die dritte Klasse einer Schule namens „ XXXX “. Da die BF3 wegen der Covid-19-Pandemie Lernschwierigkeiten hatte besuchte sie in der Stadt Jalalabad jedoch nochmals die erste Schulklasse einer Privatschule namens „ XXXX “. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan war der BF3 der Schulbesuch nicht weiter möglich.
1.3.4. In Österreich besucht die BF3 seit dem 05.09.2022 eine öffentliche Mittelschule, und dort die Klasse 2A, und daneben insbesondere auch einen Deutschkurs. Sobald sie diesen Kurs abgeschlossen hat kann sie die Schule regulär besuchen. Sie nimmt jedoch bereits derzeit an den Gegenständen Mathematik, Englisch, Deutsch und Sport teil und kann dem in deutscher Sprache abgehaltenen Unterricht auch bereits teilweise folgen. Ihr derzeitiger Lieblingsgegenstand ist Mathematik. Sie geht gerne in die Schule.
1.4.1. Die BF4 wurde am XXXX in Afghanistan, und dort in der Provinz Nangahar, geboren. Sie lebte mit ihren Eltern, zuletzt nur mehr mit ihrer Mutter, der BF1, zunächst im Distrikt Behsud und dann in der Stadt in Jalalabad. Sie verließ Afghanistan im Dezember 2021. Die Muttersprache der BF4 ist Dari.
1.4.2. Die BF4 gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitische Muslimin.
1.4.3. Sie besuchte in der Stadt Jalalabad gemeinsam mit der BF3 die erste Klasse in der Privatschule „ XXXX “. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban konnte die BF4 die Schule nicht länger besuchen.
1.4.4. In Österreich besucht die BF4 die Vorschule.
1.5.1. Der BF5 wurde am XXXX in Afghanistan, und dort in der Provinz Nangahar, geboren. Er lebte mit seinen Eltern, zuletzt nur mehr mit seiner Mutter, der BF1, zunächst im Distrikt Behsud und dann in der Stadt in Jalalabad. Er verließ Afghanistan im Dezember 2021. Die Muttersprache des BF5 ist Dari.
1.5.2. Der BF5 gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitische Muslim.
1.5.3. In Österreich absolvierte der BF5 bereits einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und besucht derzeit einen solchen für das Sprachniveau A2.
1.5.4. Der BF5 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
2.1. Dem „Länderinformationsblatt Afghanistan“ i.d.F. vom 10.08.2022, Version 8 (im Folgenden: LIB) ist unter Weglassung von Fußnoten in Abschnitt „Relevante Bevölkerungsgruppen“ und im Unterabschnitt „Frauen“ auszugsweise zu entnehmen:
„Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf. Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan und in Panjshir, blieben geschlossen. Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität. Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt. Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen. Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte. Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können, sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen. Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen. Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren.
In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer "unanständigen" Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der "Laster verhindern und Tugend fördern" soll.“
2.2. Landinfo führt in einem Bericht vom 22.06.2022 (abzurufen hier: https://www.ecoi.net/en/file/local/2075762/Landinfo-respons-Afghanistan-Situasjonen-for-afghanske-kvinner-etter-Talibans-maktovertakelse-22062022-1.pdf, abgerufen am 09.11.2022, übersetzt mit deepl.com/Translator [kostenlose Version]) auszugsweise aus:
„Schulbesuch für Mädchen ab 12 Jahren
Anders als in der Zeit, als die Taliban in Afghanistan an der Macht waren, können die jüngsten Kinder, einschließlich Mädchen bis 12 Jahre, die Schule besuchen. Ein wichtiges Thema im Dialog zwischen den Taliban und der internationalen Gemeinschaft, auch beim Besuch der Taliban in Oslo im Januar 2021, war die Frage der Schulbildung für afghanische Mädchen über 12 Jahren (Al Jazeera 2022b). Die internationale Gemeinschaft hat die Einschulung von Mädchen als "Gradmesser" dafür betrachtet, inwieweit die Taliban bereit sind, ihnen entgegenzukommen. Die Taliban signalisierten, dass die Schulen nach dem persischen Neujahrsfest wieder geöffnet würden, vorausgesetzt, der Unterricht könne nach Geschlechtern getrennt werden (Al Jazeera 2022d).
Am 23. März 2022 trafen sich viele afghanische Mädchen im Teenageralter zum Schulbeginn, wurden aber nach wenigen Stunden wieder nach Hause geschickt. Als Grund wurde angeführt, dass die Taliban zunächst ein System einrichten mussten, damit die Bildung im Einklang mit dem Islam stattfinden konnte (Christiansen 2022). Junge Afghaninnen und Lehrer brachten ihren Unmut und ihre Frustration zum Ausdruck, und es kam zu spontanen Demonstrationen. Sowohl die UN als auch die internationale Gemeinschaft verurteilten die Entscheidung. Die USA haben geplante Treffen mit den Taliban in Doha abgesagt (Radio Free Europe 2022).
Der De-facto-Bildungsminister der Taliban, Noorullah Munir, sagte in einem Interview mit Aftenposten im Juni 2022, dass die Mädchenschulen bald eröffnet werden, nannte aber kein konkretes Datum, wann dies der Fall sein wird. Er erklärt, dass daran gearbeitet wird, getrennte Klassenräume, weibliche Lehrkräfte und einen privaten Transport für die Mädchen einzurichten. Er betont, dass die Mädchen auf dem Weg zur und von der Schule ihr Gesicht bedecken müssen - alles muss bedeckt sein, außer den Augen (Christiansen, Strømdahl Ismaeli 2022).
Trotz der zentralen Vorgaben gibt es immer noch einen gewissen Spielraum für lokale Verhandlungen, und das Bild ist nicht eindeutig. Das norwegische Afghanistan-Komitee hat nach Verhandlungen mit den lokalen Behörden zwei neue Mädchenschulen eröffnet (Christiansen 2022). An einigen wenigen Orten, beispielsweise in der Provinz Balkh, sind die Schulen für Mädchen geöffnet geblieben, selbst nachdem die Taliban beschlossen hatten, die Einschulung von Mädchen über 12 Jahren auszusetzen (Clark Rahimi 2022). Nach einem Besuch in Afghanistan stellte die Leiterin von Save the Children, Nora Ingdal, fest, dass etwa 80 Prozent der Mädchen nicht zur Schule gehen. Die lokalen Bildungsbehörden unterstützen Redd Barna an einigen Orten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen für Mädchen im Teenageralter (Lepperød 2022). Öffentliche Universitäten stehen sowohl Frauen als auch Männern offen, aber es ist Voraussetzung, dass der Unterricht in getrennten Klassen stattfindet (Al Jazeera 2022a).
Als Reaktion auf das Verbot organisieren afghanische Frauen den Hausunterricht für ihre Töchter. Sowohl in Kabul als auch in anderen Teilen des Landes werden Privathäuser in Tagesschulen für Mädchen umgewandelt. Das spricht sich schnell herum und die Nachfrage ist groß, was darauf hindeutet, dass viele afghanische Mädchen zur Schule gehen wollen (Christiansen, Strømdahl Ismaeli 2022).“
2.3. Dem Bericht Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022, der Europäischen Asylagentur (im Folgenden: EUAA) (abzurufen etwa hier: https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf, abgerufen am 09.11.2022, übersetzt mit www.DeepL.com/Translator [kostenlose Version]) ist unter Weglassung der Fußnoten auszugsweise zu entnehmen:
„5.2.1. Zugang zur Bildung
Kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban, Ende August 2021, wurden die Grundschulen sowohl für Jungen als auch für Mädchen wieder geöffnet. Im Februar 2022 kündigte das Bildungsministerium der Taliban einen neuen Plan für die Grundschulbildung an. Jungen und Mädchen in den Klassen 1 bis 6 wurden angewiesen, den getrennt zu unterrichten, mit männlichen Lehrern für Jungen und weiblichen Lehrern für Mädchen, und zwar zu unterschiedlichen Zeiten. Mitte September 2021 kündigten die Taliban-Behörden an, dass der Unterricht in der Sekundarstufe (über 6. Klasse) für Jungen wiederaufgenommen würde. Der Zugang zur Sekundarschulbildung für Mädchen wurde in dieser Ankündigung nicht erwähnt.
Einige Quellen bezeichneten dies als ein "De-facto-Verbot" der Sekundarschulbildung für Mädchen. Es wurde jedoch nicht landesweit einheitlich angewandt. Es wurden Ausnahmen in mehreren Provinzen (wie Balkh, Jawzjan, Kunduz, Samangan und Uruzgan, Zabul, Herat, Sar-e Pul, Ghazni962 und Faryab). Wie die AAN berichtet, wurde einer eine Reihe von Sekundarschulen für Mädchen in diesen Provinzen geöffnet bleiben, oft mit Unterstützung lokaler Taliban-Führer oder aufgrund des starken Drucks von Eltern und Lehrern in der Gemeinde. Mitte November 2021 gab das Bildungsministerium der Taliban bekannt an, dass Mädchen ab der 6. Klasse ohne Prüfungen in die nächsthöhere Klasse übergehen würden und dass Schülerinnen der 12. Klasse keine Prüfungen ablegen müssten, um ihren Abschluss zu machen.965 Mitte Dezember 2021 erklärte der Taliban-Außenminister gegenüber AP, dass Mädchen in zehn Provinzen die Sekundarschulklassen in 10 Provinzen besuchen, ohne anzugeben, in welchen Provinzen. Viele private Sekundarschulen und Universitäten blieben in Betrieb, selbst dort, wo öffentliche Schulen für Mädchen geschlossen blieben. Wie USDOS feststellte, war das Fehlen einer klaren und einheitlichen Politik der Taliban einheitliche Politik der Taliban in Bezug auf die Bildung von Mädchen in Verbindung mit der Nichtbezahlung der Lehrer Gehälter der Lehrer, was zu niedrigen Einschulungsraten führte, selbst in Gebieten, in denen Schulen geöffnet waren. Es wurde auch ein Rückgang der der Qualität der Bildung wurde ebenfalls berichtet, wobei das Verbot männlicher Lehrer für weibliche Schüler für weibliche Schüler, was zum Verlust von Fachkräften führte. Vom Guardian zitierte Mediziner wiesen auf einen Anstieg Depressionen bei Mädchen im Teenageralter, die mit einer ungewissen Zukunft konfrontiert sind, da ihnen Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt wurden.
In einem Interview Mitte Januar 2022 erklärte der Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, dass die Taliban hofften, nach Beginn des afghanischen Neujahrsfestes am 21. März 2022 landesweit alle Schulen für Mädchen zu öffnen. Neujahrs am 21. März 2022 zu öffnen. Mujahid fügte hinzu, dass Bildung für Frauen und Mädchen "eine Frage der eine Frage der Kapazität" und verwies auf die Herausforderung, genügend Gebäude, Schlafsäle und Wohnheime zu finden, um eine vollständige Geschlechtertrennung zu gewährleisten. Die Taliban-Behörden formulierten einen Plan zur Trennung aller Schulen nach Geschlechtern zu trennen, mit Schulen nur für Jungen und Schulen nur für Mädchen. In Gebieten, in denen dies nicht möglich war, sollten Jungen und Mädchen dieselbe Schule besuchen, jedoch zu unterschiedlichen Zeiten. Im Februar und März 2022, in den Wochen und Tagen vor dem Beginn des neuen Schuljahres Wochen und Tage vor dem Beginn des neuen Schuljahrs, betonte das Taliban-Bildungsministerium mehrmals, dass alle Schulen wieder öffnen würden, und zwar für sowohl für Jungen als auch für Mädchen.
Am 23. März 2022 verkündeten die Taliban jedoch die abrupte Entscheidung, alle Sekundarschulen für Mädchen zu schließen, wovon schätzungsweise 1,1 Millionen afghanische Mädchen betroffen. Diese Ankündigung löste unter den Schülerinnen große Empörung aus Schülerinnen (viele von ihnen waren bereits an den Schultoren oder in ihren Klassenzimmern, als die Entscheidung verkündet als die Entscheidung verkündet wurde) und rief auch heftige Kritik seitens der internationalen Gemeinschaft hervor.
Die Taliban nannten zunächst mehrere Gründe für diese Entscheidung, wie z. B. einen Mangel an weiblichen Lehrern und einen fehlenden Konsens über eine angemessene Schuluniform für Schließlich gaben die Taliban offiziell bekannt, dass die Sekundarschulen vorläufig für Mädchen geschlossen bleiben, "bis ein umfassender Plan im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur ausgearbeitet worden ist".
[…]
Wie der UNSG feststellte, gab es (allerdings unbestätigte) Berichte über öffentliche Oberschulen für Mädchen die in einigen Provinzen mit "stillschweigender Zustimmung" der örtlichen Taliban-Behörden wiedereröffnet wurden. In der Provinz Herat durften Schülerinnen ab der 6. Klasse Berichten zufolge an den ersten beiden Tagen des neuen Schuljahres am Unterricht teilnehmen, ab dem dritten Tag blieben die Schulen jedoch geschlossen.
In Balkh waren Berichten zufolge Ende April 2022 und im Mai 2022 sowie im Juni 2022 noch eine Reihe von Sekundarschulen für Mädchen geöffnet. Allerdings wurde einige dieser Schulen mit der Schließung bedroht, wenn sich ihre Schülerinnen nicht an die strenge Kleiderordnung (Hidschab) halten würden, was dazu führte, dass einige Mädchen die Schule abbrachen, wie Human Rights Watch berichtet.
Wie Heather Barr, stellvertretende Direktorin der Frauenrechtsabteilung von Human Rights Watch, feststellte Abteilung für Frauenrechte, haben die Taliban den Lehrplan in den Schulen, die geöffnet blieben, angepasst, wobei Fächer wie Wissenschaft, Literatur und Sport weitgehend durch Religionsunterricht ersetzt wurden. Im April und Mai 2022 erklärten mehrere prominente Persönlichkeiten der De-facto-Behörden, dass die Sekundarschulbildung für Mädchen bald wieder aufgenommen werde und ein Ausschuss aus Geistlichen und Gelehrten gebildet werde, der sich mit dem Thema befassen solle. Im Juni 2022 erklärte ein Taliban-Sprecher gegenüber VOA, dass öffentliche Sekundarschulen für Mädchen in "etwa einem Dutzend Provinzen" und Privatschulen im ganzen Land und Privatschulen im ganzen Land von der ersten Klasse bis zur Universität wieder geöffnet werden sollen. In einigen Gebieten, wie dem Bezirk Pamir in der Provinz Badakhshan, blieben die Mädchenschulen wegen des Mangels an Lehrerinnen geschlossen.
Das Bildungsministerium der Taliban kündigte die Einstellung von 7 000 Lehrern und Verwaltungspersonal an, von denen Berichten zufolge mehr als 2 000 Stellen für Frauen reserviert waren.
Nach Ansicht der Forscherin Ashley Jackson, die mehrere Bücher über die Taliban und den Konflikt in Afghanistan geschrieben hat, hatte die plötzliche Entscheidung der Taliban, die Sekundarschulen für Mädchen weniger mit der Religion als mit der Unberechenbarkeit der Taliban-Politik zu tun gehabt haben, und deutet auf das allgemeine Versagen der Bewegung hin, einen klaren Mechanismus zu schaffen, um nationale politische Entscheidungen zu treffen". Jackson wies auch auf die Bedeutung eines kleinen Kreises von sehr konservativen Klerikern bei der Gestaltung der Taliban-Politik. Sie beschrieb den Anführer Haibatullah Akhundzada als "unwillig, kontroverse Entscheidungen zu treffen" und "persönlich gegen die Frauenbildung". Anstatt einem gemäßigteren Konsens innerhalb der Bewegung zu folgen Bewegung zu folgen, von dem man annahm, dass er die Sekundarschulbildung für Mädchen befürwortete, handelte er in handelte er im Einklang mit einer Minderheit einflussreicher Konservativer, die dagegen waren. Im Einklang mit Jackson, der auf die Spannungen zwischen pragmatischen politischen Führern und religiösen Hardlinern hinwies, deuten mehrere Quellen darauf hin, dass die Entscheidung, die Sekundarschulen für Mädchen geschlossen zu halten, mit Problemen der internen Spaltung innerhalb der Taliban-Bewegung zusammenhängt. In den sozialen Medien kritisierten einige Taliban-Persönlichkeiten die Entscheidung und sprachen sich dafür aus, dass alle Mädchen zur Schule zurückzukehren.
Ein Vertreter der Taliban für Außenbeziehungen und Geber erklärte, dass "die Führung noch nicht entschieden hat nicht entschieden, wann oder wie sie den Mädchen die Rückkehr zur Schule erlauben wird", und fügte hinzu, dass die Menschen in den städtischen Zentren größtenteils die Sekundarschulbildung für Mädchen befürworteten, aber ein Großteil des ländlichen Afghanistans, insbesondere in den paschtunischen Stammesgebieten, dagegen seien. Im Februar 2022 verwies der AAN-Forscher Sabawoon Samim auf einen "relativ neuen Trend" in der Haltung zur Mädchenbildung innerhalb der Taliban-Bewegung. Seine Untersuchungen legen nahe, dass ein Teil der derzeitigen Generation von Taliban, die selbst über ein gewisses Maß an Bildung verfügten und mit dem Leben in der Stadt und ihren modernen Dienstleistungen vertraut war, "ihre Einstellung zur Schulbildung zu ändern scheint" und nach Bildungsmöglichkeiten für ihre eigenen Söhne und Töchter suchen.
Mehrere lokale und internationale Initiativen, die alternative Formen der Bildung für Mädchen nach der nach der 6. Klasse anbieten, wurden berichtet.
Im Oktober 2021 berichtete Reuters über Hunderte von Mädchen und Frauen, die durch heimlichen Online-Unterricht oder in versteckten, behelfsmäßigen Klassenzimmern weiter lernen.
In Herat zum Beispiel erhielten die Schülerinnen von Code to Inspire, Afghanistans erster reiner Frauenschule für Programmierung Akademie, Laptops und Internetpakete, um Online-Kurse in verschlüsselten virtuellen Klassenzimmern. Ebenfalls in Herat gründete ein Lehrer im Exil die Online Herat School, die mehr als 170 Online-Kurse von Mathematik über Musik bis hin zu Kochen und Malen für fast 1 000 Studentinnen an. Der Unterricht wurde über die Kommunikationsdienste Telegram oder Skype von einer Gruppe von fast 400 freiwilligen Lehrern, hauptsächlich aus dem Iran, erteilt.
Mehrere Quellen haben über Initiativen für den Unterricht im Untergrund in Kabul und in anderen Teilen des Landes berichtet, wo sich Lehrerinnen in Privathäusern oder an unbekannten, geheimen Orten treffen, um Mädchen zu unterrichten. Die Schülerinnen nehmen Berichten zufolge verschiedene Wege zum Unterricht um von den Taliban-Behörden nicht bemerkt zu werden. Andere Initiativen waren ein unterirdischer Buchclub in Kabul, in dem Mädchen ihre eigenen Geschichten lasen und schrieben Alphabetisierungs- und Berufsausbildungskurse (wie Schneidern, Handstricken, Weben und Kunsthandwerk) in Kabul-Stadt, eine behelfsmäßige Höhlenschule, die von einer Hochschulabsolventin in der Provinz Bamyan Unterricht für Unterricht für Mädchen, der von einer Wohltätigkeitsstiftung in Kabul-Stadt und in einem kostenlosen Bildungszentrum (mit Unterstützung einer ausländischen Organisation und mit Unterstützung des Bildungsministeriums der Provinz) in der Provinz Balkh. […]“.
III. Beweiswürdigung:
1. Der unter II.1. festgestellte Sachverhalt beruht einerseits auf den von der belangten Behörde durchgeführten Vernehmungen der BF1 und der BF2 am 02.03.2022 (AS 63 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt der BF1 und AS 49 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt der BF2). Ferner auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzenden Vernehmungen der BF1, BF2 und BF3, sowie auch der von den BF vorlegten Urkunden, an deren Echtheit- und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Die jeweils getätigten Angaben, die im Ausmaß der festgestellten Tatsachen auch von der belangten Behörde unbestritten blieben (bzw. als unbestritten geblieben angesehen werden können), können durchgehend als glaubwürdig gesehen werden.
2. Die Feststellungen unter II.2. beruhen auf dem aktuellen LIB, einer Analyse von Landinfo aus Juni 2022 sowie dem Bericht „Targeting of Individuals“ der EUAA von August 2022 zu entnehmenden Informationen. Die Informationen sind für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auf den gemeinsamen EU Standards für die Verarbeitung von Herkunftsstaatsinformationen. Sie können bedenkenlos miteinander kombiniert und widerspruchsfrei gelesen werden und blieben als solches auch unbestritten.
VI. Rechtliche Beurteilung:
Zu den Spruchpunkten I.A), II.A), III.A), IV.A) und V.A)
Maßgebliche Rechtslage
1. Im Folgenden werden die für die getroffenen Entscheidungen wesentlichen Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts sowie des innerstaatlichen Rechts wiedergegeben:
1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
1.2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (Durchführungsbeschluss) i.d.F. BGBl. III Nr. 107/2022 (im Folgenden: KRK), lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
...
Artikel 28
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) – (3) …“
1.3. Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982 i.d.F. BGBl. III Nr. 39/2019, lautet auszugsweise:
„Artikel 1
In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.
…
Artikel 10
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:
a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt für die vorschulische, allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere fachliche Ausbildung sowie für jede Art der Berufsausbildung;
b) Zulassung zu denselben Studienprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Ausstattungen derselben Qualität;
c) Beseitigung jeder Art stereotyper Rollenauffassung von Mann und Frau auf allen Erziehungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;
d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbilungsbeihilfen;
e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Fortbildungsprogrammen, darunter Programmen für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jedes Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;
f) Verringerung des Prozentsatzes der vorzeitigen Studienabgänge bei Studentinnen und Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig aus der Schule ausgetreten sind;
g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;
h) Zugang zu spezifischen Informationen im Erziehungs- und Bildungsbereich, die zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Familie beitragen, einschließlich Informationen und Beratungsdiensten im Rahmen der Familienplanung.“
1.4. Die Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Statusrichtlinie) lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) … (3) …
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
und
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals
einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger
sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der
Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist,
die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
1.5. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 234/2021, (im Folgenden: AsylG 2005), lautet auszugsweise samt Überschriften:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) … (5) …
…
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
…
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) …
…
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) ….
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“
Zu den Anträgen bzw. Vorbringen der BF2 und der BF3 im Allgemeinen
2.1. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).
2.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 leg. cit. anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
2.3. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit zuletzt auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.).
2.4. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).
2.5. Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).
2.6. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).
2.8. Zum Begründungsaufbau der angefochtenen Bescheide und jener zu den gegenständlichen Erkenntnissen ist zunächst aber noch Folgendes anzumerken:
2.8.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.
2.8.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).
2.8.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß in Zusammenhang mit der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:
„15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
17 Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17).
18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“
Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).
2.8.4. Auch der EuGH hat sich zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, C-277/11, M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Rn. 64).
2.8.5. Daraus folgt, dass unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ die positiv oder negativen Feststellungen insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers, allenfalls auch zu behaupteten (Vor-)Verfolgungshandlungen (i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie) diesen gegenüber, oder auch die derzeitige Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre dann, im erforderlichen Umfang, zu den Feststellungen jeweils zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind (waren). Dabei nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“.
Im Element „rechtliche Beurteilung“ ist sodann – nach dem Maßstab der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – zu prognostizieren und dazulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen die BF im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) auszugehen ist. Diese sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob solche Handlung(en) mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
2.8.6. Der Begründungsaufbau der gegenständlichen Entscheidung folgt diesen Grundsätzen.
Bei der Erledigung der Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat. Ebenso ist es nicht von Relevanz, wie die Gründe in der Beschwerde oder sonstige Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen sich das Vorbringen richtet (gegen die Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der Rechtsfragen).
2.8.7. Jedenfalls aber folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorstehenden Erwägungen für den gegenständlichen Fall, dass schon in Zusammenhang mit dem Bildungszugang der weiblichen BF entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu deren persönlichen Umständen und zur Lage in Afghanistan zu treffen sind und sodann eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzufinden hat.
Zur Asylrelevanz des Bildungszugangs der BF2 und BF3
3.1. Hinsichtlich einer möglichen Asylrelevanz im Zusammenhang mit dem Zugang der weiblichen BF zu Bildung in deren Herkunftsstaat Afghanistan ist zunächst Folgendes allgemein vorauszuschicken:
3.1. 1 Gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b KRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an. Um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen. Sie treffen nach Art. 28 Abs. 3 lit. e leg. cit. auch Maßnahmen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
3.1.2. Gemäß Art. 10 Einleitungssatz der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie Männern zu gewährleisten und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu fördern. Nach Art. 10 lit. a leg. cit. stellen sie insbesondere gleiche Bedingungen bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten sicher, wobei diese Gleichberechtigung für die vorschulische, allgemeinbildende, fachliche, berufliche und die höhere fachliche Ausbildung sowie für jede Art der Berufsausbildung gilt.
3.1.3. In seinen Richtlinien Nr. 8 betreffend kinderspezifische Asylanträge (abzurufen hier: https://www.unhcr.org/publications/legal/50ae46309/guidelines-international-protection-8-child-asylum-claims-under-articles.html, abgerufen am 09.11.2022) weist der UNHCR auf Folgendes hin:
Bei der Beurteilung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, sei zu beachten, dass Handlungen bei einem Erwachsenen nicht den Grad der Verfolgung erreichen können, bei einem Kind jedoch schon. Kinder könnten zwar mit ähnlichen oder gleichen Formen von Schaden konfrontiert sein wie Erwachsene, aber sie können sie anders erleben. Unreife, Verletzlichkeit, unterentwickelte Bewältigungsmechanismen und Abhängigkeit sowie der unterschiedliche Entwicklungsstand und behinderte Fähigkeiten können direkt damit zusammenhängen, wie ein Kind Schaden erfährt oder befürchtet. Insbesondere bei Ansprüchen, bei denen der erlittene oder befürchtete Schaden schwerer ist als eine bloße Belästigung, aber weniger schwerwiegend als eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit ist, sind die individuellen Umstände des Kindes, einschließlich seines Alters, wichtige Faktoren bei der Entscheidung, ob der Schaden einer Verfolgung gleichkommt. Zur genauen Beurteilung der Schwere der Handlungen und ihrer Auswirkungen auf ein Kind, müssen die Einzelheiten des jeweiligen Falles untersucht und die Schwelle für Verfolgung an das jeweilige Kind angepasst werden (vgl. zum Ganzen die Rn. 10 und 15).
Festgehalten wird auch, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung kinderspezifischer Rechte wie nach der KRK umfasst. Die Vorenthaltung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte könnten daher für die Beurteilung des Anspruchs eines Kindes ebenso relevant sein wie die bürgerlichen und politischen Rechte. Der UNHCR weist auch darauf hin, dass die Verletzung eines Rechts das Kind oft auch anderen Missständen aussetzen kann; zum Beispiel kann die Verweigerung des Rechts auf Bildung oder einen angemessenen Lebensstandard zu einem erhöhten Risiko für andere Formen von Schaden, einschließlich Gewalt und Missbrauch, führen (zu alldem Rn. 13 und 14).
Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne aus Sicht des UNHCR einer Verfolgung gleichkommen, wenn minimale Kernelemente dieses Rechts nicht verwirklicht werden. Zum Beispiel könne die Verweigerung des Rechts eines Straßenkindes auf einen angemessenen Lebensstandard (einschließlich Zugang zu Nahrung, Wasser und Unterkunft) zu einer unerträglichen Zwangslage führen, die die Entwicklung und das Überleben des Kindes bedrohe. Ähnlich verhalte es sich mit der Verweigerung einer medizinischen Behandlung, die, insbesondere wenn das betroffene Kind an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, eine Verfolgung darstelle. Eine Verfolgung kann auch durch das Zusammentreffen mehrerer weniger schwerwiegender Verstöße festgestellt werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Kinder mit Behinderungen oder staatenlose Kinder keinen Zugang zur Geburtenregistrierung haben und infolgedessen von Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Diensten ausgeschlossen sind (vgl. dazu Rn. 35).
Maßnahmen der Diskriminierung können für den UNHCR eine Verfolgung darstellen, wenn sie zu Folgen von erheblichem Nachteil für das betreffende Kind führen. Kinder denen es an erwachsener Fürsorge und Unterstützung fehlt, die verwaist, verlassen oder von ihren Eltern verstoßen sind, und vor häuslicher Gewalt fliehen, können von solchen Formen der Diskriminierung besonders betroffen sein. Es ist zwar klar, dass nicht alle diskriminierenden Handlungen, die zum Entzug von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten führen, zwangsläufig mit Verfolgung gleichzusetzen sind, dennoch ist es wichtig, die Folgen solcher Handlungen für jedes betroffene Kind jetzt und in der Zukunft zu beurteilen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Bildung und der erheblichen Auswirkungen, die die Verweigerung dieses Rechts auf die Zukunft eines Kindes haben kann, könnte ein Kind ernsthaft geschädigt werden, wenn ihm der Zugang zu Bildung systematisch verweigert wird (vgl. Rn. 36).
Der UNHCR nennt in diesem Zusammenhang explizit den Fall, dass der Schulbesuch von Mädchen nicht toleriert wird. In der zu Fußnote 87 erwähnten Entscheidung des kanadischen Bundesgerichts vom 30.10.1996 wurde erwogen, dass Bildung ein fundamentales Menschrecht sei („basic human right“) und der einzige Weg, Verfolgung zu entkommen, der Verzicht auf den Schulbesuch wäre. Deshalb wäre der Flüchtlingsstatus zuzusprechen gewesen.
3.1.4. In seinen Leitlinien aus 2018 zu Afghanistan setzt sich der UNHCR – wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass die dieser Beurteilung zugrundeliegende Berichtslage unter Berücksichtigung der Thematik als veraltet anzusehen ist – unter Abschnitt III.A.10.c) mit der systematischen Verweigerung des Zugangs zu Bildung auseinander und schlussfolgert, insbesondere unter Verweis wiederum auf die in den Vorabschnitten behandelten allgemeinen Richtlinien betreffend die mögliche Verfolgung von Kindern –, dass bei Kindern im Schulalter, insbesondere Mädchen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann (siehe auf S. 97 insbesondere FN 544).
3.1.5. Die EUAA hält die KRK wie auch die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau für Rechtsakte, aus denen unter Umständen „grundlegende Menschenrechte“ i.S.d Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie abgeleitet werden können (vgl. EASO, Richterliche Analyse: Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [Richtlinie 2011/95/EU] - EASO Professional Development Series for members of courts and tribunals [2018] [im Folgenden: Richterliche Analyse Zuerkennung], S. 36; zur Bedeutung dieses Dokuments etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295, Rn. 16).
3.1.6. In ihren aktuellen Leitlinien zu Afghanistan weist die EUAA ausgehend von einer die Nichtwiedereröffnung von Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe nach der Machtübernahme der Taliban hinsichtlich mit dem Risikoprofil der „Bildung für Kinder und insbesondere Mädchen“ („Education of children and girls in particular“) darauf hin, dass zwar die allgemeinen Mängel im Bildungssystem und die eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten als solche nicht als Verfolgung angesehen werden können, weil sie nicht das Ergebnis bewusster Handlungen eines Akteurs seien. Im Falle bewusster Einschränkungen des Zugangs zu Bildung, insbesondere für Mädchen, könne dies jedoch einer Verfolgung gleichkommen. In diesem Zusammenhang sollten die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Politik und Praxis der Taliban in Bezug auf die Bildung von Mädchen auf der Grundlage aktueller Informationen über die Herkunftsländer sorgfältig geprüft werden. Sollte, so die EUAA, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung substantiiert werden, sollten die individuellen Umstände des Kindes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Je nach der von den Taliban verfolgten Politik könnten aus Sicht der EUAA die Gründe Religion und/oder die politische Meinung von Bedeutung sein (vgl. zu alldem EUAA-Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.; der Leitfaden kann hier abgerufen werden: https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2022, abgerufen am 09.11.2022).
3.1.7. Spezifisch hinsichtlich kinderspezifischer Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. f der Statusrichtlinie führt die EUAA (noch als EASO) unter Hinweis auf Erwägungsgrund 28 der erwähnten Richtlinie aus, dass bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz die kinderspezifischen Formen von Verfolgung berücksichtigt werden sollten. Kinder können spezifischen Formen von Verfolgung ausgesetzt sein, die mit ihrem Alter, ihrer fehlende Reife oder ihrer Verletzlichkeit in Zusammenhang stehen. Als Beispiele für kinderspezifische Formen von Verfolgung nennt die EUAA unter anderem auch die Rekrutierung von Minderjährigen, Kinderhandel oder die massive Diskriminierung von Kindern, die unter Missachtung strenger Familienplanungsvorschriften geboren werden. Für die EUAA enthält die KRK, die in Erwägungsgrund 8 der Statusrichtlinie ausdrücklich genannt wird eine Reihe spezifischer Menschenrechte. Verstöße gegen diese Rechte könnten aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von leg. cit. darstellen oder aufgrund der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als eine Verletzung von Grundrechten gelten, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie darstellt. Sie können als „grundlegende Menschenrechte“ betrachtet werden, wenn sie für die Lebensbedingungen eines Kindes von grundlegender Bedeutung sind und in einem engen Zusammenhang mit den in Art. 15 Abs. 2 EMRK verankerten Rechten stehen, von denen keine Abweichung zulässig sei. In jedem Fall würden aber Beschränkungen der individuellen Rechte des Kindes, durch welche die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden (Hinweis auf Art. 14 KRK), oder das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich zu versammeln (Hinweis auf Art. 15 leg. cit.), Einschränkungen unterworfen werden, nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn die Verletzung des Rechts hinreichend schwerwiegend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kind von einer Kumulierung von Handlungen oder Maßnahmen in ähnlicher Weise wie von einer Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts betroffen ist, seien sowohl Verletzungen individueller Menschenrechte als auch Verletzungen der Rechte des Kindes auf angemessenen Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung sowie vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu berücksichtigen, wobei auf Art. 19 KRK hingewiesen wird (vgl. zum Ganzen Richterliche Analyse Zuerkennung, S. 48 f).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist nun zu erwägen, ob aufgrund des Vorbringens der BF2 und der BF3, der Schulbesuch in Afghanistan sei für sie nicht mehr möglich, wobei sie weiterhin die Schule besuchen möchten, des aufgrund dieses Vorbringens festgestellten Sachverhalts zu individuellen Umständen der erwähnten BF sowie zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft gemacht wurde:
3.2.1. Aus dem oben unter II.2.2. i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend festgestellten Sachverhalt zur derzeitigen Lage in Afghanistan ist zusammenfassend abzuleiten, dass die Taliban bzw. deren Behörden nach der Machtübernahme die Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe – also ab im Regelfall einem Alter von 12 Jahren – nicht mehr eröffneten bzw. die Wiederöffnung verhinderten. Von einer im März 2022 geplanten (Wieder-)Eröffnung wurde neuerlich Abstand genommen. Seither wurde eine allgemeine Wiedereröffnung zwar mehrfach angekündigt. Es wurden unterschiedliche Gründe genannt, warum eine solche bislang unterblieb, etwa wegen der Erforderlichkeit der Kompromissfindung innerhalb der Talibanführung oder der Aufstellung eines Plans im Einklang mit der Scharia (vgl. zur Beachtung einschlägiger aktueller Länderberichte i.Z.m. der jeweils spezifischen Situation etwa zuletzt VfGH 19.09.2022, E3887/2021).
3.2.2. Zu beachten ist, dass in einigen Provinzen, insbesondere Balkh der Besuch weiterführender Schulen für Mädchen weiterhin möglich war bzw. deren Offenhalten bzw. das entsprechende Bildungsangebot auch nicht von den Talibanbehörden untersagt wurde.
3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass vor einem entsprechenden Vorbringen einer Antragstellerin (etwa der Wunsch nach einem Schulbesuch oder zur nicht gegebenen Möglichkeit eines Schulbesuchs), hinsichtlich einer möglichen geschlechtsspezifische Verfolgung insbesondere betreffend den Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen, zu erheben und darauf einzugehen sein kann (vgl. etwa zuletzt neuerlich VfGH 19.09.2022, E 4335-4338/2021; VfGH 20.06.2012, U1986/11 u.a., Pkt. 2.3.; VfGH 05.06.2014, U2029/2013 u.a., Pkt. 2.1.2., m.w.N.; VfGH 30.11.2017, E 2528 u.a., Rn. 18, m.w.N.).
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, Rn. 19, m.w.N.). Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass eine Verweigerung des Schulbesuchs aufgrund des Geschlechts asylrelevant sein kann (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0239).
3.2.5. Fallbezogen hat sich die belangte Behörde mit einer möglichen Asylrelevanz betreffend den Bildungszugang der BF in den angefochtenen Entscheidungen, insbesondere zu den weiblichen BF, nicht – jedenfalls nicht konkret – auseinandergesetzt noch sich dazu im Beschwerdeverfahren geäußert.
3.2.6. Hinsichtlich der Frage, ob die Handlungen bzw. Maßnahmen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu qualifizieren sind ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 leg. cit. zu prüfen, ob diesen die Eigenschaft von Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie zukommt. Als Handlungen nennt Abs. 2 lit. f der genannten Richtlinienvorschrift solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
3.2.7. Die zuvor erwähnten Richtlinien gehen zwar davon aus, dass – weil nicht Ergebnis einer „bewussten Handlung“ eines „Akteurs“ – etwa ein fehlendes Angebot an weiterführenden Schulen aus Gründen fehlender wirtschaftlicher Ressourcen nicht als Verfolgung zu sehen sein wird (vgl. dazu auch das Urteil des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, Rn. 35, wonach etwa allgemeine Unzulänglichkeiten im Gesundheitssystem nicht mit einem „Akteur“, von welchem Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, in Verbindung Gebracht werden können). Für die EUAA kann jedoch eine bewusste Einschränkung des Zugangs zu Bildung einer Verfolgung gleichkommen (engl. „deliberate restrictions on access to education … could amount to persecution“). Unter Berücksichtigung der von den Taliban dafür genannten Gründe, u.a. eben die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Plans zur Vereinbarkeit des Unterrichts mit der Scharia, wird folglich aber die bisherige Nichtwiedereröffnung der weiterbildenden Schulen für Mädchen als Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f AsylG 2005 gesehen werden können.
3.2.8. Auch sind die Handlungen der De-facto-Behörden der Taliban nicht mit jenen einer Gruppierung von Aufständischen zu vergleichen, die etwa in einem bestimmten Ort durch Einschüchterungsmaßnahmen, oder gar Gewaltmaßnahmen (etwa ein Angriff auf eine Mädchenschule) gegen Mädchen oder deren Familien dafür sorgt, dass ein – an sich gegebenes – Bildungsangebot nicht wahrgenommen wird.
3.2.9. Fraglich ist, inwieweit das Recht auf Bildung nach Art. 28 KRK, einschließlich der Verfügbarmachung und Zugänglichmachung weiterführender Schulen oder das aus Art. 10 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau erfließende Recht jeweils als „grundlegendes Menschenrecht“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie anzusehen ist. Folgt man der Überlegung der EUAA, so müsste das genannte Recht in einem engen Zusammenhang mit den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Verbot von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung stehen. Dies ist aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen. Ein solches Recht könnte etwa aus den Art. 6 oder 19 der KRK folgen. Der UNHCR wiederum hält in seinen Richtlinien Nr. 8 auch kulturelle Rechte – wie eben das Recht auf Bildung – für relevant. Doch veranlassen auch die Erwägungen des UNHCR nicht dazu, davon auszugehen, dass es sich beim Recht nach Art. 28 KRK um ein „grundlegendes Menschenrecht“ handelt. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Überlegungen des UNHCR, dass die GFK im Unterschied zum Unionsrechtsrahmen keine Definition der Verfolgung enthält. Sollten sich die dargestellten Rechte nicht als „grundlegende Menschenrechte“ qualifizieren lassen, so kommt es nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie für die Einstufung als Verfolgung darauf an, ob durch die Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, eine Person insbesondere in einem Menschenrecht in ähnlicher Weise, und zwar gravierend, verletzt wird, wie nach Art. 9 Abs. 1 lit. a leg. cit.
3.2.10. Doch wird davon ausgegangen, dass insbesondere bei nicht zweifelsfrei möglicher Feststellung, ob eine Verletzung individueller Rechte auch eine Verletzung eines „grundlegenden“ Menschenrechts darstellt, keine klare Unterscheidung zwischen den lit. a und lit. b von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie getroffen werden muss. Entscheidend sei, ob die Beeinträchtigung der Rechte einer Person durch eine Handlung gravierend sei (vgl. Richterliche Analyse Zuerkennung, S. 30, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH).
3.2.11. Das erkennende Gericht sieht in der bisherigen Nichtwiedereröffnung der Sekundarstufe der Schulen für Mädchen auch eine als i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie eine bereits für sich genommen als „gravierend“ – also in der entsprechenden Eingriffsschwere (Intensität) – einzustufende Verletzung der in den Art. 28 KRK und Art. 10 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau niedergelegten Rechte: Natürlich wird im Lichte der oben dargestellten Leitlinien nicht übersehen, dass keinesfalls jeglicher Entzug bzw. jegliche auch weitreichende Beschränkung eines kulturellen Rechts bereits als Verfolgung qualifiziert werden darf. Auch ist die Wirkung der Verweigerung der (Wieder-)Eröffnung der Schulsekundarstufe für Mädchen nicht auf eine Ebene etwa mit Leben, Gesundheit oder Freiheit bedrohenden Handlungen von relevanten Akteuren zu setzen; wie überhaupt nicht jede Diskriminierung – hier auch von Mädchen gegenüber Buben – eine Verfolgung darstellt. Doch kann gerade die, insbesondere systematische, Verweigerung oder eben auch bewusste Nichtermöglichung des Schulbesuchs Auswirkungen nicht nur auf die jetzige Situation als auch auf die Zukunft bzw. zukünftige weitere Entwicklung des Kindes haben. Dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn davor der Besuch der Elementarschule (bzw. Primärschulen) (noch), jedenfalls bis zu einem Alter von 12 Jahren, möglich ist. Auch ist zu berücksichtigen – worauf der UNHCR hinweist –, dass durch die – in den meisten Teilen des Gebiets von Afghanistan – im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts vollständige Nichtwiederöffnung der weiterführenden Schulen für Mädchen von einer quasi vollständigen Nichtverwirklichung des zuvor dargestellten Rechts auszugehen ist. Anders könnte sich die Situation darstellen, wenn die (weiterführenden) Schulen (bzw. Schulen für Mädchen mit einem Alter über 12 Jahre) zwar geöffnet wären, aber etwa nach dem Lehrplan für Mädchen (gegenüber jenem für Buben) bestimmte Gegenstände in weiterführenden Schulen nicht angeboten bzw. zugelassen werden würden.
3.2.12. Auf eine Kumulierung mit weiteren möglichen Handlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie kommt es daher aus Sicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Bejahung einer „Verfolgungshandlung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 nicht mehr an.
3.2.13. Im Lichte der Feststellungen zur individuellen Situation der BF2 und der BF3 folgt nun daraus:
Beide BF fallen (noch) unter den Schutzumfang der KRK und damit auch von deren Art. 28.
Als Herkunftsdistrikt der BF ist, schon angesichts der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts dort, vom Distrikt Behsud auszugehen (vgl. dazu VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295, Rn. 16, m.w.N.). Die Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgung bzw. die diesbezügliche Prognose hat hinsichtlich der dortigen Lage zu erfolgen (vgl. VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, Rn. 22). In der erwähnten Region sind nach den festgestellten Informationen zur Lage in Afghanistan für Mädchen keine weiterführenden Schulen geöffnet und gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass Mädchen mit einem Alter von über 12 Jahren der Schulbesuch möglich wäre (bzw. nicht von den Taliban und deren De-facto-Behörden verweigert wird).
Die BF2 hat nach den getroffenen Feststellungen klar den Willen – im Hinblick auch auf eine weiterführende universitäre Ausbildung – eine Schule in der Sekundarstufe zu besuchen. Damit kann die Gefahr von Verfolgung auch ihr gegenüber als ausreichend aktuell gesehen werden.
Bei der BF3 ist zwar nicht zu übersehen, dass diese – bei angenommener aktueller Rückkehr nach Afghanistan – wohl (noch) keine Sekundarschule besuchen könnte. Doch wird nach den getroffenen Länderfeststellungen die Schulbesuchsmöglichkeit (auch) für Mädchen älter als 12 Jahre („ab 12 Jahre“), und dies würde dann auf die BF3 zutreffen, von den Taliban bzw. deren De-facto-Behörden verweigert (oben II.2.2.). Somit geht das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der BF3 von einer – auch aktuellen – Verfolgungsgefahr aus.
3.2.14. An der Qualifikation als Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie ändert auch nichts, dass es innerhalb der Taliban, denen auch die Entscheidungsmacht in jenen De-facto-Behörden, welche über die neuerliche Öffnung der weiterführenden Schulen für Mädchen entscheiden, zukommt, unterschiedliche Sichtweisen geben dürfte. Ebenso nicht, dass an bestimmten Orten bzw. Distrikten, wie etwa in Balkh, weiterhin oder neuerlich geöffnete Schulen für Mädchen in der Sekundarstufe unter gewissen Bedingungen geduldet werden.
3.2.15. Die Länderinformationen geben aber im Entscheidungszeitpunkt auch nicht Anlass zur Prognose, also des Vorliegens einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich die Situation in nächster Zeit so ändern werde, dass von keiner Verfolgung im Lichte der zuvor angestellten Erwägungen mehr auszugehen wäre. So gab es zwar in letzter Zeit neuerlich mehrere Ankündigungen einer Wiedereröffnung weiterführender Schulen für Mädchen, einschließlich auch der Einrichtung des bereits zuvor in den Erwägungen behandelten Expertengremiums aus Geistlichen und Gelehrten. Doch veranlassen auch diese Handlungen angesichts der bisherigen Vorgangsweise und der in letzter Sekunde frustrierten Schulwiederöffnung im März 2022 auch unter Berücksichtigung des etwa von Jackson hervorgehobenen unterschiedlichen Sichtweisen innerhalb der Talibanbewegung das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer anderslautenden Prognose.
3.3. Die prognostizierten Verfolgungshandlungen können auch mit einem Verfolgungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden:
3.3. 1 Hier ist zunächst festzuhalten, dass die BF2 und BF3 mit ihrem Beschwerdevorbringen (zumindest) ausreichend Anhaltspunkte geliefert haben, um den Nexus zu einem der in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründe für Verfolgung zu prüfen (vgl. dazu EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 52).
3.3.2. Bei der Verknüpfung kommt es darauf an, dass einer der möglichen Gründe einen wesentlichen Faktor darstellt. Dabei können die subjektiven Motive des Verfolgers – hier also der Taliban bzw. von deren De-facto-Behörden – oder die objektive Gerichtetheit der betreffenden Maßnahme eine Rolle spielen (vgl. Richterliche Analyse Zuerkennung, S. 50).
3.3.3. Die Gründe einer (unterstellten) politischen Meinung und der Religion können sich in Asylanträgen von Kindern häufig überschneiden. In bestimmten Gesellschaften kann die Rolle, die Frauen und Mädchen zugeschrieben wird auf die Anforderungen des Staates oder der offiziellen Religion zurückzuführen sein (UNHCR, Richtlinien Nr. 8, Rn. 47). Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion besteht in muslimischen Staaten etwa grundsätzlich das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften – wenngleich es gegenständlich nicht um solche geht – unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, Rn. 10, m.w.N.).
3.3.4. Sowohl der UNHCR wie auch die EUAA sehen in Zusammenhang mit gegen Kinder im Schulalter, insbesondere Mädchen, gerichteten Handlungen einen – möglichen – Zusammenhang mit den Asylgründen „Religion“ oder der (zugeschriebenen) „politischen Überzeugung“ (vgl. UNHCR, Leitlinien Afghanistan 2018, S. 97 f, und EUAA, Länderleitfaden Afghanistan 2022, Abschnitt 2.13.5.).
3.3.5. Dabei liefern die Begründungen der Behörden der Taliban (also die „De-facto-Behörden“) für die bisher nicht erfolgte Schulöffnung für Mädchen in der Sekundarstufe für das Bundesverwaltungsgericht, etwa, dass erst ein umfassender Plan „im Einklang mit der Scharia und der afghanischen Kultur“ ausgearbeitet werden müsse oder noch eine Befassung eines Ausschusses aus Gelehrten und Geistlichen erforderlich sei, klare Anhaltspunkte dafür, dass diese im Spannungsfeld mit ihren (gesellschafts-)politischen Vorstellungen bzw. Zielsetzungen stehen. Darin kann ein Nexus zu dem in Art. 10 Abs. 1 lit. e genannten Verfolgungsgrund der „politischen Überzeugung“ erkannt werden (i.d.S. auch – wie erwähnt – die EUAA im Länderleitfaden unter Abschnitt 2.13.5.). Aufgrund der in Afghanistan insbesondere seit Machtübernahme durch die Taliban nach der festgestellten Lage noch intensivierten Verquickung von Staat und Religion kann dies jedoch ebenso als im Zusammenhang zum Verfolgungsgrund „Religion“ stehend erkannt werden.
Auf eine Verknüpfung insbesondere (auch) mit dem Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ – wie von den BF vorgebracht – kommt es damit nicht mehr an.
3.4. Im Ergebnis haben damit die BF2 und auch die BF3 mit ihrem Fluchtvorbringen hinsichtlich des verweigerten Zugangs zur Erlangung von Bildung in weiterführenden Schulen (bzw. als Mädchen über 12 Jahre) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft gemacht.
3.5. Keinerlei Anhaltspunkte liegen nach den festgestellten Länderinformationen dazu vor, dass es zu einer – trotz der Gefahr von Verfolgung – Schutzgewährung durch eine oder einen dazu Geeigneten kommen würde.
3.6. Die Prüfung einer – eine Verfolgung ebenfalls ausschließende – innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 (also etwa die Prüfung auf einen Ort, an welchem ein Schulbesuch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht verweigert werden würde) erübrigt sich aufgrund des den BF jeweils gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten und mangels jeglicher im Verfahren hervorgekommener Anhaltspunkte, dass die Situation zwischenzeitig anders zu beurteilen wäre (dazu etwa VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, Rn. 17, m.w.N.).
3.7. Der Beschwerde war daher betreffend die verwaltungsbehördlichen Aussprüche zur BF2 und BF3 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und auszusprechen, dass diesen der Status von Asylberechtigten zukommt. Ferner war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass den BF2 und BF3 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigen an die BF1, die BF4 und den BF5
4.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
4.2. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
4.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
4.4. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
4.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. b); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. d).
4.6. Die BF1 ist als Mutter der der BF2 Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005. Da der BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, war aufgrund des Vorliegens des Familienverfahrens der BF1 nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.
4.7. Bei den BF4 bis BF5 handelt es sich um die – im Zeitpunkt der Antragstellung – minderjährigen Kinder der BF1, weswegen diese als Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005 der BF1 zu qualifizieren sind. Auf die BF3 bis BF5 ist daher die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 anzuwenden (vgl. dazu insbesondere hinsichtlich des mittlerweile volljährigen, jedoch im Antragszeitpunkt noch minderjährigen BF5: VwGH 19.07.2022, Ra 2021/19/0003, m.w.N., 08.09.2021, Ra 2020/20/0242, m.w.N.;).
4.8. Da der BF1 der Status der Asylberechtigten – wenn auch im Rahmen des Familienverfahrens – zuerkannt wurde, war aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens zu den BF4 bis BF5, diesen jeweils nach § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.
4.9. Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen.
4.10. Damit war auch den Beschwerden der BF1, der BF4 und des BF5 stattzugeben und diesen jeweils gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 3 Abs 1 und 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 waren die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF1, BF3, BF4 und BF5 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung
5.1. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Diese Verkündung entfällt nach § 29 Abs. 3 Z 2 leg. cit., wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann.
5.2. Gegenständlich räumte das Bundesverwaltungsgericht der – bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden – belangten Behörde noch die Möglichkeit zur Äußerung, insbesondere auch zu der dort stattgefundenen rechtlichen Erörterung, ein. Aus diesem Grund war eine Verkündung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich.
Zu den Spruchpunkten I.B), II.B), III.B), IV.B) und V.B)
6.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben auch jeweils im erforderlichen Ausmaß zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
6.2. Auch die hier – betreffend die Spruchpunkte II.A) und III.A) – insbesondere streitwesentliche Frage, wann mit der Unterbindung der Wiedereröffnung weiterführender Schulen für Mädchen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe als glaubhaft gemacht zu sehen ist, erfordert (nur) eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche unter Anwendung und Beachtung der zu den relevanten materiellrechtlichen Vorschriften des AsylG 2005 und unter Berücksichtigung insbesondere der GFK und der Statusrichtlinie sowie der dazu bereits ergangenen auslegenden Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmen war.
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