Bundesverwaltungsgericht W208 2245340-1

W208 2245340-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2022

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W208 2245340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2245340.1.00

Spruch

W208 2245340-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-S-ASt Salzburg) vom 08.07.2021, Zl. 1277079000-210509361 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 17.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in seiner Muttersprache „Arabisch“ gab der BF einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen an, er habe einen Einberufungsbefehl bekommen und werde auch wegen Demonstrationsteilnahmen vom Regime gesucht.

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 7).

2. Am 22.06.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich über Video einvernommen (AS 25). Dabei korrigierte er seinen Namen und sein Geburtsdatum und legte Identitätsurkunden zu sich (Personalausweis), seiner 16-jährigen Frau (eine Cousine vs) und seinem 1 1/2-jährigen Sohn sowie eine Heiratsurkunde vor (AS 25 und 37 f).

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage und weil er von der Regierung wegen Demonstration 2011 gesucht werde, geflohen zu sein. Er habe auch Probleme mit den Kurden, die willkürliche Verhaftungen vornehmen würden (AS 33; 34).

Er gab an die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und verzichtete auf eine Rückübersetzung (AS 35).

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 08.07.2021 (AS 73), zugestellt am 13.07.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser wurde in der Zwischenzeit verlängert (VHS 4).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2021 (AS 108) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 04.08.2021 Beschwerde (AS 135) erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst angeführt, der BF habe von 2011 bis 2013 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, seine Identität sei den syrischen Behörde bekannt und sei er aufgrund seines Alters der Gefahr einer Einberufung als Reservist ausgesetzt. Er wolle weder für die syrische Armee noch für oppositionelle Gruppierungen kämpfen.

6. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.08.2021 beim BVwG eingelangt (ON 1).

7. Mit Schreiben vom 09.12.2021 (ON 3) teilte der BF seinen Umzug nach Wien mit.

8. Am 22.08.2022 wurde für den 18.10.2022 eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte hingewiesen.

9. Mit Schreiben vom 14.10.2022 wurde eine Stellungnahme der BBU zu den Länderfeststellungen abgegeben und das „Militärbuch“ sowie sein „Syrischer Führerschein“ dem BVwG als Beweismittel vorgelegt (ON 6).

10. An der am 18.10.2022 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teil (ON 7). Das BFA nahm nicht teil. In der Verhandlung stellte sich aber aufgrund eines unter den Zuhörern befindlichen BFA-Mitarbeiters (der eine Fortbildung absolvierte) heraus, dass der BF am 09.10.2022 an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgegriffen wurde und neuerlich einen Asylantrag unter Angabe falscher Daten gestellt hat.

Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt.

11. Nachdem das BFA auf Aufforderung diesen Folgeantrag vom 09.10.2022 dem BVwG vorgelegt hatte, wurde er zur Stellungnahme an die BBU übermittelt (OZ 9). Welche am 15.11.2022 dazu und zu den Länderberichten im Namen des BF eine weitere Stellungnahme abgab (OZ 10).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

1.1.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, (abgefragt am 17.11.2022) ergibt sich wie folgt (Hervorhebungen durch BVwG):

PROVINZ DEIR EZ-ZOUR / SYRISCH-IRAKISCHES GRENZGEBIET

Letzte Änderung: 09.08.2022

Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019 - dazu sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel "Nordost-Syrien" des Kapitels "Sicherheitslage").

Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017; vgl. EASO 7.2021).

Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der Regierung von Syrien in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020).

Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vgl. DIS 29.6.2020, AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im 2. Quartal 2022 gab es einen Rückgang bei Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 179 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Viele der Zwischenfälle ereigneten sich in der Provinz Deir ez-Zour, welche sowohl für die SDF als auch die Regierungsstreitkräfte schwer zu sichern ist. Laut Einschätzung von Gregory Waters sind die IS-Aktivitäten gering angesichts fehlender neuer Offensiven der syrischen Streitkräfte. Das steht im Gegensatz zu den IS-Aktivitäten im Irak. Gleichwohl führte der IS bei relativ wenigen Operationen mehr ausgefeilte Angriffe auf syrische Streitkräfte und deren Verbündete durch. Da legt nahe, dass der IS sich weiterhin reorganisiert und Vergeltung vermeiden möchte (CC 5.8.2022).

Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM 17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021).

Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wird durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021), wie auch Angriffen des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021), die Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021) und durch die mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements beeinträchtigt (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EASO 7.2021). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022).

Für weitere Informationen zum Gebiet unter Kontrolle der SDF siehe auch Abschnitt "Nordost-Syrien". Bezüglich der verschiedenen militärischen Akteure siehe auch Karten im Kapitel "Sicherheitslage".

Eheschließung

[…]

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).

[…]

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).

Kinderehe und Zwangsehe

Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (LoC 8.4.2019; vgl. SLJ 3.10.2019). Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann (MPG o.D.a). Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LOC 8.4.2019).

Korruption

Letzte Änderung: 05.08.2022

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 179 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022).

Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 12.4.2022).

Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch verteilte das Regime regelmäßig Zuwendungen in Form öffentlicher Ressourcen an von ihr bevorzugte Industrien und Firmen, bzw. implementierte auch Maßnahmen zu deren Gunsten. Regierungsverträge und Handelsabkommen ergingen an Vertreter ausländischer Verbündeter wie Russland oder Iran. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zum Assad-Regime abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten. Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren - zum Beispiel in den sozialen Medien - sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021).

Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 12.4.2022). Die Duldung von Korruption sichert dem Regime das Stillhalten von Personen sowie deren Verbleib auf Regimeseite, ohne dass ihm Kosten entstehen (BS 23.2.2022).

Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021).

In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).

Zu Korruption in Zusammenhang mit Gefangenen und Verschwundengelassenen siehe Abschnitt: Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung.

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 05.08.2022

Anmerkungen:

In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.

Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.

Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen".

DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST

Letzte Änderung: 25.04.2022

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021).

Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021).

Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).

Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020).

Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung

Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).

Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit 7. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA 11.2021).

Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]

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WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION

Letzte Änderung: 25.04.2022

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.11.2021).

Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (Balanche 13.12.2021).

Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021).

Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts".

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020, vgl. AA 29.11.2021).

Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).

Gemäß Art. 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).

Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft".

Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost- Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021) Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018).

Zu den "Versöhnungsabkommen" siehe auch Abschnitt "Versöhnungsabkommen" im Kapitel "Sicherheitslage".

Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).

NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH)

Letzte Änderung: 25.04.2022

Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).

Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).

NORDOST-SYRIEN

Letzte Änderung: 09.08.2022

Anm.: Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, sowie der Rekrutierung von erwachsenen Freiwilligen, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert.

Wehrpflichtgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“

Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).

Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbij im Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die "Wehrpflicht" gilt nicht für Personen außerhalb des "Selbstverwaltungsgebiets", außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im "Selbstverwaltungsgebiet" gewohnt (DIS 6.2022).

Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen (AA 29.11.2021). Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (DIS 6.2022).

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB 29.9.2020). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.11.2021), während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden (DIS 6.2022). Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EUAA auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten (EUAA 11.2021). DIe ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts (ÖB 29.9.2020). Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020).

Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem "Wehrdienst" Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Ursprünglich betrug die Länge des "Wehrdiensts" sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS 6.2022). Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste (EUAA 11.2021). In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der "Selbstverwaltung" gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten "Wehrdienst" gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Wehrpflicht"

Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2. Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021).

[…]

Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (DIS 6.2022).

Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 05.08.2022

Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert (AA 29.11.2021). Die Zahl der zivilen Kriegstoten beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNCHR 28.6.2022). Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNHRC 13.8.2021). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen (UNHRC 8.2.2022). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (HRW 13.1.2022).

Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).

Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten (BS 29.4.2020). Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 23.2.2022).

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 12.4.2022).

Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 12.4.2022).

Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 12.4.2022).

Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020).

Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.11.2021).

Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.000. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021).

Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (UNHRC 11.3.2021).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein (USDOS 12.4.2022).

Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (USDOS 12.4.2022).

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UN-Kommission zu Syrien (CoI), dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten ausdrücklich nicht andere Konfliktparteien entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army, Syrian Democratic Forces) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählten für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra, sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNHRC 11.3.2021).

[…]

Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption, Rekrutierung von Kindersoldaten und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die SDF untersuchten weiterhin die gegen sie vorgebrachten Klagen. Es lagen keine Informationen über die gerichtliche Anklage einzelner Mitglieder der SDF vor (USDOS 12.4.2022). Die SDF führen Massenverhaftungen von ZivilistInnen, darunter AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut Syrian Network for Human Rights auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtet hingegen von "gelegentlichen" Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen-Aktivisten durch die SDF und andere Oppositionsgruppen, darunter "in manchen Fällen" willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).

Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch Entschädigungen für zivile Opfer leisten, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und als deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).

1.1.2. Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), die durch den Rechtsvertreter in das Verfahren eingeführt wurden, ist zu entnehmen (Auszug – Hervorhebungen durch BVwG):

Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen

1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;

2. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;

[…]

4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird; […] (Seite 10)

5. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;

6. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;

7. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure; […] (Seite 11)

1.1.3. Im EASO Leitfaden SYRIEN November 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072213/2021_guidance_note_syria_de.pdf (abgerufen am 22.05.2022) der auf die EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; November 2021 verweist, ist angeführt (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. (Seite 11)

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(Seite 14 – Überblick über die von unterschiedlichen Akteuren kontrollierte Gebiete).

Die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces, NDF) sind eine komplexe Dachorganisation, die mit Unterstützung des Iran aufgebaut wurde und zahlreiche unterschiedliche Milizen umfasst (z. B. Angehörige lokaler Gemeinschaften, Schiiten und Alawiten, Mitglieder krimineller alawitischer Banden mit Verbindungen zur Assad-Familie, Sunniten aus Damaskus und Aleppo). Sie haben sich zu Hilfs-Sicherheitskräften entwickelt und betreiben eigene Gefängnisse und Untersuchungskommissionen (Seite 15).

Der Sicherheitsapparat der kurdischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien umfasst die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF), eine kurdisch geführte multiethnische Streitkraft aus Kurden, Arabern und Angehörigen anderer ethnischer Gruppen, sowie die kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG), die mit ihren internen Sicherheitskräften (Asayesch) die dominierende Fraktion darstellen.

Zu den zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige des Sicherheitsapparates zählen Berichten zufolge willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Folter politischer Gegner und anderer Personen, die sich weigerten, mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Meldungen zufolge haben die SDF/YPG im Zuge ihres Kampfes gegen den ISIL Zivilpersonen willkürlich festgenommen und vorsätzlich getötet. Des Weiteren wurde über willkürliche Festnahmen, einschließlich der unrechtmäßigen Inhaftierung unter erbärmlichen Bedingungen in provisorischen Lagern, und das Verschwindenlassen von Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL und/oder bewaffneten oppositionellen Gruppen berichtet.

Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist eine von der Türkei unterstützte bewaffnete Dachorganisation. Zudem wurde die Nationale Befreiungsfront (National Liberation Front, NLF), eine von der Türkei unterstützte Allianz oppositioneller bewaffneter Gruppen, die sich in der Region Idlib formiert hat und dort aktiv ist, in die SNA eingegliedert. Die NLF operiert unter dem Dach der Freien Syrischen Armee (FSA) – einer im Jahr 2011 von der regierungsfeindlichen Opposition gegründeten bewaffneten Dachorganisation. Durch die Vereinigung von SNA und NLF wurden mehr als 40 bewaffnete oppositionelle Gruppen zusammengeführt, die Berichten zufolge „nahezu vollständig unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des nationalen Geheimdienstes (MIT) der Türkei“ stehen. Die SNA war Berichten zufolge für Menschenrechtsverletzungen wie erpresserischen Menschenraub, Entführung, Folter, Erpressung und die Ermordung von Zivilpersonen verantwortlich. Des Weiteren wurde über Plünderungen, Diebstahl und die Enteignung kurdischer Immobilien durch Fraktionen der SNA nach der Einnahme Afrins berichtet (Seite 16).

[…]

Profilgruppen

2.1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen

[…]

2.1.2. Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten

Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen.

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung (Seite 20).

2.1. 3 Zivilpersonen aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden

Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:

o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt)

o Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften

o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition

o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung

o usw.

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.

2.11.1. Sunnitische Araber

Gefährdungsanalyse: Die Tatsache, dass der Antragsteller ein sunnitischer Araber ist, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für ihn eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind und beispielsweise in den Abschnitten „1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen“ oder „3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL“ beschrieben werden. Bei der individuellen Prüfung sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie etwa regionale Gegebenheiten (z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einem von extremistischen Gruppen kontrollierten Gebiet gelebt hat).

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.

Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion. (Seite 27)

1.2. Zur Person der BF

Der 34 Jahre alte BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er hat 5 Jahre Schulbildung genossen, in der Landwirtschaft, in der Viehzucht, im Handel und als Schweißer gearbeitet (AS 31, VHS 10). Die Identität des BF steht fest.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , das liegt in unmittelbarer Nähe der Stadt XXXX östlich des Euphrat und diese liegt ca 50 km südlich der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz (AS 30 und VHS 5). Dort hat er bis Anfang November 2020 gelebt. Nach seinem Militärdienst 2009 bis 2011 hat er auch im LIBANON (VHS 10) gearbeitet.

Seine am XXXX 2005 geborene Cousine vs, ist seit einer traditionellen Heirat seine Ehefrau. Die Ehe wurde im Juli 2018 geschlossen (nicht am XXXX 2019 wie in der Heiratsurkunde angeführt) und am 30.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in XXXX (das damals und heute unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand bzw steht) registriert (AS 29, 57). Mit ihr hat er einen am XXXX 2020 geborenen Sohn. Seine Frau und sein Sohn leben im Heimatdorf in unmittelbarer Näher der Eltern der Ehefrau und des BF (AS 28-30, VHS 9).

In seinem Heimatdorf befinden sich noch zwei ältere Brüder von ihm, die beide unter 40 Jahre alt sind (VHS 9). Weitere Brüder hat er in der TÜRKEI (drei) und in DEUTSCHLAND (zwei). Alle seine Brüder haben vor dem Krieg Militärdienst geleistet, der älteste ist 40, alle anderen sind jünger. Derzeit leistet keiner der Brüder, die in Syrien verblieben sind, Militärdienst für irgendeine Gruppierung (VHS 9).

Der BF hat 2007 bis 2009 Militärdienst für die syrische Armee geleistet. Er war einfacher Soldat, der nur an der Kalaschnikow ausgebildet wurde und Fahrer (VHS 10). Die Daten des erst im Beschwerdeverfahren kurz vor der Verhandlung vorgelegten Militärbuches (ON 6) stimmen in Teilen nicht mit seinen Angaben in der Verhandlung überein (VHS 2, 16, 19).

Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. Er steht jedoch im Verdacht der Schlepperei, weil er nach der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ohne Papiere nach UNGARN ausgereist ist und am 08.10.2022, um 00:40 Uhr mit anderen Personen bei der illegalen Einreise nach ÖSTERREICH in NICKELSDORF aufgegriffen wurde und unter Angabe eines falschen Namens einen weiteren Asylantrag gestellt hat (ON 9).

1.3. Zu den Fluchtgründen

Der BF verließ im November 2020 seinen Heimatort aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage und allgemeinen Lebensbedingungen. Zu diesem Zeitpunkt stand dieser bereits seit Anfang 2018 unter der Kontrolle der Kurden (SDF, PKK), die den IS - der von 2015 bis Ende 2017 das Gebiet kontrollierte - vertrieben hatten (AS 32 und VHS 11). Die Kurden kooperieren mit der syrischen Regierung auf vielen Ebenen und ist es der Regierung möglich gewesen auch im Dorf des BF zu rekrutieren und seine Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter dort hinzuschicken (VHS 11, 12).

Dass der BF als Reservist vom syrischen Regime oder von den Kurden einberufen werden sollte bzw, weil er den Wehrdienst als Reservist verweigert hätte, gesucht würde oder dass diesem die Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr drohen würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der BF verfügt über keine spezielle militärische Ausbildung und konnte sich nach der Rückerorberung durch die Kurden in seiner Heimatregion aufhalten ohne rekrutiert zu werden, obwohl sich dort auch syrische Soldaten und der Geheimdienst bewegen konnten. Er hat sogar im Juli 2018 traditionell geheiratet und die Ehe beim syrischen Scharia-Gericht in XXXX (das unter Kontrolle der syrischen Regierung stand und steht – VHS 13) seine Ehe registrieren lassen (VHS 14, dass dies seine Frau getan habe und nicht er selbst, ist nicht glaubhaft, weil auf der vorgelegten Heiratsurkunde angeführt ist, dass auch er dort erschienen ist – AS 57).

Aus dem gleichen Grund ist auch nicht wahrscheinlich, dass er wegen bereits 2011 bis 2013 erfolgten Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime verfolgt wird bzw gesucht wird und ihm die Verhaftung droht. Hätte das syrische Regime Interesse an ihm, hätte sie ihn bereits 2011, 2012, 2013 oder spätestens 2019 in XXXX oder auf dem Weg dorthin bei einem Checkpoint festgenommen oder getötet (AS 31).

Der BF hat sich in Syrien nicht politisch betätigt (AS 33), pflegt aber eine dem syrischen Regime und den Kurden gegenüber kritische Einstellung, weil diese nichts für ihn und seine Familie getan haben (AS 31). Er hat diese Einstellung aber weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich auf eine Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Seine Schilderungen, wonach er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und deswegen nach ihm gesucht würde, sind nicht glaubhaft.

Dem BF droht in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, weder wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung noch wegen seiner Weigerung für das syrische Regime oder die Kurden Militärdienst zu leisten.

Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des BF – neben seinen eigenen Angaben – unter anderem auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 18.10.2022).

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden vom BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Personalausweis des BF (AS 37 - 41). Die Feststellungen zum Familienstand und den Geburtsdaten/orte seiner Frau und seines Kindes basieren auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Familienbuch (AS 59).

Die Feststellungen zur Eheschließung und der Registrierung in XXXX basieren auf den Angaben in der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 57). Dass dort angegeben wurde, dass die Ehe erst am XXXX 2019 traditionell geschlossen wurde und nicht wie vom BF mehrfach angeführt bereits im Juli 2018 (AS 29, VHS 13) ist damit erklärbar, dass bei der Registrierung einer traditionellen Ehe, das Scharia-Gericht das Datum der davor erfolgten Eheschließung festlegt. Das BVwG geht daher davon aus, dass der BF diese – wie von ihm angegeben – bereits ein Jahr davor im Juli 2018 traditionell im Alter von 13 Jahren geheiratet hat.

Die Ehe wurde am 30.09.2020 vor dem Scharia-Gericht in XXXX (das unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht – VHS 13) registriert. In der Heiratsurkunde ist angeführt: „Am heutigen Datum erschienen die unten angeführten Parteien vor uns:“, sodann sind die Namen des BF und seiner Ehefrau angeführt. „Ihre Identitäten wurden durch unten angeführte Zeugen bestätigt:“ Sodann ist der Name des ältesten Bruders des BF „Ahmed“ und einer weiteren Person angeführt (AS 57).

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des BF, seine Frau sei mit ihrer Mutter und ohne ihn nach XXXX , gegangen nicht glaubhaft. Vielmehr waren er selbst und auch sein Bruder (der ebenfalls Reservist ist) dort und keiner der beiden wurde, obwohl sie sich im von der Regierung kontrollierten XXXX bewegen mussten und mit Sicherheit bei Checkpoints kontrolliert wurden, verhaftet oder zwangsrekrutiert, was zeigt, dass er nicht gesucht wird.

Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw Aufenthaltsorten in Syrien, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse sowie der schulischen Ausbildung und Berufstätigkeit der BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF sowie des direkt von ihm gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zum Militärdienst basieren auf den zumindest teilweise glaubhaften Angaben des BF, wenngleich dieser erst in der Beschwerde angeführt hat, zwischen 2007 und 2009 Militärdienst geleistet zu haben und bei BFA nur angab Militärdienst geleistet zu haben (AS 33). Dass er dort Fahrer war, ergibt sich aus dem 2010 umgeschriebenen Führerschein, der mit dem Militärbuch ebenfalls erst kurz vor der Verhandlung vorgelegt wurde (VHS 6).

Die Daten des vorgelegten Militärbuches (ON 6) stimmen in Teilen nicht mit seinen Angaben in der Verhandlung überein (VHS 2, 16, 19). So erscheint die Militärbuchnummer bei näherer Betrachtung manipuliert (VHS 2) und hat er das Militärbuch, trotz frühzeitiger Aufforderung Beweismittel vorzulegen, erst im Beschwerdeverfahren kurz vor der Verhandlung vorgelegt. Die Rechtfertigung dafür – dass ihm die Problematik nicht bewusst gewesen wäre VHS 16) – ist glaubhaft, auffällig ist allerdings, dass er – obwohl er in der Erstbefragung davon sprach einen Einberufungsbefehl bekommen zu haben – eine mögliche Einberufung und der Militärdienst bei der Schilderung seiner Fluchtgründe überhaupt nicht vorgebrachte. Auch beim BVwG hat er mit keinem Wort erwähnt, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen habe.

Die Feststellungen zu nichtvorhanden politischen Aktivitäten im Herkunftsstaat der BF, stützen sich auf die diesbezüglich klaren Angaben des BF (AS 33) und die nicht glaubhaften Angaben zu Demonstrationsteilnahmen (dazu gleich unten).

Die Feststellung, dass der BF kritisch gegenüber dem syrischen Regime eingestellt ist, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA und während der mündlichen Verhandlung. Seine Aussage für keine der Konfliktparteien kämpfen zu wollen, ist nachvollziehbar.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung zum Verdacht der Schlepperei – der vom BFA auch zur Anzeige gebracht werden wird, wie versichert wurde – ergibt sich in Zusammenschau des Ersteinvernahmeprotokolls (ON 9) vom 09.10.2022, wo der BF einen falschen Namen und Geburtstag angab sowie falsche Namen seiner Eltern. Seine Rechtfertigung, einen Freund in BUDAPEST besucht zu haben und dabei seine Dokumente vergessen zu haben (VHS 18), ist nicht glaubhaft, weil er dessen Namen nicht nennen konnte.

Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw. der unverändert volatilen Sicherheitslage in Syrien.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF

Die Feststellung, dass der BF aufgrund seiner regimekritischen Einstellung bzw. seiner Einstellung nicht für eine Kriegspartei kämpfen zu wollen, bislang nicht in das Visier des syrischen Regimes oder einer Oppositionspartei geraten ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der BF hat in seiner Erstbefragung lediglich angeführt: „Da ich einen Einberufungsbefehl bekam und ich nicht einrücken wollte flüchtete ich in Richtung Europa. Ich nahm an etlichen Demonstrationen gegen das Regime teil und daher werde ich auch namentlich von der Polizei gesucht. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ (AS 6)

Bei der Befragung durch das BFA hat er den Einberufungsbefehl oder eine drohende Rekrutierung überhaupt nicht erwähnt, sondern nur angegeben, dass er den Militärdienst geleistet hat (AS 33). Zum Fluchtgrund führte er beim BFA lediglich allgemein an:

„Ca 2011, 2012, als der Krieg begann, war es schlimm, die Regierung führte Krieg gegen das eigene Volk. Ich habe teilgenommen an Demonstrationen gegen die Regierung. Ca. 2013 ist die Lage in Syrien schlimmer geworden, weil die anderen Gruppierungen auch angekommen sind. Sie haben alles zerstört. Ich habe zu dieser Zeit als Hirte gearbeitet von zuhause aus […] bis zu meiner Heirat. Später sind die Kurden gekommen […] Sie machen aber nichts. Wenn sie sehen, dass etwas passiert, helfen sie nicht und unterstützen uns nicht. Bei uns wird es immer schlimmer. Es gibt keine Sicherheit bei uns, es gibt kein Leben mehr. Jeder macht was er will. Es sind sehr viele Gruppierungen zu uns gekommen. Alle sind schlimm. Alle betrügen sich und uns auch. Viele Opfer sind gestorben. Man kann nichts machen. Die Regierung von einer Seite, IS von der anderen Seite, auch die iranische Armee, ich weiß es nicht mehr, was bei uns alles passiert ist. Bei uns ist es sehr gefährlich und schlimm.“

Der IS habe seine Heimatregion ca zwischen 2015 und 2017 kontrolliert, es sei die Hölle gewesen.

Auf allfällige Probleme mit den syrischen Behörden angesprochen, gab er – obwohl er davor gesagt hatte, nicht vorbestraft zu sein – an. Im Jahr 2011 habe er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und werde deshalb gesucht. Die Demonstrationen hätten in seinem Heimatdorf, im Nachbardorf und auch in genannten Städten (ua XXXX ) stattgefunden (AS 32). Obwohl er aufgefordert wurde, näher Angaben zu machen führte er sodann nur aus, dass er 2018 in den LIBANON habe reise wollen und davor von einem Jungen aus dem Dorf, der in DAMASKUS arbeite, auf seine Nachfrage hin erfahren habe, dass er gesucht werde. Er sei wie alle demonstrieren gegangen, weil die Regierung sehr streng gewesen sei und obwohl es schlimm gewesen sei, nichts gemacht habe. Man sei für kleine Fehler ins Gefängnis gekommen und habe sie Bestechungsgelder genommen. Die darauffolgende Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, beantwortete er mit einem klaren „Nein“ (AS 33).

Die Frage warum er Syrien verlassen habe, beantwortete er so:

„Die Lage wird immer schlimmer und schlimmer. War es schon zu IS-Zeiten sehr schlimm, war man froh, dass man ab und zu arbeiten konnte. Nach IS-Zeiten gab es keine Arbeit mehr. Man kann nicht regelmäßig arbeiten gehen. Die Leute werden zuhause umgebracht, keiner weiß, warum, und wer das macht. Bei uns im Dorf […] gibt es keine Sicherheit mehr. Das Leben ist in Gefahr.“

Erst auf Nachfrage, ob dies die einzigen Gründe gewesen seien, ergänzte er: „Mein Hauptgrund ist die Regierung, weil ich gesucht werde. Das andere sind die Kurden. […] Die Kurden kommen nachhause und nehmen gesuchte Personen mit, auch alles, was sich so im Haus befindet, nehmen sie mit. Diese gesuchten Personen kommen ins Gefängnis, werden umgebracht und kommen nicht mehr nachhause. Manche kommen nach Monaten zurück. Das ist passiert in meinem Dorf. Sie haben das gemacht. Ich bin froh, dass ich nicht dort bin, sonst wären sie auch zu mir gekommen. […] Manche Kurden, die auf diese Weise arbeiten, kommen einfach, ohne Grund. Sie nehmen Jugendliche mit.

Auf die Frage, ob jemals Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten in Syrien, antwortete er „Nein“.

Hier fällt zunächst auf, dass eine Zwangsrekrutierung oder einen Einberufungsbefehl nicht einmal ansatzweise angesprochen werden und die Angaben zu den Demonstrationen vage und oberflächlich sind, sowie keinerlei Festnahme oder Identitätsfeststellung oder Schwierigkeiten deswegen in dieser Zeit angesprochen werden. Auffällig ist weiters, dass der BF später bei der Befragung nur mehr von einer Demonstration 2011 spricht.

Auch beim BVwG blieben die Aussagen des BF zu den Demonstrationsteilnahmen sehr allgemein und ist er Nachfragen ausgewichen. So gab er an:

„Erzählen Sie mir von Ihrem Leben von der Entlassung aus dem Militärdienst bis zu Ihrer Ausreise. Wo haben Sie gelebt und was gemacht etc.?

bP: Als ich 2009 mit dem Militärdienst fertig war habe ich eine kurze Zeit lang im Dorf gelebt und bin dann in den LIBANON ausgereist, wo ich ebenfalls für kurze Zeit gelebt habe. Ich reiste wieder zurück und habe in meinem Land im Handel und in der Viehzucht gearbeitet, bis der Krieg ausbrach. Vor dem Krieg gab es Demonstrationen. Es begann die revolutionäre Bewegung, diese revolutionäre Bewegung hatte einen positiven Einfluss auf das Land und dies lief von etwa 2011 bis 2012 so weiter. Das Regime begann dann die Demonstrierenden mit Flugangriffen und schweren Waffen zu attackieren. Die revolutionäre Bewegung bzw. die Demonstrationen begannen dann sich aufzuspalten. Ein Teil demonstrierte weiterhin friedlich und ein anderer Teil begann sich zu bewaffnen. Ich habe mich weiterhin an die friedliche Bewegung gehalten. So ging es weiter bis die Situation sehr schwierig wurde und ich aus dem Land ausreiste. Ich habe vergessen einen Satz zu erwähnen.

Erzählen Sie alles.

bP: Das Regime hat die Kontrolle über die meisten Gebiete zurückerlangt, über die es die Kontrolle verloren hatte. Das Regime hat begonnen zu drohen und es gab große Angst vor dem Regime. Ich werde vom Regime als Reservist gesucht und werde darüber hinaus vom Regime gesucht, weil ich gegen das Regime auf die Straße gegangen bin. In der Ortschaft wo ich lebte wurde die Situation immer schlimmer. Das Regime war ganz in unserer Nähe. Somit blieben mir nur zwei Optionen, entweder die Ausreise oder aber gefasst zu werden und zwangsrekrutiert zu werden. Das war es, somit bin ich ausgereist.

Sie haben gesagt: „Das Regime war ganz in der Nähe“. Was meinen Sie damit?

bP: Unsere Ortschaft lag außerhalb der Kontrolle des Regimes. Wir standen unter der Kontrolle der syrisch demokratischen Bewegung. Dem Regime war es zu dieser Zeit möglich über Geheimdienst und Sicherheitskräfte in diese Gebiete vorzudringen. Die Situation war so schlimm, dass ich es für besser hielt auszureisen. (VHS 10)

Wann haben die Kurden die Kontrolle über Ihr Dorf übernommen?

bP: Ich glaube es war 2018.

Und seitdem ist diese Kontrolle gleichgeblieben?

bP: Ja, bis jetzt.

Hat es die syrische Armee geschafft dieses Gebiet unter Kontrolle zu bekommen?

bP: Nein das haben sie nicht geschafft, aber es gibt zwischen ihnen eine Vielzahl an wechselseitigen Allianzen.

Meinen Sie damit, dass die Kurden mit der Regierung kooperieren?

bP: Es ist keine 100%ige oder direkte Zusammenarbeit, aber es gibt beispielsweise um den Euphrat herum eine Form von Zusammenarbeit, beispielsweise hat das Regime Soldaten die zu uns kommen und wieder gehen. Einen Konflikt zwischen ihnen gibt es jedenfalls nicht.

Einsicht genommen wird in die Karte https://syria.liveuamap.com/, und in die EUAA Syria Security Situation aus September 2022, aus der sich ergibt, dass der Herkunftsort des bP unter Kontrolle der Kurden steht. Der westliche Teil der Provinz westlich des Euphrat wird von den Regierungstruppen, die vom Iran und Russland unterstützt werden, kontrolliert. In diesen Gebieten liegen auch die großen Städte unter anderem XXXX . Der östliche Teil der Provinz – die meisten Gebiete östlich des Euphrats – wird von der kurdisch geführten SDF kontrolliert.

Sie haben zuvor gesagt, dass Sie demonstrieren gingen. Wurden Sie bei den Demonstrationen jemals festgenommen oder Ihre Identität festgestellt?

bP denkt länger nach.

bP: Wo, in SYRIEN?

Ja.

bP: Ja, das Regime hat sich in Bezug auf meine persönlichen Daten vergewissert.

Beschreiben Sie mir diese Situation.

bP denkt länger nach.

bP: Als das Regime viele Teile Syriens unter seine Kontrolle gebracht hat verblieben die Personen die nicht gesucht wurden an den Orten, die unter der Kontrolle des Regimes waren. Die Personen die jedoch gesucht wurden, sei es wegen der Demonstrationen oder wegen des Wehrdienstes, sind aus diesen Gebieten geflohen. Ich habe ja erwähnt, dass unsere Gegend außerhalb der Kontrolle des Regimes stand, jedoch gab es nichts was uns vom Regime trennte. Es gab Rekrutierungen, sowohl seitens des Regimes als auch seitens der SDF. Die Rekrutierung durch die SDF unterscheidet sich leicht von der Rekrutierung durch das Regime. Die Rekrutierung durch das Regime wird in unserer Gegend als regulär wahrgenommen im Sinne dessen, dass es die staatliche Kontrolle ist. Das Regime rekrutiert je nach Bedarf der im Militär herrscht. Die SDF rekrutiert jedoch willkürlich. Das ist der Hauptgrund warum ich in meiner Gegend gesucht werde. Die Hauptangst bezieht sich auf das Regime. Damit meine ich, dass ich in einen Krieg involviert werden würde, bei dem ich bei den Tötungen nichts zu tun habe. Bei der SDF ist es das gleiche. Die Zwangsrekrutierung der SDF, aber vor allem jene des Regimes waren der Grund, warum ich das Land verlassen habe.

Seit wann sind syrische Soldaten in Ihrem Gebiet unterwegs und rekrutieren?

bP: In etwa seitdem die SDF die Kontrolle 2018 übernommen hat.

Wie konnten Sie sich bis zur Ausreise dieser Rekrutierung entziehen?

bP denkt länger nach.

bP: Ich bin aus SYRIEN ausgereist…

bP laut zu sich selbst: Ach so, wie ich es geschafft habe mich bis zur Ausreise der Rekrutierung zu entziehen…

bP weiter: Vor 2018 war das Regime noch weit weg und die SDF nicht zu Gegend. Es waren andere Gruppierungen da, die einen jedoch nicht zum kämpfen gezwungen haben. Nach 2018 hat sich die SDF jedoch zum Ziel gesetzt eine rechtlich anerkannte Partei zu werden. Auch das Regime erachtete sich als rechtlich anerkannt. Jedoch sind beide laut 80% der Bevölkerung unrechtmäßig. Das Regime rekrutiert basierend auf den alten Daten, die ihnen vorliegen. Die SDF rekrutiert so wie es ihr als zukünftigen kurdischen Staat zugutekommt.

Die Situation wurde unerträglich, sowohl das Regime als auch die SDF haben zu ihrem eigenen Vorteil rekrutiert.

Wurden Sie konkret angesprochen von syrischen Regime oder der SDF, dass Sie einrücken müssen?

bP: Das Regime, jedoch nicht direkt. Aus meinem Gebiet kann man nämlich nur über die TÜRKEI ausreisen, wenn man jedoch beispielsweise über den LIBANON oder JORDANIEN ausreisen möchte, so muss man zwangsläufig die Gebiete des Regimes passieren. Als ich erfahren habe, dass das Regime eine bestimmte Altersgruppe rekrutiert, welche mein Alter und auch meine Spezialisierung umfasste, und als ich erfuhr, dass die SDF unrechtmäßige Rekrutierungen vornimmt, blieb mir kein anderer Weg als das Land zu verlassen.

Wann haben Sie das erfahren? Vor oder nach Ihrer Hochzeit?

bP: Das ich gesucht werde vom Regime meinen Sie?

Ja.

bP: Nach der Heirat.

Wie viele Monate nach der Heirat?

bP: Nicht lange, zwischen drei bis fünf Monate später.

Meinen Sie mit der Heirat die traditionelle Heirat im Juli 2018?

bP: Ja.“

Insgesamt gesehen weist der Inhalt des Vorbringens, selbst wenn man die nur fünfjährige Schulbildung des BF berücksichtigt, wobei der erkennende Richter nicht den Eindruck hatte, dass der BF sich nicht ausdrücken kann, vielmehr hat er wenig spontan bzw auffällig bedacht und überlegt geantwortet. Betreffend der Teilnahme an Demonstrationen (auch wenn diese bereits 2011 stattgefunden haben) weist seine Aussage nicht jene Qualitätsmerkmale auf, die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind. Er war nicht in der Lage die Ereignisse widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiederzugeben, obwohl sie ihn emotional berührt haben müssen, wie insbesondere die Information, dass er gesucht wird.

Ähnlich verhält es sich mit den Angaben des BF zur befürchteten Rekrutierung. Der BF hat von 2007 bis 2009 seinen Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Soldat abgeleistet und er verfügt über keine besondere Bildung oder besondere militärische Ausbildungen und/oder Fähigkeiten. Er kann lediglich Auto fahren und mit der Kalaschnikow umgehen. Er befindet sich zwar noch innerhalb der Altersgrenze von 42 Jahren für den Militärdienst in der syrischen Armee, doch hat ihn diese bisher nicht einberufen, obwohl die Möglichkeit – nach den eigenen Angaben des BF (vgl oben) – bestanden hat. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass sie es bei einer allfälligen (aufgrund des subsidiären Schutzes ohnehin nur theoretischen Rückkehr) tun würde. Dazu hat der BF auch widersprüchliche Angaben zu seinen Eintragungen im Militärbuch gemacht. Dort ist etwa eingetragen, dass er 2 ½ Jahre bei der Armee war und dort sechs Monate in Haft war (VHS 19). Die Haft hat der BF nie erwähnt und nach dem Hinweis auf den Widerspruch bestritten. Hinsichtlich der längeren Dienstzeit, die im Widerspruch zu seinen bisher getätigten Angaben stand, versuchte er diese damit zu erklären, dass er nachdienen habe müssen, weil er den Dienst zu spät angetreten habe (VHS 19). Er hatte auch nichts dagegen, dass mit der Militärnummer (die manipuliert erscheint – VHS 2) eine Anfrage auf der Homepage des syrischen Militärs gemacht wird, um festzustellen, ob er tatsächlich als Reservist gesucht wird, was letztlich nicht gelang (VHS 15). All das trägt nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben bei.

Kurden rekrutieren nach den Länderfeststellungen nur bis zum Alter von 24 Jahren und war der BF seit der Rückeroberung vom IS Anfang 2018 durchgehend im Kurdengebiet aufhältig, ohne rekrutiert zu werden. Warum er bei einer Rückkehr rekrutiert werden sollte, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal er davor eine solche Gefahr nie erwähnt hat und damit ganz offensichtlich einer Steigerung seines Vorbringens vorliegt.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF im erstinstanzlichen Verfahren bei seiner ausführlichen Befragung beim BFA, eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Regierung oder die Kurden nicht vorgebracht hat, sondern erst in der Beschwerde, obwohl er noch bei der Erstbefragung sogar vom Erhalt eines Einberufungsbefehls sprach (von dem später aber nie wieder die Rede war).

Beim BVwG sprach er nur von den Unterschieden bei der Rekrutierung und davon nicht für die Regierung oder oppositionelle Gruppen kämpfen zu wollen und in einen Krieg verwickelt zu werden.

Würden die syrische Armee oder die Sicherheitsbehörden ihn im Visier haben, wäre er bereits während seines Aufenthalts in seinem Heimatort von Soldaten der Regierung oder deren Geheimdienstbeamten (die ja Zugang ab 2018 hatten – VHS 11) spätestens aber während der Registrierung seiner Ehe in XXXX festgenommen worden, weil die Kurden bzw die SDF bereits Anfang 2018 sein Heimatdorf vollständig vom IS zurückerobert und im Dezember 2018 die YPG das Regime um Beistand gegen die drohende Invasion der Türken und deren assoziierten Milizen gebeten hatte und laut den Angaben des BF auch im Heimatdorf mit dem Regime kooperierten.

Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

So ergibt sich aus dem Bericht der ÖB aus September 2021, dass die ÖB regelmäßig Anfragen von in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Syrern erreichen, die wieder nach Österreich zurückkehren wollen. Daraus lasse sich – wie die ÖB weiter ausführt – ableiten, dass eine Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland prinzipiell kein Wiedereinreisehindernis darstellt. Je nach Sachlage könne es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch der aktuelle Bericht des Danish Immigration Service („Treatment upon Return“) aus Mai 2022 erläutert, dass eine Asylantragstellung ipso facto nicht prinzipiell zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat führt: „According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, having applied for asylum abroad does not in itself lead to being subject to mistreatment“. Darüber hinaus führt der Bericht aus: „In general, returnees who have not been involved in opposition activities and left Syria only because of the war tend not to face issues upon return unless someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example, being involved in opposition activities […] In DIS’ report published in February 2019, a GoS offical stated that the Syrian authorities would not prosecute or arrest people for having obtained asylum in neighbouring countries or other countries, including Western countries“.

Auch der Bericht von EASO (nunmehr: EUAA) aus Juni 2021 führt aus, dass eine Asylantragstellung im Ausland nicht per se zu einer Verfolgung in Syrien führt: „A Damascus-based lawyer told the DIS in November 2018 that having applied for asylum in other countries does not lead to punishment upon return, unless the returnee in case is a well-known political or military opponent“.

Soweit der BF die UNHCR Länderfeststellungen und andere Quellen als taugliches Bescheinigungsmittel für eine konkrete Verfolgung des BF in Syrien bei einer Rückkehr anführt, geben diese nur die allgemeine Lage wieder und stellen diverse Risikoprofile fest, im konkreten Fall ist das Vorliegen dieses Risiko für den BF aber aufgrund der Ermittlungsergebnisse gerade nicht wahrscheinlich.

Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Asylantragstellung zwar per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führt, Rückkehrer jedoch mit Problemen konfrontiert sind, sofern sie sich beispielsweise (in welcher Form auch immer) oppositionell betätigt oder den allgemeinen Wehrdienst verweigert haben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, schneller erreicht werden kann, als in anderen Staaten und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden. Es wird hierbei auch nicht übersehen, dass bestimmte Personen in Syrien aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert auch oft nur auf familiären Verbindungen, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder auf der Präsenz der Person in oder ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, welches als „regierungsfreundlich" oder „regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der BF den Wehrdienst verweigert hätte, oppositionell tätig gewesen wäre oder aus anderen Gründen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre. Zwar stammt der BF aus einem ehemalige Rebellengebiet, doch wurde dieses bereits Anfang 2018 zurückerobert und wäre es den syrischen Behörden ein Leichtes gewesen auf den BF zuzugreifen, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Wie bereits o.a. wäre dies spätestens bei seiner Eheregistrierung möglich gewesen und hat der BF auch danach noch rund ein Monat in seinem Heimatdorf gelebt.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen sind im Falle des BF nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung (hier: Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime und die Kurden bzw der Festnahme wegen Demonstrationsteilnahmen) an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250)

3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die vom BF als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und insbesondere seiner eigenen Angaben als nicht glaubhaft bzw. als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.

Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF, der seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat, über keine besonderen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und der nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien den mit der potentiellen Verübung von Menschenrechtsverletzungen einhergehenden Militärdienst antreten müsste oder dass ihm im Falle der Verweigerung der Ableistung desselben, für welche Konfliktpartei auch immer, Gefahr droht, unverhältnismäßig dafür bestraft zu werden, oder wegen einer Teilnahme an Demonstrationen und einer unterstellten oppositionellen Gesinnung (aufgrund seiner Herkunftsregion), in seinem Herkunftsstaat, asylrelevante Verfolgung droht.

Sofern die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme anführt, dass es nicht nur auf eine Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung in der Herkunftsprovinz ankomme, sondern auch ein Augenmerk darauf gelegt werden müsse, ob dem BF bei einer Einreise nach Syrien diese Gefahr drohe (etwa über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge bzw den Flughafen DAMASKUS) und den Schluss daraus zieht, dass der BF schon bei der Einreise verhaftet werden würde, negiert sie die Beweisergebnisse, nach denen die syrische Regierung keinerlei Interesse an einer Wehrdienstleistung gerade des BF hatte und der BF seine gegen das Regime gerichtet politische Einstellung nicht derart zum Ausdruck gebracht hat, dass er ins Visier der syrischen Behörden geraten ist oder es aktuell bei einer Rückreise würde.

Eine aufgrund der herrschenden Willkür dennoch mögliche Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, lediglich aufgrund seiner Herkunft aus dem ehemaligen Rebellengebiet oder seiner Ausreise, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Diesem Risiko wurde durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen und ist eine allfällige Bedrohung bei der Rückkehr ohnehin nur theoretischer Natur (und damit nicht hinreichend konkret und aktuell), weil dem BF subsidiärer Schutz mit dem bekämpften Bescheid eingeräumt wurde, der auch schon verlängert wurde. Damit ist auch ein bis zum Ende der aktuellen Situation in Syrien befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden. Abgesehen davon ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten – anders als bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat (vgl VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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