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W129 2262128-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2262128-1
W129 2262128-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2022
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Nichtantritt Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Widerspruch
W129 2262128-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 27.02.2008, Zl. XXXX /77-2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2021/2022 im häuslichen Unterricht (Mittelschule, 8. Schulstufe) und trat im Verlauf des Juni 2022 zur Externistenprüfung an. In den Pflichtgegenständen Mathematik, Musikerziehung, Physik und Chemie wurde er negativ beurteilt, in den übrigen Pflichtgegenständen positiv. Das am 20.06.2022 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis weist die Externistenprüfung als „nicht bestanden“ aus.
2. Mit Schreiben vom 24.06.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigte Mutter das Rechtsmittel des Widerspruchs. Begründend wird – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass die einzelnen Prüfungen sehr kurz gewesen seien, auch sei es nicht kindgerecht, an drei Prüfungstagen eine schriftliche und vier mündliche Prüfungen hintereinander zu absolvieren. Das Ministerium empfehle bei der Durchführung der Prüfungen eine „Methodenvielfalt“; es werde um Darlegung dieser „Methodenvielfalt“ ersucht.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie eine pädagogische Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers ein.
Nach Gewährung einer Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer, nunmehr auch rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 01.08.2022 umfassend Stellung, wobei insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit der einzelnen Prüfungsprotokolle moniert wurde.
4. Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in Kenntnis gesetzt, dass verfügt werde, dass das Verfahren zur Durchführung von kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Mathematik, Musikerziehung, Physik sowie Chemie unterbrochen werde. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge habe, dass die jeweilige Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe.
5. Mit Schreiben vom 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer über folgende Prüfungstermine in Kenntnis gesetzt: 01.09.2022 (Mathematik schriftlich und mündlich, Musikerziehung) sowie 08.09.2022 (Physik und Chemie).
6. Mit Mail vom 25.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt, dass er zu den kommissionellen Prüfungen nicht antreten werde.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.09.2022, Zl. XXXX /77-2022, wies die Bildungsdirektion für Steiermark den Widerspruch ab und bestätigte die negative Beurteilung der Externistenprüfung (Mittelschule, 8. Schulstufe). Begründet wurde dies insbesondere mit dem Nichtantritt zu den kommissionellen Prüfungen.
8. Der Beschwerdeführer erhob im Wege (nur) seiner erziehungsberechtigten Mutter mit Schreiben vom 03.10.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung monierte er insbesondere folgende Punkte:
Wenn die ursprünglichen Prüfungsergebnisse nicht nachvollziehbar seien, so könnten sie keinesfalls aufrecht bleiben. Der Schulqualitätsmanager sei befangen. Der Bescheid beruhe nicht auf dem Legalitätsprinzip, insbesondere habe es bereits bei der Externistenprüfung keine Konkretisierung des Prüfungsstoffes gegeben, auch seien die zu Hause angefertigten Werkstücke und Portfolios nicht berücksichtigt worden. Auch habe man erst im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen können. Die Durchführung der Externistenprüfung sei menschenunwürdig verlaufen, ein junger Mensch werde von Leuten geprüft, die ihn nicht kennengelernt hätten. Umgekehrt sei auch der anwesende Schulqualitätsmanager nicht vorgestellt worden. Auch die während des Schuljahres erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Zudem liege eine Ungleichbehandlung von jenen Schülerinnen und Schülern vor, die zu einer Externistenprüfung antreten, im Vergleich zu jenen, die sich im „Regelunterricht“ befinden.
9. Mit Begleitschreiben vom 13.10.2022 (eingelangt erst am 10.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Mail vom 14.11.2022 teilte die rechtsfreundliche Vertretung auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Vollmacht erloschen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der mj. Beschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2021/2022 im häuslichen Unterricht (Mittelschule, 8. Schulstufe) und trat im Verlauf des Juni 2022 zur Externistenprüfung an. In den Pflichtgegenständen Mathematik, Musikerziehung, Physik und Chemie wurde er negativ beurteilt, in den übrigen Pflichtgegenständen positiv. Das am 20.06.2022 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis weist die Externistenprüfung als „nicht bestanden“ aus.
1.2. Mit Schreiben vom 24.06.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigte Mutter das Rechtsmittel des Widerspruchs.
1.3. Mit Verfügung vom 05.08.2022 wurde das Verfahren zur Durchführung von kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Mathematik, Musikerziehung, Physik sowie Chemie unterbrochen werde.
Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge hat, dass die jeweilige Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt.
1.4. Mit Mail vom 25.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt, dass er zu den kommissionellen Prüfungen nicht antreten werde.
Die angeführten Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Insbesondere geht aus der ausdrücklichen Mitteilung vom 25.08.2022 und dem Inhalt der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, zu den von der belangten Behörde am 01.09.2022 bzw. 08.09.2022 angesetzten kommissionellen Prüfungen anzutreten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, gilt für Externistenprüfungen:
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
3.2. Die hier wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), BGBl. Nr. 362/1979 idgF, lauten:
(…)
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände
§ 6. (1) Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
(3) Die Externistenprüfung bestehta)aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,b)aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,c)aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,d)aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
(6) Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5a) sind unter Abweichung von Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.
Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen
§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.
(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(…)
Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 13. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(3) Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen und die Dauer der Prüfung festzulegen.
(7) Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(...)
Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen
§ 15. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.
(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.4. Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)
3.6. Die belangte Behörde hat – nachvollziehbar – das Rechtsmittelverfahren unterbrochen, da die vorliegenden Unterlagen (insbesondere die teils widersprüchlichen Prüfungsprotokolle der Externistenprüfung) nicht zur Feststellung ausreichten, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen unrichtig oder richtig waren (§ 71 Abs 4 SchUG) und hat den Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen aus Mathematik, Musikerziehung, Physik sowie Chemie zugelassen.
Der Beschwerdeführer trat zu diesen kommissionellen Prüfungen jedoch nicht an.
3.7. Die kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs 4 SchUG stellt ein schulunterrichtsrechtlich vorgesehenes Beweismittel dar; der Schüler erhält dadurch eine zusätzliche Chance, seinen Leistungsstand nochmals unter Beweis zu stellen (Hauser, Schulunterrichtsgesetz, 698). Tritt ein Schüler zu der von der zuständigen Schulbehörde angeordneten kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund (zB Krankheit) nicht an, bleibt die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
3.8. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist wie folgt zu replizieren:
3.8.1. Die Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern, die sich einer Externistenprüfung unterziehen, im Vergleich zu solchen, deren Leistungen im Regelunterricht ein Schuljahr hindurch festgestellt und beurteilt werden, ist systemimmanent und war der erziehungsberechtigten Mutter bekannt, als sie die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht zu Beginn des Schuljahres 2021/22 anzeigte. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht und die Überprüfung des Unterrichtserfolges im Wege einer Externistenprüfung stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332; VfGH 15.12.2008, B 1954/089). Es besteht weder eine gesetzliche Notwendigkeit, die Prüferinnen und Prüfer vorab kennenzulernen, noch eine solche, die Mitarbeit im häuslichen Unterricht zu berücksichtigen und zu beurteilen.
3.8.2. Der Stoff der einzelnen Prüfungsfächer der Externistenprüfung ergibt sich nach der zwingenden Vorschrift des § 6 Abs 1 Externistenprüfungsverordnung aus dem im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes; es besteht somit kein Anspruch auf Kürzung oder Schwerpunktsetzung seitens der Externistenprüfungskommission.
3.8.3. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des häuslichen Unterrichts einen Einfluss auf die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Prüfung gehabt haben sollen, da die Kernrahmenbedingungen, nämlich die Erarbeitung des Jahreslehrstoffes und die Überprüfung des Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Rahmen einer Externistenprüfung, gleich geblieben sind.
3.8.4. Hinsichtlich der Verwehrung der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen durch die Prüfungskommission wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens seitens der belangten Behörde ausdrücklich das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt. Davon wurde seitens der Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens der Ausstellung eines positiven Externistenprüfungszeugnisses ist zu entgegnen, dass auf Grundlage der – wie bereits die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat: unzureichenden – Prüfungsprotokolle keine gesicherte Beurteilung erfolgen kann, weder dahingehend, dass die vier gegenständlichen Prüfungsfächer jedenfalls negativ zu beurteilen waren, noch dahingehend, dass sie jedenfalls positiv zu beurteilen wären.
Auf die für diesen Fall gesetzlich ausdrücklich vorgesehene zusätzliche Chance, den Leistungsstand unter Beweis zu stellen (vgl. oben 3.7.), hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bleibt somit die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
3.9. Somit war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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