Bundesverwaltungsgericht G314 2259948-1

G314 2259948-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2022

Regest

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren - Erweiterung Klagsausdehnung Mehrbetrag Nachlassantrag Pauschalgebühren Streitwertänderung Stundungsantrag Teilstattgebung unzulässiger Antrag Unzuständigkeit verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2259948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2259948.1.00

Spruch

G314 2259948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts Leoben), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen (Spruchteil A) und zu Recht erkannt (Spruchteil B):

A) Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Herabsetzung oder Stundung der Gebühren werden zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es richtig wie folgt zu lauten hat:

„Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX sind folgende Gebühren angefallen, die die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat:

Pauschalgebühr TP 1 Z I GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 102.499)EUR3.112,-abzüglich bereits vorgeschriebene PauschalgebührEUR1.459,-Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEGEUR 8,-offener Gesamtbetrag EUR1.661,-.“

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die damals vom mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretene Beschwerdeführerin (BF) brachte am XXXX beim Landesgericht XXXX eine Klage gegen die Stadtgemeinde XXXX als beklagte Partei ein, mit der sie die Zahlung von EUR 42.863,58 samt Zinsen und Kosten begehrte. Das Verfahren wurde zunächst zu XXXX geführt; mittlerweile lautet das Aktenzeichen XXXX

Mit dem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF für die Klage vom XXXX die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.459 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GGG von EUR 8,- und des Mehrbetrags nach § 31 Abs 1 GGG von EUR 22 vorgeschrieben. Der von der BF dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom XXXX keine Folge.

In der vorbereitenden Tagsatzung vom 22.11.2019 dehnte die BF die Klagsforderung im Grundverfahren auf EUR 67.498,33 samt Zinsen und Kosten aus, ohne dass dies dem Gericht vorher mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden war. In der Verhandlung vom 30.05.2022 erweiterte sie das Klagebegehren noch um ein Feststellungsbegehren, das sie mit EUR 35.000,- bewertete. Auch diese Klagsausdehnung war dem Gericht nicht vorab mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden.

Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurde der BF für die Klagsausdehnung eine Gebühr von EUR 1.653,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 6 und dem Mehrbetrag von EUR 23, in Summe somit EUR 1.684,-, vorgeschrieben.

Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurden der BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren für das oben angeführte Grundverfahren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:

Pauschalgebühr TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 102.499)EUR3.112,-Mehrbetrag § 31 GGGEUR 23,-Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEGEUR 8,-abzüglich bereits vorgeschriebenEUR1.459,-offener Gesamtbetrag EUR1.684,-.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch Mag. Dr. XXXX (nunmehr XXXX ) MAS LL.M, die nunmehrige anwaltliche Vertreterin der BF, zahlungspflichtig sei.

In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Die Vorschreibung des Mehrbetrags und die Haftung der Rechtsvertreterin wurden mit dem Wortlaut von § 31 Abs 1 und 2 GGG begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben) und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Die Gebühren seien herabzusetzen, weil es sich um „Unsummen“ handle, die in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Gerichts stünden. Zur Zeit der Klagseinbringung sei das Konto der BF aufgrund einer missbräuchlichen Exekutionsführung gesperrt gewesen, sodass diese nicht über ihre (an sich ausreichend vorhandenen) Mittel habe verfügen können. Für die Haftung der Rechtsvertreterin gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung, diese sei daher verfassungswidrig. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen nicht geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Der Beschwerde müsse stattgegeben werden, weil die BF über drei Jahre lang mit falschen Urkunden rechtswidrig und amtsmissbräuchlich geschädigt worden sei, was eine besondere Härte begründe. Die Einhebung der Gebühren sei auszusetzen, weil deren Begleichung für die BF einen unwiederbringlichen Nachteil mit sich bringen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Einbringlichmachung sei nicht gefährdet.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Pauschalgebühr für das ursprüngliche Klagebegehren geht aus den Gerichtsakten des BVwG (GZ G314 2226615-1) hervor.

Die Klagsausdehnungen vom XXXX und vom XXXX gehen aus den vorgelegten Verhandlungsprotokollen (ON 10 und ON 44 des Grundverfahrens) hervor. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Klagserweiterungen dem Gericht vorab mit Schriftsätzen mitgeteilt worden wären, liegen nicht vor. Schon die Textierung der Protokolle spricht gegen die Einbringung solcher Schriftsätze, weil ansonsten darauf wohl Bezug genommen worden wäre.

Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.

Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig.

Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B.):

Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der BF erhobene Klage gegen die Stadtgemeinde Bad Aussee, die in der Folge zwei Mal ausgedehnt wurde. Die Pauschalgebühr für das ursprüngliche Klagebegehren wurde bereits rechtskräftig mit EUR 1.459,- bestimmt.

Wird der Wert des Streitgegenstands während des Verfahrens infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Ausgehend vom erweiterten Klagebegehren beträgt der Wert des Streitgegenstands hier gerundet EUR 102.499 (EUR 67.499,- plus EUR 35.000,-). Daher ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr von EUR 3.112,-. Bei Berücksichtigung der bereits rechtskräftig bestimmten Pauschalgebühr ist noch ein Betrag von EUR 1.653,- offen.

Gemäß § 2 Z 1 lit b GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, ohne dass die Klagserweiterung vorher dem Gericht mit einem Schriftsatz mitgeteilt wurde, mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die Klägerin. Wird eine ohne vorangegangenen Schriftsatz zu Protokoll gegebene Klagsausdehnung nicht rechtzeitig vergebührt, so entsteht kein Mehrbetrag, weil sich § 31 Abs 1 GGG nur auf Gebühren bezieht, die mit der Überreichung einer Eingabe anfallen (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 2 GGG Anm 10).

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung einer weiteren Pauschalgebühr von EUR 1.653,- für das ausgedehnte Klagebegehren sowie die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,- an die BF nicht zu beanstanden, sodass insoweit auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden kann. Dagegen hat die Zahlungspflicht der BF für den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG zu entfallen, weil die Ausdehnung des Klagebegehrens jeweils nicht mit Schriftsatz erfolgte, sondern in der mündlichen Verhandlung protokolliert wurde. Da von der BF somit kein Mehrbetrag gemäß § 31 Abs 1 GGG zu erheben ist, entfällt auch die für diesen Betrag ausgesprochene Haftung ihrer Rechtsvertreterin gemäß § 31 Abs 2 GGG, obwohl diese selbst keine Beschwerde eingebracht hat. Der angefochtene Bescheid ist insoweit abzuändern.

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018). Mit Beschluss vom XXXX lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab.

Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).

Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr für die beiden Erweiterungen des Klagebegehrens liegt jedenfalls nicht vor.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

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