projekte
G314 2258595-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2258595-1
G314 2258595-1Bundesverwaltungsgericht18.11.2022
Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Notwendigkeit Pauschalentschädigung selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Zeitversäumnis Zeugengebühr
G314 2258595-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX ), gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) an seiner Adresse XXXX , Deutschland, für die Verhandlung am XXXX , XXXX bis XXXX Uhr, als Zeuge geladen. Er erschien ladungsgemäß vor Gericht und wurde nach der Einvernahme um XXXX Uhr wieder entlassen.
Der BF machte dafür an Zeugengebühren neben im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Reise- und Aufenthaltskosten EUR 2.400 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) geltend. Dazu legte er eine Rechnung vom XXXX über EUR 2.400 für jeweils 8 Stunden á EUR 100 am XXXX . und XXXX 2022 vor.
Mit Schreiben vom XXXX 2022 forderte die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX den BF auf, seinen Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Beantwortung mehrerer konkreter Fragen zu seiner Erwerbstätigkeit, seinen Mitarbeitern, dem entgangenen Einkommen, der Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung und den Kosten dafür zu verbessern. Insbesondere forderte sie ihn auf, anzugeben, welchen Tätigkeiten am XXXX . und XXXX .2022 exakt angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten, das ohne Vertretung verlorengegangen wäre und nicht nachgeholt werden konnte und warum es nicht nachgeholt werden konnte (Frage 4).
Der BF reagierte darauf mit dem Schreiben vom XXXX .2022, in dem er teils polemische Ausführungen machte und die Fragen nur rudimentär beantwortete. Demnach betreibt er eine Werkstatt zur Reparatur alter XXXX und beschäftigt zwei Helfer, die selbst keine Reparaturen durchführen. Er repariere 100 Motoren pro Jahr. Sein Unternehmen sei auf Monate voll ausgelastet, wobei er fixe Termine vergebe. Verschiebungen hätten Kundenbeschwerden, den Verlust der Reputation und allenfalls sogar Schadenersatzforderungen zur Folge. Sein Sohn, ein XXXX , habe daher während seiner Abwesenheit das eigene Geschäft geschlossen und ihn vertreten; dafür habe er EUR 800 pro Tag erhalten. Angaben zu konkreten Aufträgen, die sein Sohn während der Abwesenheit des BF erledigt habe, den dadurch erzielten Einnahmen und der Frage, ob diese hätten nachgeholt werden können, machte er nicht, führte aber aus, dass er während seiner Abwesenheit keine Motoren bauen könne und daher auch keine Umsätze mache. Diese würden ihm aber nicht wirklich fehlen, weil er sie (bei Verschiebung der vorliegenden Aufträge) „hinten anhängen“ könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren mit (gerundet) EUR 1.195 bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten von EUR 783,40 (1.780 km á EUR 0,42 zuzüglich EUR 35,80 Mautkosten), Aufenthaltskosten von EUR 70,80 (Verpflegungsmehrkosten 3 x Frühstück á EUR 8, 2 x Mittagessen á EUR 8,50, 2 x Abendessen á EUR 8,50, 2 Nächtigungen á EUR 12,40) sowie an Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 340,80 (24 Stunden á EUR 14,20). Der Bescheid wird in Bezug auf die Entschädigung für Zeitversäumnis im Wesentlichen damit begründet, dass der BF durch die Befolgung der Zeugenladung an drei Tagen für jeweils acht Stunden seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen können. Er habe zwar seinen Sohn mit der Vertretung betraut, jedoch sei die Stellvertreterbestellung aufgrund des Umstands, dass er selbst angegeben habe, dass ihm die Umsätze nicht gefehlt hätten, sondern nachholbar gewesen wären, nicht notwendig gewesen. Dem BF sei daher für den Verlust an üblicher Arbeitszeit im relevanten Zeitraum die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zuzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, mit der er erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheids insofern anstrebt, als die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht antragsgemäß mit EUR 2.400 bestimmt worden sei. Er betreibe ein Unternehmen zur Reparatur von XXXX . Er bekomme die Motoren zu einem vereinbarten Termin und liefere sie zu einem Fixtermin wieder aus. Bei einer Terminverschiebung würden sich die anschließenden Termine bei anderen Werkstätten und auch alle nachfolgenden Termine verschieben. Dies hätte Auftragsstornierungen, unzufriedenen Kunden und Schadenersatzforderungen nach sich gezogen, wobei sich der Schaden nicht beziffern lasse. Daher habe er sich von seinem Sohn vertreten lassen und ihm dafür EUR 2.400 gezahlt.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Justizverwaltungsakten des Bezirksgerichts XXXX und des Gerichtsakts des BVwG.
Dass sich die Beschwerde erkennbar nur gegen die Nichtgewährung des vom ihm geltend gemachten Kosten eines Stellvertreters in der Höhe von EUR 2.400,00 (Spruchpunkt 3. des Bescheides) richtet, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde. Auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkosten und Aufenthaltskosten) nahm der BF nicht mehr Bezug.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Die BF hat daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich gemäß § 17 GebAG grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Hier ist im Beschwerdeverfahren nur noch strittig, ob dem selbständig erwerbstätigen BF für den versäumten Zeitraum (drei Tage á acht Stunden) anstelle der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG die Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren.
Unter einem Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG ist eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb oder seinem Unternehmen vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Dies hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestellung eines Stellvertreters nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters ‚notwendigerweise‘ erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre (siehe VwGH (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099, im Anschluss an VwGH 7.10.2005, 2005/17/0207).
Der BF hat trotz einer entsprechenden Aufforderung der Behörde (siehe insbesondere Frage 4 des Schreibens vom 22.07.2022) keine konkreten Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten erstattet. Er hat nicht angegeben, welche Aufträge während seiner Abwesenheit konkret von seinem Stellvertreter erledigt und welche Einnahmen damit erzielt wurden. Er hat auch nicht bescheinigt, warum er diese Aufträge nicht auf die Zeit nach seiner Rückkehr verschieben konnte, sondern dazu nur auf die vollständige Auslastung seiner Reparaturwerkstatt verwiesen, die ebenfalls nicht bescheinigt wurde.
Da der BF somit die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht bescheinigt hat, obwohl er dazu aufgefordert worden war, ist es nicht zu beanstanden, ihm für den gemäß § 17 GebAG relevanten Zeitraum von 24 Stunden die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zuzuerkennen, weil dafür gemäß § 18 Abs 2 GebAG die Bescheinigung des Anspruchsgrunds ausreicht und bei einem selbständig Tätigen davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 37). Eine darüber hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis steht dem BF dagegen mangels Bescheinigung nicht zu. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.