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W239 2258478-1•Bundesverwaltungsgericht W239 2258478-1
W239 2258478-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W239 2258478-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegen zu Spanien folgende EURODAC-Treffer vor:
-EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 23.09.2021
-EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 29.03.2022
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag (26.04.2022) gab der Beschwerdeführer zu seinem familiären Umfeld an, er sei verheiratet mit XXXX . Sein Zielland sei Österreich, weil er hier seine Frau suchen wolle. Er wolle mit ihr hier leben. Seine Eltern und seine Geschwister seien in Nigeria aufhältig.
Den Entschluss zur Ausreise aus Nigeria habe der Beschwerdeführer im Februar 2020 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit einem Boot illegal nach Marokko gelangt, wo er sich 18 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er sieben Monate in Spanien gewesen. Auf der Weiterreise sei er einen Tag lang in Frankreich gewesen und anschließend durch unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt, wo er sich seit 25.04.2022 aufhalte. In Spanien habe er einen Asylantrag gestellt, der Status seines Verfahrens sei ihm jedoch nicht bekannt. Er wolle nunmehr in Österreich bei seiner Frau bleiben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.05.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Spanien, verwies auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und setzte Spanien auch davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach seiner Frau suchen wolle. Spanien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 02.06.2022 stimmte Spanien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
4. Am 09.06.2022 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle; zu diesem Zeitpunkt lang laut Auskunft im Zentralen Melderegister (ZMR) auch keine andere aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor.
Das BFA setzte daher Spanien mit Schreiben vom selben Tag (09.06.2022) davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. flüchtig war, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat.
Am 10.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am 15.06.2022 entfernte sich der Beschwerdeführer abermals ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle; am 17.06.2022 wurde er erneut in die Grundversorgung aufgenommen.
5. Am 08.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei HIV-positiv und habe außerdem manchmal Rückenschmerzen. Von seiner HIV-Erkrankung wisse er seit März dieses Jahres. Er sei gerade in Spanien gewesen, als er es erfahren habe. Es gebe ärztliche Unterlagen, die sich in der Betreuungsstelle befänden. Über Nachfrage erteilte der Beschwerdeführer der Behörde seine Zustimmung zur Einsicht in ärztliche Befunde und zur Weiterleitung und zum Austausch seiner medizinischen Daten mit den Sicherheitsbehörden und den für die Grundversorgung zuständigen Stellen.
Hinsichtlich seiner persönlichen Daten erklärte der Beschwerdeführer, dass die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, richtig seien. Er habe bei der Polizei Folgendes vorgelegt: seine Heiratsurkunde; eine Bestätigung, dass er in Nigeria im Registerbuch eingetragen sei; eine Gebührennote; Unterlagen betreffend sein spanisches Asylverfahren.
Auch die Angaben zum Reiseweg, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er sei sieben Monate lang in Spanien gewesen. Im August 2021 sei er in Spanien eingereist und am 23.04.2022 habe er Spanien wieder verlassen. Dann sei er über Frankreich und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er sei mit dem Bus nach Österreich gekommen; Kontrollen habe es keine gegeben.
Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihn nach Spanien auszuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht wirklich nach Spanien zurück, weil sich seine Frau hier befinde. Er wolle bei seiner Frau in Österreich bleiben. Weitere Gründe, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden, gebe es nicht; er wolle bei seiner Frau in Österreich bleiben.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es handle sich bei seiner Frau um XXXX , sie sei im August XXXX geboren, am XXXX . oder XXXX . August. Sie sei keine österreichische Staatsbürgerin, besitze aber einen österreichischen Aufenthaltstitel und halte sich seit zwölf Jahren in Österreich auf. Die Frage, ob er in Nigeria bei den österreichischen Vertretungsbehörden gewesen sei, um ein Visum zur legalen Einreise nach Österreich zu beantragen, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe das deshalb nicht gemacht, weil sie sechs Monate nach der Heirat ein kleines Problem gehabt hätten und nicht mehr zusammen gewesen seien. Vor kurzem habe er sie wieder auf Facebook gefunden. Das müsse etwa Mai 2022 gewesen sein, als er sie auf Facebook gefunden habe. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, es sei richtig, dass er von Mitte 2018 bis Mai 2022 keinen Kontakt zu seiner Frau gehabt habe. Seine Frau wohne in Wien. Ansonsten habe er keine Verwandte in Europa. In Wien wohne noch ein Freund seines Bruders. Sie würden über Facebook kommunizieren.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Spanien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend wiederholte er, dass er bei seiner Frau bleiben wolle.
6. Per Fax vom 12.07.2022, eingelangt beim BFA am 13.07.2022, gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ihre Bevollmächtigung bekannt, ersuchte künftig um Zustellung zu ihren Handen und stellte den Antrag, man möge dem Beschwerdeführer seine Originalheiratsurkunde zusenden, da er nur über ein einziges Exemplar verfüge. Der Beschwerdeführer beabsichtige nämlich, mit seiner Gattin XXXX und deren Tochter XXXX in Wien zusammen zu leben und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung zu stellen.
7. Am 18.07.2022 langten beim BFA medizinische Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und diesbezüglich Untersuchungen vorgenommen wurden (Überweisung zur Resistenztestung, um abklären zu können, ob eine antiretrovirale Therapie begonnen werden kann; Mikrobiologisch-serologischer Befund vom 23.05.2022; Befund vom 27.06.2022; Bestätigung eines Untersuchungstermins am 14.07.2022;).
8. Einer im Akt aufliegenden VIS-Abfrage lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2018 um ein Schengen-Visum angesucht hatte (Zweck: „Visiting family or friedns“), das ihm am 17.12.2018 verweigert worden war (Gründe: „The applicant does not provide justification for the purpose and conditions of the intended stay.“).
9. Einer im Akt aufliegenden ZMR-Auskunft zur Gattin XXXX ist zu entnehmen, dass diese seit 22.06.2010 durchgehend aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Spanien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 03.02.2021, unkorrigiert):
COVID-19-Pandemie
Im März 2020 hat Spanien Interviews im Asylverfahren zurückgefahren, aber weiterhin Asylanträge angenommen und Entscheidungen getroffen. Dublin-Überstellungen wurden de facto suspendiert. Die Anträge gingen insgesamt stark zurück (ECRE 28.5.2020). Integrationsmaßnahmen (zB Sprachkurse) wurden suspendiert bzw. so gut als möglich online abgehalten (EASO 2.6.2020).
Später im Jahr 2020 wurden Asylverfahren und diesbezügliche Aktivitäten so weit als möglich wieder wie normal aufgenommen, unter Einhaltung von Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (ECRE 7.12.2020).
Spanien hat den Alarmzustand bis 9. Mai 2021 verlängert. Im März soll die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme erneut geprüft werden. Während dieser Zeit kann jeder Präsident einer Autonomen Gemeinschaft die Maßnahmen, welche die Bewegung von Menschen auf der Grundlage der Indikatoren ihres Territoriums einschränken, ändern oder aussetzen (GdE 3.11.2020).
Quellen:
EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measuresasylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 25.1.2021
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec2020.pdf, Zugriff 25.1.2021
GdE – Gobierno de Espana [Spanien] (3.11.2020): El Gobierno aprueba la prórroga del Estado de alarma hasta el 9 de mayo, https://www.lamoncloa.gob.es/consejodeministros/resumenes/Paginas/2020/031120-cministros.aspx, Zugriff 3.2.2021
Allgemeines zum Asylverfahren
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (…) (AIDA 04.2020)
Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je nach Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020).
Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2019. Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln nach Spanien ein (ECRE 7.12.2020).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.1.2021
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021
Dublin-Rückkehrer
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
(…)
Non-Refoulement
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten nach Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020).
Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung nach Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020).
Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020).
Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020).
Quellen:
AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html, Zugriff 2.2.2021
AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021
Versorgung
Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen:
1. Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen:
vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020).
sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).
2. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es:
Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020).
Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden (AIDA 04.2020).
3. In den Enklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020).
Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020).
Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen:
die Bewertungs- und Zuweisungsphase dauert im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) und wird daher nicht gezählt (AIDA 04.2020).
die Unterbringungsphase (Phase 1); Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 04.2020).
die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2). Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021).
Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 04.2020).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020).
2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln. Nach dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021
Medizinische Versorgung
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020).
Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021
MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (2019), European Observatory on Health Systems and Policies (Autor): State of Health in the EU. Spain Country Health Profile 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022427/Country-Health-Profile-2019-Spain.pdf, Zugriff 2.2.2021
Begründend wurde ausgeführt, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens zuständig sei. Spanien habe sich mit Schreiben vom 02.06.2022 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, daher habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
Der Beschwerdeführer leide an keinem akut existenzbedrohenden Krankheitszustand. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass hinsichtlich der HIV-Erkrankung eine stationäre Betreuung nicht notwendig gewesen sei, sondern eine antiretrovirale Therapie verordnet bzw. empfohlen worden sei. Die Länderfeststellungen zu Spanien ließen erkennen, dass dort medizinische und medikamentöse Versorgung gewährleistet sei. Vor der tatsächlichen Überstellung des Beschwerdeführers würden die spanischen Behörden über seinen Krankheitszustand nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keinerlei Unterbrechung erleide. Zudem sei Österreich in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen. Von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen im Hinblick auf Art. 3 EMRK könne im gegenständlichen Fall daher nicht gesprochen werden.
In Österreich lebe die Gattin des Beschwerdeführers, der eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Zwischen der Gattin und dem Beschwerdeführer habe zwischen 2018 und Mai 2022 gar kein Kontakt bestanden, zumal sie sich bereits sechs Monate nach der Heirat, die 2018 in Nigeria stattgefunden habe, getrennt hätten. In Österreich lebe der Beschwerdeführer auch nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Durch die Ausweisungsentscheidung sei eine „Trennung“ des Beschwerdeführers von seiner Gattin überhaupt nicht gegeben, da er weder in Nigeria noch in Österreich jemals mit ihr gemeinsam gelebt habe; die Gattin sei seit Juni 2010 durchgehend in Österreich gemeldet. Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung gelangte das BFA daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Spanien keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde; geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Dazu wurde ausgeführt, dass richtiger Weise - was nunmehr ausdrücklich beantragt werde - folgende Feststellungen getroffen hätten werden müssen: „Ich bin nigerianischer Staatsbürger und am XXXX geboren. Ich habe am XXXX in Benin City die nigerianische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Mit dieser bin ich in aufrechter Ehe verheiratet. Meine Gattin XXXX ist seit mittlerweile rund 14 Jahren in Österreich aufhältig und verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Darüber hinaus ist sie in einem ungekündigten Dienstverhältnis berufstätig. Meine Gattin hat aus einer früheren Beziehung eine Tochter, dies ist die mj. XXXX , geb. XXXX Diese ist bereits in Wien geboren, besitzt gleichfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft, verfügt ebenfalls über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und besucht hier die Schule. Ich habe mein Heimatland 2020 verlassen, um in Österreich meine Ehefrau zu suchen und mit dieser zusammenzuleben. Ich kam 2021 nach Spanien, wo ich mich sieben Monate lang aufgehalten und um politisches Asyl eingereicht habe. Von dort bin ich über Frankreich mit einem Bus nach Österreich gelangt und habe hier ebenfalls um politisches Asyl angesucht. Zwischenzeitig habe ich via Facebook meine Ehefrau wiedergefunden, wir haben uns ausgesprochen und die zuvor bestehenden Missverständnisse ausgeräumt. Auch mit ihrer Tochter verstehe ich mich ausgezeichnet und wollen wir daher als Familie zusammenleben und unser gemeinsames Leben in Österreich fortsetzen. Ich habe im März 2022 erfahren, dass ich HIV-positiv bin. Meine Erkrankung ist medikamentös so gut eingestellt, dass ich aller Voraussicht nach ein ganz normales Leben werde führen können. Wenn ich über einen Aufenthaltstitel verfüge, möchte ich umgehend zu arbeiten beginnen und so meinen Anteil am Familieneinkommen beisteuern. Auch planen wir, ein gemeinsames Kind zu bekommen, und freut sich meine Stieftochter schon, „große Schwester“ zu werden.“
Unter Zugrundlegung dieser Feststellungen hätte das BFA zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung kommen müssen. Die Gattin und deren Tochter seien in Österreich gut integriert und strafrechtlich unbescholten, ebenso wie der Beschwerdeführer, der auch strafrechtlich unbescholten sei und die deutsche Sprache erlernen wolle, um einer legalen Beschäftigung nachgehen und sich in die Gesellschaft eingliedern zu können. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung sei eine weitere Behandlung in Österreich unabdingbar, um ein nahezu normales Leben führen zu können. Die Betreuung in Österreich, welche von zahlreichen weltweit führenden medizinischen Wissenschaftlern durchgeführt werde, suche ihresgleichen. Für den Beschwerdeführer sei von Anfang an klar gewesen, dass er in Österreich leben wolle, da seine Frau und deren Kind hier seien. Es wäre für die Familie eine Katastrophe, wenn sie nun - nachdem sie sich endlich wiedergefunden hätten - getrennt würden. Wäre der Beschwerdeführer von dem angefochtenen Bescheid alleine betroffen, könnte er die Herausforderung, in einem fremden Land neu anzufangen, durchaus aufnehmen, aber als Ehemann und Vater sei es geradezu unverzeihlich, seine Angehörigen ihrer sicheren Existenz zu berauben und sie in eine äußerst ungewisse Zukunft zu führen.
12. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 19.08.2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat (Marokko) kommend illegal in Spanien eingereist und hatte dort am 29.03.2022 um internationalen Schutz angesucht.
Das BFA richtete am 31.05.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Spanien, welchem Spanien mit Schreiben vom 02.06.2022 gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
Mit Schreiben vom 09.06.2022 wurde Spanien davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war - er hatte zu diesem Zeitpunkt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und keine Wohnsitzmeldung vorgenommen -, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO daher auf 18 Monate verlängert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und steht diesbezüglich insofern in Behandlung, als eine antiretrovirale Therapie begonnen wurde und er medikamentös gut eingestellt ist. Der Beschwerdeführer leidet somit insgesamt an keiner schwerwiegenden Erkrankung, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünde.
Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) und deren aus einer früheren Beziehung stammende Tochter (mj. XXXX , geb. XXXX ) auf; beide verfügen über Aufenthaltsberechtigungen. Der Beschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater. Er hat mit seiner Frau und deren Tochter niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt, weder in Nigeria noch in Österreich. Die Eheschließung erfolgte am XXXX in Benin City, sechs Monate später trennte sich das Paar und es bestand zwischen Mitte 2018 und Mai 2022 kein Kontakt. Seit Mai 2022 wurde die Beziehung erneut aufgenommen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bzw. deren Tochter besteht nicht. Außerdem hat der Beschwerdeführer über Facebook Kontakt zu einem Freund seines Bruders, der in Österreich lebt. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich hat nicht stattgefunden.
Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Marokko über Spanien und der dortigen Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffern zu Spanien.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Spaniens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde; der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Festzuhalten ist, dass das Konsultationsverfahren mängelfrei durchgeführt wurde, zumal dem ersuchten Mitgliedstaat Spanien sämtliche relevante Umstände mitgeteilt wurden, um ihn in die Lage zu versetzen, eine informierte Prüfung des Gesuchs vorzunehmen. Dass es sich in der Unterlassung wesentlicher Informationen um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der Rechtsprechung (vgl. zuletzt W125 2255484-1/16E).
Dem Verwaltungsakt (AS 55-69) lässt sich entnehmen, dass das BFA - noch innerhalb der offenen sechsmonatigen Überstellungsfrist - die spanischen Behörden davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht war, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Spanien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.
Weder aus den dargestellten Länderinformationen noch aus den Entscheidungen europäischer Höchstgerichte (EuGH, EGMR) ergeben sich Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen Spanien beschränken sich lediglich auf den Umstand, dass in Österreich seine Frau und deren Tochter aufhältig seien, wohingegen er in Spanien keine Anknüpfungspunkte habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweck der Dublin-III-VO darin besteht, gemäß den zuständigkeitsbegründenden Tatbeständen einen einzigen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, wobei Asylwerber den Staat, in dem ihr inhaltliches Asylverfahren geführt wird, nicht frei wählen können.
Spanien verfügt über ein rechtstaatliches Asylverfahren mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten; dass Spanien in Bezug auf Asylwerber aus Nigeria rechtlich unvertretbare Sonderpositionen einnehmen würde, wurde im Verfahren nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben im Verfahren und auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Schon das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass eine existenzbedrohende Erkrankung gegenständlich nicht erkannt werden kann, zumal sich den Befunden entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner HIV-Erkrankung mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat. Dass er medikamentös gut eingestellt ist und aller Vorrausicht nach ein ganz normales Leben führen wird können, wurde in der Beschwerde explizit angeführt (AS 193) und wird somit antragsgemäß der Entscheidung zugrunde gelegt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - sofern er seine medikamentöse Behandlung weiterführt - seinen Alltag gut meistern kann und sich derzeit weder in einer akuten medizinischen Notsituation befindet, noch auf dauerhafte stationäre Behandlung in einem Krankenhaus angewiesen ist. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Spanien gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Spanien Zugang zu Medikamenten haben wird. Auch die Überstellung selbst wird keine drastische Verschlechterung seines Zustandes mit sich bringen, zumal ihm bei der Überstellung ausreichende Medikamente zur Verfügung gestellt werden.
Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zu den familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers an Österreich gründen sich auf das von ihm im Verfahren erstattete Vorbringen in Zusammenschau mit der vorgelegten nigerianischen Heiratsurkunde. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau zwischen Mitte 2018 und Mai 2022 keinen Kontakt hatte, weil sich das Paar sechs Monate nach der Eheschließung getrennt hatte, und dass er nicht der leibliche Vater der in Österreich aufhältigen Tochter seiner Frau ist, ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und deren Tochter niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wird anhand aktueller ZMR-Auszüge getroffen (Stand: 05.11.2022). Auch nach erneuter Aufnahme der Beziehung ab Mai 2022 wurde somit kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bzw. deren Tochter wurde im Verfahren weder konkret behauptet, noch sind derartige Umstände sonst hervorgekommen.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden und insofern keine finanzielle Abhängigkeit von seiner Frau vorliegt, andererseits ist aber auch keine sonstige Abhängigkeit (etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung oä.) im Verfahren hervorgekommen. Davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Erkrankung besonderer Pflege bedürfte, die notwendigerweise durch seine Frau sichergestellt werden müsste, ist nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer - bei Fortführung der medikamentösen Therapie - seinen Alltag alleine gut meistern kann. Auch umgekehrt ist die Frau bzw. deren Tochter in keiner Weise vom Beschwerdeführer abhängig; im Gegenteil führten die beiden auch bisher ihr Leben ohne jegliche finanzielle oder sonstige Unterstützung durch den Beschwerdeführer.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
„§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Marokko) kommend die Landesgrenze Spaniens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrags in Spanien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Spanien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels der dort genannten familiären Anknüpfungen und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).
Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und ausreichend aktuelle Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Spanien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.
Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass Spanien über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten verfügt (AIDA 04.2020). Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es in Spanien vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR), betrieben von den spanischen Behörden sowie Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden. Wenn den Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben gedeckt. Während der zweiten Phase (Vorbereitungsphase für Autonomie) werden sie in private Unterbringungen entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr. Ihre Ausgaben werden aber übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Jänner 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Zwar lässt sich aus den behördlichen Länderfeststellungen gleichfalls entnehmen, dass 2019 Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert wurden, wie etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Um dieses Problem zu lösen, begann das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration Anfang 2020 jedoch bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln und es wurden nach dem COVID-19 Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands auch bereits eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Ebenso wurden, nachdem es im Jahr 2018 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung gegeben hatte, nach einer Reihe von Gerichtsurteilen Vorkehrungen getroffen, um deren Zugang zum Versorgungssystem zu gewährleisten (vgl. AIDA 04.2020).
Schon vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Spanien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.
Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten wäre eine Überstellung nach Spanien auch dann nicht zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In diesem Fall wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-VO zwingend auszuüben.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, lässt sich den Berichten entnehmen, dass in Spanien sowohl der Zugang zu medizinischer Versorgung als auch zu Medikamenten gegeben ist, sodass hier Art. 3 EMRK nicht tangiert wird. Aus diesem Grund ist auch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht zu beanstanden, zumal ihm bei der Überstellung an sich von Österreich ausreichend Medikamente zur Verfügung gestellt werden und somit die Gefahr einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht besteht.
In diesem Zusammenhang ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D./United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D./United Kingdom).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz. 183-192) nunmehr präzisiert.
Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die weitere Behandlung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers in Österreich unabdingbar sei und die medizinische Betreuung in Österreich ihresgleichen suche, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Judikatur zweifelsfrei ergibt, dass sich Asylwerber den Staat, in dem sie gerne medizinisch behandelt werden würden, nicht aussuchen können. Im Falle des Beschwerdeführers liegen zudem die in der Judikatur geforderten „außergewöhnlichen Umstände“ nicht vor. Er wird in Spanien sowohl Zugang zu medizinischer Versorgung als auch zu Medikamenten haben, so, wie dies bereits bei seinem Voraufenthalt in Spanien der Fall war, als man seine Erkrankung dort erstmals diagnostizierte. Es besteht für ihn in Spanien keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Schließlich ist im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie auszuführen, dass diesbezüglich in Spanien kein relevanter Unterschied zur Situation in Österreich erkannt werden kann. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer pandemiebedingt in Spanien in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt wird, kann nicht erkannt werden.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätten der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seine Ehegattin, die er im Jahr 2018 in Nigeria geheiratet hat und zu der zwischen Mitte 2018 bis Mai 2022 kein Kontakt bestand, sowie über deren Tochter. Außerdem hat er über Facebook Kontakt zu einem Freund seines Bruders, der hier lebt.
Bereits das BFA hielt zur seit Mai 2022 neu wiederaufgenommen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau völlig richtig fest, dass bisher noch nie ein gemeinsamer Haushalt zwischen den beiden bestanden hat, und zwar weder unmittelbar nach der Eheschließung in Nigeria noch in Österreich. Die Beziehung wurde erst wiederaufgenommen, als der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weder er noch seine Frau durften davon ausgehen, die neu wiederaufgenommene Beziehung in Österreich fortführen zu können. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Frau ist die in der Judikatur geforderte „gewisse Beziehungsintensität“, die einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben als unzulässig erscheinen lassen könnte, nicht gegeben. Er hat mit der Tochter seiner Ehefrau nie zusammengewohnt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Tochter, die bisher offenbar alleine von ihrer leiblichen Mutter großgezogen wurde, seit der illegalen Einreise vor knapp sieben Monaten besonders starke Bande zum Beschwerdeführer entwickelt hätte. Sofern diesbezüglich vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit ihr gut verstehe und sie sich darauf freue, möglicherweise eine „große Schwester“ zu werden, ist auszuführen, dass ihr derartige Zukunftspläne im Wissen vermittelt wurden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein unsicherer ist. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Frau, dieses rechtliche Faktum bei einer Zukunftsplanung nicht völlig auszublenden. Hinsichtlich des Kindeswohles der in Österreich lebenden Tochter der Ehefrau ist festzuhalten, dass diesem insofern Rechnung getragen wird, als die Tochter auch weiterhin von ihrer leiblichen Mutter in Österreich großgezogen wird, so wie dies bereits seit der Geburt der Fall war. Eine Trennung vom Beschwerdeführer, den sie erst vor knapp sieben Monaten kennen gelernt hat und mit dem sie nicht zusammenwohnt, verletzt das Kindeswohl nicht auf unzulässige Weise.
Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Tochter besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weder finanzieller noch anderer Natur. Der Beschwerdeführer ist zur Bewerkstelligung seines Alltags nicht notwendigerweise auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen; im Gegenteil kann er seinen Alltag - bei Fortführung seiner medikamentösen Therapie - alleine gut meistern. Seine Grundbedürfnisse werden im Rahmen der staatlichen Grundversorgung gedeckt. Auch die Ehefrau und deren Tochter konnten bisher ihren Alltag ohne Hilfe und Unterstützung durch den Beschwerdeführer, zu dem die längste Zeit überhaupt kein Kontakt bestand, gut meistern; konkrete Umstände, dass sich dies nunmehr seit Einreise des Beschwerdeführers in Österreich geändert haben sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Sofern der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter planen, den neu wiederaufgenommenen Kontakt in Zukunft fortzuführen, steht es der Frau und deren Tochter letztlich frei, den Beschwerdeführer in Spanien zu besuchen; auch kann der Kontakt etwa telefonisch oder per E-Mail, WhatsApp etc. aufrechterhalten werden. Selbiges gilt im Übrigen für den Kontakt des Beschwerdeführers zum in Österreich lebenden Freund seines Bruders. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen sind von Österreich aus nach Spanien problemlos möglich.
Insgesamt steht dem Interesse des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und deren Tochter Folgendes gegenüber: die festgestellte Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung seines Asylantrages; die fehlende wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und deren Tochter; der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich; die zumutbare Aufrechterhaltung des privaten Kontaktes durch Besuche und neue Medien; und zentral das Faktum, dass die nunmehrige Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau erst nach Antragstellung in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages wieder aufgenommen wurde.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht begründeter Maßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Ehefrau klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und deren Tochter zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO zulässig ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von derzeit knapp sieben Monaten ist nur ein vorläufig berechtigter und gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration sind im Verfahren ohnehin nicht hervorgekommen, aber auch allenfalls begonnene erste Integrationsbemühungen relativieren sich vor diesem Hintergrund. Schon die zeitliche Komponente wiegt schwer zu seinen Lasten, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig ist und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet geradezu geboten ist. Das BFA hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ergibt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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