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W226 2216126-2•Bundesverwaltungsgericht W226 2216126-2
W226 2216126-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Mittellosigkeit non refoulement öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W226 2216126-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Sierra Leone, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2020, Zl. 1115478010/200231439, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste im Februar 2017 per Dublin-Überstellung von den Niederlanden kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.02.2017 fand die Erstbefragung statt, wobei er im Wesentlichen angab, homosexuell zu sein und eine Gruppe Homosexueller geleitet zu haben, deren Ziel es gewesen sei, dass Homosexualität in ihrem Land anerkannt werden. Daher habe sich die Gruppe mit der Frau des Präsidenten getroffen, welche ihnen versprochen habe, mit dem Präsidenten zu sprechen. Bei einem Treffen ein paar Tage später habe die Polizei das Haus umstellt und seien die Gruppenmitglieder aus den Fenstern geflohen. Er habe Sierra Leone daraufhin aus Angst vor der Polizei verlassen. Zudem befürchte er bei einer Rückkehr eingesperrt zu werden.
1.2. Am 07.02.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, dabei gab er nach seinen Fluchtgründe befragt im Wesentlichen an, einer Organisation für Homosexuelle in Sierra Leone angehört zu haben, mit welcher er ein Ansuchen gestellt habe, den Präsidenten zu treffen. Bei dem Ansuchen habe es sich um ein Schutzansuchen für homosexuelle Menschen gehandelt und seien in diesem auch die Adressen der Ansuchenden angeführt gewesen. Daraufhin habe der Präsident angeordnet, die Mitglieder aufzusuchen und zu inhaftieren. Die Polizei habe das Haus des BF gestürmt und habe dieser die Flucht ergriffen und am selben Tag Sierra Leone in Richtung Guinea verlassen.
1.3. Mit Bescheid vom 25.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone ab (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).
1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit Erkenntnis vom 17.04.2019 mit folgender – soweit verfahrensrelevant wiedergegeben – Begründung als unbegründet abgewiesen:
„1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.
Seine Identität steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Mende und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Mende, außerdem spricht er Englisch.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher verifizierbaren Zeitpunkt legal mit gültigem Reisepass und einem gültigen Visum für Österreich per Flugzeug in die EU ein. Er kam spätestens am 09.02.2017, nach einer Asylantragstellung in den Niederlanden am 30.07.2016, im Zuge einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Österreich und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ist jung und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer weist eine 14-jährige Schulbildung auf, hat laut eigenen Angaben zwei Jahre lang die Universität besucht und hat ein Diplom für XXXX . Seine Familie in Sierra Leone gehört der Mittelschicht an.
Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers sind in Sierra Leone aufhältig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Ghana und zwei weitere Geschwister in den USA. Der Beschwerdeführer steht in außer zu seinem Vater in Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und ist für niemanden sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer hat an Deutschkursen der Caritas-Akademie im Ausmaß von 171 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten, an einem Werte-und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz, an einem 8-stündigen Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes, und am Projekt „Spracheltern“ des XXXX teilgenommen. Er engagierte sich ehrenamtlich für die Stadtgemeinde XXXX , spielt Fußball in XXXX und Klavier in einer Kirche in XXXX und hat Kontakt zu einem österreichischen Paar sowie zu den Zeugen Jehovas. Weiters verkauft er die Straßenzeitschrift Megaphon. Trotz dieser Integrationsbemühungen kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hat.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüber hinaus verfügt er dort noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte.
1. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone vom 04.07.2018 angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Sierra Leone lauten:
[…]
Eine nach Sierra Leone zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er jung und arbeitsfähig ist, über eine langjährige Schulbildung verfügt und laut eigenen Angaben auf der Universität gewesen ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei im gegenständlichen Fall dazu festgestellt wird, dass er auf einen Familienverband zurückgreifen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.
II. Beweiswürdigung
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Sierra Leone, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie seines sierra-leonischen Reisepasses, und der Kopie des positiven Antrages vom 18.05.2015, auf Erteilung eines Visums von der Österreichischen Botschaft in Dakar, fest.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zur legalen Einreise in die EU, seinem Asylverfahren, seiner Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Österreich und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage.
Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Erstbefragung am 10.02.2017, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2019 machte er geltend, in Österreich wegen starken Bauchschmerzen und Herzschlagaussetzern behandelt worden zu sein. Des Weiteren leide er unter Knie- und Beinschmerzen, seitdem er sich bei seiner Flucht ein Bein gebrochen habe. Dazu legte er medizinische Unterlagen zum Nachweis der vorgebrachten Bauchschmerzen vor, wonach er sich wegen Oberbauchbeschwerden (Verdacht auf Gastritis) von 07.04.2017-10.04.2017 im LKH Weiz in stationärer Pflege befand. Unterlagen seine anderen gesundheitlichen Probleme betreffend wurden nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Aus diesem Grund war auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Auch die Beschwerde tritt den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen, womit mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise von deren Richtigkeit auszugehen ist.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Sierra Leone und Österreich in gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnte.
Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben.
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines rund zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrative Schritte gesetzt hat, wie die vorliegenden Unterlagen belegen, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.
Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde keine weiteren konkreten Angaben getätigt, welche eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem am 18.03.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.03.2019.
2. 3Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Sierra Leone verfolgt werde, weil er homosexuell sei.
Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde befand das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe daher keine Asylrelevanz aufweist, dies vor allem aus folgenden Erwägungen:
So zeigen sich im Vergleich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2017 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2019 eklatante Widersprüche, die auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hindeuten. Zwar brachte der Beschwerdeführer gleichlautend vor, sein Land aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für eine Organisation für Homosexuelle verlassen zu haben, doch widersprach er sich in wesentlichen Punkten.
Zu der Frage, wie die Organisation des Beschwerdeführers an den Präsidenten herangetreten sei, gab der Beschwerdeführer zwei völlig unterschiedliche Versionen zu Protokoll. Im Zuge seiner Erstbefragung brachte er vor, dass sich seine Organisation mit der Frau des Präsidenten getroffen habe und diese ihnen zugesichert habe, mit ihrem Mann über das Anliegen der Gruppe zu sprechen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme hingegen erklärte er, sie hätten den Präsidenten kontaktiert, indem sie zu einem Schalter im Staatsgebäude gegangen seien, wo man sich für Termine mit dem Präsidenten eintragen könne. Ihnen sei gesagt worden, dass es nicht möglich sei, den Präsidenten zu sehen, doch man habe ihnen angeboten, einen Brief zu hinterlassen und dabei auch ihre Adressen notiert. Auch auf Vorhalt der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären und erklärte ausweichend, er sei damals bei der Erstbefragung aufgefordert worden, ausführlich zu erzählen und habe nun gedacht, er solle bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nur kurze Antworten geben; zudem sei er unterbrochen worden.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen wider besseren Wissens zu verschweigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsachlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt, (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).
Weiters weichen auch die Schilderungen zum Hergang des angeblichen Verhaftungsversuches durch die sierra-leonische Polizei voneinander ab. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei bei einem Treffen seiner Organisation in einem Apartment an der Adresse XXXX , von der Polizei überrascht worden. Die Polizei habe das Haus umstellt und die Gruppierung sei aus den Fenstern geflüchtet. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme wiederum sagte er, er sei zu Hause (Anmerkung: S XXXX AS 13) gewesen, als die Polizei gekommen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Sein Bruder habe geantwortet, der Beschwerdeführer sei zu Hause. Daraufhin habe die Polizei das Haus gestürmt und der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen. Auch diese Diskrepanzen wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten, doch er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem insbesondere dadurch erschüttert, dass er zum Hergang seiner Einreise nach Europa widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Angaben tätigte.
So erklärte er, sein Chef habe ihm bei der Besorgung des Visums für Österreich geholfen, indem er ihn für einen Workshop des Europarates angemeldet, die nötigen Formulare ausgefüllt und bei der Österreichischen Botschaft in Dakar abgegeben habe. Sein Chef habe ihn zum Flughafen in Dakar gebracht und ihn einer Person übergeben, die ihn zu einem sicheren Ort in Europa bringen sollte. Der Beschwerdeführer habe ein Ticket von Dakar nach Wien gehabt, sei aber nach der Zwischenlandung in Madrid ausgestiegen, wo die Frau seines Begleiters schon gewartet habe. Sie seien dann zu dritt mit dem Auto über Frankreich und Belgien in die Niederlande gefahren, wo der Beschwerdeführer eine Zeit lang zusammen mit seinen Begleitern gelebt habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer der Frau erzählt, dass er homosexuell sei, woraufhin diese ihn hinausgeworfen habe. Erst dann habe er einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt. Der Beschwerdeführer habe seine Sachen und seinen Reisepass bei der Familie gelassen und das Haus später auch mit Hilfe der Polizei nicht wiederfinden können.
Wie von der belangten Behörde festgestellt, entspricht die vom Beschwerdeführer beschriebene Unterstützung bei der Ausreise durch seinen angeblichen Chef genau der Vorgehensweise eines professionellen Schleppers und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise davon nichts gewusst habe. Bei der Visumantragsstellung wurde der österreichischen Botschaft in Dakar eine Flugreservierung für einen Air France Flug am 31.05.2016 von Dakar nach Wien mit Zwischenlandung in Paris vorgelegt. Entgegen seiner Angaben ist es daher weder glaubhaft noch nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, in Madrid das Flugzeug verlassen zu haben, sodass auch diesen Ausführungen die erforderliche Stringenz fehlt, die man bei einer Person mit seiner Ausbildung jedenfalls erwarten kann. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Hergang seiner Ausreise per Flugzeug sind somit nicht glaubhaft. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe selbst mit Hilfe der niederländischen Polizei das Haus nicht mehr finden können, wo er rund einen Monat lang gelebt habe und deshalb seinen Reisepass nicht wiederbekommen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
Daher sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zu Recht zur Gänze ab.
Auch ist der belangten Behörde ist beizutreten, wenn sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Homosexualität die Glaubwürdigkeit versagt. Insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Glauben der Zeugen Jehovas innerliche Ruhe gefunden, lässt seine behauptete sexuelle Orientierung höchst unglaubhaft erscheinen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nach der Lehre der Zeugen Jehovas gegen die Natur und werden strikt abgelehnt. Wer gegen dieses Gebot verstößt, wird von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Lehren der Zeugen Jehovas Ruhe finden würde, wenn er tatsächlich in der Heimat wegen seiner Homosexualität ausgegrenzt bzw. verfolgt worden wäre und sich zudem auch aktiv für die Rechte Homosexueller eingesetzt hätte. Auch sonst finden sich keinerlei Hinweise, die auf eine Homosexualität des Beschwerdeführers schließen lassen würde. Weder habe er in Österreich Beziehungen zu Männern gehabt, noch halte er sich in szenetypischen Lokalen auf. Seine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass er aus Rücksicht gegenüber seinen muslimischen Nachbarn er keine Besuche empfangen habe, ist dahingehend als reine Schutzbehauptung anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage Angaben machte und erst auf Nachfrage konkreter Erlebnisse schilderte und sich dabei wiederholt widersprach.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.
Es wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ohne sich jedoch konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde aufgegriffenen Widersprüche zu erklären. Es wird auch nicht verkannt, dass Homosexualität in Sierra Leone von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird, es wird aber auch nicht verkannt, dass zum einen das Gesetz aus dem Jahre 1861, welches Homosexualität unter Männern unter Strafe stellt, nicht angewendet wird und zum anderen, dass es selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung in seinem Heimatland zwischen 1999 (Alter 15 Jahre) und 2015 anscheinend ohne jegliche Probleme hat ausleben können. Nachdem im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer aufgrund seiner in sich widersprüchlichen Aussagen seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte, erübrigt sich dahingehend ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde zitierten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Homosexualität als Fluchtgrund. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen damit glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes bzw. stichhaltiges Vorbringen – welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist – zu seinen Fluchtgründen darzulegen.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Sierra Leone noch über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine eine 14-jährige Schulbildung aufweist, zwei Jahre lang die Universität besuchte und ein Diplom für XXXX vorweisen kann. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Auch in den sonstigen Beschwerdeausführungen an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2019 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Wenn er in seinen Ausführungen unsubstantiiert ausführt, dass die Asylbehörde verpflichtet gewesen wäre, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Bescheidausfertigung vorzubehalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Auch seine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass gerade im konkreten Fall die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein könnten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Beschwerdeführer, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Schulbildung, nach erfolgter Rückübersetzung wörtlich zu Protokoll gab: “Nein, ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert.“ … „Ich konnte alles Vorbringen ich habe keine Einwände.“
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-AA – Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018
-AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018
-AA – Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017
-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018
-BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018
-CIA – Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook – Sierra Leona, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018
-FD – France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs – Sierra Leone – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Sierra Leone – Wirtschaft, https://www.liportal.de/sierra-leone/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.6.2018
-ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (5.2017): State Sponsored Homophobia 2017: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399981/90_1495430692_ilga-state-sponsored-homophobia-2017-web-corr.pdf, Zugriff 27.6.2018
-TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Sierra Leone, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.6.2018
-USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018
-USDOS – US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1407986.html, Zugriff am 27.6.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Sierra Leone für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Sierra Leone abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.“
1.5. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 25.06.2019 zurückgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Nachdem der BF am 26.02.2020 in Schubhaft genommen wurde, stellte er am 27.02.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.02.2020 gab er, nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, an, aus politischen Gründen sowie Sicherheitsbedenken erneut um Asyl ansuchen zu wollen. In seinem Heimatland sei es zu Änderungen gekommen. Dort gäbe es zwei rivalisierende politischen Parteien, wobei er Mitarbeiter der alten Regierung gewesen sei, im Zuge dessen habe er Häuser der gegnerischen Partei niedergebrannt, weil die andere Partei den Präsidenten am Kopf verletzt habe. Dies habe er beim ersten Interview nicht angegeben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Rache der gegnerischen Partei, da diese seine Tätigkeiten öffentlich machen.
2.2. Am 05.03.2020 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Frage, was er hinsichtlich seiner vorausgegangenen Angaben noch ergänzen möchte, ausführte, als Jugendlicher von einem Politiker unter anderem während eines Wahlkampfes benützt worden zu sein und sei ihm und anderen immer, wenn es zu Streit mit der Opposition gekommen sei, gesagt worden, zurück zu attackieren. Dabei hätten sie immer gemacht, was ihnen vom Anführer gesagt worden sei und hätten sie Häuser sowie ein Parteibüro niedergebrannt, der Polizei hätte der Anführer jedoch mitgeteilt, die Jugendlichen nicht geschickt zu haben. Im Falle einer Rückkehr würde er deswegen ins Gefängnis kommen oder den Verlust zurückzahlen, wenn man dies nicht mache, komme man ebenfalls ins Gefängnis. Da er kein Geld habe, sei er hier.
2.3. Mit Bescheid vom 09.04.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Behörde führte im Wesentlichen aus, der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF das im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Vorbringen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, bereits vor Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt war und er die Möglichkeit sowie Verpflichtung gehabt hätte, diese im Rahmen des Vorverfahrens vorzubringen. Zudem habe dem neuen Vorbringen auch nichts asylrelevantes entnommen werden können.
Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der BF habe die im Vorverfahren gewährte Ausreisefrist nicht eingehalten und habe sich durch Untertauchen dem Verfahren, somit fremdenpolizeilicher Maßnahmen, entzogen. Folglich habe er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet sowie diese gröblich missachtet. Weiters lebe er seit seiner Einreise aus Mitteln der Öffentlichen Hand bzw. habe er sich freiwillig in die Mittellosigkeit begeben und verfüge über keine Beschäftigungsbewilligung, wodurch er den Besitz von Mitteln zum Unterhalt nicht nachweisen könne und sei ihm eine legale Erwerbstätigkeit somit nicht möglich. Daher sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen.
2.4. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, worauf das BVwG mit Beschluss vom 02.09.2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte (Spruchpunkt I.) sowie das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH im Verfahren Ro 2019/14/0006 aussetzte (Spruchpunkt II.).
2.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und einer weiteren Gerichtsabteilung am 03.01.2022 neu zugewiesen.
2.6. Aufgrund einer darauffolgenden Unzuständigkeitsanzeige vom 24.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache erneut neu zugewiesen.
2.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der zwischenzeitlich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 17.08.2022 neu zugewiesen.
2.8. Mit Schreiben vom 24.08.2022 erging seitens des BVwG eine Aufforderung zu Stellungnahme an den Rechtsanwalt des BF, da dieser seit 14.10.2021 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte sowie seit 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog.
2.9. Am 29.08.2022 langte ein Meldezettel des BF beim BVwG ein.
2.10. Am 13.10.20222 führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Der Rechtsanwalt des BF sowie ein Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Seine Identität steht fest.
Er bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Mende. Seine Muttersprache ist Mende, außerdem spricht er Englisch.
Der BF absolvierte eine vierzehnjährige Schulbildung auf sowie eine zweijährige Universitätsausbildung, welche er mit einem Diplom für XXXX . Anschließend verdiente er seinen Lebensunterhalt in der Telekommunikationsbranche.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ist jung und arbeitsfähig.
Der Vater und zwei Brüder des BF sind in Sierra Leone aufhältig. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Ghana und zwei weitere Geschwister in den USA. In der Vergangenheit stand der BF mit sämtlichen Familienangehörigen, abgesehen von seinem Vater, in Kontakt. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat er zumindest mit seinem jüngeren Bruder sowie einer in Ghana aufhältigen Schwester Kontakt.
Der BF reiste zu einem nicht näher verifizierbaren Zeitpunkt legal mit gültigem Reisepass und einem gültigen Visum für Österreich per Flugzeug in die EU ein. Er kam spätestens am 09.02.2017, nach einer Asylantragstellung in den Niederlanden am 30.07.2016, im Zuge einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Österreich und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem er zuvor zehn Monate lang (seit 14.10.2021) über keine Meldeadresse verfügte, ist er nunmehr seit 25.08.2022 wieder gemeldet.
Am 09.02.2017 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und eine Gruppe Homosexueller, deren Ziel die staatliche Anerkennung der Homosexualität in Sierra Leone gewesen sei, geleitet habe. Nach einem Treffen mit der Frau des Präsidenten seien sie von der Polizei verfolgt worden, woraufhin er aus Angst vor einer Gefängnisstrafe geflohen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2019 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Der BF hat war jedoch nicht gewillt, nach dem negativen Ausgang dieses Verfahrens, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Vielmehr verblieb er in Österreich und stellte am 27.02.2020, während er sich in Schubhaft befand, den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüber hinaus verfügt er dort noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Der BF spielt einmal wöchentlich Fußball und spielt Keyboard, wodurch er soziale Kontakte knüpfen konnte. Zudem verkauft die Straßenzeitschrift Megaphon, eine nachhaltige Integrationsverfestigung des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht besteht jedoch nicht.
Abgesehen vom Verkauf der Straßenzeitschrift Megaphon geht der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Die Landgrenzen sind wieder geöffnet und, der Flughafen Freetown ist wieder für den internationalen Flugverkehr geöffnet (BMEIA 12.10.2022). Alle Flugreisenden müssen sich vor Reiseantritt über das Reiseportal von Sierra Leone, https://travel.gov.sl/, online registrieren. Nicht oder nicht vollständig Geimpfte müssen mit der Registrierung ein negatives PCR-Testergebnis mit QR-Code nachweisen, das bei Abflug nach Sierra Leone nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei Einreise ist für nicht oder nicht vollständig Geimpfte die Durchführung eines kostenpflichtigen Tests verpflichtend. Ungeimpfte Passagiere sind nach der Einreise verpflichtet, auf eigene Kosten eine Quarantäne einzuhalten, bis ihr negatives PCR-Testergebnis vorliegt (AA 12.10.2022; vgl. BMEIA 12.10.2022). Geimpfte Einreisende und Diplomaten können den Ort der Quarantäne bis zum negativen PCR-Testresultat frei wählen. In der Öffentlichkeit gelten Maskenpflicht und „Social-Distancing“-Vorschriften (BMEIA 12.10.2022; vgl. AA 12.10.2022). Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden (AA 12.10.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.4.2022): Coronavirus: Situation in Sierra Leone, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-sierra-leone.html, Zugriff 12.10.2022
Sierra Leone ist eine Präsidialrepublik (AA 18.8.2020; vgl. CIA 29.9.2022) mit Direktwahl des Staatsoberhauptes, das zugleich als Regierungschef fungiert. Der Präsident kann maximal für zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt werden. Die Provinzen unterliegen einer Verwaltung sowohl durch Distrikträte als auch durch traditionelle Obrigkeiten, den Paramount Chiefs (AA 18.8.2020; vgl. FH 24.2.2022). Der Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Regierungspolitik, aber die meiste Macht liegt bei der Exekutive (FH 24.2.2022). Die Gewaltenteilung ist formal etabliert, aber in der Praxis schwach ausgeprägt Die Regierungsgewalt ist im Bereich der Exekutive konzentriert. Die Positionen des Gesetzgebers und mehr noch der Justiz sind vergleichsweise schwach. Zudem wird die Rechtsstaatlichkeit durch politische Korruption in allen Bereichen der Regierung und ihren Behörden untergraben (BS 2022). Die Menschen in Sierra Leone sind im Allgemeinen frei in ihrer politischen Wahl, obwohl traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer Einfluss auf die Wähler ausüben. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren häufig die Auswahl der Kandidaten für das Parlament (FH 24.2.2022).
Sierra Leone hat in den Jahren nach der Ende des Bürgerkrieges eine positive Entwicklung genommen. Friedliche und glaubwürdige Wahlen fanden 2002, 2007, 2012 und 2018 statt. Das politische System hat sich stabilisiert. Die schwierige soziale Lage sowie die große Armut der Bevölkerung bleiben jedoch ein Risiko für die politische Stabilität (AA 18.8.2020). Trotz dieser schwierigen Situation bleibt die Lage im Land friedlich. Einschließlich der vergangenen Wahlen 2018 hat das Land eine Zeit fairer Wahlgänge und friedlicher Regierungswechsel hinter sich (GIZ 31.12.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 besiegte Julius Maada Bio von der Sierra Leone People's Party (SLPP) Samura Kamara des regierenden All People's Congress (APC) und trat die Nachfolge seines auf eine Amtszeit begrenzten Vorgängers Ernest Bai Koroma an. Bio erhielt im zweiten Wahlgang fast 52 % der Stimmen. Der Wahlkampf wurde von Vorwürfen der Gewalt und der Einschüchterung von Wählern überschattet. Internationale Beobachter hielten die Wahl dennoch für glaubwürdig und lobten die Nationale Wahlkommission (NEC) (FH 24.2.2022; vgl. BS 2022). Dies gilt auch für die jüngsten Parlamentswahlen im März 2018. Es waren die ersten, die von Institutionen Sierra Leones ohne Unterstützung der Vereinten Nationen organisiert worden waren (BS 2022). Die APC und die SLPP sind die wichtigsten politischen Parteien des Landes. Siebzehn Parteien haben sich offiziell für die Wahlen 2018 registrieren lassen, aber nur vier haben Parlamentssitze gewonnen. Im Jahr 2017 verließen mehrere hochrangige Persönlichkeiten die SLPP und bildeten die Nationale Große Koalition (FH 24.2.2022). Ferner werden auch die Wahlgesetze und der Wahlrahmen allgemein als fair angesehen. Die Mitglieder der NEC werden vom Präsidenten ausgewählt, wobei das Parlament die Ernennungen genehmigen muss (FH 24.2.2022).
Das Einkammerparlament besteht aus 132 Mitgliedern, die vom Volk gewählt werden, und 14 Sitzen für indirekt gewählte Paramount Chiefs. Die Parlamentswahlen finden alle fünf Jahre statt, zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen. Bei den Wahlen 2018 behielt die APC ihre Mehrheit und gewann 68 Sitze, während die SLPP ihren Anteil auf 49 Sitze erhöhte. Die restlichen 15 Sitze wurden von kleineren Parteien und Unabhängigen gewonnen. Trotz einiger Verfahrensfehler hielten internationale Beobachter die Wahlen für glaubwürdig (FH 24.2.2022).
Im April 2018 legten die APC-Abgeordneten die Arbeit nieder, weil die SLPP versucht hatte, eine Gruppe von APC-Abgeordneten an der Teilnahme an der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen zu hindern. Im Mai 2019 entschied der Oberste Gerichtshof zugunsten einer SLPP-Petition, die der APC Wahlbetrug bei der Wahl 2018 vorwarf. Zehn Abgeordnete wurden ihres Amtes enthoben, und neun Sitze wurden sofort an die SLPP-Zweitplatzierten vergeben, wodurch diese Partei eine knappe Mehrheit erhielt (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2020): Sierra Leone – Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone- node/innenpolitik/203526, Zugriff 13.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.2022
Laut österreichischem Außenministerium herrscht in den Grenzgebieten zu Liberia ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). In den restlichen Landesteilen herrscht demnach Sicherheitsstufe 2. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann ein Übergreifen auf Liberia bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.10.2022).
Demonstrationen oder große Menschenansammlungen sollten gemieden werden (BMEIA 12.10.2022). Im Vorlauf zu den im Juni 2023 stattfindenden Wahlen ist die allgemeine politische Situation grundsätzlich angespannt (AA 12.10.2022). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Landesteilen Sierra Leones zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, wobei auch Tränengas und scharfe Munition eingesetzt wurde. Es gab Verletzte und Tote. Die Lage ist unklar, eine weitere Eskalation kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ausgangssperre wurde allerdings wieder aufgehoben (BMEIA 12.10.2022; vgl. AA 12.10.2022, EDA 12.10.2022). Viele Personen wurden festgenommen. Die Lage hat sich zwar oberflächlich beruhigt, ist aber weiterhin unübersichtlich und volatil (AA 12.10.2022). Es kam zu Straßenblockaden und Sachbeschädigungen. Weitere Ereignisse dieser Art sind möglich (EDA 12.10.2022).
Kriminalität ist verbreitet (EDA 12.10.2022). Mit Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen sowie mit bewaffneten Raubüberfällen und Einbrüchen ist stets zu rechnen (BMEIA 12.10.2022) und diese kommen besonders rund um Feiertage und an stark frequentierten Orten vor (AA 12.10.2022). Raubüberfälle werden v.a. nachts verübt (EDA 12.10.2022). Das Gewaltmonopol ist auf bestimmte städtische Gebiete (die Urbanisierung liegt bei 43 %) und auf Hauptverkehrsstraßen erreichbare Gebiete beschränkt (BS 2022).
Die Grenzregionen zu Guinea und Liberia bleiben volatil. Nichtstaatliche Sicherheitsanbieter (Bürgerwehren, private Sicherheitsfirmen) kontrollieren bestimmte Regionen des Landes und organisierte kriminelle Gruppen operieren grenzüberschreitend (BS 2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Beobachter, darunter auch NGOs, erachten die Justiz für relativ unabhängig (USDOS 12.4.2022). Allerdings sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive, insbesondere in Korruptionsfällen (FH 24.2.2022). Die weit verbreitete Korruption und der Mangel an personellen und materiellen Ressourcen sowie schlechte Gehälter schränken die Effektivität des Justizsystems auf allen Ebenen ein und untergraben die Autonomie. Ferner wird die Unabhängigkeit der Justiz durch politische Einflussnahme stark beeinträchtigt. Obwohl die Justiz bei einigen Gelegenheiten Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt die Rechtsdurchsetzung insgesamt schwach (BS 2022). Ein Mangel an klaren Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht v.a. Korruptionsprozesse anfällig für Missbrauch (FH 24.2.2022).
Es gibt ein gemischtes Rechtssystem aus dem englischen Common Law und dem Gewohnheitsrecht (CIA 29.9.2022). Die oberste Ebene des Justizsystems besteht aus drei Gerichten: dem Obersten Gerichtshof, dem Berufungsgericht und dem Obersten Gericht der Justiz (High Court of Justice). Auf Bezirksebene sind Magistrate Courts und auf lokaler Ebene Chieftaincy Courts formell für die Rechtspflege zuständig (BS 20222).
Neben dem formellen Gerichtssystem gibt es vor allem in ländlichen Gebieten lokale Häuptlingsgerichte, die mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht anwenden. Berufungen gegen Urteile dieser Gerichte werden von den Magistrate Courts behandelt. Die Stammeshäuptlinge in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge sind befugt, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Allerdings ist das Gewohnheitsrecht, an dem sich diese Gerichte orientieren, noch nicht kodifiziert, was zu uneinheitlichen Entscheidungen in ähnlichen Fällen führt. Lokale Häuptlinge überschreiten ihre Befugnisse und verhängen harte Strafen (USDOS 12.4.2022).
Der Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) zufolge sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäuptlinge routinemäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Die HRCSL berichtet ferner, dass traditionelle Autoritäten Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen (USDOS 12.4.2022).
Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung ein faires Verfahren garantiert, wird dieses Recht in der Praxis manchmal aufgrund von Korruption eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf eine rechtliche Vertretung, bzw. rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktioniert dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) untersteht dem Innenministerium und ist für die innere Sicherheit zuständig (CIA 29.9.202; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Polizei ist schlecht bezahlt und kaum ausgebildet (FH 24.2.2022).
Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Verteidigungsministerium zuständig (CIA 29.9.202; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Streitkräfte der Republik Sierra Leone sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit und unterstützen die Polizei auf Anfrage in außergewöhnlichen Situationen. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es kommt allerdings zu Übergriffen durch Angehörige der Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).
Der Unabhängige Beschwerdeausschuss der Polizei (Independent Police Complaints Board - IPCB) ist für die Untersuchung polizeilichen Fehlverhaltens zuständig. Der IPCB ist ein unabhängiger ziviler Aufsichtsmechanismus mit dem Mandat, innerhalb des Sicherheitssektors Beschwerden aus der Öffentlichkeit entgegenzunehmen und zu untersuchen und die Führung der SLP zu beraten (USDOS 12.4.2022). Allerdings verfügen der IPCB und das ebenfalls für Beschwerden zuständige Internal Investigations Department nur über begrenzte Kapazitäten und Wirksamkeit (FH 24.2.2022).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der SLP. Amnesty International stellte Verbesserungen bei der Durchsetzung von Disziplinarmaßnahmen durch die Polizeiführung fest, andere Beobachter berichteten jedoch von anhaltenden Mängeln bei der Kontrolle von Menschenansammlungen und der Menschenrechtsausbildung (USDOS 12.4.2022).
Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 hat Sierra Leone weitreichende Reformprozesse im Sicherheitssektor durchlaufen. Mit Unterstützung der Vereinten Nationen sowie einer Reihe einzelner Geberländer (insbesondere des Vereinigten Königreichs) wurden Polizei und Militär geschult, um im Einklang mit Menschenrechtsstandards, Rechenschaftspflicht und demokratischen Normen zu handeln. Trotz Fortschritten gilt die SLP immer noch als eine der korruptesten Institutionen des Landes. Jüngste Umfragen zeigen, dass über 60 % der Menschen negative Konsequenzen befürchten, wenn sie über Korruption sprechen, und mehr als 50 % gaben an, dass sie Bestechungsgelder zahlen mussten, um Hilfe von der Polizei zu erhalten. Dementsprechend ist die Effektivität der Polizei insgesamt begrenzt, da endemische Korruption und ein Mangel an Ressourcen das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben (BS 2022). Empfehlungen zur Stärkung des IPCB wurden dem Innenministerium als Grundlage für einen Gesetzesentwurf zur Regelung von Polizeigewalt vorgelegt. Bis Ende des Jahres 2021 war das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet worden (AI 29.3.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Aus dem Jahr 2021 wird ein Fall gemeldet, wo Regierungsbeamte zu derartigen Praktiken gegriffen haben (USDOS 12.4.2022).
Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) forderte eine Untersuchung des übermäßigen Einsatzes von Gewalt durch die Polizei (SLP) bei einer Demonstration von Studenten am 12.4.2021. Die Beamten entkleideten eine Studentin und nahmen sie fest, feuerten Tränengas und Rauchbomben in die Studentenmenge, nahmen mehrere Demonstranten fest und hielten sie ohne Kautionsmöglichkeit fest. Die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Drei Tage später erschoss ein Polizeibeamter in Hastings einen jungen Mann in einem Streit um ein Privatgrundstück. Nach einer internen Untersuchung wurden fünf Beamte entlassen, und der Beamte, der den Schuss abgegeben hatte, wurde festgenommen und des Mordes angeklagt (AI 29.3.2022).
Die Misshandlung von Gefangenen ist weit verbreitet (BS 2022). Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der SLP. Amnesty International stellte zwar Verbesserungen bei der Durchsetzung von Disziplinarmaßnahmen durch die Polizeiführung fest, andere Beobachter berichteten jedoch von anhaltenden Mängeln bei der Kontrolle von Menschenmengen und der Menschenrechtsschulung. Die unabhängige Polizeibeschwerdestelle (Independent Police Complaints Board / IPCB) untersucht polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 12.4.2022), wo wie auf allen Ebenen allgegenwärtig ist. Bürger müssen oft für grundlegende Dienstleistungen Bestechungsgelder zahlen (FH 24.2.2022). Laut einer Umfrage nimmt die Bevölkerung die Korruption in der Justiz, im Parlament und bei der Polizei seit 2018 zunehmend wahr. In derselben Umfrage gaben 46 % der Befragten an, im Jahr 2020 Schmiergelder für öffentliche Dienstleistungen (Bildung, Gesundheitsversorgung, Ausweispapiere und Polizeidienstleistungen) gezahlt zu haben. Damit bleibt das Ergebnis gegenüber jenem von 2018 (47 %) im Wesentlichen unverändert (USDOS 12.4.2022).
Sicherheitskräfte verlangen an Kontrollpunkten Bestechungsgelder, belasten Autofahrer fälschlicherweise mit Verstößen, beschlagnahmen Fahrzeuge, um Geld zu erpressen, und nehmen Bestechungsgelder von Verdächtigen an, um Anklagen fallen zu lassen oder um ihre Rivalen zu verhaften und sie wegen Verbrechen anzuklagen. Im Gegenzug für Schmiergelder nimmt die Polizei Berichten zufolge Personen wegen zivilrechtlicher Streitigkeiten fest (USDOS 12.4.2022).
Wie seine Vorgänger hat Präsident Bio den Kampf gegen die Korruption zu einem seiner vorrangigen politischen Ziele erklärt (BS 2022). Die Bemühungen der Antikorruptionskommission (ACC) konzentrieren sich weitgehend auf die Wiedererlangung gestohlener Gelder und nicht auf Verurteilungen. Seit 2018 hat die ACC 31 Milliarden Leones (3 Millionen US-Dollar) wiedererlangt (FH 24.2.2022). 2019 hat die Justiz fünf Richter des Obersten Gerichtshofs einem neuen Anti- Korruptionsgericht zugewiesen, das sich mit Korruptionsfällen befassen soll, die von der Anti- Korruptionskommission vorgebracht werden. Die ACC erhob 2021 Anklage gegen 31 Personen, verurteilte neun Personen und hat mehr als drei Milliarden Leones (300.000 US-Dollar) zurückgewonnen (USDOS 12.4.2022).
Obwohl die ACC die Zahl der Korruptionsermittlungen erhöht hat, gelingt es ihr häufig nicht, die am stärksten in Korruption verwickelten Beamten anzuklagen und belangt stattdessen Beamte der unteren Ebenen. Medien und Mitglieder der Oppositionsparteien stellen die Objektivität und Unabhängigkeit der ACC in Frage (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unzureichenden Kapazitäten der Justiz werden Amtsträger, die gegen das Gesetz verstoßen und sich an Korruption beteiligen, in der Regel nicht angemessen verfolgt (BS 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2021 auf Rang 115 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, Sierra Leone, https://www.transparency.org/en/countries/sierra-leone, Zugriff 18.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierungsbeamten zeigen sich häufig kooperativ und gehen auf die Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen die vorgebrachten Probleme im Allgemeinen an (FH 24.2.2022).
Die Kapazität zivilgesellschaftlicher Organisationen ist nach wie vor begrenzt und meist von internationalen Partnern abhängig. Kurz vor den Parlamentswahlen im März 2018 führte die Regierung Koroma eine neue NGO-Politik ein, die die Handlungsfreiheit der Organisationen effektiv einschränkt (BS 2022; vgl. FH 24.2.2022). NGOs müssen ihre Registrierung jährlich erneuern und für Projekte eine ministerielle Genehmigung einholen (FH 24.2.2022). Die SLPP, die während ihrer Wahlkampagne erklärte, dass sie den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit neu bewerten will, begann im Jänner 2020 mit der Umsetzung der von Koroma gesetzten Regeln (BS 2022; vgl. FH 24.2.2022). Eine Reihe von NGO äußerte die Befürchtung, dass die Politik die Zivilgesellschaft im Lande behindern würde (BS 2022), und dass der Raum für die Zivilgesellschaft eingeengt wird (FH 24.2.2022). Zu den zahlreichen Bestimmungen die Anlass zur Besorgnis geben, gehört die Tatsache, dass NGOs verpflichtet werden, ihre Ziele an den nationalen Prioritäten auszurichten. Dies könnte die Finanzierung von Projekten behindern, die nicht mit diesen Prioritäten übereinstimmen, z.B. Menschenrechte, Interessenvertretung oder Kapazitätsaufbau (BS 2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden (CIA 29.9.2022).
Quellen:
-CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Bürgerrechte sind gesetzlich kodifiziert, und Sierra Leone hat de jure erhebliche Fortschritte gemacht. Wichtige internationale Menschenrechtsabkommen wurden ratifiziert, das Land arbeitet mit Institutionen wie dem UN-Menschenrechtsrat, UNICEF, UN Women zusammen und hat seine Absicht zur Umsetzung der UN-Resolutionen 1325 und 1820 erklärt, die unter anderem eine Geschlechterperspektive beim Wiederaufbau nach dem Krieg fordern. Auf Empfehlung der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) wurde eine Nationale Menschenrechtskommission gegründet. Es gibt einen parlamentarischen Menschenrechtsausschuss sowie ein Nationales Forum für Menschenrechte (NFHR), das als Dachorganisation für zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen fungiert (BS 2022).
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen zählen unter anderem: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). De facto sind Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Es gibt keinen gleichberechtigten Zugang zur Justiz. Sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Diskriminierung und ausbeuterische Witwenriten sind weit verbreitet. Polizeibrutalität und Misshandlung von Gefangenen sind an der Tagesordnung. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsverheiratung und Menschenhandel geben nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis. Die Mehrheit der Angehörigen marginalisierter Gruppen (z.B. Behinderte, ältere Menschen) lebt in prekären Verhältnissen; die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt. Die jahrelangen Einschränkungen durch den Ausnahmezustand haben weitreichende Auswirkungen auf Bürgerrechte wie Bewegungs- und Versammlungsfreiheit (BS 2022).
Während des UN Universal Periodic Review (UPR-Prozess) akzeptierte die Regierung eine Empfehlung zum Erlass eines Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern. Bis Ende 2021 war das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet worden (AI 29.3.2022).
Für die breite Öffentlichkeit ist es nach wie vor äußerst schwierig, sich offiziell über Fehlverhalten von Regierungsbeamten zu beschweren. Ungeachtet der Existenz von Institutionen wie dem Büro des Ombudsmanns, der Unabhängigen Polizeibeschwerdestelle und der Rechtshilfestelle hat die Mehrheit praktisch keine Instrumente, um sich gegen willkürliches und rechtswidriges Verhalten von Regierungsbeamten zu wehren (BS 2022). Die HRCSL ist die wichtigste Institution der Regierung, die sich mit der Überwachung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen befasst. Sie arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder der Parteien (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 12.4.2022). Ferner kam es 2019 in der Region Pujehun aufgrund von Gewalt nach den Wahlen 2018 und aufgrund von Zusammenstößen im Jahr 2019 zur Vertreibung von ca. 5.500 Personen (CIA 29.9.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
12. Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen – aber es gibt auch Ausnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 2022).
Die Abschaffung von Abschnitt V des Gesetzes über die öffentliche Ordnung (Public Order Act) von 1965, mit welchem Verleumdung und Verhetzung kriminalisiert worden waren, wurde aufgehoben und durch das Gesetz über die Unabhängige Medienkommission (IMC) ersetzt, das im August 2021 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Das IMC-Gesetz wurde zwar von einigen Beobachtern kritisiert (FH 24.2.2022). Andererseits wurde die Abschaffung von Abschnitt V von internationalen und nationalen Aktivisten, dem Journalistenverband von Sierra Leone (SLAJ) und anderen Akteuren, als Sieg für die Pressefreiheit gefeiert. Zuvor war in erwähntem Abschnitt die "Veröffentlichung von Falschnachrichten" unter Strafe gestellt, da jede Person, "die einen Bericht veröffentlicht, der geeignet ist, die Öffentlichkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen, sich einer Straftat schuldig macht." Diese Bestimmung bot einen beträchtlichen Interpretationsspielraum und setzte Journalisten einer ständigen Bedrohung aus. Der investigative Journalismus und der Schutz von Journalisten bleibt jedoch auch weiterhin schwach (BS 2022).
Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern (FH 24.2.2022). Die meisten registrierten Zeitungen sind unabhängig, einige sind mit politischen Parteien verbunden. Die Zeitungen üben offen und routinemäßig Kritik an der Regierung und ihren Beamten sowie an den Oppositionsparteien. Die unabhängigen Rundfunk- und Fernsehanstalten arbeiten im Allgemeinen ohne Einschränkungen, es gibt jedoch auch Ausnahmen. Internationale Medien können frei arbeiten (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet nicht ein und unterbricht diesen nicht, Online- Inhalte werden nicht zensiert, und es gibt keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Der Cyber Security and Crime Act von 2021 gibt der Regierung jedoch die Befugnis, bestimmte Computersysteme als kritische Infrastrukturen zu bezeichnen und beschreibt das Verfahren für die Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Geräte durch Strafverfolgungsbeamte oder andere autorisierte Personen (USDOS 12.4.2022). Journalisten äußerten sich hinsichtlich des Umfangs dieses Gesetzentwurfes besorgt (FH 24.2.2022).
In der Vergangenheit haben Beamte o.g. Verleumdungs- und Aufwiegelungsgesetze eingesetzt, um gegen Journalisten vorzugehen – insbesondere gegen solche, die über Wahlen und Korruption auf höchster Ebene berichtet hatten (FH 24.2.2022). Im Mai 2020 wurde die ehemalige Ministerin und Herausgeberin der Zeitung Awareness Times, wegen Verleumdung verhaftet und drei Wochen lang ohne Prozess festgehalten. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung von Abschnitt V zu mehr Meinungsfreiheit und zu investigativem Journalismus und damit zu staatlicher Rechenschaftspflicht und Transparenz beitragen wird (BS 2022).
Private Diskussionen sind nach wie vor weitgehend offen, obwohl die Freiheit der persönlichen Meinungsäußerung durch die Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann. Zwar überwachen die Behörden Berichten zufolge Diskussionen auf sozialen Medienplattformen, einschließlich WhatsApp, doch wurden nur wenige Verhaftungen wegen Online- Diskussionen oder Kommentaren vorgenommen (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert (BS 1.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, auch wenn es einige Ausnahmen gibt (USDOS 12.4.2022). Die Bevölkerung ist grundsätzlich berechtigt, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten. Es kommt vor, dass zivilgesellschaftliche Gruppierungen durch strenge Vorschriften eingeschränkt werden (BS 1.4.2022).
Die Polizei geht mitunter mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten und andere Personen vor. Am 12.4.2021 protestierten Studenten des Instituts für öffentliche Verwaltung und Management gegen die Veröffentlichung einer unvollständigen Absolventenliste, in der Hunderte von angehenden Absolventen fehlten. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, schlug sie und zog einer Frau das Hemd aus (AI 29.3.2022).
Obwohl die Menschen das Recht haben, sich in verschiedenen politischen Parteien zu organisieren, sind bzw. waren Oppositionsparteien und -führer Einschüchterungen und Schikanen seitens der APC- und SLPP-Regierungen ausgesetzt und müssen mit Polizeigewalt und Versammlungsbeschränkungen rechnen (FH 24.2.2022). Die SLP und die Chiefdom-Polizei verhaften und inhaftieren gelegentlich willkürlich Personen, darunter auch Mitglieder von Oppositionsparteien (USDOS 12.4.2022). Im Dezember 2021 wurde die Vorsitzende der Unity Party, Femi Claudius-Cole, wegen ihrer Äußerungen zur Zwischenzählung festgenommen, nach einigen Tagen jedoch wieder freigelassen. Die APC-Politikerin Diana Konomanyi wurde ebenfalls verhaftet, aber nach kurzer Zeit ohne Anklage wieder freigelassen (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (1.4.2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind überfüllt (BS 1.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), denn es besteht ein Mangel an Haftanstalten. Ferner kommt es auch zu Nahrungsmittelknappheit, Mangel an sauberem Wasser, körperlichen Misshandlungen, unzureichenden sanitären Bedingungen und es fehlt eine angemessene medizinische Versorgung. Im August 2021 meldeten die Sierra Leone Correctional Services (SLCS) acht Todesfälle in Gefängnissen und Hafteinrichtungen aufgrund von Malaria, Atemwegs- und Hautinfektionen sowie Typhus. Die Menschenrechtskommission Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) und Amnesty International bestätigten, dass die Todesursachen in Zusammenhang mit den Haftbedingungen standen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind Misshandlungen von Gefangenen weit verbreitet (BS 2022).
Jugendliche und erwachsene Straftäter werden in denselben Einrichtungen festgehalten (BS 2022). Laut Angaben der SLCS gibt es landesweit keine Jugendlichen in den Justizvollzugsanstalten. Frauen werden üblicherweise von Männern getrennt in Haft gehalten. Die Bedingungen in den Haftanstalten, einschließlich Beleuchtung, Platz und Belüftung, sind für weibliche Häftlinge im Allgemeinen besser als für männliche Häftlinge (USDOS 12.4.2022).
Die lange Untersuchungshaft ist nach wie vor ein großes Problem (USDOS 12.4.2022). Untersuchungshäftlinge verbringen durchschnittlich zwischen drei und fünf Jahre im Gefängnis, bevor ihre Fälle entschieden werden. Die Polizei kann Tatverdächtige mehrere Tage ohne Anklageerhebung festhalten (FH 24.2.2022).
Die Regierung erlaubt die Überwachung von Haftanstalten durch unabhängige, nichtstaatliche Beobachter. Diese haben ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten und den Arrestzellen der Polizei. Es gibt jedoch keinen Ombudsmann in Gefängnissen, aber hochrangige Gefängnisbeamte stehen zur Verfügung, um auf Beschwerden zu reagieren. Amnesty International berichtete, dass die SLCS im Allgemeinen Misshandlungsvorwürfen von Häftlingen nachgehen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Am 8.10.2021 unterzeichnete Präsident Bio das Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 29.3.2022), nachdem die staatliche Menschenrechtskommission (HRCSL) den Gesetzentwurf (Abolition of the Death Penalty Act 2021) ausgearbeitet hatte (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 1991 sah noch die Todesstrafe vor, aber das Parlament stimmte am 23.7.2021 einstimmig für die Abschaffung der Todesstrafe für alle Verbrechen (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022). Etwa 99 Menschen drohte im Juli die Todesstrafe und sie profitierten Berichten zufolge von dieser Änderung (FH 24.2.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung sind Muslime, die restlichen 20 % gelten als Christen, wobei Formen des Synkretismus weit verbreitet sind (BS 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele Menschen praktizieren sowohl den Islam als auch das Christentum und zusätzlich eine Form traditioneller spiritueller Praktiken (USDOS 2.6.2022). Ethnische und religiöse Identitäten korrelieren bis zu einem gewissen Grad, aber die meisten ethnischen Gruppen gehören mehr als einer Religion an (BS 2022).
Die meisten Muslime folgen der sunnitischen Tradition des Islam, etwa 10 % sind Anhänger der Ahmadiyya. Die Mehrheit der Christen gehört einer der etablierten protestantischen Konfessionen an, aber Pfingstkirchen sind auf dem Vormarsch (BS 2022).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Tradition, dass Präsident und Vizepräsident unterschiedlichen Glaubens sind - derzeit katholisch bzw. muslimisch - wurde fortgesetzt, obwohl dies nicht verfassungsmäßig vorgeschrieben ist. Religiöse Führer sind der Überzeugung, dass diese Praxis wesentlich zur religiösen Harmonie im Lande beiträgt (USDOS 2.6.2022). Die Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionen sind gut, interreligiöse Gewalt ist äußerst selten, und Organisationen wie der Interreligiöse Rat von Sierra Leone (IRCSL) fördern gegenseitigen Respekt und Verständnis (BS 2022). Mischehen zwischen Christen und Muslimen sind weiterhin üblich, und in vielen Familien leben sowohl christliche als auch muslimische Mitglieder in einem Haushalt. Viele Menschen feiern religiöse Feiertage anderer religiöser Gruppen, unabhängig von der Konfession, sowohl zu Hause als auch in den Gotteshäusern (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2074043.html, Zugriff 14.10.2022
Es gibt Gesetze zum Schutz ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung. Die Behörden setzten diese Gesetze durch (USDOS 12.4.2022).
Im Prinzip gewährt die Verfassung allen in Sierra Leone lebenden Menschen die Staatsbürgerschaft (BS 2022). Einwohner bzw. Minderheiten nicht-afrikanischer Abstammung sehen sich weiterhin einer gewissen institutionalisierten Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 2022). Ihnen wird die volle Staatsbürgerschaft von Geburt an verweigert, selbst wenn ihre Familien seit Generationen im Land leben (wie etwa Angehörige der wirtschaftlich einflussreichen libanesischen und indischen Gemeinschaften). Voraussetzung für die volle Staatsbürgerschaft ist, dass eine Person afrikanischer Abstammung ist. Die Regierung hat in der Vergangenheit erklärt, dass sie beabsichtigt, diese diskriminierende Rechtsvorschrift abzuschaffen, doch wurden bisher keine konkreten Maßnahmen ergriffen. Auch die Krise um die doppelte Staatsbürgerschaft ist noch nicht ausgestanden und zeigt, wie das Konzept der Staatsbürgerschaft für politische Zwecke manipuliert werden kann (BS 2022).
Unter allen ethnischen Gruppen gibt es starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen. Ethnische Loyalität ist ein wichtiger Faktor innerhalb der Regierung, der Streitkräfte und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Ernennungen durch die Regierung und bei der Vergabe von Aufträgen sind üblich. In den städtischen Gebieten, in denen interethnische Ehen gewöhnlich sind, ist die ethnische Segregation kaum ausgeprägt (USDOS 12.4.2022). Ethnische und religiöse Minderheiten genießen in der Regel volle politische Rechte und Wahlmöglichkeiten (FH 24.2.2022)
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
18. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das Gesetz sieht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte für Männer und Frauen im Rahmen des Familien-, Arbeits-, Vermögens- und Erbrechts vor, aber Frauen bleiben weiterhin weit verbreiteter rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter wurden uneinheitlich durchgesetzt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren weiterhin die Rechte der Frauen in Bezug auf Familienrecht (u.a. Heirat, Scheidung), Eigentum und Erbschaft. In diesen Bereichen gilt in allen Gebieten außer der Hauptstadt traditionelles Recht. Der Status der Frau variiert im traditionellen Recht je nach ethnischer Gruppe, aber grundsätzlich sind sie Männern nicht gleichgestellt. Häufig wird die Frau als Eigentum des Mannes betrachtet, welches nach dem Tod des Mannes zusammen mit dem übrigen Besitz vererbt wird. Nach dem Gewohnheitsrecht ist die Stellung der Frau in der Gesellschaft mit der eines Minderjährigen gleichzusetzen (USDOS 12.4.2022).
Frauen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, ökonomischen Möglichkeiten, Gesundheitseinrichtungen und sozialen Freiheiten wie Männer. In ländlichen Gegenden sind Frauen für den Großteil der Subsistenzwirtschaft verantwortlich. Diskriminierung gegen Frauen findet sich auch beim Zugang zu Krediten, bei der Arbeitssuche, hinsichtlich gleicher Bezahlung für vergleichbare Arbeit und beim Eigentum und Management von Firmen (USDOS 12.4.2022).
Gesellschaftliche Hindernisse für die politische Beteiligung von Frauen sind nach wie vor eine Herausforderung: 2021 werden nur 18 von 146 Parlamentssitzen von Frauen besetzt sein (FH 24.2.2022). Im Oktober 2021 führte die Regierung im Parlament das Gesetz zur Stärkung der Geschlechtergleichstellung ein, das darauf abzielte, den Zugang von Frauen zu Finanzmitteln zu verbessern und 30 % der Parlamentssitze und Kabinettsposten für Frauen zu reservieren (AI 29.3.2022).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, wobei die Mindeststrafe 15 Jahre beträgt. Dennoch sind Vergewaltigungen weit verbreitet und werden eher als gesellschaftliche Norm denn als strafrechtliches Problem gesehen. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vergewaltigung unter Eheleuten. Das Gesetz stellt auch häusliche Gewalt unter Strafe, die mit einer hohen Geldstrafe und einer zweijährigen Haftstrafe geahndet wird. Obwohl das Bewusstsein für Vergewaltigung und häusliche Gewalt im Laufe der Jahre zugenommen hat, kommt es vor allem in ländlichen Gebieten nur selten zu einer Anklageerhebung (USDOS 12.4.2022). Anzeigen wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt führen selten zu einer Verurteilung, und die für die Untersuchung und Verfolgung zuständige Polizeieinheit ist nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (FH 24.2.2022). Opfer von Sexualstraftaten neigen dazu, sich - oft auf Ermunterung ihrer Familien - außergerichtlich mit den Tätern zu einigen. Infolgedessen herrscht eine Kultur der Straflosigkeit, die die geschlechtsspezifische Gewalt fortbestehen lässt (USDOS 12.4.2022).
Mit den COVID-19-Beschränkungen wurde ein Anstieg der sexuellen Gewalt und der Früh- oder Zwangsehen verzeichnet. Die Rainbo-Initiative, eine nationale Organisation zur Bekämpfung sexueller Gewalt, verzeichnete zwischen Jänner und Juni 2021 in verschiedenen Städten 1.691 Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen Frauen richtete, davon 1.522 Fälle von sexuellen Übergriffen und 169 Fälle von körperlicher Gewalt (AI 29.3.2022). Die Family Support Unit (FSU) innerhalb der Polizei und eine Lokale NGO meldeten einen Anstieg der Fälle von Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Im Jahr 2020 gab es insgesamt
3. 584 Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Von diesen Fällen betrafen 86 % Kinder unter 18 Jahren (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2021 bekräftigte die Ministerin für Geschlechter- und Kinderangelegenheiten die Verpflichtung der Regierung, derartige Gewalt bis 2030 zu beenden (AI 29.3.2022).
Die Mütter- und Säuglingssterblichkeitsrate ist weiterhin hoch (AI 29.3.2022).
FGM ist gesetzlich nicht verboten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), und die Praxis ist nach wie vor weit verbreitet (FH 24.2.2022). Laut dem Demographic and Health Survey 2019 sind etwa 8 % der Mädchen bis 14 Jahre und 83 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren irgendeiner Form von FGM/C unterzogen worden (USDOS 12.4.2022). Mädchen treten in der Pubertät häufig Geheimgesellschaften wie z.B. der Bondo Society bei, wo die Genitalverstümmelung Teil des Initiationsprozesses ist (AI 29.3.2022). Eine 21-jährige Frau starb im Dezember 2021 mutmaßlich an durch FGM verursachten Komplikationen (FH 24.2.2022).
Das Gesetz sieht die gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Beide Ehegatten können Eigentum erwerben, und Frauen können sich scheiden lassen, ohne dass sie gezwungen sind, auf ihre Mitgift zu verzichten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Das Bildungssystem ist insgesamt nach wie vor mangelhaft. Nach Angaben des UNDP lagen die staatlichen Bildungsausgaben im Jahr 2020 bei 7,1 % des BIP. Durch die Schließung von Schulen im Zuge von COVID-19 wurden die Bildungschancen – insbesondere für Mädchen – reduziert. Die Alphabetisierungsrate unter über 15-Jährigen lag 2020 bei 43,2 %. Diese Zahlen deuten zwar auf eine positive Entwicklung hin, im UN Education Index 2020 lag Sierra Leone allerdings auf Platz 182 von 189 bewerteten Ländern (BS 2022).
Früh- und Zwangsverheiratung sowie weibliche Genitalverstümmelung (FGM) bleiben weiterhin weit verbreitet. Einem im März 2021 veröffentlichten Bericht von Save the Children zufolge hatte Sierra Leone die 18. höchste Kinderheiratsrate der Welt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022). Kinderehen stellen seit jeher ein Problem dar (FH 24.2.2022). Das gesetzliche Mindestheiratsalter liegt bei 18 Jahren. Die NGO Save the Children berichtete, dass 13 % der Mädchen im Alter von 15 Jahren und 39 % im Alter von 18 Jahren verheiratet werden. Eine Schwangerschaft im Jugendalter ist demnach ein Grund für eine Kinderehe. Mädchen sind stärker von Kinderheirat bedroht als Buben. Einem internationalen Nachrichtenbericht zufolge nahmen Kinderheirat während der COVID-19-Pandemie zu. Die Regierung unternimmt in begrenztem Umfang Präventions- und Eindämmungsmaßnahmen, darunter Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, darunter auch sexuellen Missbrauch. Nach Angaben Family Support Unit (FSU) Büros nehmen die Gewalt gegen und der Missbrauch von Kindern zu, wenn die Schulen in den Sommermonaten (oder auch im Zuge von COVID-19-Sperrungen) geschlossen werden. Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern wurden im Allgemeinen ernster genommen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 wurde das Gesetz hinsichtlich Sexualstraftaten geändert. Dieses ermöglicht nun die Verhängung von lebenslanger Haft im Falle der Vergewaltigung eines Kindes (FH 24.2.2022).
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung und den Verkauf, das Anwerben, das Anbieten oder die Verwendung von Kindern zum Zwecke der Ausbeutung, den Kinderhandel und die Kinderpornografie unter Strafe, obwohl die Durchsetzung weiterhin eine Herausforderung darstellt und die Zahl der Verurteilungen niedrig bleibt (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2019 berichtete die NGO Help a Needy Child International, dass etwa 50.000 Kinder auf der Straße arbeiten und leben – davon 45.000 in der handwerklichen Kiesproduktion in der Westprovinz. Die FSU berichtet zudem, dass Kinder, die auf der Straße leben, oft von Kriminellen ausgenutzt werden, um bei der Begehung von Straftaten (z.B. Diebstahl) zu helfen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Traditionelle Werte sind in Sierra Leone von Bedeutung. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (EDA 12.10.2022) und stehen unter Strafandrohung (BMEIA 12.10.2022). Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt wurde, verbietet männliche Homosexualität. Dieses wird allerdings in der Praxis nicht angewendet. Weibliche Homosexualität ist gesetzlich nicht untersagt (AA 12.10.2022). Die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten ist in der Verfassung nicht ausdrücklich verboten (FH 24.2.2022).
Homosexualität wird von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet (AA 12.10.2022). Angehörige sexuellen Minderheiten werden bei der Beschäftigung und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert und sind Gewalt ausgesetzt (FH 24.2.2022).
Die Regierung hat es verabsäumt, die Rechte von sexuellen Minderheiten zu schützen (AI 29.3.2022). Allerdings unternimmt sie begrenzt Anstrengungen, um die Diskriminierung und Voreingenommenheit gegenüber sexuellen Minderheiten zu bekämpfen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes teilweise eingeschränkt; zuletzt zwischen Juli und September 2021, als landesweit eine nächtliche Ausgangssperre verhängt worden war (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Grenzüberschreitende Reisebeschränkungen wurden gelockert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt allerdings vor, dass die Grenzübergänge kurzfristig vorübergehend geschlossen werden, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 12.10.2022).
Quellen:
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
20. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt in Armut mit nur sehr eingeschränkten sozioökonomischen Perspektiven, und fast die Hälfte der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter arbeitet in der Subsistenzlandwirtschaft (BS 2022; vgl. CIA 29.9.2022). Sierra Leone gehört nach wie vor zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder und rangiert im UNDP Human Development Index (HDI) auf einem der letzten Plätze (GIZ 31.12.2021). Das Land steht vor großen Herausforderungen, vor allem die hohe Arbeitslosigkeit ist ein Thema. Von der erwerbsfähigen Bevölkerung sind rund 60 % arbeitslos oder unterbeschäftigt – darunter hauptsächlich junge Menschen. Schlechter Zugang zu Bildung und Ressourcen, sowie der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten stellen große Hürden für die Entwicklung des Landes dar (CIA 29.9.2022).
Das Land ist reich an Bodenschätze und fruchtbarem Land (CIA 29.9.2022; vgl. GIZ 31.12.2022), verfügt über Ressourcen in der Landwirtschaft und der Fischerei, erholt sich aber immer noch vom Bürgerkrieg, der die meisten Institutionen zerstört hat (CIA 29.9.2022). Der Tourismus wächst dank nationaler und internationaler Investitionen. Nach zehn Jahren Bürgerkrieg erlebte die Wirtschaft ab 2002 einige Jahre des Wachstums. Der Ausbruch von Ebola und der Zusammenbruch der Rohstoffpreise (2015/2016) bremsten die positive Entwicklung jedoch ab. In den Jahren danach konnte sich die Wirtschaft erholen, aber das Wachstum bleibt deutlich geringer als zuvor. Die Wirtschaft basiert hauptsächlich auf der Landwirtschaft und dem Abbau von Bodenschätzen (GIZ 31.12.2021).
In den letzten Jahren wurde das Wirtschaftswachstum durch den Bergbau angekurbelt, insbesondere durch Eisenerz. Die wichtigsten Exportgüter des Landes sind Eisenerz, Diamanten und Rutil. Dadurch ist die Wirtschaft anfällig für Schwankungen der internationalen Preise. Der Ebola-Ausbruch in den Jahren 2014 und 2015 führte in Verbindung mit den weltweit sinkenden Rohstoffpreisen zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit in allen Bereichen. Während die WHO den Ebola-Ausbruch in Sierra Leone im November 2015 für beendet erklärte, trugen die niedrigen Rohstoffpreise in den Jahren 2015 und 2016 zum größten Haushaltsdefizit des Landes seit 2001 bei. Im Jahr 2017 unterstützten die gestiegenen Eisenerzexporte zusammen mit dem Ende der Ebola-Epidemie die Wiederaufnahme des Wirtschaftswachstums (CIA 29.9.2022).
Die Fortsetzung des Wirtschaftswachstums wird von steigenden Rohstoffpreisen und verstärkten Anstrengungen zur Diversifizierung der Wachstumsquellen abhängen. Die weit verbreitete Korruption und das unterentwickelte Humankapital werden ausländische Investoren weiterhin abschrecken. Die anhaltende Unterstützung durch internationale Geber wird in naher Zukunft diese Haushaltszwänge teilweise ausgleichen (CIA 29.9.2022).
Grundlegende Verwaltungsfunktionen des Staates und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sind nach wie vor stark unzureichend. Misswirtschaft, Korruption, Klientelismus und der Mangel an personellen sowie materiellen Ressourcen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen auf allen Verwaltungsebenen. Der Ausbruch von COVID-19 verschärfte bestehende Schwächen in der Basisinfrastruktur und begrenzte das Wachstum des Humankapitals. Reise- und Bewegungsbeschränkungen haben die (formellen und informellen) inländischen Wirtschaftsaktivitäten gestört. Kleinbergbau wurde reduziert. Familien verloren ihr Einkommen und die Ernährungsunsicherheit ist stark gestiegen (BS 2022).
Aufgrund hoher Lebensmittelpreise und geringerer Einkommen sind zwischen Juni und August 2022 schätzungsweise 1,6 Millionen Menschen stark von Ernährungsunsicherheit betroffen, da die hohen Lebensmittelpreise und die geringe Kaufkraft den wirtschaftlichen Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln stark einschränken (2022) (CIA 29.9.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022
-GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.2022
Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 12.10.2022; vgl. BMEIA 12.10.2022) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 12.10.2022). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 12.10.2022; vgl. EDA 12.10.2022). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung). Es gibt kein garantiertes Rettungstransportsystem. Moderne Intensivmedizin ist nicht zuverlässig verfügbar. Hygienische Bedingungen und apparative Ausstattung sind problematisch. Diagnostik und Therapie ist für die Basisversorgung akuter Erkrankungen vorhanden. Apotheken in Sierra Leone haben ein begrenztes Sortiment. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 12.10.2022). Die Bevölkerung prangert die schlechten sanitären Verhältnisse in den Krankenhäusern an (AI 29.3.2022).
Durch den COVID-19-Ausbruch geriet der defizitäre Gesundheitssektor zusätzlich unter Druck. Gegenmaßnahmen wie Contact Tracing, spezialisiertes Training des lokalen Personals, die Bereitstellung von medizinischem Material und die Einrichtung von Isolierstationen waren nur mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft möglich (BS 2022).
Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung in Sierra Leone für Männer bei 54,2 und für Frauen bei 55,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung bei Männern bei 70,6 Jahre und bei Frauen bei 75,1 Jahre. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,03 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 8,7 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro und damit bei rund 9,8 % des jeweiligen BIP (LI o.D.).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022
-BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022
-LI - Länderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Sierra Leone, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sierra-Leone/gesundheit.php, Zugriff 12.10.2022
Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus den dem BVwG vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalten des gegenständlichen sowie des vorangegangenen Verfahrens.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund der im Verwaltungsakt des Vorverfahrens enthaltenen Kopie seines sierra-leonischen Reisepasses und der Kopie des positiven Antrages auf Erteilung eines Visums der Österreichischen Botschaft in Dakar vom 18.05.2015 fest (Erkenntnis vom 17.04.2019 zu I416 2216126-1).
Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergibt sich einerseits aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie andererseits aus dem Umstand, dass der BF weder in seinen Einvernahmen im Behördenverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz oder der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 eine Änderung seines gesundheitlichen Zustandes vorbrachte bzw. dahingehende medizinische Unterlagen vorlegte. Dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 erwähnte nicht zu schlafen, lässt nicht auf ausschlaggebende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes schließen.
Dass er im Entscheidungszeitpunkt zumindest mit zwei seiner Geschwister in Kontakt steht, beruht auf seinen Angaben dazu während der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in die EU und in weiterer Folge nach Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister leitet sich die Feststellung ab, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2017 in Österreich aufhält. Die Feststellung, dass der BF über einen Zeitraum von zehn Monaten über keine Meldeadresse verfügte, nun jedoch wieder gemeldet ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem vom BF vorgelegten Meldezettel.
Die Ausführungen hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz des BF sowie zum bisherigen Ablauf des gegenständlichen Antrags ergeben sich unzweifelhaft aus den Akteninhalten des gegenständlichen sowie des vorangegangenen Verfahrens.
Die Feststellung, dass der BF nach dem negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, nicht gewillt war, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, steht aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen ihn und dem Umstand, dass er sich nach wie vor in Österreich aufhält, fest. Zudem führte er in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 aus, deshalb für etwa zehn Monate über keine Meldeadresse verfügt zu haben, weil ihm mitgeteilt worden sein, dass die Polizei nach ihm suche.
Dass der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, während er sich in Schubhaft befand, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hat und sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hat, da das nunmehrige Vorbringen des BF diesem bereits während seines rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bekannt gewesen ist. Abgesehen davon konnte dem nunmehrigen Vorbringen des BF aufgrund der zahlreichen Widersprüche in seinen teils nicht nachvollziehbaren sowie nicht plausiblen Ausführungen überhaupt kein glaubhafter Kern entnommen werden.
So brachte der BF im Wesentlichen vor, Jugendkoordinator in der XXXX gewesen zu sein und im Zuge dessen an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wodurch es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Dabei seien sie von den Mitgliedern der damaligen Regierungspartei XXXX angegriffen worden, wobei auch ein Mitglied seiner Partei mit einem Steinwurf am Kopf verletzt worden sei. Daraufhin hätten er und andere Häuser der XXXX owie deren Mitglieder angezündet, weshalb er in seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht werde.
Die Ausführungen des BF dazu in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 sowie beim BFA 05.03.2020 sind jedoch so widersprüchlich, nicht in sich schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, sodass diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, da er dort von der Polizei wegen der Brandstiftung gesucht werde und als Jugendkoordinator im gesamten Land bekannt sei. Gleichzeitig führte er jedoch wiederholt aus, dass das System in Sierra Leone nicht sonderlich ausgereift sei, wodurch es möglich sei, dass in einer Stadt nach einem gesucht würde, man sich jedoch in einer anderen Stadt ohne Probleme auf die Polizeistation begeben könne. So habe man zwar in seiner Heimatstadt Bo nach ihm gesucht und sei sein Bild dort in allen Polizeistationen gehangen, während er sich in XXXX aufgehalten und studiert habe.
Zudem war es dem BF, trotz 14 Jahre Schulbildung und Universitätsbesuch sowie Tätigkeit in der Telekombranche, nicht möglich, sein Vorbringen zeitlich selbständig einzuordnen. Auch auf genaues Nachfragen des Richters in der Beschwerdeverhandlung dazu war er nicht in der Lage, konkret zu antworten und einen zeitlichen Ablauf der Vorfälle wiederzugeben, die er im 1. Asylverfahren zudem nicht einmal ansatzweise geschildert hatte.
Insgesamt waren seine Antworten auf die Fragen des Richters sehr vage und ausweichend und in der Folge nicht nachvollziehbar. So antwortete er die Frage, weshalb er den gegen ihn gerichteten Haftbefehl nicht mitgenommen habe: „In Afrika erhält man keinen Haftbefehl in Papierform, wenn sie nach einem suchen. Dabei geht es oftmals um die Schwere des Vergehens. Für kleiner Delikte bekommt man den Haftbefehl vielleicht ausgefolgt, nicht aber bei schweren Straftaten.“
Insgesamt entstand somit der Eindruck, dass der BF sein Vorbringen auf Basis von Medienberichten erfunden hat und dieses folglich über keinen glaubhaften Kern verfügt.
Geradezu absurd wird das nunmehrige Vorbringen des BF, wenn man es in Beziehung zu den Angaben im 1. Asylverfahren stellt. Demnach wäre der BF aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Brandstiftung und Rebellion aus seiner Heimatstadt in die Hauptstadt geflohen, um sich dort zu verstecken. Nach den Angaben im 1. Asylverfahren soll der BF in Freetown aber studiert haben, was ein Leben im Versteck bereits relativiert. Dem nicht genug, will der BF nach seiner Erzählung im 1. Asylverfahren trotz Leben im Versteck und trotz Angst vor strafrechtlicher Verfolgung wegen strafrechtlicher Verfolgung sich an den Präsidenten und dessen Gattin gewandt haben, um eine Verbesserung der Lage von Homosexuellen zu erwirken. Dies würde geradezu bedeuten, dass der BF beim Präsidenten, dessen Sturz er mit seinen Straftaten bezwecken wollte, auf seinen aktuellen Aufenthaltsort aufmerksam macht. Eine stimmige Erklärung, warum er sein eigenes Versteck verraten haben sollte, um trotz Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung plötzlich an höchste Stellen in Freetown heranzutreten, hat der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise liefern können. Dass im Herkunftsstaat die Polizei nicht erkennen sollte, dass eine an den Präsidenten herantretende Person eigentlich wegen Umsturzversuchen und Brandstiftung gesucht wird, ist völlig lebensfremd; ebenso, dass eine Person, die aus Angst um das eigene Leben im Versteck lebt, mit schriftlichen Eingaben und persönlich an den Präsidenten herantritt.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ergibt sich aufgrund der angeführten Länderberichte sowie dem Umstand, dass der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, Vater und zwei Brüder, dort verfügt. Auch kam in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 nichts hervor und wurde vom BF nichts erwähnt, wonach ihm in Sierra Leone die notdürftigste Lebensunterlage entzogen wäre.
Die Feststellungen betreffend seine persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände in Österreich beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF im Vorverfahren, welchen bislang nicht entgegengetreten wurde, sowie auf seinen damit im Einklang stehenden Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2022. Die schlichte Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der BF habe bzw. hatte eine österreichische Freundin, vermag das Bestehen einer tiefergreifenden Lebensgemeinschaft nicht zu begründen. Der Rechtsvertreter nannte insbesondere keinerlei Details betreffend deren Identität sowie der Art, Dauer und Intensität einer allfälligen Beziehung. Zudem erwähnte der BF dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht, auch nicht auf die Frage nach seinem Privatleben.
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019 wurde festgestellt, dass der BF - unter Berücksichtigung seiner eingebrachten Unterlagen – über keine nachhaltige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Da der BF im nunmehrigen Verfahren keinerlei Urkunden vorlegte und auch in der mündlichen Verhandlung nichts Darüberhinausgehendes vorbrachte, wodurch die Annahme einer hinreichenden Integration gestützt wäre, war auch nach wie vor nicht von einer maßgeblichen Integration des BF in Österreich auszugehen.
Dass der BF abgesehen vom Verkauf der Straßenzeitschrift Megaphon keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, beruht seinen gleichbleibenden Angaben dazu im Laufe des gegenständlichen Verfahrens. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, geht aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.08.2022 hervor. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder über ein dauerhaft gesichertes Einkommen– der Verkauf einer Straßenzeitung stellt ein solches nicht dar – noch über eine dafür notwendige Arbeitsberechtigung verfügt. Zudem ist er auch nicht krankenversichert.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit gründet auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 10.10.2022.
2.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.12.2020, Ra 2018/11/0241). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0059).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102).
Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache (VwGH 27.01.2022, Ra 2021/01/0417; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155). Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 litb AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183). Einem zweiten Asylantrag, der sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Verfahrensrelevant sind dabei nur nova producta. Nova reperta sind nämlich mit Antrag auf Wiederaufnahme geltend zu machen (vgl. VwGH vom 08.08.2017 Ra 2017/19/0120). Auch das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz des BF wurde sein Vorbringen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. Dies, da es ihm nicht gelungen war, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, da seinen Ausführungen dazu jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit fehlt. Diesbezüglich wird auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung verwiesen, in welcher umfassend dargelegt wurde, warum dem BF keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Das Vorbringen des BF im Zuge des gegenständlichen Antrages, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Jugendkoordinator der damaligen Oppositionspartei und nunmehrigen Regierungspartei an Demonstrationen und damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen (Brandstiftung) von der Polizei gesucht werde, unterscheidet sich zwar von dem des ersten Verfahrens, jedoch erwies es sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – als offensichtlich konstruiert und nicht glaubhaft (kein „glaubhafter Kern“).
Auch stellt der Umstand, dass nunmehr die ehemalige Oppositionspartei, in der der BF tätig gewesen sein will, die Regierungspartei ist, hinsichtlich des BF und seines Vorbringens keine für den internationalen Schutz relevante Veränderung der Lage im Herkunftsstaat dar.
Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Beurteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses im ersten Asylverfahrens des BF abzuweichen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF kann nicht darauf geschlossen werden, dass dieser bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
Die belangte Behörde hat den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz demnach zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erwies.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
§§ 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:
„§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
„§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die obengenannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Zu prüfen ist daher, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Hinsichtlich der erforderlichen Aufenthaltsdauer ist auf die jüngste Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0015) zu verweisen, in der er auch im Falle eines achteinhalbjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers in Österreich auszugehen, wobei es darauf verwies, dass sich der Revisionswerber bisher nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhält und sich bereits ab erstinstanzlicher Abweisung seines Antrags seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, für vertretbar hielt.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist allein aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Februar 2017 – sohin seit etwas mehr als fünfeinhalb Jahre – in Österreich aufhielt, ohne Hinzutreten weiterer integrativer Merkmale nicht von einer geschützten Aufenthaltsverfestigung iSd. § 8 EMRK auszugehen.
Im konkreten Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der BF verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise nach Österreich im Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat und mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Februar 2020 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der sich ebenfalls als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer dieser Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er wuchs in Sierra Leone auf und ist entsprechend der dort herrschenden Sitten und Gebräuche sozialisiert. Er spricht eine Landessprache als Muttersprache. Teile seiner Familie leben dort. Er hat dort die Schule sowie die Universität besucht, ist jung und arbeitsfähig. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft wieder zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.
Im Gegensatz dazu ist – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – keine nachhaltige Integrationsverfestigung des BF in Österreich gegeben. So spielt er zwar Keyboard sowie einmal wöchentlich Fußball und verkauft die Straßenzeitschrift Megaphon, besucht zurzeit keine Deutschkurse, legte keine Deutschprüfungen ab und legte im gegenständlichen Verfahren auch keine Integrationsnachweise vor.
Dabei wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der BF im Laufe seines rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einzelne integrative Schritte gesetzt hat, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.
Zudem kam der BF nachdem negativen Ausgang des ersten Verfahrens, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb ohne Aufenthaltsrecht in Österreich. In weiterer Folge stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und verfügte über einen Zeitraum von zehn Monaten über keine Meldeadresse, da er nach eigener Aussage befürchtete, von der Polizei gesucht zu werden.
Sonstige Umstände, die eine Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG rechtfertigen würden, konnten vom BF nicht dargelegt werden und sind auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich.
Den nicht vorliegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, verneint.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Sierra Leone im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Sierra Leone nicht.
Die Abschiebung des BF nach Sierra Leone ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 ABF keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Das BFA legte somit zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF fest.
Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist die Dauer des Einreiseverbots – vorbehaltlich des Abs. 3 – abhängig vom bisherigen Verhalten, höchstens jedoch in der Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist dann notwendig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Gefährdungsprognose dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Im gegenständlichen Fall stütze die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, wonach er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, und stellte zudem fest, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung missachtete und somit ein Fehlverhalten setzte, das geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden sowie den Interessen des Art. 8 EMRK widerläuft.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über unzureichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
So verkauft der BF zwar die Straßenzeitschrift Megaphon und hat dadurch ein gewisses Einkommen, jedoch ist dadurch sein Einkommen nicht dauerhaft gesichert und ist er auch nicht krankenversichert, wodurch er als mittellos anzusehen ist. Da er auch nicht über eine Arbeitsberechtigung verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werde, dass er in Zukunft über ein dauerhaft gesichertes Einkommen verfügen wird. Folglich besteht die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.
Der Behörde ist somit in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach vom BF durch seine Mittellosigkeit und der daraus resultierenden Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die BF tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147).
Angesichts der genannten Umstände, nämlich des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel sowie der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, nach einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus, zumal zu befürchten ist, dass der BF – bei Bedarf – weitere Asylanträge stellen wird, um die Ausreiseverpflichtung zu umgehen.
Private oder familiäre Interessen der BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat der BF keine Familienangehörigen in Österreich und besteht auch nach etwas mehr als fünfeinhalbjährigem Aufenthalt keine nachhaltige Integrationsverfestigung des BF in Österreich.
Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren ist im Hinblick auf die dargestellten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auch nicht als unangemessen oder wesentlich überhöht zu qualifizieren, zumal das Maximalausmaß von fünf Jahren seitens der belangten Behörde ohnedies nicht verfügt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.
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