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W218 2259597-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2259597-1
W218 2259597-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
W218 2259597-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des AMS St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2022, betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (= belangte Behörde) vom 04.04.2022 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 01.08.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 8.012,80 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.08.2020 bis 31.01.2021 zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen aus drei geringfügigen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung der Leistung für den oben angeführten Zeitraum verpflichtet.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in mehreren Unternehmen parallel geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 19.05.2020 bis 30.07.2020 beschäftigt gewesen, beim Dienstgeber XXXX vom 10.08.2020 bis 18.03.2022 und beim Dienstgeber XXXX habe er lediglich am 08.10.2020 einen Probearbeitstag geleistet.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er könne durch seine Bank- und Finanzauszüge beweisen, dass er kein Entgelt ab den oben angeführten Daten erhalten habe. Die fehlerhaften Daten lägen in der Sphäre der ehemaligen Dienstgeber, da diese es unterlassen hätten, den Beschwerdeführer rechtzeitig abzumelden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2022 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 5.361,57 verpflichtet werde.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass Arbeitslosigkeit im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.01.2021 nicht vorgelegen habe, da der Beschwerdeführer aus den geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Dienstgebern XXXX und XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Aufgrund der Korrektur der Versicherungszeiten beim Dienstgeber XXXX durch die ÖGK sei der Widerrufszeitraum neu bemessen worden. Der Beschwerdeführer habe das geringfügige Dienstverhältnis bei XXXX nicht gemeldet und das Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX erstmalig am 08.06.2021 und habe er somit die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG verletzt.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein Beschwerdevorbringen, wonach er lediglich am 08.10.2020 beim Dienstgeber XXXX einen Probearbeitstag absolviert habe und hierfür kein Entgelt erhalten habe. Die mehrfache geringfügige Beschäftigung sei aufgrund des vorschriftswidrigen Verhaltens der ehemaligen Dienstgeber zustande gekommen, da diese ihn nicht abgemeldet hätten.
5. Am 14.09.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 02.04.2020 bis 23.02.2022 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 43,59.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 10.08.2020 bis 18.03.2022 geringfügig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX .
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 08.10.2020 bis 08.02.2021 geringfügig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX .
Im Dachverband der Sozialversicherungsträger sind folgende Beitragsgrundlagen betreffend Dienstgeber XXXX gespeichert:
Oktober 2020: EUR 262,58
November 2020: EUR 328,23
Dezember 2020: EUR 328,23 zuzüglich Sonderzahlung in Höhe von EUR 153,17
Jänner 2021: EUR 328,23
Im Dachverband der Sozialversicherungsträger sind monatliche Beitragsgrundlagen betreffend Dienstgeber XXXX in Höhe von EUR 299,92 und eine Sonderzahlung im Dezember 2020 in Höhe von EUR 236,60 gespeichert.
Der Beschwerdeführer meldete seine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht der belangten Behörde, die belangte Behörde erhielt Kenntnis von der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX erst am 10.02.2021 durch die Meldung der Finanzpolizei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.01.2021 durch zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte.
Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme eines – auch geringfügigen – Beschäftigungsverhältnisses, ausreichend informiert.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 5.361,57 verpflichtet.
Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung seiner Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den geringfügigen Beschäftigungen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 27.09.2022.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass dieser im Zeitraum 10.08.2020 bis 18.03.2022 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt war.
Vom Beschwerdeführer wurde bestritten, dass er im Zeitraum 08.10.2020 bis 08.02.2021 geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war und führte er hierzu aus, er habe lediglich am 08.10.2020 einen Probearbeitstag gehabt. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die ÖGK von der belangten Behörde über das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers informiert und erfolgte eine Überprüfung der Beitragsvorschreibung des Beschwerdeführers, in der auch seine Angaben berücksichtigt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine Stornierung einer festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum August bis September 2020, wie sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der ÖGK vom 22.08.2022 ergibt. Dies betrifft die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX , welche bereits am 31.07.2020 beendet wurde. Aus der telefonischen Stellungnahme der ÖGK gegenüber der belangten Behörde vom 29.07.2022 geht zudem hervor, dass die gespeicherten Daten betreffend Dienstgeber XXXX nicht abzuändern sind. Im Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 27.09.2022 ist weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Zeitraum 08.10.2020 bis 08.02.2021 gespeichert und wird dies – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung durch die ÖGK – der Entscheidung zugrunde gelegt.
Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht gemeldet hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX wurde zudem erst durch die Meldung der Finanzpolizei am 10.02.2021 der belangten Behörde bekannt, dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldung am 10.02.2021.
Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich angeführt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(…)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
(…)
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
(…)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (…)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(…)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 € und gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 475,86 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2020 aus den beiden Beschäftigungen insgesamt € 562,50, im November € 628,15 sowie im Dezember 2020 inklusive Sonderzahlungen € 1.017,92 verdient. Da im Jahr 2020 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei € 460,66 lag, hat er im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze verdient.
Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2021 aus den beiden Beschäftigungen insgesamt € 628,15 und im Februar inklusive Sonderzahlungen € 537,08 verdient. Im Jahr 2021 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei € 475,86, daher hat er im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze verdient.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos und nicht zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt, der Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.01.2021 erfolgte daher zu Recht.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt.
Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein geringfügiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet hat und erlangte die belangte Behörde vom geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX erst am 10.02.2021 aufgrund einer Meldung durch die Finanzpolizei Kenntnis.
Da der Beschwerdeführer die Meldung seiner geringfügigen Beschäftigungen unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt war.
Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.01.2021 verloren hat und die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.361,57 (EUR 43,59 * 123 Tage) zurückzuzahlen hat.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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