projekte
W218 2259182-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2259182-1
W218 2259182-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
Kündigungsentschädigung Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Ruhen des Anspruchs Widerruf
W218 2259182-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2022, betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.03.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von EUR 2.280,72, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (= belangte Behörde) vom 24.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.03.2022 bis 30.04.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.280,72 rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 19.03.2022 bis 30.04.2022 zu Unrecht bezogen habe, da sie in diesem Zeitraum eine Kündigungsentschädigung erhalten und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es grundsätzlich richtig sei, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Kündigungsentschädigung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 11.04.2022 die belangte Behörde über die Geltendmachung ihrer Ansprüche informiert und habe ein reger Austausch mit der belangten Behörde stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei nicht darüber informiert worden, dass sie ihre Leistung zurückzahlen müsse, wenn sie nachträglich eine Kündigungsentschädigung oder eine Urlaubsersatzleistung erhalte. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht erkennen können, dass sie die Leistung zu Unrecht bezogen habe, es liege kein Rückforderungstatbestand vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Antragsformularen auf die Rückzahlungsverpflichtung bei nachträglichem Erhalt einer Kündigungsentschädigung hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde zudem nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß über den Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung informiert.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und wird auch nicht bestritten. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.02.2011 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 03.10.2021 bis 14.02.2022 Notstandshilfe und befand sich im Zeitraum 15.02.2022 bis 16.03.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 19.03.2022 bis 30.04.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 53,04. Hierbei handelte es sich um einen Weiterbezug der Notstandshilfe nach kurzem Dienstverhältnis.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom Anspruch auf Kündigungsentschädigung der Beschwerdeführerin zunächst für den Zeitraum 19.03.2022 bis 31.03.2022.
Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde erst aufgrund der Ankündigung der Rückforderung von Notstandshilfe vom 11.04.2022 über die strittigen Forderungen gegenüber ihrem früheren Dienstgeber.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum 19.03.2022 bis 30.06.2022 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und im Zeitraum 01.07.2022 bis 11.07.2022 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gegenüber ihrem ehemaligen Dienstgeber.
Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Antrag auf Notstandshilfe sowie im Zuge der Wiedermeldung am 16.03.2022 über ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ausreichend informiert.
Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.280,72 verpflichtet.
Durch den unstrittigen Anspruch auf Kündigungsentschädigung ist der Tatbestand nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 14.09.2022 und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe stehen aufgrund der Verfahrensakten unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistungen ergeben sich aus den Angaben des ehemaligen Dienstgebers der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde am 19.05.2022 und werden von der Beschwerdeführerin überdies nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde bereits nach der erfolgten Überlagerungsmeldung mit Schreiben vom 11.04.2022 über die Rückforderung der Leistung bei gleichzeitigem Bezug einer Kündigungsentschädigung informiert, sie war daher – entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde – bereits ab 11.04.2022 über die Rückzahlungsverpflichtung ausreichend informiert.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Kündigungsentschädigung der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet hat, ergibt sich einerseits daraus, dass sie bei ihrer Wiedermeldung nach kurzem Dienstverhältnis keine strittigen Ansprüche anführte und darüber hinaus im Schreiben vom 18.03.2022 sich zwar über ihren ehemaligen Dienstgeber beschwerte, strittige Forderungen jedoch nicht erwähnte. Erst im Telefonat vom 22.03.2022 erwähnte die Beschwerdeführerin erstmalig einen Termin bei der Arbeiterkammer in der folgenden Woche und wurde aufgefordert Rückmeldung über die Ergebnisse dieses Termins zu geben, doch meldete sie sich diesbezüglich nicht mehr bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat im Zuge der Überlagerungsmeldung am 08.04.2022 erstmalig Kenntnis über eine Kündigungsentschädigung erhalten und übermittelte daraufhin die Ankündigung einer Rückforderung von Notstandshilfe mit Schreiben vom 11.04.2022 an die Beschwerdeführerin. Aufgrund dieses Schreibens informierte die Beschwerdeführerin erstmals die belangte Behörde über die strittigen Forderungen.
Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(…)
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2 bis 2a) […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis h) […]
(4 bis 6) […]
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) bis j) […]
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) bis q) […]
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) […]
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) […]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) – (5) …
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
3.3. Das Gericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Zum Widerruf:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt.
Da die Beschwerdeführerin unstrittig im beschwerdegegenständlichem Zeitraum eine Kündigungsentschädigung bezog, ruhte der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in diesem Zeitraum und war daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Kommt es zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung des Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7. 8. 2002, 97/08/0624). Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19. 11. 2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung, sondern wohl auch bei Vergleich über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn (§ 11 Abs 2 ASVG).
Die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde nicht über ihre ausstehenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung informiert und erlangte die belangte Behörde erst im Zuge einer HVB Überlagerungsmeldung Kenntnis davon. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und hat die Beschwerdeführerin diese Verpflichtung auch mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular zur Kenntnis genommen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose die Auswirkung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Leistungsanspruch gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann.
Überdies hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2022 eine Beschwerde über ihren ehemaligen Arbeitgeber an die belangte Behörde übermittelt, doch dabei nicht erwähnt, dass sie noch strittige Forderungen hat bzw. mit der Arbeiterkammer bereits in Kontakt ist. Im Telefonat vom 22.03.2022 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie habe einen Termin bei der Arbeiterkammer und gebe danach Rückmeldung, diese erfolgte jedoch erst am 11.04.2022, sohin nach der Überlagerungsmeldung und auch nach einer Ankündigung einer Rückforderung von Notstandshilfe. Es liegt sohin zweifelsfrei eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG vor.
Die Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG jedenfalls zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 19.03.2022 bis 30.04.2022, also über einen Zeitraum von 43 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 53,04, daher insgesamt EUR 2.280,72.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.280,72 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.