Bundesverwaltungsgericht W216 2251842-1

W216 2251842-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W216 2251842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W216.2251842.1.00

Spruch

W216 2251842-1/11E

W216 2251843-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreter,

1. ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.11.2021, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und

2. ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.11.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) stellte der Beschwerdeführerin – basierend auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2010 – einen Behindertenpass mit einem eingetragen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vom Hundert (vH) aus. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

2.1. Zur Überprüfung der Anträge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.04.2021, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab, sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2021, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab, ein. Die Zusammenfassung der beiden Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) erfolge am 31.08.2021 durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit folgendem Ergebnis:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Schizoaffektive Störung, rez. depressive Störung, Panikstörung, Spielsucht

Unterer Rahmensatz, da geringe Belastbarkeit, aber im Alltag teilweise selbstständig

03.07. 02

50 v.H.

02

Hüftendoprothesen beidseits, Knieendoprothese rechts, Gonarthrose links, Lumbalgie, Senkspreizfuß beidseits

Oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen rechtes Knie und Wirbelsäule

02.02. 02

40 v.H.

03

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, metabolisches Syndrom, Adipositas BMI 47

Unterer Rahmensatz, da keine Blutzuckerentgleisungen beschrieben

09.02. 02

30 v.H.

04

Varicositas beidseits

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellungsneigung

05.08. 01

20 v.H.

05

Atemwegserkrankung, anamn. Asthma bronchiale

Oberer Rahmensatz, da Therapie erforderlich, keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert

06.05. 01

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Ferner wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da es ein schwerwiegendes Leiden darstelle. Die anderen Leiden würden das Leiden 1 nicht erhöhen, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege.

Es ergebe sich keine Änderung zum Vorgutachten aus 2010, da es zu keiner relevanten Änderung gekommen sei, unter Therapie ein stabiler Verlauf zu verzeichnen sei und nunmehr die Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung erfolgen müsse. Die Leiden 2, 4 und 7 des Vorgutachtens würden von orthopädischer Seite bewertet und unter dem nunmehrigen Leiden 2 zusammengefasst. Hier stelle sich das Wirbelsäulenleiden gebessert dar; die Hüft- und Kniegelenksleiden seien neu aufgenommen worden. In Hinblick auf Leiden 3 ergebe sich eine Erhöhung um eine Stufe, da nunmehr eine Insulintherapie erforderlich sei. In Hinblick auf Leiden 4 und 5 ergebe sich keine Änderung, da keine neuen Aspekte oder aktuellen Befunde hervorgekommen seien. Insgesamt werde der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass aus nervenfachärztlicher Sicht keine Krankheitsbilder vorliegen würden, welche die Extremitätenbeweglichkeit erheblich einschränken würden. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede seien zumutbar, der sichere Transport sei möglich. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Insbesondere liege auch keine Diagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose vor, sodass auch aus psychiatrischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine wesentliche Mobilitätseinschränkung. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Es bestünden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei der Beschwerdeführerin möglich.

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 01.09.2021, wonach der Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin mit 60 vH festgesetzt werde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "D1 (Diabetes)" vorliegen würden, die Zusatzeintragung "D3" zu streichen sei und die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden, wurden Einwendungen seitens des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin erhoben. Gerügt wurde im Wesentlichen, dass u.a. verschiedene innere Erkrankungen (Nierentumor, etc.) der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien.

2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.09.2021 ein, welche ausführte, dass sich mangels Vorlage aktueller, das nervenfachärztliche Gebiet betreffender Befunde keine Krankheitsbilder ergeben würden, die eine Gangbeeinträchtigung zur Folge hätten. Demnach würde es zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung der Leiden 1, 3, 4 und 5 kommen. Es folgte eine idente Stellungnahme vom 28.10.2021.

In der Stellungnahme des ebenfalls bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 03.11.2021 wurde wiederum festgehalten, dass eine Änderung des Kalküls ohne entsprechende Befunde nicht möglich sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführerin aufgrund näher beschriebener Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, Störungen des Metabolismus und Kreislaufs sowie ihrer psychischen Verfassung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

4. Am 05.11.2021 erhielt die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH und folgenden Zusatzeintragungen: "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen."; "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"; "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".

4.1. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich im Wesentlichen mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2021 deckt.

5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 vorgelegt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes (Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung mit 60 vH und abgewiesene Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung bei der Beschwerdeführerin sowie zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.08.2022 wurde – basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin – auszugsweise Folgendes in Hinblick auf die Feststellung eines Grades der Behinderung ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

Ad 1.) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

Diagnosen:

1. Schizoaffektive Störung, rez. depressive Störung, Spielsucht

03.07. 0250%

Unterer Rahmensatz, da geringe Belastbarkeit mit Therapieoptionen

2. Hüftendoprothese bds, Knieendoprothese re, Gonarthrose li, Lumbalgie, Spreizfuß bds 02.02.0240%

Oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen re Knie und Wirbelsäule

3. IDDM, metabolisches Syndrom, Adipositas

09.02. 0230%

Unterer Rahmensatz, da keine BZ Entgleisung beschrieben

4. Varicositas bds.

05.08. 0120%

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Schwellungsneigung

5. Atemwegserkrankung, anamn. Asthma bronchiale

06.05. 0120%

Oberer Rahmensatz, da Therapie erforderlich, keine höhergradige Lungenfunktionsstörung dokumentiert

Ad 2.) Gesamtgrad der Behinderung

Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge.

Gesamt GdB 60%

Das führende Leiden wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt; die restlichen Leiden beeinflussen nicht erheblich negativ.

Ad 3.) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist (ab Antrag – 30.12.2020? Wenn später, bitte begründen).

ab Antrag

Ad 4.) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden, soweit GdB betroffen. Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorliegenden Befunde dokumentiert?

Aus nervenärztlicher Sicht besteht eine langjährig schizoaffektive Psychose, Depressio und Panikstörung, derzeit unter Medikation stabilisiert, keine stat. Aufenthalte in den letzten Jahren.

Ad 5.) Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Abl. 96f., soweit GdB betroffen.

Die psychiatrischen Beschwerden wurden unverändert eingestuft, bei gleicher Therapie und längeren FA Kontrollen

Ad 6.) Ist eine Veränderung zum letzten rechtskräftigen Gutachten (Vergleichsgutachten) objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Vergleichsgutachten: Dr. XXXX vom 07.05.2010, Abl. 4 - 6

Veränderung des GdB zum Gutachten 7.4.10, da der orthopäd. GdB 40% ergibt, GdB 2, 4, 7 zusammengefasst, der GdB des Diabetes wurde erhöht, da nunmehr insulinpflichtig.

Ad 7.) Ist eine Veränderung zu den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Erstinstanzlich eingeholte Gutachten: siehe oben!

keine Veränderung zu Gutachten 30.8.21 (nicht 31.8.22!) von meiner Seite, da gleiche medikamentöse Therapie, keine Gesprächstherapie und FA Kontrollen in längeren Abständen

Ad 8.) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand

6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2022 wird basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin – auszugsweise – Folgendes in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

Ad 1.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vor?

Aus nervenärztlicher Sicht: Nein, es liegen keine relevanten sensomotorischen Ausfälle vor

Ad 2.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Aus nervenärztlicher Sicht: Nein

Ad 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?

Aus nervenärztlicher Sicht: Nein

Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor.

Ad 4.) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?

Aus nervenärztlicher Sicht: Nein.

Ad 5.) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

Aus nervenärztlicher Sicht: Nein

Ad 6.) Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen, soweit Benützung ÖVM betroffen.

Aus nervenärztlicher Sicht besteht keine Unzumutbarkeit ÖVM, da keine relevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die Art der psychischen Erkrankung nicht den Voraussetzungen zur Unzumutbarkeit ÖVM entspricht. Die Veränderungen in den Kniegelenken können aus meinem Fachgebiet nicht beurteilt werden, der verwendete Rollator ist nicht durch neurologisch/psychiatrische Funktionsausfälle begründbar.

Ad 7.) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen, soweit Benützung ÖVM betroffen.

Keine Änderung der Einschätzung, da keine relevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die Art der psychischen Erkrankung nicht den Voraussetzungen zur Unzumutbarkeit ÖVM entspricht. Die Veränderungen in den Kniegelenken können aus meinem Fachgebiet nicht beurteilt werden, der verwendete Rollator ist nicht durch neurologisch/psychiatrische Funktionsausfälle begründbar.

Ad 8.) Bitte um Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:

a.der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,

b.der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,

c.der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,

d.der Schwierigkeiten beim Stehen,

e.der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,

f.der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt – Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?

g.Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar?

h.Welche Hilfsmittel sind behinderungsbedingt erforderlich und wie wirkt sich deren Verwendung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

i.Kann die Beschwerdeführerin bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch Sachen (z.B. Einkäufe) transportieren?

Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung mit Stehen und Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren.

Die Schmerzen und Funktionseinschränkungen in den Kniegelenken können von meiner Seite nicht beurteilt werden, aus nervenärztlicher Sicht sind keine Hilfsmittel notwendig, auch das Transportieren von leichten Sachen (z.B. Einkäufe) ist zumutbar.

Ad 9.) Stellungnahme zu einer allfälligen zu den Vorgutachten abweichenden Beurteilung.

keine Änderung

Ad 10.) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin:

Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. Die schizoaffektive Psychose und Depression ist unter Therapie stabilisiert, es finden nunmehr lediglich FA Kontrollen alle 2 Monate statt, derzeit keine Gesprächstherapie, es liegen keine relevanten sensomotorischen Ausfälle vor.

Ad 11.) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand

7. Mit Schreiben vom 12.09.2022 wurde der vertretenen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

7.1. Mit Schreiben vom 22.09.2022 erstattete der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte darin zusammengefasst vor, dass es bei der Beschwerdeführerin zu keiner Verbesserung ihrer Lebenssituation in Hinblick auf Mobilität und Schmerzen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf ihr Fahrzeug angewiesen, um Termine bei Ärzten, Einkäufen und sozialen Treffen wahrnehmen zu können. Ein Wegfall der Berechtigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen würde zu einer Einschränkung ihres Soziallebens, aber auch der Deckung ihrer Grundbedürfnisse führen. In diesem Fall müsste eine Fremdunterbringung angedacht werden. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre ein Behindertengrad von 70 vH anzustreben. Eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin selbst wurde diesem Schreiben beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.

Im Dezember 2020 hat sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Schizoaffektive Störung, rez. depressive Störung, Spielsucht

2. Hüftendoprothese bds, Knieendoprothese re, Gonarthrose li, Lumbalgie, Spreizfuß bds

3. IDDM, metabolisches Syndrom, Adipositas

4. Varicositas bds.

5. Atemwegserkrankung, anamn. Asthma bronchiale

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates; es liegen diesbezüglich keine sensomotorischen Ausfälle vor. Es liegen auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Darüber hinaus ist eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems wie auch das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit zu verneinen.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen ist der Beschwerdeführerin bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich.

Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist möglich und zumutbar.

Das Anhalten ist möglich, weshalb der sichere Transport gewährleistet ist.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Der festgestellte Grad der Behinderung bzw. die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Verfahren eingeholten und im Verfahrensgang erwähnten Sachverständigengutachten, insbesondere auf das Gutachten auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie vom 29.04.2021, das Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie vom 24.08.2021, der Gesamtbeurteilung vom 31.08.2021, den beiden Stellungnahmen vom 24.09.2021 sowie vom 03.11.2021 und den beiden nunmehr eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2022 sowie vom 30.08.2022.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden und den von ihr erhobenen Einwendungen auseinander. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

2.3. Im nunmehr aktuell aufliegenden Gutachten des Sachverständigen vom 30.08.2022 wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.

Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 (schizoaffektive Störung, rez. depressive Störung, Spielsucht) zutreffend der Positionsnummer 03.07.02 (Schizophrene Störungen mittelschwerer Verlaufsform) mit dem unteren Rahmensatz von 50 v.H. (mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, psychotische Symptome im Status, psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie, soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt) zugeordnet wurde. Begründend wurde diesbezüglich seitens des Sachverständigen nachvollziehbar darauf verwiesen, dass eine geringe Belastbarkeit mit Therapieoptionen bestehen würde.

In Hinblick auf Leiden 2 (Hüftendoprothese bds., Knieendoprothese re, Gonarthrose li, Lumbalgie, Spreizfuß bds) wurde vom Sachverständigen aufgrund mäßiger Funktionseinschränkungen und einer geringen Krankheitsaktivität korrekt die Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) unter Bezugnahme auf den oberen Rahmensatz von 40 v.H. herangezogen und mit Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk sowie in der Wirbelsäule begründet.

Leiden 3 (IDDM, metabolisches Syndrom, Adipositas) wurde zutreffend der Positionsnummer 09.02.02 (Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) und – mangels BZ Entgleisung – dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. (bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand) zugeordnet.

Auch hinsichtlich der Einstufung des Leidens 4 (Varicositas bds.) gibt es aus Sicht des erkennenden Gerichts in Hinblick auf die Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System: Funktionseinschränkung leichten Grades) mit einem Rahmensatz von 20 v.H. (ausgeprägte Schwellungsneigung, Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit) unter Berücksichtigung der Schwellungsneigung bei der Beschwerdeführerin keine Einwendungen.

Ebenso hat der Sachverständige das Leiden 5 (Atemwegserkrankung, anamn. Asthma bronchiale) korrekt der Positionsnummer 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Therapie zugeordnet.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Zusammengefasst konnten die Angaben der Beschwerdeführerin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Vielmehr wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es im Vergleich zu den relevanten Gutachten zu einer Veränderung der orthopädischen Einschätzung und zu einer Erhöhung des nunmehr insulinpflichtigen Diabetes gekommen sei. Darüber hinaus seien aber keine Änderungen zu verzeichnen, da die gleiche medikamentöse Therapie angewendet werde, keine Gesprächstherapie stattfinde und fachärztliche Kontrollen in längeren Abständen stattfinden würden.

2.4. Im nunmehr aktuell aufliegenden Gutachten des Sachverständigen vom 14.06.2022 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

So würden bei der Beschwerdeführerin in Hinblick auf allfällige erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten keine relevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen; die Art der psychischen Erkrankung würden wiederum nicht den Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechen. So müssten als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die Verwendung eines Rollators sei jedenfalls nicht durch neurologisch/psychiatrische Funktionsausfälle begründbar. Dem Sachverständigengutachten ist weiter zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung mit Stehen und Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Aus nervenärztlicher Sicht seien keine Hilfsmittel erforderlich; auch das Transportieren von leichten Sachen (wie beispielsweise von Einkäufen) sei zumutbar.

Im Vergleich zu den Vorgutachten kam es zu keiner Änderung, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden konnte. Die schizoaffektive Psychose und Depression sind nach sachverständiger Ansicht unter Therapie stabilisiert; es würden nunmehr lediglich Facharztkontrollen alle zwei Monate stattfinden. Es gebe keine Gesprächstherapie. Es würden auch keine relevanten sensomotorischen Ausfälle stattfinden.

Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel und früheren Gutachten stützen.

Die Einwendungen der vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren – wie dargelegt – nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände vom befassten Sachverständigen in seinen beiden Gutachten gehörig gewürdigt wurden.

Im Ergebnis gelangte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist, zumal das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der klinischen Untersuchung und anhand der Befundlage in der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Form nicht objektiviert werden konnten.

Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen – wie dargelegt – kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechtfertigen.

2.5. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist den beiden eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die beiden Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

I. Zu Spruchteil A)

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung von 60vH:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(…)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(…)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(…)"

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Novelle der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012 – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

03. 07 Schizophrene Störungen

03.07. 02 Mittelschwere Verlaufsform 50 – 70 %

50 %:

Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, psychotische Symptome im Status, psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie, soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt

60 %:

Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation, sozialer Abstieg

70 %:

Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, affektive Zusatzerkrankungen, kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit), schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung

05. 08 Venöses und lymphatisches System

05.08. 01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 %

10 %:

Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden

20 %:

ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit

30 %:

Postthrombotisches Syndrom

40 %:

Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit

06. 05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

06.05. 01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %

1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden

Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf

Klinisch unauffällig außer bei Anfällen

09. 02 Diabetes mellitus

09.02. 02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 %

30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage“

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Gegenständlich wurden von der belangten Behörde ein Gutachten auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie vom 29.04.2021, ein Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie vom 24.08.2021, die Gesamtbeurteilung vom 31.08.2021 und die beiden Stellungnahmen vom 24.09.2021 sowie vom 03.11.2021 eingeholt; das erkennende Gericht hat nunmehr noch die beiden aktuellen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2022 sowie vom 30.08.2022 eingeholt, wobei alle Gutachten den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.

Wie oben eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung in Hinblick auf den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung das aktuelle Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.08.2022 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. beträgt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

II. Zu Spruchteil A)

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. .......2. ......3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) …"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Gegenständlich wurden von der belangten Behörde ein Gutachten auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie vom 29.04.2021, ein Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie vom 24.08.2021, die Gesamtbeurteilung vom 31.08.2021 und die beiden Stellungnahmen vom 24.09.2021 sowie vom 03.11.2021 eingeholt; das erkennende Gericht hat nunmehr noch die beiden aktuellen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2022 sowie vom 30.08.2022 eingeholt, wobei alle Gutachten den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.

Wie oben eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung das aktuelle Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2022 zugrunde gelegt. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche das Gutachten entkräften hätten können, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zudem wurde im gegenständlichen Fall auch die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin überprüft.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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