Bundesverwaltungsgericht W159 2254162-1

W159 2254162-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022

Regest

Behebung der Entscheidung Dolmetschgebühren ersatzlose Behebung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtswidrigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W159 2254162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2254162.1.00

Spruch

W159 2254162-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, war bzw. ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG. Er erhielt eine Zulassung als Schlüsselkraft, als Schweißer für die Firma XXXX . Am 26.04.2021 erfolgte eine Anzeige des Amts für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei, dass der Beschwerdeführer nicht als Schweißer, sondern als LKW-Fahrer eingesetzt wurde. Daraufhin entzog die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl XXXX dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“.

Am 21.10.2021 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, der auch ein Dolmetscher für die bosnische Sprache beigezogen wurde. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seit 2019 hier in Österreich aufhalte und mit Frau XXXX verheiratet sei und mit dieser einen Sohn namens XXXX , geboren XXXX habe. Er habe eine für Deutschland gültige Aufenthaltserlaubnis bis 09.04.2022 und arbeite hier bei der Firma XXXX Er habe in Bosnien acht Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang eine Berufsschule für Schweißer absolviert. Anfangs habe er bei der XXXX nur als Schweißer gearbeitet. Der Firma hätten jedoch ständig 15 bis 20 LKW-Fahrer gefehlt und habe ihm der zuständige Disponent für den Fuhrpark mitgeteilt, wenn sie nicht genügend Arbeit in der Werkstatt hätten, solle er auch mit dem LKW fahren. Er sei von Bosnien gewohnt, das zu machen, was ihm sein Chef sage und befürchtete er widrigenfalls eine Kündigung. Er habe aber nach wie vor gelegentlich auch als Schweißer gearbeitet, ab Jänner oder Februar arbeite er nur mehr als Schweißer.

Rechtsanwalt Dr. Dominik SCHÄRMER gab seine Vollmacht bekannt und erstattete eine Stellungnahme. Darin wurde vorgebracht, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte wohl grundsätzlich am 30.10.2021 abgelaufen sei, er jedoch bereits am 24.08.2021 einen Antrag auf Verlängerung gestellt habe und er gemäß § 24 Abs. 1 3. Satz NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Vor diesem Hintergrund hätte gar kein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet werden dürfen. Gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Rot-Weiß-Rot-Karte habe der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und sei daher der Entzugsbescheid nicht rechtskräftig. Auch gegen das Feststellungsverfahren des AMS XXXX , dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z AuslBG nicht vorliegen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Außerdem habe der Verband der Österreichischen Entsorgungsbetriebe beantragt, dass auch der Beruf eines LKW-Fahrers (in Anbetracht eines massiven Mangels an LKW-Fahrern) in die Liste der Mangelberufe aufgenommen werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nur wenige Fuhren als LKW-Fahrer im Juni und im Juli 2020 übernommen und sei nunmehr wiederum ausschließlich als Schweißer tätig. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich mit seiner Frau, die wegen des einjährigen Sohnes derzeit in Karenz sei, ein Leben aufgebaut und sei er Alleinerhalter der Familie und sei daher der Aufenthaltstitel und die weitere Beschäftigung bei der XXXX für ihn von existenzieller Bedeutung. Außer dem Umstand, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Schweißer teilweise als LKW-Fahrer tätig gewesen sei, treffe ihn kein Verschulden.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2021, Zahl XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG Kosten für die Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von Euro 240,20 auferlegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik SCHÄRMER, Vorstellung gemäß § 58 Abs. 2 AVG. In dieser wurde nochmals ausgeführt, dass der Bestellungswerber gemäß § 24 NAG rechtsgültig in Österreich aufhältig sei, da der Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht habe und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Außerdem sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst rechtskräftig über das Verlängerungsverfahren abzusprechen, bevor ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet werden dürfe. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides beantragt.

Nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer mit Datum 02.03.2022 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zahl XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von 240,20 auferlegt. In der Begründung des Bescheides wurde auf § 113 Abs. 1 FPG verwiesen und weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Sachverhaltes aufgrund der Anzeige der BH XXXX vom 23.02.2021 eine Einvernahme erforderlich gewesen sei, um zu ermitteln, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtig hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 76 AVG seien Auslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, von der Partei zu tragen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat oder von Beteiligten, wenn sie durch ihr Verschulden herbeigeführt worden seien.

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG seien dem Bund von dem Fremden Kosten zu ersetzen, die durch die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen und wurden dem Beschwerdeführer diese vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik SCHÄRMER, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die von der Behörde zitierte Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG auf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige sich beziehe, der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 24 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Das Verlängerungsverfahren hinsichtlich der Rot-Weiß-Karte sei nach wie vor anhängig und sei das Entzugsverfahren auch bis dato nichts rechtskräftig abgeschlossen und wurde schließlich bestritten, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtig hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In Anbetracht dieser Ausführungen hätte das Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gar nicht eingeleitet werden dürfen und könne der Beschwerdeführer nicht zum Ersatz von Dolmetscherkosten verpflichtet werden, welche in einem unzulässig eingeleiteten Verfahren entstanden seien. Auch der Verweis auf § 76 AVG hinsichtlich schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers mag die Auferlegung der Dolmetscherkosten nicht zu rechtfertigen. Die Einvernahme vom 21.10.2021 stehe somit auch nicht im Zusammenhang mit einer „zulässigen“ aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder sonstigen Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Auch dürften nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet werden, bevor rechtskräftig über ein Verlängerungsverfahren entschieden sei. Insgesamt sei der angefochtene Bescheid unschlüssig und inhaltlich widersprüchlich begründet und wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 gab der Beschwerdeführer den Vertreterwechsel auf die SCHÄRMER und Partner Rechtsanwälte GesmbH bekannt und legte das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2022, XXXX vor, mit dem der Beschwerde stattgegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 20 e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.10.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 28.09.2021, Zl XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ entzogen wurde, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Am 14.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung eine Urkundenvorlage, in der nochmals das bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04.10.2022 vorgelegt wurde, sowie weiters das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich vom 13.10.2022, Zl. XXXX , mit dem ebenfalls der Beschwerde Folge gegeben wurde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 41 a Abs. 1 NAG bis zum 27.05.2025 erteilt wurde. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dementsprechend nicht hätte eingeleitet werden dürfen und der Beschwerdeführer die auferlegten Dolmetscherkoksten in diesem Verfahren nicht zu bezahlen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Die obigen Darlegungen zum Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX sowie aus den vorgelegten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2022, Zl. XXXX sowie des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich vom 04.10.2022, Zl. XXXX und vom 13.10.2022, Zl. XXXX .

Daraus ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer jederzeit in Österreich rechtmäßig aufhältig war und auch das AuslBG nicht übertreten hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-VO entgegensteht – zu ersetzen,

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetscherkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Grundsätzliche Bestimmungen über die Kostentragung im Verwaltungsverfahren finden sich in den §§ 74 und 75 AVG, allgemeine Ausnahmen von diesen Grundsätzen normieren die §§ 76 bis 78 AVG (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K2 zu § 53 BFA-VG).

In der Praxis werden derartige Kostenbescheide zumeist als Mandatsbescheide gemäß § 57 AVG erlassen. Als Rechtsmittel ist zunächst die Vorstellung an das BFA, welches in der Folge ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, vorgesehen. § 53 BFA-VG kann insofern Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sein, wenn dessen (un)rechtmäßige Anwendung durch das BFA Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Kostenbescheid ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K. 8 und 14 zu § 53).

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat die Partei bei Amtshandlungen für Barauslagen der Behörde aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. (…)

Gemäß Abs. 2 sind die Kosten von jenem Beteiligten zu tragen, der die Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht hat. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z. B. jüngst VwGH vom 29.09.2021, Ra2021/19/0223, VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155, VwGH vom 07.06.2022, Ra2020/18/0439).

Im Entscheidungszeitpunkt stellt sich diese so dar, dass dem Beschwerdeführer keine Übertretung des AuslBG vorgeworfen werden kann und der Beschwerdeführer seit dem 30.10.2019 rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist und er auch niemals unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war (§ 24 Abs. 1 NAG).

Es kann daher im Entscheidungszeitpunkt kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einer diesbezüglichen Einvernahme am 21.10.2021, bei der die verfahrensgegenständlichen Dolmetscherkosten entstanden sind, erkannt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn1. der für das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (…) ist.

Nach dem zweiten Fall des § 8 und 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (VwGH vom 20.11.2014, Ra2014/07/0052, Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 7a zu § 24 VwGVG).

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich vor, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGB'. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Vielmehr hat sich die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der wesentlichen Rechtsfragen an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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