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W135 2260529-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2260529-1
W135 2260529-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W135 2260529-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.08.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2021 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein.
Der lungenfachärztliche Sachverständige führte in seinem Gutachten, erstellt am 01.11.2021 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2022, Folgendes aus:
„Anamnese:
Vorbekannt ist eine Entfernung des rechten Lungenunterlappens im 24. Lebensjahr wegen zystischer Veränderungen und gutartiger Erkrankung.
Der Kunde hat im Oktober bis November 2020 eine Covid19-lnfektion durchgemacht, eine Beatmungsbehandlung war nicht erforderlich.
Vorgelegt werden mehrere lungenfachärztliche Befunde XXXX vom 22.09.2021, 20.04.2021 und 11.12.2020, wobei die Lungenfunktion jeweils unauffällig war. Im Dezember 2020 wurden auch normale Blutgase gemessen.
Neurologische Befunde vom 13.09.+25.02.2021 beschreiben eine depressive Störung sowie Tremor.
Ein internistischer Befund vom 10.12.2020 ergab ein normales Herzecho mit normaler Funktion der linken Herzkammer. Im Lungenröntgen zeigten sich damals Plattenatelektasen in beiden Unterlappen bei sonst unauffälligen Befund.
Eine CT-Thorax vom 17.12.2020 beschreibt milchglasartige Trübungen in beiden Oberlappen sowie 2 Läsionen im rechten Unterlappen. Diese Veränderungen wurden in den später erhobenen lungenfachärztlichen Befunden nicht mehr gefunden.
Eine MRT des Schädels vom 26.03.2021 verlief ebenfalls unauffällig.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: negiert
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot bei Belastungen, depressive Stimmungslage, Gedächtnislücken, Reizhusten, Kurzatmigkeit bei jeder Anstrengung, Hautausschlag im Gesicht, dieser ist schuppend und wird einer Psoriasis zugeordnet. Fallweise kommt es auch bei der Streckseite der Arme zu Hautausschlägen, derzeit jedoch nicht sichtbar.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Mirtazepin, Velostad, fallweise ein Asthmaspray nach Bedarf
Sozialanamnese:
Der Kunde ist als Operationsgehilfe im XXXX tätig, derzeit im Krankenstand, wiederkehrende Arbeitsversuche bleiben wegen Beschwerden und Atemnot erfolglos, verheiratet, keine Kinder, kein Pflegegeldbezug
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
wie oben bei Anamnese angeführt, weiters Rehazentrum XXXX vom 05.08.2021: Zustand nach Covid19-lnfektion mit Lungenentzündung 10-11/2020, Restbeschwerden, Post-Covid-Zustand, Atemnot bei Belastung, Zustand nach VATS rechts wegen Zystenbildung vor Jahren. Das Herzecho war unauffällig geblieben. Die Messung der Blutgase in Ruhe und bei Belastung ergab ebenfalls keine Auffälligkeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
50jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand* keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung
Ernährungszustand:
übergewichtiger Ernährungszustand
Größe: 180,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 110/70
Klinischer Status — Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, es findet sich insbesondere auf der Stirn und Wangen ein schuppendes
Exanthem, welches anamnestisch einer Psoriasis entspricht
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 99 pro Minute
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen
Brustkorb: symmetrisch, rechts seitlich finden sich 3 kleine reizlose Narben nach VATS vor
Jahren wegen Zystenresektion, seitengleiche Atemexkursionen
Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei
Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die
Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig
Lungendurchleuchtung: die Zwerchfelle gleich hochstehend, beide Sinus frei, kein Erguss, keine Infiltrat, keine Hinweise für Fibrose oder sonstigen Folgen einer viralen Pneumonie, keine Lungengerüsterkrankung
Gesamtmobilität — Gangbild:
altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich
Status Psychicus:
unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen
Unterer Rahmensatz, da resultierende nur leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung
30
2
Psoriasis
Unterer Rahmensatz, da begrenztes Geschehen ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation
20
3
Zustand nach Covid19-Infektion 10-11/2020 (ausgeheilt)
Unterer Rahmensatz, da kardiopulmonal keine objektivierbare Funktionsstörung besthet, jedoch noch Restbeschwerden des Infektes vorliegen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
…“
Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welches am 03.02.2022 nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag erstattet wurde, wurde Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Feststellungsantrag 16 08 2021
Gesundheitsschädigungen: Covid 19, Atherome am Schädel, Tinnitus, Long Covid, Psychisch, bronchogene Zyste u. Pneumonie 1995
Anamnese:
1995 Bronchogene Zyste -Entfernung.
Artherome am Schädel- rez. Entfernung
Covid 19 10/2020 Erkrankung- kein Spitalsaufenthalt. Auch die Gattin habe Covid gehabt. Bis Ende 2020 sei er in der Neurologie in der Klinik XXXX ambulant in Betreuung gewesen wegen Kopfschmerzen
Seit Anfang 2021 bei niedergelassenen Neurologin
Rehab XXXX 17 06- 15 07 2021
Rehab XXXX 12 /2021 für 4 Wochen
Er habe eine stressbedingte Hautveränderung im Gesicht, es sei schuppend
Derzeitige Beschwerden:
Er sei früher der ruhigste Mensch gewesen und jetzt sei er aufbrausend und merke es nicht einmal mehr.
Er habe Stimmungsschwankungen.
Er habe Kopfschmerzen. Es komme immer wieder, es sei drückend, nicht ganz wie eine Migräne, es dauere Tage.
Er sei kurzatmig.
Er merke sich nichts.
Wenn er Stress habe, verändere sich die Stimme. Er sei im RZ XXXX beim HNO und bei der Logopädin gewesen. Es sei keine Ursache gefunden worden. (Anm.: keine Befunde) Er habe immer wieder einen Tinnitus
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Velostad 75 1-0-0
Trittico ret 150 0-0-1 Mirtazepin 30 0-0-1/2 noch ein Mittel zum Cholesterinsenken und etwas aus der Apotheke (ein Aufbaumittel) Neurologin ca. 1x/Monat
Sozialanamnese:
VS, HS,
Tapzierer und Bettwarenerzeuger mit LAP, arbeitet in diesem Beruf
Seit 30 Jahren im Spital XXXX - OP Gehilfe
Nach der Covid Erkrankung 10/20, habe er Anfang des Jahres 2021 wieder zu arbeiten begonnen, unterbrochen von Krankenstand und Rehab. Seit 1 Woche wieder in Krankenstand verheiratet, keine Kinder
Führerschein: ja, fahre zur Zeit nicht
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief RZ XXXX 17 06- 15 07 2021 (Anm.: unvollständig Seite 2/10):
Diagnosen bei Entlassung:
Covid 19 assoziierte Pneumonie 10-11/2020
Post-COVID-Zustand fehlende Belastbarkeit physisch und psychisch, Schlafstörung, Konzentrationsschwierigkeiten
Atemnot bei Belastungen, insbesondere beim Essen
Zn VATS re. thorakal nach Pulm. Zyste
Zn. TE
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Befund Neurologin Dr. XXXX 13 09 2021:
…kommt zur Kontrolle, Velostad ist gut, Trittico wirkt gar nicht....
...Neuro Status: unauffällig, Sprache/Sprechen unauffällig, keine Dysarthrie....
...Stimmung depressiv, Ductus kohärent, zielführend, Auffassung und Gedächtnis altersentsprechend unauffällig. …
Diagnose:
Tremor bds. Hände und Füße nach Covid Infektion
mittelgradige Depressio mit Belastungssituation
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
50jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand:
Adipös, BMI 30
Größe: 180,00cm Gewicht: 100,00kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Stuhl: unauffällig
Miktion: unauffällig
Händigkeit: links
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Lesebrille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, Tremor beim Halten, „Anstrengungszittern“ V.a. zusätzlich psychogen aggravierten Tremor
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ, bei der Prüfung auffälliges Wegzucken der Beine
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: wechselnd ausgeprägte belegte heißere Stimme, keine Dysarthrie schuppendes Ekzem an der Stirn und Haaransatz
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Schwägerin begleitet, kommen mit Taxi
atmet zu Beginn der Untersuchung hörbar ein und aus, im Verlauf völlig unauffällige Atmung
An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der
Untersuchung unauffällig; Stimmungslage wirkt agitiert, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schon affektive und somatische Symptome vorliegend
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Weitere Leiden: siehe allgemeinmed./lungenfachärztliches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Siehe Gesamtgutachten
Dauerzustand
Nachuntersuchung -“
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
…“
Die Sachverständigengutachten vom 01.11.2021 und vom 03.02.2022 wurden durch den beigezogenen Facharzt für Lungenheilkunde in der Gesamtbeurteilung vom 14.02.2022 wie folgt zusammengefasst:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen
Unterer Rahmensatz, da resultierende nur leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung
30
2
Psoriasis
Unterer Rahmensatz, da begrenztes Geschehen ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation
20
3
Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schon affektive und somatische Symptome vorliegend
20
4
Zustand nach Covid19-Infektion 10-11/2020 (ausgeheilt)
Unterer Rahmensatz, da kardiopulmonal keine objektivierbare Funktionsstörung besteht, jedoch noch Restbeschwerden des Infektes vorliegen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt bzw. zu geringgradige Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keines vorliegend
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keines vorliegend
Dauerzustand
Nachuntersuchung -“
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
…“
Mit Schreiben vom 16.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss dem Schreiben die eingeholten Sachverständigengutachten an. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 15.03.2022 gab die Behindertenvertrauensperson der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, es seien in den eingeholten Gutachten nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei außerdem vom lungenfachärztlichen Sachverständigen bezichtigt worden, er würde seinen schlechten Gesundheitszustand nur spielen, weshalb um eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ersucht werde. Die Nachreichung weiterer Befunde wurde in Aussicht gestellt.
Mit E-Mail vom 05.04.2022 legte der Beschwerdeführer durch die Behindertenvertrauensperson der Klinik XXXX einen Bescheid der AUVA vom 29.10.2021 vor, mit welchem die Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit anerkannt wurde.
Mit E-Mail vom 14.06.2022 übermittelte die Behindertenvertrauensperson der Klinik XXXX einen lungenfachärztlichen Befund vom 29.04.2022 und eine ambulante Polygraphie vom 27.05.2022. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch einen Termin in der Lungenambulanz und in einem Schlaflabor zur Anpassung eines Überwachungsgerätes habe.
Mit E-Mail vom 23.05.2022 wurde schließlich ein weiterer lungenfachärztlicher Befund vom 30.05.2022 übermittelt.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Lungenheilkunde ein, welche am 04.08.2022 erstellt wurde. In dieser wird Folgendes ausgeführt:
„Es wurde gegen das Parteiengehör Einspruch eingelegt und ein neuer lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX vom 30.05.2022 beigelegt:
Verdacht auf Schlafapnoe, bronchiale Überempfindlichkeit, Zustand nach Covid19Infektion, Long-Covid, bullöse Degeneration rechtes Unterfeld, Depressionen, Pleurazysten.
Ein weiterer Befund dieser Lungenfachärztin vom 29.04.2022 enthält sinngemäß die gleichen Diagnosen bei bekannten Zustand nach Covid19-Infektion vor 2 Jahren, eine Allergieaustestung (ausschließlich Hauttestung) ergab Hinweise für Sensibilisierungen, ein Blutbefund fehlt, somit eine endgültige Beurteilung nicht möglich. Die Lungenfunktion ergab einen FEVI von 82% und liegt somit im Normbereich. Zitiert wird eine CT-Thorax vom Dezember 2020, welche vorbekannt ist, weiters vom April 2022, wo sich unveränderte Verhältnisse gegenüber 2020 zeigen, festzuhalten ist insbesondere, dass sich die milchglasartigen Trübungen, welche im Anschluss an die Covid19-lnfektion aufgetreten waren, rückgebildet haben (!) die Diagnosen bleiben unverändert.
Messwerte einer ambulant durchgeführten Schlaflaboruntersuchung vom 27.05.2022: bei einem AHI von 53,2 ergibt sich naturgemäß der Verdacht auf eine möglicherweise beatmungspflichtige Schlafapnoe.
Im Befund Dr. XXXX vom 30.05.2022 wird eine weitere Abklärung im Schlaflabor der Klinik XXXX in Aussicht gestellt, ein diesbezüglicher Befund liegt noch nicht vor.
Weitere für eine Gutachtenserstellung verwertbare Unterlagen oder Befunde wurden nicht vorgelegt.
Die degenerativen Veränderungen in der rechte Lunge, die Psoriasis sowie der Zustand nach Covid19-lnfektion wurde im Gutachten des endgefertigten Sachverständigen ihrem Schweregrad gemäß - bewertet.
Die Lungenfunktionsmessungen der behandelnden Lungenfachärztin mit 2 Befunden bestätigen die diesbezügliche Einschätzung des endgefertigten SV als Lungenfacharzt vollinhaltlich.
Die Verdachtsdiagnose einer Schlafapnoe kann derzeit nicht gutachterlich eingestuft werden, da eine endgültige Abklärung fehlt, es ist eine stationäre Schlaflaboruntersuchung erforderlich.
Zum Vorhalt, dass der endgefertigte Sachverständige dem "schlechten Gesundheitszustand" des Kunden nicht ausreichend gewürdigt hätte, darf auf die umfangreichen eigenen Ausführungen im Gutachten sowie die Tatsache, dass sogar ergänzend wegen Long-Covid-Syndrom ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, hingewiesen werden.
Der Kunde wurde sachgerecht sowohl von allgemeinmedizinischer-pulmologischer, internistischer Seite, wie auch neurologisch-psychiatrisch begutachtet, woraus abzuleiten ist, dass sämtliche geltend gemachten Beschwerden sehr wohl ernst genommen wurden.
Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung.“
Mit angefochtenem Bescheid vom 04.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Gutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.
Mit E-Mail vom 08.09.2022 teilte ein Sozialarbeiter des Therapiezentrum XXXX mit, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 26.07.2022 in genannter Einrichtung für eine stationäre Psychotherapie aufhalte, angegeben habe, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt zu haben. Das aktuellste Papier, das er diesbezüglich vorlegen habe können, sei die Gesamtbeurteilung vom 14.02.2022. Seitens des Therapiezentrums werde daher davon ausgegangen, dass bei Antragsstellung maßgebliche Diagnosen des Beschwerdeführers nicht namhaft gemacht worden seien. Mit Einverständnis des Beschwerdeführers werde daher ein fachärztlicher Befundbericht des Therapiezentrums vom 06.09.2022 vorgelegt und ersucht, diesen bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer nehme zwar im Rahmen seiner Möglichkeiten am Therapieprogramm teil, sei jedoch für sämtliche Professionen merkbar deutlich in seiner körperlichen und mentalen Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Ausdauer eingeschränkt.
Mit E-Mail vom 13.09.2022 erhob der durch einen Diplomsozialarbeiter vom Therapiezentrum XXXX bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.08.2022. Dabei übermittelte er abermals den bereits vorgelegten Befundbericht des Therapiezentrum XXXX vom 06.09.2022, eine Aufenthaltsbestätigung des genannten Therapiezentrums vom 13.09.2022 und die Vertretungsvollmacht.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 15.09.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
Gesamtgutachten, BASB, BEINS TG 14 02 2022 (nervenfachärztliches Gutachten 03 02 2022 Und lungenfachärztliches Gutachten 29 09 2021):
1 Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen GdB 30%
2 Psoriasis GdB 20%
3 Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen GdB 20%
4 Zustand nach Covid19-lnfektion 10-11/2020 (ausgeheilt) GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Dauerzustand
keine „ZE“
lungenfachärztliche Stellungnahme BEINSTG 04 08 2022: keine Änderung
AKTUELL:
Beschwerdevorentscheidung- Einspruch gegen das Parteiengehör: Schreiben des AW 15 03 2022..."nicht alle gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt wurden".
neue Befunde werden nachgereicht:
Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 29 04 2022 und 30 05 2022: siehe lungenfachärztliche Stellungnahme
ambulante Polygraphie 27 05 2022: siehe Lungenfachärztliche Stellungnahme
Bescheid AUVA 29 10 2021 (unvollständig Seite 1/3):
Ihre Erkrankung (Infektionskrankheit Covid 19) ...wurde als Berufskrankheit… anerkannt.
unvollständiger Befund (ohne Datum/ Ersteller) mit Lungenfunktion und Allergietest
Befund TZ XXXX 06 09 2022:
Herr XXXX ist seit 26.07.2022 an unserer Abteilung (Station 6) zur stationären Psychotherapie aufgenommen.
Es ist ein 2-monatiger Therapieaufenthalt vorgesehen.
Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung F43.1
Rezidivierend depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychot. Symptome F33.2 Panikattacken F41.0
St. p. SARS-CoV 2-lnfektion 11/20 E94.8
Post Covid Zustand U09.9
Bronchiale Hyperreaktion (EHR)
Schlafapnoesyndrom, gemischt
Cholezystolithiasis
Z. n. VATS re. thorakal nach pulmonaler Zyste 1994
Adipositas mit Zwerchfellhochstand
St.p. TE
Herr XXXX kann sich sehr gut in das therapeutische Angebot der Station 6 integrieren und ist stets bemüht an den hier angebotenen Therapien teilzunehmen, im stationären Setting zeigt sich eine deutliche reduzierte Belastbarkeit des Patienten. Aus psychiatrischer Sicht ist somit eine Stabilisierung nur unter reduzierter Belastung gegeben. Eine weiterführende Betreuung durch den Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie dringend Indiziert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. Befund TZ XXXX 06 09 2022: Venlafaxin 225mg-Retardtabtetten 1-0-0-0, Venlafaxin 37,5mg-Retardtabletten 1-0-0-0, Trittico ret 150 mg 0-0-0-1, Quetiapin ret 150 mg 0-0-0-1, Dominal 80 mg Ftb. 0-0-1, Lyrica 100mg 1-1-1-0, Quetiapin 25 mg bei Bedarf 1x1 Tbl max 3 Tbl / d, Lyrica 1x1 Tbl max 3 Tbl / d, Atorvalan 10mg-Filmtabietten 0-0-0-1, Salmecomp 50pg Inh. 1-0-1-0, Montekulast FTBL 10 mg 0-0-0-1, Dymista Nasenspray bei Bedarf
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen
Unterer Rahmensatz, da resultierende nur leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung
30
2
Psoriasis
Unterer Rahmensatz, da begrenztes Geschehen ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation
20
3
Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schon affektive und somatische Symptome vorliegend
20
4
Zustand nach Covid19-Infektion 10-11/2020
Unterer Rahmensatz, da kardiopulmonal keine objektivierbare Funktionsstörung besteht, jedoch noch Restbeschwerden des Infektes vorliegen.
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt bzw. zu geringgradige Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme:
Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuelle Untersuchung nach Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die ist um gegenständlichen Gutachten vom 03 02 2022 durchgeführt worden.
Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörungen und Panikattacken nach den Vorgaben des ICD 10 waren weder aus der angegebenen Anamnese noch in den beim Gutachten vorliegenden nervenfachärztlichen Befunden nachvollziehbar.
Im nun vorgelegtem Befund TZ XXXX vom 06 09 2022 wird ein 2 monatiger Therapieaufenthalt (bis laufend) wegen der psychiatrischen Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierend depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychot. Symptome und Panikattacken“ beschrieben. Eine genaue Spezifizierung der Kriterien der einzelnen Diagnosen und ein ausführlicher psychiatrischer Status, Psychodiagnostik- Leitungsuntersuchung zur Quantifizierung etwaiger Ausfälle sind nicht vorliegend, daher kann auf den aktuellen Zustand keine Bezug genommen werden.
Insbesondere werden keine Kriterien, auslösendes Trauma oder Symptome obiger Diagnosen nach ICD 10 beschrieben.
An Hand der beschriebenen Diagnosen ist eine Verschlechterung wahrscheinlich.
Jedoch ergibt sich nach den einzuhaltenden Vorgaben der Bewertung keine Änderung der getroffenen Bewertung im Gutachten vom 03 02 2022, da unter dzt. durchgefühlter adäquater Therapie abgewartet werden muss, ob eine verschlechterte anhaltende behinderungsbedingte Funktionseinschränkung über 6 Monate hinaus bestehen bleibt, da mit der Therapie eine Besserung erwartbar ist.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung zum Gesamtgutachten 14 02 2022
Stellungnahme zum Leiden 3: siehe oben
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
s.o.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -“
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
…“
Mit Schreiben vom 16.09.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss das eingeholte Aktengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2022 an. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 29.09.2022 teilte der Beschwerdeführer unter dem Titel „Vorlageantrag für das Bundesverwaltungsgericht“ mit, er habe gegen das Parteiengehör vom 16.02.2022 Einspruch erhoben und um nochmalige Begutachtung gebeten. Am 16.09.2022 habe er von der belangten Behörde ein Schreiben erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass sich der Grad der Behinderung nicht geändert habe, obwohl sich seines Erachtens und dem seiner Ärzte sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden und beantrage die Vorlage seiner Beschwerde an das „zuständige Verwaltungsgericht Wien“.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde merkte dabei an, dass der Beschwerdeführer nach Einholung des Aktengutachtens vom 15.09.2022 um Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersucht habe, weshalb die belangte Behörde die geplante Beschwerdevorentscheidung abgebrochen und den Akt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe.
Am 18.10.2022 reichte die belangte Behörde Unterlagen der AUVA zu der am 05.10.2022 übermittelten Beschwerde nach. Dabei handelt es sich um Befunde betreffend die mit Bescheid der AUVA vom 29.10.2021 als Berufskrankheit anerkannte Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen
3. Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen
4. Zustand nach Covid-19-Infektion 10-11/2020
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt bzw. die Leiden zu geringgradig sind.
Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 01.11.2021, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2022, der Gesamtbeurteilung vom 14.02.2022, der Stellungnahme des Facharztes für Lungenheilkunde vom 04.08.2022 und dem Aktengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2022. Die Gutachten vom 01.11.2021 und 03.02.2022 basieren auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.09.2021 und 03.02.2022. Sämtliche genannten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 04.08.2022 wurden im Verfahrensgang wiedergegeben. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Betreffend das Hauptleiden „Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen gutartiger Veränderungen“ wurde eine Zuordnung zur Position 06.02.02 (Atmungssystem - Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge - Mittelgradige Funktionseinschränkungen sowie Schwielenbildung) mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. vorgenommen. Der lungenfachärztliche Sachverständige begründete dies nachvollziehbar mit der nur leichtgradigen restriktiven Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung.
Hinsichtlich Leiden 2. „Psoriasis“, welches von den Sachverständigen der Position 01.01.02 (Haut – Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen - Mittelschwere, ausgedehnte Formen Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde der untere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gewählt. Da ein begrenztes Geschehen ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation besteht, ist die Wahl von Positionsnummer und Rahmensatz schlüssig und entspricht den in den dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parametern.
Betreffend Leiden 3. „Belastungsreaktion, depressive Störung, verminderte Belastbarkeit, Tremor, Kopfschmerzen“ nahm die nervenfachärztliche Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 03.05.01 (Psychische Störungen - Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder – Störungen leichten Grades) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz vor, da bereits affektive und somatische Symptome vorliegen.
Leiden 4. „Zustand nach Covid-19-Infektion 10-11/2020“ wurde vom lungenfachärztlichen Sachverständigen zur Position 06.07.01 (Atmungssystem - Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen - Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Begründet wurde das damit, dass kardiopulmonal keine objektivierbare Funktionsstörung bestehe, jedoch noch Restbeschwerden des Infektes vorlägen.
Das führende Leiden 1. wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt bzw. die Leiden mit 20 v.H. bzw. 10 v.H. zu geringgradig sind, um zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu führen.
Aufgrund der Einwendungen im Parteiengehör und der Vorlage weiterer lungenfachärztlicher Befunde wurde der lungenfachärztliche Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. In dieser Stellungnahme vom 04.08.2022 führte er ausführlich und nachvollziehbar aus, dass die nachgereichten Befunde die gleichen Diagnosen und Ergebnisse zeigen wie die bereits zuvor vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die milchglasartigen Trübungen, welche im Anschluss an die Covid-19-Infektion aufgetreten seien, hätten sich sogar zurückgebildet. Die festgestellte Lungenfunktion liege im Normbereich. Da kein Blutbefund vorliege, könnten mögliche Allergien nicht beurteilt werden. Ähnliches gilt für den Verdacht auf eine möglicherweise beatmungspflichtige Schlafapnoe, betreffend derer kein Befund eines Schlaflabors vorgelegt wurde. Dass die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einstufung des Leidens. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der lungenfachärztliche Sachverständige habe ihn bezichtigt, seinen schlechten Gesundheitszustand nur zu spielen, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt vorliegen, wonach die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Der lungenfachärztliche Sachverständige wies auf seine umfangreichen eigenen Ausführungen und die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Long-Covid-Syndroms hin. Aus den verschiedenen fachärztlichen Begutachtungen und gutachterlichen Stellungnahmen, in welchen auf sämtliche vorgelegte Befunde eingegangen wird, ist ersichtlich, dass alle geltend gemachten Beschwerden ernst genommen wurden. Da in weiterer Folge im Rahmen der geplanten Beschwerdevorentscheidung ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und sich sämtliche von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als schlüssig erweisen, ist die Einholung eines weiteren (lungenfachärztlichen) Sachverständigengutachtens nicht indiziert. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Beiziehung von ärztlichen Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen besteht.
Aufgrund der Beschwerdeeinwendung, wonach nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien und des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundberichts des Therapiezentrum XXXX vom 06.09.2022, holte die belangte Behörde im Rahmen einer geplanten Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 15.09.2022 führt die Gutachterin aus, dass sich bei der Erstellung ihres ersten Gutachtens am 03.02.2022 weder in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers noch in den damals vorgelegten Befunden Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Panikattacken ergeben hätten. Im nunmehr vorgelegten Befund vom 06.09.2022 sei ein zweimonatiger Therapieaufenthalt wegen „posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierend depressiver Störung, ggw. schwere Episode ohne psychot. Symptome und Panikattacken“ beschrieben. Die Angabe dieser Diagnosen allein ist für eine Einschätzung der angegebenen Leiden mit einem Grad der Behinderung jedoch nicht ausreichend. Es wären noch eine Spezifizierung der Kriterien der einzelnen Diagnosen, ein ausführlicher psychiatrischer Status und eine Psychodiagnostik-Leistungsuntersuchung zur Quantifizierung etwaiger Ausfälle notwendig, insbesondere werden im vorgelegten Befund keine Kriterien, auslösendes Trauma oder Symptome obiger Diagnosen nach ICD 10 beschrieben, weshalb die angeführten Leiden weiterhin nicht eingestuft werden können. Die Sachverständige führte darüber hinaus zutreffend aus, dass anhand der beschriebenen Diagnosen zwar eine Verschlechterung des festgestellten psychischen Leidens wahrscheinlich sei, jedoch unter der derzeit durchgeführten Therapie abgewartet werden müsse, ob eine verschlechterte anhaltende behinderungsbedingte Funktionseinschränkung über sechs Monate hinaus bestehen bleibe, da mit der Therapie eine Besserung zu erwarten sei.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren damit nicht geeignet, eine andere Beurteilung hinsichtlich des Grades der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Insgesamt sind in den Sachverständigengutachten vom 01.11.2021, 03.02.2022 und 15.09.2022 sowie der Stellungnahme vom 04.08.2022 sämtliche durch Befunde belegte und in den persönlichen Untersuchungen objektivierte Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Gutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14
Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der
Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl.
I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in
Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung:„01 Haut
Relevant sind Art, Ausdehnung, Lokalisation (funktionelle Beeinträchtigung an exponierten Stellen wie an Händen, Fußsohlen, Füßen, entstellende Wirkung im Gesicht), Rezidivquote, Rezidivneigung, Chronizität, Begleiterscheinungen (Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlungen.
Bei chronischer Verlaufsform mit stark schwankendem Leidensverlauf ist ein durchschnittlicher Grad der Behinderung anzusetzen. Außergewöhnliche psychoreaktive Belastungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (Verdünnung, Verhärtung, Narben-züge), Lokalisation und Auswirkung bzw. Einwirkung auf ihre Umgebung zu funktionellen Beeinträchtigungen führen.
Bei flächenhaften Narben (z.B. nach Verbrennungen, Verätzungen) muss auch die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese funktionellen Einschränkungen bestimmen die Höhe des Grades der Behinderung.
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich auch seelische Konflikte ergeben können, diese sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
Die Einschätzung maligner Hauterkrankungen erfolgt unter Abschnitt 13
01. 01Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
[…]
01.01. 02 Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20-40 %
20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen.
40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen
03 Psychische Störungen
[…]
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störun-gen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 – 40 %
10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration.
[…]
06 Atmungssystem
06. 02 Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge
06.02. 02 Mittelgradige Funktionseinschränkungen sowie Schwielenbildung; Segmentresektion 30 – 40 %
Ausgedehnte diagnostische wie therapeutische Klemmenresektionen auch mit Rippenteilresektionen
Folgenlos abgeheilter Zustand nach Lobektomie bei gutartiger Grunderkrankung oder rezidivfreiem Verlauf
Mit leicht- bis mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung
[…]
06. 07 Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen
Lungengerüsterkrankungen, Alveolitis und Lungenfibrosen ungeachtet der Genese. Liegen andere Grundkrankheiten mit Beteiligung des Lungengerüstes wie z.B. Mali-gnome, kreislaufbedingte interstitielle Lungenerkrankungen, Folgezustände nach Tuberkulose CPOD, Emphysem vor, erfolgt die Einstufung des Schweregrades der funktionellen Einschätzung gemäß den Positionen und Rahmensätzen der Grundkrankheit.
Beurteilungskriterien sind Art und Umfang im Allgemeinen und die resultierenden allgemeinen und speziellen funktionellen Einschränkungen.
06.07. 01 Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung 10 – 40 %
Die Prognose der Erkrankung ist nach geltender Lehrmeinung günstig, verläuft im Wesentlichen stabil bis nur langsam progredient, akute Schübe treten in der Regel nicht auf
Keine oder ganz geringe Sauerstoffdiffusionsstörung“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.11.2021, 03.02.2022 und 15.09.2022 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 04.08.2022 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen.
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