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W134 2255836-1•Bundesverwaltungsgericht W134 2255836-1
W134 2255836-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2022
Beschwerdevorentscheidung Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Unterfertigung Unterschrift Vermessung Vorlageantrag Zustimmungserklärung
W134 2255836-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX , vom 24.03.2022, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten, vom 22.02.2022, GFN 134/2022/19, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.04.2022, GFN 134/2022/19, auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde des XXXX wird abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten soll das Grundstück 599/2, KG 14052 Rainberg, aufgrund des Antrages von XXXX , vom 03.01.2022 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 23.01.2019 mit der GZ: 31025-1M des Planverfassers XXXX . Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke und deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Zustimmungserklärungen sämtlicher betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen.
Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2022 Beschwerde bezüglich der Umwandlung des Grundstückes 599/2, KG 14052 Rainberg. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jemand neben seiner Zustimmungserklärung nachträglich handschriftlich die Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 hinzugefügt habe. Er habe keine Zustimmung zur verfahrensgegenständlichen Umwandlung erteilt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten vom 29.04.2022, GFN 134/2022/19, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den eingelangten Stellungnahmen des Planverfassers und von XXXX ergeben habe, dass noch vor der Unterschriftssetzung durch Herrn XXXX die Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 handschriftlich von Herrn XXXX ergänzt worden seien. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Skizze, die bei der Grenzzusammenkunft verwendet worden sei, handschriftliche Ergänzungen im gegenständlichen Grenzbereich aufweisen würden. Es sei kein ungewöhnlicher Fall, dass der Verhandlungsgegenstand während Grenzverhandlungen bzw. Grenzzusammenkünften erweitert werde und daher Grundstücksnummern für die Zustimmungserklärung an Ort und Stelle vor der Unterschriftsleistung handschriftlich ergänzt werden müssten. Im gegenständlichen Fall sei dies deshalb notwendig gewesen, da für den ursprünglichen Auftrag des Planverfassers der Beschwerdeführer nur mit seinem Grundstück 608 (welches auch im Vordruck angeführt war) betroffen gewesen sei. Durch die bereits erwähnte Ausdehnung an Ort und Stelle sei die Ergänzung notwendig gewesen, da der relevante Grenzbereich eben auch die beiden handschriftlich ergänzten Grundstücke mitumfasse. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes der Ereignisse und der eingelangten Stellungnahmen sei seitens des Vermessungsamtes St. Pölten spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben vom 22.08.2022 gab XXXX von der XXXX eine eidesstattliche Erklärung ab und erklärte, dass Herr XXXX bei der Grenzverhandlung am 16.01.2019 definitiv und unmissverständlich den beiden Grenzpunkten 1552 (Metallmarke) und 1496 (Metallmarke) zugestimmt habe. Weiters erklärte er an Eides statt nicht, ob die handschriftlich ergänzten Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 vor oder nach der Unterschriftsleistung des Herrn XXXX hinzugefügt worden seien. Nach eingehender nochmaliger Überprüfung, Befragung seiner Mitarbeiter und eines Vergleiches der Handschriften lasse sich nicht unmissverständlich nachvollziehen, ob: Option 1: sein Mitarbeiter Vermessungsfachtechniker XXXX die besagten Grundstücksnummern an Ort und Stelle in seinem Beisein vor der Unterschriftsleistung durch Hr. XXXX hinzugefügt habe, oder Option 2: sein Mitarbeiter XXXX die besagten Grundstücksnummern bei der abschließenden Plankontrolle im Büro nach der Unterschriftsleistung durch Hr. XXXX hinzugefügt habe.
Mit Schreiben vom 17.10.2022 gab der Beschwerdeführer ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung ab und erklärte, dass er die Zustimmungserklärung vom 16.01.2019, bei welcher die Grundstücksnummern elektronisch vorgeschrieben gewesen seien, unterschrieben habe. Die Parzellen 600/2 und 599/1 seien bei seiner Unterschriftsleistung nicht in der Zustimmungserklärung handschriftlich eingetragen gewesen.
Am 27.07.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (schlüssiges Beweismittel):
Mit Antrag vom 03.01.2022 beantragten die grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes 599/2, KG 14052 Rainberg, XXXX beim Vermessungsamt St. Pölten die Umwandlung ihres Grundstückes gem. § 17 Z 1 VermG in den Grenzkataster gemäß dem Plan vom 23.01.2019 mit der GZ: 31025-1M des Planverfassers XXXX . (Akt des Vermessungsamtes)
Am 16.1.2019 fand darüber eine Grenzverhandlung geleitet von XXXX von der Planverfasserin XXXX statt. Der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 16.01.2019 angeschlossen ist eine Liste von Zustimmungsklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG wie folgt (soweit hier von Interesse):
(Akt des Vermessungsamtes)
Aus dem obigen Bild der Zustimmungserklärung ist ersichtlich, dass die Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 der für den Beschwerdeführer betroffenen Grundstücke handschriftlich hinzugefügt wurden. (Akt des Vermessungsamtes)
Nicht festgestellt werden konnte dabei aufgrund der unterschiedlichen Behauptungen des Beschwerdeführers und des XXXX , ob die handschriftlich hinzugefügten Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 vor oder nach Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers hinzugefügt wurden.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 27.07.2022 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:
„Die vermessenen Punkte des strittigen Grundstücks 599/2 werden nicht bestritten. Sie sind im Plan richtig eingezeichnet. Ich wende mich lediglich dagegen, dass der Punkt 1552 in der Natur nicht ersichtlich gemacht wurde. Ich möchte das Grundstück 599/2 von der Familie XXXX erwerben, diese verkauft mir das Grundstück jedoch nicht.“ (Akt des BVwG)
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel stehen. Weiters sind die Feststellungen unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.
Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF. BGBl I Nr. 51/2016 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
Die § 17, 18, und 43 VermG BGBl 306/1968 idF BGBl I Nr. 51/2016 lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt1.auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,2.auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),3.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,4.auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder5.von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten1.jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,2.einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und3.alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten soll das Grundstück 599/2, KG 14052 Rainberg, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung in den Grenzkataster sind gem § 43 Abs 6 VermG insbesondere die Zustimmungsklärungen der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke des Beschwerdeführers 599/1 und 600/2 an das umzuwandelnde Grundstück 599/2 an, sodass eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.
Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich, dass von ihm die vermessenen Punkte des strittigen Grundstücks 599/2 nicht bestritten werden und dass sie im Plan richtig eingezeichnet sind. Er wende sich lediglich dagegen, dass der Punkt 1552 in der Natur nicht ersichtlich gemacht wurde und möchte das Grundstück 599/2 von der Familie XXXX erwerben, diese verkaufe ihm das Grundstück jedoch nicht. Da der Beschwerdeführer somit jedenfalls den vermessenen Punkten des strittigen Grundstücks 599/2 zugestimmte und diese als im Plan richtig eingezeichnet bezeichnete kann dahingestellt bleiben, wann die in der Zustimmungserklärung handschriftlich hinzugefügten Grundstücksnummern 600/2 und 599/1 hinzugefügt wurden.
Da somit eine Zustimmung des Beschwerdeführer zu den Punkten des umzuwandelnden Grundstücks 599/2 vorliegt erfolgte die Umwandlung des Grundstückes 599/2, KG 14052 Rainberg vom Grundsteuer- in den Grenzkataster zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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