Bundesverwaltungsgericht W240 2257831-2

W240 2257831-2Bundesverwaltungsgericht16.11.2022

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung vulnerable Personengruppe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W240 2257831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W240.2257831.2.00

Spruch

W240 2257835-2/3E

W240 2257834-2/3E

W240 2257831-2/3E

W240 2257832-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX alle StA. Irak, 1.), 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zlen 1.). 1289770403/221487053, 2.) 1289770708/221487231, 3.) 1289771106/221487452 und 4.) 1289771509/221487622 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2257835-2 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (in der Folge auch BF2, BF3 und BF4) zu W240 2257834-2, W240 2257831-2 und zu W240 2257832-2. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Sie stellten am 06.05.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF1 und der BF2 am 01.09.2021 aufgrund illegalen Aufenthalts (Eurodactreffer der Kategorie 2) sowie am 28.09.2021 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Polen aufscheinen.

Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die BF1 insbesondere an, ihr Ehemann, der einen negativen Bescheid und kein Asyl erhalten habe, lebe seit ca. acht Jahren in Österreich. Sie habe vor acht Jahren den Entschluss gefasst, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Am 26.08.2021 sei sie zuletzt aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und mit einem weißrussischen Visum nach Weißrussland und weiter nach Polen gelangt, wo sie sich von 31.08.2021 bis 04.05.2022 aufgehalten habe, bevor sie über Tschechien am 05.05.2022 nach Österreich gelangt sei. In Polen habe sie um Asyl angesucht und sieben Monate in einem geschlossenen und dann einen Monat in einem offenen Camp verbracht. Das Verfahren in Polen sei noch offen. Der Aufenthalt in Polen sei schlecht gewesen. Zurück nach Polen wolle sie nicht.

Der BF2 und BF3 machten in deren Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben und führten aus, sie hätten sich sieben bzw. sieben oder acht Monate in einem geschlossenen Camp in Polen aufgehalten. Die minderjährigen BF gaben an, dass sie zu deren Vater nach Österreich gelangen wollten.

Vorgelegt wurden irakische Personalausweise der BF.

Am 13.05.2022 verzichteten die BF zunächst freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und ersuchten mit Schreiben vom 17.05.2022, eingelangt am 18.05.2022, um die Wiederaufnahme. Die BF führten im Schreiben aus, dass es sich um einen Irrtum bzw. ein Missverständnis gehandelt habe bei der Abmeldung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete betreffend die BF1 und die drei mj BF am 25.05.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Im Wiederaufnahmeersuchen war die Information enthalten, dass die Entscheidung im Verfahren des Ehemannes der BF1 negativ sei und dieser so schnell wie möglich in seinen Herkunftsstaat überstellt werde.

Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilten die polnischen Behörden mit, dass Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht entspreche. Ausgeführt wurde, dass der Ehemann der BF1 seit 2015 in Österreich wohne und Österreich folglich für die Führung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Nach Remonstration vom 21.06.2022 des BFA, in der aufgezeigt wurde, dass der Ehemann der BF1 eine negative Entscheidung erhalten habe und ehest möglich in seinen Herkunftsstaat zurücküberstellt werde, weshalb Art. 9, 10 oder 11 Dublin III-VO nicht anwendbar seien im gegenständlichen Fall, stimmten die polnischen Behörde am 29.06.2022 der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zu.

In der Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2022 führte die BF1 insbesondere aus, sie werde in diesem Verfahren vertreten und sei damit einverstanden, dass ihre Einvernahme ohne ihre gewillkürte Vertretung durchgeführt werde. Sie vertrete den BF2, BF3 und BF4. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie habe seit drei Wochen eine Nierenentzündung und nehme Antibiotika. Eine sonstige Behandlung benötige sie nicht. Den weiteren BF gehe es gut. Der BF4 habe Probleme mit einer Drüse und es müsse ein Röntgen gemacht werden. In Polen sei die BF1 einmal bei einem Arzt und habe ein als „Psychologische Meinung“ betiteltes Schreiben erhalten. In Österreich sei sie aufgrund der psychischen Probleme noch nicht in Behandlung, da sie einen Dolmetscher dazu benötige. Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen; sie wolle nichts ergänzen oder korrigieren. Ihr Ehemann lebe in Linz, diesen habe sie zuletzt vor sieben Jahren im Irak gesehen. Telefonischer Kontakt habe bestanden. Sie wohne nicht in der Wohnung ihres Ehemannes, weil sie auf die Leistungen der Grundversorgung verzichten müsste, was aufgrund des Gesundheitszustandes des BF4 nicht möglich sei. Nachdem der Ehemann der BF1 zwei negative Entscheidungen erhalten habe, werde er von österreichischen Freunden unterstützt. Aufgrund der Distanz würden die BF aktuell nur Samstage gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 verbringen. Die BF1 habe in Polen einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten. Sie hätten sich sieben Monate im Gefängnis befunden und seien von den Behörden aufgefordert worden, Polen zu verlassen. Der Hauptgrund, warum sie Polen verlassen hätten, sei, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wollte. Über Vorhalt der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der BF, gab die BF1 an, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie würde wieder nach Österreich kommen, weil sie mit ihrem Mann und ihren Kindern hierbleiben wolle. Sie beantrage Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie könne nicht alleine für ihre Kinder sorgen. Ihr Ehemann könne nicht in den Irak zurück, weil er verfolgt werde; er sei im Irak verurteilt worden. Freiwillig wolle sie nicht in ihren Herkunftsstaat ausreisen. In Polen würden Flüchtlinge sehr schlecht behandelt werden. Die BF wären sieben Monate eingesperrt gewesen, weil sie illegal nach Polen eingereist seien, und hätten kein Telefon gehabt. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen, sie habe Schlaftabletten bekommen und deshalb den ganzen Tag geschlafen. Das Essen sei schlecht gewesen.

Folgende Dokumente betreffend den Gesundheitszustand des BF4 und die psychische Verfassung aller BF wurden vorgelegt:

Befund vom 11.05.2022

Kurzbriefe vom 22.06.2022 und vom 24.06.2022

Berichte des FA für Radiologie vom 21.06.2022 und vom 23.06.2022

Zuweisung für Diagnostisches Zentrum vom 22.06.2022

Schreiben „Psychologische Meinung“ aus Polen (in deutscher Übersetzung)

Bericht über psychischen Zustand aus Polen

Der BF2 machte in der Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2022 im Wesentlichen gleichlautende Angaben und gab insbesondere an, er spreche ein bisschen Englisch und lerne seit drei Wochen Deutsch, damit er die Schule besuchen könne; Polnisch spreche er nicht. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe keine Krankheiten und benötige keine Medikamente. In Polen seien die BF sieben Monate in einem Militärlager eingesperrt und danach ein Monat lang in einem offenen Lager untergebracht gewesen. Sie seien erst nach einem Monat ausgereist, da sie auf ein Interview gewartet und einen negativen Bescheid erhalten hätten. Falls die BF nach Polen zurückkehren, würden sie eingesperrt werden. Eine Familie dürfe nicht getrennt werden.

2. Mit den Bescheiden vom 12.07.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Polen habe der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Vor ihrer Einreise hätten die BF den in Österreich lebenden Ehemann der BF1 bzw. Vater der übrigen BF sieben Jahre lang nicht gesehen. Ein gemeinsamer Haushalt, eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Bindung bestehe nicht. Die Überstellung der BF nach Polen bedeute keine Verletzung des Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.

3. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde vom 29.07.2022. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung eines gemeinsamen Haushalts beabsichtigt gewesen sei. Der BF4 benötige eine ärztliche Behandlung in Österreich. In Polen wurde ihm eine adäquate Behandlung nicht zuteil. Der Ehegatte der BF1 sei in Österreich wohnhaft und ordnungsgemäß gemeldet. Er habe einen Folgeantrag gestellt und eine unbedenkliche Urkunde in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe weder eine Interessenabwägung durchgeführt noch entsprechende Feststellungen getroffen. Die Behörde habe kein Ermessen ausgeübt, sondern in Willkür eine Entscheidung getroffen. Das Kindeswohl habe im Vordergrund zu stehen und die Familie der BF dürfe nicht getrennt werden.

4. Mit Entscheidung des BVwG vom 10.08.2022 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend die Beschwerdeführer vom 12.07.2022 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. In vorzitierter Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt:

„(…)

Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob, bzw. welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw. ob und wie eine solche Überstellung nach Polen den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine adäquaten Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich aufgrund des Vorbringens, wonach die minderjährigen Kinder, insbesondere der minderjährige BF4 an gesundheitlichen Problemen leidet, welche auch durch ärztliche Dokumente untermauert wurden, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der BF, insbesondere mit dem psychischen Gesundheitszustand der BF auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den BF die Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den BF – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, ob bei den BF tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, insbesondere auch die Betreuung des nachweislich unter physischen Beschwerden leidenden minderjährigen BF4 sowie eine hinreichende Unterkunft für die BF als Familie mit drei minderjährigen Kindern in Polen gesichert ist. Bei den Ermittlungen wird das Bundesamt zudem stets das Kindeswohl zu berücksichtigen haben.

(…)“

5. In der Einvernahme vom 04.10.2022 vor dem BFA gab die BF1 insbesondere an:

„(…)

LA: Haben Sie neue Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

VP: Ja.

AW legt folgende Unterlagen vor (in Kopie zum Akt):

-Mietvertrag

-Rezept vom 13.07.2022

Med. Unterlagen für XXXX

-Schreiben des Diagnosezentrums XXXX vom 21.06.2022 und vom 23.06.2022

-Kurzbriefe des Landesklinikums XXXX vom 22.06.2022 und vom 24.06.2022

-Befund der Radiologie XXXX vom 11.05.2022

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Mir geht es gut, nachdem ich die Medikamente genommen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Medikamente noch einnehme.

LA: Wieso nehmen Sie Medikamente ein?

VP: Wegen Nervosität, Spannung und wegen meiner Schlafschwierigkeiten. Diese Medikamente beruhigen mich.

LA: Leiden Sie ansonsten an irgendwelchen Krankheiten?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihren Kindern?

VP: Es geht ihnen gut. Nur XXXX (BF 4) hat Probleme mit der Brust. Er hat Probleme mit einer vergrößerten Drüse. Wir warten noch auf einen Termin wegen Röntgen.

LA: Welche Behandlung/Untersuchungen hatte XXXX schon?

VP: Er wurde erst in Österreich untersucht. Er hat noch keine Medikamente bekommen. Die Ärzte müssen noch ein Röntgen für ihn machen.

LA: Das haben Sie das letzte Mal auch schon erzählt. Hat sich da in der Zwischenzeit schon etwas ergeben?

VP: Wir haben einmal angerufen, aber uns wurde gesagt, dass der Termin erst von den Ärzten ausgemacht wird.

LA: Aufgrund der durchgeführten Befundinterpretation steht fest, dass Ihr Sohn XXXX derzeit keine weiteren Behandlungen benötigt.

VP: Ich weiß es nicht, uns wurde gesagt, dass noch ein Ganzkörperröntgen ausständig ist. Die Ärzte müssen sich noch beraten, ob dieses Röntgen überhaupt notwendig ist.

LA: Hat sich ansonsten hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens seit der letzten Einvernahme eine Änderung ergeben?

VP: Nein. Aber jetzt lebe ich mit meinem Mann in seiner Wohnung.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt.

VP: Wir bekommen finanzielle Unterstützung von einer Österreicherin mit irakischen Wurzeln. Sie heißt XXXX .

LA: Seitens des BFA ist weiterhin geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die noch nicht erwähnt wurden, die dem entgegenstehen?

VP: Ich möchte bei meinem Mann in Österreich bleiben und wenn wir nach Polen zurückkehren, wird unsere Familie auseinandergerissen. Bitte schicken Sie uns nicht nach Polen, weil wir jetzt in Österreich zufrieden sind. Meine Kinder besuchen die Schule und Kurse.

LA: Sie haben die aktuellen Länderinformationen zu Polen bereits im ersten Verfahrensgang erhalten. Möchten sie dazu etwas angeben?

VP: Das interessiert mich nicht, was in Polen ist, ich will hierbleiben.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu machen?

VP: Ja. falls ich zurückkehre, werde ich mir wehtun und mich vielleicht töten. Ich möchte nicht weit entfernt von meinem Mann leben.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Nein.

(…)“

Durch die BF1 wurden im Detail neben bereits eingebrachte medizinische Unterlagen für sich und ihre Kinder folgende Unterlagen vorgelegt im Rahmen der Einvernahme vom 04.10.2022:

-Mietvertrag, abgeschlossen durch den Ehemann der BF1 und Vater der übrigen mj. BF über ein Mietobjekt in Österreich, das Mitverhältnis beginnt ab April 2022, als Mietende wurde der 10.04.2025 angeführt

-Ein mit 13.07.2022 datiertes Rezept für die BF1 eines österreichischen sozialpsychiatrischen Ambulanzzentrums für Sertralin 50 mg (Antidepressivum), Quetiapin 25 mg (atypisches Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum, das hauptsächlich Dopamin-D2-Rezeptoren und Serotonin-5HT-2-Rezeptoren blockiert) und Trittico 150 mg (zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen).

Der mittlerweile 17jährige BF2 gab in Anwesenheit seiner Mutter in der Einvernahme vom 04.10.2022 vor dem BFA insbesondere an:

„(…)

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Ich bin gesund.

LA: Hat sich ansonsten hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens seit der letzten Einvernahme eine Änderung ergeben?

VP: Ich habe mit einem Deutschkurs angefangen.

AW legt eine Rechnung der Volkshochschule XXXX zu einem Deutschkurs A1/2 vor.

LA: Hat sich sonst etwas geändert?

VP: Vor ca. einer Woche habe ich ehrenamtliche Tätigkeiten bei der XXXX gemacht. Wir haben Essen für Flüchtlinge und Bedürftige verteilt.

LA: Besuchen Sie eine Schule?

VP: Nein, ich mache jetzt den Deutschkurs, damit ich dann etwas weitermachen kann.

LA: Wohnen Sie jetzt bei Ihrem Vater?

VP: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint.

VP: Ich will bei meiner Familie hier in Österreich bleiben.

LA: Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

Frage an die gesetzliche Vertretung: Gibt es bezüglich des Lebens Ihrer Kinder in Österreich noch etwas erwähnenswertes?

GV: Meinen Kindern in Österreich geht es gut, sie besuchen die Schule, sie leben mit ihren Eltern und sind zufrieden. Mein kleiner Sohn schläft nur bei seinem Vater. Mein Kind hatte allen anderen Kinder im Camp erzählt, dass er froh ist, dass er bei seinem Vater sein kann und wollte ihn auch allen zeigen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

(…)“

Im Detail wurde für den BF2 eine verbindliche Anmeldung für die Veranstaltung Deutsch als Fremdsprache an einer österreichischen Volkshochschule übermittelt.

6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 21.10.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Polen habe der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Vor ihrer Einreise hätten die BF den in Österreich lebenden Ehemann der BF1 bzw. Vater der übrigen BF sieben Jahre lang nicht gesehen. Der Ehemann habe einen Folgeantrag gestellt gemäß § 68 Abs. 1 AVG, dieser werde voraussichtlich zurückgewiesen werden. Ein gemeinsamer Haushalt, eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Bindung würden nicht bestehen. Die Überstellung der BF nach Polen bedeute keine Verletzung des Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen.

Betreffend den nunmehr achtjährigen BF4 waren bereits zahlreiche medizinische Unterlagen, datiert ab Mai 2022 bis September 2022, vorgelegt worden und wurde eine mit 28.09.2022 datierte medizinische Befundinterpretation eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt. Zusammengefasst war festgestellt worden, dass sich anhand der Befunde betreffend den BF4 ergebe, dass eine Röntgenbesprechung am 05.07.2022 stattgefunden habe und fachärztlicherseits keine weitere Abklärung des beim BF4 entdeckten Mediastinalschattens notwendig sei. Anhand dieser Befunde ergebe sich, dass eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen möglich sei, da der BF4 an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide.

7. In der gegen die Bescheide vom 21.10.2022 erhobenen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt und insbesondere ausgeführt, dass die BF auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hätten und beabsichtigten die BF mit ihrem Ehegatten bzw. Vater der minderjährigen Kinder einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Ursprünglich habe Polen mit Schreiben vom 31.05.2022 die Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf den in Österreich lebenden Ehemann der BF abgewiesen. Wie bereits ebenfalls in der zuvor genannten Beschwerde ausgeführt, würde den BF eine adäquate ärztliche Behandlung und Versorgung in Polen nicht zuteil werden. Faktum sei insbesondere, dass der Ehegatte der BF1 im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft sei. Er habe am 26.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge dieses Folgeantrages sei auch eine unbedenkliche Urkunde, nämlich ein Urteil in Abwesenheit, zur Vorlage gebracht worden. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Ehegatten der BF1 sei aus dem Grund erforderlich geworden, da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2022 der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Ehegattens der BF aus formalen Gründen abgewiesen worden sei, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen, obgleich eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden habe und auch im Zuge dieses Verfahrens die unbedenkliche Urkunde, nämlich das Abwesenheitsurteil, zur Vorlage gebracht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Asylfolgeantrag des Ehegattens der BF1 Folge gegeben werde, sodass jedenfalls ein Mitglied der Kernfamilie in Österreich aufhältig sei und es schon allein aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich sei, gegenständliches Asylverfahren der BF in Österreich durchzuführen. Fest stehe jedenfalls, dass gegenständliche Entscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde in Wahrheit überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt werde. Die Nichtvornahme einer Interessensabwägung und die Unterlassene Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen der BF stelle einen Verstoß nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Für die BF sei es überhaupt nicht ersichtlich, worin die Interessensabwägung der erstinstanzlichen Behörde bestanden haben sollte, es sei ohne irgendwelche relevanten Feststellungen, somit ohne Einräumen eines Ermessens, also willkürlich, der angefochtene Bescheid erlassen worden. Unter einem sei auch darauf zu verweisen, dass die BF einen entsprechenden Rechtschutz in einem allfälligen Asylverfahren in Polen nicht zu gegenwärtigen hätten. Fest stehe, dass das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen habe. Die BF1 habe mit dem in Österreich lebenden Ehegatten drei gemeinsame minderjährige Kinder und ändere die Tatsache, dass sie jahrelang vom Ehegatten getrennt leben hätte müssen, nichts daran, dass nunmehr ein gemeinsames Ehe- und Familienleben angedacht sei. Der Ehegatte der BF habe einen Asylfolgeantrag gestellt. Weiters benötige der mj. BF4 eine dringende ärztliche Behandlung im österreichischen Bundesgebiet.

8. In der Beschwerdevorlage wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass der Folgeantrag des Ehemannes der BF1 und des Vaters der mj. BF2 bis BF4 mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde am 02.11.2022 zugestellt und ist derzeit die Rechtsmittelfrist offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang.

Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2257835-2 (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu W240 2257834-2, W240 2257831-2 und zu W240 2257832-2. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Sie stellten am 06.05.2022 gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Ehemann der BF1 und Vater der übrigen BF, XXXX , geboren am XXXX , StA. Irak, befindet sich seit 2015 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Es wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen durch den Ehemann der BF1 und Vater der übrigen mj. BF über ein Mietobjekt in Österreich vorgelegt, das Mitverhältnis beginnt ab April 2022, als Mietende wurde der 10.04.2025 angeführt, die Beschwerdeführer gaben an, nunmehr im selben Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater der BF zu leben. Dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde ab- und jener auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. In der Beschwerdevorlage wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass der Folgeantrag des Ehemannes der BF1 und des Vaters der mj. BF2 bis BF4 mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, die Rechtsmittelfrist sei offen.

Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF1 und der BF2 am 01.09.2021 aufgrund illegalen Aufenthalts (Eurodactreffer der Kategorie 2) sowie am 28.09.2021 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Polen aufscheinen.

Nach Remonstration vom 21.06.2022 des BFA, in der aufgezeigt wurde, dass der Ehemann der BF1 eine negative Entscheidung erhalten habe und ehest möglich in seinen Herkunftsstaat zurücküberstellt werde, weshalb Art. 9, 10 oder 11 Dublin III-VO nicht anwendbar seien im gegenständlichen Fall, stimmten die polnischen Behörde am 29.06.2022 der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zu.

Mit den Bescheiden vom 12.07.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Entscheidung des BVwG vom 10.08.2022 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend die Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. In vorzitierter Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob, bzw. welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw. ob und wie eine solche Überstellung nach Polen den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine adäquaten Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den BF – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, ob bei den BF tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 21.10.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs 1 lit. c Dublin III-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde hat jedoch noch immer keine abschließende Beurteilung des physischen und insbesondere psychischen Gesundheitszustandes der BF mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden medizinischen Versorgung auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Es wird nicht verkannt, dass betreffend den nunmehr achtjährigen BF4 bereits zahlreiche medizinische Unterlagen, datiert ab Mai 2022 bis September 2022, vorgelegt worden waren und wurde eine mit 28.09.2022 datierte medizinische Befundinterpretation eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt, welche durch das BFA in Auftrag gegeben worden war. Zusammengefasst war festgestellt worden, dass sich anhand der Befunde betreffend den BF4 sich ergebe, dass eine Röntgenbesprechung am 05.07.2022 stattgefunden habe und fachärztlicherseits keine weitere Abklärung des beim BF4 entdeckten Mediastinalschattens notwendig sei. Anhand dieser Befunde ergebe sich, dass eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen möglich sei, da der BF4 an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide.

Die Mutter des BF4 hatte in der Einvernahme vor dem BFA nach Vorhalt dazu ausgeführt, dass ein Ganzkörperröntgen noch ausständig sei, darüber würden die Ärzte noch beraten. Es sind im gegenständlichen Fall auch betreffend den – insbesondere psychischen - Zustand aller Beschwerdeführer weitere Ermittlungen notwendig, als lediglich anhand der vorgelegten Befunde betreffend den BF4 durch einen Allgemeinmediziner dessen Gesundheitszustand festzustellen.

Es wurde ein mit 13.07.2022 datiertes Rezept für die BF1 eines österreichischen sozialpsychiatrischen Ambulanzzentrums vorgelegt für Sertralin 50 mg (Antidepressivum), Quetiapin 25 mg (atypisches Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum, das hauptsächlich Dopamin-D2-Rezeptoren und Serotonin-5HT-2-Rezeptoren blockiert) und Trittico 150 mg (zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen). Die BF1 hatte angegeben, sie nehme vorzitierte Medikamente wegen Nervosität, Spannung und wegen ihrer Schlafschwierigkeiten. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen, sie habe Schlaftabletten bekommen und deshalb den ganzen Tag geschlafen. Trotz der Ausführungen der BF1, wonach sie und insbesondere ihre Kinder psychisch sehr belastet seien und ärztliche Versorgung benötigen würden, hat das BFA sich nicht hinreichend mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt.

Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende hinreichende Beurteilung des Gesundheitszustands aller BF nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurde. In den Bescheiden wurde ausgeführt, dass in Polen jedenfalls, falls erforderlich, eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Hinblick auf medizinische Probleme gegeben sei.

In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand aller BF und zur Versorgung und Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Polen rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Die BF seien krank und würden unter psychischen Problemen leiden, insbesondere der minderjährige BF4 habe auch physischen Leiden, die weitere diagnostische Untersuchungen erfordern. In Polen seien die BF nicht ausreichend medizinisch versorgt und unterstützt worden, seien menschenunwürdig behandelt und inadäquat untergebracht worden, so hätten die BF sich beispielsweise sieben Monate lang in einem geschlossenen Zentrum befunden. Zudem habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne.

Das als „psychologische Meinung“ betitelte und laut Angaben der BF1 von einer Ärztin im Camp übersetzte Dokument wurde in den angefochtenen Bescheiden lediglich dahingehend gewürdigt, dass die BF1 in Polen – aber nicht in Österreich – in Behandlung gewesen sei und keine Erkrankung bestehe würden, die einer Überstellung im Wege stehe. Nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesamt keine darüber hinaus gehende Auseinandersetzung oder Ermittlung zu dem vorgelegten Bericht vorgenommen hat. Obwohl zu allen BF in diesem Bericht Aussagen getroffen wurden, findet dieser nicht in allen Bescheiden Einzug. Eine adäquate Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln ist folglich nicht dokumentiert.

Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt nach wie vor keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die

Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Polen nicht zulässig ist, im vorliegenden Fall zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nach wie vor nicht hinreichend durchgeführten Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Polen vorliegt.

Die belangte Behörde hat – wie beweiswürdigend ausgeführt - noch immer keine abschließende Beurteilung des aktuellen physischen und insbesondere psychischen Gesundheitszustandes aller BF mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden medizinischen Versorgung und geeigneter Unterbringung in Polen auszuschließen. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zum Gesundheitszustand aller BF und zur Versorgung sowie Unterbringung von vulnerablen Familien mit minderjährigen Kindern nach Dublinrücküberstellung in Polen keine hinreichenden Ermittlungen erfolgt.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den BF die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen.

Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand aller BF, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der BF als Familie gemeinsam nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Schilderungen über den gesundheitlichen Zustand zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.

Es waren jedoch im gegenständlichen Fall betreffend die Familie der Beschwerdeführer weitere Ermittlungen notwendig, als lediglich anhand der vorgelegten Befunde betreffend den BF4 durch einen Allgemeinmediziner dessen Gesundheitszustand festzustellen.

Das BFA führte begründend aus, dass in Polen jedenfalls, falls erforderlich, eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Hinblick auf medizinische Probleme im akuten Anlassfall gegeben sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde in der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde vor allem moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF und zur Versorgung von Familien, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Polen rücküberstellt werden, durchgeführt habe. Es wurde ein mit 13.07.2022 datiertes Rezept für die BF1 eines österreichischen sozialpsychiatrischen Ambulanzzentrums vorgelegt für Sertralin 50 mg (Antidepressivum), Quetiapin 25 mg (atypisches Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum, das hauptsächlich Dopamin-D2-Rezeptoren und Serotonin-5HT-2-Rezeptoren blockiert) und Trittico 150 mg (zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen). Die BF1 hatte angegeben, sie nehme vorzitierte Medikamente wegen Nervosität, Spannung und wegen ihrer Schlafschwierigkeiten. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen, sie habe Schlaftabletten bekommen und deshalb den ganzen Tag geschlafen. Trotz der Ausführungen der BF1, wonach sie und insbesondere ihre Kinder psychisch sehr belastet seien und ärztliche Versorgung benötigen würden, hat das BFA sich nicht hinreichend mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt.

Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob, bzw. welche Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw. ob und wie eine solche Überstellung nach Polen den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem habe das BFA keine adäquaten Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl beeinträchtigen könne.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den BF – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, ob bei den BF tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung sowie eine hinreichende Unterkunft für die BF als Familie mit drei minderjährigen Kindern in Polen gesichert ist. Bei den Ermittlungen wird das Bundesamt zudem stets das Kindeswohl zu berücksichtigen haben.

Wie bereits in der behebenden Entscheidung des BVwG ausgeführt, wird das BFA neuerlich im Hinblick auf seine Entscheidung im Fall „Nikoghosyan ua gg Polen“ (EGMR, 03.03.2022, 14743/17) betreffend die Verletzung von Art 5 EMRK durch automatische Inhaftierung einer asylsuchenden Familie mit minderjährigen Kindern, ohne ausreichend individuelle Prüfung, ausführlich und individualisiert auf die Länderberichte und die konkrete Situation der Familie einzugehen haben (RN 78f). Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, ob eine geeignete Unterbringung in Polen erwartet werden kann und wie die psychologische Betreuung von Familien mit psychischen Beschwerden aussieht. Nicht zuletzt wird die Behörde bei all ihren Überlegungen das Kindeswohl zu beachten haben. Zwar ist dem Bundesamt zuzustimmen soweit es in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden angemerkt, dass das Kindeswohl nicht so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können. Dennoch ist dem Kindeswohl nicht bereits durch den Verbleib der minderjährigen BF bei deren Mutter – der BF1 – ausreichend Rechnung getragen.

Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Polen in ihre Rechte gemäß Art. 3 eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Mutter handelt, welche psychische Beschwerden behauptet und zumindest durch Vorlage von einem Rezept für Antidepressiva dargelegt hat, welche zusammen mit drei minderjährigen Kindern nach Polen überstellt werden würde.

Schließlich wird der Verfahrensstand des Ehemannes der BF1 bzw. des Vaters der übrigen Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein, um einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK zu vermeiden. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Ehemann der BF1 und Vater der übrigen BF seit 2015 im österreichischen Bundesgebiet und verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, alle Beschwerdeführer leben mittlerweile im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater. Dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde ab- und jener auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. In der Beschwerdevorlage wurde vom BFA darauf hingewiesen, dass der Folgeantrag des Ehemannes der BF1 und des Vaters der mj. BF2 bis BF4 mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde und die Rechtsmittelfrist offen sei.

Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen.

Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise war nicht geeignet den aktuellen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend festzustellen und stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung dar, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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