Bundesverwaltungsgericht W233 2207799-1

W233 2207799-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W233 2207799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W233.2207799.1.00

Spruch

W233 2207795-1/26E

W233 2207797-1/27E

W233 2207799-1/26E

im namen der republik

Gekürzte Ausfertigung des am 28.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige von Kirgisistan und des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen die Spruchpunkte I., II und III. erster Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen: 108588580-151284468 (ad BF 1), 1085886406-151277348 (ad BF 2) und 1085886604-151277364 (ad BF 3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2022:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. 1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan und der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige von Kirgisistan, gegen Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen: 108588580-151284468 (ad BF 1) und 1085886406-151277348 (ad BF 2) und über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan gegen Spruchpunkt III. zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018 Zl.: 1085886604-151277364 (ad BF 3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht:

A)

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. 2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kirgisistan und der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan, gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen: 108588580-151284468 (ad BF 1) und 1085886406-151277348 (ad BF 2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 zu Recht:

3. Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zahlen: 108588580-151284468 (ad BF 1) und 1085886406-151277348 (ad BF 2) werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 28.10.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.