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W231 2216140-1•Bundesverwaltungsgericht W231 2216140-1
W231 2216140-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung Familienleben gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Interessen private Verfolgung Religion Resozialisierung Risikogruppe Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage staatliche Verfolgung Vergewaltigung Versorgungslage Voraussetzungen Vorerkrankung
W231 2216140-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , iranische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG bis zum Abschluss der Psychotherapie ihrer Töchter XXXX , und XXXX , beim XXXX vorübergehend unzulässig ist.
III. Spruchpunkte V. und VI. werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Die BF gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 14.11.2018 zusammengefasst an, sie sei Angehörige der Volksgruppe der Perser. Bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit gab sie „Christentum“ an. Sie stamme aus dem Iran und sei geschieden. Ihre zwei Töchter würden in Österreich leben. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie zu Protokoll, ungefähr vier Monate vor ihrer Flucht habe ihr Ex-Mann erfahren, dass sie zum Christentum konvertiert sei. Er habe dann damit gedroht, sie an die Behörden zu verraten, sodass sie flüchten habe müssen. Mit dem christlichen Glauben sei sie ein Jahr vor ihrer Flucht in Kontakt gekommen. Der Grund für ihre Scheidung sei gewesen, dass ihr Ehemann sie an verschiedene Männer „verkauft“ habe. Sie habe mit diesen schlafen müssen und ihr Ehemann habe auch Videos davon gemacht und gedroht, diese zu veröffentlichen. Daher habe sie sich scheiden lassen. Im Fall einer Rückkehr in den Iran fürchte sie die Todesstrafe.
I.3. Am 24.01.2019 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sie stamme aus Rasht im Iran, wo sie bis zu ihrem 16. Lebensjahr gelebt habe. Sie habe dann abwechselnd in Rasht und in Teheran gelebt. Befragt nach ihrer Religionszugehörigkeit gab sie „Moslemin“ an. Sie habe die Schule besucht und später die Matura nachgeholt. Weiters habe sie einen Bachelor in Buchhaltung/ Rechnungswesen absolviert. Sie habe im Iran auch gearbeitet. Sie sei zweimal verheiratet gewesen und auch zweimal geschieden. Im Iran würden noch ihre Eltern und ihre Schwester leben, in Österreich ihre zwei Töchter, die aus ihrer ersten Ehe entstammten.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr zweiter Ehemann habe zum einen viele Nebenehen geführt und zum anderen viele einflussreiche Freunde gehabt, die regelmäßig ins Haus gekommen seien und mit denen er Alkohol und Drogen konsumiert habe. Diese Freunde hätten bei ihr auch Annäherungsversuche gemacht und sie habe diese Freunde nicht gemocht. Einer der Freunde sei Anwalt gewesen, einer Mitglied der Basij und andere hätten der Ettelaat angehört. Der Freund des Ehemannes, der Anwalt gewesen sei, habe der BF geraten, sich scheiden zu lassen und sie habe ihm eine Vollmacht gegeben, damit er alles in die Wege leiten könne. Der Anwalt habe sie dann aber in seinem Büro vergewaltigt und bei einem weiteren Besuch ein zweites Mal. Ihr Ehemann habe von alldem gewusst und mit dem Anwalt vorher vereinbart, dass von der Vergewaltigung eine Videoaufnahme gemacht werde. Bei der Scheidung vor Gericht sei die BF beschuldigt worden, ihren Mann betrogen zu haben, weswegen ihr kein Geld zugestanden sei. In der Folge sei die BF von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden. Sie sei auch von dem Anwalt bedroht worden, dessen Ehefrau von der ganzen Sache erfahren habe. Zudem sei sie immer wieder von einem Mann mit einer unbekannten Nummer angerufen und mit der Veröffentlichung des Videos bedroht worden. Schließlich sei die BF im August 2018 aus dem Iran geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, aufgrund der Videoaufnahme, die der Anwalt besitze, gesteinigt zu werden. Zudem gab die BF an, ihre beiden Töchter hätten sich zum Christentum bekehrt. Sie selbst würde gerne in der Kirche die Kurse besuchen und ihre Religion ändern. Die BF legte Unterlagen vor (iranische Geburtsurkunde und nationale ID-Karte, Führerschein, Scheidungsurteil).
I.4. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2019 den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend heißt es, dass die BF eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Es sprächen auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Zuletzt kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung der BF gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würde und ein Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Fluchtgründen der BF auseinandergesetzt. Die BF habe ein steigendes Interesse und eine innere Überzeugung für den christlichen Glauben vorgebracht. Sie sei zwar bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen, doch habe sie sich erst in Österreich mit diesem intensiver auseinandergesetzt. Die BF besuche in Österreich regelmäßig den Gottesdienst und sei am 10.02.2019 in einer Freikirche getauft worden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Christentum drohe der BF Verfolgung im Iran. Jedenfalls sei der BF subsidiärer Schutz oder aber ein Aufenthaltstitel zu gewähren. Beigelegt war ein Taufschein der BF.
I.6. Mit Schreiben vom 26.04.2022 übermittelte die BF eine Kirchenbesuchsbestätigung.
I.7. Am 31.05.2022 sowie am 16.08.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Am 31.05.2022 wurden zwei namhaft gemachte Zeugen einvernommen. Die BF legte Unterlagen vor. Von der erkennenden Richterin wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Version 5 vom 23.05.2022“, in das Verfahren eingeführt.
I.8. Die BF erstattete durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 30.08.2022 eine Stellungnahme, in der Ausführungen zum ursprünglichen Fluchtgrund der BF betreffend die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann getätigt wurden. Zudem wurde nochmals vorgebracht, dass die BF zum Christentum konvertiert sei. Weiters wird auf eine psychische Belastung der Töchter durch Geschehnisse im Iran hingewiesen, diese seien von ihrem Vater (dem ersten Ehemann der BF, der auch strafrechtlich verurteilt worden sei) psychisch und physisch misshandelt worden, und dass sie eine erneute Trennung von der Mutter (BF) stark belasten würde. Beigelegt wurden verschiedene Unterlagen und Fotos. Eine Stellungnahme zur psychischen Verfassung der Töchter der BF wurde „zeitnahe“ in Aussicht gestellt.
I.9. Am 20.09.2022 übermittelte die BF eine Stellungnahme / Bestätigung über Beratung im XXXX , aus der hervorgeht, dass die Töchter der BF Opfer sexuellen Missbrauches durch ihren Vater geworden sind (worauf auch schon in früheren Stellungnahmen incl. Beilage eingegangen worden sei). Die Töchter haben umgehend nach ihrer Einreise in Österreich psychologische Behandlung in Anspruch genommen, und befinden sich nach zwischenzeitigem Abbruch seit dem 27.06.2022 in laufender Betreuung und Behandlung im XXXX aufgrund posttraumatischen Belastungsstörungen, Angst und depressiver Störungen. Die Verfasserinnen der Stellungnahme / Bestätigung, eine klinische Psychologin und eine Gesundheitspsychologin, halten die BF für die Behandlung und Begleitung der Töchter für „unabdinglich“.
Beide Stellungnahmen wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde hat davon Abstand genommen, darauf zu replizieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an. Ihre Muttersprache ist Farsi.
Die BF war im Iran zweimal verheiratet und sie ist zweimal geschieden (erste Heirat im Jahr 1991, erste Scheidung 2004, zweite Heirat im Jahr 2012, zweite Scheidung 2016). Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann hat die BF zwei Töchter ( XXXX ), die sich in Österreich befinden und den Status der Asylberechtigten genießen (Zuerkennung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2018).
Die BF stammt aus der iranischen Stadt Rasht und hat dort bis zu ihrem 16. Lebensjahr gelebt. Im Zuge ihrer Ehen bzw. Scheidungen zog die BF mehrere Male zwischen Rasht und Teheran um. Zuletzt lebte sie nach ihrer letzten Scheidung wieder in Teheran. Die BF hat im Iran die Schule besucht und die Matura später nachgeholt. Sie hat im Iran studiert und einen Bachelor in Buchhaltung/ Rechnungswesen. Die BF hat im Iran in verschiedenen Berufen gearbeitet, unter anderem bei einem Friseur, in einer Schlosserei und bei einem Schlüsseldienst.
Im Iran sind sich noch die Eltern der BF sowie zwei ihrer Schwestern. Eine Schwester ist in England. Eine weitere Schwester und eine Nichte der BF befinden sich in Österreich. Ihr Bruder wohnt in England. Die BF hat zu ihrer Familie Kontakt.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zum Leben der BF in Österreich:
Die BF hat in Österreich zwischenzeitig mit ihrer jüngeren Tochter zusammengelebt, derzeit lebt sie mit ihrer älteren Tochter zusammen. Die jüngere Tochter arbeitet und besucht den B1-Deutschkurs. Die ältere Tochter hat früher in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, jetzt möchte sie sich weiterbilden und bekommt eine Fortbildung beim AMS. Die BF hat eine sehr gute Beziehung zu ihren Töchtern, sie hat täglich mit ihnen Kontakt und sie verbringen den Tag miteinander. Die Töchter haben umgehend nach ihrer Einreise in Österreich aufgrund von Geschehnissen im Iran psychologische Behandlung in Anspruch genommen, und befinden sich nach zwischenzeitigem Abbruch seit dem 27.06.2022 in laufender Betreuung und Behandlung im XXXX aufgrund posttraumatischen Belastungsstörungen, sowie Angst und depressiver Störungen. Die BF ist für die Behandlung und Begleitung der Töchter „unabdinglich“.
Ihre in Österreich lebende Schwester und die Nichte trifft die BF alle zwei Wochen oder einmal im Monat, telefonischer Kontakt besteht alle paar Tage. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht in Bezug auf die BF nicht.
Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht, derzeit besucht sie den Kurs auf dem Niveau A2. Sie möchte ihre Sprachkenntnisse verbessern und um etwa ihre Ausbildung im Iran hier anerkennen lassen zu können, muss sie zuerst das Niveau B2 erreichen. Sie hat ehrenamtlich einige Mitglieder ihrer Freikirche sowie Freunde durch Betreuungstätigkeiten unterstützt. Das soziale Umfeld der BF beschränkt sich vorwiegend auf die Mitglieder der Freikirche. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie besitzt einen Kulturpass.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die BF war im Herkunftsland nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes. Sie hatte auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Zuge ihres Scheidungsverfahrens von ihrem zweiten Ehemann an andere Männer verkauft worden wäre und der Ehemann Videos davon gemacht und mit der Veröffentlichung gedroht hätte, und auch nicht, dass die BF im Zuge des Scheidungsverfahrens, wie von ihrem Ehemann mit einem seiner Freunde gemeinsam geplant, von diesem Freund (Anwalt oder, späteren Angaben der BF zufolge, lediglich „Berater“ oder Vermittler) zweimal vergewaltigt worden wäre, wobei davon eine Videoaufnahme gemacht worden wäre, und schließlich auch nicht, dass die BF im Zusammenhang mit dieser Videoaufnahme in der Folge von ihrem Ehemann, dem genannten Freund, der Ehefrau des Freundes und deren Brüdern sowie von Unbekannten bedroht und erpresst worden wäre. Die BF hat ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätte nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Die von der BF vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Im Falle der Rückkehr in den Iran droht der BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen.
Die BF wuchs im Iran als schiitische Muslima auf. Sie ist im Iran nicht zum Christentum konvertiert.
Nach ihrer Ankunft in Österreich (Asylantragstellung am 13.11.2018) kam die BF über ihre bereits in Österreich befindlichen Töchter in Kontakt mit der „Donau Gemeinde Christi“, einer Freikirche bzw. Hauskirche, die nicht Teil der anerkannten Freikirche in Österreich ist. Die BF wurde am 10.02.2019 in dieser Freikirche getauft. Sie hat dann einen Bibelkurs bzw. Bibelstunden und den Gottesdienst besucht, aktuell können jedoch keine intensiven religiösen Aktivitäten der BF festgestellt werden. Die BF hat verschiedentlich an Feierlichkeiten und Aktivitäten in der Gemeinde teilgenommen bzw. sich dort engagiert. Die BF weist kein tiefergehendes Wissen über das Christentum auf. Bei der BF kann ein Religionswechsel zum Christentum aus innerer Überzeugung nicht festgestellt werden. Das Christentum ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF geworden. Der BF droht aus diesem Grund keine Verfolgung im Iran.
Die BF hat weder damals im Iran noch aktuell in Österreich regimekritische Aktivitäten gesetzt oder dahingehende Äußerungen getätigt. Sie hat nicht an Demonstrationen teilgenommen und sich nicht als Aktivistin betätigt und derartige Aktivitäten der BF sind auch im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht zu erwarten.
Die BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 5, 23.05.2022):
COVID-19 (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Die Covid-Lage flachte nach einer dramatischen fünften Welle im August 2021 mit den weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist Iran noch stark von der Pandemie betroffen. (…)
Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann einen Lockdown und eine Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.).
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente - auch in Spitalsbehandlung - konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger bzw. Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer zusammenkommen, ohne Abstand zu halten (ÖB Teheran 11.2021).
Die Covid-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle income country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete, dass bis Ende Dezember über 50 Millionen Menschen in Iran vollständig geimpft waren, darunter über 1 Million afghanische Staatsangehörige, einschließlich Flüchtlinge und Menschen ohne Registrierung. In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) unterstützt UNHCR die iranische Regierung weiterhin bei der Bekämpfung von Covid-19 (UNHCR 14.4.2022).
Politische Lage (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022).
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Sicherheitslage (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022).
Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten' und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022)
Sicherheitsbehörden (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung (US DOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (US DOS 12.4.2022; vgl BS 2020) und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen (US DOS 12.4.2022).
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 28.1.2022). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 28.1.2022).
Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 28.1.2022). Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen (Iran Journal 1.2.2021), die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind (Iran Journal 1.2.2021; vgl. AA 28.1.2022). Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 28.2.2022). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016; vgl. SRF 9.4.2019). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020, Iran Journal 1.2.2021). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig (Iran Journal 1.2.2021). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. Iran Journal 1.2.2021). Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken (Iran Journal 1.2.2021).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 28.1.1.2022).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 28.1.1.2022).
Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (US DOS 12.4.2022). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Meinungs- und Pressefreiheit, Internet (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 28.1.2022; vgl. BS 2020, AI 29.3.2022, US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) sowohl online als auch offline (FH 28.2.2022). Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (US DOS 12.4.2022).
Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 28.2.2022). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 28.1.2022). 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022, FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen (BAMF 5.2021).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 28.2.2022).
Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht (Landinfo 31.5.2021).
Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 11.2021). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert (AA 28.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert (AI 29.3.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden (AA 28.1.2022). Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden (AA 28.1.2022; AI 29.3.2022) und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten (AA 28.1.2022). Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen (ÖB Teheran 11.2021).
Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 28.1.2022). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021).
In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180 (ROG 2022). Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit (ROG 2021).
Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung (ROG 2021). Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (AI 7.4.2021).
Religionsfreiheit (Letzte Änderung: 23.05.2022)
In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).
Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).
Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022).
Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen' (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022).
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OD 19.1.2022).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OD 19.1.2022). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Ethnische Minderheiten (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus (AA 28.1.2022). Iran gehört mit über 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Dabei ist die iranische Gesellschaft viel heterogener, als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten Irans leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf (GIZ 12.2020c). Überwiegend leben die Minderheiten also in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten (DW 6.2.2021), und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. FH 28.2.2022, ÖB Teheran 11.2021, AA 28.1.2022).
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten. Trotzdem diskriminiert die Regierung Minderheiten (US DOS 12.4.2022). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind v.a. Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022). Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch durch das Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und bei Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft (ÖB Teheran 11.2021).
Aktivisten von Minderheiten werden regelmäßig festgenommen und wegen vage definierter nationaler Sicherheitsvorwürfe in Gerichtsverfahren angeklagt, die nicht den internationalen Standards entsprechen (HRW 13.1.2022). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt (AA 28.1.2022). Aufgrund der vage definierten Anklagen sind Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen (AI 29.3.2022; vgl. AA 28.1.2022). Die Behörden richten wegen derartiger Anschuldigungen Verurteilte heimlich hin, und weigern sich, deren Hinterbliebenen die Leichname zu übergeben (AI 29.3.2022).
Frauen (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 12.2020c).
Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 12.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 28.1.2022).
Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2021 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 150 von 156 (WEF 3.2021; vgl. AA 28.1.2022). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 28.1.2022; vgl. BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020). Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen (AA 28.1.2022).
Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Covid-19-Krise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Daten wurden aufgrund der Covid-19-Krise binnen eines Jahres eine Million Frauen zusätzlich arbeitslos. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt (ÖB Teheran 11.2021). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei knapp 18%. Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will (AA 28.1.2022). Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der Covid-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).
In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 28.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022, ÖB Teheran 11.2021, AI 29.3.2022, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 13.1.2022; vgl. BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 28.1.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022, ÖB Teheran 11.2021) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 28.2.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern (ÖB Teheran 11.2021).
Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 28.1.2022).
Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 12.4.2022). Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen (US DOS 12.4.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021, AI 29.3.2022, BAMF 7.2020). Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher (ÖB Teheran 11.2021). 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022).
Im Juni 2020 erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen (US DOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021, FH 28.2.2022). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (USDOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020). Die ersten Personalausweise für solche Kinder wurden im Juli 2021 ausgestellt (FH 28.2.2022).
Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Ein Mann kann sich zu jedem Zeitpunkt von seiner Frau scheiden lassen. Die Möglichkeiten der Frau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sind dagegen eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Schließung einer dauerhaften Ehe besteht die Möglichkeit, Regelungen vor dem Heiratsnotariat zu vereinbaren, unter denen sich die Ehefrau an ein Gericht wenden kann, um eine schriftliche Erlaubnis zur Scheidung zu erhalten (BAMF 7.2020).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz 'gegen Gewalt gegen Frauen' ist noch immer nicht verabschiedet worden. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 28.1.2022). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (US DOS 12.4.2022). Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie ist weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuellen Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat (ÖB Teheran 11.2021).
Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur 'Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie' verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet wurde (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein. So soll der Zugang zu Abtreibungen v.a. mithilfe strafrechtlicher Drohungen weiter stark eingeschränkt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, AA 28.1.2022), insbesondere dürfte bei Abtreibungen als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) die Todesstrafe drohen (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus werden der Verkauf von Verhütungsmitteln und Sterilisationen verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, AA 28.1.2022), eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen wird erstellt, und religiöse Richter sollen mitentscheiden, ob einer Frau medizinische indizierte Abtreibung gewährt wird (ÖB Teheran 11.2021).
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Das Kopftuch ist zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht das Tragen des Tschadors. Nach einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des iranischen Parlamentes heißen nur 13% der befragten Frauen das Tragen des Tschadors gut (BAMF 7.2020). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Zahlreiche Frauen, die öffentlich ihren Schleier abnahmen und davon Fotos und Videos verbreiteten, befinden sich weiterhin in Haft und sind zu Peitschenhieben verurteilt, wie auch ihre Rechtsanwälte (ÖB Teheran 11.2021). In einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019) (AA 28.1.2022). Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird. Mindestens sechs Frauenrechtlerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang eingesetzt hatten, sitzen noch immer im Gefängnis (AI 29.3.2022). Obwohl Frauen im Oktober 2019 einmalig auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen konnten, hat sich am grundsätzlichen Stadionverbot für Frauen nichts geändert (AA 28.1.2022). Neben den Beschränkungen in Bezug auf Sportveranstaltungen gibt es solche auch bezüglich Kultur, beispielsweise ein Singverbot außer im Chor, Verbot des Tanzens, etc. Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Rad- und Motorradfahrverbot für Frauen streng durchzusetzen (ÖB Teheran 11.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 130 Euro im Monat (aufgrund von Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt umgerechnet bei ca. 180 Euro pro Monat (AA 28.1.2022).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Covid-19-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).
Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher 'Braindrain', der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung (ÖB Teheran 11.2021). So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen oder aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021). In mehreren Provinzen, darunter auch in Khuzestan, hielten Demonstranten ab Mitte Juli 2021 Kundgebungen wegen Wassermangels und schlechter Lebensbedingungen ab. Die Sicherheitskräfte reagierten darauf, indem sie die Teilnehmer festnahmen und im weiteren Verlauf des Monats tödliche Gewalt anwendeten. Während dieser Proteste sollen mindestens elf Personen durch Sicherheitskräfte getötet worden sein (FH 28.2.2022). [Bezüglich der Unruhen vgl. Sie bitte das Kapitel zur Versammlungsfreiheit].
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mithilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).
Sozialbeihilfen (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 9 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 500.000 IRR (ca. 1,5 Euro) sog. Yarane (AA 28.1.2022). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7% der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23% von den Arbeitgebern gezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12%, 14% und 18%, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu zahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi). Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 28.1.2022). Als Teil des iranischen Sozialwesens haben alle iranischen Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen - nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern können beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).
Medizinische Versorgung (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischen Standards. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen zumeist auf relativ hohem Niveau möglich (AA 11.5.2022a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen 'Behvarz' (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte 'Gesundheitsposten' in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Bis zu 90% der Bevölkerung in ländlichen Regionen haben Zugang zu Basisgesundheitsdienstleistungen. Auch in städtischen Regionen gibt es eine Vielzahl an Gesundheitszentren (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer out-of-pocket-Zahlungen von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Es ist jedoch anzuführen, dass der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Alle iranischen Staatsbürger, inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021).
Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die 'Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste' (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die 'Imam Khomeini Stiftung', um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021).
Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. Landinfo 12.8.2020, HRC 13.1.2022). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).
Rückkehr (Letzte Änderung: 23.05.2022)
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht (AA 28.1.2022). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 28.1.2022). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 28.1.2022).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).
Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 28.1.2022).
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Personendokumente der BF (Geburtsurkunde, Identitätskarte und Führerschein, vgl. AS 69 ff, vom BFA veranlasste Übersetzungen AS 113 ff) steht ihre Identität fest.
Ebenso war auf Basis der Angaben der BF von ihrer Staatsangehörigkeit zum Iran und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser sowie von Farsi als ihrer Muttersprache auszugehen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF, insbesondere auch zu ihren beiden Verehelichungen bzw. Scheidungen, stützen sich auf die diesbezüglich ebenfalls gleichbleibenden Angaben der BF während des gesamten Verfahrens bzw. auf die vorgelegten Personendokumente. So sind die Daten der zweimaligen Heirat bzw. Scheidung in der Übersetzung der Geburtsurkunde ersichtlich, dort sind auch die zwei Töchter der BF eingetragen (AS 118). Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Töchter der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. u.a. die Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Töchter, im Akt nach OZ 1).
Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der BF in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu ihrer Herkunft, ihrem Lebenslauf, ihrer Ausbildung, ihren Berufstätigkeiten sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen, folgen aus ihren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren (u.a. AS 51 f, zweite mündliche Verhandlung [VH 2] vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2022 S. 15). Fest steht, dass die BF über eine Schulausbildung mit Maturaabschluss verfügt, zusätzlich ein Studium (Bachelor) abgeschlossen hat und über Berufserfahrung verfügt.
Zum Gesundheitszustand der BF ist Folgendes auszuführen: In der Einvernahme (EV) vor dem BFA am 24.01.2019 gab die BF, befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, an, sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente (EV AS 51). In der ersten mündlichen Verhandlung (VH 1) am 31.05.2022 verneinte die BF ebenfalls die Frage nach Erkrankungen, Therapien oder der Einnahme von Medikamenten und gab an, „ich bin vollkommen gesund“ (VH 1 S. 4). Dies steht jedoch nicht im Einklang mit einem von der BF vorgelegten Schreiben des Pastors in der Freikirche, wonach die BF seit Corona regelmäßig am Online-Gottesdienst teilnehme, da sie einer Risikogruppe angehöre (OZ 13). Darauf in der zweiten mündlichen Verhandlung angesprochen, welcher Risikogruppe sie angehöre und ob es dafür Nachweise gebe, gab die BF an, sie habe im Iran aufgrund der Luftverschmutzung an Asthma gelitten und habe Angst gehabt, Corona zu bekommen. Medizinische Nachweise habe sie dafür keine, denn im Iran bekomme man keine medizinischen Unterlagen. Auf Nachfrage, wieso es unmöglich sein sollte, im Iran medizinische Unterlagen zu bekommen, relativierte die BF, es sei „nicht so ernst“ gewesen. Sie sei in Österreich beim Arzt gewesen und habe einen Spray bekommen, dann sei es ihr bessergegangen. Seit ungefähr einem Jahr nehme sie keinen Spray mehr (was wiederum nicht in Einklang mit ihren Angaben zur Zeit der Einvernahme am 24.01.2019 steht, wonach sie bereits zu dieser Zeit keine Medikamente benötigt habe). Die BF wurde aufgefordert, ärztliche Unterlagen dazu zu übermitteln (VH 2 S. 5). Mit der Stellungnahme vom 30.08.2022 (OZ 23) legte die BF eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.08.2022 vor, wonach die BF an Asthma Bronchiale leide. Eine Medikation oder Therapie ist nicht angegeben. Aus der Formulierung in der Gegenwartsform („Hiermit wird bestätigt, dass [die BF] an folgender Erkrankung leidet. Asthma Bronchiale“] ließe sich ableiten, dass die BF nach wie vor daran leidet, dies stünde jedoch im Gegensatz zu ihren klaren Aussagen in der Einvernahme und der Verhandlungen, sie sei vollkommen gesund. Somit stellen sich die Angaben der BF, an Asthma zu leiden oder gelitten zu haben bzw. gar einer Risikogruppe anzugehören, trotz der vorgelegten ärztlichen Bestätigung als nicht überzeugend dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Asthma Bronchiale in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) nicht genannt wird, sondern in § 2 Abs. 1 Z 1 bei „fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen“ lediglich schwere Erkrankungen aufgezählt werden (pulmonale Hypertonien, Mucoviscidosen/ zystische Fibrosen sowie COPD im fortgeschrittenen Stadium). Insgesamt war die Feststellung zu treffen, dass die BF aktuell gesund ist. Dass die BF etwa nicht arbeitsfähig wäre, wurde im Verfahren nicht vorgebracht, sodass ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen war.
II.2.2. Zu den Feststellungen zum Leben der BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren (u.a. VH 2 S. 3) sowie aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF in der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen (AS 263, OZ 13, 23, Beilagen zur mündlichen Verhandlung).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt aus dem vom Gericht eingeholten aktuellen Strafregister-Auszug.
II.2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
Die Feststellung, dass die BF nicht glaubhaft machen konnte, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die BF war im Herkunftsland nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes. Sie hatte auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder insbesondere auch Religionszugehörigkeit. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA (EV AS 52 f).
II.2.3.1. Die BF brachte in der Erstbefragung am 14.11.2018 zu ihrem Fluchtgrund vor (AS 23), ungefähr vier Monate vor ihrer Flucht habe ihr Ex-Mann erfahren, dass sie „zum Christentum konvertiert“ sei. Er habe dann damit gedroht, sie an die Behörden zu verraten, sodass sie flüchten habe müssen. Mit dem christlichen Glauben sei sie ein Jahr vor ihrer Flucht in Kontakt gekommen. Der Grund für ihre Scheidung sei gewesen, dass ihr Ehemann sie an verschiedene Männer „verkauft“ habe. Sie habe mit diesen schlafen müssen und ihr Ehemann habe auch Videos davon gemacht und damit gedroht, diese zu veröffentlichen. Daher habe sie sich scheiden lassen. Im Fall einer Rückkehr in den Iran fürchte sie die Todesstrafe.
In der Einvernahme am 24.01.2019 gab die BF zu ihrem Fluchtgrund an (AS 53 ff), ihr zweiter Ehemann habe viele einflussreiche Freunde gehabt, die regelmäßig ins Haus gekommen seien. Diese Freunde hätten bei ihr auch Annäherungsversuche gemacht und sie habe diese Freunde nicht gemocht. Einer der Freunde sei Anwalt gewesen, einer Mitglied der Basij und andere hätten der Ettelaat angehört. Der Freund des Ehemannes, der Anwalt gewesen sei, habe der BF geraten, sich scheiden zu lassen und sie habe ihm eine Vollmacht gegeben, damit er alles in die Wege leiten könne. Sie habe in seinem Büro Formulare ausgefüllt, damit er alles in die Wege habe leiten können. Der Anwalt habe sie dann aber in seinem Büro vergewaltigt und bei einem weiteren Besuch ein zweites Mal. Ihr Ehemann habe von alldem gewusst und mit dem Anwalt vorher vereinbart, dass von der Vergewaltigung eine Videoaufnahme gemacht werde. Bei der Scheidung vor Gericht sei die BF beschuldigt worden, ihren Mann betrogen zu haben, weswegen ihr kein Geld zugestanden sei. In der Folge sei die BF von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden. Sie sei auch von dem Anwalt bedroht worden, dessen Ehefrau von der ganzen Sache erfahren habe. Zudem sei sie immer wieder von einem Mann mit einer unbekannten Nummer angerufen und mit der Veröffentlichung des Videos bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, aufgrund der Videoaufnahme, die der Anwalt besitze, gesteinigt zu werden.
Zum ursprünglichen Fluchtvorbringen der BF ist zu sagen, dass dieses mehrfach widersprüchlich, unplausibel und auch gesteigert ist; weiters, dass die BF – jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen – als persönlich unglaubwürdig einzustufen ist. Bei der BF ist im Verfahren die deutliche Tendenz zu erkennen, Behauptungen in den Raum zu stellen, die die BF bei näherer Befragung revidieren muss, die sich also als letztlich nicht richtig herausstellen:
Zunächst fällt ins Auge, dass die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung äußerst stark von jenen in der Einvernahme abweichen (vgl. die Zusammenfassung in den vorigen Absätzen). In der Erstbefragung sprach sie bei ihren Fluchtgründen zuerst von ihrer angeblichen Konversion zum Christentum bereits im Iran (auf dieses zweite, zentrale Fluchtvorbringen der BF wird weiter unten näher eingegangen; dass die BF schon im Iran zum Christentum konvertiert wäre, hat sich in der Folge nicht bewahrheitet), ja sie gab sogar bei ihrer Religionszugehörigkeit „Christentum“ an (Erstbefragung AS 13), weswegen ihr Mann ihr mit einem Verrat an die Behörden gedroht habe. Lediglich an zweiter Stelle, fast schon ergänzend, sagte sie: „Bemerken möchte ich noch den Grund für meine Scheidung“ (Erstbefragung AS 23) – ihr Ehemann habe sie „an verschiedene Männer verkauft“, mit denen sie schlafen habe müssen und wovon er Videos gemacht habe. Völlig anders schilderte die BF ihr Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem BFA: dort sagte sie zu Beginn zu ihrer Religionszugehörigkeit nur knapp und ohne nähere Bemerkung, sie sei „Moslemin“ (EV AS 52), zudem gab sie eine Konversion zum Christentum bzw. allenfalls damit zusammenhängende Probleme mit ihrem zweiten (Ex-)Ehemann in ihrer freien Erzählung zu den Fluchtgründen (AS 53 ff) mit keinem Wort an, sondern fokussierte sich auf verschiedene andere Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem Ehemann und die Scheidung, und insbesondere eine zweimalige Vergewaltigung durch einen Anwalt und darauf folgende Bedrohungen. Nach längeren Ausführungen dazu und verschiedenen Nachfragen wurde die BF gefragt, ob sie noch wisse, was sie bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe. Sie antwortete, ja, sie habe gesagt, dass ihr Ehemann sie an seinen Freund verkauft hätte. Und als ihr im Gericht nicht erlaubt worden sei zu sprechen, habe sie gesagt, dass sie nicht die Religion annehmen wolle, die einer Frau das Sprechen verweigere. Sie habe eine Freundin in der Türkei gehabt, die ihr Informationen über das Christentum geschickt habe und ihr Mann habe gemeint, wenn sie dem nachgehen würde, würde er sie bei der Polizei anzeigen. Auf die Frage, wieso die BF das erst jetzt sage und nicht bereits, als sie vorher in der Einvernahme nach ihren Fluchtgründen gefragt worden sei, sagte sie, „Ich dachte nicht, dass es relevant sein würde.“ (EV AS 63). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der BF nicht klar gewesen wäre, dass ein Vorbringen zu den Fluchtgründen, das man in der polizeilichen Erstbefragung tätigt, zum einen sehr wohl von Bedeutung ist und zum anderen es auch ein Problem darstellt, wenn die Angaben in der Erstbefragung von jenen in der Einvernahme deutlich abweichen. Die BF versuchte in der Folge, den Widerspruch in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung abzuschwächen und behauptete, sie habe in der Erstbefragung nicht gesagt, dass sie zum Christentum konvertiert wäre, sondern lediglich, dass sie bei einem Streit mit ihrem Ehemann gesagt hätte, dass sie den Islam nicht haben wolle, wenn dort Mann und Frau nicht gleichberechtigt wären und dass sie es vorziehen würde, dem Christentum nachzugehen, woraufhin ihr Mann gedroht habe, sofort eine Anzeige zu erheben (EV AS 64). Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, es sei in der Erstbefragung falsch protokolliert worden, dass die BF Christin sei, und sie habe in der Erstbefragung nur von diesem Streit mit dem Ehemann berichtet (Beschwerde AS 251). Dem stehen jedoch die klaren Angaben der BF in der Erstbefragung gegenüber, wo sie, wie bereits ausgeführt, zu ihrer Religionszugehörigkeit „Christentum“ angab (AS 13) und dann nochmals explizit davon sprach, dass sie zum Christentum „konvertiert“ sei, wovon ihr (Ex-)Mann erfahren habe (AS 23). Am Ende der Erstbefragung ist vermerkt, dass diese rückübersetzt wurde (AS 25) und die BF hat das Protokoll am Ende der Erstbefragung und auf jeder Seite einzeln unterschrieben. In der Einvernahme wurde der BF auch vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, von ihrem Ex-Mann gezwungen worden zu sein, mit anderen Männern zu schlafen, was sie bisher in der Einvernahme nicht gesagt habe. Die BF unternahm den Erklärungsversuch, dass sie damals gesagt habe, dass die Freunde ihres Ehemannes versucht hätten, sich sexuell anzunähern, weiters habe sie hauptsächlich den sexuellen Vorfall mit dem Rechtsanwalt gemeint, sie habe bei der Erstbefragung nicht alles detailliert erklären können. Es sei auch kein Widerspruch, sondern genau dasselbe, ihr Ehemann habe ja gewusst, dass der Anwalt mit ihr schlafen würde (AS 64). All diese Ausführungen der BF vermögen jedoch den sehr wohl vorliegenden Widerspruch nicht ausreichend aufzuklären, sagte sie bei der Erstbefragung doch sie sei an „verschiedene“ Männer „verkauft worden“ und habe mit ihnen schlafen müssen (AS 23). Sollte sie damals wirklich den Vorfall mit dem Anwalt gemeint haben, so ist nicht erklärlich, warum sie von „verschiedenen“ Männern sprach, anstatt den (einen) Anwalt, den sie später so ins Zentrum ihres Vorbringens rückte, bereits in der Erstbefragung zu erwähnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Hinzu kommt, dass die BF auch im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor offensichtlich unwahren Behauptungen zurückschreckt, die sie dann, wie eingangs erwähnt, in der Folge gezwungen ist, zu revidieren. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen rund um den angeblichen Anwalt und ihre Scheidung von ihrem zweiten Mann gab die BF an, ihr zweiter Ehemann habe ihr gesagt, sie solle auf das Brautgeld verzichten, um ihr nach der Scheidung nichts zahlen zu müssen. Er habe an ihrer Stelle „heimlich die Papiere unterschrieben und alles erledigt“. Dann präzisierte sie unmissverständlich: „Er hat meine Unterschrift auf der Scheidungsurkunde gefälscht.“ (VH 2 S. 10). Nach einer Besprechung mit der BF gab die Rechtsvertretung an, ein graphologisches Gutachten zu diesem Vorbringen werde nicht beantragt (VH 2 S. 10). Die BF wurde sodann nochmals dezidiert gefragt, ob ihr Mann jetzt tatsächlich ihre Unterschrift auf der Scheidungsurkunde gefälscht habe. Sie sagte, ihr Mann nicht, aber ihre Anwältin habe unterschrieben. Zunächst gab sie an, „Er hat an meiner Stelle unterschrieben. Wir hatten beide einen Anwalt.“ und nach der Rückübersetzung änderte die BF ihre Angabe dahingehend ab, als sie sagte, ihre Anwältin habe unterschrieben, „sie hat an meiner Stelle unterschrieben. Wir hatten beide eine Anwältin.“ (VH 2 S. 11). Die BF hat demnach zunächst die doch sehr gravierende Behauptung in den Raum gestellt, ihr Mann habe ihre Unterschrift auf der Scheidungsurkunde gefälscht, nur um dann die – im Übrigen auch den Tatsachen entsprechende, vgl. Übersetzung der Scheidungsurkunde AS 121, sowie Beilage zu OZ 23 – Angabe zu tätigen, dass ihre Rechtsanwältin bzw. Vertreterin die Scheidungsurkunde unterschrieben hat.
Schon die aufgezeigten Gründe – diametral entgegenstehende Angaben der BF in der Erstbefragung gegenüber der Einvernahme sowie Aufstellen von letztlich haltlosen Behauptungen – illustrieren, dass der BF (jedenfalls im Zusammenhang mit den Fluchtgründen) die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Sodann ist hervorzuheben, dass die BF ihre ursprünglichen, in der Einvernahme gemachten zentralen Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen, nämlich betreffend den Anwalt, der ein Freund ihres Ehemannes gewesen sein soll, in der Folge einfach abgeändert hat und versucht hat, einen im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch durch in keiner Weise nachvollziehbare und zudem erst sehr spät getätigte Ausführungen aufzulösen. Betrachtet man das Fluchtvorbringen der BF in der Einvernahme, sowohl die freie Erzählung (AS 53 ff) als auch die von der Einvernahmeleiterin vorgenommenen umfangreichen Nachfragen dazu (AS 56 ff), so fällt auf, dass das Vorbringen vor allem auf einen Punkt aufbaut, nämlich die angebliche zweimalige Vergewaltigung der BF durch einen Mann, einen Freund ihres Ehemannes, und beruhend auf einem Plan zwischen dem Mann und dem Freund, die Anfertigung einer Videoaufnahme von der Gewalttat und die Erpressung der BF mit der Veröffentlichung dieses Videos. Die BF hat selbst immer wörtlich von einem „Anwalt“ (im Sinne einer Berufsbezeichnung) gesprochen. Dieses – später von der BF völlig revidierte – Begriffsverständnis lässt sich auch ganz klar aus verschiedenen damaligen Aussagen der BF ableiten: So zählte die BF etwa auf, wer die einflussreichen Freunde ihres zweiten Ehemannes gewesen sein sollen: „Alle seine Freunde hatten sehr viel Macht, einer war Anwalt, der andere Mitglied der Basij und andere wiederum gehörten der Etelaat an.“ (EV AS 54). Die BF sprach von einem „Honorar“, das der Anwalt verlangt habe, und davon, dass sie ihm in einer Notariatskanzlei eine Vollmacht in allen Angelegenheiten gegeben habe und in seinem Büro Formulare ausfüllen habe müssen, damit er alles in die Wege leiten könne (EV AS 55). Der Name dieses Mannes sei XXXX gewesen (EV AS 59).
Im angefochtenen Bescheid wird dann, gestützt auf den Akteninhalt (Scheidungsurkunde), ausgeführt, dass von der BF zwar tatsächlich eine Vollmacht erteilt worden sei, allerdings an eine weibliche Anwältin namens XXXX , welche die Unterlagen im Namen der BF unterschrieben habe. Es habe sich hierbei nicht wie von der BF behauptet um einen männlichen Anwalt gehandelt, sondern um eine Anwältin. Somit sei erwiesen, dass die BF nicht von einem männlichen Anwalt vertreten worden sei und der gesamte darauf basierende, von ihr behauptete Sachverhalt (einschließlich Vergewaltigung) nicht stimmen könne (Bescheid AS 206). Dass die Scheidungsurkunde der BF von einer Anwältin unterschrieben wurde, trifft, wie bereits ausgeführt, zu (vgl. Übersetzung der Scheidungsurkunde AS 121: „Unterschrift der Rechtsanwältin der Ehegattin ( XXXX )“, sowie Beilage zu OZ 23, wo als Vertreterin der Ehegattin „ XXXX “ genannt wird und eine Unterschrift der Vertreterin der Ehegattin vermerkt ist). Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst in der gegenständlichen Beschwerde noch ganz klar von einem „Anwalt“ gesprochen wird (vgl. etwa Beschwerde S. 3, AS 243), und keineswegs davon, dass hier eine Anwältin und ein Vermittler mit zufällig dem gleichen Nachnamen involviert waren. Der im Bescheid genannte Widerspruch wird in der Beschwerde folgendermaßen erklärt: Die BF habe dem Anwalt aus ihrer Verzweiflung heraus eine Generalvollmacht erteilt. Sie habe sich in dieser Zeit in keinem guten Zustand befunden und es sei ihr auch die Bedeutung einer Generalvollmacht nicht bewusst gewesen. Was der Anwalt mit der ihm erteilten Vollmacht gemacht habe, könne sie nicht sagen (AS 253). Hier wird also die Behauptung der BF, es habe sich um einen (männlichen) Anwalt gehandelt, noch aufrechterhalten. Später jedoch behauptete die BF plötzlich, es habe sich bei diesem Mann lediglich um einen „Vermittler“ oder auch „Berater“ gehandelt: Zum ersten Mal erwähnt hat sie dies in der ersten mündlichen Verhandlung, wo sie angab, im Protokoll habe es eine Ungereimtheit gegeben, da die Rede von „2 Anwälten“ sei, nur beim ersten Mal sei es eine Anwältin gewesen und beim zweiten Mal sei das ein Vermittler gewesen. Leider hätten beide Personen denselben Nachnamen gehabt (VH 1 S. 5). Diese Korrektur der BF ist nicht verständlich, da im Protokoll der Einvernahme nie die Rede von zwei Anwälten oder auch nur von zwei Personen, die eine Rolle im Scheidungsverfahren gespielt hätten, gewesen ist. In weiterer Folge der ersten Verhandlung sprach die BF im Zusammenhang mit diesem angeblichen Anwalt lediglich von einem „Freund“ ihres Mannes (VH 1 S. 9). Erst in der Mitte der zweiten Verhandlung sagte die BF explizit, es sei hier ein Missverständnis passiert, das sie jetzt aufklären wolle. Dieser Mann sei kein (Rechts-)Anwalt gewesen, sondern nur ein Freund ihres Mannes. Sie habe keinen Anwalt gehabt, sondern eine Anwältin. Im Iran gebe es die Möglichkeit, dass jemand bei zwei streitenden Menschen die Vertretung zwischen diesen Personen übernehmen könne und zwischen ihnen vermitteln könne. Es sei ihr Fehler gewesen, dass sie gesagt habe, es sei ein Anwalt, deswegen sei es zu einem Missverständnis gekommen. Der Rechtsanwalt sei ein Ausdruck, den man im Iran anders verwende. Auf den Vorhalt, dass auch in der Beschwerde von einem Anwalt die Rede gewesen sei, sagte die BF, das sei ein Fehler gewesen und falsch vermerkt worden (VH 2 S. 11 f). Die Rechtsvertretung fragte später nochmals die BF, ob dieser Mann im Rahmen der Scheidung keine direkte Rolle gehabt habe, und die BF sagte, dieser habe in seiner Rolle als Vermittler zwischen ihr und ihrem Ehemann schlichten wollen, dieser habe „keine rechtliche Rolle“ gehabt (VH 2 S. 15). Hier ist nochmals anzumerken, dass sich aus den früheren Angaben der BF sehr wohl eine rechtliche Rolle ergibt, wenn sie wie erwähnt von einem „Honorar“ und einer „Vollmacht“ gesprochen hat. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30.08.2022 wird nochmals ausgeführt (S. 2), es sei zu einer Verwechslung gekommen aufgrund der Namensgleichheit zwischen dem Freund des Ehemannes und der Anwältin. Die BF und ihr zweiter Ehemann seien im Scheidungsverfahren beide von einer Anwältin vertreten worden und die BF habe in diesem Zusammenhang eine Blankovollmacht unterfertigt, zu deren Unterfertigung sie zudem gedrängt worden sei. Bei der Gerichtsverhandlung habe die Anwältin namens der BF auf die Auszahlung des Brautgeldes verzichtet. Zu hinterfragen ist allerdings, warum in der Übersetzung der Scheidungsurkunde zu lesen ist „(Unterschrift der Vertreterin der Ehegattin)“ sowie „(Unterschrift des Ehegatten)“, wenn doch den Ausführungen in der Stellungnahme zufolge beide von der Anwältin vertreten gewesen sein sollen. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt (S. 3), im Rahmen der Ehestreitigkeiten habe der Ehemann der BF diesen Berater (persisch mošāwer) herangezogen, der aber in keinem Verhältnis zu der Anwältin gestanden sei. Es sei unrichtig, dass die BF bzw. ihr Ex-Mann diesen Berater bevollmächtigt hätten und dieser die beiden im Scheidungsverfahren vertreten habe, und es sei der BF unerklärlich, wie dieses Beweisergebnis zustande gekommen sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich dieses „Beweisergebnis“ aus den klaren und für lange Zeit nicht revidierten Aussagen der BF selbst ergibt, die in der Einvernahme etwa angab, sie habe diesem Mann „eine Vollmacht in allen Angelegenheiten“ gegeben und „Als ich sagte, dass ich einen Anwalt hatte, wurde vereinbart, dass wir gemeinsam zum Anwalt gehen“ (EV AS 55) (gemeint: als die BF ihrem damaligen Ehemann sagte, dass sie bereits einen Anwalt hatte, wurde vereinbart, dass sie und ihr Mann gemeinsam zu diesem Anwalt gingen), sowie sie habe „kein Geld [gehabt] um einen anderen Anwalt zu engagieren“ (EV AS 60). Schon aus diesem zuletzt genannten Satz bzw. Zitaten geht hervor, dass sich die Angabe der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung in der Stellungnahme, die BF (bzw. ihr Ex-Mann) hätten diesen Berater nicht bevollmächtigt, nicht mit dem damaligen Vorbringen der BF vereinbaren lässt. Insgesamt ist auszuführen, dass die Angaben der BF betreffend diesen Anwalt/ Berater/ Vermittler äußerst uneinheitlich waren und dass der Versuch der BF, ihre früheren Angaben in großem Umfang zu revidieren, ihr gesamtes Vorbringen unglaubhaft macht.
Auch innerhalb des Vorbringens der BF betreffend die Scheidung und den Anwalt und die damit im Zusammenhang stehenden Bedrohungen haben sich zahlreiche Widersprüche ergeben. In der Einvernahme gab die BF an, die Brüder der Ehefrau des Anwalts hätten alle der Ettelaat angehört (EV AS 56), während sie in der zweiten mündlichen Verhandlung sagte, die Brüder der Ehefrau hätten den Sepah angehört (VH 2 S. 12). Die Rechtsvertretung der BF versuchte dann, diesen Widerspruch aufzulösen und fragte die BF, ob es auch Ettelaat gewesen sein könne, was die BF bejahte (VH 2 S. 14). In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.08.2022 wird dann schlichtweg vermerkt, die Brüder der Ehefrau hätten „Sepah bzw. Ettelaat“ angehört (Stellungnahme [SN] OZ 23, S. 3). Weitere Widersprüche betreffen die Drohungen, die gegen die BF ausgesprochen worden sein sollen. Zu dem Vorfall, als der Anwalt zum Arbeitgeber der BF gekommen sein soll, gab sie in der Einvernahme an, er sei in die Firma gekommen, habe herumgeschrien und gemeint, dass er für die Steinigung der BF sorgen würde (EV AS 56). Dabei bezog sich das Vorbringen der BF unmissverständlich auf den „Anwalt“. In der ersten Verhandlung sprach die BF dann davon, dass „sie“ sogar bei ihr in der Arbeit gewesen seien, somit zum ersten Mal in der Mehrzahl (VH 1 S. 9). Im klaren Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme sagte die BF in der zweiten Verhandlung, sie wisse nur, dass es sich bei diesem Vorfall um „zwei Männer“ gehandelt habe und ihr Chef habe ihr nicht gesagt, wer diese gewesen seien (VH 2 S. 13). In der Stellungnahme wird auch von zwei Personen gesprochen, die zum Arbeitsplatz der BF gekommen sein sollen, und die BF „vermute“, dass es sich bei einer Person um diesen Berater (bzw. Anwalt) gehandelt habe, könne es jedoch nicht sicher sagen (SN S. 4). Dies ist nicht mit den Angaben in der Einvernahme vereinbar, wo die BF konkret von dem Anwalt gesprochen hat. Zu der Bedrohung durch Unbekannte sprach die BF in der Einvernahme nur in der Einzahl von einer Person („er“), der sie auch lediglich mit der Veröffentlichung des Videos bedroht habe und damit, ihr Säure ins Gesicht zu schütten (EV AS 62). In der zweiten mündlichen Verhandlung gab sie an, es seien die Stimmen von „ein oder zwei Männern“ gewesen und sie sei erstens im Zusammenhang mit dem Video bedroht worden und zudem auch damit, die Bedroher wüssten, dass der BF der Islam nicht gefalle und sie sich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe (VH 2 S. 15).
Die BF hat ihr Vorbringen nicht nur widersprüchlich gestaltet, sondern auch gesteigert: So hat die BF in der ersten Verhandlung erstmals angegeben, auch der „Anwalt“ gehöre der Ettelaat an (S. 9); das ist im Übrigen auch ein Widerspruch zu den Angaben in der zweiten Verhandlung (S. 11), wonach er der Sepah angehöre.
Festzuhalten ist schließlich auch, dass die BF nach ihrer Scheidung im Jahr 2016 jedenfalls von 2017 bis zu ihrer Ausreise im August 2018 in Teheran lebte, ohne dass die BF im Zusammenhang mit dem angeblich aufgenommenen Video (das bei Weiterleitung an die Behörden bzw. Veröffentlichung laut BF zu Problemen für die BF bis hin zur Steinigung führen könnte) konkrete Probleme hatte; insbesondere konnte die BF weder eine Veröffentlichung noch Weiterleitung an die Behörden in diesem Zeitraum glaubhaft machen; dies wurde nicht einmal behauptet und Probleme der BF mit den Behörden oder iZm mit ihrer Religion auch ausdrücklich verneint.
Aus den angeführten Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das ursprüngliche Fluchtvorbringen der BF, es sei im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren von ihrem zweiten Ehemann zu verschiedenen Vorfällen gekommen, unter anderem zu einer zweimaligen Vergewaltigung durch einen Anwalt oder Berater, und zu Bedrohungen durch den Ehemann, den Freund und dessen Familie sowie durch Unbekannte, als gänzlich unwahr.
II.2.3.2. Die BF brachte vor allem im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Nachfluchtgrund vor, sie sei in Österreich zum Christentum konvertiert.
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF getauft ist. Sie wurde am 10.02.2019 in der „Donau Gemeinde Christi“ getauft, einer Freikirche bzw. Hauskirche, die nicht Teil der anerkannten Freikirche in Österreich ist (Taufschein der BF: AS 261, Beilage zur Beschwerde, Fotos von der Taufe: Beilage zur Stellungnahme OZ 23).
Der BF gelang es jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich ernstlich dem christlichen Glauben angehört und ihr aus diesem Grund eine Verfolgung im Iran drohen würde. Dass bei der BF ein Religionswechsel bzw. ein christlicher Glaube aus innerer Überzeugung vorliegt und das Christentum wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, kann nicht festgestellt werden, wie im Folgenden darzulegen sein wird.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung prüfte das erkennende Gericht die von der BF vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt II.3.2.2. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte die BF zu ihrer Motivation für den Glaubenswechsel, ihrem Wissen in Bezug auf das Christentum, ihren Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung.
Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung der BF sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.
Voranzustellen ist zunächst, dass die BF, wie oben bereits dargelegt, nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich unglaubwürdig ist. Die Angaben der BF in der Erstbefragung, insbesondere auch zu ihrer Religion, stehen im diametralen Gegensatz zu jenen in der Einvernahme bzw. dem späteren Verfahrensverlauf. Die BF gab in der Erstbefragung, befragt nach ihrer Religionszugehörigkeit, an, sie gehöre dem Christentum an (Erstbefragung AS 13). Zu ihren Fluchtgründen gab sie wörtlich an, „Vor ungefähr 4 Monaten vor meiner Flucht hat mein Ex-Mann erfahren, dass ich zum Christentum konvertiert bin. Er hat dann damit gedroht, dass er mich an die Behörden verraten wird. Ich habe keinen anderen Ausweg gesehen, als die Flucht zu ergreifen. Mit dem christlichen Glauben bin ich ein Jahr vor meiner Flucht in Kontakt gekommen.“ (Erstbefragung AS 23). Sie hat somit ausdrücklich angeführt, zum Christentum konvertiert zu sein und hat dies auch als unmittelbaren Fluchtgrund dargestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist schlichtweg nicht verständlich, warum die BF dann in der Einvernahme zu ihrer Religionszugehörigkeit lediglich kurz angab, sie sei „Moslemin“ (EV AS 52). Allfällige Korrekturen zur Erstbefragung führte sie in der Einvernahme nicht an, sie wurde gefragt, ob sie zur Erstbefragung noch irgendetwas angeben wolle, was sie verneinte und sagte, sie könne sich aber auch nicht mehr gut daran erinnern (EV AS 63). Zu einer allfälligen Konversion zum Christentum und einer daraus resultierenden Bedrohung durch ihren Ehemann machte sie von sich aus zunächst überhaupt keine Angaben mehr. Erst als sie von der Einvernahmeleiterin auf ihre Fluchtgründe in der Erstbefragung angesprochen wurde, gab sie diese kurz an (EV AS 63), ohne aber darauf einzugehen, dass sie damals dezidiert eine Konversion zum Christentum geltend gemacht hatte. Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Aussage der BF, sie habe nicht gedacht, dass ihre Angaben in der Erstbefragung auch im Rahmen der Einvernahme „relevant“ sein würden, nicht logisch nachvollziehbar ist. Verwiesen wird auch auf die Ausführungen, dass die BF versuchte, den Widerspruch in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung abzuschwächen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. In der Erstbefragung hat sie zu ihrem Fluchtgrund primär eine Konversion zum Christentum geltend gemacht. Dass die BF in der Erstbefragung „lediglich“, wie sie in der Einvernahme später vermeinte (EV AS 64), von einem Streit mit ihrem Ehemann berichtet hätte, in dessen Rahmen sie gesagt hätte, sie würde es vorziehen, dem Christentum nachzugehen, kann angesichts ihrer klaren Angaben in der Erstbefragung („dass ich zum Christentum konvertiert bin“) nicht festgestellt werden. Die BF muss sich somit zum einen vorhalten lassen, dass sie ihre, ihren Angaben in der Erstbefragung nach im Iran bereits erfolgte, Konversion zum Christentum in der Einvernahme nicht mehr erwähnte und behauptete, das damals so nicht gesagt zu haben.
Zum anderen muss die BF maßgeblich gegen sich gelten lassen, dass sie ihre vorgebliche Konversion zum Christentum in Österreich, die sie später als Nachfluchtgrund vorgebracht hat, in der Einvernahme überhaupt nicht erwähnt hat – sie hat schlichtweg keine Angaben dazu gemacht, dass sie sich bereits intensiv dem Christentum zugewandt hätte und vor allem auch nicht dazu, dass ihre Taufe unmittelbar bevorstehen würde und sie, wie sie später behauptete, zu diesem Zeitpunkt bereits Bibelkurse besuchte. Die Einvernahme der BF fand am 24.01.2019 statt. Begleitet wurde sie von der Vertrauensperson, Herrn XXXX zwischen 2015 und 2019 einer der Leiter der freikirchlichen Gemeinde, der in der mündlichen Verhandlung auch als Zeuge (Z2) einvernommen wurde. Befragt, woher sie die Vertrauensperson kenne, gab die BF kurz an: „Meine Kinder haben sich zum Christentum bekehrt und dieser Herr ist der Pater in der Kirche.“ (EV AS 64). Aus diesen Angaben ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die BF selbst diese Kirche besuchen würde und gerade im Prozess der Konversion zum Christentum befindlich wäre. Die einzige Aussage, die die BF in der Einvernahme zu diesem Thema noch tätigte, ist am Schluss der Einvernahme, auf die Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, dass nicht gefragt worden sei, – nach einer Bemerkung, dass ihr Leben im Iran sehr schwierig gewesen sei – „Weiters würde ich gerne in der Kirche die Kurse besuchen und meine Religion ändern.“ (EV AS 65). Die Verwendung des Ausdrucks „würde gerne besuchen“ weist keinesfalls darauf hin, dass die BF zu diesem Zeitpunkt bereits Glaubenskurse besucht hätte. Nach den Angaben des Z2 in der ersten mündlichen Verhandlung (VH 1 S. 24) sowie der BF u.a. in der Stellungnahme vom 30.08.2022 (OZ 23, S. 5) hätte die BF ab Jänner 2019 einen wöchentlichen zwei- bis dreistündigen Bibelkurs besucht. Zur (bevorstehenden) Taufe hat sich die BF in der Einvernahme überhaupt nicht geäußert. Die BF wurde am 10.02.2019 in der „Donau Gemeinde Christi“ vom Z2 getauft, somit lediglich etwas mehr als zwei Wochen (!) nach ihrer Einvernahme vor dem BFA. Die erkennende Richterin fragte die BF, warum sie in der Einvernahme zu alldem nichts angegeben habe. Die BF antwortete wiederholt, sie sei darüber nicht befragt worden und habe diesbezüglich auch nichts gesagt, sie sei hauptsächlich wegen der Probleme mit ihrem Ehemann befragt worden. Auch sei sie damals noch nicht getauft gewesen und habe warten wollen, bis sie getauft werde. Sie habe damals gedacht, wenn sie noch nicht getauft worden sei, sollte sie das nicht sagen. Sie habe wirklich einer Kirche angehören müssen, um das zu sagen, das sei ihre Meinung, vielleicht sei das falsch. Es könne sein, dass es ihr Fehler gewesen sei, dass sie gedacht habe, sie müsste zuerst getauft werden, einer Kirche angehören und „einige bürokratische Dinge erledigen“. Sie habe „vielleicht“ damals noch nicht geglaubt, dass sie eine Christin sei. Später habe man ihr gesagt, „wenn du dein Herz Jesus Christus versprochen hast, dann bist du Christin.“ (VH 1 S. 13 f, 16 f). Mit diesen Angaben vermochte die BF die mangelnde Erwähnung einer Konversion in der Einvernahme nicht ausreichend zu erklären. Die Frage der Einvernahmeleiterin nach den Fluchtgründen war offen formuliert und endet mit „Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!“ (EV AS 53). Von einer Person wie der BF mit abgeschlossener Schul- sowie Universitätsausbildung kann erwartet werden, so wesentliche Dinge wie etwa den Besuch eines Bibelkurses oder insbesondere eine unmittelbar bevorstehende Taufe von sich aus zu erwähnen. Hinzu kommt, dass die Töchter der BF in deren Asylverfahren einen Abfall vom Islam behauptet haben (Apostasie), weshalb der BF klar gewesen sein müsste, dass diesbezügliche Angaben im Rahmen einer Einvernahme jedenfalls von Relevanz sind. Lediglich anzugeben, man sei danach nicht befragt worden, genügt als Erklärung nicht. Und auch wenn die BF der Ansicht gewesen sein sollte, dass sie vor der Taufe noch nicht wirklich Christin gewesen sein sollte oder anderweitige Zweifel daran gehabt hätte, ob sie all das erwähnen sollte, so macht es auch dieser Aspekt nicht verständlicher, eine anstehende Taufe unerwähnt zu lassen. Es wäre der BF freigestanden, von der geplanten Taufe zu berichten und dazu zu sagen, dass der Prozess der Konversion für sie selbst noch nicht abgeschlossen ist. In der Einvernahme lediglich äußerst rudimentäre Angaben zu tätigen, die erschienene Vertrauensperson nur im Zusammenhang mit den Töchtern der BF und die anstehende Taufe gar nicht zu erwähnen und später zu behaupten, es liege eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung vor, genügt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die BF verhältnismäßig rasch getauft wurde. Sie stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 13.11.2018. Folgt man ihren oben wiedergegebenen Angaben, so besuchte sie den Bibelkurs ab Jänner 2019. Die Taufe erfolgte im Februar 2019. Dazu gab der Taufspender, Z2, in der ersten mündlichen Verhandlung an, sie hätten über einige Wochen ein Bibelstudium betrieben und dann habe die BF ihn gefragt, ob er sie taufen möge. In speziell dieser freikirchlichen Gemeinde sei man am Wort der Bibel ausgerichtet, wo es nur Beispiele gebe, dass man sofort getauft werde, wenn man danach frage, und das werde anders gesehen als etwa in der katholischen und evangelischen Kirche (VH 1 S. 24). Dies mag sein, dennoch ergibt sich in Zusammenschau mit der mangelnden Erwähnung der bevorstehenden Taufe oder zumindest einer Absicht, sich taufen zu lassen, insgesamt kein stimmiges Bild des Konversionsprozesses der BF. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht auch davon aus, dass jemand, der sich vom Islam abwendet und einer neuen Religion hinwendet, und dabei angeblich behördliche Verfolgung und den Tod zu fürchten hat, vor seiner inneren Konversion einen gewissen Nachdenk- und Findungsprozess durchläuft. Ein solcher war bei der BF nicht hinreichend zu erkennen.
Die BF vermochte auch ihre Motivation, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, nicht in ausreichendem Maß darzulegen. Ungereimtheiten haben sich auch dahingehend ergeben, wann und wie die BF letztlich erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sein soll. Sie gab in der ersten mündlichen Verhandlung an, in ihrer Familie sei die Religion nicht so wichtig gewesen, dafür in der Gesellschaft und in der Schule umso mehr und da seien sie sehr unter Druck gewesen und hätten sich an sehr viele Vorschriften halten müssen (Tragen eines strengen Kopftuchs, keine langen oder lackierten Fingernägel, beten und fasten etc.) und wenn man dagegen gehandelt habe, sei man bestraft worden. Sie habe sich schon im Kindesalter gefragt, warum es so einen Unterschied gebe zwischen „unserem Gott und deren Gott“ und sie habe ihre Religionslehrer dazu befragt, die gesagt hätten, die Moslems hätten die wahre Religion. Diese Fragen und Gedanken seien schon immer in ihrem Kopf gewesen. Viele Jahre später, als sie bereits erwachsen und verheiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe, habe sie eine Freundin kennen gelernt, die ursprünglich im Iran gewesen sei, aber wegen ihrer Religion in die Türkei geflüchtet sei. Mit dieser Freundin habe sie oft gesprochen und diese habe ihr über Jesus erzählt und dass Gott gnädig und liebend sei. Das, was sie wirklich hingezogen habe, sei, dass Jesus durch eine Jungfrau geboren worden sei, das sei für sie sehr wertvoll gewesen (VH 1 S. 6 ff). Mag die BF auch im Iran Einschränkungen unterworfen gewesen sein, so ließ sie mit diesen Ausführungen doch ein griffiges Schlüsselerlebnis vermissen, das den Ausschlag gegeben hätte, gerade zum christlichen Glauben überzutreten. Zu dieser angeblichen Freundin fällt im Übrigen auch auf, das die BF auch auf explizite Frage durch die Richterin keine Angaben zu Namen und aktuellem Aufenthalt geben konnte bzw. wollte (VH 1 S. 8), was angesichts der vorgebrachten engen Verbundenheit und Bedeutung der Frau iZm der neuen Religion doch irritiert.
Während sich die BF ganz zu Beginn der ersten Verhandlung, wie soeben ausgeführt, auf eine Freundin konzentrierte, die ihr über das Christentum erzählt haben soll, bzw. dann sogar wieder verneinte, sich schon im Iran mit dem Christentum beschäftigt zu haben und angab, nur telefonischen Kontakt (mit dieser Freundin) gehabt zu haben (VH 1 S. 8) gab die BF später an, bevor sie nach Österreich gekommen sei, sei ihr Bruder schon in der Türkei gewesen. Bevor er nach England ausgereist sei, habe er noch einmal seine Eltern sehen wollen. Die BF habe ihre Eltern in die Türkei zum Bruder mitgenommen. Dort habe ihr Bruder einen Freund gehabt, der ihr viele Dinge erklärt habe. Sie seien sogar in der Türkei in eine Kirche gegangen. Der Pfarrer in der Kirche habe für sie gebetet und es seien dann „einige Dinge passiert“ und danach habe sie sich „dem Christentum sehr hingezogen gefühlt“. Sie habe sogar von Jesus geträumt und ihn um Hilfe gebeten und Jesus habe selbst seine Hände auf ihren Kopf gelegt und für sie gebetet. Diese Reise in die Türkei habe, so glaube sie, 2018 stattgefunden, sie sei aber wieder in den Iran zurückgegangen, da sie ihre Eltern habe zurückbringen müssen (VH 1 S. 11). Nach diesen Ausführungen wirkte es so, als hätte die BF die Türkei nur einmal besucht, damit ihre Eltern 2018 noch ihren Bruder sehen konnten. In der zweiten Verhandlung wurde die BF nochmals gefragt, wann sie in der Türkei in der Kirche gewesen sei und ob sie ihrem (Ex-)Mann darüber erzählt habe. Sie bejahte dies und sagte, eine der Streitereien mit dem Mann sei diesbezüglich gewesen, er habe gesagt sie dürfe das nicht tun und sie habe gesagt, ihr gefalle der Islam überhaupt nicht. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang wieder nicht verständlich ist, warum die BF den Türkeibesuch und den Streit um die religiöse Einstellung der BF in der Einvernahme nicht geschildert hat, wo es ja hauptsächlich um die Ehestreitigkeiten und die Scheidung der BF ging, gab die BF in der zweiten Verhandlung an, sie glaube der Kirchenbesuch in der Türkei sei vermutlich ein Jahr vor der Scheidung gewesen (dies müsste demnach ungefähr im Jahr 2015 gewesen sein, Anm.). Die BF wurde daraufhin von der erkennenden Richterin befragt, ob sie vor der Scheidung schon in der Türkei gewesen sei und sie gab an, ja, sowohl davor als auch danach. Weil ihr Bruder dort gewesen sei und ihre Eltern ihn sehen hätten wollen, sei sie „immer“ dort gewesen. Sie habe die Zeit genutzt und dem Freund ihres Bruders immer wieder Fragen zum Christentum gestellt (VH 2 S. 17).
Die BF gab an, als sie nach Österreich gekommen sei, hätten ihre Töchter bereits durch den Z2 das Christentum gekannt und sie sei auch in diese Gemeinde gegangen. Ihre Liebe und Freundlichkeit habe sie sehr angezogen. Befragt, wann sie das erste Mal zu dieser Kirche gegangen sei, sagte sie, sie glaube, ab dem Zeitpunkt als sie hergekommen sei, „kurz danach“ (VH 1 S. 12 f). Dies würde eher einen erstmaligen Besuch der Gemeinde durch die BF im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Asylantragstellung in Österreich (13.11.2018) implizieren bzw. höchstens einige Wochen danach. Später gab sie an, als sie gekommen sei, sei sie schon im Haus von Z2 gewesen, die Kirche habe „von Anfang an“ begonnen, also von dem ersten Sonntag wo sie gekommen sei (VH 1 S. 16). Der Z2 sagte hingegen, er kenne die BF „seit Anfang 2019“, als sie in die Gemeinde gekommen sei (VH 1 S. 24). Die BF wurde in der ersten mündlichen Verhandlung auch gefragt, warum sie in Österreich dann erst später in Kontakt mit einer Kirche getreten sei und warum ihre Taufe erst im Februar 2019 erfolgt sei, wenn sie sich schon im Iran so für die christliche Kirche interessiert habe. Die BF beantwortete diese Frage nicht, sondern machte dazu nur nicht nachvollziehbare Angaben mit dem Inhalt, erst als sie sich von ihrem ersten Mann getrennt habe, habe sie lesen und schreiben gelernt, davor sei sie Analphabetin gewesen (im Übrigen wieder eine haltlose Behauptung, die die BF dann revidierte). Damals habe sie Angst gehabt und das (wohl: Interesse für das Christentum) zu äußern sei verboten gewesen. Die BF wurde dann befragt, wie ihre Schulbildung abgelaufen sei und sie gab an, sie habe vor ihrer Heirat nur neun Jahre die Schule besucht. Darauf hingewiesen, dass dann eine Bezeichnung als Analphabetin nicht zutreffend ist, sagte die BF, sie habe mit Analphabetin gemeint, dass sie damals keine Matura gehabt habe (VH 1 S 14 f).
Eine auch nur ansatzweise intensivere Auseinandersetzung mit den Lehren des Islam – vor allem im Vergleich zum Christentum – war bei der BF nicht erkennbar. Die BF fokussierte sich vor allem darauf, dass die Frauen im Islam keine Rechte hätten, es stehe sogar im Koran, dass die Frau Sklavin des Mannes sein sollte. Eine Frau werde im Iran in verschiedener Weise unterdrückt und bekomme ständig das Gefühl, gesündigt zu haben. Zum ihrer Meinung nach bestehenden Hauptunterschied in den Glaubensinhalten zwischen Christentum und Islam machte die BF stereotype Aussagen dahingehend, dass es im Islam „nur Gewalt und Tod“ gebe und dass man an Mohammed glauben sollte. Im Christentum gebe es Nächstenliebe, Glaube und Liebe und keinen Unterschied zwischen den Menschen. Den Hauptunterschied leitete sie für sich zusammengefasst in der Form ab, dass Jesus bei seiner Kreuzigung „vollbracht“ gesagt habe, d.h. nach Jesus gebe es niemanden mehr, und Gott habe seinen Propheten schon vor Mohammed geschickt. Daraus könne man die Schlussfolgerung ziehen, dass Mohammed der falsche Prophet sei (vgl. zu allem VH 1 S. 11 f).
Die BF wurde auch ersucht, den Unterschied zwischen ihrer christlichen Freikirche und anderen christlichen Kirchen (römisch-katholisch, andere Freikirchen etc.) zu schildern, auch im Hinblick auf die wesentlichen Glaubensgrundsätze. Sie gab an, der Unterschied sei „ganz einfach“, die Protestanten bzw. ihre Freikirche glaube „nur an das Buch und die Pflicht die anderen zu bekehren“. Sie selbst habe etwas aussuchen wollen, das sehr einfach sei und ihrer Psyche bzw. Seele angepasst sei. Am meisten habe sie die Nächstenliebe von Z2 angezogen und die Tatsache, dass ihre Kinder bereits der Gemeinschaft angehört hätten und sie dazu gebracht hätten sie auszuwählen (VH 1 S. 12 f). Dies weist darauf hin, dass bei der BF primär praktische Erwägungen eine Rolle bei der Auswahl ihrer Glaubensgemeinschaft gespielt haben und nicht etwa eine intensive und nachhaltige Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Hinwendung und inneren Überzeugung. Die BF konnte dann lediglich knappe und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffende Angaben machen, wie: „Aber die Katholiken oder die Orthodoxen glauben an die Maria, hinsichtlich des Buches sind sie alle gleich. Sie glauben an Maria und den Papst und sie richten sich nachdem was Papst sagt.“ Sie konnte auch nicht wirklich überzeugend angeben, ob Maria in ihrer Freikirche nun eine Heilige ist oder nicht, sondern zog sich hauptsächlich darauf zurück, dass sich die Glaubensgemeinde auf das heilige Buch (die Bibel, Anm.) und das Handeln danach konzentriere (VH 1 S. 15). In der zweiten mündlichen Verhandlung wurde die BF nochmals zu den wesentlichen Glaubensgrundsätzen ihrer Freikirche und den Glaubensinhalten der christlichen Religion befragt und gab lediglich relativ allgemein an, ihre Freikirche sei auf Nächstenliebe, Harmonie, Mithilfe und Freundschaft gegründet. Über die katholische Kirche könne sie nicht viel sagen, weil sie dem protestantischen Zweig angehöre. Aber das Christentum sei die Religion der Nächstenliebe, Freundschaft, Unterstützung, Harmonie, es gebe keine Aggression und keinen Unterschied zwischen Mann und Frau (VH 2 S. 6).
Die BF wies auch lediglich ein Grundwissen über wesentliche Inhalte der Bibel und sonstige Aspekte des christlichen Glaubens auf. Sie konnte zwar etwa korrekt die Anzahl der Bücher in der Bibel nennen, sagte zum Unterschied zwischen Altem und Neuem Testament aber nur, das AT seien die ersten fünf Bücher in der Thora, das erste Buch sei die Schöpfung gewesen. Das sei quasi ein Wegweiser für das NT gewesen, das NT sei dann „von den Jüngern Jesus“ geschrieben worden. Sie schilderte zum AT auch nur rudimentär etwa den Sündenfall und zu Kain und Abel konnte sie kaum etwas angeben (VH 1 S. 19 f), auch zu Gleichnissen konnte sie nicht viel sagen, ebenso wenig zu Feiertagen (VH 2 S. 6 f). In Bezug auf die in der Verhandlung gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der von der BF gewählten Glaubensrichtung hat das Bundesverwaltungsgericht keine überzogenen Erwartungen an den Detailgrad theologisch-wissenschaftlicher Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt.
Weiters behauptete die BF mehrfach, dass sie regelmäßig die Kirche besuche, so sagte sie etwa in der ersten Verhandlung, sie gehe jede Woche sonntags zum Gottesdienst (VH 1 S. 18, VH 2 S. 7), jedoch haben sich auch hier Ungereimtheiten ergeben. Die BF gab in der Verhandlung an, sie und ihre Töchter würden gemeinsam in die Kirche gehen (VH 1 S. 5) bzw. ihre jüngere Tochter komme meistens mit, weil sie selbst den Weg nicht so gut kenne (VH 2 S. 7). Die Zeugen konnten allerdings nicht bestätigen, dass die Tochter bzw. die Töchter der BF auch regelmäßig in den Gottesdienst kommen würden. Als Zeuge befragt wurde auch Herr XXXX , geb. 12.06.1977, Pastor in der Gemeinde der BF seit ca. 2009 (Z1). Z1 gab an, über die Töchter könne er nicht viel sagen, er wisse, dass die jüngere Tochter „manchmal“ dabei gewesen sei (VH 1 S. 22). Z2 sagte, die beiden Töchter seien am Anfang dabei gewesen, ab und zu, letzten August, seien sie dabei gewesen, jetzt seien sie schon längere Zeit nicht mehr dabei gewesen (VH 1 S. 25). Angesichts dieses Widerspruches konnte die erkennende Richterin kein stimmiges Bild hinsichtlich eines regelmäßigen Gottesdienstbesuches erhalten, auch wenn ein Kirchenmitglied der BF seit ca. 2021 pauschal wieder „regelmäßige“ Kirchenbesuche bestätigt (OZ 23) . Die BF gab an, jeden Abend zu beten, ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben jedoch vage (VH 2 S. 9). Aus den Angaben der BF geht hervor, dass sie seit bzw. in der Corona-Pandemie die Gottesdienste online besucht habe, da sie einer Risikogruppe angehöre (vgl. das Schreiben des Z1 in OZ 13). Oben unter II.2.1. wurde bereits dargelegt, dass die Aussage der BF, sie gehöre einer Risikogruppe an, in Zweifel zu ziehen ist und dass ihre Angaben auch nicht mit dem vorgelegten ärztlichen Attest übereinstimmen, auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Danach befragt, wie die BF christliche Werte in ihr Leben integriere und wie sie durch ihre Lebensführung zeige, dass sie Christ sei, antwortete die BF mit allgemein gehaltenen Aussagen, Christen würden sich dadurch auszeichnen, dass sie in sich ruhend seien, Nächstenliebe besitzen, gläubig seien und anderen Menschen behilflich seien, ohne Kriege oder Auseinandersetzungen zu führen. Sie könne die Feiertage heilig halten und sie versuche ihre Kinder zu unterstützen, ein friedliches Leben zu führen, keine Straftaten zu begehen und einen positiven Beitrag für die Gesellschaft zu leisten (VH 2 S. 7). Etwa die Nächstenliebe entspricht zwar den allgemeinen Grundsätzen der christlichen Glaubenslehre, aber die Unterstützung der eigenen Kinder, Unbescholtenheit und ein positiver Beitrag zur Gesellschaft sind floskelhafte Angaben und beschreiben eine Lebensweise, die nicht unbedingt die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben voraussetzt und ganz allgemein von Mitgliedern einer Gesellschaft erwartet werden kann.
Die Angaben der Zeugen zur inneren religiösen Einstellung der BF müssen vorweg schon unter dem Aspekt gesehen und relativiert werden, dass die BF selbst in der Verhandlung Probleme in der Verständigung zwischen ihr und den Zeugen einräumte (VH 1 S. 18: „R: Können Sie gut mit XXXX sprechen oder gibt es Sprachprobleme? BF: Ich habe immer einen D, es gibt sprachliche Probleme“). Die Angaben der Zeugen zur inneren religiösen Einstellung der BF waren auch nicht einheitlich. Z1, Pastor der Freikirche (mit Bachelor als Elektroingenieur, Masterstudium in Business Administration, ohne theologische Ausbildung) blieb auffallend zurückhaltend und gab an, es sei schwer in diesem Sinne etwas zu sagen, was sich innerlich in der BF abspiele, sie hätten ihre Kontakte hauptsächlich im Gottesdienst gehabt und seinen Beobachtungen nach komme die BF „treu in die Gottesdienste“ und habe auch bei den Online-Gottesdiensten mitgemacht (VH 1 S. 22). Ob sie sich schon früher mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, könne er nicht sagen, auch zum Interesse für das Christentum habe er die BF nicht gefragt. Ihre Töchter seien schon in der Kirche gewesen, dann sei klar gewesen, dass die Mutter auch komme. Er könne auch zum Stellenwert, den der christliche Glaube im Leben der BF einnehme, nichts sagen.
Z2 (zwischen 2015 und 2019 einer der Leiter der Donaugemeinde; ebenfalls ohne theologische Ausbildung) wies darauf hin, dass er von den Töchtern der BF gehört habe, dass die BF „schon gläubig“ sei. Die Frage, was den Z überzeugt habe, die BF schon nach kurzer Zeit zu taufen, wobei der Taufwunsch von der BF ausging, beantwortete der Z allgemein, und gerade nicht auf die BF bezogen: „Es kommt öfters vor, dass Leute aus dem Iran kommen und hier sehr interessiert sind. Sie dürfen sich dort aber nicht taufen lassen. Ich habe selbst einige getauft, die nur hier in Österreich waren um sich taufen zu lassen und dann in den Iran zurückgegangen sind. Die Taufen mussten dann immer geheim stattfinden, weil diese Leute natürlich Angst hatten.“
Z2 erwähnte noch, dass die BF persönliche und sensible Fragen gestellt habe und sie habe offensichtlich mit sich gekämpft und sich letztlich entschieden, dass man so weitermachen müsse, wie es in der Bibel stehe. Er habe das Gefühl, „dass die BF wirklich glaubt“. Er habe sie getauft und die BF habe zugesagt, dass Jesus unser Herr sei und sie ihm folgen werde. Sie habe andere eingeladen und Risiken auf sich genommen und das habe ihm das Gefühl gegeben, dass sie ihren Glauben mit anderen teilen möchte (VH 1 S. 25 f). Auch aus diesen sehr oberflächlichen Aussagen des Z2 lässt sich eine innere Hinwendung zum Christentum nicht hinreichend substantiieren. Den Eindruck, den Z2 von der BF gewann, bzw. eine innere Zuwendung zum Glauben, vermochte die BF durch ihren persönlichen Eindruck in einer Zusammenschau ihrer teilweise widersprüchlichen und vagen Angaben im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren aber – wie ausführlich dargelegt – gerade nicht zu vermitteln; auf die sprachlichen Probleme zwischen ihm und der BF wurde bereits hingewiesen.
Die BF gab an, sie habe ihren Geschwistern von ihrer Hinwendung zum Christentum erzählt, nicht aber ihrer Mutter, da diese sehr alt sei und sie in solchen Dingen nicht sehr involviert sei. Ihre Schwestern hätten sich darüber gefreut. Die BF hat nach ihren eigenen Angaben sowie auch jenen der Zeugen ihre Schwestern und noch einige Bekannte aus dem Iran zu den Online-Gottesdiensten eingeladen. Die von der Rechtsvertretung gestellte Frage, warum es der BF wichtig gewesen sei, den Zoomlink mit ihren Schwestern zu teilen, trotz des Risikos, beantwortete die BF in einer Weise, die nahelegt, dass dies auswendig gelernt wurde (VH 2 S. 8) – sie habe gewollt, dass die Schwestern das auch kennenlernen und sich damit auseinandersetzen, sie habe ihnen sagen wollen, dass sie „bis jetzt wirklich einen falschen Weg gegangen“ seien, und ihnen zeigen, dass die Frauen im Christentum wertvoll seien etc.).
Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme der BF eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar. Die BF hat sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Glaubens auf außenwirksame Akte (Taufe, Gottesdienstbesuche, Kursteilnahmen) beschränkt, ließ aber eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung vermissen, sodass in weiterer Folge auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann. Dass die BF im Fall einer Rückkehr in den Iran missionieren würde, hat sie selbst nicht behauptet. Missionstätigkeiten in Österreich hat die BF nicht dargelegt.
II.2.3.3 In der gegenständlichen Beschwerde (AS 247 ff) wird darauf hingewiesen, dass Frauen im Iran weiterhin Diskriminierungen und Einschränkungen unterworfen seien und es wird vage angedeutet, dass die BF als Teil einer „sozialen Gruppe“ im Sinne der GFK im Hinblick auf geschlechterbezogene Aspekte anzusehen sei. Dass die BF eine „westliche Orientierung“ verinnerlicht hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass die BF in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt, und kein Kopftuch trägt, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch kann in den im Iran vorherrschenden Kleider- und Verhaltensvorschriften per se keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden und wurden seitens der BF auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder physische Unversehrtheit verbunden wäre oder ihr die Verhaltensvorschriften jegliche Lebensgrundlage entziehen würden. Die BF konnte auch sonst nicht glaubhaft machen, dass sie eine „westliche Lebensweise“ in Österreich angenommen hätte, bei deren weiterer Pflege im Herkunftsstaat sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die BF - weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Entsprechendes konkret und substantiiert behauptetet hätte. Ferner ist festzuhalten, dass es der BF bereits im Iran möglich war, eine Schule bzw. Studium zu absolvieren und im Erwerbsleben tätig zu sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass das Leben als Frau im Iran nicht dem in Österreich - vor allem in Hinblick auf die im Bundesgebiet gegebenen Freiheiten – entspricht. Allerdings konnte zuletzt in der Verhandlung nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei der BF um eine in ihrer Grundeinstellung „westlich orientierte“ Frau handeln würde, die allein aufgrund ihrer Gesinnung und der Fortführung ihres Lebensstils der potentiellen Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung in ihrem Heimatstaat unterliegen würde. Während des ganzen Verfahrens wurde auch nicht vorgebracht, dass sich die BF als Frauenrechtsaktivistin betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen hätte, weder im Iran noch in Österreich. Im Verfahren sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass sich die BF in der Zukunft in einer der erwähnten Formen oder anderweitig regimekritisch betätigen würde. Insoweit kann auch trotz der aktuellen Entwicklungen im Iran (Proteste nach dem Tod einer jungen Frau, vgl. etwa https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-10/iran-proteste-regime-teheran-polizeigewalt?, 07.10.2022) keine Gefahr einer Verfolgung für die BF erkannt werden.
Weitere Fluchtgründe wurden von der BF im Verfahren nicht vorgebracht.
II.2.4. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist die BF auch in ihren Schriftsätzen und Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Die BF hat zwar am 30.08.2022 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den in das Verfahren einbezogenen Länderinformationen erstattet, die Stellungnahme befasst sich allerdings mit dem ursprünglichen Fluchtgrund der BF betreffend die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann sowie mit der vorgebrachten Konversion der BF zum Christentum. Die herangezogenen Länderinformationen werden nicht in Zweifel gezogen und es werden auch keine entgegenstehenden Länderberichte zitiert. Im Entscheidungszeitpunkt stellt sich die Sicherheitslage im Iran als hinreichend sicher dar. Ob eine Rückkehr der BF in den Iran im konkreten Fall möglich ist, ist für den jeweiligen Fall zu beurteilen (siehe dazu unter II.3.3.).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes:
II.3.2.1. Zur Verfolgung der BF im Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem zweiten Mann:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung und Verfolgung durch verschiedene Personen im Zusammenhang mit der Scheidung der BF von ihrem zweiten Mann sowie Vergewaltigung durch einen Freund ihres Mannes und Erpressung mit der Veröffentlichung einer davon angefertigten Videoaufnahme) keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der BF insoweit nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, in ihrer Herkunftsregion glaubhaft zu machen.
II.3.2.2. Zur Verfolgung aufgrund einer Konversion zum Christentum:
Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die (meist im Zufluchtsstaat erfolgende) Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum wesentlich, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186).
Bei einer Konversion ist zu prüfen, ob diese allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (ua VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 mwN; in diesem Sinne auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012). Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155).
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. jüngst VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).
Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass die BF nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Weder bekannte sich die BF bereits im Iran zum Christentum oder nahm eine führende Position bei Hauskirchenveranstaltungen ein, noch führt sie in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christin oder ist missionarisch tätig. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte die BF auch ihre Motivation für den Glaubenswechsel nicht schlüssig darlegen. Eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung kann nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die von der BF in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten (die allerdings nicht von einer inneren Überzeugung getragen sind) nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Derartige exponierte Tätigkeiten hat die BF jedoch nicht verrichtet und kann aus dem nicht besonders ausgeprägten Wissen über das Christentum auch keine missionarische Tätigkeit angenommen werden (eine solche hat die BF auch nicht behauptet). Die Rückkehr in den Iran ist außerdem idR kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war, wovon konkret auszugehen ist. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen gleichfalls nicht ersichtlich.
II.3.2.3. Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht von der BF vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Auf die Situation der BF als Frau im Iran wurde oben bereits eingegangen.
II.3.2.4. Insgesamt war daher das Vorbringen der BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es der BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351), wonach eine schwierigere Situation aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 nicht entscheidungswesentlich ist, solange die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als gegeben anzunehmen ist; eine bloß schwierigere Lebenssituation des BF reicht nicht aus.
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
Das bedeutet für den konkreten Fall:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person der BF ergibt sich, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in keine lebensgefährliche oder existenzbedrohende Situation gelangen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im Iran Spannungen gibt, die sich zuletzt noch verstärkt haben, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass die BF allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Es wurde bereits festgestellt, dass die BF sich nicht als Frauenrechtsaktivistin betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen hat, weder im Iran noch in Österreich. Im Verfahren sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass sich die BF in der Zukunft in einer der erwähnten Formen oder anderweitig regimekritisch betätigen würde. Insoweit kann auch trotz der aktuellen Entwicklungen im Iran (Proteste nach dem Tod einer jungen Frau, vgl. etwa https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-10/iran-proteste-regime-teheran-polizeigewalt?, 7.10.2022) keine lebensgefährliche oder existenzbedrohende Situation für die BF im Iran erkannt werden.
Die BF stammt auch nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.
Auch aus der Person der BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, aus denen im Fall einer Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK geschützten Rechte maßgeblich wahrscheinlich wäre. Bei der BF handelt es sich um eine volljährige, gesunde und arbeitsfähige Person Ende Vierzig, deren Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Sie hat im Iran die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen. Sie verfügt zusätzlich noch über ein abgeschlossenes Studium (Bachelor in Buchhaltung/ Rechnungswesen). Die BF hat auch, wie festgestellt, Berufserfahrung in einigen Berufen. Aufgrund ihres Studienabschlusses stehen ihr zudem verschiedene andere Berufszweige offen. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenz- bzw. lebensbedrohliche Situation geraten würde. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die BF im Iran nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte; die BF hat auch Angehörige im Iran. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Iran vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist im Iran gesichert.
Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche eine weltweite Bedrohung bedeutet, andererseits handelt es sich bei der BF um eine Person erst Ende Vierzig, die an keinen der für COVID-19 relevanten Vorerkrankungen leidet (vgl. dazu auch oben die Ausführungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Asthma-Erkrankung der BF, vgl. COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Die BF zählt somit nicht zu der einschlägigen Risikogruppe; auch erstattete sie selbst kein entsprechendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für sie im Falle einer Rückkehr nahelegen würde.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Im Ergebnis war daher aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF sowie unter Beachtung der dargestellten Rechtsprechung die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
II.3.4. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und den Aussprüchen zur Rückkehrentscheidung:
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, fest, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität, etwa ein gemeinsamer Haushalt, vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Es ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Auch eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
II.3.4.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:
In Österreich leben die beiden Töchter der BF, denen beiden der Status der Asylberechtigten zukommt. Die BF hat in Österreich zwischenzeitig mit ihrer jüngeren Tochter zusammengelebt, derzeit lebt sie mit ihrer älteren Tochter zusammen. Die BF hat eine sehr gute Beziehung zu ihren Töchtern, sie hat täglich mit ihnen Kontakt und sie verbringen den Tag miteinander. Dies alleine führt noch nicht zur Annahme familiärer Beziehungen unter Erwachsenen, die von zusätzlichen Merkmalen der Abhängigkeit geprägt sind, sodass von über die üblichen Bindungen unter Erwachsenen hinausgehenden Beziehungen gesprochen werden kann, die über die üblichen Bindungen hinausgehen dann unter den Schutz des Art 8 EMRK fallen.
In der mündlichen Verhandlung und auch in der Stellungnahme vom 30.08.2022 wird dazu aber besonders vorgebracht (S. 7 f), die beiden Töchter seien aufgrund der Geschehnisse im Iran im Zusammenhang mit dem Vater der beiden, dem ersten Ex-Ehemann der BF, psychisch belastet, da sie von ihrem Vater psychisch und physisch misshandelt worden seien; der Vater sei auch aufgrund Entführung und sexueller Belästigung zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren verurteilt worden und leide an psychischen Störungen. Dazu wurde auch ein Gerichtsurteil vorgelegt und haben dies die Töchter der BF im Zuge ihrer Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund vorgebracht, wobei das Fluchtvorbringen der Töchter der BF bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und den Töchtern der BF Asyl gewährt wurde. Die BF unterstütze ihre Töchter darin, ihren Alltag zu meistern und deren psychische Gesundheit und Wohlbefinden habe sich, seit die BF in Österreich aufhältig sei, weitgehend stabilisiert. Eine erneute Trennung von der BF durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde die Töchter psychisch stark belasten. Die BF hat dazu am 20.09.2022 eine Stellungnahme / Bestätigung über Beratung im XXXX übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Töchter der BF Opfer sexuellen Missbrauches durch ihren Vater geworden sind. Die Töchter hätten umgehend nach ihrer Einreise in Österreich psychologische Behandlung in Anspruch genommen, und befänden sich nach zwischenzeitigem Abbruch seit dem 27.06.2022 in laufender Betreuung und Behandlung im XXXX aufgrund posttraumatischen Belastungsstörungen, Angst und depressiver Störungen. Die Verfasserinnen der Stellungnahme/Bestätigung, eine klinische Psychologin und eine Gesundheitspsychologin, halten die BF für diese Behandlung der Töchter für „unabdinglich“.
Die Höchstgerichte führen in ständigen Rechtsprechung aus, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art 8 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2009, 2008/19/0938; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720; ua; vgl. EGMR 13.02.2001, Ezzouhdi, Nr. 47140/99, Z. 34). Solche "zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit" liegen im gegenständlichen Fall vor, konkret, weil die BF für die Behandlung und Begleitung der Töchter in deren Therapie laut fachlicher Einschätzung aktuell „unabdinglich“ ist.
Fallbezogen ist aufgrund dieses zusätzlichen Merkmals der Abhängigkeit von einer grundsätzlich schützenswerten familiären Beziehung der BF zu ihren Töchtern auszugehen. Es liegt daher insofern ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor, in das durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen wird; aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles droht auch eine Verletzung dieses Rechts.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Für den konkreten Fall ist daher zu beurteilen, ob die drohende Verletzung des Familienlebens der BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die erwachsenen Töchter der BF Asylstatus genießen und daher voraussichtlich auf Dauer in Österreich blieben werden, kann dies insgesamt nicht bejaht werden: Zu berücksichtigen ist, dass die Töchter der BF zwar aktuell (nach mehrjährigem Abbruch) wieder eine Therapie besuchen, für die die BF aktuell „unabdinglich“ ist. Es ist jedoch für das Gericht nicht erkennbar, dass die BF über die absolvierte Therapie hinaus für ihre Töchter weiterhin „unabdinglich“ in dem Sinne ist, dass ihre physische Anwesenheit in Österreich erforderlich wäre. Die Ausübung der Psychotherapie ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem Behandelten und einem Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern (§ 1 Psychotherapiegesetz). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass bei Erreichung des Therapieziels die physische Anwesenheit der Mutter in Österreich weiterhin „unabdinglich“ ist. Mag der persönliche Kontakt im Allgemeinen und auch bezogen auf die BF und ihre Töchter als wichtig empfunden werden, so ist jedoch zu betonen, dass die BF nach ihren Angaben primär mit ihren Töchtern spricht und versucht sie zu beruhigen und ihnen gut zuzureden. Gespräche könnten, jedenfalls nach Abschluss der Therapie, auch telefonisch oder unter Zuhilfenahme von elektronischer Kommunikation aus der Entfernung geführt werden (Videotelefonie etc.). Der persönliche Kontakt könnte auch durch Treffen in Drittstaaten aufrechterhalten werden. Insgesamt ist eine durch die Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland erfolgende räumliche Trennung von ihren erwachsenen Töchtern nach Abschluss ihrer Therapie beim XXXX nicht als unzumutbar zu beurteilen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Töchter der BF derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung sind, keine Medikamente nehmen (das wurde im Verfahren nicht behauptet und dafür wurden im Verfahren auch keine Nachweise erbracht). Dagegen wird im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass sich die Töchter mittlerweile stabilisiert und in Österreich ausgezeichnet integriert haben. Die jüngere Tochter arbeitet und besucht den B1-Deutschkurs. Die ältere Tochter hat früher in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, jetzt möchte sie sich weiterbilden und bekommt eine Fortbildung beim AMS. Es wird in diesem Zusammenhang also durchaus der Eindruck vermittelt, dass beide Töchter der BF „im Leben stehen“ und dieses durchaus bewältigen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Töchter der BF schon lange vor der BF in Österreich aufhältig waren und daher in Österreich auch schon lange (ohne ihre Mutter) gelebt haben, sowie, dass die BF (nach der Scheidung vom Vater der Töchter) auch im Herkunftsland nicht mit ihren Töchtern zusammengelebt hat.
Aus den aufgezeigten Gründen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF daher bis zum Abschluss der Psychotherapie ihrer Töchter beim XXXX vorübergehend unzulässig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist bis dahin gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG im Bundesgebiet geduldet. Die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG ist vom Bundesamt zu erteilen.
II.3.4.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall stellte die BF am 13.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF war seit ihrer Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Die BF hält sich seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2018 knapp vier Jahre im Bundesgebiet auf.
Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration der BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Es bestehen zwar Integrationsbemühungen und der BF ist insbesondere ihr mäßiges ehrenamtliches Engagement zugute zu halten. Die BF hat Deutschkurse sowie weitere Kurse besucht und möchte ihre Sprachkenntnisse verbessern. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen und nimmt – abgesehen von vereinzelten Unternehmungen und den kirchlichen Aktivitäten – nicht am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil.
Zu beachten ist besonders, dass das Privatleben der BF in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich die Zulässigkeit des Aufenthalts allein auf den unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Die BF hat, abgesehen von Gottesdienstbesuchen und gelegentlichen Feiern und Aktivitäten im Rahmen der Freikirche, keine nennenswerten sozialen Kontakte geltend gemacht. Sie hat einige Freunde und auch Kontakte zu Mitgliedern der Freikirche, eine verfestigte Integration kam im Verfahren jedoch nicht hervor.
Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich die BF während ihres Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder selbsterhaltungsfähig wäre, vielmehr lebt sie von der Grundversorgung. Sonstige diesbezügliche Bemühungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Hinblick auf die relativ geringe Zeitspanne, in der sich die BF in Österreich aufhält (ab November 2018), kann selbst unter Miteinbeziehung der geschilderten integrativen Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls“ nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige „verdichtete Integration“ zugestanden wurde, da der Aufenthalt „letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte“; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; 30.04.2009, 2009/21/0086; 08.07.2009, 2008/21/0533; 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 10.05.2011, 2011/18/0100; 22.03.2011, 2007/18/0628; 26.11.2009, 2007/18/0305), zu geben ist.
Die Integrationsbemühungen genügen insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzzeitigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht, um eine nachhaltige Integration der BF in Österreich annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die BF für die Dauer ihres Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Ihr musste ihr während ihres Asylverfahrens bestehender ungewisser Aufenthaltsstatus bekannt sein. Sie musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über ihren Asylantrag zu einer Beendigung ihres Aufenthalts kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum allenfalls entstandenen Privatlebens ist bereits dadurch gemindert, dass sich die BF nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung – im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen („in exceptional circumstances“) eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Hinzu tritt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie bereits weiter oben ausgeführt, einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 19.03.2021, Ra 2019/19/0123 mit Verweis auf VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, mwN). Im gegenständlichen Fall können die Integrationsbemühungen und Interessen der BF jedoch in Relation zur Aufenthaltsdauer nicht als außergewöhnlich und hinreichend gewichtig bezeichnet werden.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die BF verfügt nicht zuletzt über enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat. So hat die BF ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Iran verbracht. Sie wuchs dort auf, ging dort zur Schule und absolvierte die Matura, übte dort verschiedene Berufe aus und absolvierte ein Studium. Die BF wurde dort sozialisiert, beherrscht die Landessprache Farsi und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Zudem leben noch Familienangehörige der BF im Iran, zu denen Kontakt besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird.
Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessenabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben der BF iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.
II.3.4.4. Aus den aufgezeigten Gründen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF bis zum Abschluss der Psychotherapie ihrer Töchter beim XXXX vorübergehend unzulässig.
Weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist, sind die Spruchpunkte V. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, die eine aufrechte Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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