projekte
W212 2246478-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2246478-1
W212 2246478-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz minderjähriger Antragsteller real risk subsidiärer Schutz vulnerable Personengruppe
W212 2238167-1/17EW212 2246478-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Demokratische Republik Kongo, die Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl GmbH vom 19.11.2020 und 26.07.2021, Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides vom 19.11.2020 und die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2021 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2). Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 2. Beide sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.
2. Die BF 1 stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2020 gab die BF 1 zunächst an, sie sei schwanger. Ihr Herkunftsland habe sie am 03.06.2020 mit einem Boot verlassen. Über ihr unbekannte Länder sei sie nach Österreich gelangt. Sie gehöre der Volksgruppe der Mungala und der Religionszugehörigkeit der Pantecote an. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF 1 an, sie sei Mitglied der politischen Partei APARECO. Für diese Partei habe sie unregelmäßig Flugzettel verteilt. Am 01.01.2020 sei sie beim Verteilen von unbekannten Leuten festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht und dort geschlagen und gefoltert worden.
3. Am 31.08.2020 wurde die BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die BF 1 gab zunächst an, der Volksgruppe der Ngombe und dem evangelischen Glauben anzugehören. Sie habe drei minderjährige Kinder, die derzeit bei ihrer Cousine im Herkunftsstaat leben würden. Diese Kinder hätten denselben Vater, der sich ebenfalls im Herkunftsstaat aufhalte. Ihre derzeitige Schwangerschaft sei auf eine sexuelle Belästigung im Gefängnis im Kongo zurückzuführen. Im Herkunftsstaat würden ihre Geschwister leben, sie habe mit ihnen jedoch keinen Kontakt.
4. Am 28.10.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die BF 1 zunächst an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie gehöre der Volksgruppe der Mungala an. Ihre drei Kinder würden bei ihrer Cousine im Herkunftsstaat leben. Mit dem Kindesvater sei sie nie verheiratet gewesen, er habe sich aber vor ihrer Ausreise um die Kinder gekümmert. Sie stehe aber nicht in Kontakt mit ihm und auch nicht mit ihrer Cousine. Sie habe mit niemandem im Herkunftsstaat Kontakt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die BF 1, sie sei zwischen 2019 und 2020 der Partei Apareco beigetreten. Am 01.01.2020 habe sie Zettel verteilt und sei von einer Gruppe von Personen festgehalten und in einen Raum gebracht worden. Dort sei sie geschlagen worden. Mit einem Auto habe man sie dann in das Gefängnis in der Stadt XXXX gebracht. Insgesamt sei sie sechs Monate dort gewesen. Während dieser Zeit sei sie immer wieder vergewaltigt worden, das letzte Mal eine Woche vor ihrer Flucht. Auf der Flucht habe sie dann gemerkt, dass sie schwanger ist. Eines Tages sei ein Mann in ihre Zelle gekommen und habe ihr die Kleidung eines Bewachers gegeben. Daraufhin habe er mit ihr in der Nacht das Gefängnis verlassen und ihr in der Folge dabei geholfen, das Land zu verlassen. Er habe gemeint, dass der Vater ihrer Kinder dies organisiert habe. Bei einer Rückkehr sei sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Gefahr. Ihre Freunde seien alle getötet worden, das habe ihr der Mann, der sie gerettet habe, erzählt.
5. Am 04.11.2020 wurde die BF 2 in Österreich geboren.
6. Am 16.11.2020 wurde für die BF 2 gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
7. Mit Bescheid vom 19.11.2020 wurde der Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.)
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der BF 1 nicht feststehen würde. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe die BF 1 angehöre. Die von der BF 1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF 1 in ihrem Herkunftsstaat von der Polizei festgenommen, mehrere Monate angehalten und vergewaltigt worden sei. Ihre Angaben seien gänzlich allgemein gehalten und detaillos gewesen. Auch sei die von der BF 1 angeführte Mitgliedschaft bei der kongolesischen Bewegung Apareco nicht glaubhaft, da ihr Wissen zu dieser Bewegung völlig oberflächlich sei. Die BF 1 habe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Im Herkunftsstaat bestehe für die BF 1 auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. In Kinshasa würde zudem keine allgemeine existenzbedrohende Notlage herrschen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig.
8. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.12.2020 vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Es sei zu berücksichtigen, dass die BF 1 im Falle der Rückkehr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen im Kongo verfolgt werden würde. Von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit der kongolesischen Sicherheitsbehörden könne nicht ausgegangen werden. Frauen seien in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt. Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen seien weit verbreitet. Hinsichtlich der Abweisung des subsidiären Schutzes wurde darauf hingewiesen, dass es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten in der Vergangenheit gewalttätige Proteste gegen die Regierung gegeben habe, die zu scharfen Gegenmaßnahmen und Festnahmen geführt haben. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich in einem schlechten Zustand und hätten sich die Lebensbedingungen innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert. Der BF 1 stehe im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo kein Schutz durch (männliche) Verwandte oder von staatlicher Seite zur Verfügung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie erneut Opfer von Vergewaltigungen werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei der BF 1 deshalb nicht zumutbar.
9. Die Beschwerdevorlage hinsichtlich der BF 1 langte am 29.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, zugestellt am 31.07.2021, wurde der Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der BF 2 feststehen würde. Ihre Kernfamilie bestehe aus der BF 1, deren Asylantrag gänzlich negativ entschieden worden sei und sich derzeit im Beschwerdeverfahren befinde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF 2 in der Demokratischen Republik Kongo Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Da in ihrem Fall auch keinem anderem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, denn komme es zu einer Ausweisung gemeinsam mit der BF 1. Es werde davon ausgegangen, dass im Familienverband mit der BF 1 eine ausreichende Lebensgrundlage in der Demokratischen Republik Kongo gefunden werden könne.
11. Am 17.09.2021 langte der Akt der BF 2 zwecks Zusammenschluss mit jenem der BF 1 in ein Familienverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Ladung vom 13.07.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
13. Am 17.08.2022 fand in den Verfahren der BF 1 und der BF 2 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme hinsichtlich des aktuellen Länderinformationsblattes der Demokratischen Republik Kongo vorgelegt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen der BF 1 hinsichtlich ihrer politischen Tätigkeit und Festnahme mit den Länderinformationen deckt. Auch die von der BF 1 vorgebrachten Vergewaltigungen im Zuge ihrer Gefangenschaft decken sich mit den Länderinformationen. Die BF 1 habe ihre Tochter nach der Geburt nicht sofort annehmen können, was ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte schließen lasse. Die BF 1 würde im Falle einer Rückkehr in den Kongo aufgrund der Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt und keine Arbeitserfahrung habe, bereits in eine höchst vulnerable Position gelangen. Die Tatsache, dass die BF 1 noch nie verheiratet war, und keinen Mann an ihrer Seite habe, würde sie nicht nur wirtschaftlich aber auch sozial abgrenzen und diskriminieren. Sie habe wohlbegründete Furcht davor, wieder Opfer von sexueller Belästigung und Übergriffen zu werden. Die BF 1 befinde sich aktuell in Psychotherapie beim Verein Zebra und leide an Hüftproblemen, wofür sie eine Hüftoperation benötigt. Hierzu müsse festgestellt werden, ob die BF 1 im Falle einer Rückkehr mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Behandlung eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erleiden. Besonders zu berücksichtigen sei das Kindeswohl der BF 2, da besonders Kinder zu einer vulnerablen Gruppe gehören würden. Die BF 2 sei im Bundesgebiet geboren und kenne nur ein Leben in Österreich. In der Demokratischen Republik Kongo hätte die BF 2 kaum Möglichkeiten die Schule zu besuchen und sich auszubilden. Die BF 1 laufe Gefahr bei ihrer Rückkehr erneut Opfer von (sexueller) Gewalt, Folter und Inhaftierung durch Behörden zu werden.
Neben der Stellungnahme wurden auch folgende medizinische Unterlagen der BF 1 vorgelegt:
-Befundbericht vom 26.02.2021
-Befundbericht vom 16.03.2021
-Blutbefund vom 05.03.2021
-Röntgenbefund AUVA-Unfallkrankenhaus vom 17.02.2021
-Zwei Empfehlungsschreiben
14. Am 19.08.2022 langte eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht, in der Ausführungen zu den vermeintlichen Widersprüchen in der mündlichen Verhandlung getroffen wurden.
15. Am 04.11.2022 wurde eine fachliche Äußerung einer klinischen Psychologin des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums Zebra vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 und deren gesetzliche Vertreterin im Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der BF 1 steht nicht fest, jene der BF 2 steht fest.
Die BF 1 hält sich seit spätestens 03.08.2020 in Österreich auf. Die BF 2 wurde am 04.11.2020 in Österreich geboren und wurde für sie am 16.11.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die BF 1 ist in Kinshasa geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise am 03.06.2020. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Die BF 1 hat im Herkunftsstaat insgesamt acht Jahre die Schule besucht und die Grundschule abgeschlossen. Einer regelmäßigen Arbeit ist sie nicht nachgegangen. Die BF 1 wurde zunächst vom Vater ihrer drei – im Herkunftsstaat aufhältigen – Kinder versorgt und war Hausfrau. Nach der Trennung lebte die BF 1 mit ihren Kindern bei ihrer Cousine und wurde von dieser ernährt. In der Demokratischen Republik Kongo leben zwei Geschwister der BF 1. Die BF 1 hat seit ihrer Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo weder zu ihren Familienangehörigen noch ihren Kindern oder dem Kindesvater aufrechten Kontakt.
Die BF 1 geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie besucht einmal in der Woche einen Deutschkurs in ihrer Unterkunft. Die ledige BF 1 und die BF 2 haben voneinander abgesehen keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF 1 ist strafgerichtlich unbescholten, die BF 2 ist strafunmündig.
Die BF 1 leidet an Sichelzellanämie, die eine beidseitige destruierende Hüftkopfnekrose bedingt. Auf Sicht ist die Implantation von Hüftgelenkstotalendoprothesen sowohl links als auch rechts notwendig. Medikamente nimmt die BF 1 nicht ein. Die Arbeitsfähigkeit der BF 1 ist durch die Geh- bzw. Hüftbeschwerden eingeschränkt. Die BF 2 ist gesund. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die BF 1 war von Jänner bis Oktober 2021 in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein Zebra. Ein psychologischer Befund liegt nicht vor.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF 1 in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden wird.
Festgestellt wird, dass die BF 1 kein Mitglied der politischen Bewegung APARECO ist und diesbezüglich keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ausgesetzt wäre.
Für die BF 2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würden und ihre notwendigen Grundbedürfnisse nicht stillen könnten, zumal auch nicht mit hinreichender Sicherheit von einer familiären Unterstützung ausgegangen werden kann.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2022, wiedergegeben:
COVID-19
Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).
Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).
Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).
Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:
Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten
Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten
Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).
Politische Lage
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
Sicherheitslage
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).
Haftbedingungen
Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022).
Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022).
Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022).
Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022).
Ethnische Minderheiten
Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022).
Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021).
Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021).
Alleinstehende Frauen und Mütter
Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020).
Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019).
Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine
Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017).
Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019).
Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021).
Kinder
Das Gesetz sieht vor, dass die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder dadurch erworben werden kann, dass ein Elternteil einer ethnischen Gruppe angehört, die nachweislich 1960 im Land ansässig war. Nach Angaben von UNICEF registrierte die Regierung etwa 25% der Kinder, die in irgendeiner medizinischen Einrichtung geboren wurden, aber nur 14% der Kinder hatten eine Geburtsurkunde (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung sieht eine gebührenfreie und obligatorische Grundschulbildung vor. Trotz der von Präsident Tshisekedi verfolgten Politik der kostenlosen Grundschulbildung war die Regierung nicht in der Lage, diese konsequent in allen Provinzen anzubieten. Die öffentlichen Schulen erwarteten im Allgemeinen, dass die Eltern zu den Gehältern der Lehrer beitragen. Diese Kosten in Verbindung mit dem möglichen Verlust des Einkommens aus der Arbeit ihrer Kinder, während diese den Unterricht besuchten, führen dazu, dass viele Eltern nicht in der Lage oder nicht bereit sind, ihre Kinder einzuschreiben. UNICEF berichtet, dass etwa 7,6 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren nicht zur Schule gehen. Die Hälfte der Mädchen im Alter von fünf bis 17 Jahren besucht keine Schule (USDOS 12.4.2022).
Obwohl das Gesetz die Zustimmung verlangt und die Heirat von Buben und Mädchen unter 18 Jahren verbietet, wurden viele Ehen mit Minderjährigen geschlossen, was zum Teil auf die anhaltende gesellschaftliche Akzeptanz zurückzuführen ist. Die Verfassung stellt die Zwangsheirat unter Strafe. Gerichte können Eltern, die ein Kind zur Heirat zwingen, zu bis zu 12 Jahren Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilen. Die Strafe verdoppelt sich, wenn das Kind jünger als 15 Jahre ist; die Vollstreckung ist jedoch begrenzt (USDOS 12.4.2022).
Über die soziale Lage von Kinshasas zahlreichen Straßenkindern existieren keine verlässlichen Angaben. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Alltag durch Armut, Gewalt, Drogenkonsum und Prostitution ebenso geprägt ist wie durch mangelnde medizinische Versorgung bzw. Bildung. Pädophilie wird als Verbrechen gem. Art. 169 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz von Kindern verfolgt (AA 15.1.2021).
Die meisten Rebellengruppen rekrutieren insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri Kindersoldaten. Diese werden vor allem als Köche, Träger, Informanten, zur Verheiratung oder als Sexsklaven eingesetzt. Hauptakteur sind derzeit die Rebellengruppen CODECO und Mai-Mai Mazembe. Überraschend erfolgreich sind Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen für die bewaffneten Gruppen, dank derer es immer wieder zu freiwilligen Freilassungen von Minderjährigen kommt. In den FARDC befinden sich keine Kindersoldaten mehr, die Streitkräfte und das vorgesetzte Ministerium sind nach Auskunft des persönlichen Beauftragten des Staatspräsidenten für den Kampf gegen Kindersoldaten und sexualisierte Gewalt die am besten kooperierenden Institutionen (AA 15.1.2021).
Kinder sind eindeutig die am meisten gefährdete Bevölkerungsgruppe in der Demokratischen Republik Kongo. Obwohl die internationale Gemeinschaft versucht hat, einzugreifen, werden Kinder von allen beteiligten Parteien systematisch und in großem Umfang für den bewaffneten Konflikt im Land rekrutiert, und die DR Kongo hat eine der größten Zahlen von Kindersoldaten in Afrika. Sie werden zum Töten und Foltern ausgebildet und erleben nie eine echte Kindheit. Tausende von kongolesischen Familien wurden infolge des bewaffneten Konflikts getrennt. Die Demokratische Republik Kongo ist auch ein Herkunfts- und Zielland für Kinder, die zu Zwangsarbeit und kommerzieller Sexarbeit gezwungen werden. Es gibt Berichte über kongolesische Mädchen, die in Zelt- oder Hüttenbordellen zwangsprostituiert werden. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren ist mit 199 pro 1.000 Lebendgeburten extrem hoch, und Unterernährung ist eine der Hauptursachen für die hohe Sterblichkeitsrate bei Kindern. Mangelndes Wissen, das schlechte Gesundheitssystem und der Mangel an medizinischem Personal, Infrastruktur und Ausrüstung verschlechtern die Lebensbedingungen weiter. Die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes wird durch chronische Unterernährung oft stark beeinträchtigt. Die SOS-Kinderdörfer unterstützen kongolesische Kinder im Land und wollen ihnen Hoffnung und eine bessere Zukunft bieten (SOS o.D.).
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).
Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).
Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).
Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).
Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).
Medizinische Versorgung
Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021).
Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021).
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021).
Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022).
In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022).
Rückkehr
Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).
Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).
Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).
OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).
Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).
Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF 1 und ihrer Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen gründen (vgl. AS 191) im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.
Die Volksgruppenzugehörigkeit der BF 1 konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da sie hierzu keine gleichbleibenden Angaben machte. So gab sie in der Erstbefragung an zur Volksgruppe der Mungala zu gehören (vgl. AS 14), in der ersten niederschriftlichen Einvernahme nannte sie die Volksgruppe der Ngombe (vgl. AS 51), in der zweiten erneut die Volksgruppe der Mungala (vgl. AS 119) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an „ich gehöre zum Stamm der Mungala zu Ngombe“ (vgl. VS BVwG Seite 6). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die BF 1 zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein oder dass ihr eine solche Verfolgung drohen würde.
Die Geburt der BF 2 in Österreich und ihre Identität ergeben sich zweifelsfrei aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde (vgl. AS 5).
Die Feststellungen zum Geburts- und Aufenthaltsort der BF 1, ihrer Schulbildung und dass sie im Herkunftsstaat Hausfrau gewesen ist, basieren auf ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. AS 49, 57, 123) und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VS BVwG Seite 5, 7, 8) Gleiches gilt für die Feststellungen zu ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Kindern sowie den weiteren Familienangehörigen. Die BF 1 brachte im Verfahren stringent an mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat seit ihrer Ausreise am 03.06.2020 keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. AS 53, 55, 121; VS BVwG Seite 6, 7).
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich und dem Personenstand der BF 1 resultieren aus den Angaben der BF 1 im Verfahren (vgl. AS 119, 133; VS BVwG Seite 6, 18, 19). Die Unbescholtenheit der BF 1 geht zweifelsfrei aus der Einsicht in das österreichische Strafregister hervor, die Strafunmündigkeit der BF 2 aus ihrem Alter.
Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführerinnen sind ebenfalls aus den Angaben der BF 1 in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen abzuleiten. Demnach leidet die BF 1 an Sichelzellanämie, die eine beidseitige destruierende Hüftkopfnekrose bedingt. Laut Befund vom 17.02.2021 ist zur Behandlung der Hüftkopfnekrose auf Sicht die Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese auf der rechten und linken Seite notwendig. Die Hüftkopfnekrose äußert sich durch Geh- bzw. Hüftbeschwerden. So geht aus einem Befund vom 04.08.2022 hervor, dass die aktive Beugung des Hüftgelenks der BF 1 beidseitig eingeschränkt und derzeit bis etwa 40 Grad möglich ist. Die BF 1 gab hinsichtlich ihrer Geh- bzw. Hüftbeschwerden an, sie habe Schmerzen beim Bücken und beim Stiegen steigen. Außerdem könne sie nicht auf dem Boden sitzen (vgl. VS BVwG Seite 5). Die Arbeitsfähigkeit der BF 1 ist durch ihre Hüftbeschwerden zumindest eingeschränkt.
Hinsichtlich der vorgelegten fachlichen Äußerungen des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums Zebra vom 11.08.2022 und 25.10.2022, ist festzuhalten, dass die BF 1 dort von Jänner bis Oktober 2021 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden ist. Eine Diagnose ergibt sich aus den fachlichen Äußerungen nicht, lediglich, dass eine klinisch-psychologische Testung empfohlen wird.
Laut Angaben der BF 1 ist die BF 2 gesund (vgl. VS BVwG Seite 5).
Insgesamt ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leiden.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:
Die BF 1 brachte zusammengefasst vor, dass sie die Demokratische Republik Kongo verlassen habe, nachdem sie aufgrund ihrer Arbeit für die politische Bewegung APARECO festgenommen, sechs Monate in Gefangenschaft gewesen und in dieser Zeit vergewaltigt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der Einvernahmen der BF 1 zum Ergebnis, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF 1 machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und wenig detailreiche Angaben, sodass von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
So konnte die BF 1 bereits nicht glaubhaft machen, überhaupt Teil der politischen Bewegung APARECO zu sein. Sie gab selbst an, niemals ein Parteibuch besessen oder eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft bekommen zu haben. Auch einen Mitgliedsbeitrag hat sie nie bezahlt. Ihre einzige Tätigkeit bestand im Verteilen von Flyern ohne finanzielle Kompensation, eine Funktion hatte sie innerhalb der Partei niemals inne (vgl. VS BVwG Seite 10, 15). Hinsichtlich der Frage, wie oft sie für APARECO Zettel verteilt hat, machte die BF 1 widersprüchliche Angaben. Während sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst erklärte, nur unregelmäßig, etwa zweimal pro Monat Flyer verteilt zu haben (vgl. AS 131), gab sie in der mündlichen Verhandlung plötzlich an, es sei „einmal am Freitag und einmal am Dienstag“ gewesen. Gleichzeitig meinte die BF 1 aber, sie könne nicht sagen wie oft sie Zettel verteilt habe, sie habe es aber „öfters“ getan. Auf Nachfrage gab sie schließlich an, „es war ca. drei Mal pro Woche“ (vgl. VS BVwG Seite 15). Die BF 1 war auch nicht in der Lage ihre Motivation bei dieser Bewegung mitzuarbeiten glaubhaft darzulegen. Sie gab lediglich an, „in meinem Land geht vieles nicht gut, es wird nicht gut regiert (…)“ (vgl. AS 123). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich aus den aktuellen Länderberichten keine Gefährdung für Mitglieder von APARECO ergibt. Aus dem Bericht der IAGCI Country Policy and Information Note: Democratic Republic of Congo: Opposition to government vom November 2019, geht weiters hervor, dass APARECO gegen das Regime des (mittlerweile ehemaligen) Präsidenten Kabila arbeitet, das aber lediglich für Amtsträger, Sprecher oder Personen die Führungspositionen innehaben das Risiko der Verfolgung besteht. Die BF 1 fällt zweifelsfrei unter keine dieser Kategorien. Außerdem ist festzuhalten, dass die BF 1 angab ihre politische Tätigkeit zwischen 2019 und 2020 begonnen zu haben (vgl. AS 123). Kabila war aber bereits seit den Wahlen im Dezember 2018 nicht mehr Präsident, sondern der Oppositionskandidat Felix Tshisekedi.
Es ist somit – selbst bei Wahrunterstellung des Flyerverteilens der BF 1 – nicht glaubhaft, dass sie deswegen am 01.01.2020 festgenommen und inhaftiert wurde. Wie bereits ausgeführt, richtete sich APARECO hauptsächlich gegen den ehemaligen Präsidenten Kabila und war dieser zur Zeit der angeblichen Festnahme der BF 1 nicht mehr Präsident. Es liegt somit kein hinreichender Grund vor, Mitglieder dieser politischen Bewegung zu verfolgen.
Wenn in der Stellungnahme vom 12.08.2022 aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zitiert wird, dass die Angaben der BF 1 über ihre Festnahme deshalb plausibel seien, weil darin davon gesprochen wird, dass bereits kleinere, politische Versammlungen (und Proteste) ohne besonderen Anlass jederzeit zu unvorhergesehenen sicherheitsrelevanten und gewaltsamen Ausschreitungen führen können, ist dagegenzuhalten, dass die BF 1 gleichbleibend angab, beim Verteilen von Zetteln mitgenommen worden zu sein (vgl. AS 125; VS BVwG Seite 10). Das Verteilen von Flyern ist wohl kaum mit einer politischen Versammlung oder einem Protest gleichzusetzen und liegt somit gerade keine Deckung mit den Ausführungen im Länderinformationsblatt vor.
Hinsichtlich dieser Ausführungen ist auch das weitere mit der Festnahme zusammenhängende Vorbringen der BF 1 – ihre sechsmonatige Gefangenschaft und die dortigen Vergewaltigungen – als nicht glaubhaft zu werten.
Diesbezüglich war die BF 1 im Zuge des Verfahrens auch nicht in der Lage hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu machen. So gab sie zwar an sechs Monate in einem Gefängnis gewesen zu sein, meinte aber gleichzeitig, weder von Polizisten oder dem Militär verhaftet worden zu sein, sondern durch „Leute von der Politik“ (vgl. VS BVwG Seite 13). Auch der Umstand, dass man die BF 1 ihren Angaben nach alleine in einem Zimmer ohne Fenster und Licht sechs Monate festgehalten hat, ohne sie auch nur einmal zu verhören, ist nicht nachvollziehbar. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die BF 1 den Raum, in dem sie festgehalten wurde auch etwas anders, nämlich mit einem kleinen Fenster an Decke, beschrieben (vgl. AS 127).
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach den Angaben zum Ablauf ihrer Flucht bzw. dem Fluchtweg die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei, ist ebenfalls zuzustimmen. So ist nicht nachvollziehbar ein Gefängniswärter nach sechs Monaten plötzlich Mitleid mit der BF 1 haben sollte, weil „das Gefängnis wo ich war, kein Ort für eine Frau [ist]“ (vgl. VS BVwG Seite 13). Die BF 1 gab an, den Herkunftsstaat am 03.06.2020 verlassen zu haben. Am 03.08.2020 reiste sie in Österreich ein. Somit war sie zwei Monate mit dem Mann, der sie befreit hat, auf der Flucht. Diesbezüglich ist es absolut unschlüssig, dass die BF 1 den Namen dieses Mannes nicht weiß und lediglich vage Angaben zu ihrer Reiseroute machen konnte, wie zB: „Von da an ist jemand mit einem Auto gekommen, wir sind zum Flughafen gefahren. (…) Dieser Mann [Anm. der Mann, der sie befreit hat] ist mit mir geflogen. Wir sind gelandet, ich weiß nicht wo es war. Ich sah nur, dass Leute mit Schleier und Männer mit Bart waren und dort hat er mich an eine andere Person übergeben“ (vgl. VS BVwG Seite 14). Es ist unverständlich, dass die BF 1 nicht einmal den Versuch unternommen hat, herauszufinden, wo sie sich befindet und wohin sie gebracht wird. Die Konstruiertheit ihrer Fluchtgeschichte wird auch durch den Umstand untermauert, dass die BF 1 stringent angab, dem Mann der sie befreit hat und sie aus dem Herkunftsland brachte, hierfür kein Geld bezahlt zu haben. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass jemand die BF 1 aus dem Gefängnis befreit, ihre Flucht plant und finanziert, ohne sie zu kennen oder dafür eine Gegenleistung zu erwarten.
Es wird nicht verkannt, dass die Länderberichte von Argwohn gegenüber erwachsenen Frauen sprechen, die nie verheiratet gewesen sind und Frauen ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Dafür, dass Frauen in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich gefährdet sind asylrelevante Verfolgung zu erleiden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die erkennende Gerichtsabteilung kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF 1 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass die BF 1 in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.
Für die BF 2 brachte die BF 1 keine eigenen Fluchtgründe geltend (vgl. VS BVwG Seite 16).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würden, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie eine alleinstehende Frau mit einem Kind ist und niemals verheiratet war. Aus den Länderberichten geht hervor, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt. Für alleinstehende Mütter ist es schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Einige schlagen sich mit kleinen Geschäften, wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen usw. durch. Zudem werden Frauen, die nie verheiratet gewesen sind mit Argwohn betrachtet.
Die BF 1 hat nur eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung. Sie war den Großteil ihres Lebens Hausfrau und hat darüber hinaus keine Berufserfahrung. Die Arbeitsfähigkeit der BF 1 ist zudem aufgrund ihres Hüft- und Gehprobleme eingeschränkt und damit einhergehend auch ihre Erwerbsmöglichkeiten. Außerdem stellt die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter ein Problem hinsichtlich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit dar. Die BF 1 hat – wie festgestellt – seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Familienangehörigen in der Demokratischen Republik Kongo. Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese – im Falle eines Wiedersehens – gewillt wären die BF 1 und ihre Tochter bei sich aufzunehmen und (finanziell) zu unterstützen. Es besteht für die Beschwerdeführerinnen somit die reale Gefahr in eine existenzbedrohende Lebenssituation zu gelangen und ist ihnen eine Rückkehr angesichts der besonderes gelagerten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht zumutbar.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Des Weiteren wird in der Entscheidung auf die, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachte, Country Policy and Information Note des IAGCI von November 2019 zum Thema Democratic Republic of Congo: Opposition to government Bezug genommen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, haben die Beschwerdeführerinnen im gesamten Verfahren vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung ausgesetzt sein würden.
Insbesondere war die Fluchtgeschichte der BF 1, wonach sie aufgrund politischer Tätigkeiten für die Bewegung APARECO festgenommen und inhaftiert wurde, nicht glaubhaft. Das diesbezügliche Vorbringen der BF 1 war vage und nicht nachvollziehbar, genauso wie die Angaben zu ihrer Flucht.
Hinsichtlich der minderjährigen BF 2 machte die BF 1 keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Daher ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485-7 mwN.).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen der realen Gefahr vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht in der Lage wären sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die BF 1 weist eine mangelnde Schulbildung und keine Berufserfahrung auf. Zudem ist sie alleinstehende Mutter der zweijährigen BF 2 was ihre Erwerbsmöglichkeiten massiv erschwert. Außerdem leidet die BF 1 an einer beidseitigen Hüftnekrose, was ihr Schmerzen beim Bücken und beim Stiegen steigen bereitet und ihre Arbeitsfähigkeit mindert. Von einem familiären Rückhalt kann nicht ausgegangen werden, da die BF 1 seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat hat. Aus den Länderinformationen ergibt sich zudem, dass Frauen ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt sind und es für alleinstehende Mütter eine Herausforderung sein kann, Kinder in die Schule zu schicken. Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen und stehen ihnen keine Sozialwohnungen zur Verfügung.
Es erscheint aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung daher angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen.
3.2.4. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind.
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für einen Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung zu erteilen.
3.3. Da den Beschwerdeführerinnen mit dieser Entscheidung der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.