Bundesverwaltungsgericht W198 2258186-1

W198 2258186-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022

Regest

Arbeitskraft Lebensgefährten Mitwirkungspflicht Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W198 2258186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2258186.1.00

Spruch

W198 2258186-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 08.06.2022, Aktenzeichen HVBA/ XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.03.2022 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX ).

2. Mit Bescheid vom 08.06.2022, Aktenzeichen HVBA/ XXXX , hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.03.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem zu pflegenden Lebensgefährten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG sei daher nicht gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, datiert mit 01.07.2022. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten abwechselnd in Wien und in XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihrem Lebensgefährten, dem Pflegestufe 3 zuerkannt worden sei, sei infolge einer Speiseröhren-/Magenkrebserkrankung der Magen entfernt worden und er bedürfe der intensiven Betreuung, welche die Beschwerdeführerin ausübe.

4. Am 11.08.2022 (einlangend) legte die PVA die Beschwerde, samt einer Äußerung vom 11.08.2022 sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.09.2022 die XXXX GmbH, Dienstgeber der Beschwerdeführerin, um die Beantwortung diverser Fragen in Bezug auf die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ersucht.

6. Am 19.10.2022 langte die schriftliche Beantwortung der Fragen des Dienstgebers XXXX GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2022 der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die schriftliche Fragenbeantwortung des Dienstgebers übermittelt.

8. Am 27.10.2022 langte eine mit 25.10.2022 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX ).

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.02.2021 ein Pflegegeld der Stufe 3.

Die Beschwerdeführerin ist seit 20.01.2022 an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Sie ist weiters seit 04.10.2021 an der Adresse XXXX nebenwohnsitzgemeldet.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit 01.07.2016 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist seit 04.05.2020 beim Dienstgeber XXXX GmbH als Ordinationsassistentin/Sprechstundenhilfe im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden in XXXX , beschäftigt. Die Verrichtung dieser Tätigkeit ist ausschließlich vor Ort in der Ordination und nicht im Home Office möglich.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Pflegeleistungen für ihren Lebensgefährten in einem Ausmaß von weniger als 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich erbringt.

2. Beweiswürdigung:

Der Antrag vom 16.03.2022 liegt im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seit 01.02.2021 ein Pflegegeld der Stufe 3 bezieht.

Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den ZMR-Auszügen.

Die Feststellung zu der Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX GmbH ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus der schriftliche Fragenbeantwortung des Dienstgebers vom 19.10.2022.

Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Pflegeleistungen in einem Ausmaß von weniger als 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich erbringt, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren persönlich unglaubwürdig blieb und zudem eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ. So gab die Beschwerdeführerin im Antrag vom 16.03.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie führte als ihre eigene Adresse den Wohnsitz in 1230 Wien an und nannte als Pflegeadresse die Adresse in XXXX . Sie führte in dem Antrag weiters aus, dass die beiden Wohnsitze 200 Kilometer voneinander entfernt seien und die Fahrzeit 120 Minuten in Anspruch nehme. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin schließlich erstmals völlig neu – und im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen im Antrag – vor, dass sie mit ihrem Lebensgefährten abwechselnd in Wien und in XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieses Vorbringen erscheint schon aufgrund dieser unstimmigen Angaben im Antrag und in der Beschwerde nicht glaubhaft. Überdies erscheint dieses Vorbringen nicht lebensnah, zumal die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 38,5 Stunden in Wien beschäftigt ist und in ihrem Job kein Home Office möglich ist. Sie könnte daher nur das Wochenende in XXXX verbringen und erscheint es schwer vorstellbar, dass man mit einer pflegebedürftigen Person zweimal pro Woche eine Fahrstrecke von je 200 Kilometer hin- und herpendelt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte unter der Woche in Wien und am Wochenende in XXXX wohnen – von der Beschwerdeführerin erbrachte Pflegeleistungen in einem Ausmaß von 14 Stunden oder mehr pro Woche bzw. 60 Stunden oder mehr pro Monat nicht plausibel erscheinen, zumal ihr Lebensgefährte offensichtlich in jenem Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit in Wien nachgeht, offensichtlich keiner Pflege weder durch die Beschwerdeführerin noch durch andere Personen bedarf. So wurde das Vorhandensein einer 24-Stunden-Pflege von der Beschwerdeführerin im Antrag verneint und nannte die Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Personen, welche Pflegeleistungen für ihren Lebensgefährten in der Zeit, in der sie arbeitet, erbringen würden.

Abschließend ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, dass sie sich zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2022, mit welchem ihr die schriftliche Fragenbeantwortung ihres Dienstgebers übermittelt wurde, verschwiegen hat. Sie hat es unterlassen, darzulegen, wie die Pflege ihres Lebensgefährten während ihrer Dienstzeit organisiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den Ermittlungen des Gerichts – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Die betreffende Person, welche die Pflegeleistungen erbringt, muss jedoch nicht mit dem/der zu Pflegenden im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Kommentar § 18b ASVG, RZ 5). Insofern ist der belangten Behörde zu widersprechen.

Weiters ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Kommentar § 18b ASVG, RZ 7).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt hat, ist eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen.

Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend erbringt die Beschwerdeführerin Pflegeleistungen in einem Ausmaß von weniger als 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich. Damit ist im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung nicht von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen.

Damit erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde – wenngleich mit unrichtiger Begründung – zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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