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W147 2256627-1•Bundesverwaltungsgericht W147 2256627-1
W147 2256627-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Berufstätigkeit Risikogruppe staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
W147 2256627-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2022, Zl. 1286150709-211445833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stelle am 3. Oktober 2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitspolizei gab er die im Spruch genannten Personalien an und teilte mit, dass sein ursprüngliches Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Transportfirma „ XXXX “ gearbeitet, die auch mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten. Die Mitarbeiter dieses Unternehmens würden von den Taliban verfolgt werden. Außerdem gehöre er der Volksgruppe der Hazara an, die als Minderheit ebenfalls von den Taliban verfolgt werden würden.
3. In weiterer Folge verlies der Beschwerdeführer Österreich und reiste in die Schweizerische Eidgenossenschaft weiter. Am 19. Jänner 2022 wurden der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt.
4. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer eingangs an, er verstehe den Dolmetscher gut, seine Muttersprache sei Dari. Außerdem spreche er Paschtu, Englisch, Urdu und ein wenig Arabisch. Die englische Sprache habe er sich einerseits durch Kurse beigebracht, zudem habe er zwei Jahre mit Ausländern als Finance Officer für das Unternehmen „ XXXX “ gearbeitet. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein; auch sei er arbeitsfähig. Befragt nach Identitätsdokumenten antwortete der Beschwerdeführer, er habe seinen Reisepass nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran verloren. Seine Tazkira sei ihm von der Polizei in Österreich abgenommen worden.
Von sich aus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Schreibweise seines Namens bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei. Auch das Geburtsdatum seiner Eltern sei falsch; er habe sich die Tazkira seiner Eltern zuschicken lassen und lege diese nunmehr vor.
Er besitze die Staatsangehörigkeit von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei am XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. In der Folge sei er mit seiner Familie in die Stadt Kabul, XXXX , gezogen und sei dort bis zum Tag seines Verlassens Afghanistans verblieben. Auch habe er dort die letzten Tage vor seiner Ausreise verbracht und sei direkt von dort ausgereist. Im Sommer 2021 habe er Afghanistan verlassen. Er habe zwölf Jahre die Schule und vier Jahre die Universität in der Stadt Kabul besucht; er habe Wirtschaft und Ingenieurwesen studiert und beide Studienrichtungen abgeschlossen. Nach Abschluss des Studiums habe er zwei Jahre als „Finance Officer“ gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Befragt, woher der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum kenne, antwortete dieser, anhand seiner Tazkira; hierbei handle es sich um eine neue Tazkira. Eingeschult worden sei er mit sieben Jahren.
Aufgefordert seine Tätigkeit als „Finance Officer“ zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Buchhaltung von den Aufträgen, die das Unternehmen von der Botschaft erhalten habe, geführt. Er habe eine Aufschlüsselung hinsichtlich der noch ausständigen Kosten geführt. Auch habe er die Gehälter der Mitarbeiter abgerechnet. Zudem sei er für den Wareneinkauf zuständig gewesen.
Das Unternehmen „ XXXX “ habe fünf Mitarbeiter im Büro und weitere fünf Personen im Außendienst beschäftigt. Der Standort des Unternehmens sei in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX gelegen. Aufmerksam sei der Beschwerdeführer auf dieses Unternehmen durch seinen Nachbarn geworden, der Inhaber des Unternehmens sei. Der Beschwerdeführer habe von April 2019 bis April 2021 in diesem Unternehmen gearbeitet. Zum Nachweis dessen legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag vor. Das Unternehmen habe Aufträge der amerikanischen Botschaft erhalten, um Waren wie zum Beispiel Treibstoff zu besorgen.
Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern, eine seiner Schwestern und zwei Brüder würden nach wie vor noch in Afghanistan, in seinem Heimatbezirk leben, jedoch in einem anderen Haus. Zwei weitere Schwestern seien bereits verheiratet und leben mit deren Ehemännern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine seiner Schwestern lebe ebenfalls in Kabul und eine weitere in Pakistan. Seine Eltern und Geschwister seien einen Monat nachdem die Taliban das Land eingenommen hätten umgezogen. Grund hiefür sei seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern gewesen. Sie hätten Angst gehabt, dass die Taliban herausfinden würden, wo der Beschwerdeführer gelebt habe und danach das Haus durchsuchen. Sein Vater habe drei Brüder und zwei Schwestern; einer seiner Brüder sowie seine zwei Schwester seien bereits verstorben. Seine Geschwister würden in der Stadt Kabul leben. Seine Mutter habe ebenso drei Brüder, wobei einer bereits verstorben sei, zudem zwei Schwestern, wobei eine bereits verstorben sei. Einer ihrer Brüder und ihre Schwester leben in Kabul, der andere Bruder in Pakistan. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater sei Fliesenleger und Tischler. Einer seiner Brüder sei noch Schüler und ein weiterer Student. Seine Schwester, die noch bei den Eltern lebe, habe ein Studium abgeschlossen und sei jetzt ohne Beschäftigung. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer zwei Tage vor der Einvernahme Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Seiner Familie gehe es gut, die allgemeine Situation sei allerdings sehr schlecht. Entführungen hätten zugenommen und es herrsche große Armut. Es gebe keine Arbeit, Leute würden zudem grundlos abgestochen werden.
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland im Juli 2021 verlassen, kurz bevor die Stadt Kabul von den Taliban eingenommen worden sei. Seine Reise vom Tag der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bis zum tatsächlichen Betreten des österreichischen Staatsgebietes habe ungefähr drei Monate gedauert. Über Vorhalt, weshalb sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Österreich entzogen habe, teilte dieser mit, er habe niemanden in Österreich. In der Schweiz lebe eine Cousine, deshalb sei er weitergereist.
In Österreich seien keine Verwandten des Beschwerdeführers aufhältig. Er sei derzeit in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde zwei Empfehlungsschreiben vor.
Er habe weder in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen noch sei er vorbestraft oder schon einmal in Haft gewesen. Er sei in seinem Heimatland auch weder politisch tätig gewesen noch habe er einer politischen Partei angehört. Auch habe er persönlich niemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt.
Aufgefordert den Grund seiner Ausreise darzulegen, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, sein Zielland sei die Schweizerische Eidgenossenschaft gewesen, deshalb sei er aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer habe für die Amerikaner gearbeitet, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die Ideologie der Taliban sei, dass jeder, der mit den Taliban zusammenarbeite, ein Ungläubiger und ein Feind sei; sie hätten ihn deshalb getötet. Als Hazara und Schiite werde er gezielt von den Taliban verfolgt. Auch jetzt würden die Taliban Anschläge auf Einrichtungen der Schiiten, wie Schulen oder Moscheen verüben. Nirgendwo in Afghanistan sei es sicher. Wegen seiner Tätigkeit hätten die Taliban ihn entführt und getötet, deshalb habe seine Familie auch entschieden, dass er das Land verlassen müsse.
Persönlich sei er nicht bedroht worden, im Fall einer Rückkehr habe er aber Angst, von den Taliban getötet zu werden.
Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass drei Mitarbeiter des Unternehmens, so auch sein Nachbar, nunmehr in den USA leben würden. Über den Aufenthalt der anderen sechs Mitarbeiter wisse er nichts, da er keinen Kontakt mit diesen habe.
Im April 2021 habe seine Arbeitstätigkeit bei genanntem Unternehmen geendet, da die Aufträge der amerikanischen Botschaft immer weniger wurden, zumal die amerikanischen Streitkräfte abzugsbereit gewesen seien. Danach sei der Beschwerdeführer bis zu seiner tatsächlichen Ausreise keiner Beschäftigung nachgegangen; er sei zu Hause gewesen und habe sich weitergebildet.
Über Vorhalt, woher die Taliban davon Kenntnis erlangen könnten, dass der Beschwerdeführer für dieses Unternehmen gearbeitet hätte, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Taliban sehr gut darin seien, Informationen zu beschaffen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2022, 1286150709-211445833, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Verfahrensidentität führe, er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und Dari, Paschtu, Englisch sowie ein wenig Arabisch spreche. Er stamme aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX und habe eben dort bis zu seinem rund fünften Lebensjahr gelebt. Den Großteil seines Lebens habe er in der Stadt Kabul, im XXXX , verbracht.
Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei nicht immungeschwächt. Er sei ledig und haben keine Kinder.
Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule sowie vier Jahre die Universität besucht. Danach habe er Arbeitserfahrung als „Finance Officer“ gesammelt.
Seine Eltern, zwei seiner Schwestern sowie seine zwei Brüder leben nach wie vor in der Stadt Kabul. Zwei seiner Onkel väterlicherseits sowie einer seiner Onkel und seine Tante mütterlicherseits leben ebenfalls in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer sei mit den Gebräuchen sowie Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Er werde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein.
Die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Kabul sei ausreichend stabil und würde eine zumutbare Rückkehr feststellen lassen.
Beweiswürdigend wurde in der Entscheidung der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungslage, welcher er in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, glaubhaft vorgebracht habe. Er habe lediglich eine angebliche Gefährdungslage im Falle der Rückkehr aufgrund seiner Beschäftigung im Unternehmen „ XXXX “, welches mit den Amerikanern zusammenarbeiten soll, vorgebracht, jedoch in diesem Zusammenhang keinesfalls eine persönliche Gefährdungslage darlegen können. Selbst auf behördliche Nachfrage habe er keine persönliche Bedrohung oder Tätlichkeiten gegen seine Person vorgebracht (siehe dazu das Protokoll der Einvernahme vom 18.05.2022, Seite 7), die eine derartige wohlbegründete Furcht auslösen könnte, welche eine Flucht nach sich ziehen könnte.
Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Gefährdungslage aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit (siehe dazu das Protokoll der Einvernahme vom 18.05.2022, Seite 6) habe kein Glauben geschenkt werden können, umso mehr diese allgemein in den Raum gestellte Behauptung nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten in Einklang zu bringen sei. Wie sich den Länderinformationen entnehmen lasse, könne von einer systematischen Verfolgung der Schiiten in Afghanistan nicht ausgegangen werden.
Auch dem pauschalen Verweis hinsichtlich einer in den Raum gestellten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde ebenso kein Glauben geschenkt, umso mehr sich laut den Länderinformationen auch in diesem Zusammenhang nicht die behauptete Gefährdungslage entnehmen lasse. Für Angehörige der Volksgruppe der Hazara bestehe zwar vereinzelt die Gefahr, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden, dies allein reiche jedoch noch nicht aus, um von einer systematischen Verfolgung auszugehen.
Bezugnehmend auf die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Arbeitstätigkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, sei einzig festzustellen, dass der Beschwerdeführer dies keinesfalls glaubhaft darlegen habe können, umso mehr auch kein plausibler Grund ersichtlich sei, der nachvollziehbar erklären könnte, warum die Taliban ein Interesse daran haben sollten, gerade seiner Person habhaft zu werden. Daran vermag auch der Wohnungswechsel seiner in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen nichts zu ändern, umso mehr dessen Grund lediglich als reine Schutzbehauptung festzustellen war. Würde man seinen Ausführungen Glauben schenken und seine Familienangehörigen hätten – entgegen oben genannter Gründe – tatsächlich aus Vorsicht die Wohnung gewechselt, um nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in das Blickfeld der Taliban zu geraten, so sei berechtigterweise davon auszugehen, dass diese nicht nur eine andere Wohnung im selben Stadtteil bezogen hätten, sondern einen anderen Bezirk, gar eine andere Stadt gewählt hätten. Hinzu komme, dass die weiteren Familienangehörigen offensichtlich deren Alltag in gewohnter Manier fortsetzen und keine Scheu davor hätten, „entdeckt“ zu werden, andernfalls würden sich diese bedeckt halten. Dies lasse schließlich abermals einzig die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keiner persönlichen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei.
6. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 wurde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und eingangs folgende Ergänzung zum Sachverhalt vorbracht:
„Der Nachbar, welcher Geschäftsführer und Inhaber des Unternehmens „ XXXX “ war, wurde, bevor Kabul von den Taliban eingenommen wurde, von den Amerikanern in die USA eingeflogen. Der BF war, wie er selbst angibt, nur Mitarbeiter „zweiter Reihe“ gewesen, weswegen er auch nicht wie sein Arbeitgeber vor der Machtübernahme in die USA eingeflogen wurde. Er gibt jedoch an, dass er überzeugt ist, dass er spätestens im Zuge der Massenevakuierungen von den Amerikanern einen Platz im Flieger bekommen hätte, insbesondere auch auf Grund seines Arbeitsausweises. Er wollte jedoch nicht das Risiko eingehen und abwarten, bis die Taliban Kabul schließlich erreichten. Er weiß, dass sich neben seinem Nachbarn noch zwei weitere Mitarbeiter in den USA befinden. Zu den anderen Mitarbeitern hat er keinen Kontakt mehr, da diese ihre Social-Media-Accounts im Zuge der Machtübernahme löschten, aus Angst sie könnten durch diese durch die Taliban aufgespürt und als Kollaborateure enttarnt und schließlich getötet werden. Seine Familie kann nur deshalb in Kabul in Ruhe leben, weil sie nach dem Umzug nun anonym und versteckt lebt und sich in der Stadt kaum bewegt. Die vorherige Adresse der Familie ist in der Datenbank des Unternehmens des BF gespeichert worden, zu welcher die Taliban seit ihrer Machtübernahme Zugang haben.
In der Einvernahme wurde der Vater des Klienten fälschlicherweise als Tischler und Fliesenleger beschrieben. Dies ist nicht korrekt. Der Vater arbeitet in einer Metallwerkstatt.
Bei den ggstl. Ergänzungen handelt es sich um kein neues Vorbringen, sondern um Konkretisierungen der Angaben des BF, welche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bereits im Rahmen der Einvernahme hätten erstattet werden können; der BF wurde jedoch zu diesen Details nicht befragt. Daher steht diesen Ergänzungen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Aus juristischer Vorsicht wird jedoch zudem auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen, demnach das Neuerungsverbot auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen zu reduzieren ist (vgl. dazu, dass vom Neuerungsverbot nur Vorbringen erfasst wird, das zur „bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet“ wurde, VfGH vom 25.9.2013, U 1937/2012 ua, und VfGH vom 15.10.2004, G 237/03 ua) sowie des VwGH (vgl. zum Erfordernis einer „Missbrauchsabsicht“ VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, und VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). In casu war der rechtsunkundige BF auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage sein Vorbringen zu konkretisieren.“
Folgende Rechtswidrigkeiten hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde moniert:
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung sei die Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen. Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre für die belangte Behörde hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner früheren Arbeitstätigkeit in Verbindung mit seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung durch die afghanische Regierung ausgesetzt wäre.
Auch wenn dem Bescheid zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitstätigkeit im Unternehmen „ XXXX “ und der damit verbundenen Kooperation mit den USA nicht anzweifelt, sei ihr dennoch vorzuwerfen, dass sie keinerlei Ermittlungsschritte bezüglich des Tätigkeitsfeldes sowie der Auftraggeber des Unternehmens durchgeführt habe. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sie festgestellt, dass einige US-Regierungsbehörden und US-Institutionen Klienten von „ XXXX “ gewesen seien. Diese Informationen seien durch einfache Internetrecherche ausfindig zu machen.
Die belangte Behörde habe zwar Länderberichte angeführt, welche sich unter anderem mit ethnischen und religiösen Minderheiten, als auch mit Vergeltungsmaßnahmen an Kollaborateuren auseinandersetzt, habe jene Länderberichte jedoch unvollständig gewürdigt, bzw. genau jene Teile davon, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, außer Acht gelassen. In weiterer Folge zitiert der Beschwerdeführer Auszüge aus den Länderberichten.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen auseinandersetze, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen auseinandersetzen. Solche, bloß pauschale oder abstrakte, Begründungen, genügen jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht. Das AVG verlange nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan wird (vgl Hengstschläger/Leeb, § 60 AVG, Rz 7, 23).
Es wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen den realen Hintergrund der vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit der Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen (vgl zu diesem Erfordernis etwa das hg Erkenntnis des VwGH, 30.09.2004, 2001/20/0135, mwN; VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0454; VwGH 21.03.2006, 2005/01/0845; VwGH 26.01.2006, 2004/01/0556).
Die belangte Behörde stelle eigens fest, dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als „Finance Officer“ gesammelt habe (Bescheid S.12) und zweifle demnach die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma „ XXXX “ nicht an. Der belangten Behörde werde widersprochen, wenn dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er Angst um sein Leben hat, da er als Angestellter des Unternehmens „ XXXX “ im Auftrag der Amerikaner gearbeitet habe (vgl. Bescheid S. 227). Bei Heranziehung der dafür notwenigen Länderinformationen und der richtigen Würdigung dieser, hätte die Behörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer das Risikoprofil derer erfüllt, welche im Visier der Taliban stehen. Als ehemaliger Kollaborateur der ehemaligen Besatzungsmächte sei außerdem nicht auszuschließen, dass er sogar auf der sogenannten „schwarzen Liste“ steht. Wenn die Behörde anführe, dass kein plausibler Grund ersichtlich sei, warum die Taliban ein Interesse daran hätte, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden (Bescheid S. 228), so verkenne die Behörde hier Länderberichte, welche sie selbst anführe bzw. würdige ihre eigenen Länderfeststellungen nicht. Eine „persönliche Gefährdungslage“ für den Beschwerdeführer auf Grund seiner früheren Tätigkeit ergebe sich bereits aus den eigenen Länderfeststellungen der Behörde.
Wenn die belangte Behörde anführe, dass vom Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung oder Tätlichkeiten gegen seine Person vorgebracht wurden (Bescheid S.227), so werde dem entgegengehalten, dass dies nur der Fall sei, da der Beschwerdeführer aus Furcht vor dieser Verfolgung bereits vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban das Land verlassen habe.
Die Tatsache, dass die Familie „nur“ das Haus gewechselt habe, aber nach wie vor im gleichen Bezirk der Stadt Kabul (vgl. Vorhalt Bescheid S.228) lebe, tue der Glaubwürdigkeit des Vorbringens keinen Abbruch. Hätte die Behörde die notwenigen Ermittlungsschritte und Nachforschungen, um die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in Erfahrung zu bringen, durchgeführt, so hätte die Behörde erkannt, dass der Bezirk XXXX sehr groß und einwohnerreich sei und es durchaus möglich sei, dort anonym und versteckt zu leben. Die Familie halte sich dort sehr bedeckt, lediglich der Vater verfolge seine Arbeitstätigkeit in einer Metallwerkstatt und versorge mit seinem Einkommen die gesamte Familie. Die Familie gehe also in keiner Weise – so wie es die Behörde feststellt – ihrem Alltag in gewohnter Manier nach. Die Feststellung, dass die Familie keinerlei Scheu habe, entdeckt zu werden, entbehre jeglicher Grundlage. Derartiges habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht.
Aus den Länderberichten gehe außerdem hervor, dass die Taliban ihre Informationen aus Datenbanken von ehemaligen Regierungseinrichtungen, Botschaften und Unternehmen beziehen (Bescheid S. 47):
„Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).“
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten übereinstimme, hätte ihm jedenfalls Glauben geschenkt werden müssen, als er angab, dass seine ehemalige Wohnadresse für die Taliban zugänglich sei.
Hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und der religiösen Minderheit der Schiiten, sei auf die Länderinformationen hinzuweisen sowie auf die eigenen Länderfeststellungen, welche von der Behörde angeführt, aber nicht richtig gewürdigt worden seien. Bei richtiger Würdigung hätte die Behörde erkennen müssen, dass schiitische Hazara-Angehörige zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören und auch von den Taliban selbst verfolgt werden. Auch seien die Taliban nicht fähig oder willens, Anschläge auf diese durch die ISKP zu verhindern. Bei den Anschlägen, gezielten Tötungen und der allgemeinen Diskriminierung von Hazara handle es sich auch nicht um Einzelfälle, sondern sich wiederholende Vorkommnisse. Der Beschwerdeführer habe selbst bereits am eigenen Leib physische Gewalt und persönliche Diskriminierung ertragen müssen, nur aus dem Grund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara.
Die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt somit aufgrund eines unzureichend ermittelten Sachverhalts, in Verkennung der eigenen Länderfeststellungen und in Folge einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung als nicht asylrelevant beurteilt. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung wäre auch sie zur Ansicht gelangt, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft und auch asylrelevant sei.
7. In Vorbereitung einer anberaumten Beschwerdeverhandlung übermittelte der Beschwerdeführer durch den im Spruch genannten Vertreter mit Schriftsatz vom 8. November 2022 eine Stellungnahme, in welcher er unter Hinweis auf Länderberichte eingangs darauf hinwies, dass sich nach der Machtübernahme der Taliban die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen (Personen, die mit dem afghanischen Regime oder ausländischen Kräften in Verbindung gebracht werden, Journalisten, Kritiker, Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Frauen, Andersgläubige, Konvertiten, LGBT, ethnische Minderheiten wie insbes. Hazara etc.), dramatisch erhöht habe.
Wie bisher befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban. Ihm drohe eine Verfolgung asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung.
Länderberichte sprechen von einer grundsätzlichen Verfolgung von Personen, die mit dem afghanischen Regime oder ausländischen Sicherheitskräften in Verbindung gebracht würden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Konsequenterweise würden sowohl UNHCR als auch EASO in ihren Richtlinien Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Personen, die mit den ausländischen Sicherheitskräften in Verbindung gebracht würden als Risikogruppe anführen – und zwar egal, ob sie im Dienst oder außer Dienst tätig seien. Dabei sei sowohl den Richtlinien von UNHCR als auch den Richtlinien von EASO zu entnehmen, dass es auch zu Angriffen auf Personen komme, die die afghanischen Sicherheitskräfte bereits verlassen hätten.
Ebenso gehe aus dem aktuellen LIB (Version 7, Stand 10.08.2022) hervor, dass ehemalige Mitarbeiter der Regierung entgegen der Versprechen der Taliban verfolgt würden (S. 96).
Aus dem aktuellen LIB gehe auch hervor, dass die Taliban gezielt nach Personen suchen, die früher für ausländische Sicherheitskräfte gearbeitet hätten:
„Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022).“ (S. 107)
Seit der landesweiten Machtübernahme und der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten seien die Taliban jedenfalls in der Lage, den Beschwerdeführer als Gegner zu identifizieren, weshalb ein Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht in Betracht komme. Auch UNHCR erachte es im Hinblick auf die volatile Lage aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der Stellungnahme angeschlossen, übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche Ausbildungsunterlagen sowie seine Registrierungsbestätigung als Mitarbeiter des genannten Unternehmens bei der amerikanischen Botschaft.
8. Am 10. November 2022 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Alltag im Herkunftsstaat und in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität, ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem. Er spricht Dari, Paschtu, Englisch sowie ein wenig Arabisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX und hat dort bis zu seinem rund fünften Lebensjahr gelebt. Den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise hat er in der Stadt Kabul, im XXXX , verbracht.
Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht und das Bachelorstudium im Fach Wirtschaft und Ingenieurwesen abgeschlossen.
Danach hat der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als „Finance Officer“ in der Firma „ XXXX “, einem Transport- und Logistikunternehmen, gesammelt.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist nicht immungeschwächt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern, zwei seiner Schwestern sowie seine zwei Brüder leben nach wie vor in der Stadt Kabul. Zwei seiner Onkel väterlicherseits sowie einer seiner Onkel und seine Tante mütterlicherseits leben ebenfalls in der Stadt Kabul.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat zwischenzeitig erfoglreich einen Integrationskurs besucht und ist bemüht, seine im Ausland erworbenen Zeugnisse an einer österreichischen Universität nostrifizieren zu lassen.
1.2. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war als „Finance Officer“ in der Firma „ XXXX “, einem Transport- und Logistikunternehmen, beschäftigt. Dieses Unternehmen erhielt Aufträge von der amerikanischen Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie der Inhaber des Unternehmens bei der amerikanischen Botschaft in Kabul registriert. Seine Daten wurden biometrisch erfasst und gespeichert.
Der Inhaber des Unternehmens wurde seitens der amerikanischen Streifkräfte evakuiert und befindet sich nunmehr in den Vereinigten Staaten. Die Registrierung und die Daten des Beschwerdeführers befinden sich nunmehr in Besitz der Taliban.
Eineinhalb oder ein Monat bevor die Taliban Kabul erobert hatten, hat der Beschwerdeführer Afghanistan Richtung Iran verlassen.
Der Beschwerdeführer ist somit ins Blickfeld der Taliban geraten und es droht ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung, weil diese dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit eine talibanfeindliche Gesinnung und damit eine politische Einstellung wider die Zielsetzung der Taliban unterstellen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Beschwerdeführers individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen:
COVID-19
Letzte Änderung: 09.08.2022
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).
Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen Patienten mit Verdacht auf COVID-19 vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 18.3.2021). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).
Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2022). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).
Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022):
Übernahme der vollen Betriebskosten
Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO
Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA
Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE
Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten - Healthnet TPO
Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten - AADA
Unterstützung der vollen Betriebskosten
Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO
Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA
Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA
Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab 1. März
Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022).
Quellen:
ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rollout-amid-ongoing-violence/13096290, Zugriff 8.9.2021
W - Deutsche Welle (17.6.2021): Die COVID-Tragödie in Afghanistan, https://www.dw.com/de/die-covid-tragödie-in-afghanistan/a-57935378, Zugriff 8.9.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/afghanistan, Zugriff 4.8.2022
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 12.4.2022
IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html, Zugriff 8.9.2021
NH - New Humanitarian, The (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus-aid, Zugriff 8.9.2021
REU - Reuters (26.1.2021): Taliban backs vaccine drive as Afghan government receives $112 million funding pledge, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-afghanistan-vaccin/taliban-backs-afghan-vaccine-drive-after-covax-pledges-112-million-idUSKBN29V115, Zugriff 8.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2021a); Afghanistan Kicks Off COVID-19 Vaccination Campaign Amid Rising Violence, https://gandhara.rferl.org/a/covid-vaccine-afghanistan-healthcare-violence/31117388.html, Zugriff 8.9.2021
TN - Tolonews (17.11.2021): 34 COVID-19 Centers Close Across Afghanistan, https://tolonews.com/index.php/health-175502, Zugriff 2.12.2021
TG - Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravages-of-covid-19, Zugriff 8.9.2021
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.6.2021): Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 98 (3 June 2021), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-strategic-situation-report-covid-19-no-98-3-june-2021, Zugriff 15.9.2021
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.2.2021): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 18 February 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2045784.html, Zugriff 16.3.2021
USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html, Zugriff 8.9.2021
WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against-covid-19-afghanistan, Zugriff 8.9.2021
WHO - World Health Organisation (o.D.): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 4.8.2022
WHO - World Health Organization (21.3.2022): Brief report on the humanitarian and health situation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_WHO_EMERGENCY%20SITUATION%20REPORT%2014%20%282022%20March%2015%29%20FINAL%20for%20RELEASE.pdf, Zugriff 11.4.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 09.08.2022
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988 (2011) (UNGASC 15.6.2022).
Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021
AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021
AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021
AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021
AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan Januar bis Juni 2022 , https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/23743417/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2022%2E_01%2E07.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23744066vernum=-2, Zugriff 27.7.2022
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BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021
BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021
CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021
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IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021
JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021
NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan's Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021
NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021
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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08trco=, Zugriff 8.9.2021
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).UNAMA 26.7.2021
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2043856.html, Zugriff 1.2.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/, Zugriff 10.9.2021
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Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 02.05.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: 'We too want to change perceptions', https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939, Zugriff 13.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 15.9.2021
DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 15.9.2021
FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021
FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 13.9.2021
GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 15.9.2021
HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Haende-der-Taliban-gelangte-6184168.html, Zugriff 13.9.2021
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans; Taliban Now Control Systems with Sensitive Personal Information, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 6.4.2022
HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans' phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.com/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8, Zugriff 15.9.2021
MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraefte-und-journalisten-75499, Zugriff 15.9.2021
NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-given-taliban-kill-list-of-afghans-who-aided-us/, Zugriff 15.9.2021
POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban-with-names-of-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957, Zugriff 15.9.2021
ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/, Zugriff 15.9.2021
SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan-the-biometric-social-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_source=POLITICO.EUutm_campaign=11d1456371-EMAIL_CAMPAIGN_2021_09_01_08_59utm_medium=emailutm_term=0_10959edeb5-11d1456371-190847800, Zugriff 13.9.2021
TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/, Zugriff 13.9.2021
TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekanntgabe-neuer-afghanischer-regierung-erneut, Zugriff 15.9.2021
Kabul-Stadt
Letzte Änderung: 09.08.2022
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.).
In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021), wenn auch in weit geringerem Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Die Stadt kann als Kreis mit drei konzentrischen Kreisen gesehen werden: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er-Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Kart-e Se, Kart-e Chahar, Kart-e Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010).
In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021).
Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).
Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).
Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).
Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein "mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
2022
Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert (BAMF 28.2.2022).
Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.2.2022; vgl. REU 28.2.2022, HRW 1.3.2022). Ein Universtitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Die im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).
Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen in Kabul (BAMF 28.2.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).
Am 1.4.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 1.4.2022).
Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 4.4.2022; vgl. KP 3.4.2022).
Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee in Kabul mindestens 10 Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (France 24 25.5.2022; vgl. RFL/RL 29.4.2022).
Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (France 24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).
Anfang August wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff in Kabul getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).
Quellen:
8am - Hasht-e Sobh (1.4.2022): Taliban Seals the Musa ibn Jafar Mosque, Belonging to Shia Sect in Kabul, https://8am.af/eng/taliban-seals-the-musa-ibn-jafar-mosque-belonging-to-shia-sect-in-kabul/, Zugriff 22.4.2022
8am - Hasht-e Sobh (13.2.2022): Gunmen Raid University Professor’s House in Kabul, Beat His Wife and Daughter, https://8am.af/eng/gunmen-raid-university-professors-house-in-kabul-beat-his-wife-and-daughter/, Zugriff 22.4.2022
AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked - A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 20.11.2021
AJ - Al Jazeera (25.5.2022): Afghanistan: Deadly explosions hit Kabul, Mazar-i-Sharif, https://www.aljazeera.com/news/2022/5/25/afghanistan-deadly-explosions-hit-kabul-mazar-e-sharif, Zugriff 30.5.2022
AJ - Al Jazeera (2.11.2021): Afghanistan: Deadly blasts, gunfire hit Kabul military hospital, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/2/two-large-blasts-in-afghanistans-capital-kabul-at-waz, Zugriff 5.11.2021
AN - Ariana News (14.11.2021): Funeral held for victims of Kabul minivan blast, https://ariananews.af/funeral-held-for-victims-of-kabul-minivan-blast/, Zugriff 24.11.2021
ANI - Asian News International (6.3.2022): Another Afghan university professor goes missing who criticized Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/another-afghan-university-professor-goes-missing-who-criticized-taliban20220306191656/, Zugriff 22.4.2022
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FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021
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LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attack-network-commander-as-provincial-governor.php, Zugriff 29.11.2021
NAT - The National (13.11.2021): Kabul blast: minivan blown up in Shiite area of Kabul, https://www.thenationalnews.com/world/asia/2021/11/13/kabul-blast-minivan-blown-up-in-shiite-area-of-kabul/, Zugriff 24.11.2021
Noori, Walid A. (11.2010): Challenges of Traffic Development in Kabul City. Dissertation. Justus-Liebig-Universität Gießen, https://d-nb.info/1010853228/34, Zugriff 20.11.2021
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NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
PAJ Kabul - Pajhwok Afghan News (o.D.): Kabul province background profile, http://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 20.11.2021
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REU - Reuters (28.2.2022): Taliban begin house searches, sparking fear, diplomatic criticism, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-begin-house-searches-sparking-fear-diplomatic-criticism-2022-02-28/, Zugriff 21.4.2022
REU - Reuters (18.11.2021): Islamic State Claims Responsibility For Pair Of Deadly Explosions In Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/two-blasts-hit-afghan-capital-kabul-officials-say-2021-11-17/, Zugriff 16.12.2021
REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.4.2022): Explosion At Kabul Mosque Kills At Least 10, Injures 30, https://gandhara.rferl.org/a/kabul-explosion-mosque/31827314.html, Zugriff 30.5.2022
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.11.2021): Islamic State claims twin blasts in Afghan capital Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-explosions-bombing-kabul-islamic-state-khorasan/31567079.html, Zugriff 16.12.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (13.2.2019): Kabul Police Distrikts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
TN - Tolonews (2.8.2022): Biden: Al Qaeda Chief Zawahiri Killed in US Drone Strike in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-179219, Zugriff 2.8.2022
TN - Tolonews (5.3.2022): Professor Missing Since Friday Evening, https://tolonews.com/afghanistan-176980, Zugriff 22.4.2022
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USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.2017): Kabul and the challenge of dwindling foreign aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dwindling-foreign-aid.pdf, Zugriff 20.11.2021
VOA - Voice of America (3.10.2021): Bomb Blast Kills at Least 5 Outside Kabul Mosque, https://www.voanews.com/a/bomb-blast-hits-entrance-of-kabul-mosque/6255241.html, Zugriff 5.11.2021
WZ - Wiener Zeitung (2.8.2022): USA: Haben Al-Kaida-Chef bei CIA-Einsatz getötet, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2156746-USA-Haben-Al-Kaida-Chef-bei-CIA-Einsatz-getoetet.html, Zugriff 2.8.2022
Zentrale Akteure
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).
Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).
In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).
Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (4.6.2021): Preparing for a Post-Departure Afghanistan: Changing political dynamics in the wake of the US troop withdrawal announcement, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/preparing-for-a-post-departure-afghanistan-changing-political-dynamics-in-the-wake-of-the-us-troop-withdrawal-announcement/, Zugriff 14.9.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (1.7.2020): Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/new-special -report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistan-and-prospects-for-the-future/, Zugriff 14.9.2021
ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban's claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 10.9.2021
AP - Associated Press (25.6.2021): Taliban gains drive Afghan government to recruit militias, https://apnews.com/article/joe-biden-taliban-business-race-and-ethnicity-99ce5fbb7b9a176b4662fbd04c7cb142, Zugriff 15.9.2021
CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 14.9.2021
CSIS – Center for Strategic International Studies (8.9.2021): Examining Extremism: Islamic State Khorasan Province (ISKP), https://www.csis.org/blogs/examining-extremism/examining-extremism-islamic-state-khorasan-province-iskp, Zugriff 16.9.2021
ICCT – International Centre for Counter-Terrorism (27.8.2021): The Rise of the Taliban in Afghanistan: Regional Responses and Security Threats, https://icct.nl/publication/the-rise-of-the-taliban-in-afghanistan-regional-responses-and-security-threats/, Zugriff 16.9.2021
LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php, Zugriff 10.9.2021
MC – Money Control (21.8.2021): Triumph of Taliban power could pose an existential threat to the ‘Anti-Taliban’ states of Central Asia, https://www.moneycontrol.com/news/trends/current-affairs-trends/rise-of-taliban-power-could-pose-an-existential-threat-to-the-anti-taliban-states-of-central-asia-7368261.html, Zugriff 16.9.2021
OI – Outlook India (7.9.2021): Explained: ISIS-K, Panjshir Valley Rebels Or Hekmatyar? The Warlords Deciding Afghanistan's Fate, https://www.outlookindia.com/website/story/world-news-explained-the-warlords-that-will-decide-future-course-of-civil-war-in-afghanistan/393801, Zugriff 16.9.2021
REU – Reuters (29.8.2021): Militant fire across Afghan border kills two Pakistani soldiers, says army, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/militant-fire-across-afghan-border-kills-two-pakistan-soldiers-says-army-2021-08-29/, Zugriff 16.9.2021
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Protection Of Civilians In Armed Conflict: Midyear Update: 1 January to 30 June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf, Zugriff 14.9.2021
UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
USIP – United States Institute of Peace (2018): The Political Deal with Hezb-e Islami, https://www.usip.org/sites/default/files/2018-07/pw_139_the_political_deal_with_hezb_e_islami.pdf, Zugriff 16.9.2021
USDOD - United States Department of Defence (12.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 14.9.2021
Taliban
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).
Quellen:
DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021
DW - Deutsche Welle (31.8.2021): Why Qatar fosters close contact with the Taliban, https://www.dw.com/en/why-qatar-fosters-close-contact-with-the-taliban/a-59030146, Zugriff 8.9.2021
FA- Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021
EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 8.9.2021
NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 8.9.2021
NYT - New York Times, The (29.2.2020): Taliban and U.S. Strike Deal to Withdraw American Troops From Afghanistan, https://www.nytimes.com/2020/02/29/world/asia/us-taliban-deal.html, Zugriff 8.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08trco=, Zugriff 8.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.4.2020): Taliban Constitution Offers Glimpse Into Militant Group's Vision For Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-constitution-offers-glimpse-into-militant-group-s-vision-for-afghanistan/30578541.html, Zugriff 8.9.2021
Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-taliban-changed/, Zugriff 8.9.2021
TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021
Struktur und Führung
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an-introduction/, Zugriff 16.9.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to-account/, Zugriff 23.10.2020
AJ - Aljazeera (4.11.2021): Afghanistan: Taliban leader warns of infiltrators, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/afghanistan-taliban-leader-warns-against-turncoats-infiltrators, Zugriff 16.11.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, per E-Mail
BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who's who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (15.4.2021): Afghanistan: 'We have won the war, America has lost', say Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-56747158, Zugriff 7.5.2021
DS - Der Standard (6.9.2021): Taliban-Sprecher erklärt Panjshir-Tal für vollständig erobert, https://www.derstandard.at/story/2000129426312/taliban-sprecher-erklaert-panjshir-tal-vollstaendig-unter-kontrolle, Zugriff 7.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 23.10.2020
FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021
FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 3.9.2021
France 24 (31.10.2021): Taliban supreme leader makes first public appearance in Afghanistan, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211031-taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance-in-afghanistan, Zugriff 16.11.2021
GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021
HT - Hindustan Times (5.9.2021): Haqqani and Baradar fight it out for power in Kabul, https://www.hindustantimes.com/world-news/haqqani-and-baradar-fight-it-out-for-power-in-kabul-101630811556619.html, Zugriff 7.9.2021
IT - India Today (16.8.2021): New leadership, resurgence and conquest: Decoding Taliban food chain after Mullah Omar’s demise, https://www.indiatoday.in/world/story/afghanistan-taliban-leaders-kabul-takeover-omar-mujahideens-1841650-2021-08-16, Zugriff 3.9.202
NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7mktcid=nledga=1mktcval=165_2021-09-08trco=, Zugriff 8.9.2021
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657, Zugriff 6.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021
TN - Tolonews (3.9.2021): Taliban co-founder Baradar to lead new Afghanistan govt - sources, https://tolonews.com/afghanistan-174494, Zugriff 3.9.2021
TG - Guardien, The (4.11.2021): Taliban leader warns against infiltrators in the ranks, https://guardian.ng/news/world/taliban-leader-warns-against-infiltrators-in-the-ranks-2/, Zugriff 16.11.2021
TG - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other, Zugriff 6.9.2021
TWN - The World News (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://twnews.ch/ch-news/taliban-toten-erneut-fast-20-soldaten-aus-regierungstreuen-kreisen-die-neusten-entwicklungen-nach-der-unterzeichnung-des-friedensabkommens-in-afghanistan, Zugriff 6.9.2021
UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Insurgent Bureaucracy: How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/publications/2019/11/insurgent-bureaucracy-how-taliban-makes-policy, Zugriff 6.9.2021
VOA - Voice of America (31.10.2021): Taliban Supreme Leader Makes First Public Appearance, https://www.voanews.com/a/taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance/6292632.html, Zugriff 16.11.2021VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/, Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Widerstand gegen die Taliban
Letzte Änderung: 09.08.2022
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panjshir (France 24 5.10.2021).
Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der NRF und anderen militanten Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vgl. BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme, laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).
Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre Toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen. Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigt eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpfe in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vgl. RFE/RL 29.1.2022).
Zwischen dem 27.2. und dem 3.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022). In Baghlan wurden elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 3.4.2022).
Am 5.5.2022 schlug der Anführer der NRF, Ahmad Massoud, die Bildung eines Hohen Rates der NRF vor, der offenbar alle zersplitterten Widerstandsgruppen vereinen soll (8am 5.5.2022a; vgl. BAMF 9.5.2022) Bei einem Treffen verschiedener ehemaliger afghanischer Politiker (darunter Abdul Raschid Dostum, Mohammed Mohaqiq, Abdul Rasul Sayyaf, Atta Mohammed Noor), am 17.5.2022 in Ankara (Türkei) (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 18.5.2022), haben diese in einem Statement einen „Obersten Rat des nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans“ ausgerufen. Die Deklaration ruft zum Widerstand gegen die Taliban in den nördlichen Provinzen auf (BAMF 1.7.2022; vgl. FP 14.6.2022).
Am 8.5.2022 kämpften die NRF und die Nationale Befreiungsfront (NLF) in der Provinz Baghlan zum ersten Mal gemeinsam gegen die Taliban (8am 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5. 2022), während die Kämpfe zwischen NRF und Taliban beispielsweise in den Provinzen Takhar (8am 5.5.2022b; vgl. BAMF 9.5.2022, RY 10.5.2022), Badakhshan und Panjshir (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022) andauern.
Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).
Mit Juni 2022 nehmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjshir zwischen den Taliban und der NRF zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjshir unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).
Im Juni 2022 hat sich außerdem der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hat sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wird von ca. 3.000 Taliban belagert. Am 23.6.2022 haben die Kämpfe zugenommen, bisher gibt es kaum Meldungen über Opfer. Mehdi war nach der Machtübernahme zunächst Chef des Taliban-Geheimdienstes für die mehrheitlich von Hazaras bewohnte Provinz Bamyan gewesen, hatte sich dort aber geweigert, Maßnahmen der Taliban gegen die Hazara durchzusetzen und wurde deswegen erst nach Kabul beordert, um dann auszuscheiden. Da die Taliban nicht noch mehr paschtunische Kämpfer bei der Bekämpfung von Aufständen verlieren wollen, versuchen sie derzeit erstmalig, Kämpfer des Islamischen Staats der Provinz Khorasan (ISKP) gegen Mehdi und seine Kämpfer zu mobilisieren (BAMF 1.7.2022;).
Anm.: Informationen zum Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) finden sich im entsprechenden Kapitel.
Quellen:
8am - Hasht-e Sobh (5.6.2022): Taliban Uses Biometric Devices to Check Military Background of Passengers in Panjshir, https://8am.af/eng/taliban-uses-biometric-devices-to-check-military-background-of-passengers-in-panjshir/, Zugriff 27.7.2022
8am - Hasht-e Sobh (8.5.2022): The Resistance and Liberation Front Forces Jointly Fight Against Taliban in Baghlan, https://8am.af/eng/the-resistance-and-liberation-front-forces-jointly-fight-against-taliban-in-baghlan/, Zugriff 17.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (5.5.2022a): Ahmad Massoud Calls to Form a High Council for National Resistance Front, https://8am.af/eng/ahmad-massoud-calls-to-form-a-high-council-for-national-resistance-front/, Zugriff 17.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (5.5.2022b): NRF Takeovers 10 Villages in Versaj, Takhar Province, https://8am.af/eng/nrf-takeovers-10-villages-in-versaj-takhar-province/, Zugriff 17.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (3.4.2022): A Blast Injures Taliban’s Security Chief and Kills 2 of His Bodyguards in Faizabad, https://8am.af/eng/a-blast-injures-talibans-security-chief-and-kills-2-of-his-bodyguards-in-faizabad/, Zugriff 22.4.2022
8am - Hasht-e Sobh (29.3.2022): Heavy Clash Between Taliban and National Resistance Forces, 11 Taliban Militants and 2 Resistance Forces Killed, https://8am.af/eng/heavy-clash-between-taliban-and-national-resistance-forces-11-taliban-militants-and-2-resistance-forces-killed/, Zugriff 22.4.2022
8am - Hasht-e Sobh (25.1.2022): Two-Day Clashes End Among Taliban and NRF Forces in Baghlan, https://8am.af/eng/two-day-clashes-end-among-taliban-and-nrf-forces-in-baghlan/, Zugriff 21.4.2022
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.3.2022): ACLED Regional Overview – South Asia and Afghanistan (19-25 February 2022), https://reliefweb.int/report/afghanistan/acled-regional-overview-south-asia-and-afghanistan-19-25-february-2022, Zugriff 22.4.2022
ANI - Asian News International (9.9.2021): Afghanistan: Political party leaders protest cabinet choices made by Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-political-party-leaders-protest-cabinet-choices-made-by-taliban20210909180551/, Zugriff 13.9.2021
ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban's claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 10.9.2021
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IP - Independent Persian (1.12.2021): درگیری میان نیروهای جبهه مقاومت ملی و طالبان در سمنگان (Zusammenstoß zwischen Streitkräften der National Resistance Front und Taliban in Samangan), https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86, Zugriff 6.12.2021
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RY - Reporterly (10.5.2022): Panjshir- The Valley Of Lions Is Caged, Tortured, But Not Defeated As It Opposes Taliban With Full Might, https://reporterly.net/latest-stories/panjshir-the-valley-of-lions-is-caged-tortured-but-not-defeated-as-it-opposes-taliban-with-full-might/, Zugriff 17.6.2022
TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021
TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-174449, Zugriff 10.9.2021
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WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken "Hunderte Kämpfer" ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html, Zugriff 10.9.2021
Haqqani-Netzwerk
Letzte Änderung: 17.01.2022
Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).
Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer "gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle" sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).
Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" (ASP 1.9.2020) bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).
Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen Taliban-Regierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten "Übergangsregierung" der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).
Im November 2021 wurde ein hochrangiges Mitglied des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zum Gouverneur von Logar ernannt. Khan ist einer von mehreren wichtigen Anführern des Haqqani-Netzwerks, die in der neuen Taliban-Regierung in hochrangige Positionen berufen wurden. Neben Nabi Omari als Gouverneur von Khost, Sirajuddin Haqqani als Innenminister, Khalil al Rahman Haqqani als Flüchtlingsminister ist Mullah Taj Mir Jawad erster Stellvertreter des Geheimdienstes (LWJ 10.11.2021).
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Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 09.08.2022
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).
Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sar-e Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).
Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher konfessionell motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISKP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).
Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein "Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat" beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).
Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).
Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021, UNGASC 28.1.2022) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Neben den Taliban-Behörden nahm die Gruppe auch Zivilisten, vor allem schiitische Minderheiten, in städtischen Gebieten ins Visier (UNGASC 28.1.2022). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in allen Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).
Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vgl. REU 17.11.2021).
Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (UNAMA 16.11.2021).
Seit der Regierungsübernahme der Taliban versucht der ISKP seine Anziehungskraft in Zentralasien auszuweiten. Der afghanische Zweig der Gruppe hat in letzter Zeit die Produktion, Übersetzung und Verbreitung von Propaganda, die sich an usbekisch-, tadschikisch- und kirgisischsprachige Personen in der Region richtet, intensiviert. Dieser Vorstoß ist Teil einer Informationskampagne, mit der die neue Taliban-Regierung in Kabul als ethno-nationalistische Organisation der Paschtunen und nicht als glaubwürdige islamische Bewegung delegitimiert werden soll. Dementsprechend sieht der ISKP eine Gelegenheit, Spannungsfelder zwischen den Taliban und verschiedenen ethnischen Gruppen, die sich möglicherweise ausgegrenzt fühlen, auszunutzen und gleichzeitig Anschläge in Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan zu verüben (EN 17.3.2022).
Angriffe des ISKP auf Schiiten setzen sich 2022 fort. So gab es beispielsweise Angriffe in Mazar-e Sharif und Kunduz am 21.4.2022 (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022), in Mazar-e Sharif und in Kabul am 25.5.2022 (France 24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022) und in Mazar-e Sharif am 28.4.2022 (VOA 28.4.2022; vgl. AJ 28.4.2022).
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WP - The Washington Post (26.8.2021b): ISIS-K, the group behind the Kabul airport attack, sees both Taliban and the U.S. as enemies, https://www.washingtonpost.com/national-security/isisk-afghanistan-bombing/2021/08/26/436a65fc-06a6-11ec-ba15-9c4f59a60478_story.html, Zugriff 6.9.2021
WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on [archiviert am 3.9.2019 unter: https://web.archive.org/web/20190903201806/https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on], Zugriff 6.9.2021
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen
Letzte Änderung: 09.08.2022
Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent [Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem ehemaligen Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrere Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).
Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).
Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, "um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem "historischen Sieg" (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).
Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung von Al-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land "verschwunden" sei (CNN 21.8.2021).
Im September 2021 hatten die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als "unbegründete Propaganda" zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vgl. REU 21.9.2021).
Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die Extremistengruppe Al-Qaida in Afghanistan "leicht gewachsen" sei. Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vgl. KP 11.12.2021).
Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als "mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer" bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
Anfang August 2022 wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff in Kabul getötet. Der Sprecher des Islamischen Emirats, Zabihullah Mudschahid, bestätigte in einer Erklärung, dass ein Angriff stattgefunden hat, und verurteilte ihn scharf als Verstoß gegen "internationale Prinzipien" (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).
Quellen:
ArN - Arab News (10.12.2021): US commander: Al-Qaeda numbers in Afghanistan up ‘slightly’, https://www.arabnews.com/node/1984416/world, Zugriff 17.12.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2050914.html, Zugriff 7.9.2021
CNN - Cable News Network (21.8.2021): Fact check: Biden claims al Qaeda is 'gone' from Afghanistan. Then the Pentagon confirms it's still there, https://edition.cnn.com/2021/08/20/politics/fact-check-al-qaeda-gone-afghanistan-biden/index.html, Zugriff 7.9.2021
CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 7.9.2021
GN - Guardian, The (15.8.2021): What does the Taliban’s return mean for al-Qaida in Afghanistan?, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/15/what-does-the-talibans-return-mean-for-al-qaida-in-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
KP - Khaama Press (11.12.2021): Al-Qaida has grown in Afghanistan after US withdrawal: McKenzie, https://www.khaama.com/al-qaida-has-grown-in-afghanistan-after-us-withdrawal-mckenzie-65856858/, Zugriff 17.12.2021
LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attack-network-commander-as-provincial-governor.php, Zugriff 29.11.2021
LWJ - Long War Journal (31.8.2021): Al Qaeda praises Taliban’s ‘historic victory’ in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/al-qaeda-praises-talibans-historic-victory-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
LWJ - Long War Journal (8.4.2021): Analysis: Al Qaeda continues to operate throughout Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/04/analysis-al-qaeda-continues-to-operate-throughout-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qaeda-doesnt-exist-in-afghanistan.php, Zugriff 7.9.2021
REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021
REU - Reuters (21.9.2021): Taliban say no al Qaeda or ISIS in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html, Zugriff 17.12.2021
TN - Tolonews (2.8.2022): Biden: Al Qaeda Chief Zawahiri Killed in US Drone Strike in Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-179219, Zugriff 2.8.2022
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.4.2021
UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057424/S_2021_655_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021
UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Twenty-third report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002887/S_2019_50_E.pdf, Zugriff 7.9.2021
USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf, Zugriff 7.9.2021
VOA - Voice of America (10.11.2020): Key Al-Qaida Leader Killed in Western Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/key-al-qaida-leader-killed-western-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
VOA - Voice of America (21.9.2020): Taliban Claim No Al-Qaida or Islamic State in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html, Zugriff 17.12.2021
WZ - Wiener Zeitung (2.8.2022): USA: Haben Al-Kaida-Chef bei CIA-Einsatz getötet, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2156746-USA-Haben-Al-Kaida-Chef-bei-CIA-Einsatz-getoetet.html, Zugriff 2.8.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 03.05.2022
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vgl. FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).
Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vgl. EASO 1.2022).
Nach der Absetzung der gewählten Regierung im August 2021 übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und ernannten Richter an Zivil- und Militärgerichten (FH 28.2.2022). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Der geltende Rechtsrahmen ist nach wie vor unklar, obwohl eine Überprüfung der Vereinbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften mit dem mit dem islamischen Recht läuft. Am 16.12.2022 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2022 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGASC 28.1.2022). Richter, die unter der ehemaligen Regierung gedient haben, insbesondere Richterinnen, sind arbeitslos; eine beträchtliche Anzahl ist untergetaucht (FH 28.2.2022). Während in den Provinzen zahlreiche Richterstellen neu besetzt wurden, wurden ehemalige Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte nicht in das Justizsystem der Taliban-Behörden integriert. Frauen sind nach wie vor von der Arbeit im Justizsektor ausgeschlossen (UNGASC 28.1.2022).
Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren (FH 28.2.2022).
Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
FP - Foreign Policy (28.10.2021): 12 Million Angry Men, https://foreignpolicy.com/2021/10/28/afghanistan-taliban-justice-sharia/, Zugriff 14.4.2022
NYT - New York Times, The (19.8.2021): What is Shariah law, and what does it mean for Afghan women under the Taliban?, https://www.nytimes.com/article/shariah-law-afghanistan-women.html, Zugriff 10.9.2021
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
VOA - Voice of America (24.8.2021): What Is Shariah?, https://www.voanews.com/south-central-asia/what-shariah, Zugriff 10.9.2021
WTN - World Today News (3.9.2021): Taliban Mentioned Using Hanafi School in Afghanistan Constitution, https://www.world-today-news.com/taliban-mentioned-using-hanafi-school-in-afghanistan-constitution/, Zugriff 10.9.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 03.05.2022
Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021). Die Einrichtung und der Betrieb der Sicherheitsministerien, insbesondere des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums, gelten als eine der Prioritäten der Taliban-Verwaltung. Sirajuddin Haqqani und Mohammad Yaqoub Omar, der Sohn des verstorbenen Taliban-Führers Mullah Omar, wurden zum Innenminister bzw. zum Verteidigungsminister ernannt. Die Taliban-Behörden erklärten, zu den Prioritäten im Sicherheitssektor gehören die Bekämpfung des Islamischen Staates (ISKP), des bewaffneten Widerstandes in und um die Provinz Panjshir und die Bekämpfung von Kriminalität sowie die Sicherung der Grenzen und die Drogenbekämpfung. Frauen in Uniform, die früher im Sicherheitssektor gedient haben, wurden vom Dienst ausgeschlossen. Am 11.11.2021 hat das Taliban-Regime eine Säuberungskommission eingerichtet, um "unerwünschte Personen" aus den Reihen der Taliban zu entfernen, die kriminelles Verhalten an den Tag legen oder die nicht die Werte der Taliban vertreten. Berichten zufolge wurden bisher etwa 700 Personen entlassen (UNGASC 28.1.2022).
Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021).
Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.1.2022; vgl. AI 9.2021, USDOS 12.4.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).
Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem "Verschwindenlassen" ausgesetzt (HRW 30.11.2021).
Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021).
Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 8.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 8.11.2022; vgl. KP 8.11.2022, EASO 1.2022):
Korps Kabul wird in Korps Kabul Central umbenannt
209. Shaheen-Korps in Mazar wird in Al-Fatha-Korps umbenannt
17. Pamir-Korps in Kunduz wird in Omary-Korps umbenannt
205. Attal-Korps in Kandahar geändert in Badar-Korps
201. Silab-Korps in Laghman geändert in Khalid Ibn-e Walid-Korps
203. Tander-Korps in Paktia geändert in Mansouri-Korps
207. Zafar-Korps in Herat geändert in Al-Farooq-Korps
215. Maiwand-Korps in Helmand wurde in Azm-Korps umbenannt
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
ABC News (20.10.2021): Interpreter who assisted ADF executed by Taliban, https://www.abc.net.au/radionational/programs/breakfast/interpreter-who-assisted-adf-executed-by-taliban/13594260, Zugriff 19.11.2021
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
AP - Associated Press (10.11.2021): Taliban urge ex-Afghan military pilots to stay, serve nation, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-islamic-state-group-zabihullah-mujahid-tajikistan-7706909db19c59f15a845a8282ff2a4c, Zugriff 16.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (8.11.2022): طالبانو د افغانستان د قول اردوګانو نومونه بدل کړي, https://www.bbc.com/pashto/afghanistan-59210788, Zugriff 12.4.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips against Afghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-taliban-government-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
KP - Khaama Press (8.11.2021): Taliban retitles all military corps in Afghanistan, https://www.khaama.com/taliban-retitles-all-military-corps-in-afghanistan-45747/, Zugriff 12.11.2021
PAJ - Pajhwok Afghan News (21.10.2021): Ex-policeman found dead in Khost, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/PAJ%2021.10.2021_(2021-11-19).html, Zugriff 10.1.2021
REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan's women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.10.2021): Afghan Pilots Who Fled To Tajikistan Say Taliban Is Threatening Relatives Back Home, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-pilots-taliban-threatening-families/31525885.html, Zugriff 19.11.2021
TD - The Diplomat (10.11.2021): Afghan Pilots Held in Tajikistan Finally Out, https://thediplomat.com/2021/11/afghan-pilots-held-in-tajikistan-finally-out/, Zugriff 16.11.2021
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (12.3.2021): The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi.net/en/document/2048484.html#alert, Zugriff 20.4.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 03.05.2022
Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (USDOS 12.4.2022).
Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vgl. USDOS 12.4.2022). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 8.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
HRW - Human Rights Watch (8.9.2021): 2 journalists from media outlet Etilaat-e Roz arrested and beaten by Taliban after covering women protests in Kabul, https://www.ecoi.net/en/document/2059996.html,Zugriff 16.9.2021
HRW - Human Rights Watch (4.2.2021): Still No Safeguards to Stop Torture in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/02/04/still-no-safeguards-stop-torture-afghanistan, Zugriff 1.9.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 8.9.2021
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees in Afghanistan: A Factor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf, Zugriff 1.9.2021
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.5.2019): Grave Concern about accounts of taliban ill-treatment of detainees, https://unama.unmissions.org/un-grave-concern-about-accounts-taliban-ill-treatment-detainees, Zugriff 1.9.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Korruption
Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2021 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 174. Platz, was eine Verschlechterung um neun Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 25.1.2022; vgl. TI 28.1.2021).
Die [ehemalige] Regierung setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um (USDOS 12.4.2022) und unternahm nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen, anstatt konkreter Maßnahmen (SIGAR 30.1.2021), während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem (USDOS 12.4.2022). Die weitverbreitete Korruption und Misswirtschaft schwächten in weiterer Folge die staatlichen Strukturen. Das gilt für die Sicherheitskräfte ebenso wie für das Parlament und die Gerichte (NZZ 11.8.2021). Im Laufe des Jahres 2021 gab es Berichte über "Landgrabbing" durch private und öffentliche Akteure, einschließlich der Taliban (USDOS 12.4.2022).
Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.8.2021; vgl. TD 17.8.2021, BBC 13.8.2021).
Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das "Islamische Emirat" hätte nun alle Personen begnadigt und es würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden (PAJ 30.8.2021).
Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen in Kabul und auf Provinzebene, die korrupte oder kriminelle Beamte aufspüren, und eine harte Haltung gegen Bestechung zeigen sollen. Die Taliban richteten über das Verteidigungsministerium eine Kommission ein, die Mitglieder ausfindig machen sollte, die sich über die Richtlinien der Bewegung hinwegsetzten. Ein Sprecher des Ministeriums erklärte, dass 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Aus Berichten mehrerer lokaler Geschäftsleute ging hervor, dass der grenzüberschreitende Handel unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden war, da die "Geschenke", die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden. Örtliche Taliban-Führer in Balkh leiteten Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Invaliditätsleistungen ein, und in Nangarhar richteten sie Sondereinheiten ein, um illegale Landbesetzungen und Abholzungen zu verhindern (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
BBC - British Broadcasting Corporation (13.8.2021): Afghanistan: How the Taliban gained ground so quickly, https://www.bbc.com/news/world-asia-58187410, Zugriff 1.9.2021
NZZ - Neue Züricher Zeitung (11.8.2021): Power games and corruption among Afghanistan’s political elite explain the Taliban’s whirlwind advance, https://www.nzz.ch/english/talibans-rapid-advance-due-to-afghan-elites-corruption-ld.1639784, Zugriff 1.9.2021
PAJ - Pajhwok Afghan News (30.8.2021): Corrupt individuals to be dealt with under Sharia law: Mayor, https://pajhwok.com/2021/08/30/corrupt-individuals-to-be-dealt-with-sharia-law-mayor/, Zugriff 9.9.2021
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045009/2021-01-30qr.pdf, Zugriff 1.9.2021
TD - The Diplomat (17.8.2021): Taliban Take Kabul Via Path Paved by Corruption, https://thediplomat.com/2021/08/taliban-take-kabul-via-path-paved-by-corruption/, Zugriff 1.9.2021
TI - Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/publications/corruption-perceptions-index-2021, Zugriff 17.2.2022
TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/afg, Zugriff 1.9.2021
TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/afg, Zugriff 1.9.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 09.08.2022
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kam es zu systematischen Morddrohungen, Angriffen und Tötungen von Menschenrechtsverteidigern in ganz Afghanistan (AI 9.2021; vgl. AA 15.7.2021, UNHRC 12.1.2022). Dieser Trend setzt sich auch nach der Machtübernahme weiter fort (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden afghanische Menschenrechtsverteidiger von den Taliban direkt bedroht, einschließlich geschlechtsspezifischer Drohungen gegen Frauen, Schlägen, Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen (USDOS 12.4.2022).
Gegenwärtig bietet sich u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment aber kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich versteckt (AA 21.10.2021; vgl. AI 9.2021). Als die gewählte Regierung zusammenbrach, stellten viele NGOs ihre Tätigkeit ein, schlossen ihre Büros und versuchten, ihre Mitarbeiter zu evakuieren. Seitdem sind jedoch weiterhin NGOs und Agenturen in Afghanistan tätig, insbesondere solche, die wirtschaftliche und humanitäre Hilfe leisten. Während die Taliban in der Vergangenheit Mitarbeiter von NGOs angegriffen und getötet haben, tolerieren sie seit der Machtübernahme im Großen und Ganzen die weitere Präsenz von NGOs und haben die Gruppen angewiesen, sich weiterhin beim Wirtschaftsministerium registrieren zu lassen. Allerdings gibt es keinen wirksamen Schutz für NGO-Mitarbeiter, die Schikanen und willkürlichen Verhaftungen durch Taliban ausgesetzt sind, die in der Regel versuchen, sich in die Verteilung von Hilfsgütern einzumischen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen (AA 21.10.2021; vgl. AI 9.2021, USDOS 12.4.2022) bzw. deren Familien (AI 9.2021; vgl. PAJ 12.9.2021), auch wenn diese zum Teil schwer zu verifizieren sind (AA 21.10.2021) bzw. Amnesty International (AI) anführt, dass nur wenige bereit sind, die Angriffe öffentlich anzuprangern, aus Angst vor weiteren Repressalien. Nach Angaben von AI wurden mehrere NGO-Büros von den Taliban durchsucht, und ihre Konten wurden in Erwartung einer "zukünftigen Beurteilung" durch die Taliban eingefroren während NGOs auch ihre Programme zur Förderung der Rechte der Frauen eingestellt haben oder die meisten Büros aus Angst vor Repressalien geschlossen bleiben (AI 9.2021).
Die afghanische staatliche Menschenrechtskommission Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) hat am 18.9.2021 ein Statement veröffentlicht, wonach sie in Folge der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme und Untersuchung von Beschwerden der Bevölkerung über Menschenrechtsverletzungen. Als Grund benennt die Kommission die Besetzung und Nutzung ihrer Einrichtungen durch die Taliban und Beschränkungen der Berufstätigkeit von Frauen (AIHRC 18.9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Am 7.10.2021 hat der UN-Menschenrechtsrat die Ernennung eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Afghanistan ab März 2022 beschlossen (AA 21.10.2021). Am 24.12.2021 gaben die Taliban die Entscheidung bekannt, die unabhängige Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Verfassung sowie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission beizubehalten, wobei der Name der letzteren geändert werden sollte (UNGASC 28.1.2022). Im Mai 2022 lösten die Taliban die AIHCR auf (AIHCR 26.5.2022; vgl. TN 25.5.2022, OHCHR 19.5.2022). Ehemalige Mitglieder sagen, dass mit Ausnahme des ehemaligen Leiters der Organisation der Rest des Personals seine Tätigkeit außerhalb Afghanistans fortsetzen wird (AIHCR 26.5.2022; vgl. TN 25.5.2022). Die AIHRC gab an, dass ihr Führungsteam und viele ihrer Mitarbeiter gezwungen waren, ihre Häuser, ihre Heimatstädte oder das Land zu verlassen. Die politischen Veränderungen in Afghanistan beeinträchtigten die Beziehung zwischen ihren nationalen und internationalen Partnern, was zu einer Verlangsamung der landesweiten Aktivitäten führte und ihren Status bei anderen nationalen und internationalen Menschenrechtsinstitutionen schwächte. Sie verloren auch Unterstützungsressourcen, da die meisten Regierungen, die die AIHRC unterstützen, ihre Unterstützungskorridore nach Afghanistan blockierten (AIHRC 21.5.2022).
Berichten zufolge werden Frauenrechtsaktivisten gezielt von den Taliban bedroht und gejagt und ihre Gruppen infiltriert (TG 4.11.2021; vgl. ABC News 20.11.2021). Anfang November 2021 wurde eine Menschenrechtsaktivistin in Mazar-e Sharif getötet (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Anfang 2022 wurde von der Entführung mehrerer Frauen berichtet, die an Frauenrechtsdemonstrationen teilgenommen hatten (BBC 13.2.2022; vgl. OHCHR 1.2.2022, HRW 24.1.2022). Mitte Februar 2022 wurde von ihrer Freilassung berichtet (BBC 13.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 28.10.2021
ABC News (20.11.2021): In Afghanistan, women's rights activists feared for their lives, now they are disappearing, https://www.abc.net.au/news/2021-11-21/afghanistan-women-activists-killed-disappearing/100622994, Zugriff 24.11.2021
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): The AIHRC Position regarding the dissolution of the commission by the Taliban, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449#, Zugriff 17.6.2022
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (21.5.2022): A message from The Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) To The venerable people of Afghanistan, https://www.aihrc.org.af/home/press-release/1854448#, Zugriff 17.6.2022
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (18.9.2021): Statement on the status of the Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press-release/91138#, Zugriff 29.10.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (13.2.2022): Afghan woman activist released after arrest in January, https://www.bbc.com/news/world-asia-60362532, Zugriff 7.3.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phone-call-to-join-evacuation-flight, Zugriff 24.11.2021
HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared, https://www.hrw.org/news/2022/01/24/afghan-womens-rights-activists-forcibly-disappeared, Zugriff 7.3.2022
OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (19.5.2022): Comment by Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights, on the dissolution of Afghanistan's Independent Human Rights Commission, https://www.ecoi.net/en/document/2073320.html, Zugriff 17.6.2022
OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (1.2.2022): Press briefing notes on Afghanistan, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=28076LangID=E, Zugriff 7.3.2022
PAJ - Pajhwok Afghan News (12.9.2021): Taliban attack Fahima house, arrest family members, https://pajhwok.com/2021/09/12/taliban-attack-fahima-house-arrest-family-members/, Zugriff 28.10.2021
TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghanistan, Zugriff 24.11.2021
TG - Guardian, The (4.11.2021): They stayed to fight the Taliban. Now the protesters are being hunted down, https://www.theguardian.com/global-development/2021/nov/04/they-stayed-to-fight-the-taliban-now-the-protesters-are-being-hunted-down, Zugriff 24.11.2021
TN - Tolonews (25.5.2022): Rights Group AIHRC to Continue Activities Outside Afghanistan, https://tolonews.com/afghanistan-178169, Zugriff 17.5.2022
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.1.2022): Situation of human rights in Afghanistan, and technical assistance achievements in the field of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067779/A_HRC_49_90_E.pdf, Zugriff 7.3.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 09.08.2022
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.2.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.3.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022).
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Folksänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AI - Amnesty International (21.3.2022): AMNESTY INTERNATIONAL PUBLIC STATEMENT, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069861/ASA1153692022ENGLISH.pdf, Zugriff 11.4.2022
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
AN - Arab News (16.7.2022): ‘Disloyal’ Britain left former Afghan guards at Taliban mercy: BBC, https://www.arabnews.com/node/2104661/world, Zugriff 25.7.2022
AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan media brace for what's next under Taliban rule, https://apnews.com/article/entertainment-europe-middle-east-business-media-51375cc7363711ee80df4a7fab639650, Zugriff 8.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (16.7.2022): Afghanistan: UK embassy staff allege Taliban beatings and torture, https://www.bbc.com/news/uk-61813259, Zugriff 25.7.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826, Zugriff 29.10.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): 'They will kill me': Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover, https://www.bbc.com/news/world-asia-58286372, Zugriff 8.9.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): "No Forgiveness for People Like You", https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, Zugriff 1.12.2021
HRW - Human Rights Watch (23.8.2021): UN Rights Body Needs to Investigate Abuses in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058892.html, Zugriff 8.9.2021
MPI - Migration Policy Institute (2.9.2021): Will the Taliban’s takeover lead to a new refugee crisis from Afghanistan?, https://reliefweb.int/report/afghanistan/will-taliban-s-takeover-lead-new-refugee-crisis-afghanistan, Zugriff 8.9.2021
REU - Reuters (3.9.2021): EU says Taliban must respect rights, guarantee security as conditions for help, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/eu-will-engage-with-taliban-subject-conditions-foreign-policy-chief-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2021): Taliban Accused Of Slaying Afghan Folk Singer, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-afghan-folk-singer-killing/31433717.html, Zugriff 29.8.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
WP - Washington Post (28.7.2021): After "comedian" is killed by Taliban, videos of his treatment spark outrage across Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/07/28/nazar-khasha-afghanistan-comedian/, Zugriff 28.10.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalteten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2.2019). Die Bedingungen in den von der früheren Regierung betriebenen Gefängnissen waren aufgrund von Überbelegung, mangelnden sanitären Einrichtungen und eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung trotz des erhöhten COVID-19-Risikos, sehr hart. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen war landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 12.4.2022).
Die frühere Regierung verfügte in der Regel nicht über die Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge zu trennen oder Jugendliche nach der Schwere der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu trennen. Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 12.4.2022). Vor allem Frauen und Kinder wurden vor der Machtübernahme der Taliban in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2021). Laut NGOs und Medienberichten hielten die Behörden Kinder unter 15 Jahren zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis fest, was zum Teil auf die mangelnde Kapazität separater Kinderbetreuungszentren zurückzuführen war. Diese Berichte dokumentierten unzureichende Bildungs- und medizinische Einrichtungen für diese Minderjährigen (USDOS 12.4.2022).
Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der Regierung vor dem 15. August ein ernstes und weit verbreitetes Problem. Nach Angaben der UNAMA waren im April landesweit mindestens 30 von 38 Gefängnissen überfüllt, mit einer durchschnittlichen Belegungsrate von fast 200 % (USDOS 12.4.2022). Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban wurden viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen geflohen oder freigelassen worden waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AJ 17.8.2021, ANI 17.8.2021), darunter hochrangige Taliban (ANI 17.8.2021) und Mitglieder von ISKP und Al-Qaida (BBC 27.8.2021). Die beiden größten Gefängnisse - Pul-e-Charkhi in Kabul und Parwan in Bagram - blieben im Dezember weitgehend leer (USDOS 12.4.2022). Pul-e-Charkhi, das einst mit Tausenden von Taliban überfüllt war, die von der Regierung gefangen genommen und verhaftet worden waren, wird nun von einem Taliban-Befehlshaber geleitet, der einst dort inhaftiert war (BBC 25.9.2021; vgl. AJ 14.9.2021).
Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurde. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 23.11.2021 wies der Premierminister der Taliban die Behörden an, die Rechte der inhaftierten Personen gemäß der Scharia zu achten und zu schützen, unter anderem durch Begrenzung der Haftdauer. Dennoch erhielt UNAMA weiterhin Berichte über nicht vor Gerichte oder andere Streitbeilegungsmechanismen gebrachte Inhaftierte (UNGASC 28.1.2022; vgl. EASO 1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
AJ - Al Jazeera (14.9.2021): Once inmates, Taliban now in charge of a Kabul prison, https://www.aljazeera.com/gallery/2021/9/14/inmates-taliban-charge-kabul-prison, Zugriff 19.11.2021
AJ - Al Jazeera (17.8.2021): Thousands of Afghans enter Pakistan via Chaman border crossing, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/17/thousands-of-afghans-enter-pakistan-through-chaman-border-point, Zugriff 13.9.2021
ANI - Asian News International (15.8.2021): Afghanistan: Hundreds of prisoners including Taliban terrorists escape from Charikar prison, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-hundreds-of-prisoners-including-taliban-terrorists-escape-from-charikar-prison20210815180838/, Zugriff 13.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (25.9.2021): Afghanistan: Inside the prison staffed by former inmates released by the Taliban, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-58678605, Zugriff 19.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (27.8.2021): Afghanistan airport attack: Who are IS-K?, https://www.bbc.com/news/world-asia-58333533, Zugriff 13.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 2.9.2021
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/afghanistan, Zugriff 2.9.2021
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees in Afghanistan: A Factor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf, Zugriff 2.9.2021
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistan_-_report_on_the_treatment_of_conflict-related_detainees_-_17_april_2019.pdf, Zugriff 2.9.2021
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 03.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).
Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen (AA 21.10.2021; vgl. EASO 1.2022). Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
StGb-AFGH - Strafgesetzbuch Afghanistan [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 09.08.2022
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
ABC News (29.8.2021): Afghanistan's religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution, https://www.nbcnews.com/news/world/afghanistan-s-religious-minorities-live-fear-taliban-brace-persecution-n1277249, Zugriff 2.9.2021
AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover, https://apnews.com/article/middle-east-religion-israel-afghanistan-evacuations-c616b5b847da79f0cfc1de6f0f37b0b7, Zugriff 13.9.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.4.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights, https://www.thenationalnews.com/world/us-news/2021/10/06/us-religious-freedom-commission-tells-taliban-to-respect-minority-rights/, Zugriff 10.12.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 10.1.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.10.2021): Taliban Wages Deadly Crackdown On Afghan Salafists As War With IS-K Intensifies, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-crackdown-salafis-islamic-state-khorasan/31524687.html, Zugriff 8.3.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071903/2022+Afghanistan.pdf, Zugriff 1.6.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 12.7.2022
WT - The Washington Times (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says, https://www.washingtontimes.com/news/2021/oct/6/minority-religions-see-rapid-decline-under-taliban/, Zugriff 10.12.2021
Schiiten
Letzte Änderung: 09.08.2022
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021, USDOS 2.6.2022). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022).
Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte mindestens 20 Angriffe auf schiitische Hazaras in der ersten Jahreshälfte 2021 (USCIRF 4.2022). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) gezielt gegen Schiiten vor, mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (USCIRF 4.2022; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. USCIRF 4.2022). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).
Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, USDOS 2.6.2022). HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021
AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021
AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 7.9.2021
AN - Ariana News (17.10.2021): IEA pledges to increase security at Shi’ite mosques after 2nd deadly bombing, https://ariananews.af/iea-pledges-to-increase-security-at-shiite-mosques-after-2nd-deadly-bombing/, Zugriff 16.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793, Zugriff 8.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html, Zugriff 16.11.2021
HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
TG - Guardian, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque-in-afghan-city-of-kunduz, Zugriff 8.11.2021
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062654/afghanistan_humanitarian_weekly_17_october_2021.pdf, Zugriff 2.11.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/afghanistan/, Zugriff 12.7.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071903/2022+Afghanistan.pdf, Zugriff 1.6.2022
WP - Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/afghanistan-kandahar-mosque-explosion/, Zugriff 2.11.2021
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung: 03.05.2022
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).
Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).
Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021
Karrell, Daniel (26.1.2017): Ethnic Political Mobilization in Contemporary Afghanistan: An Interview with Abdul Rahman Rahmani, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/sena.12216, Zugriff 15.9.2021 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/برآورد-نفوس-کشور-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 2.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 28.3.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Paschtunen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).
Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 21.10.2021).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (4.2011): The Insurgents of the Afghan North, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/AAN-2011-Northern-Insurgents-summ.pdf, Zugriff 2.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2016): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 2.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (9.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Recruitment by armed groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/1131093/90_1474353951_2019-09-easo-afghanistan-recruitment.pdf, Zugriff 2.9.2021
MRG - Minority Rights Group (o.D.e): Afghanistan - Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns/, Zugriff 2.9.2021
NYT - New York Times, The (10.6.2019): Afghan Peace Marchers Meet the Taliban and Find ‘People Just Like Us’, https://www.nytimes.com/2019/06/10/world/asia/afghanistan-peace-march-taliban.html, Zugriff 2.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2018): Afghan Taliban Wants What It Hasn't Been Able To Hold: Hazara Regions, https://www.rferl.org/a/afghan-taliban-wants-what-it-hasn-t-been-able-to-hold-hazara-regions/29598848.html, Zugriff 2.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Tadschiken
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG o.D.d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Quellen:
MRG - Minority Rights Group (o.D.d): Afghanistan - Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks/, Zugriff 27.1.2022
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who's Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidential-election-candidates/30102105.html, Zugriff 2.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021
Hazara
Letzte Änderung: 09.08.2022
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).
Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).
Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).
Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. NYT 9.5.2021).
Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom 17. Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).
Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022).
Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).
Quellen:
8am - Hasht-e Sobh (21.4.2022): Explosion in a Shiite Mosque in Mazar-e-Sharif Leaves 30 Casualties and 80 Injured, https://8am.af/eng/explosion-in-a-shiite-mosque-in-mazar-e-sharif-leaves-30-causalities-and-80-injured/, Zugriff 9.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (19.4.2022): Explosions Hit West of Kabul, Hazara Dominated Area, the Taliban Do not Allow Reporters to Cover, https://8am.af/eng/consecutive-explosions-hit-west-of-kabul-hazara-dominated-area-the-taliban-do-not-allow-reporters-in-area/, Zugriff 9.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (6.4.2022). The Death Toll of Explosion in Jibraiel Townhship, Anjil District, Herat Rises to Five, https://8am.af/eng/the-death-toll-of-explosion-in-jibraiel-townhship-anjil-district-herat-rises-to-five/, Zugriff 9.6.2022
8am - Hasht-e Sobh (24.1.2022): ISKP Claims Responsibility for a Deadly Attack in Herat, https://8am.af/eng/iskp-claims-responsibility-for-a-deadly-attack-in-herat/, Zugriff 9.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 2.9.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (17.1.2022): A Community Under Attack: How successive governments failed west Kabul and the Hazaras who live there, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/a-community-under-attack-how-successive-governments-failed-west-kabul-and-the-hazaras-who-live-there/, Zugriff 8.3.2022
AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Districts.pdf, Zugriff 2.9.2021
AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige-der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/, Zugriff 4.11.2021
AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 7.9.2021
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Lage der Hazaras in Afghanistan, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llamp;objId=23696663amp;objAction=Openamp;nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23696772%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 8.8.2022
BBC - British Broadcasting Corporation [UK] (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734, Zugriff 4.11.2021
BBC - British Broadcasting Corporation [UK] (20.8.2021): Afghanistan: Taliban 'tortured and massacred' men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463, Zugriff 7.9.2021
DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afgcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=11073srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc, Zugriff 10.1.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2030803.html, Zugriff 2.9.2021
GS - Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanistan/ismaili.htm, Zugriff 2.9.2021
HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq, Zugriff 16.11.2021
KP - Khaama Press (29.4.2022): ISIS Claims Responsibility for Twin Blasts in Mazar-e-Sharif, https://www.khaama.com/isis-claims-responsibility-for-twin-blasts-in-mazar-e-sharif-687667/, Zugriff 9.6.2022
MRG - Minority Rights Group (o.D.c.) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan - Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/, Zugriff 2.9.2021
NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html, Zugriff 2.9.2021
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WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikes-shiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html?utm_term=.a0a208a8f985, Zugriff 2.9.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.8.2021).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021). Am 1.3.2022 erklärte ein Sprecher der Taliban, Besitzer legaler Reisedokumente könnten das Land ungehindert verlassen. Nur illegale Migration solle verhindert werden. Frauen dürfen nur mit männlicher Begleitung und einem triftigen Grund ausreisen. Gleichzeitig veröffentlichte das Nachrichtenportal „8am“ ein Dokument der für die Grenzsicherheit zuständigen Behörde des Innenministeriums, das Sicherheitskräfte an den Landgrenzen und Flughäfen auffordert, die Ausreise ehemaliger Angestellter der NATO und der amerikanischen Armee zu verhindern (BAMF 7.3.2022).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. SIGAR 30.1.2022), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021) und Pakistan die Einreise bei einer kleinen Anzahl von medizinischen Fällen ohne Dokumente erlaubt hat (SIGAR 30.1.2022). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vgl. VOA 3.1.2022).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021). Mit Stand Jänner 2022 sind die Landgrenzen nach Tadschikistan und Usbekistan für Afghanen geschlossen (SIGAR 30.1.2022).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 28.2.2022). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).
Anmerkung: Weitere Informationen zum nationalen und internationalen Flugverkehr sowie zum Status der Grenzen finden sich im Kapitel Erreichbarkeit. Aufgrund der aktuellen Situation - der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 - kann es zu plötzlichen Änderungen im Hinblick auf die Öffnung und Schließung von Grenzen und auf den Flugverkehr kommen.
Quellen:
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AI - Amnesty International (20.10.2021): Few routes to safety for Afghans at risk of Taliban reprisals, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-few-routes-to-safety-for-afghans-at-risk-of-taliban-reprisals/, Zugriff 10.1.2022
AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan's fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Briefing Notes, per E-Mail
Dawn (7.1.2022): Border with Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1668102, Zugriff 10.1.2022
DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afgcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=11073srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc, Zugriff 10.1.2022
DW - Deutsche Well (26.12.2021): Afghanistan: Taliban clamp down on women's taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 10.1.2022
EN - Eurasianet (24.8.2021): Turkmenistan: Taliban of brothers, https://eurasianet.org/turkmenistan-taliban-of-brothers, Zugriff 10.1.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 7.3.2022
HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women's Rights in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan, Zugriff 7.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 10.1.2022
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2021): UN Agency Urges Afghanistan’s Neighbors To Open Borders, Even To Undocumented, https://gandhara.rferl.org/a/un-afghanistan-neighbors-open-borders/31588623.html, Zugriff 14.9.2021
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2022): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068364/2022-01-30qr.pdf, Zugriff 11.3.2022
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UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.9.2021): Afghanistan situation, 1 September 2021, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Afghanistan%20Situation%20Emergency%20Update%201%20September%202021.pdf, Zugriff 29.10.2021
VOA - Voice of America (3.1.2022): Pakistan Vows to Continue Fencing Afghan Border, Downplays Taliban Disruptive Acts, https://www.voanews.com/a/pakistan-vows-to-continue-fencing-afghan-border-downplays-taliban-disruptive-acts-/6379947.html, Zugriff 10.1.2022
VOA - Voice of America (23.12.2021): Uzbek Border Restraints Leave Afghan Migrants in Limbo, https://www.voanews.com/a/uzbek-border-restraints-leave-afghan-migrants-in-limbo/6366424.html, Zugriff 23.12.2021
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten (AA 16.7.2021).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 12.4.2022).
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 12.4.2022). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.3.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging (Halle 12.2020).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
736. 889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anm.: bis 13.3.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr 2022 (UNHCR 15.3.2022). Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen (AI 29.3.2022). Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt (UNOCHA 27.12.2020; vgl. NRC 11.2020, AI 30.3.2021). Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen (IOM 19.8.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vgl. UNHCR 27.2.2022). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).
Aufgrund des Winter gingen viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hofften (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (XI 5.10.2021; vgl. KP 3.10.2021).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021
AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/. Zugriff 6.4.2022
AI - Amnesty International (30.3.2021): Afghanistan: Country’s four million internally displaced need urgent support amid pandemic, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/03/afghanistan-countrys-four-million-internally-displaced-need-urgent-support-amid-pandemic/#:~:text=The%20Afghan%20government%20and%20the,a%20new%20briefing%20published%20today, Zugriff 6.9.2021
AJ - Al Jazeera (19.8.2021): Afghanistan’s Central Asian neighbours panic, reject refugees, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/19/afghanistans-ex-soviet-neighbours-panic-reject-refugees, Zugriff 8.9.2021
BBC - British Broadcasting Corporation (1.9.2021): Afghanistan: Fleeing the Taliban into Pakistan and leaving dreams behind, https://www.bbc.com/news/world-asia-58380551, Zugriff 7.9.2021
Hall, Samuel (12.2020): COVID-19, Displacement Older People in Afghanistan, https://static1.squarespace.com/static/5cfe2c8927234e0001688343/t/5ffeb27c3028704f5e2a2253/1610527359472/HelpAge_UNFPA_OlderIDPs+Returnees_Afghanistan_FINAL+FORMAT_3.pdf, Zugriff 6.9.2021
DZ - Die Zeit (1.9.2021): Afghanen drängen an Grenzen zu Pakistan und zum Iran, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-flucht-luftbruecke-grenze-iran-taliban, Zugriff 8.9.2021
IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021
KP - Khaama Press (3.10.2021): Taliban begins relocating thousands of IDPs from Kabul, https://www.khaama.com/taliban-begins-relocating-thousands-of-idps-from-kabul-78658658/, Zugriff 2.12.2021
NH- New Humanitarian, The (30.8.2021): The shrinking options for Afghans escaping Taliban rule, https://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2021/8/30/Afghan-refugees-escape-Taliban-rule, Zugriff 8.9.2021
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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.9.2021): Interior Minister Says Tajikistan Unable To Host Many Afghan Refugees, https://www.rferl.org/a/tajikistan-no-refugees-afghanistan/31440251.html,.Zugriff 8.9.2021
REU - Reuters (2.9.2021): Tajikistan can't afford to take in Afghan refugees without help -police chief, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/tajikistan-cant-afford-take-afghan-refugees-without-help-police-chief-2021-09-02/, Zugriff 2.9.2021
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UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.12.2020): Weekly Humanitarian Update (21 - 27 December 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2043251.html, Zugriff 6.9.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
XI - Xinhua News Agency (5.10.2021): Feature: Displaced Afghans face harsh challenges, eager to leave makeshifts, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/05/c_1310227410.htm, Zugriff 2.12.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 09.08.2022
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss (UNGASC 28.1.2022).
Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %; WB 7.2019). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).
Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln (UNHCR 12.4.2022).
Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10.2021 bis 31.12.2021 durchgeführt und bei der 142.182 Personen in 34 Provinzen befragt wurden, gab die Mehrheit der untersuchten Haushalte an, zum Zeitpunkt der Befragung keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben. Von denjenigen, die Hilfe erhalten hatten, gab die Mehrheit (53 %) an, die Hilfe vor mehr als drei Monaten erhalten zu haben, und zwar in erster Linie in Form von Nahrungsmitteln, während Bargeld (das zur Deckung einer Vielzahl anderer Grundbedürfnisse verwendet werden könnte) nur für 10 % der insgesamt untersuchten Haushalte bereitgestellt wurde (UNHCR 12.4.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.1.2022).
Naturkatastrophen
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.3.2022; vgl. ANI 20.3.2022) und auch am 4.5.2022 wurden schwere Regenfälle und Sturzfluten in vielen Provinzen gemeldet (BAMF 9.5.2022; vgl. UNOCHA 7.5.2022), z.B. in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Faryab, Herat, Jawzjan, Kunar, Kunduz, Samangan und Takhar (UNOCHA 7.5.2022).
Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022). Zusätzlich zu dem Erdbeben haben Sturzfluten nach schweren Regenfällen am 21.6.2022 in mindestens vier Provinzen Häuser und Lebensgrundlagen zerstört (WFP 23.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021)https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
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ANI - Asian News International (20.3.2022): Two killed, farmlands destroyed in flash floods in Afghanistan's Nangarhar, https://www.aninews.in/news/world/asia/two-killed-farmlands-destroyed-in-flash-floods-in-afghanistans-nangarhar20220320190333/, Zugriff 19.4.2022
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.05.2022
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vgl. WHO 8.2020).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen (IOM 12.4.2022) und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) (MSF 10.11.2021) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht (WHO 24.1.2022).
Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021, IOM 12.4.2022). Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten (WHO 28.8.2021). Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase (WHO 21.3.2022).
Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dass 15 Mio. USD für die Aufrechterhaltung des Sehatmandi-Projekts und die Bezahlung von Medikamenten für die Kranken verwendet worden seien und dass alle Gehälter für Ärzte und Personal direkt auf deren Konten überwiesen worden seien (insgesamt 8 Mio. USD für 23.500 Mitarbeiter in 31 Provinzen) (BAMF 15. 11.2021; vgl. UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021) und bis zum 15.1.2022 haben UNICEF und die WHO den Zugang zu 100 Mio. USD gesichert, um Einrichtungen der primären und sekundären Gesundheitsversorgung in 34 Provinzen zu unterstützen (WHO 15.1.2022, vgl. IOM 12.4.2022). Allerdings gibt es noch viele Lücken zu schließen (IOM 12.4.2022).
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).
Ab dem 8.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vgl. BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).
Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vgl. AN 8.11.2021).
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (ATR/STDOK 18.1.2022).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Lage betreffend COVID-19 finden sich im Kapitel "COVID-19".
Quellen:
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Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).
"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 7.9.2021
EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 12.4.2022
IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021
IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail
IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie
KrZ - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https://www.krone.at/2495862, Zugriff 15.4.2022
MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought-And-Famine-after-A-Relatively-Dry-Winter, Zugriff 7.9.2021
MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 7.9.2021
NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 7.9.2021
Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), https://www.impact-repository.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_and_reintegration_october_2017.pdf, Zugriff 7.9.2021
Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter, https://seefar.org/wp-content/uploads/2018/11/Seefar-Afghanistan-Reintegration-Study.pdf, Zugriff 7.9.2021
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung", https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/210326_AFG_Verwestlichung.pdf, Zugriff 7.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 7.9.2021
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 7.9.2021
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.2.2022): Afghanistan Voluntary Repatriation Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068448/VolRep+Update+Afghanistan+2021_Final.pdf, Zugriff 14.3.2022
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 7.9.2021
USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068668/2022-02-28_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_4.pdf, Zugriff 14.3.2022
USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 7.9.2021
VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studien/fromaustria_web.pdf, Zugriff 7.9.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 27.01.2022
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).
Des Weiteren kamen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren wurden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden wurden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).
Auf Grundlage bestimmter Informationen konnten echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen konnten leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellte sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelte, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wurde. Es bestand ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet wurden (AG DFAT 27.6.2019).
Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. ACCORD 15.6.2020). Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (ACCORD 15.6.2020).
Kinder unter sieben Jahren waren von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wurde als Nachweis akzeptiert. War eine solche nicht vorhanden, waren zwei Zeugen erforderlich. Bis zum Alter von 18 Jahren, war für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (ACCORD 15.6.2020).
In der Tazkira waren Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gab es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wurden. Diese konnte aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (AA 16.7.2020).
Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (HRW 13.1.2021; vgl. TN 2.9.2020).
Die Vorlage einer Tazkira war Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 musste bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmten daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde (REU 5.10.2021; vgl. AN 5.10.2021), dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden (AN 5.10.2021). Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (RA KBL 8.11.2021).
Die Anforderungen zur Ausstellung eines Reisepasses haben sich nicht wesentlich geändert, allerdings gibt es leichte Änderungen bei den Verfahren (RA KBL 8.11.2021). Zunächst nahm nur die Passabteilung in Kabul Anträge an und bearbeitete sie (RA KBL 8.11.2021). Mit Ende November begann die Ausstellung von Pässen in 17 weiteren Provinzen, darunter Balkh, Herat und Kandarhar (TTI 24.11.2021; TN 30.11.2021). Jeden Tag steht eine große Anzahl von Antragstellern oft bereits in der Nacht in der Warteschlange. Vor der Machtübernahme durch die Taliban mussten die Antragsteller ihre Daten in ein Online-System eingeben, welches aktuell gesperrt ist. Es werden jedoch weiterhin Anträge von Personen entgegengenommen, die einen Termin für ein Visumgespräch vereinbart haben, sowie von Personen, die zur Behandlung schwerer Krankheiten ins Ausland reisen (RA KBL 8.11.2021). Seit Mitte Oktober ist die Ausgabe von Reisepässen in der Hauptstadt Kabul ausgesetzt, während die Büros in den Provinzen weiterhin geöffnet sind (TN 29.11.2021). Allerdings gibt es Berichte von starken Überlastungen der Passabteilungen, beispielsweise in Nangarhar (ANI 19.11.2021). Mit Stand Anfang Dezember werden in 32 der 34 Provinzen Reisepässe ausgestellt (ANI 6.12.2021).
Bislang (mit Stand November 2021) haben Reisepässe und Tazkira dasselbe Aussehen und Layout wie vor der Machtübernahme der Taliban. Es ist noch nicht bekannt, ob die Taliban die Formate beibehalten oder Änderungen vornehmen werden und ob sie überhaupt die Kapazität haben, neue Pässe und Tazkira zu drucken (RA KBL 8.11.2021).
Aktuell [Stand September 2021] werden von der afghanischen Botschaft in Wien keine neuen Tazkira und Reisepässe ausgestellt. Davon betroffen sind auch jene Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben bzw. eine Bestätigung zur Ausstellung erhalten haben. Hier kann seitens der afghanischen Botschaft nicht abgeschätzt werden, wie lange dieser Umstand noch vorherrschen wird. Abgelaufene biometrische Reisepässe können in Zukunft bei der Botschaft verlängert werden (AFB WIE 22.9.2021). Ende November erklärte der Leiter der Passabteilung, die Abteilung habe dem Außenministerium mindestens 20.000 Pässe zur Verteilung an afghanische Staatsbürger außerhalb des Landes vorgelegt. Nach Angaben der Abteilung werden die Pässe an die Afghanen außerhalb des Landes ausgegeben, deren Pässe abgelaufen sind (TN 30.11.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf, Zugriff 12.11.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-looming/, Zugriff 12.11.2021
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (28.5.2021): Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland („absentee tazkera“); Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland für erwachsene, im Iran geborene Personen afghanischer Abstammung, https://www.ecoi.net/en/document/2052580.html, Zugriff 4.6.2021
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (15.6.2020): Afghanistan: Taskiras - Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Rolle von Geburtsurkunden, https://www.ecoi.net/en/document/2031622.html, Zugriff 12.11.2021
AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (22.10.2018): Antwort per E-Mail
AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (o.D.): Tazkira, https://botschaft-afghanistan.de/consulate/legal-services/tazkira/, Zugriff 4.6.2021
AFB LON - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in London [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkera Application, http://afghanistanembassy.org.uk/english/consulate/afghan-national-id-tazkera/, Zugriff 4.6.2021
AFB OSL - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Oslo [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkira, https://www.afghanistanembassy.no/consular-services/absentee-tazkira/, Zugriff 4.6.2021
AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.9.2021): Mündliche Auskunft
AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.6.2020): Antwort per E-Mail
AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (o.D.): Online Tazkira Service, http://www.afghanistan-vienna.org/consulate/online-tazkira-services/, Zugriff 4.6.2021
AN - Ariana News (5.10.2021): IEA to start issuing passports again after months of delays, https://ariananews.af/iea-to-start-issuing-passports-again-after-months-of-delays/, Zugriff 16.11.2021
ANI - Asian News International (6.12.2021): Afghanistan: 32 provinces to commence passport issuance services, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-32-provinces-to-commence-passport-issuance-services20211206070435/, Zugriff 14.12.2021
ANI - Asian News International (19.11.2021): Afghanistan:Passport requests overwhelm Nangarhar office, issuance delayed, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistanpassport-requests-overwhelm-nangarhar-office-issuance-delayed20211119171231/, Zugriff 2.11.2021
DFAT - Government Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country Information Report Afghanistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf, Zugriff 12.11.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 12.11.2021
LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (22.5.2019): Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, https://www.ecoi.net/en/document/2009627.html, Zugriff 12.11.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (28.11.2018): Auskunft per E-Mail
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.1.2020): Auskunft per E-Mail
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (9.5.2018): Auskunft per E-Mail
REU - Reuters (5.10.2021): Afghanistan to start issuing passports again after months of delays, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistan-start-issuing-passports-again-after-months-delays-2021-10-05/, Zugriff 16.11.2021
TN - Tolonews (30.11.2021): Govt to Issue Passports for Afghan Citizens Abroad, https://tolonews.com/afghanistan-175692, Zugriff 2.12.2021
TN - Tolonews (29.11.2021): Passport Distribution is Still Halted in the Capital, https://tolonews.com/afghanistan-175669, Zugriff 2.12.2021
TN - Tolonews (2.9.2021): Law Committee Approves Naming Mothers on National ID Cards, https://tolonews.com/afghanistan/law-committee-approves-naming-mothers-national-id-cards, Zugriff 13.1.2021
TNI - The News International (6.12.2021): 32 provinces to offer passport services in Afghanistan, https://www.thenews.com.pk/print/914449-32-provinces-to-offer-passport-services-in-afghanistan, Zugriff 14.12.2021
TTI - The Times of India (24.11.2021): Afghanistan to resume issuing passports in 10 more provinces, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/87895522.cms?utm_source=contentofinterestutm_medium=textutm_campaign=cppst, Zugriff 2.12.2021
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, seines persönlichen und beruflichen Werdeganges sowie seiner familiären Verhältnisse beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautendenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeverfahrens während des gesamten Verfahrens.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2.3. Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass einem Asylwerber, sofern er keine anderen Beweismittel hat, lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden bleibt, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0572 mwN).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist im Allgemeinen dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505).
Während die belangte Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keinen Glauben schenkte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund des persönlichen glaubwürdigen Eindrucks des Beschwerdeführers, wie oben festgestellt, zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Registrierung bei der amerikanischen Botschaft mitsamt seiner biometrischen Daten eine Verfolgung durch die Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht machte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welcher seine bisherigen Angaben im Kern gleichbleibend und widerspruchsfrei zu früheren Vorbringen wiederholte, sodass insofern nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich selbst Erlebtes erzählte.
Die belangte Behörde stellt in ihrem Bescheid selbst fest, dass der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als „Finance Officer“ gesammelt habe (Bescheid S.12) und zweifelte demnach die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma „ XXXX “ nicht an. Weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geglaubt hat, dass er als Angestellter des Unternehmens „ XXXX “, das im Auftrag der Amerikaner tätig war, Angst um sein Leben hat, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bei Heranziehung der Länderinformationen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Risikoprofil derer erfüllt, welche im Visier der Taliban stehen. Als ehemaliger Kollaborateur der ehemaligen Besatzungsmächte ist demnach auch nicht auszuschließen, dass er sogar auf der sogenannten „Todesliste“ steht:
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Sofern die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ohne näherer Begründung daher ausführt, dass kein plausibler Grund ersichtlich sei, warum die Taliban ein Interesse daran hätte, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden (Bescheid S. 228), verkennt sie hier Länderberichte, welche sie selbst anführt.
Dass die Taliban bezüglich ihrer Verfolgungshandlungen zwischen high-profile und low-profile targets unterscheiden, worauf etwa auch der Länderleitfaden der EUAA hinweist, ist grundsätzlich bekannt, erklärt aber nicht, weshalb hier die Möglichkeit der Verfolgung der weiteren, im Hintergrund agierenden Mitarbeiter (neben dem evakuierten Unternehmensleiter) durch die belangte Behörde kategorisch bestritten wird.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Bestätigungen sowie eine Tazkira, einen Dienstausweis samt Registierung, einen Arbeitsvertrag, Zertifikate und Fotos vor. Die vorgelegten Urkunden und Kopien sind im gegenständlichen Fall als weitere Indizien für die Richtigkeit seines Vorbringens zu werten und deren Beweiswert ist ihnen im konkreten Fall– insbesondere auch vor den Hintergrund des persönlich glaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung – nicht generell abzusprechen. Eine Rechereche im Internet bestätigte zudem seine Angaben in Bezug auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt war. Entgegen der Annahme des BFA kann daher keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht persönlich bedroht werden würde.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen Berichten zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere zu den Zielgruppen der Taliban grundsätzlich vereinbar sind. Es ist daher keineswegs unplausibel, sondern steht vielmehr mit den diesbezüglichen aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage in Einklang, dass der Beschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit sein Heimatland aufgrund einer Bedrohungen durch die Taliban verlassen musste. Schließlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch abseits seines Fluchtvorbringens rund um sein Leben und das seiner Familienangehörigen durchgehend im wesentlichen gleichbleibende Angaben tätigte und dass diesbezüglich keine Divergenzen hervorgekommen sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint auch insgesamt weder unplausibel noch mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsland unvereinbar. Vielmehr ist die dem Beschwerdeführer individuell treffende Gefährdungssituation durch die Machtübernahme der Taliban stark gestiegen. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gefälschte oder verfälschte Beweismittel präsentiert hat. Im Übrigen war in einer Gesamtschau die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer konnte somit in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens glaubwürdig darlegen, dass er in den Fokus der Taliban geraten ist, dass er Afghanistan aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die amerikanische Botschaft verlassen hat und er fürchtet, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt zu werden sowie Sanktionen, bis hin zur Tötung, ausgesetzt zu sein.
Angesichts des gut funktionierenden Informationsnetzes der Taliban ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es, selbst mangels Meldewesen, grundsätzlich für die Taliban möglich ist, Personen auch an einem anderen Ort als ihrem Heimatort aufzuspüren.
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten, aktuellen Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit.
Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.05.2009, D10 406.192 1/2009).
3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Es steht fest, dass der Person des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Registrierung bei der amerikanischen Botschaft und der damit verbundenen Erfassung seiner biometrischen Daten eine Verfogung durch die Taliban droht, der sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht entzogen hat. Dabei handelt es sich um eine ernstzunehmende Verfolgung, die mit hohere Wahrscheinlichkeit auch eine Intensität aufweist, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt – wie bereits dargelegt – dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff sich auf die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person bezieht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird, und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 96/0871).
Nach den Länderberichten, insbesondere den aktuellen UNHCR-Richtlinien, denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, gehört der Beschwerdeführer aufgrund der seiner beruflichen Tätigkeit zur Risikogruppe der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.“ Dem Beschwerdeführer wird somit eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt.
Die Verfolgungsgefahr besteht insbesondere seit der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Machtübernahme durch die Taliban und hat an Aktualität und Intensität zugenommen, wobei auch in den aktuellen Länderfeststellungen die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potentielle Gegner auszuforschen, ausgiebig dargestellt wurden.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Anhaltspunkte für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen nicht. Infolge des Umstandes, dass die Taliban in ganz Afghanistan, mit Ausnahme des Panjshir Tales, das wegen der dortigen Kämpfe und allgemein unsicheren und unruhigen Lage evidenter Maßen nicht als inländische Fluchtalternative in Frage kommt, die Macht innehaben, ist eine inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter zu prüfen.
Das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 3. Oktober 2021 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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