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W118 2258423-1•Bundesverwaltungsgericht W118 2258423-1
W118 2258423-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsführung Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung
W118 2258423-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19124370010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 15.03.2021 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Ergänzend beantragte der BF mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve“ vom 15.03.2021 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel „Neuer Betriebsinhaber“.
Die formularmäßige Frage „Wurde in den letzten 5 Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt?“ wurde vom BF mit „Nein“ beantwortet.
3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2021, AZ II/4-DZ/21-19124370010, wies die AMA dem BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm auch keine Direktzahlungen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bereits vor dem Jahr 2019 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen (Art. 28 Z. 4 VO 639/2014). Da keine Basisprämie gewährt worden sei, habe auch keine Greeningprämie gewährt werden können.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, er scheine bereits seit 01.10.2010 als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX auf. 7,68 ha landwirtschaftliche Nutzfläche seien bis zum Jahr 2021 verpachtet gewesen. Die verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen seien Flächen im Hofbereich und verbuschte, nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche. Er habe die Mindestgröße für Direktzahlungen von 1,50 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche vor 2021 nicht erreicht. Als Nachweis legte er eine Bestätigung der SVS bezüglich der Bewirtschaftung bei.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Antrag des BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2019 landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Der BF habe den Betrieb mit 01.10.2010 per Bewirtschafterwechsel nach dem Tod des Vorbewirtschafters XXXX übernommen. Im Antragsjahr 2011 habe der BF erstmalig einen Mehrfachantrag auf eigenen Namen und Rechnung gestellt und die Einheitliche Betriebsprämie beantragt. Da der Vorbewirtschafter und der BF über keine ZA verfügten, sei keine Einheitliche Betriebsprämie für 2011 gewährt worden. Auch für das Antragsjahr 2012 sei keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt worden. Die vom BF vorgelegte SVS Bestätigung belege, dass der BF seit 2010 durchgehend als landwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet sei. Die Tatsache, dass sein Betrieb zu klein für AMA Förderungen sei, sei nicht ausschlaggebend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 15.03.2021 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Ergänzend beantragte der BF mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve“ vom 15.03.2021 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel „Neuer Betriebsinhaber“.
Der BF nahm seine Tätigkeit am 01.10.2010 auf. Seit Oktober 2010 bewirtschaftet der BF landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von mindestens 1,0304 ha auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Auskunftsschreiben der SVS vom 02.02.2022, aus dem hervorgeht, dass von Oktober 2010 bis Dezember 2012 9,1153 ha, von Jänner 2013 bis März 2018 1,2553 ha, von April 2018 bis Dezember 2020 1,0304 ha, von Jänner 2021 bis Dezember 2021 8,8904 ha und seit Jänner 2022 1,0304 ha landwirtschaftliche Fläche vom BF bewirtschaftet wurden.
Die Feststellung zur Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.10.2010 wurde vom BF in der Beschwerde selbst bestätigt.
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit“
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[…].(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[…].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
[…]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[…]
(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche is
t bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.
Im vorliegenden Fall hat der BF am 15.03.2021 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber beantragt.
Voraussetzung für eine solche Zuweisung ist zum einen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b) VO (EU) 1307/2013, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Zum anderen ist gemäß Art. 28 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 Voraussetzung für eine solche Zuweisung, dass der Antragsteller seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen hat. Darüber hinaus muss die Antragstellung spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt der BF nicht, da er die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits am 01.10.2010 aufgenommen hat, also vor dem Kalenderjahr 2013. Bei einer Antragstellung im Jahr 2021 hätte die landwirtschaftliche Tätigkeit zudem frühestens im Jahr 2019 aufgenommen werden dürfen. Aus dem Umstand, dass dem BF während der Verpachtung stets eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 1,0304 ha verblieben ist, ergibt sich, dass der BF seit 2010 durchgehend landwirtschaftlich tätig ist. Damit erfüllt er die Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, nicht.
Dem Vorbringen des BF, dass er vor der Wiederübernahme der verpachteten Flächen im Jahr 2021 keine Basisprämie beantragen konnte, da er die erforderliche Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht erreicht habe, ist zwar beizupflichten. Allerdings sehen die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Anerkennung als „Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt“, nicht schadet, vor. Dem BF waren daher keine Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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