Bundesverwaltungsgericht L502 2187481-1

L502 2187481-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022

Regest

Anhaltung Asylausschlussgrund Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Facebook Folter Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Registrierung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherheitslage staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L502 2187481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L502.2187481.1.00

Spruch

L502 2187481-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

4. Spruchpunkt V und Spruchpunkt VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.09.2017 im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.09.2017 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Am 18.09.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren einvernommen. Im Gefolge dessen wurde ihm mit Schreiben vom 19.09.2017 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und das Verfahren zugelassen.

4. Am 25.10.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in arabischer Sprache in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.

5. Das BFA veranlasste die Übersetzung der vom BF vorgelegten Beweismittel, welche am 02.11.2017 dort einlangte.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.01.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Palästinensische Autonomiegebiete“ abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die „Palästinensischen Autonomiegebiete“ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.01.2018 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen den ihm am 30.01.2018 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 18.02.2018 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

9. Mit 20.02.2018 langte die Beschwerdevorlage des BFA samt Bemerkungen zum Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

10. Mit Eingabe vom 02.10.2018 brachte der BF mehrere medizinische Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.

11. Mit Eingaben vom 02.07.2019 und vom 04.07.2019 gab die ehemalige Vertretung des BF die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.

12. Ebenfalls am 02.07.2019 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vollmachtserteilung bekannt.

13. Mit Eingabe vom 07.04.2021 brachte der BF im Wege seiner nunmehrigen Vertretung weitere Beweismittel in Vorlage.

14. Das BVwG führte am 09.11.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner nunmehrigen Ehegattin als Zeugin durch. Dabei wurden ihm auch die herangezogenen Länderinformationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist dazu eingeräumt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

15. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legte der BF im Wege seiner Vertretung ein Schreiben zu seiner beabsichtigten Eheschließung vor. Am 27.12.2021 folgte ein weiteres diesbezügliches Schreiben.

16. Am 11.02.2022 wurde ein weiteres Schriftstück zur beabsichtigten Eheschließung als Beweismittel in Vorlage gebracht. Am 09.03.2022 folgte ein diesbezügliches Schreiben des Standesamtes XXXX .

17. Mit Eingabe vom 01.06.2022 brachte der BF einen Mutter-Kind-Pass als Beweismittel in Vorlage.

18. Am 10.06.2022 langte im Wege des BFA eine Mitteilung des Standesamtes XXXX über die Ermittlung der Ehefähigkeit des BF und seiner zukünftigen Ehegattin ein.

19. Mit Eingabe seines Vertreters vom 25.10.2022 legte der BF schließlich eine Heiratsurkunde vor.

20. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Palästinenser und sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (im Weiteren: Gaza). Er ist als palästinensischer Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Bereits am 14.03.2021 schloss er eine traditionelle Ehe mit einer aus Syrien stammenden Palästinenserin bei einem islamischen Zentrum in Österreich. Am 25.10.2022 folgte die standesamtliche Eheschließung. Seiner Ehegattin wurde im Jänner 2017 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie erwartet inzwischen auch ein Kind vom BF, wobei der 03.12.2022 als Geburtstermin errechnet wurde.

Er hat in Gaza für insgesamt zwölf Jahre lang Schulen, die von der UNRWA betrieben werden, besucht und mit Matura im Jahr 2012 abgeschlossen. Im Anschluss daran hat er für ein Jahr ein Wirtschaftsstudium betrieben, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Er war nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2008 als Freiwilliger für humanitäre Organisationen tätig, die Kinder nach Kriegen sowie bei Krebserkrankungen unterstützen. Vor der Ausreise war er gelegentlich als Maler und Anstreicher sowie als Kinderbetreuer erwerbstätig.

Er stammt aus dem Flüchtlingslager XXXX in Gaza. Dort leben sein Vater, seine drei Schwestern und seine drei Brüder. Seine Mutter ist bereits verstorben. Zwei Brüder und zwei Schwestern sind verheiratet und leben zusammen mit ihren Familien in Gaza. Auch seine Angehörigen in Gaza sind als Flüchtlinge bei UNRWA registriert. Sein Vater ist als Bauingenieur erwerbstätig, einer seiner Brüder ist Rechtsanwalt, ein anderer Wissenschaftler und der dritte betreibt ein Damenbekleidungsgeschäft. Sein Vater hat ein Haus in Gaza, wo auch der BF bis zur Ausreise wohnhaft war. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten seine Verwandten zwar keine finanziellen Leistungen der UNRWA, allerdings besuchte zumindest der BF UNRWA-Schulen. Er steht mit seinen Angehörigen in Gaza in regelmäßigem Kontakt. Eine weitere Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in Schweden und eine in Jordanien. Er hat außerdem einen Onkel in Russland. Bereits im September 2015 verließ er Gaza mittels gültigem Visum und besuchte seinen Onkel in Russland, da er zunächst beabsichtigt hatte dort zu studieren. Letztlich entschied er sich gegen ein Studium in Russland und kehrte nach fünf Monaten nach Gaza zurück.

Zuletzt verließ er Gaza am 27.08.2017 mit seinem PKW über den Grenzübergang Rafah nach Ägypten. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg mittels gültigem Visum nach Russland, von wo aus er nach zehntägigem Aufenthalt ein Flugzeug nach Wien bestieg. Am 11.09.2017 gelangte er schließlich in den Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Einvernahme am 18.09.2017 wurde ihm am 19.09.2017 schließlich die Einreise nach Österreich gestattet und hält er sich seither in Österreich auf.

1.2. Er bezieht seit der Einreisegestattung am 19.09.2017 bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet u.a. dadurch seinen Lebensunterhalt in Österreich. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat keine Deutschprüfung absolviert und verfügt über keine außergewöhnlichen Deutschkenntnisse. Er hat aber an einem Deutschkurs teilgenommen und dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie Grundkenntnisse zu Orientierungswissen in Österreich erworben. Er hat in Österreich auch keine Verwandten.

Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehegattin besteht noch nicht. Seine Ehegattin lebt in Wien bei ihren Eltern und Geschwistern, während er in XXXX wohnhaft ist. Der Bezug einer gemeinsamen Wohnung ist nach Abschluss von Sanierungsarbeiten geplant. Seine Ehegattin hat von 2019 bis 2022 eine Lehrlingsausbildung als Floristin absolviert und war im Anschluss daran bis 24.04.2022 als Floristin beim selben Dienstgeber erwerbstätig. Am 18.04.2022 trat sie zunächst als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in ein neues Dienstverhältnis ein, wo sie schließlich ab 01.05.2022 bis 21.08.2022 als Arbeiterin erwerbstätig war. Seither bezieht sie Wochengeld aufgrund ihrer Schwangerschaft.

Seit dem Sommer 2019 bis zumindest 02.03.2021 betätigte sich der BF ehrenamtlich im Rahmen eines Kulturvereines. Während der COVID-19 Pandemie bis zumindest 19.03.2021 betätigte er sich zudem ehrenamtlich beim Palästinensischen Ärzte und Apotheker Verein, wo er Personen in Quarantäne mit Arzneimitteln, Lebensmitteln und Kleidung versorgte.

Er spricht Arabisch als Muttersprache, leidet an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Er hat Gaza nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder der Hamas oder der durch die Polizei in Gaza verlassen und ist auch bei einer Rückkehr nach Gaza nicht der Gefahr einer Verfolgung Mitglieder der Hamas oder der Polizei ausgesetzt.

Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Gaza auch keiner Gefahr einer staatlichen Strafverfolgung ausgesetzt.

1.4. Er ist bei einer Rückkehr nach Gaza auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Sein Vater verfügt über ein Haus, wo der BF vor seiner Ausreise leben konnte. Er kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr bei seinem Vater Unterkunft finden. Außerdem bezieht sein Vater ein regelmäßiges Einkommen als Bauingenieur und auch seine drei Brüder sind erwerbstätig und beziehen regelmäßige Einkünfte, womit sie ihren Lebensunterhalt in Gaza bestreiten. Seine Verwandten könnten ihn daher bei einer Rückkehr unterstützen. Außerdem ist der BF voll erwerbsfähig, hat die Matura absolviert und verfügt über Berufserfahrungen. Er ist daher selbsterhaltungsfähig. Er kann nötigenfalls auch den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen.

1.5.1. Zur aktuellen Sicherheitslage im Gaza-Streifen:

Mit Stand 2.9.2021 registrierte OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) seit 1.1.2008 5.295 palästinensische Tote im Gaza-Streifen, davon 2.754 als ZivilistInnen eingestufte Personen. Laut OCHA-Datenbank mit Stand 3.9.2021 wurden seit 1.1.2008 62.336 Menschen im Gaza-Streifen in sicherheitsrelevanten Ereignissen verletzt. 2.244 Personen wurden bisher im Jahr 2021 verletzt.

Am 3. September 2021 wurde bekannt, dass bei seit Tagen anhaltenden abendlichen gewalttätigen Demonstrationen mit Hamas-Beteiligung im Gaza-Streifen [Anm.: an der israelischen Grenze] eine Person ums Leben kam. Israel hatte zwar Erleichterungen der Blockade wie eine Ausweitung der Fischereizone vor Gaza, die Öffnung des einzigen Grenzübergangs für Güter sowie eine Verbesserung der Wasserversorgung durchgeführt, aber die Hamas fordert eine völlige Aufhebung der israelischen Blockade. Der Gaza-Streifen hat ungefähr zwei Millionen EinwohnerInnen, die in humanitär schlechten Verhältnissen leben. Die Blockade wird von Israel und Ägypten mit Sicherheitsbedenken gerechtfertigt, wobei die [Anm.: in Gaza herrschende] Hamas von Israel, den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union als Terrorgruppe klassifiziert ist (Der Standard 3.09.2021).

Die Hamas schickte zudem dutzende Brandballons Richtung Israel als Reaktion auf das ihrer Ansicht nach israelische Verschleppen der Umsetzung humanitärer Hilfe durch Qatar für ungefähr 100.000 besonders bedürftige Familien im Gaza-Streifen. Diese Ballons verursachten in den letzten Wochen mehrere Feuer in Israel, das oftmals mit Luftschlägen auf Hamas-Ziele reagiert (Haaretz 4.09.2021).

Der letzte längere militärische Zusammenstoß zwischen Israel und der Hamas endete nach elf Tagen im Mai 2021 mit einer Waffenruhe (Der Standard 3.09.2021). Diesem waren Zusammenstöße in Ost-Jerusalem vorausgegangen, und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch kritisierte sowohl Aktionen Israels als auch der Hamas als mögliche Kriegsverbrechen (BBC 23.8.2021).

Der Gefängnisausbruch von sechs palästinensischen Häftlingen aus einem Hochsicherheitsgefängnis in Israel veranlasste die israelischen Behörden zur Abriegelung der Palästinensischen Gebiete [Anm.: Gaza-Streifen, Westjordanland ohne das von Israel annektierte Ost-Jerusalem]. Das israelische Militär suchte nach den Entflohenen und in mehreren Orten der Westbank fanden Proteste statt. Laut israelischem Militär gilt die Abriegelung bis Freitag Mitternacht (Der Standard 9.9.2021). Unter den sechs ausgebrochenen Palästinensern befinden sich fünf Mitglieder des (Palästinensischen) Islamischen Jihad (Haaretz 6.9.2021).

Quellen:

BBC (23.08.2021): Israeli strikes on Gaza high-rises may be war crimes - Human Rights Watch, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-58305586, Zugriff 9.09.2021

Der Standard (3.09.2021): Palästinenser bei gewaltsamen Protesten an Gaza-Grenze getötet, https://www.derstandard.at/story/2000129379304/palaestinenser-bei-gewaltsamen-protesten-an-gaza-grenze-getoetet, Zugriff 6.09.2021

Der Standard (9.9.2021): Israel verlängert Abriegelung von Palästinensergebieten, https://www.derstandard.at/story/2000129511844/israel-verlaengert-abriegelung-von-palaestinensergebieten, Zugriff 9.9.2021

Haaretz (4.9.2021): Hamas Launches Incendiary Balloons Into Israel, Vows to Step Up Protests Due to Stalled Qatari Aid, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/.premium-gaza-factions-vow-to-intensify-protest-along-israel-border-amid-stalled-qatari-funds-1.10181411, Zugriff 9.9.2021

Haaretz (6.9.2021): Qatar Says Deal Struck on Aid to Needy Gazan Families, Easing Border Restrictions, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/.premium-qatar-says-deal-struck-on-aid-to-needy-gazan-families-opening-of-crossings-1.10186477, Zugriff 9.9.2021

Haaretz (6.09.2021): These Are the Palestinian Jailbreakers That Have Put Israel on Red Alert, https://www.haaretz.com/israel-news/.premium-these-are-the-palestinian-jailbreakers-that-have-put-israel-on-red-alert-1.10186684, Zugriff 9.9.2021

OCHA - OCHA (Stand: 2.09.2021): Palestinian Fatalities, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 6.09.2021

OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (Stand: 3.9.2021): Palestinian Injuries, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 6.09.2021

1.5.2. Zur aktuellen Lage in Gaza:

Politische Lage

Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 6.11.2019a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.3.2020). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (GIZ 3.2020a). Konkret bedeutet der Beobachter-status als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weitergegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Israel MFA 10.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).

Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. 2012 einigten sich Präsident Mahmoud Abbas und (damaliger) Hamas-Chef Khaled Mashaal in Katar auf die Bildung einer Übergangsregierung unter Leitung von Mahmoud Abbas (GIZ 3.2020a).

Die PA wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab (FH 4.2.2019). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 6.11.2019b; vgl. FH 4.2.2019). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der Palästinensischen Befreiungsorganisation und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 11.3.2020). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 3.2020a).

Der Gazastreifen steht seit 2007 unter einer Blockade seitens Israel, was sich schwer auf die Wirtschaft auswirkt(e). Der gesamte Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gaza-Streifen ist stark eingeschränkt. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 bis 2 Millionen, von denen etwa 1,57 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA 2019; vgl. GIZ 3.2020b).

Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 3.2020a).

In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am 21. Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020).

Es gibt noch keinen Termin für die nächsten Präsidentschaftswahlen (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die PA führte 2017 Gemeinderatswahlen im Westjordanland durch, aber die Hamas lehnte angesichts der Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten die Teilnahme ab, und im Gazastreifen wurden keine Wahlen abgehalten. Auch bei den letzten Kommunalwahlen 2012 war der Gazastreifen von der Teilnahme ausgeschlossen. Versöhnungs- und Wiedervereinigungs-versuche zwischen Fatah und Hamas bleiben weiterhin erfolglos (FH 4.2.2019). Die Fähigkeit palästinensischer Beamter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 4.2.2019).

2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Den Palästinensern kommt keine Souveränität über ihre Ressourcen zu (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (6.11.2019a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 31.3.2020

AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 31.3.2020

BBC – BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 31.3.2020

BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 31.3.2020

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 31.3.2020

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 31.3.2020

Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 31.3.2020

CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 3.4.2020

DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020

DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 3.4.2020

FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 31.3.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

Israel MFA - Israel Ministry of Foreign Affairs (10.9.1993): 107 Israel-PLO Mutual Recognition- Letters and Speeches - 10 September 1993, https://mfa.gov.il/MFA/ForeignPolicy/MFADocuments/Yearbook9/Pages/107%20Israel-PLO%20Mutual%20Recognition-%20Letters%20and%20Spe.aspx, Zugriff 31.3.2020

MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 28.4.2020

Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 31.3.2020

SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 3.4.2020

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/en/document/1430367.html, Zugriff 3.4.2020

VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 31.3.2020

Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 28.4.2020

Zenith - Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/, Zugriff 31.3.2020

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 25.3.2020). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 30.3.2020).

1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 25.3.2020).

Für den Gazastreifen besteht eine Reisewarnung (AA 25.3.2020; vgl. BMEIA 18.3.2020). Die Lage ist äußerst gespannt. Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 30.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Seit März 2018 kam es im Gazastreifen regelmäßig zu Demonstrationen entlang des Grenzzauns zu Israel (“Great March of Return“), teils wöchentlich. Viele der Proteste waren mit Gewalt verbunden, es wurden insgesamt mehr als 200 Palästinenser getötet und Tausende verletzt (CIA 15.3.2020). Andere Quellen sprechen von mehr als 180 getöteten Palästinensern, viele durch scharfe Munition der israelischen Streitkräfte. Laut einer NGO wurden im Jahr 2018 in Gaza insgesamt 255 Palästinenser durch israelische Streitkräfte getötet, die höchste Zahl seit den offenen Kampfhandlungen 2014. Viele der Opfer waren zivile Demonstranten in der Nähe des Grenzzauns, andere Todesopfer waren auf israelische Luftangriffe sowie Schusswechsel mit in Gaza ansässigen militanten Kämpfern zurückzuführen (FH 4.2.2019).

Die Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen in Gaza waren mit unrechtmäßigen Angriffen und zivilen Opfern verbunden. Israelische Streitkräfte feuern weiterhin scharfe Munition auf Demonstranten innerhalb des Gazastreifens ab, die keine unmittelbare Bedrohung des Lebens darstellen, was gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Nach Angaben einer palästinensischen Menschenrechtsorganisation haben die israelischen Streitkräfte bei den Protesten im Jahr 2019 bis Ende Oktober 34 Palästinenser getötet und nach Angaben des Gesundheitsministeriums des Gazastreifens 1.883 mit scharfer Munition verletzt (HRW 14.1.2020). Eine weitere Quelle gibt an, dass im Jahr 2019 38 Palästinenser im Rahmen der Proteste entlang des Grenzzauns getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Insbesondere werden zahlreiche, mit Brandsätzen ausgestattete Drachen und Ballons eingesetzt, die vom Gazastreifen aus starten und im Nahbereich des Zauns landen. Auch Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und israelische Gegenangriffe kommen des Öfteren vor (AA 25.3.2020; vgl. Zeit 28.8.2019).

Die Eskalation des Konflikts im und um den Gazastreifen forderte im Sommer 2014 über 2000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Am 26. August 2014 ist ein (unbefristeter) Waffenstillstand geschlossen worden. Trotz des Waffenstillstandsabkommens nehmen die Spannungen periodisch zu und führen immer wieder zu Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete und zu militärischen Aktionen der israelischen Armee im Gazastreifen, wie z.B. Anfang Mai 2019 (EDA 30.3.2020). Die von Ägypten vermittelte inoffizielle Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas war mehrfach gebrochen worden (Zeit 28.8.2019). Auch in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2018 sowie März 2019 hatte es mehrere kleinere Gewaltausbrüche gegeben, die zum Teil zivile Todesopfer zur Folge hatten (HRW 4.2.2020). Palästinensische Kämpfer beschossen Israel mit mehr als 1.340 Raketen und Mörsergranaten, es wurden laut israelischer Regierung fünf israelische Soldaten getötet. Als Reaktion auf diese Angriffe starteten die Israeli Defense Forces im Laufe des Jahres 2019 579 Luftangriffe auf Ziele in Gaza, die nach Angaben der Vereinten Nationen zusammen mit Panzerbeschuss 66 Palästinenser, darunter 10 Minderjährige, töteten (USDOS 11.3.2020).

Nach der Eskalation der Lage zwischen Israel und dem Gaza-Streifen vom 12. und 13. November 2019 (BMEIA 18.3.2020; vgl. DW 13.11.2019) herrscht seit dem 14. November nunmehr ein Waffenstillstand. Ein neuerliches Aufflammen der feindseligen Handlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden. In Palästina finden immer wieder Protestmärsche und Kundgebungen statt, im Gaza-Streifen kommt es zudem zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 18.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Der Gazastreifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt [Anm.: siehe Kapitel zu Bewegungsfreiheit] (AA 25.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.3.2020): Palästina, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 1.4.2020

CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 31.3.2020

DW – Deutsche Welle (13.11.2019): Israel fliegt Vergeltungsangriffe auf Gaza, https://www.dw.com/de/israel-fliegt-vergeltungsangriffe-auf-gaza/a-51220622, Zugriff 1.4.2020

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (4.2.2020): Gaza: Apparently Unlawful Israeli Strikes Kill At Least 11 Civilians, https://www.hrw.org/news/2020/02/04/gaza-apparently-unlawful-israeli-strikes-kill-least-11-civilians, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 1.4.2020

Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 3.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de-facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 3.2020a).

Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 11.3.2020). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 4.2.2019).

Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019). Die Gerichte der Hamas, sowie deren Richter und Staatsanwälte, werden von der PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um behauptete Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020).

Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).

Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018).

Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können geistliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu treffen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 1.4.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020

Sicherheitsbehörden

Im Gazastreifen verfügt die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de-facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die "zivilen" Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 11.3.2020).

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019), genauso wie Izz al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).

Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 3.2020a). Israel behält die effektive zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im Gazastreifen bei (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341from=en, Zugriff 29.4.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin vor (USDOS 11.3.2020) bzw. sind weit verbreitet (HRW 29.5.2019; vgl. HRW 10.2018). Sowohl die PA im Westjordanland als auch die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner (HRW 14.1.2020; vgl. HRW 10.2018). In den Haftanstalten sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der Hamas und der PA (HRW 10.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Da sich der Konflikt zwischen der Palästinensischen Behörde und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen. Die Täter bleiben oft straffrei (HRW 10.2018).

Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen hat die Hamas Dutzende von Palästinensern, die wegen ihrer Teilnahme an der „Bidna Na'eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) verhaftet wurden, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, darunter schwere Schläge, das Brechen von Gliedmaßen, etc. In einem Zeitraum von 18 Monaten bis April 2019 beschwerten sich laut Human Rights Watch (HRW) 213 Palästinenser in Gaza über Folter und Misshandlung durch die Hamas (USDOS 11.3.2020). Eine andere Quelle spricht von 156 Berichten über Fälle von Folter und anderweitigen Misshandlungen im Gazastreifen, die die Unabhängige Kommission für Menschenrechte (ICHR), die nationale palästinensische Menschenrechtsinstitution, bis Ende November 2019 erhalten hat (AI 18.2.2020).

Quellen:

AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 29.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 1.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Korruption

Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor. In der Praxis wird jedoch wenig getan, um gegen korrupte Beamte vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren im Gazastreifen. Hamas-Behörden unterdrücken die Berichte und den Zugang zu Informationen massiv. Importeure von eingeschränkt importierbaren Gütern, die dem Ministerium für zivile Angelegenheiten der PA nahestehen, werden gemäß Informationen lokaler Geschäftsleute bevorzugt behandelt (USDOS 11.3.2020).

Laut Korruptionsbericht 2018 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity ist 2018 wie in den vorhergehenden Jahren die häufigste Form der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich in Palästina die Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen (Wasta = gute Beziehungen). Daneben sind u.a. die Verletzung der Treuepflicht, Machtmissbrauch, der Missbrauch öffentlicher Gelder, die Veruntreuung von öffentlichen Geldern, Bestechung, Betrug, die Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen und Geldwäsche zu beklagen (GIZ 3.2020a).

Quellen:

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Es gibt ein breites Spektrum palästinensischer NGOs und zivilgesellschaftlicher Gruppen. Die Hamas betreibt ein großes Netzwerk sozialer Dienste, schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen jedoch ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Viele zivil-gesellschaftliche Gruppen wurden seit der Spaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 werden teilweise durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang zum Staatsgebilde und die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert (FH 4.2.2019).

In Gaza versucht die Hamas, verschiedene Organisationen an der Arbeit zu hindern, darunter aus Sicht der Hamas mit der Fatah in Verbindung stehende Organisationen, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen. Das „Innenministerium“ der Hamas beansprucht die Überwachungsbefugnis über alle NGOs. Ihre Repräsentanten belästigen regelmäßig NGO-Mitarbeiter und erfragen Informationen über Angestellte, Gehälter und Aktivitäten. In Gaza stationierte NGOs berichten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchen, um Steuern einzutreiben, die Herausgabe von Begünstigtenlisten zu fordern, Gehaltsinformationen abzufragen und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 11.3.2020).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanieren. Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizieren ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen, beispielsweise an der Grenze zwischen Israel und Gaza, diese Arbeit erschweren. Humanitäre Organisationen äußern sich weiterhin besorgt über den schwindenden Handlungsspielraum für internationale NGOs im Gazastreifen, einschließlich einer erheblichen Zunahme der israelischen Reiseverbote, die ihre in Gaza stationierten Mitarbeiter betreffen. Die israelischen Behörden verstärkten die Kontrolle von nichtstaatlichen Besuchern sowie von Diplomaten, die in den Gazastreifen reisen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 1.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 15.3.2020). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit 28.8.2019; vgl. EU 8.8.2019), genauso wie Izza al-Din al-Qassam. Auch der Islamische Dschihad wird von der EU als terroristische Gruppierung eingestuft (EU 8.8.2019).

Quellen:

CIA – Central Intelligence Agency (15.3.2020): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 31.3.2020

EU – Europäische Union (8.8.2019): Beschluss (GASP) 2019/1341 des Rates vom 8. August 2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019D1341from=en, Zugriff 29.4.2020

GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020

Zeit – Zeit Online (28.8.2019): Drei palästinensische Polizisten bei Explosion in Gaza getötet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/gazastreifen-polizisten-palaestinenser-explosion-hamas, Zugriff 31.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 21.6.2019). Berichtet wird von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen; Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas; willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten; Zensur; Sperren von Websites; wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten; Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen; etc. (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen kritisieren außerdem Misshandlungen in Haft, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Angriffe auf israelische Zivilisten, insbesondere durch selbst gebaute Raketen auf den Süden Israels, Gewalt gegen Frauen und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit, besonders bei Aktionen gegen die politischen Gegner. Außerdem wird kritisiert, dass in Palästina weiterhin die Todesstrafe existiert (GIZ 3.2020a).

Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. In vielen Fällen würden die Gefangenen ohne formelle Anklage oder ordnungsgemäße Verfahren festgehalten. Von willkürlicher Verhaftungen waren vor allem zivilgesellschaftliche Aktivisten, Fatah-Mitglieder, Journalisten und Personen, die die Hamas öffentlich kritisierten, betroffen. Es gibt auch Berichte darüber, dass die Hamas Personen festnahm, welche die Hamas (im Gazastreifen) online kritisierten. Die Hamas nahm auch jene ins Visier, von denen vermutet wird, dass sie Verbindungen zu Israel haben. Im März 2019 nahmen die Hamas-Sicherheitskräfte tausende Palästinenser in Gaza fest, die im Rahmen der „Bidna Na‘eesh“-Bewegung („Wir wollen leben“-Bewegung) gegen hohe Preise und schlechte Qualität der [staatlichen] Leistungen demonstriert hatten, darunter zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Sicherheitskräfte der Hamas in Zivilkleidung und Uniformen schlugen, verhörten und folterten Hunderte der Demonstranten. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020).

Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 3.2020). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden seit 1.1.2018 (bis Stand 22.4.2020) im Gazastreifen 374 Palästinenser getötet, 260 davon im Jahr 2018, 108 im Jahr 2019 und sechs bis April 2020. Mehr als 37.000 Palästinenser wurden im Gazastreifen seit 1.1.2018 verletzt, davon 25.177 im Jahr 2018, 11.898 im Jahr 2019 und 36 bis Ende April 2020 (OCHA o.D.). Israels Blockade des Gazastreifens, die den Personen- und Warenverkehr in und aus dem Gebiet einschränkt, hat weiterhin verheerende Auswirkungen auf die Menschenrechte der in Gaza lebenden Palästinenser. Amnesty International spricht von einer „kollektiven Bestrafung“, die die humanitäre Krise noch weiter verschärft (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass "Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen". Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 4.2.2019).

Quellen:

AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 31.3.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 1.4.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2019 von Reporter ohne Grenzen belegt Palästina den 137. Platz von insgesamt 180. Freedom House stufte den Status der Medien- und Pressefreiheit 2019 im Gazastreifen auf einer Skala von 0 (extrem schlecht) bis 4 (extrem gut) mit 0 ein (GIZ 3.2020a; vgl. RoG 2019, FH 4.2.2019). Die von der Fatah geführte Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland und die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Da sich der Konflikt zwischen der PA und der Hamas verschärft hat, haben beide Parteien die Unterstützer der jeweils anderen ins Visier genommen, festgenommen und misshandelt (HRW 10.2018; vgl. GIZ 3.2020a). Im ersten Halbjahr 2019 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms 330 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina (Gazastreifen und Westjordanland) (GIZ 3.2020a).

In Gaza schränkt die Hamas die Pressefreiheit durch Verhaftungen und Verhöre von (kritischen) Journalisten ein. Es gibt außerdem Schikanen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Zutrittsbeschränkungen (beispielsweise zu öffentlichen Gebäuden) einiger Journalisten. Diese Einschränkungen führen dazu, dass viele Journalisten Selbstzensur betreiben. Medienschaffende, die beschuldigt werden, die Hamas öffentlich zu kritisieren, darunter Aktivisten der Zivil-gesellschaft, Jugendliche, Social Media-Aktivisten und Journalisten, sehen sich mit Strafmaßnahmen konfrontiert, darunter Razzien in ihren Büros oder Wohnhäusern, willkürliche Verhaftungen und die Verweigerung der Ausreise aus dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020).

Seit 2014 sind Zeitungen aus dem Westjordanland erlaubt und eine Reihe von politischen Fraktionen haben ihre eigenen Medienkanäle. Die Medien sind in Gaza nicht frei (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza berichten, dass die Hamas Fernsehprogramme und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden überwachen auch die sozialen Medien auf kritische Inhalte. Journalisten und Blogger im Gazastreifen sind weiterhin mit Repressionen konfrontiert, die in der Regel durch den inneren Sicherheitsapparat der Hamas ausgeübt werden (FH 4.2.2019).

Die Einschüchterung durch Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen wirkt sich auf die Freiheit des privaten Diskurses im Gazastreifen aus (FH 4.2.2019). Die Hamas überwacht private Kommunikationssysteme, darunter Telefon, Email und die Sozialen Medien. In Gaza ansässige palästinensische zivilgesellschaftliche Organisationen und Personen, die mit den Sozialen Medien beruflich zu tun haben, geben an, dass die Hamas de facto die Internetaktivitäten der Bewohner des Gazastreifens überwacht, und sie einschüchtert oder schikaniert (USDOS 11.3.2020). Zwischen Jänner 2018 und März 2019 wurden 66 Personen von den Hamas-Behörden wegen ihrer Beiträge in Sozialen Medien festgenommen oder weil sie „die revolutionäre Einheit“ verletzt oder “Technologie missbraucht“ hätten (HRW 14.1.2020).

Quellen:

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

RoG – Reporter ohne Grenzen (2019): 2019 World Press Freedom Indey, Palestine, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 1.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Immer wieder missachten palästinensische Sicherheitskräfte das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit (GIZ 3.2020a). Sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) als auch die Sicherheitskräfte der Hamas haben im Laufe des Jahres 2019 friedliche Proteste und Demonstrationen im Westjordanland und im Gazastreifen selektiv eingeschränkt oder aufgelöst (USDOS 11.3.2020). Die Hamas löste nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf (FH 4.2.2019). Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Die Hamas versucht, Kritik an ihrer Politik zu verhindern, indem sie willkürlich die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen einfordert. Sie nutzt willkürliche Verhaftung, um Veranstaltungen zu verhindern, insbesondere den Protest „Bidna Na'eesh“ (Wir wollen leben) und politische Veranstaltungen, die mit der Fatah in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). Demgegenüber unterstützte die Hamas jedoch die – teils gewaltsamen - sogenannten „Great March of Return“-Proteste, die im März 2018 als wöchentliche Demonstration begannen und bei denen es um die Forderung geht, dass die palästinensischen Flüchtlinge wieder in das heutige Israel zurückkehren können (FH 4.2.2019). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden im Jahr 2019 im Gazastreifen insgesamt 108 Palästinenser getötet, davon 34 im Kontext von Demonstrationen (OCHA o.D.; vgl. AI 18.2.2020)

In Gaza werden friedliche Kritiker und Gegner von den Behörden der Hamas willkürlich verhaftet. Allein während Protesten im März 2019 wurden mehr als 1.000 Demonstranten verhaftet. Die Proteste waren Teil der „Bidna Na'eesh“-Bewegung, die sich gegen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Steuererhöhungen durch die Hamas - vor dem Hintergrund der israelischen Blockade - richteten. Unter den Festgenommenen waren auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (HRW 29.5.2019). Die Sicherheitskräfte gingen auch mit Gewalt gegen die Demonstranten vor [Anm.: zu den Protesten seit März 2018 siehe auch Abschnitt 3. Sicherheitslage] (HRW 20.3.2019; vgl. GIZ 3.2020a). Es gibt auch Berichte über Folter von inhaftierten Oppositionellen oder anderen Kritikern durch die Hamas (HRW 14.1.2020). Die Hamas versucht auch, verschiedene Organisationen an ihrer Arbeit zu hindern. Dazu gehörten einige, denen sie vorwarf, zur Fatah zu gehören, sowie Privatunternehmen und NGOs, die nach Ansicht der Hamas gegen ihre Interpretation der islamischen Gesellschaftsnormen verstoßen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020a): Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.ecoi.net/de/dokument/2009570.html, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (20.3.2019): Another Brutal Crackdown by Hamas in Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/1458955.html, Zugriff 1.4.2020

OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an angemessenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch (HRW) führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche (USDOS 11.3.2020). Am 27.9.2018 berichtete die Unabhängige Menschenrechtskommission, dass Sicherheitskräfte der Hamas in Gaza mehr als 50 mit der Fatah in Verbindung stehende Personen verhaftet hatten, und dass Beamte der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland innerhalb weniger Tage mehr als 60 mit der Hamas verbundene Personen festgenommen hatten. In den dokumentierten Fällen wurden die Gefangenen von palästinensischen Sicherheitskräften bedroht und geschlagen (HRW 10.2018). Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch, zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 11.3.2020).

Insgesamt wurden im Jahr 2018 mehr als 6.500 Palästinenser von israelischen Sicherheitsbehörden inhaftiert, darunter 370 aus dem Gazastreifen. Unter der Gesamtzahl der Inhaftierten befinden sich 400 Kinder, 64 Frauen, während 700 weitere ohne Gerichtsverfahren in administrativer Haft sind (PCHR 2018). Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über unmenschliche Haftbedingungen, Folter und Misshandlungen, wie z.B. Schläge, Schlafentzug, Anwendung von Stresspositionen und überlange Einzelhaft als Bestrafung (AI 18.2.2020), und herabwürdigende Behandlung wie Entzug von Familienbesuchen, medizinische Vernachlässigung, die Verweigerung des Rechtes auf rechtliche Vertretung und Beratung, sowie verbale Beleidigungen und Erniedrigung (PCHR 2018). Die israelische Regierung erlaubte Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter. Palästinensische Familien und Menschenrechtsgruppen berichteten über Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen durch die israelischen Behörden und über die unangekündigte Verlegung von Gefangenen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinian Territories 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupied-palestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 1.4.2020

PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (2018): Annual Report, https://www.pchrgaza.org/en/wp-content/uploads/2020/02/annual-report-engish-2018.pdf, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Todesstrafe

2018 unterzeichnete der palästinensische Präsident Mahmoud Abbas die Urkunde über den Beitritt Palästinas zu sieben internationalen Abkommen und Verträgen, einschließlich des Zweiten Fakultativprotokolls von 1989 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Im Gazastreifen wird die Todesstrafe weiterhin angewandt, jedoch im Jahr 2018 deutlich reduziert (PCHR 2018).

Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben des nichtstaatlichen Palästinensischen Zentrums für Menschenrechte haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 128 Menschen zum Tode verurteilt. Im Jahr 2019 gab es keine Hinrichtungen (HRW 14.1.2020), drei Personen wurden wegen Mordes zum Tode verurteilt (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 wurden 13 Personen zum Tode verurteilt, 2017 waren es noch 16 gewesen. Es wurden 2018 keine Hinrichtungen durchgeführt (FH 4.2.2019). Die Prozesse sind durch den Mangel an angemessenen Schutzmaßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gekennzeichnet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und es gibt keine ausreichende Gelegenheit für Berufungen. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der palästinensische Präsident Exekutionen ratifizieren muss, die Exekutionen werden jedoch ohne eine solche Ratifikation durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).

Quellen:

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 31.3.2020

PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (2018): Annual Report, https://www.pchrgaza.org/en/wp-content/uploads/2020/02/annual-report-engish-2018.pdf, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Bewegungsfreiheit

Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gibt, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen. Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 11.3.2020).

Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 11.3.2020). Die Hamas erlaubte 2017 die Entsendung von Beamten der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) an die Grenzübergänge des Gazastreifens, aber dies führte zu keinen praktischen Veränderungen der Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gazastreifens. Korruption und die Zahlung von Bestechungsgeldern an den Grenzübergängen ist üblich (FH 4.2.2019). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 3.2020d). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, der Gazastreifen kann dann auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden (BMEIA 18.3.2020). Israel unterhält eine starke Sicherheitspräsenz rund um die Land- und Meeresgrenzen des Gazastreifens (FH 4.2.2019).

Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Gemäß den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 11.3.2020).

Reise von/nach Israel und die Westbank:

Israel schränkt den Personen- und Warenverkehr in den und aus dem Gazastreifen pauschal ein (HRW 14.1.2020). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten medizinischen Patienten und anderen Personen die Ausreise (FH 4.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 25.3.2020). Es kommt vor, dass die Grenzübergänge zwischen Israel und dem Gazastreifen vorübergehend und ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abgeriegelt werden (EDA 30.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 25.3.2020). Im Jahr 2019 verließen insgesamt 191.830 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, also im Durchschnitt rund 16.000 pro Monat oder ca. 530 täglich (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).

Reisen von/nach Ägypten:

Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gazastreifen, ist außer an Wochenenden und islamischen Feiertagen grundsätzlich geöffnet (AA 25.3.2020), eine andere Quelle spricht jedoch davon, dass er von Ägypten nur sporadisch für wenige Stunden geöffnet wird (BMEIA 18.3.2020). Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden. Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise zu Wartezeiten von mehreren Wochen bis zur Ausreise kommen (AA 25.3.2020). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 30.3.2020).

Ab Mai 2018 lockerte Ägypten seine Beschränkungen für den Grenzübergang Rafah teilweise (FH 4.2.2019), schränkt den Personen- und Warenverkehr jedoch immer noch ein (HRW 14.1.2020). Es ist für Einzelpersonen nach wie vor äußerst schwierig, die Genehmigung der Hamas-Regierung zur Ausreise und zur Abfertigung durch die ägyptischen Behörden zu erhalten, und die Zahl der monatlichen Grenzübertritte bleibt im historischen Vergleich gering (FH 4.2.2019). Im Jahr 2019 überquerten durchschnittlich 12.172 Palästinenser monatlich die Grenze in beide Richtungen, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren bedeutet (OCHA o.D.; vgl. HRW 14.1.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

BMEIA – Bundesministerium für Äußeres (18.3.2020): Palästina, Einreise Ausreise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 2.4.2020

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020d): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Alltag, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/alltag/, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 29.4.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

IDPs und Flüchtlinge

Von den etwa 13,35 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2019 leben circa 2 Millionen im Gazastreifen. Davon sind ungefähr zwei Drittel Palästina-Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020c). Von diesen leben wiederum ca. 600.000 in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern in Gaza. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 1.1.2018). UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2019 700 Personen in Gaza in Zusammenhang mit drei Zwischenfällen zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppen und Israel vertrieben wurden. Weitere Personen in Gaza blieben aufgrund der durch den Krieg 2014 verursachten Zerstörung intern vertrieben (USDOS 11.3.2020), OCHA berichtet mit Stand April 2019 von über 12.000 Palästinensern, die während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 ihre Heimat verloren haben (HRW 14.1.2020).

UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe (UNRWA 1.1.2018). UNRWA bietet auch kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten, hier werden Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, Personen mit Behinderungen oder jene, die keine andere Möglichkeit auf ein Einkommen haben, priorisiert. UNRWA bietet außerdem Hilfe im Bereich Wasser und Hygiene (UNRWA o.D.). Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018). Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Gazastreifen während des Jahres [2019] hat die Flüchtlinge schwer getroffen. Laut UNRWA ist die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet (USDOS 11.3.2020). Etwa 75 Prozent aller palästinensischen Flüchtlinge in Gaza verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um ihren Bedarf an Grundnahrungsmitteln zu decken (UNRWA o.D.). Die Einfuhrbeschränkungen Israels für bestimmte Waren, von denen eine zivile wie militärische Verwendbarkeit angenommen wird, behindern weiterhin humanitäre Einsätze in Gaza, u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe (USDOS 11.3.2020).

UNRWA war 2019 mit Finanzierungsengpässen konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden. Im vergangenen Jahr musste UNRWA in Gaza aufgrund von Geldmangel zum Beispiel das dringend benötigte psychologische Unterstützungsprogramm in Schulen und Gesundheitszentren dramatisch einschränken (Zeit 8.7.2019). Es gibt neben UNRWA auch andere humanitäre Organisationen, die IDPs in Gaza versorgen, es gibt aber Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkung der Bewegungsfreiheit, bzw. des Zugangs zu den Grenzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Zeit Online (8.7.2018): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel, Zugriff 31.3.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 3.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. 80 Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 3.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 1.1.2018).

Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 11.3.2020), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: Rafah, Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020).

Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 25.3.2020). Die Wirtschaft des Gazastreifens befindet sich infolge der Blockade im freien Fall und im Zuge der Eskalationen der Feindseligkeiten in den Jahren 2008, 2012 und 2014 wurden die grundlegende Infrastruktur, die Erbringung von Dienstleistungen, und die Lebensgrundlagen weiter zerstört. Die Situation hat sich durch eine Spaltung zwischen der PA im Westjordanland und den de facto Behörden der Hamas im Gazastreifen weiter verschlechtert (z.B. 2017 Kürzung der Gehälter aller PA-Mitarbeiter im Gazastreifen um 30 bis 50 Prozent, Verzögerung von Bargeldhilfen für über 74.000 gefährdete Haushalte) (Oxfam 1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018; vgl. FH 4.2.2019).

Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 1.1.2018; vgl. GIZ 3.2020b). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens seit Juni 2007 ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (GIZ 3.2020b). Im Jahr 2019 begann der Bau einer vierten Wasserleitung von Israel nach Gaza, aber es war nicht klar, wie viel zusätzliches Wasservolumen die Rohre in Gaza aushalten, denn die Wasserinfrastruktur wird von der Hamas nicht gewartet. Die Rohre könnten bersten. Es gab indirekte Gespräche zwischen Hamas und Israel über eine dritte Partei, einen Teil der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zu erneuern, denn diese steht vor dem Kollaps. Abwässer werden ungefiltert ins Mittelmeer oder auf die Straßen gepumpt, wodurch Befürchtungen vor der Verbreitung von Krankheiten bestehen (TI 7.7.2019). Überflutungen sind eines der vielen Probleme des Wasser-, Sanitär- und Hygienebereichs in Gaza, zu welchem drei Viertel der Bevölkerung (1,5 Millionen) täglich Beschränkungen beim Zugang erleben. Im Jahr 2019 konnten nur 11 Prozent der benötigten Gelder für Verbesserungen in diesem Bereich in einem Spendenaufruf aufgebracht werden (OCHA 17.12.2019). Durch die Verbesserung der Stromversorgung [Anm.: d.h. die externe Zufuhr von Strom oder Treibstoff für die Stromproduktion] seit Oktober 2018 verbesserten sich auch die Wasser- und Sanitärversorgung und verringerten sich die Ausgaben für Treibstoff [Anm.: für Stromgeneratoren] für Firmen und Haushalte. Allerdings kann das Leitungswasser nicht zum Kochen oder Trinken verwendet werden. 90 Prozent der Haushalte von Gaza kaufen daher Wasser von Wasserentsalzungs- und Reinigungsanlagen, das von Tankwägen geliefert wird. Diese Anlagen können durch die Verbesserung der Stromversorgung mehr produzieren. Aber das trinkbare Wasser ist zehn bis 30 Mal teurer als Leitungswasser und stellt für verarmte Familien eine finanzielle Last dar (OCHA 6.9.2019).

Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 25.3.2020), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert - von 4 bis 5 Stunden pro Tag auf durchschnittlich bis zu 12 Stunden pro Tag in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 (HRW 14.1.2020; vgl. UNRWA 1.1.2018). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt jedoch die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark, und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 1.1.2018). Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen, wie Kläranlagen, aus (AA 25.3.2020). Der uneinheitliche Zugang zu Treibstoff- und Elektrizitätsimporten aufgrund der Politik Israels, der PA und Ägyptens behindert alle Formen der Entwicklung im Gazastreifen (FH 4.2.2019). Seit Verhängung der Blockade durch Israel sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von 3.500 auf 250. Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe dem Grenzzaun und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 4.2.2019).

Die Zerstörung der Tunnel zwischen dem Gazastreifen und Ägypten seit Juli 2013, die seit der Verhängung der israelischen Blockade im Jahr 2007 den Haupthandelsweg des Küstenstreifens darstellten, wirkte sich in starkem Maße negativ auf die Wirtschaft des Gazastreifen aus. Darüber hinaus hatte die israelische Militäroperation "Protective Edge" im Juli/August 2014 im Gazastreifen verheerende Auswirkungen auch auf die dortige Wirtschaft. Die PA beziffert die Kosten für Nothilfe und Wiederaufbau alleine der durch die israelische Militäraktion entstandenen Schäden und direkten Auswirkungen auf 4 Mrd. US-Dollar (GIZ 3.2020e). Bis Ende 2018 war nur ein Bruchteil der während des Konflikts von 2014 beschädigten oder zerstörten Häuser wiederaufgebaut worden und fast 20.000 Menschen waren im Laufe des Jahres binnen vertrieben. Ein Problem für die Privatwirtschaft stellen die anhaltenden israelischen Einfuhrverbote für viele Rohstoffe dar (FH 4.2.2019). Die israelischen Beschränkungen für die Lieferung von Baumaterialien nach Gaza, und der Mangel an Finanzmitteln behindern den Wiederaufbau von Häusern, die während der israelischen Militäroperationen beschädigt oder zerstört wurden (HRW 14.1.2020).

Ungefähr die Hälfte der Bevölkerung Gazas ist jünger als 15 Jahre, die Arbeitslosigkeit liegt bei über 50 Prozent, circa 67,5-70 Prozent bei der Jugend, 85 Prozent bei den Frauen – Weltrekord. 2018 schrumpfte die Wirtschaft um 6,9 Prozent (LMD 12.9.2019; vgl. EMHRM 1.2020; vgl. GIZ 3.2020e). UNRWA bietet ein „Cash-for-Work-Programm“ an, bei dem für Hilfstätigkeiten wie Lebensmittelverteilung drei Monate lang bis zu 400 Dollar gezahlt werden. Eine Viertelmillion Menschen stehen auf der Warteliste, denn bezahlte Jobs gibt es kaum (SZ 3.12.2019). Die Wirtschaft des Gazastreifens stand Ende 2018 aufgrund der anhaltenden israelischen Blockade, des jüngsten Rückgangs der Gesamthilfe durch Spendengeber [Anm.: siehe dazu auch Kapitel 17. IDPs und Flüchtlinge] und der Reduzierung der Budgettransfers von der PA am Rande des Zusammenbruchs (FH 4.2.2019). Die Armutsrate beträgt circa 54 Prozent – mehr als doppelt so viel als im Westjordanland. Mehr als 71 Prozent der Familien sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EMHRM 1.2020). Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im 3. Quartal 2019 bei den abhängig Beschäftigten im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 15,33 Euro). Im Gazastreifen verdienten im 4. Quartal 2019 80 Prozent aller im Privatsektor arbeitenden Palästinenser weniger als das Gesetz zum Mindestlohn in Palästina festlegt (1.450 NIS, ca. 376,72 Euro pro Monat). Im 2. Quartal 2019 waren 36,8 Prozent aller Beschäftigten im Gazastreifen im öffentlichen Sektor tätig, die öffentliche Verwaltung ist damit im Gazastreifen der größte Arbeitgeber. Die öffentliche Verwaltung hat auch den größten Anteil am BIP des Gazastreifens (GIZ 3.2020e). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 4.2.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (1.2020): Gaza – The Dead Zone, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gaza%20The%20Dead-Zone%20en.pdf, Zugriff 2.4.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004334.html, Zugriff 31.3.2020

Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (3.2020): Factsheet, Kerem Shalom Crossing, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Kerem_Shalom_Crossing_2020_EN.pdf, Zugriff 2.4.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (3.2020b): Palästinensische Gebiete, Überblick, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/ueberblick/, Zugriff 31.3.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020e): Länderinformationsportal, Palästinensische Gebiete, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020

OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): Overview November 2019, https://www.ochaopt.org/content/overview-november-2019, Zugriff 28.4.2020

OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.9.2019): The Monthly Humanitarian Bulletin | August 2019, https://www.ochaopt.org/content/increased-electricity-supply-improves-access-water-and-sanitation-gaza, Zugriff 29.4.2020

Oxfam (1.2020): Designing Safer Livelihoods Programmes for Women Survivors of Gender-Based Violence in Gaza, Oxfam Research Paper, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/rr-designing-safer-livelihoods-programmes-women-survivors-GBV-gaza-170120-en.pdf, Zugriff 2.4.2020

SZ – Süddeutsche Zeitung (3.12.2019): Bangen um Mehl und Milch, https://www.sueddeutsche.de/politik/gaza-bangen-um-mehl-und-milch-1.4707769, Zugriff 29.4.2020

TI - Times of Israel (7.7.2019): Israel lays fourth water pipeline to Gaza, the largest yet, https://www.timesofisrael.com/israel-lays-fourth-largest-yet-water-pipeline-to-gaza/, Zugriff 28.4.2020

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (1.1.2018): Where we work, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 31.3.2020

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020

USDOS – United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026368.html, Zugriff 31.3.2020

Medizinische Versorgung

Das öffentliche Gesundheitssystem des Gazastreifens wurde durch wiederholte militärische Konflikte mit Israel in den letzten 12 Jahren auf eine harte Probe gestellt und ist durch chronischen Mangel an Medikamenten und Ausrüstung gekennzeichnet. Die israelische Blockade, die seit 2007 besteht, schränkt die Einfuhr von Medikamenten und anderen wichtigen Gütern ein (Guardian 22.3.2020). Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 30.3.2020), bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (AA 25.3.2020).

Israel erlaubt es palästinensischen Patienten aus dem Gazastreifen, sich in Krankenhäusern in Israel und im Westjordanland medizinisch behandeln zu lassen, sofern sie eine Reihe bürokratischer Hürden überwinden. Die Patienten müssen unter anderem nachweisen, dass ihre Behandlung in Gaza nicht verfügbar ist, und sie müssen eine Ausreisegenehmigung durch die israelischen Behörden bekommen. Laut WHO ist die Bewilligungsrate in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AP News 12.6.2019). Die Abriegelung des Gazastreifens verursacht eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung. Im November 2019 erhielten 10 Prozent (191 von 1.907 Personen einschließlich 32 Minderjährige und 13 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Grenzübergang Erez gestellt hatten, keine Erlaubnis und 31 Prozent (593 von 1.907 Personen einschließlich 210 Minderjährige und 72 ältere Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 59 Prozent (1.122 von 1.907 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt. Immer wieder berichten palästinensische Rettungsdienste davon, dass sie durch die israelische Armee an ihrer Arbeit gehindert und sogar angegriffen werden (GIZ 3.2020c; vgl. AP News 12.6.2019). Die Zahl der Überweisungen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen an israelische Krankenhäuser liegt deutlich unter dem Durchschnitt der monatlichen Überweisungen für 2018, 16 Prozent der Überweisungen betreffen die Überweisung nach Ägypten (via Rafah). Im Jänner 2020 wurden 70 Prozent der insgesamt 1.794 Überweisungen via Erez nach Israel erlaubt, was im Vergleich zur Genehmigungsrate von 2019 (65 Prozent) eine Verbesserung darstellt. 14 Prozent der Überweisungsanträge wurden abgewiesen, 17 Prozent wurden nicht rechtzeitig bearbeitet und resultierten in einer Verzögerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung (WHO 1.2020).

Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung (TAZ 24.3.2020), öffentliche Krankenhäuser haben mit einem chronischen Mangel an Medikamenten und medizinischer Grundausstattung zu kämpfen (AP News 12.6.2019). Mitte November 2019 waren laut WHO 46 Prozent der "unentbehrlichen" Medikamente im zentralen Medikamentenlager des Gazastreifens nicht vorrätig (HRW 14.1.2020). Der Mangel betrifft Krebspatienten und Patienten, die an chronischen Erkrankungen leiden, stark. Im Jänner 2019 warnte die WHO, dass die Blockade auf die Einfuhr von Treibstoff die Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen in Gaza stark beeinträchtige (AI 18.2.2020). Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen, sowie an Beschädigungen durch die israelische Artillerie (12.9.2019). Viele Patienten reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland (DSL 2.8.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (25.3.2020): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 31.3.2020

AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025832.html, Zugriff 1.4.2020

AP News (12.6.2019): Sick Gaza child caught in Israeli permit system dies alone, https://apnews.com/83606e9b2dcb47d897d11d2f30ad4cd3, Zugriff 2.4.2020

DSL - The Daily Star Lebanon (2.8.2018): Number of Gazans denied exit permits soars: NGO, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Aug-02/458786-number-of-gazans-denied-exit-permits-soars-ngo.ashx, Zugriff 2.4.2020

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (30.3.2020): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 1.4.2020

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020

The Guardian (22.3.2020): Gaza confirms first coronavirus cases as West Bank shuts down, https://www.theguardian.com/world/2020/mar/22/gaza-confirms-first-coronavirus-cases-as-west-bank-shuts-down, Zugriff 2.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 1.4.2020

LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020

TAZ (24.3.2020): Das Virus bricht die Blockade, https://taz.de/Corona-im-Gazastreifen/!5673827/, Zugriff 2.4.2020

WHO – World Health Organization (1.2020): Monthly Report, Health Access, Barriers for patients in the occupied Palestinian territory, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026393/jan_2020_monthly.pdf, Zugriff 2.4.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität des BF, seine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sowie seine Staatenlosigkeit und seine Registrierung bei der UNRWA waren anhand der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente sowie einer Registrierungsbestätigung seiner Familie bei der UNRWA feststellbar.

Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit, seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in Gaza, zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zu seiner Eheschließung und dem Aufenthaltsstatus sowie den Lebensumständen seiner Gattin in Österreich ergaben sich in schlüssiger Weise in der Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens und jenen seiner nunmehrigen Ehegattin, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Zwar brachte der BF mehrere medizinische Befunde in Vorlage, aus denen hervorging, dass bei ihm bereits in Gaza ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde sowie, dass er in Österreich wegen Migräne behandelt wurde, eine gravierende Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Gaza entgegenstehen würde, war darin jedoch nicht zu erblicken.

2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er auf Facebook zur politischen Lage in Gaza gepostet hätte und daraufhin von der Hamas verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie hätten ihn gefunden, mehrere Tage gefoltert und dann wieder freigelassen.

Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 18.09.2017 gab er an, dass er nach dem Tod seiner Mutter wegen ihrer Krebserkrankung im April 2008 als Freiwilliger bei humanitären Organisationen zu arbeiten begonnen habe um Kindern nach Kriegen oder bei Krebserkrankungen zu helfen. Weil sich die Versorgungslage in Gaza immer weiter verschlechtert hätte, habe er begonnen mit anderen jungen Männern auf Facebook über diese Probleme zu schreiben. Nach mehreren kritischen Beiträgen gegen die Hamas und wegen ihres unislamischen Kleidungsstils seien sie von der Hamas als „Kafir“ bezeichnet worden. Sie seien einmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaftet sowie Fotos und Bücher von „Che“ Guevara beschlagnahmt. Sein Account sei inzwischen von der Hamas gelöscht worden. Er habe auch öfters Ladungen zum Sicherheitsdienst bekommen.

Bei seiner Einvernahme am 25.10.2017 gab er erneut an, dass er Gaza verlassen habe, weil er wegen Interneteinträgen von der Hamas bedroht worden sei. Weiter sei er öfters im Gefängnis gewesen. Er habe von der Tötung einer Person erfahren, die ebenfalls viele Beiträge im Internet über die Hamas veröffentlicht habe, und habe er deshalb Angst selbst auch umgebracht zu werden. Er wiederholte, dass die Hamas bei einer Hausdurchsuchung bei ihm Fotos von seinen beiden Vorbildern Fidel Castro und „Che“ Guevara vernichtet und den BF mitgenommen habe.

In der Beschwerde wurden im Wesentlichen seine Angaben aus den Einvernahmen wiederholt.

2.3.2. Zur behaupteten Bedrohung durch Mitglieder der Hamas vermochte der BF kein in sich konsistentes Vorbringen zu erstatten.

Er konkretisierte den Grund für die vermeintliche Bedrohung durch die Hamas in seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 18.09.2017 dahingehend, dass er im Zuge seiner vermeintlichen ehrenamtlichen Tätigkeit ab dem Jahr 2008 zusammen mit anderen jungen Männern über die Missstände in seiner Heimat auf Facebook berichtete und dabei ab 2012 auch die Hamas kritisiert habe. Im Jahr 2014 habe er dann die ersten Probleme mit der Hamas bekommen, da sie in diesem Jahr seinen Facebook-Account erstmals geschlossen habe. Er habe ein neues Konto eröffnet und daraufhin hätten sie ihn „verfolgt“ (AS 79).

Davon abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er 2009 oder 2010 mit seinen kritischen Interneteinträgen begonnen habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).

In Anbetracht dessen, dass er mit kritischen Aktivitäten 2009, 2010 oder 2012 begonnen habe, erhellte nicht, dass er erst im Jahr 2014 erste Probleme bekommen habe und als ersten konkreten Vorfall zunächst von einem Angriff Ende 2015 durch mehrere Schläger, die von „ihnen“ (gemeint der Hamas) geschickt worden seien, sprach. Bezüglich jenes vermeintlichen Angriffes fiel zudem auf, dass er diesen nur vage schilderte, zumal er lediglich ausführte, dass sie ihn geschlagen und ihn dabei an der Wirbelsäule verletzt hätten. Weder die Zahl der Angreifer noch den konkreten Hergang des Vorfalls noch sonstige Einzelheiten führte er dabei näher aus. Als Beweis brachte er wiederum ein medizinisches Dokument in Vorlage, wonach bei ihm ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden sei. Dass er demzufolge aber tatsächlich durch Schläge einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, ließ sich dem Beweismittel nicht entnehmen. Ebenso wären plausibler Weise durch Schläge wohl eher andere Wirbelverletzungen als ein Bandscheibenvorfall entstanden. Diese Beweislage drängte daher die Annahme auf, dass er einen bloßen medizinischen Befund bloß benutzte um eine Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass er den Angriff wenig später abweichend von zuvor auf Anfang 2016 datierte (AS 81).

Gegen die Glaubhaftigkeit des Angriffes sprach zudem der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sofort weitere kritische Interneteinträge abgesetzt habe. Als Konsequenz sei er diesmal aber nicht etwa erneut von der Hamas angegriffen worden, sondern vielmehr festgenommen und für vier Tage angehalten worden. Dieses Vorbringen überzeugte aber schon deshalb nicht, weil er nicht sagen konnte, wann diese Festnahme genau gewesen sei. Als unschlüssig stellte sich dabei auch dar, dass er beim ersten Mal von mehreren Schlägern überfallen und zusammengeschlagen worden sei, während er trotz der Erfolglosigkeit dieser Eskalation sodann lediglich für vier Tage im Gefängnis angehalten und dann sogar wieder freigelassen worden (AS 81).

Bei seiner ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren gab er nach seinen bisherigen (polizeilichen) Anhaltungen gefragt, abweichend vom bisher Gesagten (also der Festnahme und Anhaltung im Juni oder Juli 2016), an, dass die erste viertägige Anhaltung bereits im Juni 2014 gewesen sei, und stellte etliche weitere Anhaltungen im August 2015, Oktober oder November 2015, im Juli 2017 und im August 2017 in den Raum, die er bislang gar nicht erwähnt hatte und zudem auch nicht näher konkretisierte. Nicht nur, dass er damit seine bisherigen Angaben erheblich steigerte, so war es nicht nachvollziehbar, dass man ihn derart oft hätte festnehmen und wieder freilassen sollen, wenn doch der abschreckende Zweck der Anhaltungen offensichtlich nicht erreicht wurde und es bereits zuvor wesentlich gravierendere Übergriffe gegen ihn gegeben habe.

In seiner Einvernahme am 25.10.2017 fielen die zeitlichen Angaben zu seinen Anhaltungen noch vager aus, zumal er meinte überhaupt keine genauen Daten zu wissen. Die ungefähren Zeiträume seiner Anhaltungen wichen zudem von jenen in der ersten Einvernahme ab, zumal er sie nunmehr auf Juli 2014, Juli oder August 2015 und Oktober oder November 2016 datierte. In derselben Einvernahme änderte er die Zeitpunkte seiner vermeintlichen Anhaltungen abermals und erwähnte eine weitere Festnahme im November 2015, jene vom Oktober oder November 2016 nahm er hingegen zurück und meinte vielmehr, dass er dabei nicht festgenommen, sondern auf offener Straße „gefoltert“ worden sei, womit er sich wohl auf den bereits für nicht glaubhaft befundenen Angriff durch von der Hamas beauftragte „Schläger“ bezog.

In der mündlichen Verhandlung wich er sodann erneut von den bisherigen Angaben ab und vermeinte zunächst bloß knapp, dass er „oftmals“ vorgeladen worden sei und in Gaza ungefähr zehn Mal verhaftet worden sei. Nicht nur, dass er damit seine Angaben erneut deutlich steigerte, so war dieses Vorbringen derart vage, dass dessen Tatsachengehalt auch deshalb angezweifelt werden musste. Außerdem vermeinte er, dass die letzte Festnahme in Gaza im Juli 2017 gewesen sei, obwohl er bislang stets eine letzte Anhaltung in den August 2017 datiert hatte.

Gegen den Tatsachengehalt der Behauptung zahlreicher Anhaltungen, insbesondere jener im Juli und August 2017, spricht überdies, dass er, nachdem er sich im selben Monat in Rammallah einen Reisepass beschafft hatte, mit diesem ungehindert am 27.08.2017 den Grenzübergang Rafah passieren konnte, obwohl er eine Ladung für den selben Tag ignoriert habe (AS 85). Insgesamt war daher davon auszugehen, dass diese Behauptung ein bloßes gedankliches Konstrukt des BF ohne Tatsachengrundlage war.

Die vermeintliche Folter, die er bei den Anhaltungen erlitten habe, welche er sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 25.10.2017 in den Raum stellte, ließ er wiederum in der mündlichen Verhandlung unerwähnt.

Auch die vorgelegten (polizeilichen) Ladungen waren nicht geeignet den Tatsachengehalt seines Vorbringens zu belegen, weil die vorgelegten Schriftstücke schon wegen ihres Inhaltes keinen authentischen Eindruck erweckten. So war als Grund der Ladungen lediglich der Vermerk „wichtiges Thema“ ersichtlich. Außerdem waren seine Angaben zu den Ladungen insofern eigenartig, als er vor dem BFA vermeinte, dass er zehn davon erhalten habe, obwohl er nur vier davon in Vorlage brachte, und über Nachfrage zu deren Verbleib meinte, dass er die übrigen weggeworfen habe (AS 171). Es war daher davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Fälschungen handelte.

Da schon seine polizeilichen Anhaltungen nicht glaubhaft waren, war auch die Vorladung durch ein Strafgericht (AS 233) nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass das Schreiben auf den 02.09.2017 datierte und er vor dem BFA angab, dass es nach der Ausreise zugestellt worden sei und dementsprechend von seinem Vater der Erhalt und der Hinweis auf den Auslandsaufenthalt stammen würde. Hingegen vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er das gerichtliche Schreiben vor seiner Ausreise aus Gaza (im August 2017) erhalten habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) und es unter anderem eben dieses Schreiben gewesen sei, welches ihn zur Ausreise bewogen habe. Nach Vorhalt dieser Divergenz erwiderte er, dass er das Schreiben doch nicht vor der Ausreise erhalte habe, was zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr überzeugte. Dementsprechend war auch das gerichtliche Schriftstück als Fälschung zu qualifizieren.

Erstmals in seiner Einvernahme am 25.10.2017 kam er auf eine vermeintliche Tötung einer ihm bekannten Person zu sprechen, die dasselbe getan habe wie er, nämlich kritische Interneteinträge zu verfassen, und er deshalb selbst Angst hatte getötet zu werden (AS 169). Der Umstand, dass er ein dies erst so spät im Verfahren vorbrachte, ließ schon dieses Vorbringen zweifelhaft erscheinen. In der mündlichen Verhandlung steigerte er dies jedoch weiter und sprach plötzlich von der Ermordung zahlreicher Regimekritiker. Außerdem brachte er dabei erstmals und sohin in gesteigerter Form vor, dass ihm bei den Festnahmen immer wieder vorgeworfen worden sei, hinter seinen kritischen Internetbeiträgen stecken die Fatah oder die Israelis, und ihm sohin eine Verbindung zu diesen unterstellt worden sei.

Schließlich war zu bedenken, dass der BF zwei Studentenvisa für die Russische Föderation besessen hatte, einmal mit Gültigkeit vom 02.09.2015 bis 31.08.2016 und einmal vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018. Mit letzterem gelangte er schließlich nach Österreich. Er selbst meinte zwar, lediglich einmal im Jahr 2014 tatsächlich für fünf Monate in Russland bei seinem Onkel gewesen zu sein, dies erwies sich in Anbetracht der Daten seiner Visa (AS 27ff) jedoch als nicht glaubhaft. Es zeigte aber, dass er Gaza mehrfach problemlos legal und aus persönlichen Motiven verlassen konnte und dies auch schon getan hatte. Es war daher letztlich davon auszugehen, dass seine Einreise nach Österreich lediglich von persönlichen Motiven getragen war, nicht jedoch der Gefahr asylrelevanter Verfolgung in Gaza geschuldet war. In dieses Bild fügt sich auch seine Aussage gegen Ende der Einvernahme, dass er „ersuche“ ein Jahr hier bleiben zu dürfen um die Sprache zu lernen und, dass er wegen seines Alters von damals 27 Jahren nicht nach Gaza zurückkehren wolle (AS 177). In der mündlichen Verhandlung bekräftigte er den Wunsch sich hier ein Leben aufbauen zu wollen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).

Aufgrund all dieser Erwägungen war letztlich davon auszugehen, dass es in Wahrheit keine Bedrohung des BF durch Mitglieder der Hamas und auch keine polizeiliche Verfolgung gegeben hat, sondern er sich lediglich eines gedanklichen Konstruktes bediente. Er war daher auch nicht aufgrund einer individuellen Bedrohung seiner Person zum Verlassen von Gaza gezwungen.

2.4. Die Annahme, dass er bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung handelt. Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für seinen Unterhalt sorgen können. Weiter hat er Verwandte in Gaza, von denen er zumindest vorübergehend unterstützt werden könnte. Sein Vater besitzt nach wie vor ein Haus in Gaza, wo er erneut Unterkunft finden könnte. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.

Im Übrigen ist der BF, wie seine Verwandten, nach wie vor als Flüchtling bei der UNRWA registriert und kann auch deren Leistungen in Anspruch nehmen. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt.

2.6. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Gaza stützen sich auf eine Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Gaza-Streifen vom 09.09.2021 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gaza mit Gesamtaktualisierung vom 29.04.2020. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.

Die allgemeine Sicherheitslage in Gaza war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.

In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Die dort beantragte Einholung eines Gutachtens eines landeskundigen Sachverständigen konnte schon deshalb unterbleiben, weil nicht dargelegt wurde im Hinblick auf welche konkreten Umstände die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen ergänzungsbedürftig waren. Im Übrigen wurde den in der mündlichen Verhandlung vom BVwG herangezogenen Länderinformationen trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).

Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).

1.3. Das BVwG traf die Feststellungen, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist, dass diese Organisation nach wie vor in Gaza tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist.

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Außerdem stellte der BF im Verfahren klar, dass seine Familie dort registriert ist und, dass er selbst UNRWA-Schulen in Gaza besucht hat, sohin auch tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen hat. Im Übrigen reicht bereits die bloße Registrierung aus (vgl. abermals VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

Die vom BF behauptete frühere bzw. behaupteter Weise pro futuro drohende Gefährdung durch die Hamas wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Selbiges galt für die behaupteten polizeilichen Anhaltungen und Übergriffe sowie für die vermeintliche Strafverfolgung seiner Person. Er war folglich nicht aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen.

Diese Erwägungen trafen in gleicher Weise auf die Annahme zu, dass er den Beistand der UNRWA nach seiner Rückkehr in Anspruch nehmen könnte.

Schließlich sind auch keine stichhaltigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass die UNRWA ihre Aufgaben in Gaza wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.

Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF den Schutz und Beistand der UNRWA genoss, sich diesem Schutz freiwillig entzog sowie, dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und sein Wegzug daher nicht gerechtfertigt war. Er ist somit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.

1.4. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [St. Kitts-Fall], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus guten schulischen Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit resultiert, und zum anderen in Anbetracht des Umstandes, dass sein Vater nach wie ein Haus in Gaza besitzt, wo der BF bis zur Ausreise wohnhaft war. Sowohl sein Vater als auch seine drei Brüder gehen Erwerbstätigkeiten nach und könnte der BF sohin vorerst von seinen Verwandten unterstützt werden. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor, die für ihn mit dem realen Risiko verbunden wären, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in seiner Heimat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Trotz anhaltender Spannungen zwischen Israel und den Hamas sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage stellt sich die Lage in Gaza nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass etliche seiner Verwandten seiner Darstellung folgend in der Heimat über eine hinreichende Lebensgrundlage verfügen und sich dort nach wie vor aufhalten.

2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Er ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stütze sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan, weshalb sie gegen Spruchpunkt III als unbegründet abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Der BF ist seit 25.10.2022 mit einer aus Syrien stammenden Palästinenserin verheiratet, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Er erwartet zudem aktuell ein Kind von ihr. Es besteht sohin eine familiäre Beziehung des BF zu seiner Ehegattin iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich.

Der BF begründete sein hiesiges Familienleben zu einem Zeitpunkt, als ihm bewusst war, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und sein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet ebenso wie die Fortsetzung seines Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet somit unsicher ist. Es müssten im Hinblick darauf nach der Judikatur des EGMR „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, damit sich dieses dennoch als schützenswert iSd Art. 8 EMRK darstellt.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Diesbezüglich war zu bedenken, dass seine asylberechtigte Ehegattin aus Syrien stammt und mit ihrer Herkunftsfamilie seit mehreren Jahren rechtmäßig in Österreich zusammen ist. Sie erwartet zudem in Kürze ein Kind vom BF.

Wie sie selbst in der Beschwerdeverhandlung andeutete, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in Gaza, wo sie zuvor nie aufhältig war, auf Dauer mit dem BF niederlassen könnte, zumal eine bei der UNRWA in einem ihrer Mandatsgebiete in Syrien registrierte staatenlose Palästinenserin zwar auch in einem anderen Mandatsgebiet wie im Herkunftsgebiet ihres Gatten in Gaza deren Leistungen grundsätzlich in Anspruch nehmen könnte, jedoch deren Niederlassungsmöglichkeit dort nicht von dieser Bereitschaft der UNRWA, sondern der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis der dortigen Behörden abhängig wäre, was im gg. Fall nicht feststeht.

Andererseits würde eine Trennung des BF von seiner Gattin durch dessen Ausreise angesichts der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes eine unbillige Härte und einen gravierenden Eingriff in sein Familienleben darstellen, was in die Gesamtabwägung iSd Art. 8 EMRK miteinzubeziehen war.

3.5. In Bezug auf das hiesige Privatleben des BF war zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise im September 2017, sohin schon seit inzwischen mehr als fünf Jahren, faktisch im Bundesgebiet aufhält. Er war seit der Antragstellung im Gefolge der Einreise als Asylwerber in Österreich bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen.

Er bestreitet seinen hiesigen Lebensunterhalt bis dato vor allem durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hingegen zeigte er gesellschaftliches Engagement in Form von ehrenamtlichen Tätigkeiten für einen Kulturverein und einen Verein, der Personen in Quarantäne während der Pandemie versorgte. In sprachlicher Hinsicht war ihm zuzugestehen, dass er inzwischen zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben hat und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert hat.

Wenngleich der BF bislang auf keine gelungene Integration in beruflicher Hinsicht verweisen kann, so ist dennoch davon auszugehen, dass die anstehende Familienerweiterung ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegen wird. Er leidet aktuell an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

3.6. Im Hinblick auf diese Ausgangslage das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet betreffend war vor allem sein hiesiges Familienleben entsprechend zu seinen Gunsten zu gewichten. Diese Umstände lassen auch erwarten, dass sich seine bisherigen Integrationsbemühungen intensivieren werden und er auch für den Lebensunterhalt seiner jungen Familie auf dem heimischen Arbeitsmarkt sorgen wird.

Diesen familiären und privaten Interessen des BF in Österreich stehen wiederum die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Hinsichtlich des Umstandes, dass sich der BF in Österreich wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

3.7. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau seiner familiären Anbindung in Österreich, der faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren und der vom BF erzielten Integrationsleistungen in sprachlicher und sozialer Hinsicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

4.1. § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als ca. EUR 475,86,- gebührt.

Gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

4.2. Der BF geht aktuell weder einer Erwerbstätigkeit nach noch hat er eine Deutschprüfung auf erforderlichem Niveau absolviert, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG nicht vorlagen. Ihm war daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilten.

5. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV des Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und war ihm gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

6. Spruchpunkt V, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Gaza gemäß § 46 FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI, mit dem gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.