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I413 2257263-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2257263-1
I413 2257263-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
Beitragsnachverrechnung Dienstfahrzeug Geringfügigkeitsgrenze private Nutzung Sachbezug Vollversicherung
I413 2257263-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol vom 12.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.05.2022, XXXX , stellt die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 als Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlag, was in einer von der belangten Behörde festgestellten privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges begründet lag.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.06.2022 datierte Beschwerde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin dabei vor, im Dienstvertrag sei ersichtlich, dass die Verwendung des dienstgeberseits bereitgestellten Fahrzeuges nicht gestattet gewesen sei. Lediglich am 25.07.2019, 01.08.2019 und 12.08.2019 habe die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin das Dienstfahrzeug ausnahmsweise zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Zeitraum 25.10.2019 bis 17.01.2020 sei das Fahrzeug ausschließlich für Dienstfahrten benutzt worden.
3. Einlangend mit 14.07.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht via ERV die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Nach Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W198 vom 20.07.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I413 zugewiesen.
5. Am 19.08.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters (beide via ZOOM) sowie in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. Darüber hinaus wurden der Zeuge XXXX sowie der Geschäftsführer der XXXX GmbH in Präsenz befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichterbesetzung erwogen:
Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 für die XXXX GmbH als Angestellte geringfügig bei einem monatlichen Gehalt von EUR 380,00 im Ausmaß von neun Wochenstunden beschäftigt, wobei sie sich ihre Arbeitszeiten frei einteilen konnte.
Für ihre Tätigkeit wurde ihr ein Firmenfahrzeug der Marke Volvo V50 mit einem Anschaffungspreis von EUR 25.750,00 und einer CO2-Emission im Ausmaß von 132 g/km zur Verfügung gestellt. Ihre Tätigkeit umfasste das Aufsuchen von Pharmaunternehmen, um die Produkte und Dienstleistungen der Dienstgeberin vorzustellen und zu verkaufen. Auch Ärzte besuchte sie, bei welchen die Vertreter der XXXX GmbH entsprechende Werbematerialien in den Ordinationen auflegten. Stundenaufzeichnungen führte sie elektronisch und übermittelte diese der Sekretärin der Dienstgeberin.
In ihrem – ohne Unterfertigungsdatum vorliegenden – Arbeitsvertrag, welcher hinsichtlich einer Vollzeitbeschäftigung ihrerseits mit dem Arbeitsbeginn 03.11.2014 abgeschlossen wurde, wurde unter Punkt 13. „KFZ-Nutzung“ zu einem damals noch anderen Firmenfahrzeug festgehalten:
„[…] Eine Verwendung des Fahrzeuges zu privaten Zwecken ist nicht gestattet – ein Fahrtenbuch ist zu führen und dem Dienstgeber monatlich vorzulegen. […]“
Ein Fahrtenbuch wurde ihrerseits im Nachhinein geführt und dabei Termine entsprechend ihrem Terminkalender nachgetragen, wobei Eintragungen teilweise zusammengefasst erfolgten. Die Fahrtenbücher übermittelte die Beschwerdeführerin nach Innsbruck an die Dienstgeberin, welche diese ihrerseits, ohne sie zu kontrollieren, an den Steuerberater weitergab.
Über ein eigenes Fahrzeug verfügte die Beschwerdeführerin nicht.
Am 25.07.2019, am 01.08.2019 und am 12.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin seitens ihrer Dienstgeberin das Firmenfahrzeug zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt, dies im Gesamtausmaß von 1.708 km. Weitere Privatfahrten führte sie nicht durch. Für die Benutzung wurde kein Sachbezug angesetzt. Eine Information an den Steuerberater, dass seitens der Beschwerdeführerin Privatfahrten unternommen wurden, erfolgte nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid vom 12.05.2022 sowie die Beschwerde vom 20.06.2022. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person der Beschwerdeführerin eingeholt.
Des Weiteren fand am 19.08.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Geschäftsführer der XXXX GmbH und der im Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge zuständige Mitarbeiter XXXX als Zeuge einvernommen wurde.
Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 für die XXXX GmbH als Angestellte geringfügig beschäftigt gewesen war, ergibt sich vor dem Hintergrund des im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszuges, welcher für diesen Zeitraum die Anmerkung „Versicherungspflicht noch strittig“ aufweist unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, in diesem Zeitraum geringfügig im Ausmaß von neun Wochenstunden für die XXXX GmbH tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 19.08.2022, S 3). Sie selbst ergänzte dazu, dass sie sich die Zeit habe frei einteilen können (Protokoll vom 19.08.2022, S 3). Das im angefochtene Bescheid festgestellte monatliche Gehalt in Höhe von EUR 380,00 blieb unbestritten.
In dem im Verwaltungsakt einliegenden Prüfbericht sind die Angaben zur Marke, zum Anschaffungswert und zur CO2-Emission des ihr zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs enthalten (Prüfbericht vom 23.06.2021, S 2), wobei die Beschwerdeführerin die Fahrzeugmarke auf Nachfrage auch selbst bestätigte (Protokoll vom 19.08.2022, S 4). Die darauf basierenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid blieben unbestritten. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin basieren auf den glaubhaften Darlegungen derselben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.08.2022, S 3 und S 6 f), ebenso jene hinsichtlich ihrer elektronischen Stundenaufzeichnungsführung samt Übermittlung an die Sekretärin der Dienstgeberin (Protokoll vom 19.08.2022, S 3), wobei entsprechende Aufzeichnungen auch der Beschwerde beigelegt wurden.
Der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit dem Datum des Arbeitsbeginns (03.11.2014), dem schließlich der entsprechende Passus zur Fahrzeugverwendung entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Beschwerdeführerin selbst räumte die im Nachhinein erfolgten Eintragungen ins Fahrtenbuch sowie eine teilweise zusammengefasste Eintragung ein (Protokoll vom 19.08.2022, S 4 und S 5). Die Feststellungen zum weiteren Prozedere in Zusammenhang mit der Übermittlung der Fahrtenbücher nach Innsbruck basieren auf den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der XXXX GmbH im Zuge der mündlichen Verhandlung, der weiters einräumte, die Fahrtenbücher unkontrolliert dem Steuerberater weitergegeben zu haben (Protokoll vom 19.08.2022, S 7 f).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Fahrzeug verfügte, fußt auf deren eigenen glaubhaften Darlegungen (Protokoll vom 19.08.2022, S 4).
Dass der Beschwerdeführerin am 25.07.2019, am 01.08.2019 und am 12.08.2019 seitens ihrer Dienstgeberin das Firmenfahrzeug zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 20.06.2022 eingeräumt (Beschwerde vom 20.06.2022, S 3). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dieser Umstand auf Nachfrage sowohl von der Beschwerdeführerin selbst (Protokoll vom 19.08.2022, S 4 und S 6), als auch vom Geschäftsführer der XXXX GmbH bestätigt (Protokoll vom 19.08.2022, S 7). Schließlich sind die Privatfahrten auch in dem von der Beschwerdeführerin selbst im Zuge der Beschwerde vorgelegten Fahrtenbuchauszug ersichtlich, wobei die dabei gefahrenen Kilometer dezidiert als „privat“ vermerkt wurden. Das Gesamtausmaß der dabei gefahrenen Kilometer ergibt sich aus einer Differenz zwischen dem Anfangsbestand von 123.888 km und dem Endbestand von 125.596, welches im Übrigen auch derart in der Beschwerde angegeben wurde (Beschwerde vom 20.06.2022, S 4). Die Feststellung, wonach keine weiteren Privatfahrten ihrerseits im Jahr 2019 erfolgten, basiert auf den glaubhaften und stringenten Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst (Protokoll vom 19.08.2022, S 4) in Zusammenschau mit den Angaben des Geschäftsführers der XXXX GmbH (Protokoll vom 19.08.2022, S 7), dies insbesondere in Anbetracht der bereits im Zuge der Beschwerde eingeräumten Privatfahrten am 25.07.2019, 01.08.2019 und 12.08.2019 und der von der Beschwerdeführerin im Detail dargelegten damaligen Ausnahmesituation (Protokoll vom 19.08.2022, S 6 und S 7) unter besonderer Beachtung dessen, dass für diese Zeiten explizit eine Ausweisung als Privatfahrt im Fahrtenbuch erfolgte. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumte (Protokoll vom 19.08.2022, S 4) – im behördlich festgestellten Zeitraum 25.10.2019 bis 17.01.2020 ihr Fahrtenbuch „schlampig“ geführt und viele Fahrten zusammengefasst hätte, weshalb auch der zuständige Prüfer im Zuge der Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge daraus einen Rückschluss auf etwaige Privatfahrten getroffen habe. Dennoch steht für den erkennenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin – und auch vom Geschäftsführer der XXXX GmbH – fest, dass diese keine weiteren Privatfahrten im Jahr 2019 unternommen hat (der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass – in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung – dieser Umstand ohnedies nicht entscheidungswesentlich ist). Die Feststellung, wonach kein Sachbezug angesetzt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass eine Information an den Steuerberater, dass seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Privatfahrten unternommen wurden, nicht erfolgte, räumte der Geschäftsführer der XXXX GmbH selbst ein (Protokoll vom 19.08.2022, S 8).
Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Anlassbezogen wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, weshalb hier die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
Zu A)Zur Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg.cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Nach § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag [EUR 446,81 im Jahr 2019].
Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind entsprechend § 1 Abs. 1 lit. a AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg.cit. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg.cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Nach § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Nach Abs. 2 leg.cit. gilt die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, für die Bewertung von Sachbezügen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt entsprechend § 4 Abs. 1 der „Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)“, BGBl. II Nr. 416/2001, Folgendes:
„1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen“ (§ 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 395/2015 ist abweichend von Z 1 für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
„a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.“
„b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
[…]“
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 leg.cit. im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist entsprechend § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Ergibt sich nach § 4 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung „für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
2. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
[…]“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Strittig ist fallgegenständlich, ob aufgrund der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges Volvo V50 der XXXX GmbH durch die Beschwerdeführerin, welche unstrittig am 25.07.2019, 01.08.2019 und 12.08.2019 erfolgt ist, eine Nachverrechnung des Sachbezuges zu erfolgen hat oder nicht.
Grundsätzlich wird gemäß der Sachbezugswerteverordnung, welche in ihrem § 4 die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges zum Inhalt hat, in dessen Abs. 1 auf die Möglichkeit eines Arbeitnehmers abgestellt, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Zwar wurde die Verwendung des firmeneigenen KFZ zur privaten Nutzung im Dienstvertrag der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, ihr jedoch unstrittig im Jahr 2019 die ausdrückliche Erlaubnis zur Nutzung desselben seitens der Dienstgeberin erteilt, mag auch eine Ausnahmesituation vorgelegen haben. Für die Anwendbarkeit der Sachbezugswerteverordnung ist dabei ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, - wenn auch nur fallweise - nützt (vgl. VwGH 07.08.2001, 97/14/0175).
Die Sachbezugswerteverordnung ist daher, nachdem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Sachbezugswert von einer Jahresbetrachtung ausgeht, wobei Krankenstände und Urlaube, während denen das KFZ nicht benützt wird, den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht mindern und unterschiedliche Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen für sich allein unbeachtlich sind (vgl. LStR 2002 in der Fassung 13.12.2018, Rz 177), auch für das erste Halbjahr des Jahres 2019 – zumal eine Vollversicherungspflicht für das zweite Halbjahr des Jahres 2019 bereits festgestellt wurde – zur Anwendung zu bringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ergibt sich damit bei Anschaffungskosten in Höhe von EUR 25.750,00 unter Berücksichtigung des CO2-Emissionswertes von 132 g/km unter Anwendung des Steuersatzes von 2% einen monatlichen Sachbezug in Höhe von EUR 515,00. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist jedoch – da sie in Anbetracht der von ihr privat zurückgelegten Kilometer nachweislich (vgl. die Ausführungen unter Punkt II. 2., zumal der Gesetzgeber eine Einschränkung der Beweismittel nicht kennt und es nicht der Rechtslage entspricht, die Nachweisführung nur mit einem Fahrtenbuch vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2021, 2001/15/0191) – im gesamten Kalenderjahr die Maximalstrecke von 6.000 Kilometer nicht überschritten hat – der halbe Sachbezugswert nach § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen, der sich damit auf EUR 257,50 beläuft.
Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung, welcher einen niedrigeren Sachbezugswert als in § 4 Abs. 2 leg.cit. zur Folge hätte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass dieser eine lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Fahrten im Fahrtenbuch voraussetzt, was seitens der Beschwerdeführerin entsprechend Punkt II. 1. bzw. II. 2. nicht erfolgt ist, nicht möglich.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergibt sich damit nach § 49 Abs. 1 ASVG ein Entgelt und damit auch eine allgemeine Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 637,50, bestehend aus EUR 380,00 an Geldbezügen und EUR 257,50 an Sachbezügen, womit die im Jahr 2019 in Anwendung zu bringende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 446,81 Euro pro Kalendermonat (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG) überschritten wurde.
Damit unterlag die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (zumal sich in Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin keinerlei Zweifel ergeben haben und Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde) hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der XXXX GmbH im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
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