Bundesverwaltungsgericht I407 2212227-2

I407 2212227-2Bundesverwaltungsgericht16.11.2022

Regest

Abschiebungshindernis anhängiges Verwaltungsverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung falsche Angaben Identität Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Kausalität Kausalzusammenhang Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Reisedokument Verschleierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I407 2212227-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I407.2212227.2.00

Spruch

I407 2212227-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Senegal (alias Sierra Leone), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zl. " XXXX ", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.03.1998 unter der Behauptung, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Berufungsweg mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.04.1999 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.02.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge von Straffälligkeit rechtskräftig ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.05.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge neuerlicher Straffälligkeit rechtskräftig ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 28.10.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher im Berufungsweg mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.03.2005 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid der BH XXXX vom 03.05.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge neuerlicher Straffälligkeit sowie kontinuierlicher Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie der beharrlichen Negierung seiner Ausreiseverpflichtung rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der BH XXXX vom 19.04.2006 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers von Amts wegen gegen jederzeitigen Widerruf bis zum 19.10.2006 aufgeschoben, da die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Sierra Leone bislang nicht erwirkt werden habe können und seine Abschiebung daher zum betreffenden Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen unmöglich erschien.

Mit Bescheid der BH XXXX vom 02.11.2006 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers von Amts wegen gegen jederzeitigen Widerruf bis zum 30.04.2007 aufgeschoben, da die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Sierra Leone bislang nicht erwirkt werden habe können und seine Abschiebung daher zum betreffenden Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen unmöglich erschien.

Mit Bescheid vom 04.12.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2018 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 17.07.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Duldung könne erst dann erfolgen, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Gegenständlich sei jedoch nach wie vor das Beschwerdeverfahren bezüglich der zuletzt gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, ihn treffe somit keine Ausreiseverpflichtung und bestehe kein Abschiebetitel, was jedoch eine allgemeine Voraussetzung für eine Duldung darstelle.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.09.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer sehr wohl eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Gestalt des Bescheides des BFA vom 04.12.2018 bestehe, da der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und diese seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht wieder zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem an allen erforderlichen Verfahrenshandlungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und sei es daher nicht ihm anzulasten, dass ihm ein solches seitens der zuständigen sierra-leonischen Vertretungsbehörde bislang nicht ausgestellt worden sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2019 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2022 wurde der belangten Behörde aufgetragen, sich bis zum 15.06.2022 über die Verfügbarkeit von Heimreisezertifikaten nach Sierra Leone zu äußern bzw. zur mündlichen Beschwerdeverhandlung einen informierten Vertreter zu entsenden.

Am 15.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht, wonach der Beschwerdeführer am 11.10.2021 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität einer Expertendelegation aus Sierra Leone vorgeführt worden sei. Im Zuge dieses Interviews habe er nunmehr behauptet, dass seine Familie aus Liberia kommen würde und er in Liberia geboren sei, überdies habe er auch in Guinea gelebt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieses Interviewtermins nicht als Staatsangehöriger von Sierra Leone identifiziert werden können, wobei die Expertendelegation die Vermutung geäußert habe, dass er tatsächlich aus Guinea stamme.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022, Zl. XXXX wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. P.G. in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Sprachfeststellung/Afrikanistik-Linguistik bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die Frage, in welchem Staat der Beschwerdeführer sozialisiert wurde, beauftragt.

Am 21.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P.G. ein. Dieser gelangte darin auf Basis einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Gerichtsakt sowie eines annähernd siebenstündigen, durch eine Tonaufzeichnung dokumentierten Befundgesprächs mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2022 zum Schluss, dass sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die seitens des Beschwerdeführers behauptete Hauptsozialisierung in Sierra Leone ergeben hätten, eine solche sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Senegal hauptsozialisiert worden. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 21.10.2022 zum Parteiengehör übermittelt.

Am 09.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P.G., der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin, eines weiteren Zeugen sowie eines dritten Zeugen, welcher auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin über Videokonferenz einvernommen wurde, abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger des Senegal und wurde im Senegal hauptsozialisiert, wobei er seinen Herkunftsstaat im Alter von etwa 26 Jahren verließ. Seine Identität steht nicht fest.

Seit (spätestens) 10.03.1998 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er zwei letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und ihm ansonsten – abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam. Seit rechtskräftiger Zurückweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.03.2005 hält er sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem behauptete er über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes vor den österreichischen Behörden - bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung - tatsachenwidrig, aus Sierra Leone zu stammen und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Gestalt des Bescheides des BFA vom 04.12.2018, mit welchem zugleich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Das betreffende Beschwerdeverfahren ist nach wie vor zur Zl. I407 XXXX -1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Ergänzend wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I407 XXXX -1 bezüglich des nach wie vor anhängigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung.

Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.11.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P.G., der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin, eines weiteren Zeugen sowie eines dritten Zeugen, welcher auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin über Videokonferenz einvernommen wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er entweder nicht imstande oder nicht willens war, vor den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen. Überdies war er – wie sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich seitens der belangten Behörde übermittelten Bericht ergibt - am 11.10.2021 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität einer Expertendelegation aus Sierra Leone vorgeführt worden, konnte hierbei jedoch nicht als Staatsangehöriger von Sierra Leone identifiziert werden.

Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen tatsachenwidrigen Behauptungen vor den österreichischen Behörden während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung – nicht in Sierra Leone, sondern im Senegal hauptsozialisiert wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens aus dem Fachbereich Sprachfeststellung/Afrikanistik-Linguistik des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P.G., welcher im Hinblick auf die Frage, in welchem Staat der Beschwerdeführer sozialisiert wurde, auf Basis einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Gerichtsakt sowie eines annähernd siebenstündigen, durch eine Tonaufzeichnung dokumentierten Befundgesprächs mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2022 zum Schluss gelangte, dass sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die seitens des Beschwerdeführers behauptete Hauptsozialisierung in Sierra Leone ergeben hätten und eine solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Senegal hauptsozialisiert worden. Der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzunehmende Ausschluss einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone wurde damit begründet, dass er weder über Sprachkompetenzen, noch über Landeskenntnisse verfüge, die er dort normalerweise bis zu seinem 26. Lebensjahr erworben hätte. So spreche er keine der sierra-leonischen Sprachen, insbesondere kein Krio, welches die allgemeine Verkehrssprache in Sierra Leone darstelle. Das vom Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme gesprochene Englisch ließe weder aufgrund seiner Aussprachemerkmale, noch hinsichtlich der Güte seiner englischen Sprachkompetenz, auf einen Erwerb im Rahmen einer Hauptsozialisierung in einem anglophonen Land schließen und könne insbesondere nicht dem sierra-leonischen Englisch zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar ganz eindeutig über einen in Westafrika gelegenen Erfahrungshintergrund, könne aber keine Landeskenntnisse zu Sierra Leone demonstrieren, wie er sie normalerweise im Zuge seiner Hauptsozialisierung dort, wobei eine solche schon aufgrund fehlender Sprachkompetenzen auszuschließen sei, erworben hätte. Die positive Zuordnung des Beschwerdeführers auf einen senegalesischen Hauptsozialisierungskontext stütze sich zunächst auf die bei ihm erkennbare, von ihm aber weder deklarierte, noch eigens demonstrierte Sprachkompetenz im Französischen, die auf eine Hauptsozialisierung in einem frankophonen Land, etwa im Senegal, verweise. Die von ihm gesprochene Manding-Varietät zeige vor allem Merkmale, die den Manding-Varietäten zuzuordnen seien, die im Süden des frankophonen Senegal gesprochen werden. Es sei also mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Senegal auszugehen, zumal es keine tragfähigen Hinweise auf einen möglichen anderen nationalen Hauptsozialisierungskontext gebe. In der Beschwerdeverhandlung führte Dr. P.G. auf die Frage der Rechtsvertretung, ob sich eine Sprache nach einem mehr als zwanzigjährigen Auslandsaufenthalt denn so verändern könne, dass eine seriöse Zuordenbarkeit nicht mehr möglich sei, unter Verweis auf sein erstattetes Gutachten und die darin zitierten Quellen aus, dass Sprachkompetenzen, die bis zum 26. Lebensjahr im Herkunftsland erworben wurden, auch nach Jahrzehnten der Abwesenheit keine gravierenden Erosionserscheinungen mehr zeigen würden und man davon ausgehe, dass eine Sprache, die vor dem Eintritt in die Pubertät erworben wurde, im weiteren Verlauf des Lebens nicht mehr eingebüßt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Inhalt dieses vollständigen und schlüssigen Gutachtens des geeigneten Sachverständigen Dr. P.G., welchem seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112, mwN) und welches der bestellte Sachverständige auch bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung - nach umfassender Befragung durch das Gericht und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - aufrecht erhielt, vollumfassend an. Ein konkretes, sachbezogenes Vorbringen, welches die Richtigkeit oder Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens in Zweifel ziehen würde, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, die vor dem Hintergrund seiner anzunehmenden Hauptsozialisierung im Senegal seine senegalesische Staatsbürgerschaft in Zweifel ziehen würden, zumal er – wie bereits dargelegt – entgegen seines stringenten Vorbringens, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, zuletzt am 11.10.2021 im Rahmen einer Vorführung vor eine Expertendelegation aus Sierra Leone zum Zwecke der Feststellung seiner Identität nicht als solcher identifiziert werden konnte.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 10.03.1998 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in einer Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:

„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 FPG lautet:

„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) …

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Nach § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Z 1, Z 2 oder Z 4 leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Eingangs ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend beizutreten, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 1 FPG in Gestalt des Bescheides des BFA vom 04.12.2018, mit welchem zugleich einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, besteht, ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Beschwerdeverfahren – ohne dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, wonach den Beschwerdeführer demnach keine Ausreiseverpflichtung treffe und auch noch Abschiebetitel vorliege, was eine allgemeine Voraussetzung für eine Duldung darstelle, erweist sich insoweit als verfehlt.

Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).

Gemäß § 46a Abs. 3 Z 1 FPG liegt ein vom Fremden zu vertretender Grund (Abschiebungshindernis) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert.

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes vor den österreichischen Behörden - bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung – tatsachenwidrig behauptete, aus Sierra Leone zu stammen und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Alle behördlichen Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den Beschwerdeführer bei der zuständigen Vertretungsbehörde der Republik Sierra Leone verliefen infolge dessen ergebnislos, wobei er zuletzt am 11.10.2021 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität einer Expertendelegation aus Sierra Leone vorgeführt worden war und hierbei nicht als Staatsangehöriger von Sierra Leone identifiziert werden konnte.

Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, WENN DIE UNABSCHIEBBARKEIT DESHALB EINTRITT, WEIL DER FREMDE NICHT im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fest, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und somit seine wahre Identität vor den österreichischen Behörden verschleiert hat, offenkundig mit dem Kalkül, seine Außerlandesbringung zu vereiteln, was ihm in Anbetracht des Umstandes, dass sämtliche Anstrengungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates fruchtlos geblieben sind, bislang auch gelungen ist. Insoweit vermochte er durch die Verschleierung seiner Identität letztlich auch die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist.

Da folglich im Ergebnis nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete an den Beschwerdeführer vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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