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G310 2256653-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2256653-1
G310 2256653-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2022
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Körperverletzung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Wiederholungsgefahr Zukunftsprognose
G310 2256653-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 09.2021 im Bundesgebiet festgenommen. Am XXXX 09.2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der BF mehrfach wegen des Verbrechens der (absichtlich) schweren Körperverletzung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob die Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX 2022, XXXX , auf dreieinhalb Jahre an.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.12.2021 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme des BF langte am 03.01.2022 beim BFA ein.
Am 19.05.2022 wurde der BF vom BFA zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet sowie seiner Vorstrafen in Bulgarien begründet. Private oder familiäre Anbindungen stünden dem nicht entgegen, zumal seine Ehefrau und die beiden Kinder wieder nach Bulgarien gezogen seien und gegen seinen Bruder aufgrund derselben Straftaten ebenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten des Bescheides amtswegig aufzugreifen, den Bescheid und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, sowie einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Weiters wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde sich nicht hinreichend mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und wolle nach seiner Entlassung ein ordentliches Leben führen. Zudem sei der BF seit zehn Monaten in psychologischer Behandlung. Er wolle eine Fußfessel beantragen, um wieder einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Der BF befinde sich seit 16.08.2012 im österreichischen Bundesgebiet und habe bis zu seiner ersten und einzigen Verurteilung in Österreich einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt. Der BF habe bis zum 16.12.2020 in diversen Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Danach habe er die Firma XXXX gegründet. In der Justizanstalt habe er zuerst als Maler und dann als Hausarbeiter gearbeitet. Der BF habe sich in der Justizanstalt zu einem Deutschkurs angemeldet, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Die belangte Behörde sei auf die lange Aufenthaltsdauer seit 16.08.2012, somit fast 10 Jahre, nicht näher eingegangen. Die Ausweisung der BF würde eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, da sein Schwager, sein Cousin und sein Bruder in Tirol leben würden. Auch habe der BF in Tirol einen großen Bekanntenkreis. Der BF sei seit 28.03.2013 mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Die belangte Behörde habe es unterlasen zu ermitteln, aus welchen Gründen der BF allenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen könnte. Der mögliche Strafrahmen sei bei Weitem nicht ausgeschöpft worden. Die belangte Behörde hätte in ihrer Gefährdungsprognose feststellen müssen, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der erstmaligen Verurteilung in Österreich, der Reue des BF und der psychologischen Therapie in Haft, unverhältnismäßig sei, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe und vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der am XXXX in XXXX /Bulgarien geborene BF ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er spricht Bulgarisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Bulgarien zehn Jahre die Schule besucht und danach auf Baustellen gearbeitet, wo er ca. EUR 400,00 verdiente. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die zusammen mit seiner Ehegattin in Bulgarien im Haus seines Vaters leben. In Bulgarien leben außerdem seine Mutter und weitere Verwandte des BF. Der BF ist im Besitz eines gültigen bulgarischen Personalausweises.
Der BF reiste nach eigenen Angaben erstmals im August 2012 ins Bundesgebiet ein. Wohnsitzmeldungen für diesen Zeitraum liegen nicht vor. Er ist erst seit XXXX 2013 mit Unterbrechungen mit Haupt- und Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet. Der BF war von XXXX 2013 bis XXXX 2014, von XXXX 2015 bis XXXX 2016, von XXXX 2017 bis XXXX 2018, von XXXX 2018 bis XXXX 2022 an verschiedenen Adressen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX 2014 bis XXXX 2014 war der BF obdachlos und von XXXX 2014 bis XXXX 2014, von XXXX 2014 bis XXXX 2014, von XXXX 2016 bis XXXX 2017 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit XXXX ist der BF mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Der BF ging erstmals am im August 2013 ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und war von XXXX 2013 bis XXXX 2013, von XXXX 2014 bis XXXX 2014, von XXXX 2014 bis XXXX 2014, von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von XXXX 2017 bis XXXX 2017, von XXXX 2018 bis XXXX 2018 (geringfügig), von XXXX 2018 bis XXXX 2018, von XXXX 2019 bis XXXX 2019, von XXXX 2020 bis XXXX 2020 sowie zuletzt von XXXX 2020 bis XXXX 2020 bei diversen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2021 bezog der BF oftmals Geldleistungen des Arbeitsmarktservice.
Dem BF wurde am 01.03.2017 eine Anmeldebescheidung ausgestellt. Der BF ist seit XXXX 2021 Kommanditist der Firma XXXX , FN XXXX , mit dem Geschäftszweig „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten“. Der BF hatte zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.200,00 bis EUR 1.600,00. Er verfügt über ein Fahrzeug, Baujahr 2006, und hat Schulden von rund EUR 20.000,00 (Bankkredit), wobei sich die monatlichen Rückzahlungen auf EUR 350,00 belaufen.
Obwohl der BF im Bundesgebiet über private Kontakte verfügt, ist eine maßgebliche Integration des BF in Österreich in sozialer und auch sprachlicher Hinsicht nicht gegeben.
In Österreich weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2021, XXXX , wurde er wegen der Verbrechen von zwei absichtlich schweren Körperverletzungen gemäß § 87 Abs 1 StGB, sowie wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 87 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren ist der BF verpflichtet, einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 sowie EUR 2.500,00 (zur ungeteilten Hand mit seinem Bruder) an die Privatbeteiligte zu bezahlen.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Bruder eine männliche Person durch Versetzen von zahlreichen Faustschlägen und Fußtritten gegen Kopf und Körper absichtlich schwer am Körper verletzte, wodurch dieser eine Alveolarkammerfraktur rechts, eine Kieferprellung, Platzwunden am Hinterkopf, eine Prellung des Augapfels, eine Schwellung an den Findern der linken Hand und eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge erlitt sowie die vier oberen Schneidezähne und zumindest zwei weitere Zähne verlor, sohin insgesamt an sich schwere Verletzungen erlitt.
Zweitens haben der BF und sein Bruder am XXXX 2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, eine männliche Person schwer am Körper verletzt, indem sie mit den Fäusten auf diese Person einschlugen, wodurch diese einen Nasenbeinbruch, Prellungen und Hämatome an der rechten Schulter und im Bereich des rechten Oberschenkels, eine Kopfprellung sowie ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Unterblutungen beide Augen erlitt. Des Weiteren haben die Täter am selben Tag und am selben Ort einer weiteren männlichen Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem sie diese zu zweit umwarfen und nachdem diese reglos in Rückenlage am Asphalt liegen blieb, führte der Mittäter eine Vielzahl heftiger Faustschläge gegen das Gesicht und der BF trat mit dem Fuß heftig gegen deren Kopf, was eine Gehirnerschütterung, eine Quetsch-Rissverletzung an der linken Augenbraue, einen komplizierten verschobenen Nasenbeinbruch mit Beteiligung der Kieferhöhlen, eine Quetschung der Oberlippe mit Zahnlockerung und Zahnteilverlust der linken Oberkieferhälfte, eine Gewebsquetschung mit Oberhautläsion am Hinterkopf sowie eine bewusste Rückenlage mit Bluteinatmung in die Lungen zur Folge hatte.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die teilweise geständige Verantwortung und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss) als mildernd und eine einschlägige Vorstrafe, welche bereits längere Zeit zurückliegt, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, das Handeln als Mittäter und teilweise die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens als erschwerend aus.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm § 39a Abs 1 Z 3) StGB auf dreieinhalb Jahre angehoben. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass die beiden in Mittäterschaft agierenden Angeklagten die vorsätzliche Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen haben, die besonders rücksichtslose brutale Aggressionshandlungen gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer darstellen, worin eine besondere Gewaltintensität liege, die zwingend eine Änderung der Mindeststrafdrohung zur Folge habe. Weiters wurde ausgeführt, dass bei den Strafbemessungsgründen auf der erschwerenden Seite die zweifache Qualifikation der Tat unberücksichtigt geblieben sei. Hingegen habe der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe in Bulgarien zu entfallen, zumal die beiden Vorverurteilungen in Bulgarien nach österreichischem Recht als getilgt anzusehen seien. Somit komme dem BF nunmehr der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) zugute. Da den abgeurteilten Taten des Angeklagten ein dermaßen hoher sozialer Störwert anhafte, reflektieren auch in Anbetracht der hohen personalen Täterschuld und des Gesinnungs- und Handlungsunwerts die vom Erstgericht ausgemessenen Strafen den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht hinreichend.
Der BF wurde, wie bereits erwähnt, in Bulgarien wegen einfacher Körperverletzung und wegen Diebstahls verurteilt, wobei diese Verurteilungen nach österreichischem Recht als getilgt anzusehen sind.
Der BF befindet sich seit 07.09.2021 zunächst in Untersuchungshaft, nunmehr in Strafhaft, die er in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das urteilsmäßige Strafende ist am 05.03.2025.
In Österreich leben der Cousin, der Schwager und der Bruder des BF. Sein Bruder wurde in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, weswegen gegen ihn ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2022, I416 2256477-1/15E, bestätigt wurde. Der Bruder des BF befindet sich derzeit ebenfalls in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie auf den Angaben im Strafurteil.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Zudem arbeitet der BF in der Justizanstalt als Hausarbeiter.
Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass beim BF keine relevanten gesundheitlichen Probleme bestehen. Sofern der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er sich bereits seit zehn Monaten in psychologischer Behandlung befinde, so ist festzustellen, dass der BF vor dem BFA am 19.05.2022 angab, dass es ihm gut gehe, gesund sei und keine Medikamente benötige. (AS 97). Gründe für seine psychologische Behandlung wurden nicht vorgebracht ebenso wenig wurden Befunde vorgelegt.
Kenntnisse der bulgarischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend, zumal im Strafverfahren eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist es glaubhaft, dass der BF über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem hat der BF seine Stellungnahme auf Deutsch verfasst.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland aus dem Versicherungsdatenauszug. Die selbständige Tätigkeit als Kommanditist konnte anhand eines Firmenbuchauszuges festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Verdienst und seinen finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Feststellungen im Strafurteil.
Der BF brachte weder vor dem BFA noch in der Beschwerde einen Nachweis dafür, dass er sich bereits seit 2012 in Österreich aufhalte. Auch spricht der Umstand, dass der BF erst seit August 2013 einer Beschäftigung nachging, dafür, dass sich der BF nicht bereits seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
Die Anmeldebescheinigung konnte anhand des Eintrages im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden.
Die festgestellten privaten Kontakte des BF sind aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX . Der Strafvollzug wird anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die in Bulgarien begangenen Vorstrafen des BF ergeben sich aus dem Strafurteil, ebenso die Strafhaft seines Bruders. Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen seinen Bruder ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Erkenntnis I416 2256477-1/15E.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Der BF hat sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Der BF ist seit XXXX 2013 – wenn auch nicht durchgehend – im Bundesgebiet gemeldet und ging seit XXXX 2013 Erwerbstätigkeiten nach. Die Zeiträume, in denen der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war, überschneiden sich teilweise mit den Zeiträumen in denen er im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen ist, sodass keine Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten im Jahr vorliegen. Der BF verfügt seit 03.03.2017 über eine Anmeldebescheinigung, welcher aber bloß deklarative Wirkung zukommt. Der BF hat durch seinen mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt bereits das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben und ist der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") anzuwenden.
Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF liegt hier eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Gefährlichkeit des BF hat sich in der brutalen Aggressionshandlung, zum Teil gegen eine bereits am Boden liegende, wehrlose Person, besonders nachdrücklich manifestiert. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der BF mit Blick auf das gerichtsmedizinische Gutachten zu Art und Schwere der Verletzungen der Opfer und deren Entstehungsursache diese vorsätzlichen Taten unter Einsatz eines außergewöhnlichen Ausmaßes an Gewalt begangen hat. Zudem stellen die erheblichen mehrfachen stumpfmechanischen Gewalteinwirkungen gegen eine verletzungsanfällige Körperregion in Anbetracht der konkreten Tatsituation besonders rücksichtslose und brutale Aggressionshandlungen dar. Darin zeigt sich im Besonderen die erhebliche Gewaltbereitschaft des BF. Die Begehung diese schwerwiegenden Aggressionsdelikte erforderte die Verhängung einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe. Auch wurde seitens des Oberlandesgerichtes festgehalten, dass der abgeurteilten Tat des BF ein dermaßen hoher sozialer Störwert anhaften würde, dass auch in Anbetracht der hohen personalen Täterschuld und des Gesinnungs- und Handlungsunwerts die vom Erstgericht angemessene Strafe den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht hinreichend reflektieren würde. Die Vorverurteilungen in Bulgarien (Körperverletzung und Diebstahl) mögen zwar bereits als getilgt anzusehen sein, jedoch zeigt sich hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des BF, dass er durchaus bereit ist, anderen gegenüber Gewalt anzuwenden.
Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG wird im Falle des BF somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, dass die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen ist.
Die Straftaten des BF, die eine besorgniserregend hohe Gewaltbereitschaft erkennen lassen, führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Sofern in der Beschwerde auf die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten hingewiesen wird, ist überdies zu betonen, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG darstellt.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der BF führt im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben, da alle seine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte – seine Frau und seine Kinder – und sohin der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Bulgarien liegen. Im Bundesgebiet leben lediglich sein Schwager, sein Cousin und sein Bruder, wobei sein Bruder derzeit selbst in Haft ist und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Mangels einer behaupteten oder anderweitig im Verfahren hervorgekommenen Abhängigkeit zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen kann daraus kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkannt werden.
Soweit der BF in der Beschwerde anführte, dass er einen engen Kontakt mit seinem Cousin hat, ist festzuhalten, dass dies für den BF zwar subjektiv von Bedeutung sein mag, objektiv beurteilt jedoch nicht geeignet ist, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Dasselbe gilt auch für die Beziehung zu seinem Bruder, die dadurch relativiert ist, dass dieser als Mittäter an seinen Straftaten beteiligt war und gegenwärtig selbst eine mehrjährige Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüßt, sodass persönliche Besuche ohnehin nicht möglich sind und eine besonders ausgeprägte Intensität der Beziehung derzeit nicht vorliegen kann. Ansonsten verfügt der BF zwar angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich über private Kontakte, diese kann er auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen, zumal aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht.
Der BF war zwar im Inland immer wieder erwerbstätig, doch waren seine Erwerbstätigkeiten wiederholt unterbrochen und bezog der BF mehrmals Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Auch war der BF im Bundesgebiet wiederholt melderechtlich nicht erfasst, obwohl er weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und liegt somit ein Verstoß gegen das Meldegesetz vor. Der BF hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Ehefrau sowie seine Kinder und Eltern leben und wo er den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. In Österreich verfügt er demgegenüber, abgesehen von seinem Schwager, Cousin und seinem Bruder, über keine nennenswerten Bindungen. Im Hinblick auf sein Privatleben ist daher festzuhalten, dass beim BF keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des BF auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 ERMK erkennen lassen. Zudem liegt keine ersichtliche, besonders zu berücksichtigende integrative Verankerung im Bundesgebiet in sozialer oder sprachlicher Hinsicht vor. Das private Interesse des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit in einer Gesamtschau im Lichte einer durch Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.
Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.
Das vom BFA mit der Dauer von sieben Jahren festgesetzte Aufenthaltsverbot ist jedoch unverhältnismäßig lange, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft hat, dem nunmehrigen Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren ist und der BF sich einsichtig und reumütig zeigt. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher, auf vier Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser reduzierten Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - abzuändern.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.
Da beim BF angesichts seiner Verurteilung eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und er im Bundesgebiet sozial nicht verankert ist, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
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