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W246 2247513-1•Bundesverwaltungsgericht W246 2247513-1
W246 2247513-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2022
Abwesenheit vom Dienst Befolgung einer Weisung Befolgungspflicht Dienstpflicht Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertreter Personalvertretungstätigkeit Rechtswidrigkeit Remonstration schriftliche Wiederholung Weisung Zurückweisung
W246 2247513-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.09.2021, Zl. BMVRDJ-3002934/0008-II4/b/2019, betreffend den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom 04.12.2018 den Beschluss:
A) Der auf S. 12 der Beschwerde erhobene Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom 04.12.2018 wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 03.09.2021, Zl. BMVRDJ-3002934/0008-II4/b/2019, betreffend den Antrag auf Feststellung der nicht bestehenden Befolgungspflicht der Weisung vom 04.12.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:„Es wird festgestellt, dass die Befolgung der gegenüber dem Antragsteller erteilten Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 04.12.2018, am 05.12.2018 den Dienst in der Justizanstalt XXXX zu verrichten, zu seinen Dienstpflichten zählt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX und Mitglied des dortigen Dienststellenausschusses, gab der Leitung der Justizanstalt mit E-Mail vom 02.12.2018 bekannt, dass er am 05.12.2018 von 07:30 bis ca. 12:00 Uhr Zeit für seine Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch nehmen und in dieser Zeit nicht in der Justizanstalt sein werde.
2. Daraufhin teilte der Leiter der Justizanstalt dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 mündlich mit, dass die Begleitung eines Bediensteten (hier: des Bediensteten XXXX ) außerhalb der Justizanstalt zu einer ärztlichen Untersuchung betreffend seine Exekutivdienstfähigkeit (§ 52 BDG 1979) keine Tätigkeit iSd PVG darstelle und dass die Wahrnehmung dieser Begleitung durch den Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sein würde.
3. Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung vom 04.12.2018 mit Schreiben vom selben Tag. Darin führte er aus, dass seine gesetzlichen Rechte und Pflichten gemäß § 2 PVG durch diese Weisung beschnitten würden. Der Bedienstete XXXX habe eine Ladung zum Polizeiarzt nach XXXX erhalten, welche offenbar im Zusammenhang mit seinem Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit stehe. Gerade in einem solchen Fall habe die Personalvertretung dem Bediensteten auf seinen Wunsch beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Der Beschwerdeführer sehe es daher als seine Aufgabe und Pflicht als Personalvertreter an, die Begleitung des Bediensteten zu diesem Termin wahrzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 04.12.2018 erfolgte durch den Leiter der Justizanstalt eine schriftliche Wiederholung der o.a. mündlichen Weisung. Darin hielt er fest, dass der Bedienstete XXXX aufgrund seiner Krankenstände zu ärztlichen Untersuchung geladen worden sei. Ein Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ersuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit sei nicht gegeben. Die Begleitung eines Bediensteten zu einer ärztlichen Untersuchung stelle keine Tätigkeit nach dem PVG dar und würde, falls es tatsächlich dazu komme, eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst darstellen. Schließlich hielt der Leiter der Justizanstalt fest, dass kein diesbezüglicher Beschluss des Dienststellenausschusses vorliege.
5. Mit Schreiben vom 31.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 04.12.2018 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre (s. S. 2 und 3 dieses Schreibens).
Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ein Personalvertreter in Ausübung seines Amtes gegenüber einem Dienstvorgesetzten nicht der Weisungsgebundenheit unterliege. Daher sei das Erteilen einer Weisung an einen Personalvertreter, der seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten nachkomme, betreffend die Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Personalvertretung rechtswidrig. Schon aus diesem Grund komme dem Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der bekämpften Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Betroffenen gehöre, Berechtigung zu.
Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass es jedem Bediensteten, der sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, freigestellt sei, dieser eine Vertrauensperson beizuziehen. Gerade ein Personalvertreter, der rechtlich geschult und in Dienstrechtsangelegenheiten, wie der Überprüfung der Exekutivdiensttauglichkeit eines Bediensteten, in Kenntnis der notwendigen, für diese mitzubringenden Voraussetzungen zur Ausübung des Exekutivdienstes sei, sei als Vertrauensperson geeignet. Bei derartigen ärztlichen Untersuchungen komme es wegen des dabei erfolgten Auftretens des chefärztlichen Dienstes (Polizeichefarzt) gegenüber den Bediensteten der Justizwache immer wieder zu Problemen. Im Kollegenkreis habe sich bereits herumgesprochen, dass diese Untersuchungen insbesondere in XXXX als problematisch anzusehen seien. Eine nachvollziehbare Begründung, inwiefern eine Begleitung eines Bediensteten zu einer solchen Untersuchung nicht zur Tätigkeit eines Personalvertreters gehören solle, sei der Leiter der Justizanstalt in der gegenständlichen Weisung gänzlich schuldig geblieben.
6. Der Leiter der Justizanstalt nahm mit Schreiben vom 04.03.2019 gegenüber dem – damals zuständigen – Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zum Verfahren Stellung.
7. Mit Schreiben vom 28.03.2019 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung.
8. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wies den o.a. Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 01.08.2019 als unzulässig zurück und führte dabei aus, dass ein zumutbarer anderer Rechtsweg vorliegen würde (s. § 5 Abs. 1 PVGO und § 41 Abs. 4 PVG), in dem die vorliegende Rechtsfrage geklärt werden könnte.
9. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2019, Zl. W213 2223482-1/2E, statt und hob diesen Bescheid auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der im Bescheid aufgezeigte andere Rechtsweg (der Klärung der Rechtsfrage im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 41 Abs. 4 PVG) dem Beschwerdeführer mangels Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nicht zumutbar sei.
10. Daraufhin wies die – nunmehr zuständige – Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit dem im Spruch genannten Bescheid den o.a. Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 04.12.2018 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, ab.
Dabei führte die Behörde nach Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren betreffend Weisungen zunächst aus, dass die – schriftlich wiederholte – gegenständliche Weisung weder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße, noch von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, zumal der Leiter der Justizanstalt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zur Erteilung von Weisungen zur dienstplanmäßigen Verrichtung des Dienstes berechtigt sei. Auch ein bei der Erteilung dieser Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen des Leiters der Justizanstalt liege aus Sicht der Behörde nicht vor, weil sich aus einer systematischen Interpretation des § 25 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 2 lit. b) PVG ergäbe, dass die Begleitung von Bediensteten als Vertrauensperson zu ärztlichen Untersuchungen außerhalb der Dienststelle für einen nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter keine Personalvertretungstätigkeit darstelle.
Im Ergebnis habe daher die Befolgung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 04.12.2018, am 05.12.2018 den Dienst in der Justizanstalt zu verrichten, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er zunächst aus, dass ein Personalvertreter nach dem zweiten Satz des § 25 Abs. 4 PVG zwar dazu verpflichtet sei, seinem Dienstvorgesetzten die Inanspruchnahme von Dienstzeit für Personalvertretungsangelegenheiten zu melden. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung dazu, dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, um welche genaue Tätigkeit im Hinblick auf welche konkrete Person (welche die Dienste des Personalvertreters in Anspruch nehme) es sich handle. In § 26 leg.cit. sei demgegenüber vielmehr festgesetzt, dass der Personalvertreter im Rahmen seiner Verschwiegenheitspflicht nicht einmal dazu befugt sei, die Personalvertretungstätigkeit für den Bediensteten zu erwähnen.
Der Beschwerdeführer sei als Personalvertreter nach § 25 Abs. 1 erster Satz PVG in Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit an keine Weisungen durch den Vorgesetzten gebunden, weshalb die gegenständliche Weisung gar nicht erlassen hätte werden dürfen; es liege somit der Fall der Erteilung einer Weisung durch ein unzuständiges Organ vor. Der Leiter der Justizanstalt sei, wie auch die Behörde im angefochtenen Bescheid, in seiner nicht nachvollziehbaren systematischen Interpretation der Bestimmungen des PVG und der RGV zu dem Schluss gekommen, dass die Begleitung eines Bediensteten zu einer Untersuchung durch einen nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter keine Personalvertretungstätigkeit darstellen würde, was, abgesehen von der inhaltlichen Unrichtigkeit dieser Annahme, gesetzwidrig sei und ein willkürliches Vorgehen darstelle; die gegenständliche Weisung wäre daher, sofern man ihre Existenz bejahen würde, willkürlich ergangen.
12. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.10.2021 vorgelegt und sind am 20.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX und Mitglied des dortigen Dienststellenausschusses.
Er gab der Leitung der Justizanstalt spätestens mit E-Mail vom 02.12.2018 bekannt, dass er am 05.12.2018 von 07:30 bis ca. 12:00 Uhr Zeit für seine Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch nehmen und in dieser Zeit nicht in der Justizanstalt sein werde. Nach der – nach der Zustimmung des Bediensteten XXXX seitens des Beschwerdeführers freiwillig – erfolgten, mündlichen Mitteilung des konkreten Grundes seiner Abwesenheit (Begleitung dieses Bediensteten zu einer ärztlichen Untersuchung) teilte der Leiter der Justizanstalt dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 mündlich mit, dass der von ihm angeführte Grund der Begleitung eines Bediensteten zu einer ärztlichen Untersuchung außerhalb der Justizanstalt betreffend seine Exekutivdienstfähigkeit (§ 52 BDG 1979) keine Tätigkeit iSd PVG darstelle und dass die Wahrnehmung dieser Begleitung durch den Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sein würde. Mit Schreiben vom 04.12.2018 remonstrierte der Beschwerdeführer unter Darlegung von Gründen gegen diese Weisung, woraufhin der Leiter der Justizanstalt diese Weisung mit Schreiben vom 04.12.2018 schriftlich wiederholte. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge von der Begleitung dieses Bediensteten zur ärztlichen Untersuchung in XXXX Abstand und verrichtete am 05.12.2018 seinen Dienst in der Justizanstalt.
Mit Schreiben vom 31.01.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters den „Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung [des Leiters der Justizanstalt XXXX ] vom 4.12.2018 nicht zu den dienstlichen Pflichten des betroffenen Antragsstellers gehört.“ Die Behörde wies diesen Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 04.12.2018 nicht zu den dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers gehört, mit dem im Spruch genannten Bescheid schließlich ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer auf S. 12 erstmals auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom 04.12.2018 beantragte.
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. insbesondere das E-Mail vom 02.12.2018, den Aktenvermerk vom 05.12.2018 hinsichtlich der nicht erfolgten Begleitung des Bediensteten XXXX durch den Beschwerdeführer, den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2019, das Schreiben des Leiters der Justizanstalt vom 04.03.2019, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.03.2019, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu I. A) Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom 04.12.2018:
3.1.1. Der Beschwerdeführer stellte auf S. 12 der Beschwerde den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom 04.12.2018. Zu diesem – erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten – Feststellungsantrag ist auszuführen, dass dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann.
Dieser Antrag ist somit zurückzuweisen.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Verfahren konnte daher insoweit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe betreffend den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 04.12.2018 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört:
3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des PVG, BGBl. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: PVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Aufgaben der Personalvertretung
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
[…]
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) […]
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) […]
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5) – (6) […]
§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) […]
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) […]
[…]
Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) […]
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
c) der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;
d) – f) […]
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.“
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der PVGO, BGBl. Nr. 35/1968 idF BGBl. II. Nr. 230/2019, (in der Folge: PVGO) lautet wie folgt:
„Tätigkeit der Personalvertreter
§ 31. (1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuss weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuss, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.“
3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof traf in seinem Erkenntnis vom 18.11.1991, 90/12/0257, folgende Ausführungen (s. hierzu auch VwGH 22.04.2009, 2008/12/0061):
Das PVG will die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit einschränkend verstanden haben. Dies ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes „notwendig“, aber auch aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 dritter Satz PVG, wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn: Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben und auf diese Weise dazu beizutragen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Den Personalvertretern steht seit der Novelle BGBl. Nr. 1975/363 das Recht auf die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit ex lege zu; d.h., es bedarf keines Aktes der Gewährung durch den Dienststellenleiter. Daraus erfolgt aber keinesfalls, dass dieser Anspruch auf freie Zeit iSd des § 25 Abs. 4 PVG dem Personalvertreter nach seinem Gutdünken zusteht, weil der Gesetzgeber – sofern es sich nicht um einen aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 4 leg.cit. letzter Satz freigestellten Bediensteten handelt – ausdrücklich den Anspruch nur für die notwendige Funktionserfüllung vorsieht. Durch die genannte Novelle ist vielmehr nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Inanspruchnahme der notwendigen Zeit in Form der Gewährung eine vorgängige Darlegung und Prüfung verlangte, während beim ex lege Anspruch eine solche Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind bzw. waren, in der Regel nur nachträglich erfolgen wird können.
§ 25 Abs. 4 PVG setzt zwar keine ausdrückliche Verpflichtung der Personalvertreter zur Rechtfertigung der Abwesenheit, sondern nur eine Mitteilungspflicht fest. In Verbindung mit der Regelung über die inhaltlichen Voraussetzungen für den Anspruch („[…] die zur Erfüllung der Obliegenheiten notwendige freie Zeit […]“) ist die Dienstbehörde aber berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat. Der Personalvertreter ist daher verpflichtet darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war. Diese nachprüfende Kontrolle der Dienstbehörde findet ihre Grenze in dem in § 25 Abs 1 leg.cit. verankerten Beschränkungsverbot.
Da dem Gesetzgeber eine sachwidrige gesetzliche Lösung nicht in der Weise unterstellt werden darf, dass die Kosten von sachlich begründeten Dienstreisen im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit nicht abgedeckt werden, muss dieser Regelung auch insofern inhaltliche Bedeutung zukommen, dass damit der Rahmen für die außerhalb der Dienststelle erbrachten Personalvertretungstätigkeiten abgesteckt wird. Handelt es sich bei einem Dienstnehmer weder um einen vom Dienst freigestellten Personalvertreter noch um den Vorsitzenden des Fachausschusses, dann kommt für seine auswärtigen Dienstverrichtungen als Personalvertreter die Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. a) PVG nicht in Frage, sondern nur die Regelung des § 29 Abs. 2 lit. b) leg.cit. Nach dieser Regelung sind aber weder eine „jährliche Bereisung“ noch Vorgespräche gedeckt, sondern nur die Teilnahmen an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen seines Gremiums.
3.2.3. Die Funktion eines Personalvertreters erschöpft sich keinesfalls in der Vorbereitung und Teilnahme an formell einberufenen Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse oder der Teilnahme an anderen formellen Veranstaltungen. Eine Funktionsausübung besteht auch in der Entgegennahme und Erledigung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen sowie Anregungen durch einen Bediensteten und zudem auch im Austausch von Informationen und Meinungen bei einer zwanglosen Zusammenkunft von Bediensteten, sofern diese in örtlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstausübung steht und dabei Umstände und Vorfälle zur Sprache kommen, die die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen dieser Bediensteten berühren. Eine genaue Abgrenzung der Tätigkeit des Personalvertreters von seiner dienstlichen Tätigkeit, aber auch von seiner Tätigkeit als Privatperson, enthält das Gesetz nicht. Lediglich für „außerordentliche Maßnahmen“ bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen ist ein Vorrang der dienstlichen Pflichten vorgesehen (vgl. dazu mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie der Personalvertretungsaufsichtskommission und auf die entsprechenden Erläuterungen Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, § 25 PVG, Rz 1 f.).
Nach der ursprünglichen Fassung des § 25 Abs. 4 erster Satz PVG war den Personalvertretern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie hatten damit zwar einen Rechtsanspruch auf freie Zeit, diese war ihnen aber zu gewähren, d.h., es war beim Dienststellenleiter oder Vorgesetzten anzusprechen und diese von diesem formell zu bewilligen. Die Verweigerung der rechtzeitigen Bewilligung war zwar rechtswidrig, der Personalvertreter durfte die freie Zeit aber nicht in Anspruch nehmen. Tat er dies trotzdem, handelte er während dieser Zeit aber wirklich als Personalvertreter, konnte er dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die PVG-Novelle 1975 änderte das Gesetz dahingehend, dass der Personalvertreter die Inanspruchnahme freier Zeit für die Ausübung seiner Tätigkeit seinem Dienstvorgesetzten nur mitzuteilen hat. Das Gesetz erlegt dem Personalvertreter allerdings zwei einschränkende Verpflichtungen auf: Er hat seine Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auszuüben (§ 25 Abs. 1 dritter Satz leg.cit.) und er darf nur die notwendige freie Zeit in Anspruch nehmen. Er hat außerdem die Inanspruchnahme freier Zeit dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Mit der Änderung des Gesetzes wurde den Personalvertretern entgegengekommen, können sie damit doch selbst bestimmen, wann und wie oft sie für ihre Tätigkeit freie Zeit in Anspruch nehmen; es bedarf keines Aktes der Gewährung durch den Dienstvorgesetzten mehr. Nimmt der Personalvertreter freie Zeit in Anspruch, ohne dann wirklich Personalvertretungstätigkeiten auszuüben, verletzt er aber Dienstpflichten und handelt nur scheinbar als Personalvertreter; er kann daher, wenn auch nur mit Zustimmung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch die Inanspruchnahme freier Zeit für rein gewerkschaftliche Zwecke stellt einen Missbrauch der gesetzlichen Möglichkeiten dar. Übt der Personalvertreter in der in Anspruch genommenen freien Zeit aber wirklich Personalvertretungstätigkeiten aus, steht niemandem das Recht zu, den Personalvertreter einer Kontrolle der Art der Ausübung der Tätigkeit zu unterwerfen, am allerwenigsten dem Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter als Angehöriger einer Minderheitswählergruppe angehört (vgl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie der Personalvertretungsaufsichtskommission und auf die entsprechenden Erläuterungen Schragel, aaO, § 25 PVG, Rz 11).
3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.4.1. Der Beschwerdeführer remonstrierte unter Darlegung der Gründe gegen die ihm gegenüber am 04.12.2018 mündlich erteilte Weisung (wonach die Begleitung eines Bediensteten zu einer ärztlichen Untersuchung betreffend seine Exekutivdienstfähigkeit keine Tätigkeit iSd PVG darstelle und die Wahrnehmung dieser Begleitung durch den Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst sein würde), woraufhin der Leiter der Justizanstalt diese Weisung mit Schreiben vom selben Tag wiederholte. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2019 die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, worüber die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid nach inhaltlicher Prüfung abweisend absprach (s. oben unter Pkt. II.1.). Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass durch die Erteilung dieser Weisung in die Weisungsfreiheit des Beschwerdeführers in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter eingegriffen worden sei (§ 25 Abs. 1 PVG), weshalb die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden und nicht existent sei; zudem sei die Weisung, sofern man ihre Existenz bejahen würde, in willkürlicher Weise erlassen worden sei (vgl. Pkt. I.11.).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens des Bundeverwaltungsgerichtes somit inhaltlich zu prüfen, ob die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erlassen wurde oder ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Dass die Befolgung dieser Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte oder dass sie nach erfolgter Remonstration nicht wiederholt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. Pkt. II.1.).
3.2.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Personalvertreter in Ausübung seiner Tätigkeit nach dem oben wiedergegebenen § 2 PVG u.a. auch die beruflichen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren hat. Zudem erschöpft sich die Funktionsausübung eines Personalvertreters nicht in der Teilnahme an formell einberufenen Sitzungen oder sonstigen Veranstaltungen, sondern kann eine solche z.B. auch bei der Entgegennahme und Erledigung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen sowie Anregungen durch einen Bediensteten oder bei zwanglosen Zusammenkünften der Bediensteten in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstausübung vorliegen (vgl. Pkt. II.3.2.3.). § 25 Abs. 4 leg.cit. legt demgegenüber fest, dass einem Personalvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeiten lediglich die „notwendige“ freie Zeit zusteht, nach § 25 Abs. 1 dritter Satz leg.cit. sind diese Tätigkeiten durch den Personalvertreter „möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs“ auszuüben. Den Verwaltungsgerichtshof führten diese letztgenannten Festlegungen des Gesetzgebers zu dem Schluss, dass die von einem Personalvertreter in Anspruch genommene freie Zeit „einschränkend“ zu verstehen ist und dass ein Personalvertreter seine Tätigkeit „auf das Notwendige zu beschränken“ hat (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.2.).
Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Weisung um einen nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, bei dem der Bund nach § 29 Abs. 2 lit. b) PVG lediglich die Kosten der Inlandsreisen zur Erfüllung von Personalvertretungstätigkeiten an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse trägt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in der oben unter Pkt. II.3.2.2.2. dargelegten Judikatur zu dieser Bestimmung den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dadurch den Rahmen für außerhalb der Dienststelle erbrachte Personalvertretungstätigkeiten abzustecken (s. auch die dieser Judikatur entgegenstehenden Ausführungen in Schragel, aaO, § 25 PVG, Rz 18). Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Begleitung eines Bediensteten zu einer außerhalb der Dienststelle (Justizanstalt XXXX ) angeordneten ärztlichen Untersuchung in XXXX ist im Hinblick auf diese Judikatur somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als Personalvertretungstätigkeit iSd § 25 leg.cit. zu qualifizieren. Mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Ausübung einer Personalvertretungstätigkeit iSd § 25 leg.cit. war der Leiter der Justizanstalt als Vorgesetzter des Beschwerdeführers somit gemäß § 45 BDG 1979 dafür zuständig, ihm die gegenständliche Weisung zu erteilen.
3.2.4.3. Der Beschwerdeführer gab der Leitung der Justizanstalt spätestens mit E-Mail vom 02.12.2018 bekannt, dass er am 05.12.2018 Zeit für seine Tätigkeit als Personalvertreter in Anspruch nehmen und in dieser Zeit nicht in der Justizanstalt sein werde (Pkt. II.1.). Dem Beschwerdeführer kommt als Personalvertreter nach § 25 Abs. 4 PVG ein Recht auf die zur Ausübung seiner Tätigkeiten notwendige freie Zeit zu, wobei er selbst bestimmen kann, wann und wie oft er für diese Tätigkeiten freie Zeit in Anspruch nimmt. Hierfür ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen nach der geltenden Rechtslage keine Mitteilung des Inhalts der Tätigkeiten an den Leiter der Justizanstalt und auch keine vorherige Gewährung der Abwesenheitszeit durch ihn als Vorgesetzten notwendig. Der Leiter der Justizanstalt ist jedoch im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle dazu berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung eines Personalvertreters folgenden besonderen Funktion zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit tatsächlich der Erfüllung der Tätigkeiten als Personalvertreter gedient hat (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.2. und II.3.2.3.).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 02.12.2018 seiner Mitteilungspflicht iSd § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze nachgekommen, womit es nicht der nach Zustimmung des Bediensteten XXXX seitens des Beschwerdeführers freiwillig erfolgten, mündlichen Mitteilung des konkreten Grundes seiner Abwesenheit (Begleitung dieses Bediensteten zu einer ärztlichen Untersuchung außerhalb der Justizanstalt) gegenüber dem Leiter der Justizanstalt bedurft hätte. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass nach den in der oben unter Pkt. II.3.2.2.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen eine Überprüfung des Vorliegens von Personalvertretungstätigkeiten „in der Regel nur nachträglich erfolgen wird können“. In der im gegenständlichen Verfahren vorliegenden, besonderen Sachverhaltskonstellation war dem Leiter der Justizanstalt jedoch der Inhalt der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit aufgrund der freiwillig erfolgten Mitteilung durch den Beschwerdeführer bereits vor der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit unstrittig zur Gänze bekannt (worin auch der entscheidungswesentliche Unterschied zu der dem Beschwerdeverfahren zur Zl. W122 2221797-1 zugrunde gelegenen Sachverhaltskonstellation liegt – vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 6 f. der Beschwerde).
Der Behörde ist im vorliegenden Verfahren nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Vorgehensweise des Leiters der Justizanstalt bei Erlassung der gegenständlichen Weisung keine Willkür erblickt. Der Leiter der Justizanstalt konnte bei Erlassung der Weisung davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Begleitung eines Bediensteten keine Personalvertretungstätigkeit iSd § 25 PVG darstellt, womit seine diesbezügliche Abwesenheit vom Dienst ungerechtfertigt gewesen wäre. Die vom Leiter der Justizanstalt erteilte Weisung bezieht sich ausschließlich auf die beabsichtigte Begleitung des Bediensteten zur ärztlichen Untersuchung und nicht – was unzulässig gewesen wäre – auf sonstige (tatsächliche oder vermeintliche Personalvertretungs)Tätigkeiten (s. den konkreten Wortlaut der Weisung, wonach die Begleitung des Bediensteten „keine Tätigkeit im Sinne des PVG sei und dies im Falle der tatsächlichen Wahrnehmung des Termins […] eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellt“). Dass vom Beschwerdeführer im mitgeteilten Zeitraum (05.12.2018 von 07:30 bis ca. 12:00 Uhr) irgendwelche anderen (tatsächlichen oder vermeintlichen Personalvertretungs)Tätigkeiten beabsichtigt gewesen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein bei Erlassung der Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen des Leiters der Justizanstalt ist somit auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
3.2.4.4. Im Ergebnis wurde die gegenständliche Weisung somit von einem dafür zuständigen Organ (Leiter der Justizanstalt) erteilt. Eine durch den Leiter der Justizanstalt bei Erteilung der gegenständlichen Weisung erfolgte Willkür (iS einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, eines Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes oder einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung) ist für das Bundesverwaltungsgericht nach den oben getroffenen Ausführungen nicht ersichtlich; ob die erteilte Weisung in jeder Hinsicht rechtskonform ergangen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit in diesem nicht zu prüfen (s. hierzu Pkt. II.3.1.; zum Bestehen der Befolgungspflicht von „schlicht“ rechtswidrigen Weisungen vgl. etwa VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004).
Im Ergebnis ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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