Bundesverwaltungsgericht W227 2257865-1

W227 2257865-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung Pflichtgegenstand positive Absolvierung einer Prüfung Widerspruch

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W227 2257865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2257865.1.00

Spruch

W227 2257865-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 19. Juli 2022, Zl. 78.03/0001-allg/2022, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. XXXX , geboren am XXXX hat die Externistenprüfung über die 6. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule bestanden. Die Beurteilung im Gegenstand „Mathematik“ lautet „(Standard) Genügend“.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

Am 8. Juni 2022 trat er zur Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gemäß §§ 42 und 71 Abs. 2 lit. f sowie Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. § 20 Abs. 5 Z 1 Iit. d Externistenprüfungsverordnung die Beurteilung der Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ (erneut) mit „Nicht genügend“ fest.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 19. Oktober 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 SchUG und ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung im Gegenstand „Mathematik“ zu.

6. Am 4. November 2022 trat der Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „(Standard) Genügend“ beurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

Am 8. Juni 2022 trat er zur Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ über die 6. Schulstufe nach dem Lehrplan der Mittelschule an der Mittelschule XXXX an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die vorhandenen Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, ob diese Beurteilung richtig oder unrichtig war.

Am 19. Oktober 2022 unterbrach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren und ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zu.

Am 4. November 2022 trat der Beschwerdeführer zur kommissionellen Prüfung an und wurde mit „(Standard) Genügend“ beurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.

Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich insbesondere aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat im Widerspruchsverfahren ausdrücklich bestritten, dass die mündliche Prüfung um 14:00 Uhr begonnen hätte. Dazu gab er an, dass er zunächst in den Prüfungsraum gerufen, anschließend aber wieder hinausgeschickt worden sei, und dann erneut hätte warten müssen. Aufzeichnungen dazu fehlen im Prüfungsprotokoll. Als Beweis führte der Beschwerdeführer XXXX als Zeugin an. Die Behörde setzte sich damit nicht auseinander.

Eine angemessene Dauer der Externistenprüfung ist entscheidend, um sich ein sicheres Urteil über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten zu verschaffen und eine Kontrolle der Beurteilung der Prüfung im Hinblick auf „Exzesse“ (Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre) zu gewährleisten.

Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung für mündliche Teilprüfungen eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgesehen hat, ist fraglich, ob die Prüfungsdauer der Externistenprüfung hier tatsächlich eingehalten wurde.

Weiters setzte sich die Behörde (vor Bescheiderlassung am 25. Juli 2022) nicht mit dem (am 22. Juli 2022 bei der Behörde eingelangten) Privatgutachten des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022, das auf gleicher fachlicher Ebene dem Amtssachverständigengutachten entgegengetreten ist, auseinander. Das Privatgutachten kommt zusammengefasst zum Schluss, dass die Aufgaben der Prüfungen ein weit schwierigeres Niveau aufweisen, als für die 2. Schulstufe Mittelschule angemessen ist.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kommissionellen Prüfung am 4. November 2022 mit „(Standard) Genügend“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem übermittelten Prüfungsprotokoll (siehe OZl. 4).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.1.2. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Externistenprüfung aus dem Prüfungsfach „Mathematik“ am 8. Juni 2022 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich war das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die Leistungen des Beschwerdeführers bei der kommissionellen Prüfung am 4. November 2022 mit „(Standard) Genügend“ beurteilt wurden, ist gemäß § 71 Abs. 6 SchUG diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Dem Beschwerdeführer ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält (vgl. § 71 Abs. 6 SchUG).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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