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W135 2261072-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2261072-1
W135 2261072-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2022
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W135 2261072-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.08.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), welcher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und Feststellung des Leidens „Zustand nach Umstellungsosteotomie mit Schädigung des Beinnervs rechts, Dysplasiecoxarthrose rechts“ und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. abgewiesen wurde.
Am 14.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2022 ein, in welchem – nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag – Folgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung 3.6.2013
1 Zustand nach Umstellungsosteotomie mit Schädigung des Beinnervs rechts,
Dysplasiecoxarthrose rechts 30%
Gesamt-GdB 30 %
Zwischenanamnese seit 2013:
2017 HE
Facettensyndrom L3-S1, Lumboischialgie
St.p. Tripelosteotomie 1993 rechts
Neuropathie seit 1994, Chron. Schmerzsyndrom der unteren Extremität
Coxarthrose bei Hüftdysplasie
Angst und Depression gemischt, bisher 1 x bei FA für Psychiatrie
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich im Bereich der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den Oberschenkel vorne und seitlich und rückseitig, Gefühlsstörungen oder Lähmungen habe ich nicht. Schmerzen habe ich im Kreuz, von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in beide Beine seitlich. Ich kann etwa 10-15 Minuten gehen, dann muss ich schmerzbedingt eine Pause machen und mit niedersetzen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht!“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Duloxetin, Gabapentin, Tramal bei Bed.
Allergie: Glutenunverträglichkeit
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Mödling
Sozialanamnese:
geschieden, keine Kinder, lebt allein in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: kaufmännische Angestellte, seit etwa 7 Jahren AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX FA für Orthopädie und Schmerzmedizin 11.01.2022 (Facettensyndrom L3-S1 Lumboischialgie Neuropathie seit 1994 St.p. Tripelosteotomie 1993 rechts Chronic regional pain syndrome [CRPS] Typ Il der unteren Extremität Coxarthrose Hüftdysplasie)
MRT der LWS 04.10.2021 (multisegmentale mittelgradige Dehydratation für Diskopathie, Hüftdysplasie rechts mit kleinen Geröllszysten, mittelgradiger Gelenkserguss rechts, links unauffällig)
Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
24.09. 2021 (Somatoforme Schmerzen, Angst und Depression gemischt, Chron.
Schmerzsyndrom Medikamente: Duloxetin 30mg 1-0-0-0, Dosisanpassung geplant Wenn Dutoxetin nicht ausreichend wirksam, wird zusätzlich Pregabalin empfohlen.)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 55 Jahre
Ernährungszustand:
gut
Größe: 167,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, rechts -1,5 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich,
Hüftgelenk rechts: Narbe bei Zustand nach Umstellungsosteotomie, unregelmäßige Konturen, Vorwölbung des Trochanter major, Druckschmerzen und Bewegungsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/120, IR/AR rechts 10/0/35, links 15/0/40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Becken rechts geringgradig tiefer stehend, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Schuheinlagen und ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist diskret rechts hinkend.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Dysplasiecoxarthrose rechts, Zustand nach Umstellungsosteotomie
Wahl dieser Position, da zwar gute Beweglichkeit, jedoch rezidivierende Beschwerden vor allem bei Belastung, berücksichtigt neuropathische Schmerzen.
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine relevante Änderung von Leiden 1, Hinzukommen von Leiden 2.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:
Dauerzustand
Nachuntersuchung
…“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 22.06.2022, eingelangt am selben Tag, gab die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, die orthopädischen Beschwerden seien deutlich zu gering eingestuft worden. Es ergebe sich aus den vorgelegten Befunden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der orthopädischen Leiden seit Jahrzehnten an chronischen Schmerzen leide. Die ebenfalls befundmäßig dokumentierten psychiatrischen Beschwerden seien bis dato gänzlich unberücksichtigt gelassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der entsprechende vorgelegte Befund zwar im Gutachten auf Seite 2 zitiert worden sei, die psychiatrischen Erkrankungen im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf Seite 5 jedoch keine Erwähnung fänden. Aufgrund des Zusammenwirkens und der Leidenspotenzierung des psychischen Leidens mit den chronischen Schmerzen wäre ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Es werde die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dem Schreiben wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige, Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um eine ergänzende Stellungnahme.
In dieser Stellungnahme vom 06.08.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 30.05.2022 erhoben: es lägen chronische Schmerzen aufgrund der orthopädischen Beschwerden vor, psychiatrische Beschwerden seien unberücksichtigt.
Vorgelegte Befunde: keine
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Ein psychiatrisches Leiden ist nicht durch einen entsprechenden Dokumentationsverlauf über einen längeren Zeitraum belegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 14.01.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 30.05.2022 und erstmals die Stellungnahme vom 06.08.2022 übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, es hätte ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion nach der Positionsnummer 04.11 und einem Grad der Behinderung von zumindest 30 v.H. eingestuft werden müssen. Im Sachverständigengutachten vom 30.05.2022 werde weiters unrichtigerweise festgehalten, dass der Zehenballengang beidseits ohne Anhalten durchführbar sei. Es sei auch nicht richtig, dass seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse vorlägen, vielmehr hätten sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Symptomatik unterschiedliche Muskelverhältnisse entwickelt. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Dysplasiecoxarthrose rechts, Zustand nach Umstellungsosteotomie
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits
Das mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2022, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2022 und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen.
Betreffend das Hauptleiden „1. Dysplasiecoxarthrose rechts, Zustand nach Umstellungsosteotomie“ nahm die Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Position 02.05.09 (Muskel – Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat - Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig) mit dem fixen Richtsatz von 30 v.H. vor. Dies wurde mit einer zwar guten Beweglichkeit, jedoch rezidivierenden Beschwerden vor allem bei Belastung, begründet. Die neuropathischen Schmerzen sind in der Einstufung ebenfalls mitberücksichtigt. Damit ergibt sich keine relevante Änderung der Einschätzung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.06.2013.
Im Vergleich zum Vorgutachten erstmals eingestuft wurde das Leiden 2. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits“ mit der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel – Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. Die Sachverständige begründete dies mit rezidivierenden Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.
Mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens erhöht Leiden 2. den Grad der Behinderung des führenden Leidens nicht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin brachte sowohl im Rahmen des Parteiengehörs als auch in der Beschwerde vor, die festgestellten Leiden seien zu gering eingestuft worden. Darüber hinaus würde sie aufgrund der orthopädischen Beschwerden seit Jahrzehnten an chronischen Schmerzen leiden, was als weitere Funktionseinschränkung eingestuft werden müsste. Sie legte jedoch keine neuen Befunde vor.
Aufgrund der Einwendungen im Parteiengehör wurde die bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. In dieser Stellungnahme vom 06.08.2022 kam die Gutachterin zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden. Maßgeblich für die Einstufung der Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. In der Statuserhebung der persönlichen Untersuchung am 30.05.2022 zeigte sich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule und Hüfte. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, die Beschwerdeführerin könne – anders als von der Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung festgehalten – keinen beidseitigen Zehenballengang ohne Anhalten durchführen und es würden keine mittelkräftig entwickelten Muskelverhältnisse vorliegen, konnte sie dieses Vorbringen nicht durch medizinische Beweismittel belegen. Die wiederkehrenden Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Hüfte und Wirbelsäule, vor allem bei Belastung, wurden bei der Einstufung beider Leiden berücksichtigt. Im Rahmen der Antragsstellung legte die Beschwerdeführerin drei medizinische Befunde vor, wobei der Arztbrief des Schmerz-Kompetenzzentrums vom 11.01.2022 und der MRT-Befund vom 04.10.2021 die Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden und die damit einhergehenden Schmerzen betrifft. Diese vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden ebenfalls bei der Einstufung der Leiden berücksichtigt; darin sind jedoch weder eine stärker ausgeprägte Einschränkung der bereits eingestuften Leiden objektivierbar noch weitere Leiden dokumentiert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, ihr psychisches Leiden sei – trotz der Vorlage eines entsprechenden Befundes bei Antragsstellung – nicht berücksichtigt worden. In diesem vorgelegten Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.09.2021 werden „somatoforme Schmerzen, Angst und Depression gemischt, ein chronisches Schmerzsyndrom und Insomnie“ diagnostiziert und eine Behandlung mit Duloxetin festgehalten. Eine psychotherapeutische Behandlung oder ein stationärer Aufenthalt sind weder befundmäßig belegt noch wurde sie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Damit sind noch Therapiereserven vorhanden. Die Sachverständige führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2022 aus, dass ein psychiatrisches Leiden nicht durch einen entsprechenden Dokumentationsverlauf über einen längeren Zeitraum belegt sei. Ein psychisches Leiden konnte daher nicht eingeschätzt werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 30.05.2022. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme als schlüssig erweisen und die Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Befunde vorlegte, konnte daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie unterbleiben.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10-20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
[…]
[…]
Hüftgelenke
[…]
02.05. 09 Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig 30 %
Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
[…]“
Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 06.08.2022 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welcher das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Sie legte auch keine weiteren Befunde vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens der Beschwerdeführerin - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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