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G313 2205053-2•Bundesverwaltungsgericht G313 2205053-2
G313 2205053-2Bundesverwaltungsgericht15.11.2022
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Einweisung Ersatzentscheidung Erwachsenenvertreter geistig abbnormer Rechtsbrecher Maßnahmenvollzug psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VwGH strafrechtliche Verurteilung Zukunftsprognose
G313 2205053-2/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gerichtlich vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Mario FOLGER, rechtlich vertreten durch RA Dr. Hermann KIENAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2022 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 15.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 21.01.2020 wurde einer Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit der Begründung, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2020, G313 2205053-2/7E, wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BF abgewiesen.
6. Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 29.09.2020, Zl. XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
8. Mit E-Mail des BVwG vom 13.08.2021 erging an die zuständige Krankenabteilung des Spitals, in welchem sich die BF aufhielt, folgendes Anfrageersuchen:
„(…) Das Bundesverwaltungsgericht ersucht im Beschwerdeverfahren (…) um Bekanntgabe, wie es mit der Einsichtsfähigkeit der Betroffenen in ihre psychische Erkrankung und die damit zusammenhängende Notwendigkeit, die verordneten Therapien durchzuführen bzw. ihrer Medikamenteneinnahmebereitschaft ausgesehen hat,
welche Behandlungen und Medikamente – in Form von Tabletten oder Spritzen? – Frau (…) zuletzt erhalten hat,
und ob Behandlungen und Medikamente Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen künftig auszuschließen sein wird,
bzw. in welcher Form eine weitere – kontrollierte – Betreuung und Behandlung der Betroffenen nach Entlassung für nötig erachtet bzw. in die Wege geleitet wurde, um eine derartige Gefährdung auszuschließen. (…).“
9. Nachdem dem BVwG von der die BF behandelnden Ärztin mitgeteilt worden war, dass sich die BF in einer bestimmten namentlich genannten Wohnbetreuungseinrichtung aufhält, wurde mit E-Mail des BVwG vom XXXX .2022 an diese Betreuungseinrichtung folgendes Anfrageersuchen gestellt:
„(…) Das Bundesverwaltungsgericht ersucht im Beschwerdeverfahren (…) um Bekanntgabe,
welche Behandlungen und Medikamente - in Form von Tabletten oder Spritzen? - Frau (…) aktuell erhält,
wie es mit dem psychischen Gesundheitszustand bzw. Befinden von Frau (…) und einer Medikamenteneinnahmebereitschaft aktuell aussieht bzw. welchen persönlichen Eindruck Frau (…) auf ihre Betreuer im Haus (…) macht,
wie die kontrollierende Betreuung im Haus (…) konkret aussieht bzw. inwieweit eine Kontrolle hinsichtlich der von Frau (…) einzunehmenden Medikamente besteht, und
wie Frau (…) die Tage im Haus (…) verbringt bzw. wie der aktuelle Tagesablauf konkret aussieht. (…).“
10. Es wurde eine Ärztin aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin zur Sachverständigen bestellt und diese mit Schreiben des BVwG vom 01.12.2021 ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage des mitübermittelten Akteninhaltes (Strafrechtsurteil vom 18.10.2018, AS 215-219; angefochtener Bescheid, AS 227-AS 241; Beschwerde, AS 281-290; fachärztliche Stellungnahmen vom 18.08.2020 und vom 19.08.2021) zu erstellen und darin folgende Punkte zu behandeln:
Diagnose
Einschätzung, ob die Behandlung, Medikation und kontrollierte Betreuung der BF Gewähr dafür bieten, dass eine von ihr ausgehende Fremdgefährdung künftig auszuschließen sein wird.
11. Am 21.02.2022 langte das in Auftrag gegebene von der Sachverständigen zur Frage einer von der BF ausgehenden Fremdgefährdung erstellte Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 ein.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 07.04.2022 wurde im Hinblick auf das eingelangte Sachverständigengutachten an die Sachverständige eine „Ergänzungsfrage“ bzw. konkret die Frage gestellt, ob die entsprechenden Strukturen, die bei der Betreuung in der betreffenden Betreuungseinrichtung gegeben sind, auch vom - selbst psychisch erkrankten - Ehemann derart übernommen werden könnten, so dass die Beurteilung der BF gleich ausfällt wie im vorangegangenen Gutachten oder ob nur die derzeitigen Strukturen dazu führen, dass keine Fremdgefährdung gegeben ist.
13. Mit E-Mail vom 05.05.2022 schrieb die Sachverständige an den Erwachsenenvertreter Folgendes:
„Sehr geehrter Hr. (…),
bereits im Jänner 2022 habe ich die von Ihnen vertretene Frau (…) im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts begutachtet.
Da nun von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine mögliche Einbindung des Ehemanns in die Betreuung im Raum steht und mir bekannt ist, dass dieser auch unter einer psychischen Erkrankung leidet, wende ich mich an Sie als Erwachsenenschutzvertreter.
Da mir die Art der Erkrankung des Hrn. (…) nicht bekannt ist, auch von Frau (…) keine diagnostische Zuordnung zu erfahren war, bitte ich Sie – wenn möglich – um Mitteilung der Diagnose des Gatten.
(…).“
Mit Schreiben der Sachverständigen vom 16.05.2022, eingelangt beim BVwG am 18.05.2022, wurde folglich auf die seitens des BVwG gestellte „Ergänzungsfrage“ geantwortet, dass, da sowohl von der Untersuchten selbst als auch von den Betreuungspersonen in der betreffenden Betreuungseinrichtung keine konkreten Angaben zum Krankheits- bzw. Zustandsbildes des Gatten der BF gemacht werden können und auch keine Auskunft durch den Erwachsenenvertreter (…) zu erheben war, dazu lediglich gesagt werden könne, dass der Gatte an einer nicht näher benannten psychischen Erkrankung leidet. Über die Art der Behandlung bzw. ein eventuell vorliegendes Helfersystem sei nichts bekannt. Somit könne die Frage, ob die für die BF notwendigen Strukturen durch die Betreuung durch den Ehemann übernommen werden können, nicht beantwortet werden.“
14. Am 05.07.2022 wurde vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , mit der BF, ihrem Erwachsenenvertreter, ihrem Rechtsvertreter, ihrem Ehemann als Zeugen sowie mit einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Erwachsenenvertreter der BF sicherte in der Verhandlung zu, beim Pflegschaftsgericht um Ausdehnung seines Wirkungskreises auf medizinische Belange ansuchen zu wollen.
15. Mit E-Mail des BVwG vom 17.08.2022 wurde der Erwachsenenvertreter des BF um Bekanntgabe ersucht, ob der Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung auch auf medizinische Belange ausgedehnt worden ist.
Der Erwachsenenvertreter teilte daraufhin am 25.08.2022 telefonisch mit, dass beim zuständigen Pflegschaftsgericht bereits ein auch von der BF unterschriebener Antrag auf Ausdehnung der Erwachsenenvertretung auf medizinische Belange gestellt worden ist und noch auf die gerichtliche Entscheidung darüber gewartet wird, wobei mit einer diesbezüglichen Entscheidung in etwa einer Woche gerechnet wird. Darüber wurde ein Aktenvermerk erstellt.
16. Mit E-Mail des BVwG vom 14.09.2022 wurde der Erwachsenenvertreter des BF um Bekanntgabe ersucht, ob ihm bereits bekanntgegeben worden ist, bis wann mit der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über den von ihm gestellten von der BF unterschriebenen Antrag auf Ausdehnung der Erwachsenenvertretung auf medizinische Belange gerechnet werden kann.
17. Mit E-Mail des BVwG vom 28.09.2022 wurde der Erwachsenenvertreter der BF erneut um Bekanntgabe ersucht, ob ihm bereits bekanntgegeben worden ist, bis wann mit der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über den von Ihnen gestellten von der BF unterschriebenen Antrag auf Ausdehnung der Erwachsenenvertretung auf medizinische Belange gerechnet werden kann, und, wenn nicht, um Bekanntgabe des Gerichts und der GZ, unter welcher das Verfahren geführt wird, und um Übermittlung des von ihm beim Pflegschaftsgericht bereits eingebrachten und von der BF unterschriebenen Antrages gebeten.
Am 12.10.2022 langte eine diesbezügliche telefonische Rückmeldung des Erwachsenenvertreters der BF ein, mit der Information, dass die Ausdehnung der Erwachsenenvertretung voraussichtlich Ende Oktober, Anfang November 2022 erfolgen wird und die BF froh über diese Ausdehnung ist. Darüber wurde ein Aktenvermerk erstellt.
18. Am 17.10.2022 wurde beim zuständigen Pflegschaftsgericht bezüglich des Standes des Pflegschaftsverfahrens nachgefragt. Daraufhin wurde seitens des Pflegschaftsgerichts mitgeteilt, dass die BF für morgen (18.10.2022) zu einer Anhörung vor dem zuständigen Richter geladen ist. Darüber wurde wiederum ein Aktenvermerk erstellt.
19. Am 08.11.2022 langte beim BVwG ein vom Erwachsenenvertreter der BF übermittelter Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 18.10.2022 über die Ausdehnung der Erwachsenenvertretung auf „medizinische Angelegenheiten“ ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige.
1.2. Die BF hat in Österreich nur ihren Ehegatten, einen österreichischen Staatsangehörigen, den sie im Jahr 2018 in Österreich kennengelernt, mit dem sie Ende des Jahres 2018 eine nähere Beziehung eingegangen ist und den sie im Februar 2020 geheiratet hat, ansonsten jedoch keine Familienangehörigen.
Sie hat in ihrem Herkunftsstaat ihre Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder und zu diesen Familienangehörigen aufrechten Kontakt. Des Weiteren hat sie drei Schwestern in Italien und vier Brüder in Belgien.
Die BF ist viel herumgereist, einige Zeit lang in Deutschland gewesen und hat dann eine ihrer drei Schwestern in Italien besucht, welche ihr ein Ticket für den Flixbus nach Österreich gekauft und gemeint hat, sie solle sich einen Mann zum Heiraten in Österreich suchen, da sie zu wenig Geld habe.
Nach ihrer Einreise im März 2018 hat sich die BF in Österreich auch eine Arbeit suchen wollen. Sie war obdachlos bzw. hatte in Notschlafstellen übernachtet.
1.3. Die BF leidet an paranoider Schizophrenie, die eine seelisch/geistige Abnormität von höheren Grad und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung darstellt.
Ihre psychische Erkrankung ist bereits in Rumänien ausgebrochen, als die BF 37 Jahre alt war. Das war im Jahr 2011. Die BF hat damals viel abgenommen, nicht mehr schlafen können und begonnen Stimmen zu hören. Es folgten zahlreiche Aufenthalte in einer psychiatrischen Anstalt bzw. in psychiatrischen Abteilungen, wo sie insgesamt fünf Jahre verbracht hat.
1.3.1. Sie wurde in Österreich mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 wegen versuchter Kindesentziehung rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen.
Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde:
Die BF hat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, am XXXX .2018 in einer bestimmten Stadt ein im Dezember 2015 geborenes unmündiges Mädchen ihrer Mutter zu entziehen versucht, indem sie dieses ergreifen wollte und sodann, nachdem die Mutter ihre Tochter in die Arme genommen hatte, das Mädchen am Oberkörper erfasst und wegzuzerren versucht. Es ist diesbezüglich beim Versuch geblieben, weil der Mutter des Mädchens in der Nähe befindliche Personen zur Hilfe gekommen sind.
1.3.2. Die BF wurde nach ihrer Straftat vom XXXX .2018 am XXXX .07.2018 festgenommen, kam am 14.07.2018 in Haft und wurde ab 24.07.2018 in der Sonderkrankenanstalt behandelt, in der sie nach Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 ab 15.11.2018 als forensische Patientin im Maßnahmenvollzug angehalten wurde.
1.3.3. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 15.01.2019 wurde für die BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Es kam folglich zu einer Umbestellung bzw. mit Beschluss vom 26.11.2019 zur Bestellung eines neuen bzw. ihres nunmehrigen Erwachsenenvertreters, der an die Stelle des alten getreten ist. Der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters der BF umfasste die Angelegenheiten „Vertretung gegenüber Behörden für die Beschaffung von Urkunden und Ausweisen“ und „Verwaltung der rumänischen Invaliditätspension“, und umfasst nunmehr seit Pflegschaftsgerichtsbeschluss vom 18.10.2022 auch „medizinische Angelegenheiten“.
1.3.4. In der Sonderkrankenanstalt (dafür im Folgenden „Sonderkrankenanstalt“ oder nur „Anstalt) kam es nach mehrmonatiger stationärer Behandlung und regelmäßiger neuroleptischer Medikation langsam zu einer Besserung und Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes der BF.
Im Zuge einer fachärztlichen Stellungnahme vom 19.08.2020 wurde davon berichtet, dass die psychotischen Symptome der BF unter psychopharmakologischer Therapie vollkommen abgeklungen sind, die BF sich im stationären Alltag gut angepasst gezeigt, sich gut an Strukturen halten können und regelmäßig am stationären Therapieprogramm teilgenommen hat, im Antrieb zumeist ein wenig gesteigert, etwas distanzgemindert, aber gut lenkbar und sowohl im stationären, als auch im Kontext einer näher genannten Betreuungseinrichtung gut führbar ist.
Des Weiteren wurde in dieser Stellungnahme Folgendes mitgeteilt (im Folgenden „BF“ anstelle des Namens der BF):
„Ab 27.08.2019 konnten dann bis zum jetzigen Zeitpunkt Unterbrechungen der Unterbringung im Forensischen Übergangswohnheim (…) begonnen werden.
Die Patientin blieb im Verlauf weiterhin psychisch stabil, es gab weiterhin keine Anzeichen für eine psychotische Symptomatik, die BF war durchgehend gut zugänglich und therapiemotiviert. Regelmäßige Überprüfungen ihres ZB fanden in Visiten statt. Da bezüglich der Corona-Pandemie keine stationären Aufnahmen am hiesigen Krankenhaus erfolgen konnten, wurde die Patientin telefonisch visitiert und mit der dortigen Pflege Rücksprache über das aktuelle ZB, Therapiemotivation, Führung im stationären Alltag usw. gehalten – hier waren die Rückmeldungen durchwegs positiv.
Die BF hat in der Zwischenzeit auch einen EV (…), welcher beim gemeinsamen Gespräch am 27.07.2020 angab, dass die Patientin nach einer eventuell bedingten Entlassung aus der forensischen Maßnahme eine zumindest geringfügige Arbeit aufnehme möchte, zu welcher sie sich bereits subjektiv in der Lage sieht. Die BF zeigt sich auch bereit, weiterhin regelmäßig die Medikation einzunehmen bzw. sich die Depotinjektion verabreichen zu lassen, sowie vorgeschriebene Kontrollen beim niedergelassenen Psychiater durchzuführen.
Aus fachkundlicher Sicht ist in Zusammenschau des lange stabilen psychotischen ZB, der weitgehend stabilen psychosozialen Umweltbedingungen (Pat. hat eine Wohnplatzzusage für das Forensische Übergangsheim (…), möchte neben den Therapien (…) wieder eine geringfügige Arbeit aufnehmen, etablierte Versicherung bei der ÖGK und vorerstes Bleiberecht mit aufschiebender Wirkung in Österreich), der hohen Med.-Compliance und Therapieadhärenz eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme unter Auflage zu befürworten.
Diese Auflagen sollten neben der regelmäßigen psychopharmakologischen Therapie (incl. Depotmedikation), fachärztlichen Kontrollen in 1-monatlichen Intervallen, Einhaltung einer Substanzkarenz auch eine Bewährungshilfe beinhalten.
Die Patientin ist seit 02/2020 verheiratet. Ihr Gatte leidet auch an einer psychischen Erkrankung, die beiden leben nicht gemeinsam in der Einrichtung. Dieser potentiell risikobehaftete Belastungsfaktor sollte zukünftig auch im Blickfeld der Kotrollen und Gesprächstherapie gehalten werden.
Aktuelle Medikation:
„Haldol Decanoat 150 mg, i.m. in 4-wöchigen Intervallen
Seroquel 25 mg 0-0-1
Akineton ret. 4 mg 1-0-1
Ferretab 1-0-0.“
1.3.5. Die BF konnte nach nachhaltiger gesundheitlicher Stabilisierung am 08.01.2021, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden.
1.3.6. Sie wurde folglich in der Betreuungseinrichtung bzw. Pflegeeinrichtung für Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung und bzw. oder einer psychischen Beeinträchtigung einer umfassenden Pflege und Betreuung bedürfen, untergebracht, wo sie bereits während der Anstaltsunterbringungsunterbrechungen ab 27.08.2019 untergebracht war, und hält sich nunmehr fortwährend dort auf. Die BF ist seit 11.01.2021 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.3.6.1. Seitens der Betreuungseinrichtung wurde in einem Schreiben vom 19.08.2021 Folgendes bekanntgegeben (im Folgenden „BF“ statt Name der BF):
„I. Behandlungen und Medikamente:
Die BF erhält im Haus über den gesamten Zeitraum ihres Aufenthalts Pharmakotherapie, pflegerische Unterstützung, ein vielfältiges Angebot an Tagesaktivitäten (Ergotherapie und Beschäftigungsangebote) im Gruppen- und Einzelsetting, sowie sozialpädagogische Betreuung in allen Bereichen des täglichen Lebens.
Alle unterstützenden Angebote fokussieren auf die Resozialisierung der Bewohnerin. Um individuelle Kompetenzen zu erhalten, zusätzliche Fähigkeiten anzuregen, aber auch möglichen Hospitalisierungstendenzen entgegenzuwirken, werden täglich Möglichkeiten zur körperlichen, geistigen und sozialen Aktivierung und Betätigung geschaffen.
Die BF nimmt regelmäßig an Visiten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wie auch des Psychologen teil, nützt bei Bedarf auch die Visite der praktischen Ärztin.
(…)
II. Psychischer Gesundheitszustand, Befinden der BF, Medikamenteneinnahmebereitschaft, persönlicher Eindruck der Bewohnerin auf das Betreuungspersonal:
(…) Die BF beschreibt einen langfristig stabilen Allgemeinzustand. Sie verhält sich in der Hausgemeinschaft gut integriert, nimmt an der Tagesstruktur teil.
Die Bewohnerin spricht ihre Bedürfnisse und Interessen aus, vertritt diese stets deutlich. Sie bemüht sich darum, in ihrem Alltag gut zurechtzukommen und spricht das auch aus. Die BF gibt meist gute Stimmung an und gestaltet ihren Alltag aktiv und nach ihren individuellen Interessen.
Gelegentlich fällt die Bewohnerin durch eher unübliche Spontanhandlungen auf, die jedoch niemanden schädigen. Im Rahmen von Gruppenaktivitäten zeigt sich immer wieder, dass die BF ihre Kompetenzen (z.B. beim Kochen) weit höher einschätzt, als sich diese dann in der Umsetzung präsentieren. Einfache Tätigkeiten führt die Bewohnerin jedoch mit überaus hoher Motivation, tatkräftig und engagiert aus. Die BF verhält sich in Betreuungssituationen compliant, benötigt aber eine einfache und klare Gesprächskultur, die Missverständnissen vorbeugt. Die kommunikative Bewohnerin erzählt immer wieder, dass sie sich im Haus wohl fühle.
III. Kontrolle bzgl. Medikamenteneinnahme
Die BF nimmt ihre portionsweise voreingeteilten Medikamente im Beisein der Pflegekraft ein, welche die Einnahme beobachtet. Die Depotinjektion wird ebenso durch das Diplompersonal verabreicht. Jegliche Medikation wird durch das durchführende Pflegepersonal ehestmöglich schriftlich dokumentiert.
IV. Tagesablauf der BF
Die BF schläft nachts und nützt den Tag überwiegend für verschiedene Beschäftigungen.
Sie wählt im Speziellen Aktivitäten im Bereich Training alltagsrelevanter Kompetenzen (Mithilfe in Haus und Garten: „Funktionsdienste“) aus, wie auch Sportangebote (Spaziergang, Bewegungsgruppe, Wanderungen), kocht wöchentlich mit Unterstützung, nützt Entspannungsangebote (Entspannung nach Jakobsen, Achtsamkeitstraining), wöchentlich Unterstützung beim Einkaufen (…) und nimmt an Ausflügen (z.B: Schwimmbad, Wanderung mit Einkehr) teil. (…)
Freitagsnachmittags, samstags und sonntags wird die Bewohnerin häufig von ihrem Erwachsenenvertreter zu ihrem Ehemann begleitet (Freizeit), nützt ihre Freizeit auch um mit ihm zu telefonieren oder über andere Medien (z.B. Viper) den Kontakt zu ihren Angehörigen (auch: Eltern, Geschwister, …) aufrechtzuerhalten.
Von Seiten des Hauses wird sie häufig eingeladen, ihre Selbstständigkeit zu erhöhen, was sie derzeit auf ihren eigenen Wunsch hin nicht umsetzt. So hat die Bewohnerin derzeit täglich selbstständige unbegleitete Ausflüge vereinbart, nützt diese Möglichkeit wenig (z.B. alleine spazieren gehen, …)
Zeit in Gemeinschaft (Gespräche, Rauchen, gemeinsam Kaffee trinken, …) ist der Bewohnerin lt. ihren Angb. Sehr wichtig, weshalb sie auch Sozialkontakte im Haus täglich pflegt.“
1.3.6.2. Diesem Bericht der Betreuungseinrichtung beigeschlossen ist folgende fachärztliche Stellungnahme bzw. Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.08.2021 (im Folgenden „BF“ anstelle ihres Namens):
„Diagnose: Paranoide Schizophrenie
Aktuell befindet sich die BF in einem psychisch stabilen Zustand.
Eine akut psychotische Symptomatik ist während des Aufenthaltes in unserer Einrichtung nicht beobachtet worden. Allerdings kommt es vereinzelt zu impulsiven Fehlhandlungen, jedoch ohne Selbst- oder Fremdgefährdung.
Es besteht eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit einer Kritikschwäche und eingeschränktem Realitätsbezug. Die intellektuellen Fähigkeiten sind reduziert.
Die BF ist bezüglich der medikamentösen Behandlung compliant, das Krankheitsbild unter der antipsychotischen Behandlung unter Kontrolle. Sie ist in unserer Einrichtung unter einer engmaschigen strukturierten Betreuung gut führbar.“
1.3.6.3. Der BF sind, wie mit Betreuungsbericht vom 19.08.2021 mitgeteilt, in der Betreuungseinrichtung zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung folgende Medikamente verordnet worden:
Medikamente
27.08.2019 – Akineton ret FTBl – 1-0-1-0
27.08.2019 – Aldol Decan. Amp 50 mg/ml 3 ml – 1-0-0-0- i.m. – alle 4 Wochen
Einzeldosierungen
30.09.2020 – Quetiapin rtp Ftbl 25 mg – bei Unruhe – 1 Tbl – max. Dosis in 24 Stunden: 2x1 Tbl
1.3.7. Zusammengefasst zum Verlauf der psychischen Stabilisierung der BF:
Die BF konnte in der Anstalt nach mehrmonatiger stationärer Behandlung und regelmäßiger neuroleptischer Medikation langsam psychisch stabilisiert werden bzw. so weitgehend stabilisiert werden, dass die psychotischen Symptome der BF unter psychopharmakologischer Therapie vollkommen abgeklungen sind und die BF während Anstaltsunterbringungsunterbrechungen ab 27.08.2019 in einem forensischen Übergangsheim untergebracht werden konnte, in welcher Betreuungseinrichtung sie weiterhin psychisch stabil blieb, auch, als situationsbedingt aufgrund der Corona-Pandemie keine stationären Aufnahmen im Krankenhaus bzw. in der Anstalt erfolgen konnten und die BF anhaltend in der Betreuungseinrichtung verblieben ist. Telefonische Visiten mit der BF und Rücksprachen mit dem Pflegepersonal in der Betreuungseinrichtung bezüglich einer aktuellen Therapiemotivation und Führung im stationären Alltag verliefen stets positiv für die BF. Die BF konnte nach regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen, psychosozialer Betreuung derart psychisch stabilisiert werden, dass sie am 08.01.2021 bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Anstalt entlassen werden konnte.
Die BF wurde folglich dauerhaft in der Betreuungseinrichtung untergebracht und ist fortwährend in die dortige Tages- und Betreuungsstruktur eingegliedert. Sie ist weiterhin therapiemotiviert, bereit, Medikamente einzunehmen, sich alle vier Wochen eine Depotinjektion verabreichen und vorgeschriebene Kontrollen beim niedergelassenen Psychiater durchführen zu lassen.
1.3.8. In einem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 18.02.2022 wird auszugsweise Folgendes festgehalten (im Folgenden „BF“ statt Name der BF und „Betreuungseinrichtung“ statt Name der Betreuungseinrichtung):
„(…)
Psychischer Befund
Es zeigt sich bei der Untersuchten das Bild einer eher einfach strukturierten Persönlichkeit. Im Kontakt ist sie gut erreichbar und freundlich. Sie beschreibt sich als friedfertige Person, wirkt bemüht, einen guten Eindruck zu machen. Sie ist leger, aber ordentlich gekleidet. Sie ist über den Besuch sehr erfreut und berichtet bereitwillig in gebrochenem, aber gut verständlichem Deutsch über ihre Situation und den Tagesablauf. Sie kann dem Lauf der Untersuchung gut folgen. Sie spricht schnell und mit lauter Stimme, wirkt dabei etwas distanzlos. Den Vorfällen in der Vergangenheit gegenüber hat sie eine etwas bagatellisierende Haltung. Dennoch besteht ausreichende Krankheits- und Therapieeinsicht. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung ist sie wach und in allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt ist sie zugänglich und gut erreichbar, etwas distanzlos. Blickkontakt kann sie gut halten. Ihre Stimmung ist euthym bis leicht gehoben, psychomotorisch wirkt sie leicht beschleunigt. Der Antrieb ist jedoch unauffällig. Es besteht eine gute Schwingungsfähigkeit. Im Gedankengang wirkt sie inhaltlich etwas kindlich und einfach strukturiert. Formal findet sich eine leichte Sprunghaftigkeit und Weitschweifigkeit, die einerseits dem gebrochenen Deutsch geschuldet ist, andererseits ein geringgradig beschleunigtes Denken bei Aufregung zeigt. Hinweise auf innerpathologische Vorgänge liegen nicht vor. Wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder paranoid – psychotisches Erleben liegen nicht vor. Auch Zwangsgedanken oder - handlungen bestehen keine. Einschlafstörungen sind keine vorhanden. Die Schlafdauer ist ausreichend. Konzentration und Merkfähigkeit sind etwas eingeschränkt. Eine erhöhte Ablenkbarkeit ist vorhanden. Lebensüberdrussgedanken oder suizidale Vorstellungen bestehen nicht.
B ZUSAMMENFASSUNG UND BEURTEILUNG
Bei der Untersuchten liegt eine geistig - seelische Abartigkeit höheren Grades vor, nämlich eine paranoide Schizophrenie (F20.0). Unter dem Einfluss der Erkrankung ist es in nicht zurechnungsfähigem Zustand während eines akut - psychotischen Zustandes am 18.06.2018 zur Anlasstat einer versuchten Kindesentziehung gekommen. Nach Angaben der Untersuchten sei die Erkrankung bereits in Rumänien ausgebrochen. Sie habe in ihrem Heimatland ungefähr 5 Jahre in psychiatrischen Abteilungen verbracht. In Österreich habe sie keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeit und keine festen Beziehungen gehabt. Hierbei ist es jedoch zu einer Veränderung gekommen. Während des Aufenthalts im LKH (…) hat die BF ihren jetzigen Ehemann kennengelernt, den sie 2020 geheiratet hat. Ihr Gatte leidet ebenso an einer psychischen Erkrankung und befindet sich in 1-Pension. Sie lebt seit 2019 im Übergangswohnheim (…). Ihr Gatte wohnt in (…), und sie besucht ihn am Wochenende. Er stellt eine wesentliche Motivation dar, gesund zu bleiben.
In der Betreuungseinrichtung wird sie als angepasste, gut führbare Patientin beschrieben. Sie wird als einfach strukturierte Persönlichkeit mit Kritikschwäche und eingeschränktem Realitätsbezug geschildert. Mit Ausnahme einer erhöhten Impulshaftigkeit, die jedoch niemals zu selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen geführt hat, wird sie als psychisch kompensiert beschrieben. Dieser Eindruck bestätigt sich auch in der klinischen Untersuchung. Die Untersuchte ist in die therapeutischen Abläufe gut integriert, kann die Tagesstruktur gut übernehmen. Auch wirkt sie darüber sichtlich stolz. Sie erhält seit Jahren alle vier Wochen eine antipsychotische Depotmedikation mit Haldol und eine Bedarfsmedikation mit Seroquel. Seither ist es zu keinen weiteren psychotischen Episoden gekommen. Sie ist krankheitseinsichtig, bezüglich der Medikation besteht gute Compliance.
Von der Persönlichkeit ist die BF einfach strukturiert und benötigt Unterstützung in Form von Anleitung und Struktur bei der Bewältigung des Alltags. Unter Vorgaben kann sie sich gut an Regeln halten. Bezüglich Aktivitäten außer Haus wie z.B. selbstständig nach (…; das ist der Wohnort ihres Ehegatten) zu fahren oder ohne Begleitung Einkäufe zu tätigen, ist sie ängstlich und verunsichert. In ihrer Kritikfähigkeit ist sie jedoch etwas eingeschränkt. Auch die Realitätssicht ist etwas vermindert. So will sie z.B. in Zukunft gemeinsam mit ihrem Gatten das Haus renovieren und einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Den dazu notwendigen Entwicklungsschritt in Richtung Autonomie kann sie jedoch nicht reflektieren.
Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Fremdgefährdung:
Solange die Untersuchte in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, besteht eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte.
Bei Wegfall einer solchen Struktur ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugeben. Aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht besteht ein deutlich höheres Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte. Derzeit besteht keine Fremdgefährdung.“
1.3.8.1. Im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 wurde bezüglich einer von der BF ausgehenden Fremdgefährdung zusammengefasst ausgeführt, dass derzeit keine Fremdgefährdung besteht und, solange die BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode besteht, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, bei Wegfall einer solchen Struktur jedoch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, und aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht ein deutlich höheres Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, besteht.
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 folgend kann man durch eine externe Kontrolle das bei der BF ohne entsprechende psychosoziale Struktur aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht deutlich erhöhte Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, deutlich minimieren. (VH-Niederschrift, S. 12)
Die Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 aus, dass für die BF außerhalb der Betreuungseinrichtung eine externe Kontrolle mit Überwachung einer regelmäßigen Depotmedikation und regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher sowie mindestens zwei- bis dreimal wöchentlicher jeweils drei- bis vierstündiger mobiler sozialpsychiatrischer Betreuung nötig ist. (VH-Niederschrift, S. 12)
Den Ausführungen der seitens des BVwG beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 folgend liegt bei einer außerhalb der Betreuungseinrichtung geeigneten Betreuungs- bzw. Tagesstruktur und hinreichenden externen Kontrolle mit Überwachung ihrer regelmäßigen Depotmedikation, mit regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und regelmäßiger mobiler psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung eine „geringe“ Gefahr einer weiteren psychotischen Episode bei der BF vor. Die Gefahr einer erneuten Psychose bzw. psychotischen Episode kann demnach bei einer externen Kontrolle somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der Sachverständigen folgend wird dem mobilen Betreuungspersonal und dem Erwachsenenvertreter eine psychische Veränderung bei der BF bzw. ein Wandel zu einer Psychose, aus welcher sich erneut eine Fremdgefährdung ergeben könnte, auffallen, zumal ein derartiger Wandel aufgrund einer bei der BF gut eingestellten Medikation nur langsam bzw. nicht von einer auf die nächste Stunde erfolgen würde. (VH-Niederschrift, S. 14)
Sobald vom mobilen psychosozialen bzw. sozialpsychiatrischen Betreuungspersonal oder vom Erwachsenenvertreter aufgrund bestimmter von der BF berichteten und bzw. oder aufgrund bestimmter bei der BF nach außen hin sichtbaren Symptome psychische (Verhaltens-) Auffälligkeiten erkannt werden bzw. ein Wandel zu einer Psychose erkannt wird, können rechtzeitig geeignete Schritte eingeleitet bzw. Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen gesetzt werden, etwa die von der BF vormals neben der monatlichen Depotmedikation selbstständig eingenommenen und dann abgesetzten Medikamente wieder ärztlich verordnet und die BF in eine engmaschigere Betreuungsstruktur eingegliedert werden, um damit einer (beginnenden) Psychose bzw. psychotischen Episode, wodurch es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, wirksam entgegenwirken zu können.
1.3.9. Die Sachverständige gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 an, dass die BF in der Betreuungseinrichtung, in welcher sie sich aufhält, sehr viel Rückhalt bekomme und auch im Jahr 2026 nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit nach ihrer Entlassung aus der Anstaltsunterbringung vom 08.01.2021 regelmäßige medizinische Betreuung, mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich jeweils drei- bis vierstündige psychosoziale Betreuung, etwa durch MSB, und regelmäßige Facharztkontakte bzw. fachärztliche Betreuung (VH-Niederschrift, S. 12, 13) benötigen wird.
Der Gesundheitszustand der BF konnte im Zeitraum vom 18.01.2022, dem Tag der sachverständigen Begutachtung der BF, bis 05.07.2022, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, so verbessert werden, dass die BF nunmehr nur mehr Blutdruckmedikamente selbstständig einnimmt, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 berichtete (VH-Niederschrift, S. 7). Die beiden von der BF vormals in Zusammenhang mit ihrer psychischen Störung selbstständig eingenommenen Medikamente „Quetiapin“ und „Akineton“ wurden abgesetzt.
Bezüglich dieser beiden abgesetzten Medikamente wird Folgendes festgestellt:
Quetiapin ist ein Arzneistoff, der zur Behandlung psychischer Störungen eingesetzt wird. Der Stoff aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika ist angezeigt zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden, die bei einer bipolaren Erkrankung auftreten
Der unter dem Handelsnamen Akineton vertriebene Wirkstoff Biperiden ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der Anticholinergika und wird als Antiparkinsonmittel verwendet. Biperiden wird auch zur Behandlung der oft starken extrapyramidalen Nebenwirkungen wie beispielsweise Körpersteifheit, Blickstarre und Akathisie eingesetzt, die viele Antipsychotika ab einer bestimmten Dosis verursachen können.
Die nach wie vor zur Medikation bereite BF erhält nunmehr zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung bzw. Störung nur mehr einmal monatlich eine Depotspritze verabreicht.
1.4. Die BF hat ihren nunmehrigen Ehegatten, einen österreichischen Staatsangehörigen, vor rund vier Jahren im Jahr 2018 in der Anstalt kennen gelernt, ist Ende des Jahres 2018 mit diesem eine nähere Beziehung eingegangen, und hat sich ab da weg regelmäßig zwei bis drei Mal wöchentlich mit ihm getroffen. Nach mehr als einem Jahr haben sie dann im Februar 2020 geheiratet. Die BF ist seit 10.02.2020 an der Wohnsitzadresse ihres Ehegatten mit Nebenwohnsitz gemeldet und weist seit 11.01.2021 nach bedingter Entlassung aus ihrer Anstaltsunterbringung vom 08.01.2021 eine Hauptwohnsitzmeldung in der Betreuungseinrichtung auf.
Der Ehegatte der BF hat ebenso eine psychische Störung und erhält regelmäßig medizinische und fachärztliche Betreuung sowie zwei- bis dreimal wöchentlich für jeweils ca. zwei bis drei Stunden mobile sozialpsychiatrische Betreuung, wobei mit ihm zuhause psychosoziale Gespräche geführt werden und sein Haushalt geführt wird.
Er bekommt alle drei Wochen eine Depotspritze verabreicht. Sein Erwachsenenvertreter überwacht seine regelmäßige Depotmedikation und begleitet ihn zu Ärzten.
Der Ehegatte der BF nimmt zudem täglich selbstständig Medikamente, und zwar „Seroquel“ am Abend, „Dreslen“ in der Früh und „1 ½ Depakine“ in der Früh und am Abend, wobei sein Erwachsenenvertreter auf seine regelmäßige Medikamenteneinnahme achtet.
Die vom Ehegatten der BF einzunehmenden Medikamente haben folgende Wirksamkeit:
„Dreslen“ ist ein Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, ein Antidepressivum, „Depakine“ ist ein Antiepileptikum, und wird als Phasenprophylaxe genommen und bei Stimmungsschwankungen eingesetzt, und „Seroquel“ ist ein „Antipsychotikum“, welches zur Schlafunterstützung dient.
Der Ehegatte der BF trifft sich mit seinem Erwachsenenvertreter, der gleichzeitig auch der Erwachsenenvertreter der BF ist, regelmäßig bzw. ca. drei Mal wöchentlich und kontaktiert ihn im Notfall auch telefonisch, woraufhin dieser ihm dann über das Telefon zu helfen versucht.
Die BF fährt einmal wöchentlich ihren Ehegatten besuchen und übernachtet bei ihm jedes zweite Wochenende. Öfter als einmal wöchentlich möchte sie ihren Ehegatten nicht besuchen fahren, was sie gegenüber der Sachverständigen in ihrer Begutachtung am 18.01.2022 damit begründete, keine Therapien im Haus verpassen zu wollen.
Die BF, fortwährend in der Betreuungseinrichtung aufhältig, und ihr Ehegatte, bei ihm zuhause regelmäßig vom mobilen psychosozialen Dienst betreut, halten nicht nur über wöchentliche Besuche, sondern auch über tägliche Telefonate den Kontakt aufrecht und üben einen gesundheitsförderlichen Einfluss aufeinander aus. Sie geben einander psychisch Halt und motivieren sich gegenseitig bzw. lassen sich voneinander gegenseitig motivieren.
Soweit im Zuge der seitens der Anstalt abgegebenen fachärztlichen Stellungnahme vom 19.08.2020 mitgeteilt wurde, dass die BF und ihr auch an einer psychischen Erkrankung leidende Ehegatte nicht gemeinsam in der (Betreuungs-) Einrichtung leben und dieser potentiell risikobehaftete Belastungsfaktor zukünftig auch im Blickfeld der Kontrollen und Gesprächstherapie gehalten werden sollte, wird festgestellt, dass die in die Tagesstruktur einer Betreuungseinrichtung eingegliederte BF und ihr zuhause von mobilem psychosozialem Betreuungspersonal betreute Ehegatte mittels regelmäßiger Telefonate und Besuche ihre örtliche Trennung überbrückend anhaltend in Verbindung stehen und sich gegenseitig zu einer gesunden, aktiven Lebensführung bzw. Tagesgestaltung motivieren.
Die BF hat in Österreich abgesehen von ihrem Ehegatten keine Familienangehörigen mehr.
1.5. Sie bezieht eine Invaliditätspension aus Rumänien und weist in Österreich seit Mai 2020 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf. Der Ehegatte der BF bezieht seit Februar 2015 Waisenpension und ist bei laufendem Pensionsbezug seit Februar 2015 auch krankenversichert.
Der oben angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellung zur Bestellung des im Spruch genannten Rechtsanwaltes als Erwachsenenvertreter für die BF mit Gerichtsbeschluss von November 2019 beruht auf dem diesbezüglichen Bestellungsbeschluss im Akt, welcher am 14.01.2020 beim BVwG eingelangt ist.
Der Erwachsenenvertreter der BF suchte nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG, wie von ihm in der Verhandlung angekündigt (VH-Niederschrift, S. 14), beim zuständigen Pflegschaftsgericht um Ausdehnung der Erwachsenenvertretung an. Folglich wurde mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 18.10.2022, vom Erwachsenenvertreter dem BVwG übermittelt per Telefax vom 08.11.2022 bzw. eingelangt beim BVwG am 08.11.2022, die Erwachsenenvertretung der BF auf „medizinische Angelegenheiten“ ausgedehnt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung der BF umfasst nun folgenden Wirkungsbereich bzw. folgende Angelegenheiten:
Vertretung in behördlichen Angelegenheiten
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Verwaltung von Einkommen
Medizinische Angelegenheiten“.
In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass die Erwachsenenvertretung der BF „vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines weiteren Erneuerungsverfahrens (§ 128 AußStrG) am 18.10.2025 endet.“
Als „Begründung“ für diesen neuen Beschluss wurde Folgendes angeführt:
„Die Einleitung des gegenständlichen Erneuerungsverfahrens erfolgte mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 29.12.2021 (ON 99).
Nach den Ergebnissen des daraufhin durchgeführten gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auf Grund des vorliegenden Clearingberichtes des VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung vom 05.10.2022 (ON 117), der durchgeführten Erstanhörung vom 18.10.2022 (ON 119), und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , vom 05.07.2022, liegt bei der betroffenen Person eine paranoide Schizophrenie vor. Aufgrund dieser Erkrankung ist sie nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne eine Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Die betroffene Person benötigt weiterhin Hilfe für die aus dem Spruch ersichtlichen Angelegenheiten.
Gemäß § 271 ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie
1. Bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
2. Sie dafür keinen Vertreter hat,
3. Sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
Zum Schutz der betroffenen Person ist daher jedenfalls die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die aus dem Spruch ersichtlichen Angelegenheiten erforderlich.
(…) hat sich für die weitere Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die betroffene Person bereit erklärt und erscheint hierzu auch geeignet, weshalb er mit dieser Funktion im genannten Umfange weiterhin zu betrauen war.“2.2.3. Dass die BF im März 2018 in Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Als Begründung für ihre Einreise nach Österreich gab die BF im Zuge einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung „betreffend einer Sachbeschädigung“ vom 01.05.2018 an, seit März dieses Jahres in Österreich unterwegs zu sein und vor ca. zwei Wochen mit dem Zug in diese Stadt gekommen zu sein, weil sie heiraten wolle (AS 26).
2.2.4. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug. Aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt ergab sich, dass die BF nach ihrer Einreise in Österreich obdachlos war und in Notschlafstellen übernachtet hat.
2.2.5. Die Feststellungen zu ihrer psychischen Erkrankung bzw. zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt fachärztlicher Stellungnahmen, einem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 18.02.2022, eingelangt beim BVwG am 21.02.2022, und ergänzenden Ausführungen dieser Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022.
Dass die BF bereits in Rumänien im Alter von 37 Jahren im Jahr 2011 (psychisch) krank geworden ist bzw. viel abgenommen, nicht mehr schlafen können und Stimmen zu hören begonnen hat, hat die BF im Zuge ihrer sachverständigen Begutachtung am 18.01.2022 angegeben. Dies wurde im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 festgehalten (Sachverständigengutachten, S. 3) und in den Stand der Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
Die BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angesprochen auf ihre damalige Situation davon, Stimmen gehört und ihre Medikamente nicht genommen zu haben (VH-Niederschrift, S. 4), und fügte hinzu:
„Jetzt lebe ich gut, jetzt ist für mich alles ok.“ (VH-Niederschrift, S. 4)
Dass sich die BF in Rumänien mehrmals in einer Psychiatrie bzw. in psychiatrischen Abteilungen aufgehalten hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Diesbezüglich wurde in dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 die Angabe der BF festgehalten, dass sie „viele Male in der Psychiatrie“ gewesen sei bzw. „in ihrem Heimatland ungefähr 5 Jahre in psychiatrischen Abteilungen verbracht habe“ (Sachverständigengutachten, S. 3, 6).
Die Sachverständige berichtete diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 davon, dass die BF ihr erzählt habe, dass sie schon jahrelang in Rumänien in einer psychiatrischen Anstalt war, und fügte in der Verhandlung hinzu:
„Sie leidet schon lange an dieser Krankheit.“ (VH-Niederschrift, S. 13)
Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung der BF im Bundesgebiet ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die diesem Strafrechtsurteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen „unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht“, sind im diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt festgehalten (AS 215ff).
Aus dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 war ersichtlich, dass die BF nach ihrer Straftat vom 18.06.2018 am 13.07.2018 festgenommen wurde (AS 215). Dass die BF ab 24.07.2018 in der Sonderkrankenanstalt in Behandlung stand, in welcher sie ab 15.11.2018 als forensische Patientin im Maßnahmenvollzug angehalten wurde, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt einschließlich einer seitens der Sonderkrankenanstalt abgegebenen fachärztlichen Stellungnahme vom 19.08.2020, eingelangt beim BVwG am 23.08.2020. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde auch mitgeteilt, dass die BF während Anstaltsunterbringungsunterbrechungen ab 27.08.2019 in einem forensischen Übergangsheim bzw. in einer bestimmten Betreuungseinrichtung untergebracht worden ist und dort wie in der Anstalt gut geführt werden konnte, stets therapiemotiviert und bereit war, Medikamente einzunehmen, sich Depotinjektionen verabreichen sowie vorgeschriebene Kontrollen beim niedergelassenen Psychiater durchzuführen.
Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend konnte die BF im Maßnahmenvollzug derart gesundheitlich stabilisiert werden, dass sie nach Anstaltsunterbringungsunterbrechungen ab 27.08.2019 am 08.01.2021 bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Anstalt entlassen werden konnte. Die diesbezügliche anhaltende Probefrist läuft noch bis Jänner 2026.
Es wurden dementsprechende Feststellungen getroffen.
Nach einer an die Betreuungseinrichtung gestellten Anfrage bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes der BF langte am 26.08.2021 ein seitens der Betreuungseinrichtung abgegebener Betreuungsbericht mit beigeschlossener fachärztlicher Stellungnahme vom 19.08.2021 ein.
Darin wurde von einem psychisch stabilen Gesundheitszustand der BF, ihrer Bereitschaft, Medikamente einzunehmen und sich Depotinjektionen verabreichen zu lassen, und einer guten Eingliederung in die Tagesstruktur der Betreuungseinrichtung berichtet.
In dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 wurden dann die Angaben der BF im Zuge ihrer Begutachtung am 18.01.2022 festgehalten, dass sie seit der Zeit in der Anstalt im Jahr 2018 keine Stimmen mehr im Kopf gehabt habe und gut schlafen könne (Sachverständigengutachten, S. 4).
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 bezüglich der medikamentösen Behandlung der an einer psychischen Erkrankung bzw. Störung leidenden BF auf eine dies bescheinigende beiliegende Medikamentenliste Bezug nehmend eine anhaltende Medikation in Form von monatlich erhaltenden Depotspritzen und täglich und im Bedarfsfall selbstständig einzunehmenden Medikamenten (täglich Akineton und zusätzlich Quetiapin bei Unruhe) festgehalten (Sachverständigengutachten vom 18.02.2022, S. 3).
Der Gesundheitszustand der BF konnte folglich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 derart verbessert werden, dass von der BF keine Medikamente in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung bzw. Störung mehr selbstständig eingenommen werden mussten und diese Medikamente – Akineton und Quetiapin – abgesetzt werden konnten.
Wie aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 hervorgehend nimmt die BF nunmehr nur mehr Blutdruckmedikamente selbstständig ein (VH-Niederschrift, S. 7).
Die Sachverständige berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 davon, dass die von der BF vormals eingenommenen Medikamente „Quetiapin“ und „Akineton“ abgesetzt worden sind (VH-Niederschrift, S. 7).
Eine Recherche im Internet ergab, dass diese beiden Medikamente in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen bzw. Störungen zum Einsatz kommen. (unter folgenden Internetlinks: Quetiapin – Wikipedia, Biperiden – Wikipedia; dieses Rechercheergebnis deckt sich im Wesentlichen mit weiteren die Wirkung dieser beiden Medikamente beschreibenden Internetseiten, was nach Abgleich mit diesen Seiten festgestellt werden konnte).
Dieses Rechercheergebnis wurde in den Stand der Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
2.2.6. Aus dem Akteninhalt ging zudem glaubhaft hervor, dass die BF im Februar 2020 in Österreich einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet hat und dieser auch an einer psychischen Störung leidet.
Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend hat die BF in Österreich nur ihren Ehegatten, ansonsten jedoch keine Familienangehörigen.
Dass die BF in ihrem Herkunftsstaat ihre Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder und zu diesen Familienangehörigen nunmehr aufrechten Kontakt hat, und sie des Weiteren drei Schwestern in Italien und vier Brüder in Belgien hat, wurde nach der am 18.01.2022 in der Betreuungseinrichtung stattgefundenen Begutachtung im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 festgehalten und folglich auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt (Sachverständigengutachten vom 18.02.2022, S. 3, 4).
Wie im Sachverständigengutachten zudem festgehalten, gab die BF bei ihrer Untersuchung an, einige Zeit in Deutschland gewesen zu sein und dann eine ihrer drei Schwestern in Italien besucht zu haben, welche ihr ein Ticket für den Flixbus nach Österreich gekauft und gemeint habe, sie solle sich einen Mann zum Heiraten in Österreich suchen, da sie zu wenig Geld habe (Sachverständigengutachten vom 18.02.2022, S. 4).
Die BF berichtete der Sachverständigen in ihrer Untersuchung am 18.01.2022, dass sie in Rumänien nach Ausbruch ihrer psychischen Erkrankung auf der Straße gelebt habe (Sachverständigengutachten, S. 3). Dass die BF, wie aus ihrer diesbezüglich glaubhaften im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 festgehaltenen Angabe im Zuge ihrer Begutachtung ersichtlich, nach Ausbruch ihrer psychischen Erkrankung in Rumänien obdachlos gewesen ist bzw. wie sie selbst anführte, auf der Straße gelebt und keine Duschmöglichkeit und kein warmes Essen gehabt hat (Sachverständigengutachten, S. 3), zeigt, dass sie damals in ihrem Herkunftsstaat zu keinem ihrer Familienangehörigen eine Nahebeziehung gehabt hat, die ihr es ermöglicht hätte, dort Unterkunft zu nehmen.
Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgegangen hat die BF während ihres Aufenthaltes in der Anstalt in Österreich ihren nunmehrigen Ehegatten kennen gelernt.
Die BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 glaubhaft, dass sie, „wie das mit dem Kind war“, in die Anstalt gekommen sei und dort ihren Mann kennengelernt habe, als ich spazieren gegangen sei (VH-Niederschrift, S. 4). Aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens wurde festgestellt, dass die BF ihren nunmehrigen Ehegatten vor rund vier Jahren im Jahr 2018 in der Anstalt kennen gelernt hat.
Im Zuge der Beschwerde vom 09.01.2019 wurde Folgendes angegeben:
„Die BF ist seit ungefähr einem Monat in einer Beziehung mit Herrn (…). Sie sehen einander zwei- bis dreimal wöchentlich.“ (AS 284)
Aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens wurde festgestellt, dass die BF Ende des Jahres 2018 eine nähere Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten eingegangen ist und ihn ab da weg regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich getroffen hat (AS 284). Dass sie im Februar 2020 geheiratet haben, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt einer diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Melderegister und einer Kopie ihrer am 27.04.2020 beim BVwG eingelangten Heiratsurkunde. Wie aus dem Zentralmelderegisterauszug zudem ersichtlich ist die BF seit 10.02.2020 an der Wohnsitzadresse ihres nunmehrigen Ehegatten mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Nunmehr in der Betreuungseinrichtung untergebracht, besucht die BF ihren Ehegatten einmal wöchentlich. Dies beruht auf der diesbezüglich glaubhaften Angabe der BF im Zuge ihrer Begutachtung am 18.01.2022, welche die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 ebenso wiedergab wie die Angaben der BF, dass sie ihren Ehegatten nicht öfter als einmal wöchentlich besuchen wolle, da sie keine Therapien hier im Haus verpassen wolle, und jedes zweite Wochenende bei ihm übernachte (Sachverständigengutachten, S. 4) Dementsprechende Feststellungen wurden getroffen.
Die BF wird bei den Fahrten zu ihrem Ehegatten meistens von ihrem Erwachsenenvertreter begleitet und ist auch schon selbstständig zu ihm gefahren, wie glaubhaft aus den im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 festgehaltenen Angaben der BF im Zuge ihrer Begutachtung (Sachverständigengutachten, S. 4) hervorging.
Der Erwachsenenvertreter der BF ist, wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, gleichzeitig auch der Erwachsenenvertreter des Ehegatten der BF.
Die BF gab im Zuge ihrer Begutachtung am 18.01.2022 an, dass „im Februar eine ganze gemeinsame Woche“ mit ihrem Ehegatten „geplant“ sei (Sachverständigengutachten, S. 4)
Sie war nach der diesbezüglichen Angabe in der Begutachtung vom 18.01.2022 dann tatsächlich „ein paar Tage“ „rund um seinen Geburtstag“ bei ihrem Ehegatten, wie die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 anführte, bzw. „einige Tage“ mit ihrem Ehegatten auf Urlaub, wie daraufhin der Erwachsenenvertreter die Angabe der BF stützend angab (VH-Niederschrift, S. 6).
Der Erwachsenenvertreter der BF erklärte folglich, dass die Betreuungseinrichtung gewisse Vorbereitungen für einen von der BF geplanten Urlaub treffe und er dann beim Strafgericht um einen solchen ansuche. Befragt, um welche Vorbereitungen es sich dabei handle, gab dieser an:
„Sie schauen, wie gesund sie beieinander ist, und sie muss die Medikamente selbst nehmen.“ (VH-Niederschrift, S. 6)
Demnach hat somit vor dem Urlaub im Februar 2022, in dem die BF bei ihrem Ehegatten war, seitens der Betreuungseinrichtung eine Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Medikationsbereitschaft der BF stattgefunden.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgehend erhält der ebenso an einer psychischen Störung leidende Ehegatte der BF regelmäßig medizinische, fachärztliche und mobile sozialpsychiatrische Betreuung und wird von seinem auch für medizinische Belange zuständigen Erwachsenenvertreter bezüglich regelmäßiger Medikamenteneinnahme kontrolliert und zu Ärzten begleitet.
Die Feststellung, dass der Ehegatte der BF „zwei- bis dreimal die Woche, ca. 2 bis 3 Stunden“ vom mobilen psychosozialen Dienst mobile sozialpsychiatrische Betreuung zuhause erhält, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erwachsenenvertreters des Ehegatten der BF, der gleichzeitig auch der Erwachsenenvertreter der BF ist (VH-Niederschrift, S. 5).
Von der verhandelnden Richterin befragt, was da mit ihm gemacht werde, gab der Erwachsenenvertreter glaubhaft Folgendes an:
„Sie machen mit ihm psychosoziale Gespräche und Haushaltsführung. Es geht auch darum, dass er in der Früh aufsteht und nicht den gesamten Tag depressiv im Bett liegt. Seine Gattin ist für ihn auch wichtig, denn sie telefonieren täglich.“ (VH-Niederschrift, S. 6)
Der als Zeuge zur Verhandlung geladene Ehegatte der BF gab später in der Verhandlung befragt danach, wann er aufstehe, an (im Folgenden: „BF“ statt Name der BF und „Erwachsenenvertreter“ statt Name des Erwachsenenvertreters):
„Die BF ruft mich an und weckt mich auf. Der Erwachsenenvertreter hat gesagt, es ist angedacht, dass man eine Tagesstruktur reinbringt. Momentan ist der Tag indifferent.“ (VH-Niederschrift, S. 9)
Die dem Ehegatten der BF daraufhin von der Richterin gestellte Frage, ob er, wenn die BF ihn aufwecke, dann auch tatsächlich aufstehe, beantwortete er mit:
„Meistens stehe ich auf.“ (VH-Niederschrift, S. 9)
Daraus ist ersichtlich, dass nicht nur der mobile psychosoziale Dienst, sondern auch die BF zu einer strukturierten Tagesgestaltung ihres Ehegatten beiträgt.
Der Ehegatte der BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 davon, „früher sehr viel gesportelt“, nunmehr jedoch „schon länger keinen Sport gemacht“ zu haben, nur vor drei Tagen mit der BF im Schwimmbad schwimmen gewesen zu sein (VH-Niederschrift, S. 9), und, wenn die BF nicht bei ihm sei, eine Zigarette nach der anderen rauche (VH-Niederschrift, S. 10).
Der Ehegatte der BF brachte nach seiner Angabe, „schon länger keinen Sport gemacht“ zu haben, von der verhandelnden Richterin befragt danach, ob er sich nicht dazu aufraffen könne, Folgendes vor (im Folgenden „BF“ statt Name der BF):
„Doch, doch, doch. Ich war vor 3 Tagen schwimmen, da habe ich 27 Längen geschafft. Da war ich mit der BF in (…) im Schwimmbad. Die BF ist eine sehr tolle Frau, sie tut mir gut und tut viel für mich.“ (VH-Niederschrift, S. 9).
Aus dieser Antwort des Ehegatten der BF auf die Frage, ob er sich nicht zu Sport aufraffen könne, einleitend mit „doch, doch, doch“, geht hervor, dass die BF ihren Ehegatten zu (gemeinsamer) Aktivität motivieren kann.
Dies geht auch daraus hervor, dass der Ehegatte der BF auf die ihm von der Richterin in der Verhandlung gestellte Frage, ob er selbst koche oder Essen bekomme, angab (im Folgenden „BF“ statt Name der BF):
„Gestern beispielsweise habe ich selber gekocht. Die BF hat gesagt, mache Spaghetti.“ (VH-Niederschrift, S. 11)
Der Ehegatte des BF hat auch auf die BF eine motivierende bzw. gesundheitsförderliche Wirkung. Die Sachverständige hält nach durchgeführter Begutachtung der BF in der Betreuungseinrichtung am 18.01.2022 in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 ausdrücklich fest, dass der Ehegatte der BF für sie „eine wesentliche Motivation“ darstelle, gesund zu bleiben (Sachverständigengutachten, S. 6).
Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass die BF und ihr Ehegatte, die den Kontakt über regelmäßige Telefonate und Besuche aufrecht halten, einen gegenseitigen gesundheitsförderlichen Einfluss aufeinander ausüben und sich gegenseitig zu einer gesunden, aktiven Lebensführung bzw. Tagesgestaltung motivieren.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die BF der Sachverständigen im Zuge ihrer Begutachtung am 18.01.2022 berichtete, gerne im Wohnheim zu sein und noch vier Jahre dort bleiben zu wollen, dann jedoch zu ihrem Mann ziehen und mit diesem das Haus renovieren zu wollen (Sachverständigengutachten, S. 4)
Mit den „vier Jahren“, für welche Zeit sie noch im Wohnheim bleiben wolle, hat die BF die noch verbleibende Zeit bis zum Ende der Probezeit im Jänner 2026 nach bedingter Entlassung aus der Anstaltsunterbringung vom 08.01.2021 angesprochen.
2.2.7. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Betreuung der BF bei ihrem Ehegatten zuhause wird auf folgenden Akteninhalt hingewiesen:
Mit Schreiben des BVwG vom 07.04.2022 wurde im Hinblick auf das eingelangte Sachverständigengutachten an die Sachverständige eine „Ergänzungsfrage“ bzw. konkret die Frage gestellt, ob die entsprechenden Strukturen, die bei der Betreuung in der betreffenden Betreuungseinrichtung gegeben sind, auch vom - selbst psychisch erkrankten - Ehemann derart übernommen werden könnten, so dass die Beurteilung der BF gleich ausfällt wie im vorangegangenen Gutachten oder ob nur die derzeitigen Strukturen dazu führen, dass keine Fremdgefährdung gegeben ist.
Mit Schreiben der Sachverständigen vom 16.05.2022, eingelangt beim BVwG am 18.05.2022, wurde folglich auf die seitens des BVwG gestellte „Ergänzungsfrage“ geantwortet, dass, da sowohl von der Untersuchten selbst als auch von den Betreuungspersonen in der betreffenden Betreuungseinrichtung keine konkreten Angaben zum Krankheits- bzw. Zustandsbild des Gatten der BF gemacht werden können und auch keine Auskunft durch den Erwachsenenvertreter (…) zu erheben war, dazu lediglich gesagt werden könne, dass der Gatte an einer nicht näher benannten psychischen Erkrankung leidet. Über die Art der Behandlung bzw. ein eventuell vorliegendes Helfersystem sei nichts bekannt. Somit könne die Frage, ob die für die BF notwendigen Strukturen durch die Betreuung durch den Ehemann übernommen werden können, nicht beantwortet werden.
Die Sachverständige konnte demnach dem BVwG auf die im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Ehegatten des BF gestellte Ergänzungsfrage keine Antwort geben.
Sie wurde folglich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beigezogen und gab in dieser befragt danach, ob die derzeitige Betreuungsstruktur bzw. derzeitige Betreuung der BF in der Betreuungseinrichtung in dieser Form aufrechterhalten werden müsse, Folgendes an:
„Es muss keine Struktur sein, wo sie 24 Stunden überwacht wird. Es muss sichergestellt werden, dass sie die Medikamente nimmt. Dass es durchaus durch eine psychosoziale Betreuung mehrfach in der Woche Kontakte gibt und dass eine regelmäßige fachärztliche Betreuung gegeben ist.“ (VH-Niederschrift, S. 12).
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Sachverständige im Zuge ihres Gutachtens vom 18.02.2022 und einer darin abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme anführte, dass, solange die BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode bestehe, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, bei Wegfall einer solchen Struktur jedoch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen sei (Sachverständigengutachten, S. 7).
Die verhandelnde Richterin stellte in Bezug auf die dieser Ausführung im Gutachten nachfolgende sachverständige Ausführung, dass aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht ein deutlich höheres Risiko für einen Rückfall bestehe (Sachverständigengutachten, S. 8), aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, in der mündlichen Verhandlung folgende Frage an die Sachverständige:
„(…). Ist diese Schlussfolgerung nach der heutigen Verhandlung noch aufrecht zu halten?“ (VH-Niederschrift, S. 12)
Die Sachverständige antwortete darauf:
„Wenn eine externe Kontrolle da ist, kann man dadurch das Risiko deutlich minimieren.“ (VH-Niederschrift, S. 12)
Von der verhandelnden Richterin angesprochen darauf, dass in der Betreuungseinrichtung jegliche psychische Änderung sofort erkannt werden würde, gab die Sachverständige befragt danach, wie dies, wenn die BF in einer anderen Struktur, etwa bei ihrem Ehegatten wohnt, erkannt werden könne, Folgendes an:
„Ein Faktor ist die regelmäßige Depotmedikation und eine engmaschige Betreuung durch ein MSB, und zwar nicht nur 5 Minuten, sondern für 3 bis 4 Stunden.“
Diese Besuche seitens des MSB müssten „mindestens zwei bis dreimal die Woche“ stattfinden. (VH-Niederschrift, S. 12)
Im Folgenden wird auszugsweise der in der Verhandlung auf die Ausführung des Erwachsenenvertreters, dass es bei einer Entlassung im 2026 ein Jahr vorher intensive Vorbereitungen mit dem Erwachsenenvertreter, der Betreuungseinrichtung und dem Arzt gebe, folgende Wortwechsel zwischen der Sachverständigen und der verhandelnden Richterin wiedergegeben:
„SV: Das eine ist die Schizophrenie, das sie hat, und das andere ist die Persönlichkeitsstruktur. Wenn die Schizophrenie in diesem Konstrukt zu einer Psychose führt, gibt es kein Halten.
VR: Wer erkennt das, dass die BF von dieser Schizophrenie in eine Psychose wandert, wenn sie bei ihrem Ehegatten wohnt?
SV: Das wird über die mobile Betreuung auffallen und dann auch dem Erwachsenenvertreter.
VR: Das passiert also nicht von einer Stunde auf die nächste?
SV: Nein. Sie hat ja eine gut eingestellte Medikation. Es ist nicht zu erwarten, dass das einfach so schnell passiert.“ (VH-Niederschrift, S. 13, 14).
Demnach ist bei der BF kein schneller „von einer Stunde auf die nächste“ folgender Wandel zu einer Psychose hin zu erwarten.
Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, dass bei Einbindung der BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen und mit sie unterstützender Anleitung eine geringe Gefahr für eine weitere „psychotische Episode“, durch die es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, besteht, und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführt, dass es, wenn die Schizophrenie in diesem Konstrukt zu einer „Psychose“ führe, es kein Halten mehr gebe, jedoch nicht zu erwarten sei, dass ein solcher Wandel so schnell passiere, und ein solcher vom mobilen Betreuungspersonal und vom Erwachsenenvertreter auffallen werde (VH-Niederschrift, S. 13, 14), wird im Folgenden näher auf den im Sachverständigengutachten verwendeten Begriff „psychotische Episode“ und den von der Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG verwendeten Begriff „Psychose“ eingegangen bzw. werden im Folgenden folgende Internetrechercheergebnisse wiedergegeben:
Einem Internetrechercheergebnis folgend ist „eine Psychotische Episode oder Psychose eine schwerwiegende seelische Erkrankung, bei der die Betroffenen den Bezug zur Wirklichkeit verlieren. Typische Symptome sind Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Wahnvorstellungen und eine veränderte Gefühlswelt.“
Eine weitere Internetrecherche ergab, dass „unter dem Begriff „Psychosen“ eine Reihe von psychischen Störungen zusammengefasst wird, bei denen der Betroffene (in vielen Fällen vorübergehend) den Bezug zur Realität in unterschiedlichem Ausmaß verliert. Das Denken und Fühlen sowie die Wahrnehmung von sich selbst oder anderen sind verändert. Wahrnehmungsstörungen im Bereich des Hörens, Sehens, Fühlens, Schmeckens und Riechens sind möglich. Teilweise leiden Betroffene unter Angstzuständen und haben etwa das Gefühl, von anderen Menschen bedroht zu werden. Gefühlsstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie der Verlust von harmonischen Bewegungsabläufen sind möglich. Betroffene fühlen sich häufig auch antriebslos und vernachlässigen ihr soziales Umfeld. In der Regel tritt die Erkrankung zum ersten Mal bei jungen Erwachsenen auf.
Unterschieden werden primäre und sekundäre Psychosen. Im ersten Fall ist keine Ursache für die Erkrankung feststellbar. Eine häufig und schwere Form von primären Psychosen ist die Schizophrenie. In akuten Phasen entwickeln Betroffene oftmals Wahnideen und leiden unter anderem unter Halluzinationen, unlogischem Denken ohne inneren Zusammenhang und Verfolgungswahn. Sie hören Stimmen und Geräusche, die gar nicht da sind, eigene Gedanken werden als fremd wahrgenommen. Betroffene leiden erheblich unter ihrer Erkrankung, suchen jedoch nur selten von sich aus Hilfe. Motivation von außen ist meist nötig. Kommt es zu einer Behandlung, sind in der Regel Medikamente sowie Psychotherapie und Soziotherapie im Einsatz.
Sekundären Psychosen geht im Unterschied zu primären eine Ursache voraus, die das Gehirn unmittelbar oder auch indirekt beeinträchtigt. Mögliche Ursachen sind beispielsweise ein Hirntumor, Verletzungen oder schwere Stoffwechselerkrankungen. Aber auch Alkohol oder Drogen sowie die Nebenwirkungen mancher Medikamente (sogenannte Kortikosteroide) können eine sekundäre Psychose auslösen.“ (Fachinformation eines „Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ unter dem Internetlink: Psychotische Störungen (awo-psychiatriezentrum.de))
Auf einer anderen Internetseite werden „Psychosen“ auch mit „psychotischen Störungen“ bezeichnet und wie folgt beschrieben:
„Unter Psychosen wird eine Gruppe psychischer Erkrankungen zusammengefasst, die mit Veränderungen der Gedanken, der Wahrnehmung, der Gefühle und des Verhaltens einhergehen. Die Erkrankten können zeitweise nicht zwischen Wirklichkeit und eigenen Vorstellungen unterscheiden. Sie steigen vorübergehend aus der Realität aus, erleben sich selbst häufig aber nicht als krank, da ihnen ihre Wahrnehmungen sehr real erscheinen.
Psychotische Störungen haben gemeinsam, dass die Betroffenen den Bezug zu sich selbst und zu ihrer Umwelt verlieren. Die Persönlichkeit der Patienten verändert sich, ohne dass sie dies selbst erkennen. Erkrankte empfinden hingegen, dass nicht sie selbst, sondern ihre Umwelt sich verändert. Charakteristisch sind Wahnvorstellungen und Halluzinationen.“ (Internetlink: Psychosen Allgemeines - Formen - Symptome - betanet)
Auf dieser Internetseite werden „psychotische Störungen (Psychosen)“ in „Primäre Psychosen (nicht organisch) und „Sekundäre Psychosen (organisch)“ unterteilt und die „Primären Psychosen“ wiederum in „Schizophrenie (F20), „Schizotype Störung (F21), Anhaltende wahnhafte Störungen (F22), Akute vorübergehende psychotische Störungen (F23), Induzierte wahnhafte Störungen (F24), Schizoaffektive Störungen (F25), Affektive Psychosen“ und die Sekundären Psychosen in eine „Akute organische Psychose“ und eine „Chronische organische Psychose“ eingeteilt.
Danach wurde auf dieser Internetseite Folgendes ausgeführt:
„Diese Einteilung findet sich im Diagnosekatalog "Internationale Klassifikation der Krankheiten" (ICD) von der Weltgesundheitsorganisation. Die in Klammern stehenden ICD-Codes sind weltweit anerkannt, um medizinische Diagnosen einheitlich zu benennen. Derzeit aktuell ist die Version ICD-10. Es gibt bereits eine neuere Version der ICD, die ICD-11. Sie gilt seit 1.1.2022, wird aber in Deutschland noch nicht verwendet, weil sie noch nicht vollständig übersetzt ist und die Systeme noch nicht darauf umgestellt sind.
Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis (Schizophrenie)Sehr unterschiedliche Erscheinungsbilder mit einem Schwerpunkt auf kognitiven Störungen bei Wahrnehmung und Denken. Einer Schizophrenie liegt keine gespaltene Persönlichkeit zugrunde, wie der Wortsinn („schizo“ = ich spalte, „phren“ = Geist) vermuten lässt.
Schizotype StörungBetroffene zeigen exzentrisches Verhalten, anormales Denken und anormale Stimmung und wirken schizophren, obwohl bei ihnen eindeutige schizophrene Symptome fehlen.
Wahnhafte StörungenEin Wahn ist das Symptom, das im Vordergrund steht. Bei einem Wahn interpretieren die Betroffenen ihre Umwelt falsch oder geben ihr eine falsche Bedeutung. Beim Wahn liegen inhaltliche Denkstörungen vor, während bei Halluzinationen die Wahrnehmung gestört ist.
Organische PsychosenEs gibt eine organische Ursache, z.B. Hirnschädigungen durch Demenz, Epilepsie, Multiple Sklerose, Parkinson oder einen Hirntumor.
Schizoaffektive PsychosenWechsel von Symptomen einer Schizophrenie, einer Depression und/oder einer Manie.
Affektive PsychosenVeränderungen der Realitätsverarbeitung im Zusammenhang mit eher affektiven Störungen von Stimmung und Antrieb in Richtung einer Depression oder Manie oder in beide Richtungen (= bipolare Störung).
(…) Der erste Ausbruch der Erkrankung findet meist zwischen dem 15. und 35. Lebensjahr statt. Der Verlauf psychotischer Störungen ist sehr unterschiedlich und hängt neben der diagnostizierten Störungsform auch vom Betroffenen, seinem Umfeld und den therapeutischen Maßnahmen ab.
Psychosen verlaufen in Phasen. In der akuten Phase sind die Symptome sehr ausgeprägt, die Patienten sollten dann möglichst engmaschig und häufig stationär betreut werden. In der sich daran anschließenden Stabilisierungsphase brauchen viele Patienten Ruhe und Zeit zur Erholung. In der dritten, der Remissionsphase, gehen die Symptome stark zurück oder verschwinden ganz.
Ein Teil der Betroffenen durchlebt nur eine einmalige Akutphase, häufig im Zusammenhang mit einer Lebenskrise. Bei einigen kommt es in Belastungssituationen zu erneuten psychotischen Episoden, jedoch können sie zwischen den Akutphasen ein relativ normales Leben führen. Andere Patienten sind hingegen dauerhaft beeinträchtigt und haben auch zwischen den akuten Episoden psychotische Symptome.
(…)
Das Erscheinungsbild einer Psychose ist vielfältig und individuell verschieden. Die ersten Anzeichen der Erkrankung nehmen oft Freunde oder Angehörige wahr. Sie bemerken, dass der Betroffene „nicht mehr derselbe“ ist und wie fremdgesteuert wirkt. Demzufolge können sie dazu beitragen, dass die Krankheit möglichst früh erkannt wird.
Nachfolgend eine Schilderung von Symptomen einer psychotischen Störung am Beispiel der Schizophrenie. Die Kernsymptome werden grob in 3 Kategorien eingeteilt:
Positive Symptome (sog. Plussymptome)
Negative Symptome (sog. Minussymptome)
Katatone Symptome (sog. Psychomotorische Störungen)
Zu den Plussymptomen zählen:
WahnEine nicht korrigierbare, „falsche“ Beurteilung der Realität. Am häufigsten leiden die Betroffenen unter Verfolgungs- und Beziehungswahn, Größenwahn und Schuldwahn. Patienten mit Verfolgungswahn fühlen sich z.B. von Außerirdischen verfolgt oder glauben, dass andere Menschen ihnen Schaden zufügen wollen. Im Beziehungswahn beziehen Betroffene allgemeine Ereignisse auf sich selbst oder interpretieren bestimmte Gegenstände bzw. Personen als Bedrohung. Sie glauben z.B., dass Radiosprecher ihnen geheime Botschaften übermitteln. Patienten mit Größenwahn sind überzeugt eine berühmte Persönlichkeit, ein unerkanntes Genie o.ä. zu sein. Im Schuldwahn denken die Patienten für das Unglück oder Leiden anderer verantwortlich zu sein, obwohl es dafür objektiv betrachtet keinen Anlass gibt (Inhaltliche Denkstörung).
HalluzinationenEmpfunden wird eine Sinneswahrnehmung, der kein realer Sinnesreiz zugrunde liegt. Diese Täuschung kann alle Sinnesorgane betreffen, wobei es am häufigsten zu akustischen Halluzinationen kommt. Die Erkrankten hören Stimmen, die z.B. ihr Verhalten kommentieren oder ihnen Befehle erteilen. Meist werden diese Stimmen als bedrohlich empfunden. Aber auch optische (z.B. Sehen von Gegenständen, Personen, Farben), olfaktorische (Gerüche) oder sensorische (z.B. Berührungen) Halluzinationen können auftreten.
Ich-StörungenDie Grenze zwischen der eigenen Person und der Umwelt wird als durchlässig empfunden. Körper, Gedanken und/oder Gefühle werden als fremd erlebt. Betroffene sind der Meinung, dass andere ihre Gedanken hören können, dass andere ihnen ihre Gedanken entziehen oder dass ihre Gedanken und Handlungen von anderen Menschen kontrolliert und beeinflusst werden.
Formale Denkstörungen. Der Ablauf der Gedanken ist gestört. Darunter fallen Verzerrungen des herkömmlichen Denkablaufs, Zerfahrenheit mit sprunghaften und unlogischen Gedankengängen oder Abbruch eines Gedankengangs ohne erkennbaren Grund. Der Patient erfindet häufig neue Begriffe und Wortkombinationen oder wiederholt permanent bestimmte Sätze oder Gedanken.
Zu den Minussymptomen zählen u.a.
sozialer Rückzug,
emotionale Verarmung oder Verflachung,
Antriebsunlust,
Spracharmut,
Aufmerksamkeitsstörungen,
Schlafstörungen,
mangelnde Körperpflege und
psychomotorische Verlangsamung.
Bei ausgeprägteren Schweregraden der Krankheit können sich sog. katatone Symptome zeigen. Das sind psychomotorische Störungen, die von starker Erregung, bis hin zur körperlichen Erstarrung reichen.
Manche Patienten berichten von einer Überempfindlichkeit gegenüber Licht oder Farben, Geräuschen, Gerüchen oder Geschmacksempfindungen. Auch das Zeitempfinden kann gestört sein. Die intellektuellen Fähigkeiten sowie die Persönlichkeit sind allerdings nicht beeinträchtigt.“ (Internetlink: Psychosen Allgemeines - Formen - Symptome - betanet)
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend wird bei einer externen Kontrolle mit engmaschiger Betreuung mitsamt einer mindestens zwei-bis dreimal wöchentlichen jeweils drei bis vier Stunden langen (mobilen) psychosozialen Betreuung ein Wandel der BF zu einer Psychose dem (mobilen) psychosozialen bzw. sozialpsychiatrischen Betreuungspersonal und ihrem Erwachsenenvertreter auffallen. (VH-Niederschrift, S. 14)
Psychische (Verhaltens-) Auffälligkeiten, erste Anzeichen für eine Psychose bei der BF bzw. ein Wandel zu einer Psychose werden dem psychosozialen Betreuungspersonal und dem Erwachsenenvertreter der BF aufgrund bestimmter von ihr berichteten und bzw. oder bei ihr nach außen hin sichtbaren Symptome auffallen.
Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 aus, dass, solange die BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode besteht, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, bei Wegfall einer solchen Struktur jedoch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist (Sachverständigengutachten, S. 7).
Demnach kann, auch wenn die BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, die Gefahr einer weiteren psychotischen Episode, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, wenn diese auch nur gering ist, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 abschließend fest, dass derzeit keine Fremdgefährdung besteht (Sachverständigengutachten, S. 8), und führte davor in einer von ihr im Gutachten abgegebenen zusammengefassten gutachterlichen Stellungnahme aus, dass bei der BF, solange sie in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode besteht, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, bei Wegfall einer solchen Struktur jedoch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, und aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht ein deutlich höheres Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, besteht.
Demnach würde ohne entsprechende Betreuungsstruktur bzw. psychosoziale Struktur bei der BF eine erhöhte Rückfallgefahr und aufgrund ihres Persönlichkeitsbildes ein noch deutlich höheres Risiko für einen Rückfall bestehen, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte.
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend kann man durch eine externe Kontrolle das bei der BF ohne entsprechende psychosoziale Struktur aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht deutlich erhöhte Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, deutlich minimieren (VH-Niederschrift, S. 12)
Diese „externe Kontrolle“ sieht den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend so aus, dass ihre regelmäßige Depotmedikation überwacht bzw. „sichergestellt“ wird und die BF regelmäßig medizinische, fachärztliche und mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich für ca. drei bis vier Stunden mobile psychosoziale bzw. sozialpsychiatrische Betreuung erhält (VH-Niederschrift, S. 12).
Mit einer derartigen „externen Kontrolle“ bzw. einer derartigen (Tages- bzw. Betreuungs-) Struktur ist die Gefahr einer weiteren psychotischen Episode, wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 festhielt, „gering“ (Sachverständigengutachten, S. 7).
Eine außerhalb der Betreuungseinrichtung bei geeigneter und hinreichender externer Kontrolle bestehende geringe Gefahr einer weiteren psychotischen Episode bedeutet, dass es auch bei Eingliederung in eine für die BF außerhalb der Betreuungseinrichtung geeignete Tages- und Betreuungsstruktur mit Überwachung ihrer regelmäßigen Depotmedikation, mit regelmäßiger fachärztlicher und mobiler psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung, wenn auch mit geringer Gefahr, bei der BF erneut zu einer Psychose bzw. psychotischen Episode kommen könnte bzw. dies nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend ist aufgrund gut eingestellter Medikation jedenfalls nicht zu erwarten, dass es bei der BF schnell, etwa von einer Stunde auf die nächste, zu einer Psychose kommen könnte. (VH-Niederschrift, S. 14)
Über eine engmaschige externe Kontrolle können somit bereits erste Anzeichen einer Psychose bzw. psychotischen Episode bzw. ein Wandel zu einer Psychose erkannt werden.
Sobald vom mobilen psychosozialen bzw. sozialpsychiatrischen Betreuungspersonal oder vom Erwachsenenvertreter aufgrund bestimmter von der BF berichteten und bzw. oder aufgrund bestimmter bei der BF nach außen hin sichtbaren Symptome psychische (Verhaltens-) Auffälligkeiten erkannt werden bzw. ein Wandel zu einer Psychose erkannt wird, können rechtzeitig geeignete Schritte eingeleitet bzw. Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen gesetzt werden, etwa die von der BF vormals neben der monatlichen Depotmedikation selbstständig eingenommenen und dann abgesetzten Medikamente wieder ärztlich verordnet und die BF in eine engmaschigere Betreuungsstruktur eingegliedert werden, um damit einer (beginnenden) Psychose, wodurch es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, wirksam entgegenwirken zu können.
Die Sachverständige gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 zudem an, dass die BF in der Betreuungseinrichtung, in welcher sie sich befindet, sehr viel Rückhalt bekomme, und auch im Jahr 2026 nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Anstaltsunterbringung vom 08.01.2021 regelmäßige medizinische Betreuung, mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich jeweils drei- bis vierstündige psychosoziale Betreuung, etwa durch MSB, und regelmäßige Facharztkontakte bzw. fachärztliche Betreuung (VH-Niederschrift, S. 12, 13) benötigen wird.
Die Sachverständige hielt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein Wohnen der BF bei ihrem ebenso an einer psychischen Erkrankung leidenden Ehegatten für gegenseitig stützend bzw. gesundheitsförderlich bzw. sprach diesbezüglich davon, dass sich die BF und ihr Ehegatte gegenseitig besänftigen (VH-Niederschrift, S. 12, 13).
Dass der Ehegatte der BF selbst an einer psychischen Störung leidet und regelmäßig medizinische, fachärztliche und psychosoziale bzw. mobile sozialpsychiatrische Betreuung erhält und alle drei Wochen eine Depotmedikation verabreicht bekommt, ergab sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Ehegatten des BF und seines Erwachsenenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022. (VH-Niederschrift, 8, 9 und 10)
Der Ehegatte der BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG davon, bei Ärzten regelmäßig seine Spritzen zu bekommen und von seinem Erwachsenenvertreter dorthin begleitet zu werden. (VH-Niederschrift, S. 8)
Sein Erwachsenenvertreter berichtete davon, dass er auch seine medizinische Vertretung innehabe und dass der Ehegatte der BF einmal monatlich zu seinem Psychiater gehe und eine gut eingestellte Medikation mit einer alle drei Wochen erfolgenden Depotmedikation habe. (VH-Niederschrift, S. 9)
Nachdem der Ehegatte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die von ihm in der Früh und am Abend eingenommenen Medikamenten angeführt hatte, wurde von der Sachverständigen die Wirkung der von ihm angeführten Medikamente erläutert. Bei den von ihm eingenommenen Medikamenten handelt es sich demnach um ein Antidepressivum, ein Antiepileptikum, ein gegen Stimmungschwankungen wirkendes Medikament und ein schlafunterstützendes Medikament, ein Antipsychotikum. (VH-Niederschrift, S. 10)
Wie aus den Angaben des Ehegatten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft hervorgehend, achtet sein Erwachsenenvertreter bei ihm auf eine regelmäßige Medikation und die Einhaltung von Arztterminen. (VH-Niederschrift, S. 9)
Der Ehegatte der BF berichtete in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft davon, dass es ihm derzeit gut gehe, er stabil sei und seine Spritzen bekomme, und davon, dass sein Erwachsenenvertreter eine Struktur in seinen Tagesablauf hineinbringen möchte. (VH-Niederschrift, S. 9)
Wie der Ehegatte der BF in der Verhandlung berichtete, hat es ihm in der Tagesstruktur, in welcher er sich einmal befunden hat, nicht gefallen, war es für ihn da doch „zu stressig“. Er ist bereits seit Jahren bei einem Psychosozialen Dienst vorgemerkt, dort bislang jedoch noch nicht drangekommen, wie sein Erwachsenenvertreter in der Verhandlung berichtete. (VH-Niederschrift, S. 11)
Genauso wie die BF auf ihren Ehegatten einen gesundheitsförderlichen, psychisch stabilisierenden Einfluss ausübt, geht ein derartiger positiver Einfluss auch von ihrem Ehegatten auf sie selbst aus. Im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Ehegatte der BF für sie eine Motivation, gesund zu bleiben, darstellt. (Sachverständigengutachten, S. 6)
2.2.8. Die BF hält, wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, den Kontakt zu ihrem Ehegatten über regelmäßige Telefonate und Besuche aufrecht und möchte, wie von ihr im Zuge ihrer am 18.01.2022 erfolgten Begutachtung angegeben und im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 festgehalten, nach weiteren vier Jahren im Wohnheim zu ihrem Mann ziehen, und dann auch etwas arbeiten gehen. (Sachverständigengutachten, S. 4)
Im Zuge der seitens der Anstalt abgegebenen fachärztlichen Stellungnahme vom 19.08.2020 wurde zudem unter anderem angeführt, dass der Erwachsenenvertreter der BF bei einem gemeinsamen Gespräch am 27.07.2020 angegeben hat, dass die BF nach einer eventuell bedingten Entlassung aus der forensischen Maßnahme eine zumindest geringfügige Arbeit aufnehmen möchte, zu welcher sie sich bereits subjektiv in der Lage sieht.
Daraus geht hervor, dass die BF während ihrer Anstaltsunterbringung bzw. während des Maßnahmenvollzugs zukunfts- und erfolgsorientiert war, der Zeit nach Entlassung aus der Anstaltsunterbringung positiv entgegenblickte, und sich während dieser Zeit auch selbst beobachtet und nach ihren Fähigkeiten eingeschätzt hat.
Die BF führt seit 2019 auch in der Betreuungseinrichtung bzw. im Wohnheim Arbeiten aus und berichtete in der sachverständigen Begutachtung vom 18.01.2022 darüber.
Im Folgenden wird ein Auszug aus dem Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 wiedergegeben, in welchem die von der BF im Zuge ihrer Begutachtung vom 18.01.2022 gemachten Angaben festgehalten sind, wiedergegeben:
„Hier sei sie sehr fleißig. Sie arbeite seit 2019 von Monat bis Sonntag. Ihre Aufgabe sei es, die Mistkübel und Aschenbecher auszuleeren, Tische abzuwischen und die Terrasse zu kehren. Sie erhalte dafür 1 Euro pro Dienst und sei sehr stolz darauf, dass sie die Arbeit so gewissenhaft erledige.“ (Sachverständigengutachten, S. 4)
Die BF bezieht nunmehr Invaliditätspension aus Rumänien, wie ihre diesbezügliche Angabe in ihrer Begutachtung festhaltend im Sachverständigengutachten angeführt ist. (Sachverständigengutachten, S. 4)
Die Feststellung, dass die BF seit XXXX .05.2020 eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufweist, ist aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich.
Wie aus einem den Ehegatten der BF betreffenden AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug hervorgehend bezieht der Ehegatte der BF seit Anfang Februar 2015 Waisenpension und ist er bei laufendem Pensionsbezug seit Februar 2015 krankenversichert.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…).“
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
3.1.2. Da sich die BF, eine rumänische Staatsbürgerin, erst seit März 2018 im Bundesgebiet aufhält, kommt wegen ihres mehr als vierjährigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG zur Anwendung.
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob von der BF eine tatsächliche, aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgeht:
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung der BF mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die BF wurde mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 wegen versuchter Kindesentziehung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, am 18.06.2018 einer Mutter ihr im Dezember 2015 geborenes unmündig minderjähriges, nunmehr mehr als sechseinhalb Jahre, bald sieben Jahre, altes Kind zu entziehen versucht hat, indem sie dieses ergreifen wollte und sodann, nachdem die Mutter es in die Arme genommen hatte, dieses am Oberkörper erfasste und wegzuzerren versuchte. Der BF ist es nicht gelungen, der Mutter ihr Kind zu entziehen, sind dieser doch in der Nähe befindliche Personen zur Hilfe gekommen.
Die BF hat dadurch eine Tat begangen, die ihr außer ihrem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand als das Vergehen der versuchten Kindesentziehung zuzurechnen wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Sie wurde nach ihrer Straftat vom 18.06.2018 am XXXX .07.2018 festgenommen, kam am 14.07.2018 in Haft, und wurde ab 24.07.2018 in der Sonderkrankenanstalt angehalten bzw. behandelt, in der sie nach Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 ab 15.11.2018 als forensische Patientin im Maßnahmenvollzug angehalten wurde.
Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FrPolG 2005; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom Verwaltungsgericht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd. § 67 FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, mwN).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0112, mwN).
Es konnte unter nachhaltiger Mitwirkung der BF bzw. einer von ihr an den Tag gelegten Krankheitseinsicht, Therapiemotivation und Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft bei der BF eine derartige gesundheitliche Besserung bzw. psychische Stabilisierung erwirkt werden, dass die BF am 08.01.2021 bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus ihrer Anstaltsunterbringung entlassen und in der Betreuungseinrichtung untergebracht werden konnte, in welchem forensischen Übergangsheim sie sich bereits während Anstaltsunterbringungsunterbrechungen ab 27.08.2019 aufgehalten hat.
Die BF hielt ihre Krankheitseinsicht, Therapiemotivation, Medikamenteneinnahmebereitschaft und Bereitschaft zum Erhalt einer Depotspritze aufrecht, auch als Corona-Pandemie-bedingt eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus bzw. in der Anstalt nicht mehr möglich war und die BF fortwährend in der Betreuungseinrichtung angehalten wurde, weshalb die seitens der Anstalt durchgeführten telefonischen Visiten mit der BF und Rücksprachen mit dem Personal in der Betreuungseinrichtung durchwegs positiv für die BF ausgefallen sind.
Die BF, fortwährend in der Betreuungseinrichtung untergebracht, befindet sich dort in einer bestimmten Betreuungs- bzw. Tagesstruktur mit regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher und psychosozialer Betreuung. Sie konnte in der Betreuungseinrichtung derart psychisch stabilisiert werden, dass die von der BF in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung selbstständig eingenommenen Medikamente namens „Quetiapin“ und „Akineton“ mittlerweile abgesetzt werden konnten und der nach wie vor zur Medikation bereiten BF nur mehr einmal monatlich eine Depotspritze verabreicht wird.
Im Sachverständigengutachten vom 18.02.2022 wurde bezüglich einer von der BF ausgehenden Fremdgefährdung zusammengefasst ausgeführt, dass derzeit keine Fremdgefährdung besteht und, solange die BF in eine bestehende psychosoziale Struktur mit Tagesplan und Therapiemaßnahmen eingebunden ist und ihr unterstützende Anleitung angeboten wird, eine geringe Gefahr für eine weitere psychotische Episode besteht, durch die es neuerlich zur Fremdgefährdung kommen könnte, bei Wegfall einer solchen Struktur jedoch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, und aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht ein deutlich höheres Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, besteht. (Sachverständigengutachten, S. 7, 8)
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend kann man durch eine externe Kontrolle das bei der BF ohne entsprechende psychosoziale Struktur aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur, der nach wie vor bestehenden Impulshaftigkeit, der verminderten Kritikfähigkeit und der eingeschränkten Realitätssicht deutlich erhöhte Risiko für einen Rückfall, aus dem sich neuerlich eine Fremdgefährdung ergeben könnte, deutlich minimieren. (VH-Niederschrift, S. 12)
Die Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 aus, dass für die BF außerhalb der Betreuungseinrichtung eine externe Kontrolle mit Überwachung einer regelmäßigen Depotmedikation und regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher sowie mindestens zwei- bis dreimal wöchentlicher jeweils drei- bis vierstündiger mobiler sozialpsychiatrischer Betreuung nötig ist. (VH-Niederschrift, S. 12)
Den Ausführungen der seitens des BVwG beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.07.2022 folgend liegt bei einer außerhalb der Betreuungseinrichtung geeigneten Betreuungs- bzw. Tagesstruktur und hinreichenden externen Kontrolle mit Überwachung ihrer regelmäßigen Depotmedikation und regelmäßiger fachärztlicher und mobiler psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung eine „geringe“, demnach somit nicht gänzlich ausschließbare, Gefahr einer weiteren psychotischen Episode vor.
Den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend wird dem mobilen Betreuungspersonal und dem Erwachsenenvertreter der BF eine psychische Veränderung bei der BF bzw. ein Wandel zu einer Psychose, durch welche es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, auffallen, zumal ein derartiger Wandel aufgrund einer bei der BF gut eingestellten Medikation nicht so schnell bzw. von einer auf die nächste Stunde erfolgen würde. (VH-Niederschrift, S. 14)
Sobald vom mobilen psychosozialen bzw. sozialpsychiatrischen Betreuungspersonal oder vom Erwachsenenvertreter aufgrund bestimmter von der BF berichteten und bzw. oder aufgrund bestimmter bei der BF nach außen hin sichtbarer Symptome psychische (Verhaltens-) Auffälligkeiten erkannt werden bzw. ein Wandel zu einer Psychose erkannt wird, können rechtzeitig geeignete Schritte eingeleitet bzw. Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen gesetzt werden, etwa die von der BF vormals neben der monatlichen Depotmedikation selbstständig eingenommenen und dann abgesetzten Medikamente wieder ärztlich verordnet und die BF in eine engmaschigere Betreuungsstruktur eingegliedert werden, um damit einer (beginnenden) Psychose bzw. psychotischen Episode, wodurch es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, wirksam entgegenwirken zu können.
Die Sachverständige sieht es für die BF als Vorteil, dass sich ihr Ehegatte bei ihm zuhause selbst in einer strukturierten Betreuung befindet.
Dieser erhält regelmäßige medizinische, fachärztliche und psychosoziale bzw. zwei- bis dreimal wöchentlich ca. zwei- bis dreistündige mobile sozialpsychiatrische Betreuung und wird von seinem Erwachsenenvertreter bezüglich regelmäßiger Medikamenteneinnahme überwacht und zu Ärzten begleitet.
Die Probezeit der bedingten Entlassung der BF aus der Anstaltsunterbringung läuft noch bis Jänner 2026. Wie die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführt, wird sich in Bezug auf ihre Krankheit auch im Jahr 2026 nichts ändern und die BF auch dann medizinische Betreuung, mobile psychosoziale bzw. sozialpsychiatrische Betreuung und Facharztkontakte benötigen (VH-Niederschrift, S. 13).
Für die BF ist, wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 18.02.2022 anführt, ihr Ehegatte Motivation, gesund zu bleiben. Auch die BF übt auf ihren Ehegatten einen gesundheitsförderlichen, psychisch stabilisierenden Einfluss aus.
Die BF und ihr Ehegatte sind im Hinblick auf die bei ihnen jeweils vorhandene psychische Störung, welche unter anderem regelmäßiger psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung bedarf, aufeinander angewiesen, motivieren, besänftigen und (unter-) stützen sich gegenseitig bei täglichen Telefonaten und wöchentlichen Besuchen der BF bei ihrem Ehegatten zuhause und geben einer Halt, woraus ein zwischen ihnen enges emotionales Naheverhältnis und Abhängigkeitsverhältnis mit gegenseitigem gesundheitsförderlichem, stabilisierendem Einfluss erkennbar ist.
Die BF sorgt bei ihrem Ehegatten für einen strukturierteren Tagesablauf und mehr psychische Stabilität. Auch der Ehegatte der BF wirkt auf die BF psychisch stärkend. Genauso wie der Ehegatte der BF aufgrund seiner psychischen Störung bei ihm zuhause in eine Struktur mit regelmäßiger Kontrolle bzw. Beaufsichtigung durch seinen Erwachsenenvertreter und regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher und mobiler sozialpsychiatrischer Betreuung eingebunden ist, wird auch die BF nach unbedingter Entlassung aus der Anstaltsunterbringung im Jänner 2026 außerhalb der Betreuungseinrichtung bei ihrem Ehegatten zuhause eine eigene Struktur mit regelmäßiger Beaufsichtigung und Kontrolle durch ihren Erwachsenenvertreter und regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher sowie eigener mobiler psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung benötigen. Diese Betreuungsform mit externer Kontrolle bzw. mit einer für die BF geeigneten Betreuungs- und Tagesstruktur außerhalb der Betreuungseinrichtung ist mit der derzeitigen Betreuung der BF in der Betreuungseinrichtung vergleichbar bzw. wäre auf die individuellen gesundheitlichen bzw. psychischen Bedürfnisse der BF abgestimmt.
Aufgrund der Eingliederung der BF in eine für sie geeignete Betreuungs- und Tagesstruktur mit vor allem Überwachung ihrer regelmäßigen (Depot-) Medikation und regelmäßiger medizinischer, fachärztlicher sowie psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung, im Zuge welcher nach sofortiger bzw. frühzeitiger Erkennung erster Anzeichen einer (beginnenden) Psychose einer solchen psychotischen Episode, durch welche es neuerlich zu einer Fremdgefährdung kommen könnte, rechtzeitig mit geeigneten Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen entgegengewirkt werden kann, und aufgrund ihrer starken Verbindung zu ihrem ebenso an einer psychischen Störung leidenden zuhause regelmäßig psychosozial bzw. sozialpsychiatrisch betreuten Ehegatten, der auf die BF ebenso wie die BF auf ihn einen gesundheitsförderlichen, stabilisierenden, motivierenden Einfluss ausübt, ist in Gesamtbetrachtung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, dass bei der Gefährdungsprognose vom Verwaltungsgericht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt abzustellen ist, wird im gegenständlichen Fall festgehalten, dass von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet keine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgeht, zumal „die Behandlung und Medikation“, die die BF nunmehr in der Betreuungseinrichtung erhält und nach Ablauf der Probezeit der bedingten Entlassung aus der Anstaltsunterbringung im Jahr 2026 auch außerhalb der Betreuungseinrichtung in einer Struktur mit Überwachung ihrer regelmäßigen (Depot-) Medikation und regelmäßiger fachärztlicher sowie mobiler psychosozialer bzw. sozialpsychiatrischer Betreuung erhalten können wird, Gewähr dafür bietet, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, mwN).
Es ist daher von keiner von der BF im Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen und war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben.
3.1.3. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Da durch die Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die Basis für die Spruchpunkte II. und III. weggefallen ist, werden auch diese beiden weiteren Spruchpunkte aufgehoben.
3.1.4. Es war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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