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G310 2259458-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2259458-1
G310 2259458-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2022
Ausreise Dauer Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Kooperation Mittellosigkeit Teilstattgebung
G310 2259458-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte IV. bis VI., zu Recht:
A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt IV. und VI. richtig zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2022 in Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle ohne Beschäftigungsbewilligung betreten und festgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Anschließend wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.08.2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
Am 03.08.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft vernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete das Einreiseverbot damit, dass der BF keinerlei Unterhaltsmittel vorweisen könne und nur vage Angaben zu seinem Lebensunterhalt gemacht habe. Der BF wolle seinen Unterhalt durch illegale Arbeit verdienen. Der BF sei am XXXX 2022 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle dabei betreten worden, wie er auf einer Baustelle Arbeiten durchgeführt habe, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu sein. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Es würden keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich.
Mit Aktenvermerk vom 23.08.2022 stellte das BFA gemäß § 80 Abs 6 FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von Amts wegen überprüft worden sei und noch vorliege.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. Es wurde beantragt Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF einen Tag tätig gewesen sei, um sich seine Weiterreise nach Deutschland finanzieren zu können. Außerdem habe der BF weder einen Stundenlohn erhalten noch ausverhandelt, da er am ersten Arbeitstag festgenommen sei. Den BF treffe daher keine schwere Schuld. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Frage auseinanderzusetzen wie lange die vermeintlich von dem BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung des Einreiseverbotes genau in der angegebenen Dauer nötig wäre. Der BF habe einen in Venedig lebenden Onkel, der dort als Gärtner arbeite und den er soweit es ihm möglich sei, besuche. Durch das Einreiseverbot sei ihm der Kontakt mit seinem Onkel erschwert. Die Kooperationsbereitschaft des BF sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die belangte Behörde habe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.) es unterlassen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein soll. Die belangte Behörde führe lediglich dieselben Argumente an, die sie auch zur Begründung der Aufenthaltsbeendigung heranziehe, auf die sie verweise.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 12.09.2022 einlangten.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.09.2022, GZ: G315 2259458-1/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt V. behoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit die aufschiebende Wirkung zukommt.
Der BF verließ freiwillig das Bundesgebiet am XXXX 2022 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Albanien und spricht albanisch. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister leben in Albanien. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in einem Haus. In Albanien hat der BF acht Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Gymnasium und eine Berufsschule für Elektriker absolviert. Er verfügt über Berufserfahrung als Elektriker. Vor seiner Ausreise ging er keiner Arbeit nach und lebte von den Ersparnissen.
Er verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass, einen Personalausweis sowie einen Führerschein.
Der BF reiste am XXXX 2022 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und im Park geschlafen hat.
Am XXXX 2022 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle in Wien arbeitend und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er hatte keine Barmittel bei sich. Er wurde festgenommen und am selben Tag vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Er gab an, gearbeitet zu haben, um sich seine Weiterreise nach Deutschland zu finanzieren.
Der BF befand sich von XXXX 2022, XXXX Uhr zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde anschließend noch am selben Tag in Schubhaft genommen, die bis XXXX 2022 andauerte.
Der BF verließ freiwillig das Bundesgebiet am XXXX 2022 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. In Italien lebt ein Onkel des BF. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt.
Der BF hatte abgesehen von EUR 9,00 Bargeld keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 04.08.2022 ersuchte er um Übernahme der Kosten, da er nicht genug Geldmittel hat.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des albanischen Reisepasses sowie Personalausweises des BF. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen, zum Schulbesuch und zur Berufsausbildung beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint bis auf den Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf.
Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie die Festnahme des BF ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll und der Anzeige der LPD Wien jeweils vom 03.08.2022. Zudem gab der BF selbst in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er gearbeitet habe, um seine Weiterreise nach Deutschland finanzieren zu können.
Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und anschließend in Schubhaft befand. Die Dauer der Schubhaft ist auch aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich. Der BF gab vor dem BFA an, dass er von seinem in Italien lebenden Onkel weder finanziell noch sonst irgendwie abhängig sei.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.09.2022, GZ: G315 2259458-1/3Z, behoben.
Gegen die Rückkehrentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese somit in Rechtskraft. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG nach der Vorlage der Beschwerde, ist nunmehr im Spruch des Enderkenntnisses gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9)
Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Hinsichtlich der Bedenken, dass mangels einer Frist für die freiwillige Ausreise keine Möglichkeit eines Antrages nach § 60 FPG besteht, wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) im Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, verwiesen:
„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen können.
Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.“
Der VfGH bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.
Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am XXXX 2022 (ausgehend von einer Einreise in den Schengen-Raum am XXXX 2022) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.
Gegen den BF wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid (der insoweit unbekämpft blieb) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.
Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).
Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 [jeweils zu § 60 Abs 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011]).
Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel während der beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts verfügt, die nicht aus illegalen Quellen stammen. Außerdem hat er weder den Zweck noch die voraussichtliche Dauer noch die Umstände seines Aufenthalts im Schengen-Raum belegt. Die Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen hat sich durch sein Verhalten bereits tatsächlich realisiert, wie die wiederholte unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeigt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt ist daher gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegeben.
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am XXXX 2022 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle bei einer Beschäftigung als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und fehlender finanzieller Mittel ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert.
Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Albanien liegt, wo seine Ehefrau und Eltern leben und er berufstätig war. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Albanien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten, die im Schengengebiet wohnen – insbesondere zu seinem Onkel in Italien -, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Albanien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt.
Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der BF nur kurzfristig unrechtmäßig im Bundesgebiet befand, sich kooperativ verhielt und freiwillig nach Albanien ausgereist ist. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.
Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und konnte mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird.
Zudem wurde seitens des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel. Dies hat sinngemäß auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
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