Bundesverwaltungsgericht W167 2261024-1

W167 2261024-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2022

Regest

Asylverfahren Aussetzung EuGH geschlechtsspezifische Verfolgung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W167 2261024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2261024.1.00

Spruch

W167 2261024-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Ihr Vater brachte als gesetzlicher Vertretung XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Im Rahmen des Familienverfahrens wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die von der vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher auch die Aussetzung aufgrund der anhängigen EuGH-Erkenntnisse beantragt wurde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern in Österreich.

2.1.2. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Keinem der Elternteile kommt der Status von Asylberechtigten zu.

2.1.3. Die Beschwerdeführerin hat bisher nicht in Afghanistan gelebt, weshalb sie nie persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Eine persönliche Verfolgung ihrer Eltern in Afghanistan wurde bereits rechtskräftig verneint.

2.1.4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich schon aufgrund ihres Alters (im Entscheidungszeitpunkt XXXX Wochen) nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

3.3. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigen, subsidiärer Schutz wurde der Beschwerdeführerin bereits von der belangten Behörde im Familienverfahren zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Daher könnte sie aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Daher ist die Beantwortung der beiden zitierten Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union auch im Beschwerdefall eine Vorfrage ist. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

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