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W162 2252313-1•Bundesverwaltungsgericht W162 2252313-1
W162 2252313-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W162 2252313-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.01.2022, OB: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin/BF“) ist seit 28.10.2021 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H..
2. Am 28.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten ein:
3.1. Im FLAG-Sachverständigengutachten vom 22.11.2021 aufgrund persönlicher Untersuchung am selben Tag hält Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, Folgendes fest:
„Anamnese:
Congenitale Cataract beidseits
Lensektomie bds. mit 3 Monaten#
Schieloperation im Juli 2004
Baerveldt-Implantat rechts 2010
Sekundärlinsenimplantation links 2012
Baerveldt-Revision 2013
Röhrchenrevision mit Tubeextender rechts 2016
Vitrektomie, Kapsulotomie, Endoschere 8/2018
Zyklodiodenlaser 2/2019
Derzeitige Beschwerden: sieht bds. schlecht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gleitsichtbrille
BA: Cosopt sine 2x, Lumigan 1x
Kameralesegerät bzw. Bildschirmlesegerät hatte sie in der Schule
Feldlupe und Vergrößerung mittels Handyfotos zuhause
Sozialanamnese:
Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , Zweig Haushaltsmanagement, erfolgreich abgeschlossen, derzeit WIFI-Kurs überbetriebliche Lehrlingsvorbereitung, sie würde sich für Informationstechnologie interessieren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine neuen Befunde mitgebracht
Befund der Glaukomambulanz des XXXX vom 20.2.2019:
Congenitale Cataract beidseits
Lensektomie bds. mit 3 Monaten#
Schieloperation im Juli 2004
Baerveldt-Implantat rechts 2010
Sekundärlinsenimplantation links 2012
Baerveldt-Revision 2013
Röhrchenrevision mit Tubeextender rechts 2016
Vitrektomie, Kapsulotomie, Endoschere 8/2018
Zyklodiodenlaser 2/2019
Visus c.c. re 2/30 LE, li 0,25
AT re 15, li 16, Pachy re 652, li 608
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: normal
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:
Visus rechts bei einer Korrektur von +2,5s +1,5c/1300° = FZ pos.
Visus links bei einer Korrektur von -2,5s = 0,2
Nahvisus Jäger 6 ms binokular
Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig
Aphakie rechts
Hinterkammerlinse links im Sulcus zentriert
Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, rechts blässlich, links vital
Macula und Gefäße unauffällig, soweit bei Nystagmus beurteilbar
Spur Konvergenzstellung rechts für Ferne, Orthophorie für Nähe
Horizontaler Pendelnystagmus re li, rotatorische Komponente re li
Gesichtsfeld: rechts kaum Punkte gesehen, links unauffällig
Augendruck rechts 28, links 21 mm Hg
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Congenitaler Cataract beidseits, Sekundärglaukom rechts, Nystagmus
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 8, Zeile 5.
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung
GdB liegt vor seit: 04/2019
GdB 50 liegt vor seit: 01/2004
Begründung – GdB liegt rückwirkend vor:
Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Fachschule erfolgreich abgeschlossen, besucht derzeit einen Kurs im Wifi, möchte dann eine Lehre machen; befindet sich somit noch in Ausbildung
X Dauerzustand“
3.2. Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.11.2021 hält Dr. XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, Folgendes fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FLAG-Gutachten mit Untersuchung (selbst erstellt) vom 22.11.2021:
Anamnese:
Congenitale Cataract beidseits
Lensektomie bds. mit 3 Monaten#
Schieloperation im Juli 2004
Baerveldt-Implantat rechts 2010
Sekundärlinsenimplantation links 2012
Baerveldt-Revision 2013
Röhrchenrevision mit Tubeextender rechts 2016
Vitrektomie, Kapsulotomie, Endoschere 8/2018
Zyklodiodenlaser 2/2019
Derzeitige Beschwerden: sieht bds. schlecht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gleitsichtbrille
BA: Cosopt sine 2x, Lumigan 1x
Kameralesegerät bzw. Bildschirmlesegerät hatte sie in der Schule
Feldlupe und Vergrößerung mittels Handyfotos zuhause
Sozialanamnese:
Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , Zweig Haushaltsmanagement, erfolgreich abgeschlossen, derzeit WIFI-Kurs überbetriebliche Lehrlingsvorbereitung, sie würde sich für Informationstechnologie interessieren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine neuen Befunde mitgebracht
Befund der Glaukomambulanz des XXXX vom 20.2.2019:
Congenitale Cataract beidseits
Lensektomie bds. mit 3 Monaten#
Schieloperation im Juli 2004
Baerveldt-Implantat rechts 2010
Sekundärlinsenimplantation links 2012
Baerveldt-Revision 2013
Röhrchenrevision mit Tubeextender rechts 2016
Vitrektomie, Kapsulotomie, Endoschere 8/2018
Zyklodiodenlaser 2/2019
Visus c.c. re 2/30 LE, li 0,25
AT re 15, li 16, Pachy re 652, li 608
Fachstatus:
Visus rechts bei einer Korrektur von +2,5s +1,5c/1300° = FZ pos.
Visus links bei einer Korrektur von -2,5s = 0,2
Nahvisus Jäger 6 ms binokular
Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig
Aphakie rechts
Hinterkammerlinse links im Sulcus zentriert
Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, rechts blässlich, links vital
Macula und Gefäße unauffällig, soweit bei Nystagmus beurteilbar
Spur Konvergenzstellung rechts für Ferne, Orthophorie für Nähe
Horizontaler Pendelnystagmus re li, rotatorische Komponente re li
Gesichtsfeld: rechts kaum Punkte gesehen, links unauffällig
Augendruck rechts 28, links 21 mm Hg
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Zustand nach Congenitaler Cataract beidseits, Sekundärglaukom rechts, Nystagmus
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 8, Zeile 5. 11.02.01 60, Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung. GdB liegt vor seit: 04/2019. GdB 50 liegt vor seit: 01/2004
Frau XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Fachschule erfolgreich abgeschlossen, besucht derzeit einen Kurs im XXXX , möchte dann eine Lehre machen; befindet sich somit noch in Ausbildung
X Dauerzustand
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gleitsichtbrille BA: Cosopt sine 2x, Lumigan 1x Kameralesegerät bzw. Bildschirmlesegerät hatte sie in der Schule Feldlupe und Vergrößerung mittels Handyfotos zuhause
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Congenitaler Cataract beidseits, Sekundärglaukom rechts, Nystagmus
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 8, Zeile 5.
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist taubblind
ist Epileptikerin oder Epileptiker
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
Bedarf einer Begleitperson
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
aus augenärztlicher Sicht keine, keine Einschränkung der Mobilität bzw. des Bewegungsapparates erkennbar bzw. dokumentiert - das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich und zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
keine dauerhafte und erhebliche Einschränkung dokumentiert (…)“
4. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs vom 01.12.2021 wurden keine Einwendungen erhoben.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
6. Am 10.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H. zugesendet.
7. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, am 22.02.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne nicht gefolgt werden. Vorgelegt wurde ein Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 16.02.2022. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Personen nur mehr schemenhaft erkenne und Orientierungsprobleme habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht alleine öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Auf dem rechten Auge bestehe keine Sehkraft, auf dem linken Auge sei sie so weit herabgesetzt, dass der Anmarschweg und die sichere Beförderung auch in Hinblick auf eine erhöhte Sturzgefahr nicht gegeben seien. Die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
8. Am 03.03.2022 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte ein neuerliches Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. XXXX . Im Sachverständigengutachten vom 18.06.2022 wurde nach persönlicher Begutachtung der BF am 09.06.2022 Folgendes festgehalten:
„ (…) 3. Befund
3.1. Vorgeschichte aus augenärztlicher Sicht (anhand der Angaben der Klägerin, deren Mutter und vorliegender Unterlagen)
Fräulein XXXX kommt in ausreichendem Allgemeinzustand in Begleitung ihrer Mutter und einer Dame vom Kriegsopferverband zur Untersuchung. In den Ordinationsräumlichkeiten geht sie leicht unsicher. Identitätsnachweis: Personalausweis XXXX
Es liegt eine komplexe Vorgeschichte vor. Die Grunderkrankung ist ein angeborener grauer Star beidseits, welcher bereits im 3. Lebensmonat operiert wurde. Im Juli 2004 erfolgte eine Schieloperation beidseits.
Weitere Operationen wurden aufgrund einer sekundären Augendruckproblematik (vor allem rechts) erforderlich: Ahmed — Valve rechts (04/2004), Revision 03/2013, Röhrenrevision mit Tubenextender (11/2016), Vitrektomie mit Kapsulotomie (08/18), Zyklodiodenlaser 02/2019); sekundäre Linsenimplantation links (03/2012).
Sämtliche Operationen erfolgten an der XXXX .
Augenärztliche Kontrolluntersuchungen werden etwa alle 3 Monate beim Facharzt Dr. XXXX
durchgeführt.
Sonstige Beschwerden (subjektive Angaben): Neurodermitis
Medikamente: Augentropfen: Lumigan EDO und Cosopt sine beidseits
Vergrößernde Sehhilfen: Kamera- bzw. Bildschirmlesegerät, Vergrößerung mittels
Handyfotographie
Berufsanamnese: hat Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , zur Zeit Suche einer Lehrstelle
3.2. Subjektive Angaben sowie Angaben der Mutter: „Am PC geht es ganz gut, da gibt es Hilfen." Fräulein XXXX gibt auf Befragung dann, dass im Alltag alles gleich und grau sei. Stufen seien ganz schwierig. Im Haushalt mache sie eigentlich nichts. Sie habe keine Freude, Freude mache ihr das Bearbeiten von Videos. Sie wolle eine Arbeit im IT-Bereich machen. Die Mutter gibt an, dass immer jemand die Augentropfen applizieren müsse.
3.3. Objektiver Befund vom 09. Juni 2022
Sehschärfe - für die Ferneohne Korrektur rechts Handbewegung, links 0.05
mit Korrektur links 0.2 (Zahlen) (-3.25 sph +2.25 cyl 1020)
0. 16 (Landolt) (-3.25 sph = +2.25 cyl 102 0)
Cover Test: kosmetisch eher Parallelstand, durch Nystagmus schwer zu beurteilen
Motilität: in alle Blickrichtungen möglich, deutlicher Nystagmus
Konvergenz: eher positiv
Binokularsehen (Bagolini): Exclusion rechts
Stereosehen (Lang): negativ
Kopfzwangshaltung: etwas Linksdrehung
Spaltlampenbefund (schwer zu untersuchen):
beidseits: grobschlägiger, horizontaler Nystagmus, periorbital etwas gerötet, längere Wimpern
rechts: Bindehaut etwas gerötet, bei 12 Uhr subconjunctival Drain, Hornhaut klar, Vorderkammer optisch leer, Pupille erweitert, nicht ideal rund, fibrotischer vorderer Kapselrand, Synechie mit Iris bei 6 Uhr, Lücke in der hinteren Kapsel
links: Bindehaut etwas gerötet, nasal derb narbig, Hornhaut klar, Pupille etwas erweitert, ohne Lichtreaktion, Hinterkammerlinse
Augendruck: rechts 17 mmHg, links 16 mmHg — unter Therapie im Normbereich
Augenhintergrund:
rechts: Papille blass, total excaviert, Netzhaut soweit zu sehen anliegend
links: Papille erscheint etwas hell, keine massive Excavation zu erkennen, Netzhaut anliegend
Gesichtsfelduntersuchung (manuelle Goldmann Perimetrie, Marke 111/4):
links: nasale Eindellung zur 25 0 Isoptere, blinder Fleck bei Nystagmus nicht zu bestimmen
beidseits: Zustand nach angeborenem grauem Star (Cataracta congenita)
Zustand nach Schieloperation
Augenzittern (Nystagmus)
Sekundäre Augendrucksteigerung (Sekundärglaukom, grüner Star)
Organische Sehschwäche
rechts: Zustand nach mehrfachen Operationen bei grünem Star, Linsenlosigkeit (Aphakie) links: sekundäre Kunststofflinsenimplantation
Basierend auf die in den vorangegangenen Abschnitten dargelegten Ermittlungsgrundlagen ist gutachterlich festzuhalten:
Krankheitszustand:
Fräulein XXXX leidet an einem angeborenen grauen Star mit dem zusätzlichen Problem des Augenzitterns und einer entstandenen Augendruckproblematik. Die Sehschärfe ist deutlich reduziert und beträgt rechts nur mehr Erkennen von Handbewegung, links von 0.2-0.16. Bei der Gesichtsfelduntersuchung, welche durch den Nystagmus erschwert ist, findet sich rechts eine nasale Einschränkung, am Sehnerv sind bei erschwerten Untersuchungsbedingungen durch den Nystagmus keine massiven Veränderungen durch den grünen Star zu erkennen.
Beantwortung der Fragen:
1. Es ist festzustellen, welche dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen. Diese sind als Diagnoseliste anzuführen. Siehe dazu Punkt 3.4. Diagnose
2. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Definitionsgemäß liegt bei einer Sehschärfe von 0.2 - 0.16 und einer Eindellung im nasalen Gesichtsfeldbereich keine hochgradige Sehbehinderung vor.
Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen.
Da zurzeit keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, ist auch definitionsgemäß keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
Durch die bestehende Sehbeeinträchtigung hat Fräulein XXXX sicher Schwierigkeiten beim Lesen von Fahrplänen, etwaigen Überkopfanzeigen bzw. Beschriftungen bei Bussen. Vergrößerungssysteme oder entsprechende Beleuchtungen tragen zur Besserung bei. Das Ein- und Aussteigen ist bei fehlendem räumlichem Sehen auch erschwert, ist aber möglich, wird zeitlich länger dauern als bei einem „Seh-Gesunden"
Von Schmerzzustände bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht auszugehen.
Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Ausführliche Begründung, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel vorliegt.
Therapeutische Optionen im eigentlichen Sinn sind nicht möglich.
An Kompensationsmöglichkeiten sind dies einerseits von öffentlicher Hand Verbesserungen bei der Ausstattung der öffentlichen Verkehrsmittel (ggf spezielle Apps, Led-Beleuchtungen, Vorkehrungen in den Öffis, etc.), andererseits individuell optische Hilfsmittel (diverse vergrößernde Sehhilfen). Weiters ist festzuhalten, dass Fräulein XXXX seit jeher an der Sehbehinderung leidet. Die Gewöhnung an den Zustand der Behinderung lässt den Betroffenen erfahrungsgemäß besser mit der Situation umgehen, als bei einer akut aufgetretenen Behinderung.
Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft der Betroffenen zurückgelegt werden, da auch keine ev. Gebrechen des Bewegungsapparates angegeben wurden und auch nicht dokumentiert sind.
3. AusführlicheStellungnahmezudenEinwendungender Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerde, Abl. 47-48 inkl. Rückseiten sowie dem vorgelegten Befund, Abl. 49.
Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Personen nur schemenhaft erkenne, trifft insofern zu, als bei einer Sehschärfe von 0.2-0.16 kein scharfes Sehen möglich ist, jedoch ist damit gesetzlich keine hochgradige Sehbehinderung verbunden. Probleme bei der Orientierung erklären sich aus dem klinischen Befund nicht.
Wie schon erwähnt, kann Frau XXXX objektiv einen Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen. Die Sturzgefahr bei der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist objektiv nicht höher einzuschätzen als bei diversen Alltagssituationen und Tätigkeiten.
Die klinischen Angaben im Befund Dr. XXXX vom 16.02.2022 entsprechen denen bei meiner eigenen Untersuchung. Ein Unterschied ist nur bei der Angabe des Gesichtsfeldes links festzustellen. Dr. XXXX gibt ein normales Gesichtsfeld an.
Dazu ist zu sagen, dass einerseits nicht angegeben wurde mit welcher Methode diese Untersuchung erfolgte, andererseits ist bei dem bestehenden Nystagmus und der dadurch eingeschränkten Fixationsmöglichkeit des linken Auges ein normaler Gesichtsfeldbefund nicht wahrscheinlich.
4. Stellungnahme zu allf. von den angefochtenen Gutachten Abl.37-39 inkl. Rückseiten abweichenden Beurteilungen.
Die Beschreibung des Augenbefundes im Gutachten Dr. XXXX deckt sich ebenfalls mit meiner eigenen Untersuchung bis auf die Gesichtsfelduntersuchung, die bei Dr. XXXX am linken Auge wie bei Dr. XXXX ebenfalls als unauffällig beschrieben ist.
Eine Sehschärfe von 0.2 mit normalem Gesichtsfeld am besseren Auge bedeutet definitionsgemäß keine hochgradige Sehbehinderung.
Auch bei meiner eigenen Untersuchung, bei der sich eine geringe Gesichtsfeldeinschränkung vermuten lässt, sind aber die gesetzlichen Kriterien einer hochgradigen Sehbehinderung nicht erfüllt.
5. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist
Da Fräulein XXXX als Komplikation ihres angeborenen Leidens an einem grünen Star (Glaukom), einer typischerweise progredienten Erkrankung, leidet, ist eine Nachuntersuchung in 3 Jahren sinnvoll.
6. Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Nein“
10. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.08.2022 (einlangend) erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, in der moniert wurde, dass sich aus dem Gutachten Schwierigkeiten beim Lesen von Fahrplänen sowie Beschriftungen bei Bussen ergebe, das Ein- und Aussteigen sei demnach bei fehlendem räumlichen Sehen erschwert und würde zeitlich länger als bei einem „Sehgesunden“ dauern, Personen könnten nur schemenhaft erkannt werden. Aus den Ausführungen der Sachverständigen lasse sich eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ableiten und wurde die Stattgabe der Beschwerde bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu klären sei, welche Auswirkungen das fehlende räumliche Sehen und mangelnde Sehvermögen auf die Orientierung, Überwindung von Niveauunterschieden bzw. den Abstand vom Bahnsteig zu öffentlichen Verkehrsmitteln und den sicheren Transport habe, inkl. Fortbewegung im Fahrzeug und Sitzplatzsuche. Die konkrete Sturzgefahr sei zu überprüfen sowie, wie weit mit Sehhilfen tatsächlich eine Kompensationsmöglichkeit bestehe und welche der Verbesserungen flächendeckend umgesetzt seien.
11.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Sachverständige um aktenmäßige Stellungnahme zu diesem Vorbringen sowie insbesondere um Stellungnahme, ob eine hochgradige Sehbehinderung aus den Befunden samt der persönlich durchgeführten Untersuchung vorliege sowie um Darstellung, ob es sich im Fall der Beschwerdeführerin um eine laut § 4a Abs. 5 BPGG definierte „röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung“ bzw. um welche Gesichtsfeldeinschränkung es sich handle und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Weiters wurde ersucht auszuführen, ob die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beim Lesen von Fahrplänen, Beschriftungen an Bussen und Anzeigen sowie Erschwernis beim Ein- und Aussteigen einer sicheren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehe oder ob die Beschwerdeführerin trotz „Sehschärfe links 0,16-0,2 sowie rechts nur Handbewegungen“ und Gesichtsfeldeinschränkung aus medizinischer Sicht öffentliche Verkehrsmittel sicher benutzen könne. Diesbezüglich wurde die Sachverständige um Beantwortung von detaillierten Fragen zur selbstständigen Bewegung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum und Verkehrsmitteln, Sturzgefahr im Vergleich zu Alltagstätigkeiten, Bewältigung von Niveauunterschieden, Anhalten in Verkehrsmitteln, Sitzplatzsuche und sicheres Ein- und Aussteigen ersucht.
11.2. In einer aktenmäßigen Stellungnahme vom 03.11.2022 (einlangend) wurde durch die Sachverständige Folgendes ergänzend ausgeführt:
„Ad 1.1. Bei Frau XXXX liegt definitionsgemäß keine hochgradige Sehbehinderung vor. Sie erreicht am besseren linken Auge eine Sehschärfe von 0.16-0.2, der zusätzlich festgestellte Gesichtsfelddefekt entspricht keiner Hemianopsie. Das heißt, dass für die Bewertung als hochgradige Sehbehinderung bei der gegebenen Sehschärfe ein Halbseitenausfall im Gesichtsfeld vorliegen müßte. Dies ist aber nicht der Fall. Das Gesichtsfeld ist auf einer Seite regelrecht und auf der anderen nur etwas eingedellt (zur 25° Isoptere) und hat eine horizontale Ausdehnung von etwa 80°.
Das Gesichtsfeld ist die funktionelle Darstellung der strukturellen Veränderung des Sehnervs. Der klinische Befund des Sehnervs lässt auch keinen deutlichen Gesichtsfelddefekt erwarten.
Ad 1.2. Die nasale Eindellung des Gesichtsfeldes stellt bei Weitem keine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung dar. „Röhrenförmig“ bedeutet, dass die Einschränkung des Gesichtsfeldes stark konzentrisch mit einem 10° Durchmesser ist.
Die Gesichtsfeldeinschränkung hat für die Beschwerdeführerin funktionell keine wesentliche Auswirkung, da bei Frau XXXX aufgrund des bestehenden Nystagmus (Augenzittern) keine Fixation möglich ist und daher die Gesichtsfeldgrenzen stets eher schwankend wahrgenommen werden.
Ad 2.1. Da - wie schon ausgeführt – gesetzlich keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, ist auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die von mir angesprochenen Punkte, wie sich die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin auswirkt, sollten einfach die Behinderung etwas veranschaulichen.
So kann Frau XXXX objektiv z.B. einen Fahrplan schon lesen, muss dabei aber nahe an das Objekt rangehen. Ein intaktes räumliches Sehen bestand bei der Beschwerdeführerin mit dem angeborenen Leiden nie, sodass diesbezüglich absolut Gewöhnung besteht und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulässt.
Ad 2.2. Die BF kann sich selbständig bewegen und auch eine Wegstrecke von 300 – 400 m selbständig zurücklegen. Einschränkungen des Bewegungsapparates wurde nicht angegeben.
Eine Begleitperson oder eine Gehhilfe ist nicht erforderlich.
Ad 2.2.2. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gefährdungsfrei möglich, da die BF problemlos sitzen, aber auch stehen kann.
Die Sturzgefahr ist aufgrund der Sehbehinderung realistisch höher als bei einem Seh -Gesunden. Jedoch ist die BF mit der Sehbehinderung ja quasi geboren, sodass sie seit jeher mit der Situation umgehen gelernt hat. Gewöhnung und sich individuell entwickelnde Kompensationsmechanismen sind für solche Patienten typisch.
Ad 2.2.3. Die Bewältigung von Niveauunterschieden ist möglich. Das Anhalten in Verkehrsmitteln ist möglich, auch die Sitzplatzsuche kann selbständig erfolgen.
Ad 2.3. Akustische Signale (z. B Ansagen in Bussen), Leitsysteme, Markierungen von Gehsteigen bzw. Übergängen etc. stehen zur Verfügung. Andere persönliche Möglichkeiten wären Lupen zum Lesen, Kantenfiltergläser zur Kontrastverbesserung, aus dem elektronischen Bereich Apps zu Fahrplänen, etc. Erfahrungsgemäß wissen die Betroffenen auch, wo z.B. Busse halten, auch ein ev. Nachfragen bei Mitmenschen wäre zumutbar.
Zusammenfassend:
Bei der BF liegt seit Kindheit eine Sehbehinderung vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit, daher ist definitionsgemäß aus augenärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Fragen der Beschwerdeführerin
Siehe dazu obige Ausführungen.
Die Beantwortung inwieweit flächendeckend entsprechende verbesserte Ausstattungen öffentlicher Verkehrsmittel umgesetzt sind, fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.“
12. Am 07.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An der mündlichen Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertretung und die vom Bundesverwaltungsgericht beauftrage ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ein FLAG-Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Kinder- und Jugendheilkunde, vom 29.06.2016 (Beilage 2), sowie ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.10.2022 (Beilage 1) anlässlich des Antrags auf Gewährung von Pflegegeld vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie begehrte am 28.10.2021 bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
1
Zustand nach Congenitaler Cataract beidseits, Sekundärglaukom rechts, Nystagmus
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 8, Zeile 5.
beidseits: Zustand nach angeborenem grauem Star (Cataracta congenita)
Zustand nach Schieloperation
Augenzittern (Nystagmus)
Sekundäre Augendrucksteigerung (Sekundärglaukom, grüner Star)
Organische Sehschwäche
rechts: Zustand nach mehrfachen Operationen bei grünem Star, Linsenlosigkeit (Aphakie) links: sekundäre Kunststofflinsenimplantation
Sehschärfe - für die Ferneohne Korrektur rechts Handbewegung, links 0.05
mit Korrektur links 0.2 (Zahlen) (-3.25 sph +2.25 cyl 1020)
0. 16 (Landolt) (-3.25 sph = +2.25 cyl 102 0)
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein beeinträchtigtes Gangbild, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Der Beschwerdeführerin ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig im öffentlichen Raum sicher zurückzulegen, eine Begleitperson ist nicht erforderlich. Es liegt auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen kein Immundefekt bzw. eine erhöhte Infektanfälligkeit oder wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien vor.
Die Beschwerdeführerin ist weder blind, noch hochgradig sehbehindert, gehörlos, schwer hörbehindert oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Sehbeeinträchtigung mit einer „Sehschärfe für die Ferne ohne Korrektur rechts Handbewegungen, links 0,05; mit Korrektur links von 0.2 - 0.16, für die Nähe ohne Korrektur 0,5 auf 15cm“ und einer Eindellung im nasalen Gesichtsfeldbereich – das Gesichtsfeld ist auf der linken Seite regelrecht, auf der rechten Seite etwas eingedellt und hat eine horizontale Ausdehnung von etwa 80° – vor, jedoch besteht kein Ausfall im Gesichtsfeldzentrum und ist keine hochgradige Sehbehinderung gegeben.
Wenngleich die Beschwerdeführerin durch die bestehende Sehbeeinträchtigung Schwierigkeiten beim Lesen von Fahrplänen, etwaigen Überkopfanzeigen bzw. Beschriftungen bei Bussen hat, tragen Vergrößerungssysteme, Handy-Apps mit Vergrößerungsmöglichkeiten und entsprechende Beleuchtungen zur Besserung bei bzw. muss die Beschwerdeführerin an das Objekt sehr nah herangehen. Ein intaktes räumliches Sehen bestand bei der Beschwerdeführerin durch ihr angeborenes Leiden nie, sodass diesbezüglich Gewöhnung an die Funktionsbeeinträchtigungen sowie allfällige Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Die Verwendung von Kompensationsmöglichkeiten wie vergrößernde Sehhilfen, spezielle Apps im computertechnischen Bereich usw. ist für die Beschwerdeführerin zumutbar und diese werden von ihr auch benutzt. Kompensationsmöglichkeiten wie akustische Signale, Leitsysteme, Markierungen von Gehsteigen bzw. Übergängen usw. stehen zur Verfügung. Weitere Möglichkeiten für die Beschwerdeführerin sind Lupen zum Lesen, Kantenfiltergläser zur Kontrastverbesserung, Apps zu Fahrplänen, auch Nachfragen bei Mitmenschen usw. ist zumutbar. Aus den vorliegenden Beweismitteln samt persönlicher Untersuchung sind keine Orientierungsprobleme der Beschwerdeführerin ableitbar.
Die Beschwerdeführerin kann einen Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen. Das Ein- und Aussteigen ist bei fehlendem räumlichem Sehen sicherlich erschwert und dauert zeitlich länger als bei einem „Seh-Gesunden", jedoch ist dies möglich und nicht maßgeblich beeinträchtigt. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gefährdungsfrei möglich, die Beschwerdeführerin kann problemlos sitzen und stehen. Auch die Sitzplatzsuche kann selbständig erfolgen. Die Sturzgefahr bei der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist objektiv nicht höher einzuschätzen als bei diversen Alltagssituationen und Tätigkeiten, zumal die Beschwerdeführerin daran gewöhnt ist und Kompensationsmechanismen angewendet werden. Die Bewältigung von Niveauunterschieden und das Steigen von Stiegen sind für die Beschwerdeführerin möglich, wenngleich hier Kompensationsmechanismen (z.B. vorsichtigeres Steigen bei Erhöhungen, vermehrtes Tasten, Unterstützung durch Markierungen und Leitsysteme) zur Anwendung kommen. Das Anhalten in Verkehrsmitteln ist für die Beschwerdeführerin möglich, die Greiffunktion der oberen Extremität ist uneingeschränkt gegeben.
2. 1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
2. 2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
2. 3) Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, vom 22.11.2021 und 30.11.2021, und auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 28.07.2022 und 03.11.2022 sowie den diesbezüglichen Erörterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, vom 22.11.2021 und 30.11.2021 wird nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall der Beschwerdeführerin gegeben sei. Es seien keine Einschränkungen des Bewegungsapparates erkennbar, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien möglich und zumutbar, auch liege kein Immundefekt vor.
Dieses Sachverständigengutachten stimmt im Ergebnis mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 28.07.2022 und 03.11.2022 sowie den diesbezüglichen Erörterungen der Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 überein. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. In die Beurteilung der Sachverständigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des jeweils aufgenommenen Untersuchungsbefundes und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und schlüssig.
2.4.1. ) Die Beschwerdeführerin ist weder blind, noch hochgradig sehbehindert, gehörlos, schwer hörbehindert oder taubblind. In ihrem Gutachten führt die Sachverständige XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keinesfalls eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, wenngleich eine Sehbeeinträchtigung mit einer „Sehschärfe für die Ferne ohne Korrektur rechts Handbewegungen, links 0,05; mit Korrektur links von 0.2 - 0.16, für die Nähe ohne Korrektur 0,5 auf 15cm“ und einer Eindellung im nasalen Gesichtsfeldbereich – das Gesichtsfeld ist auf der linken Seite regelrecht, auf der rechten Seite etwas eingedellt und hat eine horizontale Ausdehnung von etwa 80° – gegeben ist, jedoch besteht bei der Beschwerdeführerin eindeutig kein Ausfall im Gesichtsfeldzentrum und liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung vor. Die Sachverständige hat im Fall der Beschwerdeführerin eine augenfachärztliche Untersuchung mit zweierlei Methoden der Sehtestbestimmung durchgeführt. Die von ihr festgestellte Sehschärfe entspricht dem Vorgutachten von XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, vom 22.11.2021 und 30.11.2021, sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befund von XXXX vom 16.02.2022. Die Gesichtsfelduntersuchung wurde von der Sachverständigen nach der „Goldmann Perimetrie Marke III/4“ durchgeführt, wobei hier im Gegensatz zum Vorgutachter XXXX – der das Gesichtsfeld in seinem Gutachten als „unauffällig“ beschrieben hatte – und zum Augenfacharzt der Beschwerdeführerin XXXX am rechten Auge sehr wohl eine Einschränkung des Gesichtsfeldes in der horizontalen Ausdehnung festgestellt wurde. Befragt zur unterschiedlichen Messmethode vom Vorgutachter hat die Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es unterschiedliche Methoden, nämlich manuelle und computerunterstützte Methoden, zur Gesichtsfeldbestimmung gebe und weder im vorgelegten Befund von XXXX noch im Vorgutachten von XXXX die angewandte Methode erklärt werde, weshalb für die Sachverständige unklar sei, wieso deren Einschätzung ein „unauffälliges“ Gesichtsfeld bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gehabt hätte. Für die Sachverständige zeige sich unter Anwendung ihrer manuellen Methode jedenfalls eine leichte Eindellung im nasalen rechten Gesichtsfeldbereich bei regelrechtem Gesichtsfeld auf der linken Seite. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu eingeräumt, dass zwar die Außengrenze zwischen 25 und 35 Grad schwanken könne, zumal die Gesichtsfeldaußengrenzen etwas variieren könnten, da eine Gesichtsfelduntersuchung aufgrund der nicht exakten Fixierung auf ein Objekt bei einem Augenzittern schwierig sei, „maximal ein bisschen darüber hinaus“, es könne jedoch im Fall der Beschwerdeführerin keinesfalls zu einer massiven Einschränkung des Gesichtsfeldes wie einem Halbseitenausfall kommen. Beweiswürdigend ist jedenfalls festzuhalten, dass beide Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung in Übereinstimmung mit dem Augenfacharzt der Beschwerdeführerin zu dem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, dass in ihrem Fall keine massive Gesichtsfeldeinschränkung vorliegt. Die von XXXX festgestellte Einschränkung im Fall der Beschwerdeführerin entspricht nach detaillierter Ausführung der Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung keinem Halbseitenausfall, keinem Quadrantenausfall und schon gar nicht einem röhrenförmigen Gesichtsfeld, sondern betrifft eine leichte Eindellung bei einer horizontalen Ausdehnung von etwa 80°. Mehrfach festgehalten wurde von der Sachverständigen gleichzeitig, dass trotz ihrer Feststellung der Einschränkung des Gesichtsfeldes in der horizontalen Ausdehnung am linken Auge bei der Beschwerdeführerin kein Ausfall im Gesichtsfeldzentrum vorliegt und keine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist. Die Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass der Sehnerv bei der Untersuchung strukturell keinen schweren Schaden aufwies. Die festgestellte nasale Eindellung des Gesichtsfeldes stellt laut der Sachverständigen bei der Beschwerdeführerin bei Weitem keine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung dar. „Röhrenförmig“ bedeutet, dass die Einschränkung des Gesichtsfeldes stark konzentrisch mit einem 10° Durchmesser ist. Im Fall der Beschwerdeführerin besteht hingegen funktionell keine wesentliche Auswirkung, da aufgrund des bestehenden Nystagmus (Augenzittern) keine Fixation möglich ist und daher die Gesichtsfeldgrenzen stets eher schwankend wahrgenommen werden. Diese Einschätzung entspricht auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln sowie dem Vorgutachten.
2.4.2. ) Zur Auswirkung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der beauftragten Sachverständigen festgestellt, dass keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Sowohl im Zuge der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte kein beeinträchtigtes Gangbild festgestellt werden, eine Gehhilfe wird von der Beschwerdeführerin nicht verwendet. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, kein Immundefekt bzw. eine erhöhte Infektanfälligkeit oder wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien vor und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt zweifelsohne möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig im öffentlichen Raum sicher zurückzulegen. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein intaktes räumliches Sehen aufgrund des angeborenen Leidens nie bestanden habe, sodass diesbezüglich Gewöhnung an die Funktionsbeeinträchtigung sowie allfällige Kompensationsmöglichkeiten bestehe. Die Sachverständige räumte in ihren Gutachten und im Zuge der mündlichen Verhandlung ein, dass die Beschwerdeführerin durch die bestehende Sehbeeinträchtigung sehr wohl Schwierigkeiten beim Lesen von Fahrplänen, etwaigen Überkopfanzeigen bzw. Beschriftungen bei Bussen habe, die Planung einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Fahrt zeitlich sicherlich länger als bei einem „Seh-Gesunden" dauern würde, jedoch sei dies möglich und zumutbar, es bestehe die Verwendung von Kompensationsmöglichkeiten wie vergrößernde Sehhilfen, spezielle Apps im computertechnischen Bereich, Handy-Apps mit Vergrößerungsmöglichkeiten usw. Weitere Möglichkeiten für die Beschwerdeführerin wären Lupen zum Lesen, Kantenfiltergläser zur Kontrastverbesserung, Apps zu Fahrplänen, auch Nachfragen bei Mitmenschen und nahes Herangehen an Objekte. Diese Optionen seien der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch bekannt, in Verwendung und sind zumutbar. So hat die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung bei den Sachverständigen angegeben, diese Kompensationsmöglichkeiten zu kennen, zu verwenden und weiters berufliches Interesse im Bereich der Informatik angegeben. Auch alltägliche Kompensationsmöglichkeiten im öffentlichen Verkehr wie akustische Signale, Leitsysteme, Markierungen von Gehsteigen bzw. Übergängen usw. stehen zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin kann einen Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen. Wenngleich das Ein- und Aussteigen bei fehlendem räumlichem Sehen erschwert ist und zeitlich länger als bei einem „Seh-Gesunden" dauert, ist dies dennoch möglich und nicht maßgeblich beeinträchtigt. Aus den vorliegenden Beweismitteln samt persönlicher Untersuchung sind keine Orientierungsprobleme der Beschwerdeführerin aufgrund der Sehbeeinträchtigung ableitbar. Seitens der Sachverständigen wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine Begleitperson nicht erforderlich ist, zumal keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Zum Vorbringen der zeugenschaftlich einvernommenen Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht – ihre Tochter fahre niemals alleine mit Verkehrsmitteln, es sei „in der heutigen Zeit generell gefährlich, wenn jemand sieht, dass sie ein Problem hat“, sie sei ein junges Mädchen und am Abend im Finsteren würden oft Mädchen überfallen werden, andere Menschen würden sehen, dass sie nicht selbstsicher unterwegs sei und deshalb würde die Mutter ihre Tochter immer mit dem Auto transportieren – ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Bedenken der Mutter, warum ihre Tochter nicht alleine unterwegs sei, sehr vage und allgemein gehalten in Bezug auf Gefahren „in der heutigen Zeit“ sind. Es ergibt sich aus der Aussage der Mutter kein konkreter Grund, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen nicht in der Lage wäre, trotz Sehbehinderung und damit verbundenen Schwierigkeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn die Mutter im Zuge der Einvernahme ausführte, dass ihre Tochter Probleme beim Überqueren von Straßen habe und leicht mit Hindernissen oder Menschen zusammenstoßen würde, so räumte sie gleichzeitig ein, dass das Gegenüber bisher immer noch knapp ausweichen konnte und ist diesbezüglich auch auf die Einschätzung der Sachverständigen zu verweisen, die klar ausführte, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Straße selbstständig überqueren könne, dass sie Autos erkenne, wenngleich nicht so scharf wie „Seh-Gesunde“. Nachvollziehbar wurde dazu ausgeführt, dass jeder, der eine Straße überqueren möchte, sich mit Blickbewegungen davon überzeugen müsse, ob sich Verkehrsmittel nähern, es sei ein entsprechender Übergang dafür zu wählen, zumal es ja auch die Pflicht des Verkehrsteilnehmers sei, vor einem Zebrastreifen das Tempo zu reduzieren und stehen zu bleiben. Klar bejahte die Sachverständige auch die Frage, dass die Beschwerdeführerin bei einer Sehschärfe von 16 bis 20 Prozent Menschen sehe, die ihr „in den Weg laufen“, wenngleich nicht im Detail oder scharf. Sie bemerke auch Hindernisse, die am Boden liegen würden, wenngleich sie dementsprechend vorsichtig sein müsse, was sie sicherlich auch sei, genauso wie alle sehbehinderten Menschen. Die Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin mache es ihr jedoch „im Vergleich zu Behinderten mit zentralem Gesichtsfeldausfall leichter“. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin seitens der Sachverständigen wieder auf die Verwendung von Hilfsmitteln wie z.B. Kantenfiltergläser verwiesen, die das Kontrastsehen entsprechend verbessern.
Zum Vorbringen der potentiellen Sturzgefahr der Beschwerdeführerin wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass diese im Vergleich zu Alltagstätigkeiten „gleichwertig“ einzuschätzen sei. Beweiswürdigend ist diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an ihre Situation gewöhnt ist und Kompensationsmechanismen angewendet werden.
Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten beim Bewältigen von Niveauunterschieden z.B. beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln habe, ist auf die Einschätzung der befassten Sachverständigen zu verweisen, wonach diese bejahte, dass die Beschwerdeführerin Niveauunterschiede bewältigen könne, wenngleich hierbei oft Kompensationsmechanismen zum Einsatz kommen würden, d.h. die Beschwerdeführerin würde nach Einschätzung der Sachverständigen „wahrscheinlich mehr tasten als es ein normal Sehender tun würde“. Dies entspreche jedoch auch dem normalen Stiegensteigen überall im Alltag, was die Beschwerdeführerin gleichfalls bewältige. Dazu führte die Sachverständige auch mehrmals nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin an ihr angeborenes Leiden gewohnt sei und im Laufe des Lebens gelernt habe, etwas vorsichtiger zu sein, wenn sie wisse, dass eine Stufe oder Erhöhung vorliege. Dies betreffe jedoch nicht nur den öffentlichen Raum oder Verkehrsmittel, sondern genauso die Lebenssituation im Haus. Im Unterschied zur Erkrankung der Beschwerdeführerin, die nur eine Eindellung des peripheren Gesichtsfeldes und keinen Ausfall im Gesichtsfeldzentrums habe, würden bei Augenerkrankungen mit zentralem Gesichtsfelddefekt tatsächlich viel größere Probleme beim Erkennen von Niveauunterschieden vorliegen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Stufen in der U-Bahn für sie nicht erkennbar wären und alles „nur eine graue Fläche“ gewesen wäre, räumte die Sachverständige ein, dass Helligkeitsunterschiede sicherlich eine Rolle spielen würde, allerdings gebe es gerade in der U-Bahn Markierungen und Leitsysteme und ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Verwendung von sämtlichen bereits genannten Kompensationsmöglichkeiten zumutbar ist.
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist für die Beschwerdeführerin gefährdungsfrei möglich, die Beschwerdeführerin kann problemlos sitzen und stehen. Auch die Sitzplatzsuche kann selbständig erfolgen. Das Anhalten in Verkehrsmitteln ist für die Beschwerdeführerin möglich, die Greiffunktion der oberen Extremität ist uneingeschränkt gegeben.
Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zwei weitere Gutachten in Vorlage gebracht. Dabei handelte es sich um ein Gutachten von XXXX , Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Allgemeinmedizin vom 02.10.2022, welches im Zuge eines Verfahrens zur Pflegegeldgewährung am Landesgericht St. Pölten erstellt wurde (Beilage 1 zum hg. Akt), sowie das FLAG-Sachverständigengutachten von XXXX , Kinder- und Jugendheilkunde, vom 29.06.2016 (Beilage 2 zum hg. Akt). Das Gutachten von XXXX gelangt zu dem Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin „kein ausreichender Pflegebedarf“ besteht. Insgesamt werden ihr darin 56 Stunden pro Monat an Pflegebedarf, davon 10 Stunden für „Mobilität im weiteren Sinn“, zuerkannt, es ergibt sich jedoch eindeutig, dass keine Pflegestufe erreicht wird. Würde im Fall der Beschwerdeführerin eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen, wäre in dem Gutachten „Pflegestufe 3“ festgehalten. Festgehalten wird, dass dieses Pflegegeldgutachten im Zuge eines völlig anderen Verfahrens erstattet wurde und auch im Ergebnis den verfahrensgegenständlichen Gutachten nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich auch daraus, dass eben zum derzeitigen Zeitpunkt die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keiner Pflegestufe bedürfen und, dass keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hätte. Auch das FLAG-Sachverständigengutachten von XXXX , Kinder- und Jugendheilkunde, vom 29.06.2016 steht den verfahrensgegenständlichen Gutachten nicht entgegen, zumal dies lediglich den Grad der Behinderung von 50 v.H. zum gegebenen Zeitpunkt feststellt und keinerlei Aussage zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel macht.
Wenngleich beide vorgelegten Beweismittel zu keiner Änderung der Einschätzung im gegenständlichen Verfahren führen könnten, da sie den verfahrensgegenständlichen Gutachten nicht entgegenstehen und keinerlei Aussage über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum derzeitigen Zeitpunkt treffen, gilt, dass eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit einerseits ab dem 03.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass diese Gutachten in völlig anderen Verfahren erstellt wurden und darüber hinaus keinerlei Aussage zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall der Beschwerdeführerin treffen und den verfahrengegenständlichen Gutachten nicht entgegenstehen.
2.4.3. ) Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, liegt eine hochgradige Sehbehinderung vor, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
§ 4a Abs. 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idgF lautet:
„(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.“
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Sehbeeinträchtigung erreicht nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Einbeziehung sämtlicher Beweismittel nicht die Ausprägung einer hochgradigen Sehbehinderung, wie die befasste Sachverständige nachvollziehbar betonte. Die durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige sowie der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige konnten übereinstimmend im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden von der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen nochmals überprüft und diesbezüglich eine Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 03.11.2022 eingeholt. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 wurden das Sachverständigengutachten vom 28.07.2022 sowie die Ergänzung vom 03.11.2022 umfassend erörtert und bekamen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung ausreichend Zeit, diesbezüglich Fragen zu stellen und diese zu erörtern. Zudem wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass sich die bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin durch ihre Beweismittel und die Einvernahme der Mutter als Zeugin der Einschätzung der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
Die Beschwerdeführerin vermochte im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der bei ihr bestehenden Funktionseinschränkungen die Feststellung erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen ergeben sollte.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, eine schwere Hörbehinderung, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b, c oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Rahmen der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten durch XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, vom 22.11.2021 aufgrund persönlicher Untersuchung am selben Tag sowie Sachverständigengutachten vom 30.11.2021 und der vom Bundesverwaltungsgericht durch XXXX vom 28.07.2022 samt ergänzender aktenmäßigen Stellungnahme vom 03.11.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein beeinträchtigtes Gangbild, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Der Beschwerdeführerin ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig im öffentlichen Raum sicher zurückzulegen, eine Begleitperson ist nicht erforderlich. Es liegt auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen kein Immundefekt bzw. eine erhöhte Infektanfälligkeit oder wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien vor.
Die Beschwerdeführerin ist weder blind, noch hochgradig sehbehindert, gehörlos, schwer hörbehindert oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Sehbeeinträchtigung mit einer „Sehschärfe für die Ferne ohne Korrektur rechts Handbewegungen, links 0,05; mit Korrektur links von 0.2 - 0.16, für die Nähe ohne Korrektur 0,5 auf 15cm“ und einer Eindellung im nasalen Gesichtsfeldbereich – das Gesichtsfeld ist auf der linken Seite regelrecht, auf der rechten Seite etwas eingedellt und hat eine horizontale Ausdehnung von etwa 80° – vor, jedoch besteht kein Ausfall im Gesichtsfeldzentrum und ist keine hochgradige Sehbehinderung gegeben.
Wenngleich die Beschwerdeführerin durch die bestehende Sehbeeinträchtigung Schwierigkeiten beim Lesen von Fahrplänen, etwaigen Überkopfanzeigen bzw. Beschriftungen bei Bussen hat, tragen Vergrößerungssysteme, Handy-Apps mit Vergrößerungsmöglichkeiten, entsprechende Beleuchtungen zur Besserung bei bzw. muss die Beschwerdeführerin an das Objekt sehr nah herangehen. Ein intaktes räumliches Sehen bestand bei der Beschwerdeführerin mit dem angeborenen Leiden nie, sodass diesbezüglich Gewöhnung an die Funktionsbeeinträchtigungen sowie allfällige Kompensationsmöglichkeiten besteht. Die Verwendung von Kompensationsmöglichkeiten wie vergrößernde Sehhilfen, spezielle Apps im computertechnischen Bereich usw. ist für die BF zumutbar und ihr auch bekannt. Realistische Kompensationsmöglichkeiten wie akustische Signale (z.B. Ansagen in Bussen), Leitsysteme, Markierungen von Gehsteigen bzw. Übergängen usw. stehen zur Verfügung. Weitere Möglichkeiten für die Beschwerdeführerin wären Lupen zum Lesen, Kantenfiltergläser zur Kontrastverbesserung, Apps zu Fahrplänen, auch Nachfragen bei Mitmenschen usw. ist zumutbar. Aus den vorliegenden Beweismitteln samt persönlicher Untersuchung sind keine Orientierungsprobleme der Beschwerdeführerin ableitbar.
Die Beschwerdeführerin kann einen Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen. Das Ein- und Aussteigen ist bei fehlendem räumlichem Sehen sicherlich erschwert und dauert zeitlich länger als bei einem „Seh-Gesunden", jedoch ist dies möglich und nicht maßgeblich beeinträchtigt. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gefährdungsfrei möglich, die Beschwerdeführerin kann problemlos sitzen und stehen. Auch die Sitzplatzsuche kann selbständig erfolgen. Die Sturzgefahr bei der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist objektiv nicht höher einzuschätzen als bei diversen Alltagssituationen und Tätigkeiten, zumal die Beschwerdeführerin daran gewöhnt ist und Kompensationsmechanismen angewendet werden. Die Bewältigung von Niveauunterschieden und das Steigen von Stiegen sind für die Beschwerdeführerin möglich, wenngleich hier Kompensationsmechanismen (z.B. vorsichtigeres Steigen bei Erhöhungen, vermehrtes Tasten, Unterstützung durch Markierungen und Leitsysteme) zur Anwendung kommen. Das Anhalten in Verkehrsmitteln ist für die BF möglich, die Greiffunktion der oberen Extremität ist uneingeschränkt gegeben.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführerin entspräche.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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